Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 10.05.1983

Rechtsprechung
   EuGH, 28.03.1984 - 30/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1735
EuGH, 28.03.1984 - 30/83 (https://dejure.org/1984,1735)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1984 - 30/83 (https://dejure.org/1984,1735)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1984 - 30/83 (https://dejure.org/1984,1735)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1735) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem Markt für Zinkbleiche ; Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    URTEIL VOM 28.3.1984 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 29 UND 30/83.

    In den verbundenen Rechtssachen 29 und 30/83 1) COMPAGNIE ROYALE ASTURIENNE DES MINES S.A., Paris, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ivo van Bael und Jean-François Bellis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,.

    2) RHEINZINK GMBH, Datteln, vertreten duch ihre Geschäftsführer Volker Groth und Rolf Wölfer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rainer Bechtold, Stuttgart, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache 30/83, gegen.

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten in der Rechtssache 29/83 durch ihren Rechtsberater Giuliano Marenco und in der Rechtssache 30/83 durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,.

    Seit dem 1. Oktober 1982 ist das Kapital der Firma Rheinzink, der Klägerin in der Rechtssache 30/83, auf drei deutsche Firmen verteilt.

    Die Firma Rheinzink, die Klägerin in der Rechtssache 30/83, wendet sich gegen alle oben genannten Teile der streitigen Entscheidung.

    B - In der Rechtssache 30/83.

    30/83, in einer Vorbemerkung geltend, die von der Kommission in deren Entscheidung vom 14. Dezember 1982 bezeichneten Handlungen seien von ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma RZ, begangen worden.

    Zweitens macht die Firma Rheinzink, die Klägerin in der Rechtssache 30/83, vorab geltend, die Kommission habe ihr gegenüber den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß sie ihr keine Gelegenheit gegeben habe, während des Verwaltungsverfahrens alle Unterlagen zu prüfen, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt worden sei.

    Die Firma Rheinzink, die Klägerin in der Rechtssache 30/83, trägt in ihrer Erwiderung vor, der einzige Beweis für eine Abstimmung, über den die Kommission verfüge, sei das Fernschreiben vom 26. Oktober 1976.

    40 In der Rechtssache 30/83 sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, da beide Parteien mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind.

    Im übrigen wird die Klage in der Rechtssache 30/83 abgewiesen.

    In der Rechtssache 30/83 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …

    In einem solchen Fall ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Rn. 16, …und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Rn. 126 und 127).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

    Im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung hat die Änderung der Rechtsform und des Namens eines Unternehmens nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Unternehmen wirtschaftlich gesehen identisch sind (in diesem Sinne auch Urteil vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 10.05.1983 - X 30/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,22223
FG Niedersachsen, 10.05.1983 - X 30/83 (https://dejure.org/1983,22223)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.05.1983 - X 30/83 (https://dejure.org/1983,22223)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Mai 1983 - X 30/83 (https://dejure.org/1983,22223)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,22223) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht FG Niedersachsen
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht