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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.12.2005

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,848
BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2006,848)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2006 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2006,848)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2006,848)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4; PartG 1994 § ... 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3, § 23a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5; PartG 2002 §§ 31a, 31c; VwVfG §§ 47, 48, 49a
    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4

  • Judicialis

    GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. ... 21 Abs. 1 Satz 4; ; PartG 1994 § 18 Abs. 1; ; PartG 1994 § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; PartG 1994 § 19 Abs. 4 Satz 3; ; PartG 1994 § 23 Abs. 4 Satz 3; ; PartG 1994 § 23a Abs. 1; ; PartG 1994 § 23a Abs. 2; ; PartG 1994 § 25 Abs. 1 Satz 1; ; PartG 1994 § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; ; PartG 2002 § 31a; ; PartG 2002 § 31c; ; VwVfG § 47; ; VwVfG § 48; ; VwVfG § 49a

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle; Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes; Annahme einer Spende als Zuwendung für Parteizwecke; Erforderlichkeit der Feststellung der Person des Spenders ; Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    "Spendensanktion" gegen SPD bestätigt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 26.7.2006)

    SPD muss 767.000 Euro zurückzahlen // Konsequenz aus Wuppertaler Spendenaffäre bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 126, 254
  • NVwZ 2007, 210
  • DVBl 2007, 199 (Ls.)
  • DÖV 2007, 484
 
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Wird zitiert von ... (120)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    (1) Diese Vorschriften, die die materielle Rechtslage in dem hier maßgeblichen Zeitraum der Spendenannahme und der staatlichen Parteienfinanzierung in den Jahren 1999 und 2000 betreffen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - (BVerfGE 111, 54 = juris Rn. 195, 206) ausgeführt hat.

    Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute, deren Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung durch Spenden das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 = juris Rn. 168).

    Sollte diese Annahme zutreffen, wäre abweichend von den vorangegangenen Ausführungen die Rechtsfolge des § 19 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 (Verlust des Finanzierungsanspruchs, soweit er auf den Zuwendungen an die Partei beruht), wenn nicht sogar diejenige des § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 (Verlust des gesamten Anspruchs), eingetreten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 103 bzw. Rn. 208).

    § 19 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 und § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 betreffen solche Fehler des Rechenschaftsberichtes, die so wesentlich sind, dass sie den Rechenschaftsbericht als Ganzes entwerten (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 94 ff., 102 bzw. Rn. 186 ff., 206).

    § 23a PartG 1994 würde im Fall eines wegen rechtswidrig angenommener Spenden wesentlich unrichtigen Rechenschaftsberichtes von § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 "konsumiert" (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 103 bzw. Rn. 207; Heinig/Streit, JURA 2000, 393 ; Masing, NJW 2001, 2353 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Außerdem soll die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhalten, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Partei steht (zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 - BVerfGE 85, 264 ).

    Diesem Ziel dient § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002), indem er die Parteien dazu anhält, sich bereits bei der Annahme einer Spende, die einen bestimmten Bagatellbetrag übersteigt, über die Person des Spenders Gewissheit zu verschaffen, und ihnen die Annahme der Spende versagt, wenn diese Gewissheit nicht zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 a.a.O. S. 323).

    Die Spende darf mithin von der Partei nur dann entgegengenommen werden, "wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist" (BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 a.a.O. S. 323 f.); dagegen ist ihr - von Kleinspenden abgesehen - die Annahme von anonymen Spenden verboten.

  • BVerwG, 13.12.1984 - 3 C 79.82

    Ernährungswirtschaft, Denaturierungsprämie

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Diese Grundsätze gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum staatlichen Subventionsrecht allgemein in den Fällen der rechtswidrigen Bewilligung von Subventionen (vgl. etwa Urteile vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 3 C 79.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 52 S. 84 und vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = NVwZ 2003, 1384); im Parteiengesetz 1994 findet sich keine abweichende Bestimmung.

    Bei der Rückforderung gewährter Geldleistungen ist regelmäßig anzunehmen, dass die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsaktes erklärt hat, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom 13. Dezember 1984 a.a.O. S. 89).

  • BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

    Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung …

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 ).

    Dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 5 S. 3).

  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines …

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Diese Grundsätze gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum staatlichen Subventionsrecht allgemein in den Fällen der rechtswidrigen Bewilligung von Subventionen (vgl. etwa Urteile vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 3 C 79.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 52 S. 84 und vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = NVwZ 2003, 1384); im Parteiengesetz 1994 findet sich keine abweichende Bestimmung.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete …

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (Urteile vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 m.w.N. und vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 = Buchholz 451.31 Wirtschaftsprüfer Nr. 5).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage - …

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (Urteile vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 m.w.N. und vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 = Buchholz 451.31 Wirtschaftsprüfer Nr. 5).
  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen …

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von der erwähnten Regel auszugehen (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 6 und vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19 S. 7).
  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche …

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von der erwähnten Regel auszugehen (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 6 und vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19 S. 7).
  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von …

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
    Auch wenn angenommen wird, dass die Feststellung des konkreten Inhaltes eines Verwaltungsaktes als Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 41 f.; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 = NVwZ 1991, 574 ; Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 - m.w.N.), ist dem Revisionsgericht eine eigene Auslegung jedenfalls dann möglich, wenn das Tatsachengericht in seiner Entscheidung nichts Näheres ausgeführt und insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht näher begründet hat (Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 11 = DVBl 1982, 960; vgl. auch Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - BVerwGE 67, 222 = Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 1 S. 9; vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14 = NVwZ 1985, 181).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • BVerwG, 24.01.1991 - 8 B 164.90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Rechtsfragen - Hinweispflicht des Gerichts - …

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk - …

  • BVerwG, 23.11.2004 - 2 C 28.03

    Ausgleichszulage; - bei Verringerung der Dienstbezüge; Verringerung der …

  • BVerwG, 23.05.1984 - 2 C 41.81

    Nachzahlungforderung aus dem Ruhegehalt eines Beamten - Begrenzung des zeitlichen …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11

    Parteienfinanzierung - rechtswidrig erlangte Spenden wegen fehlender …

    Hier folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls. 1 u. Rdnr. 80 ff, vgl. auch BGHSt 56, 203, Rdnr. 57), dass staatliche Reaktionen in Form von Sanktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen, zu stützen sind.

    Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 83).

    Unterblieb - wie hier - eine solche Kürzung, weil dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die rechtswidrige Annahme der Spende zunächst nicht bekannt war, so ist die Bewilligung dieser Mittel für das laufende Jahr in Höhe des Kürzungsbetrages rechtswidrig (vgl. BVerwGE 126, 254 (274)).

    Die Annahme setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen (BVerwGE 126, 254 (269)).

    Objektiv setzt die Annahme i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 voraus, dass die Spende in den Verfügungsbereich an einen für die Parteifinanzen Verantwortlichen und Zeichnungsberechtigten gelangt ist (vgl. BVerwGE 126, 254 (269) Rdnr. 88).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (269) Rdnr. 89 ff.) ist geklärt, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002) dahingehend zu verstehen ist, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfragen herstellbar sein muss.

    Rn. 82 Auf Grundlage der festgestellten Abläufe ist der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass unter Anknüpfung und Fortentwicklung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (BVerwGE 126, 254) und unter Berücksichtigung der überwiegenden Auffassung in der Literatur (…Ipsen, PartG, § 25 Rdnr. 24;… Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rdnr. 99; Morlok in BT-Drs. 14/6711 S. 68 f.; Battis/Kersten, JZ 2003, 655 [659]) die Klägerin die Barspende unter Verstoß gegen das in § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002 begründete Verbot erlangt hat, weil für die Partei im Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender nicht feststellbar war.

    Rn. 83 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 100; Battis/Kersten, JZ 2003, 655 (659)) ist geklärt, dass sich die Frage der Feststellbarkeit der Identität des Spenders i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 im rechtlichen Sinne nach der Kenntnis der Partei bestimmt.

    Maßgeblich muss auf die Kenntnis der Person abgestellt werden, die aufgrund des Organisationsrechts der Partei oder infolge parteiinterner Bestellung, gegebenenfalls auch nur für bestimmte Anlässe, wie etwa eine Wahlvorbereitung, befugt ist, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92).

    Rn. 89 Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92), ist zwar im Regelfall davon auszugehen, dass das, was der Person, die befugt ist, Spenden entgegenzunehmen, bei Annahme bekannt ist, sich auch die Partei zurechnen lassen muss.

    Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung ohne erkennbare Ausnahme von einer Wissenszurechnung von der Person, die die Spende annahm an die Partei ausgegangen ist, erklärt sich damit, dass die dort entschiedene Sachverhaltskonstellation (vgl. näher BVerwGE 126, 254 (255 ff.)) keinen Anlass für die Herleitung von Ausnahmen für die Wissenszurechnung gegeben hat.

    § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 soll damit gewährleisten, dass die Partei, soweit sie der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist, in ihrem Rechenschaftsbericht die Personen, die sie mit einer Spende unterstützt haben, zutreffend benennt (BVerwGE 126, 254 (270) Rd. 90).

    Dies beruht auf der Erwägung, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien im größeren Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen (vgl. BVerwGE 126, 254 (270) Rdnr. 90).

    Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute (vgl. BVerwGE 126, 254 (270) Rd. 91).

    Wie gezeigt (S. ) kommt es für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 erforderliche Feststellbarkeit des Spenders auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Annahme der Spende an (BVerwGE 126, 254 (271), Rdnr. 91) und nicht darauf, dass irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt die Parteivorstände im Rahmen einer Auskunftsklage auf dem Zivilrechtsweg von der Person des Spenders Kenntnis erhalten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (277)) ist es für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung unerheblich, ob die Klägerin die gewährte Finanzierung für rechtmäßig halten durfte, weil sie von der Rechtmäßigkeit der angenommenen Spenden ausgegangen ist.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.) ist nämlich geklärt, dass staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in der vorangegangen Fassung zu stützen sind (vgl. näher S. ).

    Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 83).

    Die mit Bescheid vom 2. Juli 2009 erfolgte Rücknahmen der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel stellt aber keine Reaktion auf eine erneute Prüfung von Rechenschaftsberichten der Klägerin der Jahre 1996 bis 1998 dar, sondern ist Folge des unmittelbar kraft Gesetzes (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 98) nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 eingetretenen Verlustes des Anspruches auf staatliche Mittel.

    Auch hier führt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.), wonach staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in der vorangegangenen Fassungen zu stützen sind, grundsätzlich dazu, dass die staatlichen Reaktionen für die unter Geltung des alten Rechts erfolgten Rechtsverstöße bei den Spendenfällen in den Jahren 1996 bis 1998 auf das Parteiengesetz 1994 zu stützen sind.

    Dies hat zu einer überhöhten Gewährung staatlicher Mittel geführt (vgl. dazu BVerwGE 126, 254 Rdnr. 104).

    Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist der zwingende Charakter des § 23a Abs. 1 PartG 1994 und der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 114; Morlock, NJW 2000, 761 (768), VG Berlin, Urteil vom 29. September 2005 - 2 A 84.94 - veröffentlicht in Juris).

    Nach der nach Ansicht des Senates überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (277), Rdnr. 105) ist das der Behörde in § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen dahin eingeschränkt, dass dem Präsidenten des Bundestages keine andere Entscheidung als die Rücknahme verbleibt.

    Die von der Kläger angeführte Regelung des § 23b Abs. 2 PartG 2002 über Sanktionsfreiheit nach Selbstanzeige ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getreten (Art. 6 Abs. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteigesetzes), weshalb sie auf die staatliche Reaktionen auf die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Spendenfälle der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.).

    Rn. 139 Die spezielle Rechtsgrundlage der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingefügten (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes) Regelung des § 31 c Abs. 1 PartG 2002 i.V.m. § 31a Abs. 3 PartG 2002 ist hier nicht anwendbar, weil die erfolgten Festsetzungen über die Rückerstattung staatlicher Mittel eine staatliche Reaktion auf die in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 abgeschlossen Bar- und Sachspendenfälle sind, die auf das Parteiengesetz in der vorangegangenen Fassung gestützt werden muss (vgl. BVerwGE 126, 254 Ls. 1).

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

    Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20/05, BVerwGE 126, 254 Rn. 78;… Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 43 Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 02.03.2017 - 10 ME 4/17

    Wildtierverbot für Zirkusveranstaltungen auf kommunalen Flächen ist unzulässig

    Für die Auslegung der Gastspielerlaubnis als Verwaltungsakt kommt es auf ihren objektiven Erklärungsgehalt an, d.h. wie sie von der Antragstellerin als Empfängerin unter Berücksichtigung aller bekannten oder erkennbaren Umstände zu verstehen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.2006 - 6 C 20/05 - BVerwGE 126, 254 ff.;… juris, Rn. 78).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.2005 - 6 C 20.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,66444
BVerwG, 13.12.2005 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2005,66444)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2005 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2005,66444)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - 6 C 20.05 (https://dejure.org/2005,66444)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

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