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Rechtsprechung
   LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,28892
LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16 (https://dejure.org/2017,28892)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 07.03.2017 - 3 Sa 528/16 (https://dejure.org/2017,28892)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 07. März 2017 - 3 Sa 528/16 (https://dejure.org/2017,28892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 17 Abs. 1 BEEG, § ... 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 4 BUrlG, § 3 Abs. 2 MuSchG, § 17 Satz 1 MuSchG, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, § 17 Satz 2 MuSchG, § 7 Abs. 3 BUrlG, §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG, § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/104, Richtlinie 2010/18/EU, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, Richtlinie 96/34/EG, § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, Art 7 der Richtlinie 88/2003/EG, §§ 4, 5 Abs. 1 BUrlG, § 5 Abs. 2 BUrlG, § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 528 ZPO, §§ 291, 187 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 a ArbGG, § 72 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (21)

  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10

    Urlaub - Elternzeit

    Auszug aus LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
    Dies folgt aus der Kürzungsnorm in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG , denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10 - Rz. 24, m. w. N., zitiert nach Juris).

    Dies folgt aus der Kürzungsnorm in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG , denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10 - Rz. 24, m. w. N., zitiert nach Juris).

    Dies folgt aus der Kürzungsnorm in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG , denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann gekürzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10 - Rz. 24, m. w. N., zitiert nach Juris).

    Dieser setzt einen rechtzeitigen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers voraus (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 197/10 - Rz. 11, m. w. N., zitiert nach Juris), der hier unstreitig nicht vorliegt.

  • BAG, 22.09.2015 - 9 AZR 170/14

    Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

    Auszug aus LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Urlaub vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (theoretisch) hätte in Anspruch nehmen können, denn der Bezugszeitraum (= das Urlaubsjahr) und etwaige Übertragungszeiträume stehen dem Arbeitnehmer für eine Inanspruchnahme des Urlaubs vollständig zur Verfügung (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.2015 - 9 AZR 170/14 - Rz. 16, NZA 2016, 37, 39).

    Geht man mit dem Bundesarbeitsgericht davon aus, dass gesetzliche Übertragungszeiträume dem Arbeitnehmer ungekürzt zur Verfügung stehen (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.2015 - 9 AZR 170/14 - Rz. 16, NZA 2016, 37, 39), beruht auch im vorliegenden Fall die Nichtgewährung des Urlaubs für das Jahr 2007 in der Zeit bis zum 31.12.2012 auf der Inanspruchnahme der (weiteren) Elternzeit mit der Folge, dass bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 BEEG eine Gewährung des vor dem Beginn der (weiteren) Elternzeit noch vorhandenen Resturlaubs aus dem Jahr 2007 nach der (weiteren) Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu erfolgen hat, mithin also bis zum 31.12.2015.

    Die Tatsache, dass sie auch in der Zeit vom 02. bis 14.01.2015 theoretisch hätte Urlaub in Anspruch nehmen können, führt nicht zum Untergang der weiteren 6, 33 Urlaubstage, denn der Arbeitnehmer kann für die Inanspruchnahme des übertragenen Urlaubs grundsätzlich den gesamten Übertragungszeitraum ungekürzt nutzen (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.2015 - 9 AZR 170/14 - Rz. 16, NZA 2016, 37, 39).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter …

    Auszug aus LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
    Bei dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der jedem Arbeitnehmer zu gewähren ist, handelt es sich zwar um einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012 - C-229/11 und C-230/11 - Rz. 22/23, m. w. N., NZA 2012, 1273 ).

    Darüber hinaus hat es der Europäische Gerichtshof es als zulässig angesehen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Fällen der Kurzarbeit, in denen die wechselseitigen Hauptpflichten ebenfalls ruhen, pro rata temporis zu berechnen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012 - C-229/11 und C-230/11 - NZA 2012, 1273 f.).

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

    Auszug aus LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
    Mit Urteil vom 20.05.2008 (- 9 AZR 219/07 - Rz. 19, NZA 2008, 1237, 1239) ist das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 17 Abs. 2 BErzGG , der seinem Wortlaut nach § 17 Abs. 2 BEEG entspricht, dahin auszulegen ist, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit auf Grund einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.

    Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn die mehrfache Inanspruchnahme von Elternzeit mit dem Verfall des Erholungsurlaubs verbunden wäre (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 219/07 - Rz. 28, NZA 2008, 1237, 1239).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des …

    Auszug aus LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
    (aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.04.2005 - C-519/03 - Rz. 33, m. w. N., NZA 2005, 587, 588) darf ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht einen anderen durch dieses Recht gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen, soweit die Urlaube unterschiedlichen Zwecken dienen.

    Während der Mindesturlaub eine Ruhezeit darstellt, die einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers sicherstellen soll (vgl. EuGH…, Urteil vom 18.03.2004 - C-342/01 - Rz. 30, NZA 2004, 535, 537), wird der Elternurlaub den Eltern gewährt, damit sie sich um ihr Kind kümmern können (vgl. EuGH, Urteil vom 14.04.2005 - C-519/03 - Rz. 32, NZA 2005, 587, 588).

  • BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 725/13

    Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit

    Auszug aus LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
    Diese muss er im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 725/13 - NZA 2015, 989 ff.).
  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 541/15

    Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

    Auszug aus LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
    Dem ist das Bundesarbeitsgericht jedoch bisher nicht gefolgt, sondern hat einen entsprechenden Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung von Vorlagefragen zugeleitet (vgl. Beschluss vom 13.12.2016 - 9 AZR 541/15 (A) - zitiert nach Juris).
  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15

    Urlaub - Verfall - Beschäftigungsverbot - Elternzeit

    Auszug aus LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
    Damit wird eine bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres getroffen (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 52/15 - Rz. 21, NZA 2016, 433, 434).
  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

    Auszug aus LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch bestehende Urlaubsanspruch in einen vom Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes unabhängigen reinen Geldanspruch um (zu den Einzelheiten vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - NZA 2012, 1087 ff.).
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 203/10

    Ausgleichsklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
    Die Verzinsungspflicht beginnt im Falle von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 187 Abs. 1 BGB erst mit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011 - 9 AZR 203/10 - Rz. 54, m. w. N., NZA 2011, 1338, 1342).
  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 63/11

    Urlaubsanspruch - Untergang trotz Arbeitsunfähigkeit

  • EuGH, 22.10.2009 - C-116/08

    DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER …

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 637/15

    Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

  • LAG Niedersachsen, 16.09.2014 - 15 Sa 533/14

    Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Kürzung des Urlaubs- und des …

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08

    Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung

  • LAG Hamm, 27.06.2013 - 16 Sa 51/13

    Aufgabe der Surrogatstheorie - Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs - …

  • LAG Niedersachsen, 16.11.2010 - 3 Sa 1288/10

    Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit; Klage auf Urlaubsabgeltung bei …

  • LAG Niedersachsen, 29.03.2012 - 5 Sa 140/12

    Urlaubsabgeltung bei Elternzeit; Zahlungsklage bei Kürzung des Erholungsurlaubs; …

  • LAG Hessen, 06.12.2013 - 3 Sa 980/12

    Urlaubsabgeltung nach Krankheit in Elternzeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2012 - 3 Sa 552/11

    Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung …

  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17

    Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. März 2017 - 3 Sa 528/16 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16

    Außerordentliche Kündigung - Chefarzt - Anfechtung eines Dienstvertrages - …

    Streitgegenständlich ist im Berufungsverfahren auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.02.2016; das insoweit erstinstanzlich geführte Verfahren 1 Ca 244/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz wurde im Berufungsverfahren zunächst unter dem Az. 3 Sa 528/16 geführt und sodann mit dem Verfahren 3 Sa 527/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Rn. 23 Zuvor hatte der Kläger per E-Mail am 13.8.2015 Herrn Dr. A. mitgeteilt: "Ein 16-jähriger mit massivem Befund, ...Den können wir sicherlich nicht allein machen, ich bin nicht ganz sicher, ob der überhaupt therapierbar ist...!" (s. Bl. 694 f. d.A. 3 Sa 528/16).

    Hinsichtlich des Inhalts des Anhörungsschreibens im Übrigen wird auf Bl. 334 bis 353 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Der Personalrat habe daraufhin am 28.01.2016 mitgeteilt, sich zur weiteren beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers nicht äußern zu wollen; insoweit wird auf Bl. 353 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 966 - 983 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Im Verfahren 3 Sa 528/16 gelangte bis zum 20.3.2017, nur eine unvollständige und nicht unterzeichnete Berufungsbegründung in den Empfangsbereich des Landesarbeitsgerichts.

    Rn. 238 Betreffend die außerordentliche Kündigung vom 02.02.2016 (vormaliges Berufungsverfahren 3 Sa 528/16) wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Personalrat sei ordnungsgemäß angehört worden.

    Er habe keinen Aufwachtest während der Operation durchgeführt und auch postoperativ keinen Aufwachtest erzwungen, obwohl beides nach den Regeln der ärztlichen Kunst absolut geboten gewesen sei; hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten insoweit im Einzelnen wird auf Bl. 1310 - 1322 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Deshalb sei insoweit lediglich der Personalrat ergänzend angehört worden; hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 1322 - 1326 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Da es sich um solche Erkenntnisse gehandelt habe, die den Ausspruch einer neuen Verdachtskündigung rechtfertigten, sei der Kläger vor deren Ausspruch anzuhören gewesen; hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 1582 - 1586 d. A. 3 Sa 528/16 Bezug genommen.

    Rn. 242 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren vormals 3 Sa 528/16 wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20.03.2017 (Bl. 1153 - 1326 d. A. 3 Sa 528/16), sowie ihre Schriftsätze vom 08.08.2017 (Bl. 1560 - 1594 d. A. 3 Sa 528/16, sowie vom 17.08.2017 (Bl. 1609 - 1611 d. A. 3 Sa 528/16 nebst Anlagen, Bl. 1612 - 1614 der Akte 3 Sa 528/16) Bezug genommen.

    Rn. 261 Der Kläger verteidigt des Weiteren die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens betreffend die außerordentliche Kündigung vom 02.02.2016 (vormals 3 Sa 528/16) und hebt insbesondere hervor, die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten worden.

    Die Erweiterung von Fahrlässigkeit zu Vorsatz stelle keinen eigenständigen Vorwurf betreffend die Übernahme der Operation des Patienten dar, der über den eigentlichen Kündigungssachverhalt hinausgehe (Bl. 1475 - 1477 d. A. 3 Sa 528/16).

    Die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Tatsachenkenntnis insbesondere hinsichtlich angeblicher Behandlungsfehler sowie weiterhin im Hinblick auf die Zügigkeit der Ermittlungen nicht hinreichend nachgekommen (Bl. 1477 - 1479 d. A. 3 Sa 528/16).

    Folgerichtig könnten aus dem in Rede stehenden Gutachten auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keine negativen Schlüsse zu Lasten des Klägers gezogen werden, auch wenn die zivil- und damit arbeitsrechtliche Würdigung von der strafrechtlichen Würdigung zu unterscheiden sei (Bl. 1480 - 1482 d. A. 3 Sa 528/16).

    Dies betreffe die Mitteilung eines falschen Einstellungsdatums, ungenaue, fehlerhafte und unterlassene Angaben betreffend Aufwachtest, falsches Datum der vorherigen Kündigungen, Behandlung des Patienten am 11.09.2015, angebliche Falschangaben im Bewerbungsverfahren, weitere Behandlungen in der Kinderklinik, Datum des Gesprächs mit den Ordinarien, Datum der ersten Anhörung, Datum der Nachweisforderung, Angaben zum Gespräch vom 21.09.2015, Vorenthalten den Kläger entlastender Unterlagen, Angaben bezüglich Gutachten, Patientenakten, Fehlen der Mitteilung, dass es keine nachgewiesene Kausalität zwischen angeblich fehlerhaften Operationshandlungen und der Querschnittslähmung des Patienten gebe, fehlende Mitteilung aller Emailkorrespondenzen, fehlende Konkretisierung des angeblichen groben Behandlungsfehlers (Bl. 1483 - 1488 d. A. 3 Sa 528/16), sodass es sich um eine verkürzte Darstellung des Sachverhalts handele, die nicht geeignet gewesen sei, dem Personalrat eine differenzierte Beurteilung zu ermöglichen.

    Schließlich müsse die Interessenabwägung zugunsten des Klägers enden (Bl. 1489 - 1497 d. A. 3 Sa 528/16).

    Rn. 266 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren 3 Sa 528/16 wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 22.05.2017 (Bl. 1450 - 1502 der Akte 3 Sa 528/16) nebst Anlagen (Bl. 1503 - 1559 der Akte 3 Sa 528/16) sowie seinen Schriftsatz vom 14.08.2017 (Bl. 1596 - 1599 der Akte 3 Sa 528/16) Bezug genommen.

    Rn. 285 Das Rechtsmittel im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 528/16 ist ebenfalls nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.

    Weil allerdings die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gegeben sind, wurde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2017 im vormaligen Verfahren 3 Sa 528/16 auf ihren begründeten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 1114 ff. d.A.) gewährt.

    Rn. 286 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch weder im Berufungsverfahren 3 Sa 527/16 , noch im vormaligen Berufungsverfahren 3 Sa 528/16 Erfolg.

    Soweit der Gutachter Prof. Dr. T. bezüglich der Email des Klägers vom 13.08.2015 (Bl. 695 d. A. 3 Sa 528/16) sein Unverständnis darüber geäußert hat, dass der Kläger seine ursprüngliche Einschätzung, dass die Neurochirurgische Klinik den fraglichen Eingriff "sicherlich nicht allein" durchführen kann, geändert hat, folgt auch daraus nichts Anderes.

    Davon ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 23.11.2016 - 1 Ca 244/16 Bl. 966 ff. d. A. 3 Sa 528/16), zutreffend ausgegangen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Hemmung - zumutbare Weiterbeschäftigung - …

    Die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz hat (nach Verbindung mit 3 Sa 528/16) mit Urteil vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) die Berufungen der Beklagten gegen beide Urteile zurückgewiesen.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 (1 Ca 244/16), 3 Sa 528/16 (1 Ca 62/16), 3 Sa 397/17 (1 Ca 383/16), 3 Sa 398/17 (1 Ca 700/16) und 3 Sa 457/17 (1 Ca 382/17).

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