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   LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20   

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LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20 (https://dejure.org/2020,43971)
LAG München, Entscheidung vom 20.10.2020 - 6 Sa 672/20 (https://dejure.org/2020,43971)
LAG München, Entscheidung vom 20. Oktober 2020 - 6 Sa 672/20 (https://dejure.org/2020,43971)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Kirchenmusikerin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann man bei befristeter Erhöhung der Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle klagen?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Kirchenmusikerin

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Befristete Erhöhung der Arbeitszeit war unwirksam

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kirchenmusikerin hat Anspruch auf Vollzeitstelle

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kirchenmusikerin hat Anspruch auf Vollzeitstelle

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13

    Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

    Auszug aus LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20
    Mit der - wie hier - vorbehaltlosen Unterzeichnung eines neuen befristeten Vertrages stellen die Parteien die Wirksamkeit der Befristung eines früheren Vertrages außer Streit (vgl. BAG v. 27.7. 2005 - 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40, unter B I 1 der Gründe; BAG v. 23.3. 2016 - 7 AZR 828/13, NZA 2016, 881 Rz. 43).

    Die Kontrolle einer befristeten Inhaltsänderung eines Arbeitsvertrages erfolgt nicht auf Grundlage der §§ 14 ff. TzBfG direkt oder entsprechend (BAG v. 23.3. 2016, a.a.O. Rz. 41 ff.), sondern im Wege der Vertragsinhaltskontrolle (§§ 305 Abs. 1, 307 ff. BGB).

    Einer nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG v. 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12, NZA 2015, 811 Rz. 34; BAG v. 7.10.2015 - 7 AZR 945/13, NZA 2016, 441 Rz. 37; BAG v. 23.3.2016, a.a.O. Rz. 46) bzw. Abreden, über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die keiner gesetzlichen Regelung unterliegen, sondern von den Vertragsparteien vertraglich festzulegen sind (BAG v. 31.8. 2005 - 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, unter II 3 a der Gründe).

    Die Erhöhung der Arbeitszeit und der klägerseits zu erbringende Umfang der Arbeitsleistung sind nicht der Gegenstand der Inhaltskontrolle, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG v. 10.12.2014, a.a.O. Rz. 36; BAG v. 23.3. 2016, a.a.O., Rz. 47).

    (cc) Vorliegend handelt es sich nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 23.3. 2016, a.a.O., Rz. 54) zudem um eine erhebliche Arbeitszeitänderung, welche die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB rechtfertigt.

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20
    Gegenstand der Inhaltskontrolle bei befristeter Arbeitszeiterhöhung ist nicht der vereinbarte Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern dessen zeitliche Einschränkung durch die Befristungsabrede (vgl. BAG v. 7.10.2015, a.a.O., Rz. 39; BAG v. 15.12.2011 - 7 AZR 394/10, NZA 2012, 674 Rz. 23).

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (BAG v. 15.12.2011, a.a.O.).

    An denen fehlt es, wenn ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt nicht zulässig hätte befristet werden können (BAG v. 15.12.2011, a.a.O.).

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 945/13

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - 1. (Solo-) Fagottistin -

    Auszug aus LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20
    Einer nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG v. 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12, NZA 2015, 811 Rz. 34; BAG v. 7.10.2015 - 7 AZR 945/13, NZA 2016, 441 Rz. 37; BAG v. 23.3.2016, a.a.O. Rz. 46) bzw. Abreden, über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die keiner gesetzlichen Regelung unterliegen, sondern von den Vertragsparteien vertraglich festzulegen sind (BAG v. 31.8. 2005 - 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, unter II 3 a der Gründe).

    Gegenstand der Inhaltskontrolle bei befristeter Arbeitszeiterhöhung ist nicht der vereinbarte Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern dessen zeitliche Einschränkung durch die Befristungsabrede (vgl. BAG v. 7.10.2015, a.a.O., Rz. 39; BAG v. 15.12.2011 - 7 AZR 394/10, NZA 2012, 674 Rz. 23).

    (1) Es ist jeweils allein der letzte befristete (Änderungs-)Vertrag auf seine Wirksamkeit zu prüfen (vgl. etwa BAG v. 7.10.2015, a.a.O., Rz. 32), es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (BAG v. 7.10.2015, a.a.O. m.w.N.), was hier nicht geschehen war.

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Auszug aus LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20
    Denn auf die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen findet § 17 TzBfG, wie das TzBfG insgesamt, keine Anwendung (BAG v. 14.1. 2004 - 7 AZR 213/03, NZA 2004, 719, unter I der Gründe; BAG v. 27.7.2005 - 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40, unter A I der Gründe).

    Mit der - wie hier - vorbehaltlosen Unterzeichnung eines neuen befristeten Vertrages stellen die Parteien die Wirksamkeit der Befristung eines früheren Vertrages außer Streit (vgl. BAG v. 27.7. 2005 - 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40, unter B I 1 der Gründe; BAG v. 23.3. 2016 - 7 AZR 828/13, NZA 2016, 881 Rz. 43).

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 233/08

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Rundfunkredakteur

    Auszug aus LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20
    Liegt der befristeten Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines - die Arbeitszeiterhöhung betreffenden eigenständigen - Arbeitsvertrags insgesamt mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigte, überwiegt nach den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben (vgl. BAG v. 2.9. 2009 - 7 AZR 233/08, NZA 2009, 253 Rz. 29 m.w.N.) regelmäßig das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Arbeitszeitumfangs.

    Allein bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers, etwa einem Sachverhalt nach § 9 TzBfG (vgl. BAG v. 2.9. 2009, a.a.O., Rz. 30, 38), kann ausnahmsweise eine andere Beurteilung in Betracht kommen.

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12

    Befristung einer Arbeitszeitverringerung - Inhaltskontrolle

    Auszug aus LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20
    Einer nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG v. 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12, NZA 2015, 811 Rz. 34; BAG v. 7.10.2015 - 7 AZR 945/13, NZA 2016, 441 Rz. 37; BAG v. 23.3.2016, a.a.O. Rz. 46) bzw. Abreden, über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die keiner gesetzlichen Regelung unterliegen, sondern von den Vertragsparteien vertraglich festzulegen sind (BAG v. 31.8. 2005 - 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, unter II 3 a der Gründe).

    Die Erhöhung der Arbeitszeit und der klägerseits zu erbringende Umfang der Arbeitsleistung sind nicht der Gegenstand der Inhaltskontrolle, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG v. 10.12.2014, a.a.O. Rz. 36; BAG v. 23.3. 2016, a.a.O., Rz. 47).

  • ArbG Regensburg, 28.04.2020 - 6 Ca 556/19

    Begründeter Anspruch einer Kirchenmusikerin auf eine wöchentliche Erhöhung der

    Auszug aus LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20
    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 28.04.2020 - 6 Ca 556/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des am 28.04.2020 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut mit dem Az. 6 Ca 556/19, die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Auszug aus LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20
    Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist nach §§ 611, 613 BGB i. V. m. Art. 1, Art. 2 GG, § 242 BGB begründet (BAG v. 27.2. 1985 - GS 1/84, NZA 1985, 818 Rz. 38 ff.).
  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20
    Einer nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG v. 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12, NZA 2015, 811 Rz. 34; BAG v. 7.10.2015 - 7 AZR 945/13, NZA 2016, 441 Rz. 37; BAG v. 23.3.2016, a.a.O. Rz. 46) bzw. Abreden, über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die keiner gesetzlichen Regelung unterliegen, sondern von den Vertragsparteien vertraglich festzulegen sind (BAG v. 31.8. 2005 - 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, unter II 3 a der Gründe).
  • BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 213/03

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Sachgrund

    Auszug aus LAG München, 20.10.2020 - 6 Sa 672/20
    Denn auf die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen findet § 17 TzBfG, wie das TzBfG insgesamt, keine Anwendung (BAG v. 14.1. 2004 - 7 AZR 213/03, NZA 2004, 719, unter I der Gründe; BAG v. 27.7.2005 - 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40, unter A I der Gründe).
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