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Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2019

Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36985
OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18.OVG (https://dejure.org/2019,36985)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18.OVG (https://dejure.org/2019,36985)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. November 2019 - 8 C 10240/18.OVG (https://dejure.org/2019,36985)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 34 Abs 1 BNatSchG, § 34 Abs 2 BNatSchG, § 34 Abs 3 BNatSchG, § 34 Abs 5 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG
    Verkehrswegeplanung der Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe - B 293; Kritik des Bundesrechnungshofs; faktisches Vogelschutzgebiet; Alternativenprüfung; Kohärenzsicherung; Sachverhaltsermittlung; Präklusion

  • esovgrp.de

    BNatSchG § 34,BNatSch... G § 34 Abs 1,BNatSchG § 34 Abs 2,BNatSchG § 34 Abs 3,BNatSchG § 34 Abs 5,BNatSchG § 44,BNatSchG § 44 Abs 1,BNatSchG § 44 Abs 1 Nr 1,BNatSchG § 44 Abs 1 Nr 2,BNatSchG § 44 Abs 1 Nr 3,BNatSchG § 44 Abs 5,BNatSchG § 45,BNatSchG § 45 Abs 7,BNatSchG § 45 Abs 7 S 1,BNatSchG § 45 Abs 7 S 1 Nr 4,BNatSchG § 45 Abs 7 S 1 Nr 5,EGRL 2000/60,EGRL 2000/60 Art 4,EGRL 2009/147,EGRL 2009/147 Art 4,EGRL 2009/147 Art 4 Abs 1,EGRL 2009/147 Art 4 Abs 2,EGRL 2009/147 Art 4 Abs 4,EGRL 2009/147 Art 9,EWGRL 92/43,EWGRL 92/43 Art 16,EWGRL 92/43 Art 6,EWGRL 92/43 Art 6 Abs 2,EWGRL 92/43 Art 6 Abs 4,EWGRL 92/43 Art 7,FStrAbG § 1,FStrG § 1,FStrG § 1 Abs 1,FStrG § 17,FStrG § 17 Abs 1,FStrG § 17e,FStrG § 17e Abs 2,GG Art 114,GG Art 114 Abs 2,LNatSchG § 17 F:2015,LNatSchG § 25 Abs 2 F:2005,LNatSchG § 25 F:2005,UmwRG § 1,UmwRG § 1 Abs 1,UmwRG § 2,UmwRG § 2 Abs 1,UmwRG § 4,UmwRG § 4 Abs 1a,UmwRG § 5,UmwRG § 6,UVPG § 6 F:2010,UVPG § 9 Abs 1 F:2010,UVPG § 9 Abs 1a F:2010,UVPG § 9 Abs 1a Nr 5 F:2010,UVPG § 9 F:2010,VwGO § 87b,VwGO § 87b Abs 3,VwVfG § 73,VwVfG § 73 Abs 8,VwVfG § 74,VwVfG § 74 Abs 3,VwVfG § 75,VwVfG § 75 Abs 1a,WHG § 27,WHG § 47
    Abschnittsbildung, Abweichungszulassung, Abwägung, Abwägungsergebnis, Abwägungsfehler, Abwägungsgebot, Alternative, Alternativenprüfung, Anhang-IV-Art, Anhörung, Anstoßwirkung, Artenschutz, Artenschutzrecht, Ausführungsplanung, Ausgleichsmaßnahme, Ausnahmeprüfung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschnittsbildung; Abwägung; Abwägungsergebnis; Abwägungsfehler; Abwägungsgebot; Abweichungszulassung; Alternative; Alternativenprüfung; Anhang-IV-Art; Anhörung; Anstoßwirkung; Artenschutz; Artenschutzrecht; Ausführungsplanung; Ausgleichsmaßnahme; Ausnahmeprüfung; ...

  • rechtsportal.de

    BNatSchG § 34 Abs. 3 ; BNatSchG § 34 Abs. 5
    Ausführung eines Brückenbauwerks einer Bundesfernstraße mit oder ohne Brückenpfeiler als wesentliche Frage der Planfeststellungspflicht; Neubau einer Bundesfernstraße und Existenz faktischer Vogelschutzgebiete; Planfeststellungsbeschluss über die Errichtung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Planfeststellungspflicht bei Ausführung des Brückenwerks einer Bundesstraße

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2020, 459
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (75)

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
    Nach vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgt hieraus, dass neben dem Plan alle Unterlagen auszulegen sind, die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind, um die Anstoßwirkung zu gewährleisten; wegen ihres Bezugs zur Anstoßwirkung erstreckt sich die Auslegungspflicht aber nicht auf alle Unterlagen, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun und den festgestellten Plan vollziehen zu können (…vgl. z.B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73, Rn. 60, unter Hinweis insbesondere auf BVerwG…, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 19 und Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, "Elbquerung A 20 II", BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 20).

    Rn. 93 Soweit der Kläger darüber hinaus noch moniert, dass der Raumordnerische Entscheid vom Juni 2006 (Ordner 26, Teil IV) mit einer "Bewertung untersuchter Trassenvarianten", auf die der Planfeststellungsbeschluss Bezug nimmt, nicht Gegenstand der ausgelegten Unterlagen war, war dies nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht erforderlich: Danach müssen die Unterlagen aus einem vorangegangenen Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren nicht erneut ausgelegt werden, zumal in diesen Verfahren bereits die Öffentlichkeit zu beteiligen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016, a.a.O., Rn. 21).

    Geht ein wasserrechtlicher Fachbeitrag in seiner Ermittlungstiefe und Komplexität hingegen nicht wesentlich über das hinaus, was bereits in den ausgelegten Unterlagen behandelt worden war, sondern legt nur in weitgehender Übereinstimmung mit den bereits ausgelegten Unterlagen dar, dass es durch das Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers kommen wird, so zwingt der Umstand, dass der wasserrechtliche Fachbeitrag erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt wurde, die Behörde nicht zu einer erneuten Auslegung (so: BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 27).

    Der Sache nach handelt es sich daher um die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in zwei Teilabschnitte, wenn auch mit unterschiedlichen Vorhabenträgern, auf die die Rechtsgrundsätze zur Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen Anwendung finden (…davon geht das Bundesverwaltungsgericht etwa in den beiden Urteilen zum länderübergreifenden Vorhaben eines Elbtunnels im Verlauf der A 20 bei Glückstadt aus, vgl. Urteile vom 28. April 2016, a. a. O., Rn. 104 und vom 10. November 2016, a. a. O., Rn. 127.

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit gerade auch in Fällen der Abschnittsbildung an Ländergrenzen bei länderübergreifenden Straßenbauprojekten bestätigt: Danach beugt eine rechtliche Verknüpfung des Vorhabens mit Folgeabschnitten in der Weise, dass mit dem Bau des Abschnitts erst begonnen werden darf, wenn auch für die Folgeabschnitte auf dem Gebiet anderer Bundesländer vollziehbare Planfeststellungsbeschlüsse vorliegen, in hinreichendem Maße der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos vor (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18/15 -, "Elbquerung A 20 II", BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 102 und 127, m. w. N.).

    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10. November 2016, a. a. O.) entschiedenen Fall enthält die Regelung vorliegend zwar nicht den ausdrücklichen Zusatz "und wenn gegen die Vollziehbarkeit entweder kein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder ein entsprechender Antrag im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen wurde" (vgl. die Wiedergabe in Rn. 127 des Urteils).

    Rn. 321 Soweit er in Anknüpfung an ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, den beiden gebildeten Abschnitten fehle eine eigenständige Verkehrsfunktion, weil beide Abschnitte jeweils "in der Mitte des Rheins" endeten und daher für sich genommen nicht nutzbar seien, setzt er sich nicht hinreichend mit der (insbesondere neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander: Danach begegnet eine Abschnittsbildung auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der planfestgestellte Autobahnabschnitt zwar an einer Seite zum Beispiel "auf der grünen Wiese" endet und daher für sich gesehen keine eigenständige Verkehrsfunktion hat, aber der Bau des Abschnitts von einer nachfolgenden Maßnahme abhängig gemacht wird, die den Anschluss an das übrige Verkehrsnetz auch an der "offenen Seite" sicherstellt (vgl. bereits BVerwG…, Urteil vom 25. Januar 1996, "A 60", a.a.O., Rn. 41);… soweit ursprünglich noch gefordert wurde, dass der Planfeststellungsbeschluss für den nachfolgenden Abschnitt nicht nur sofort vollziehbar, sondern unanfechtbar geworden sein muss (so BVerwG, a.a.O.), hat das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderung - wie bereits dargestellt - inzwischen in den Fällen des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG ausdrücklich aufgegeben und verlangt insoweit nur noch die Vollziehbarkeit beider Planfeststellungsbeschlüsse (…vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013, "A 14", a.a.O., Rn. 82 und vom 10. November 2016, a.a.O., Rn. 127).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
    Nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. hatte die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit (u. a.) über Folgendes zu unterrichten: "Die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden." Wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, genügte jedenfalls ein Bekanntmachungstext mit dem bloßen Hinweis, dass "die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen" ausliegen, den Anforderungen der Vorschrift nicht (…vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, "Uckermark-Höchstspannungsleitung", BVerwGE 154, 73 und juris, Rn. 36 sowie vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 -, "Elbquerung A 20 I", BVerwGE 155, 91 und juris, Rn. 20).

    Danach ist eine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegter Unterlagen nicht erforderlich; vielmehr genügt eine aussagekräftige Auflistung über die zum Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen, um § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/2494, S. 23).

    Nach vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgt hieraus, dass neben dem Plan alle Unterlagen auszulegen sind, die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind, um die Anstoßwirkung zu gewährleisten; wegen ihres Bezugs zur Anstoßwirkung erstreckt sich die Auslegungspflicht aber nicht auf alle Unterlagen, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun und den festgestellten Plan vollziehen zu können (…vgl. z.B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73, Rn. 60, unter Hinweis insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 19 …und Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, "Elbquerung A 20 II", BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 20).

    Rn. 96 Nach der hierzu ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch für einen im Planfeststellungsverfahren erst nach der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellten wasserrechtlichen Fachbeitrag, dass die Öffentlichkeit - über die Nachanhörung von erstmals oder stärker betroffenen Dritten gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG hinaus - nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. dann neu beteiligt werden muss, wenn darin eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F.) findet (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, a.a.O., Rn. 34 …sowie Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, "A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg", NVwZ 2019, 1202 und juris, Rn. 54 ff.).

    Denn der festgestellte Verfahrensfehler ist nicht mit den in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar (so auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 37).

    Der Sache nach handelt es sich daher um die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in zwei Teilabschnitte, wenn auch mit unterschiedlichen Vorhabenträgern, auf die die Rechtsgrundsätze zur Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen Anwendung finden (davon geht das Bundesverwaltungsgericht etwa in den beiden Urteilen zum länderübergreifenden Vorhaben eines Elbtunnels im Verlauf der A 20 bei Glückstadt aus, vgl. Urteile vom 28. April 2016, a. a. O., Rn. 104 …und vom 10. November 2016, a. a. O., Rn. 127.

    Was im Übrigen die für den rheinland-pfälzischen Planungsteil geltend gemachte Unvereinbarkeit mit dem Natura-2000-Gebietsschutz angeht, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass der voraussehbare Eintritt nachteiliger Auswirkungen auf ein solches Gebiet kein Umstand ist, der im Rahmen der Prognose zur Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens als von vorneherein unüberwindliches Hindernis bewertet werden müsste (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, "Elbquerung A 20 I", a.a.O., Rn. 104, m. w. N.).

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
    Das bedeutet: Liegt eine den Anforderungen entsprechende Schutzgebietsausweisung vor, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mehr nach dem strengen Schutzregime für sog. faktische Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, sondern nach dem weniger strengen Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG, d. h. insbesondere mit der Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens nach Maßgabe einer gemäß § 34 BNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu zuletzt z.B.: BVerwG…, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 -, "Bensersiel", BVerwGE 149, 229 und juris, Rn. 29, sowie Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, "Ganderkeseeleitung", DVBl. 2017, 1039 und juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    Fehlt es hingegen an der Schutzgebietsausweisung oder genügt diese nicht den Anforderungen, so bleibt es bei dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach das Störungs- und Beeinträchtigungsverbot nach dieser Vorschrift nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG…, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 22).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat; dabei kann es sich aber schon im Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Arten handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

    Dies wird indessen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, obwohl ihm auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegungslast obliegt, dass und weshalb eine Auflistung wertgebender Arten für ein bestimmtes Gebiet unvollständig ist und in Bezug auf welche Arten sie der Ergänzung bedarf (vgl. etwa das Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 30; s. zur gesteigerten Darlegungslast für die Behauptung noch existierender faktischer Vogelschutzgebiete bereits BVerwG…, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, "Hessisch Lichtenau", BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 52, m.w.N.).

    Rn. 148 Auch im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses die Auffassung des Senats teilt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes gerade nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der VRL umfassen müssen, "sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat (...)"; dabei könne "es sich aber schon mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln" (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 29, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. Juli 2008, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    Elbvertiefung: Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
    Dabei ist die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen, wobei der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. zum Ganzen insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, "Hessisch Lichtenau", a.a.O., Rn. 200 ff., m.w.N., sowie zuletzt Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, "Elbvertiefung", BVerwGE 158, 1 und juris, Rn. 418 ff.).

    Andererseits sind an die Beurteilung der Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen; denn während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, genügt für die Eignung ersterer, dass nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 420).

    Kohärenzmaßnahmen können auch im betroffenen oder in einem anderen Natura 2000-Gebiet vorgesehen werden; da sie gezielt projektbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie jedoch grundsätzlich zusätzlich zu den Standardmaßnahmen des der Erhaltung und der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen; ist ein Gebiet unter Schutz gestellt worden, um den bei der Gebietsmeldung ungünstigen Erhaltungszustand eines Lebensraums wiederherzustellen, können auch der Verbesserung des ungünstigen Erhaltungszustand dienende Maßnahmen bereits nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL geboten sein und damit als Kohärenzmaßnahmen ausscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 422, m.w.N.).

    Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von dem Vorhaben auch durchzuführen sind, ergibt sich aus den gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG für das Gebiet aufzustellenden Managementplänen, die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL konkretisieren sollen; bezeichnet ein Bewirtschaftungsplan bestimmte Maßnahmen als kohärenzgeeignet, darf diese Einstufung in der Regel zugrunde gelegt werden, sofern der Bewirtschaftungsplan nicht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., Rn. 423 und 424).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
    Rn. 96 Nach der hierzu ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch für einen im Planfeststellungsverfahren erst nach der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellten wasserrechtlichen Fachbeitrag, dass die Öffentlichkeit - über die Nachanhörung von erstmals oder stärker betroffenen Dritten gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG hinaus - nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. dann neu beteiligt werden muss, wenn darin eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F.) findet (so insbesondere BVerwG…, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, a.a.O., Rn. 34 sowie Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, "A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg", NVwZ 2019, 1202 und juris, Rn. 54 ff.).

    Wie der Beklagte (Klageerwiderung, S. 202 ff.) zu Recht ausgeführt hat, genügt dieses Vorbringen des Klägers nicht den hohen Anforderungen, die an die Geltendmachung einer fehlerhaften Gebietsausweisung in einem gelisteten Gebiet zu stellen sind: Da nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit (auch) der Gebietsabgrenzung spricht, bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (vgl. z.B.: BVerwG…, Urteil vom 28. April 2016, "Elbquerung A 20 I", a.a.O., Rn. 99, m.w.N., sowie Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 67).

    In der Rechtsprechung des BVerwG ist anerkannt, dass Überflughilfen und Leiteinrichtungen - auf der Grundlage sachverständiger Erläuterung - als grundsätzlich geeignete Vorkehrungen angesehen werden können, um im Verbund mit weiteren Maßnahmen eine signifikante Erhöhung des kollisionsbedingten Individuenverlustes zu vermeiden (vgl. z.B. BVerwG…, Urteil vom 28. April 2016, "Elbquerung A 20 I", a.a.O., Rn. 144, m.w.N., sowie Urteil vom 27. November 2018, a.a.O., Rn. 108).

    Rn. 301 Nachdem der Kläger - wie ausgeführt - in der Klagebegründung nur sehr knapp auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der WRRL eingegangen war und dabei sogar ausgeführt hatte, nach Auffassung der von ihm beauftragten Gutachter seien mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss die meisten Bedenken ausgeräumt, ferner sich auch die Replik des Klägers vom 15. März 2019 nicht mehr mit dem Thema der Wasserrahmenrichtlinie befasst hatte und schließlich mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 sogar mitgeteilt worden war, die Angelegenheit sei ausgeschrieben, eine erneute Erwiderung auf das Vorbringen des Beklagten werde nicht mehr erfolgen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. August 2019 (dort unter 2.a.) seinen bisherigen Vortrag zur Vereinbarkeit mit der WRRL "auch unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 2018, 9 A 8/17)" nochmals erheblich erweitert; zudem hat er darin wegen der Einzelheiten auf eine weitere (19 Seiten umfassende) fachgutachterliche Stellungnahme des Büros RegioConsult vom August 2019 verwiesen, die als Anlage K 15 vorgelegt wurde.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14

    Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65 …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
    Der Beklagte weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass den Annahmen und Ergebnissen einer projektbezogenen Verkehrsprognose für die Frage der Planrechtfertigung eines bundesfernstraßenrechtlichen Neu- oder Ausbauvorhabens nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats keine maßgebliche Bedeutung zukommt; denn die Planrechtfertigung eines solchen Vorhabens folgt grundsätzlich aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die insbesondere auch den Zweck hat, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit auch den anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten (vgl. z.B. das Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14.OVG -, "B 10 bei Landau", DVBl. 2015, 1194 und juris, Rn. 74 ff., 78, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Daraus folgt zum einen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung (vorliegend als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs) grundsätzlich nicht durch Geltendmachung etwa methodischer Mängel einer im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Verkehrsprognose in Frage gestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 78, m.w.N.).

    Damit war jedenfalls den rein formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. Genüge getan (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 66).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die gesetzliche Bedarfsfeststellung im konkreten Fall als verfassungswidrig erwiese, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan die (weitgesteckten) Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, weil etwa für das Vorhaben offensichtlich keinerlei Bedarf besteht, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsfeststellung so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. zu beidem insbesondere Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 70 f., m.w.N.), oder sich das Vorhaben wegen mangelnder Finanzierbarkeit als objektiv nicht realisierungsfähig und damit als unzulässige "verfrühte Planung" erweist (vgl. dazu insbesondere BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, UPR 1999 und juris, Rn. 44 f.; Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 83, m.w.N.).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
    Dies wird indessen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, obwohl ihm auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegungslast obliegt, dass und weshalb eine Auflistung wertgebender Arten für ein bestimmtes Gebiet unvollständig ist und in Bezug auf welche Arten sie der Ergänzung bedarf (…vgl. etwa das Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 30; s. zur gesteigerten Darlegungslast für die Behauptung noch existierender faktischer Vogelschutzgebiete bereits BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, "Hessisch Lichtenau", BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 52, m.w.N.).

    Hinzukommen muss jedoch, dass der Planfeststellungsbeschluss auch eine konkrete "bipolare Abwägung" zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses und dem Integrationsinteresse des Natura-2000-Gebietsschutzes vorgenommen hat und dabei ohne erkennbare Abwägungsfehler - insbesondere hinsichtlich des genauen Ausmaßes der erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe die Beeinträchtigungen des Habitatschutzes überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 154, 160 ff.).

    Solche Gesichtspunkte können durchaus auf der Seite der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen zusätzlich in die Waagschale geworfen werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 160).

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt; …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
    Es ist zu untersuchen, ob der Erhaltungszustand der Arten gerade in den Lebensräumen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22/11 -, "A 44", BVerwGE 146, 145 und juris, Rn. 94).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 -, "A 44", BVerwGE 146, 145 und juris, Rn. 114).

    Andererseits kann aber bei häufigen bzw. weit verbreiteten Arten grundsätzlich auch ohne eine solche Untersuchung naturschutzfachlich belastbar angenommen werden, dass die betroffenen Tiere auf andere Flächen ausweichen können (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013, a.a.O., Rn. 128).

  • BVerwG, 27.03.2014 - 4 CN 3.13

    Bebauungsplan; Rechtswirksamkeit; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
    Das bedeutet: Liegt eine den Anforderungen entsprechende Schutzgebietsausweisung vor, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mehr nach dem strengen Schutzregime für sog. faktische Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, sondern nach dem weniger strengen Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNatSchG, d. h. insbesondere mit der Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens nach Maßgabe einer gemäß § 34 BNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu zuletzt z.B.: BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 -, "Bensersiel", BVerwGE 149, 229 und juris, Rn. 29, …sowie Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, "Ganderkeseeleitung", DVBl. 2017, 1039 und juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    Fehlt es hingegen an der Schutzgebietsausweisung oder genügt diese nicht den Anforderungen, so bleibt es bei dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach das Störungs- und Beeinträchtigungsverbot nach dieser Vorschrift nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 29 …und Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 22).

    Es genügt insoweit nicht, in einer naturschutzfachlichen Grundsatzfrage eine andere fachliche Meinung zu vertreten; vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, ob ein Gebiet zu den für den Vogelschutz "geeignetsten Gebieten" gehört, unterschiedliche fachliche Wertungen möglich; die Nichtmeldung eines Gebietes ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 23).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08

    Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer im Grundsatz gebilligt - Nur Nachtflug …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18
    Ist eine den Anforderungen der VRL entsprechende Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet erfolgt, so treten gemäß Art. 7 FFH-RL die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergeben (sog. Schutzregimewechsel; vgl. dazu z.B. das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08.OVG -, "Flugplatz Speyer", NuR 2009, 882 und juris, Rn. 144, m.w.N.).

    Rn. 135 Wie der Senat in Bezug auf andere europäische Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden hat, besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschutzstellung der in Rheinland-Pfalz gelegenen Vogelschutzgebiete (ursprünglich) durch § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28. September 2005 (…Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG a.F. -, GVBl. 2005, S. 387), also die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz, den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt (…vgl. die Senatsurteile vom 7./8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG - "Hochmoselbrücke", AS 36, 5 und juris, Rn. 68 ff. und Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O., Rn. 145).

    Rn. 147 Die vom Senat im Urteil zur Hochmoselbrücke vom 7./8. November 2007 (…a.a.O.) vertretene Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen in Anlage 2 zum (damaligen) § 25 Abs. 2 LNatSchG mit europäischem Recht im Einklang steht, weil das Land mit der Anknüpfung an die Arten mit Hauptvorkommen in dem Gebiet als den "für das Gebiet charakteristischen Arten" i.S.v. Art. 1e FFH-RL von seinem fachlichen Beurteilungsspielraum in einer auch unionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise Gebrauch gemacht habe (…a.a.O., Rn. 76 f.), ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Juli 2008 (…a.a.O.) über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht beanstandet worden, ebenso wenig die Bekräftigung dieser Auffassung im Senatsurteil zum Flugplatz Speyer vom 8. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 157); das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen mit Beschluss vom 3. Juni 2010 (…a.a.O.) zurückgewiesen und sich trotz eines vom Kläger seinerzeit insoweit reklamierten Klärungsbedarfs nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst gesehen (…a.a.O., Rn. 14 f.).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung; …

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles …

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als …

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung; …

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht; …

  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17

    Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative; …

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale; …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06

    Hochmoselübergang

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis; …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 - 2 K 66/16

    Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden

  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 B 54.09

    Verkehrslandeplatz; Alternativenprüfung; Standortalternative; Vogelschutzgebiet; …

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15

    Planfeststellung; Baulärm; AVV Baulärm; VDI 2719; Planergänzung; ergänzendes …

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der …

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche; …

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2007 - 7 KS 135/03

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 C 10350/09

    Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße (B 271) darf gebaut werden - …

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, …

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster …

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung; …

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter …

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz; …

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl; …

  • EuGH, 26.01.2012 - C-192/11

    Kommission / Polen

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle; …

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - 11 D 70/09

    Klage gegen Neubau der B 474n - Ortsumgehung Datteln - erfolglos

  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 1.18

    Prüfberichte des Bundesrechnungshofs unterliegen verwaltungsgerichtlicher …

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet; …

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl; …

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung; …

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; …

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot; …

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der …

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver …

  • BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17

    Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine …

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter …

  • BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel; …

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz; …

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens; …

  • BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14.06

    Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; weiträumiger Verkehr; Planrechtfertigung; …

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 10.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 A 35.10

    Planfeststellung; Planänderung; Bestimmtheit; Deckblatt; Verkehrsprognose; …

  • EuGH, 27.02.2003 - C-415/01

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der …

  • EuGH, 13.06.2002 - C-117/00

    Kommission / Irland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …

  • BVerwG, 15.03.2013 - 9 B 30.12

    Planrechtfertigung; Verkehrsprognose

  • BVerwG, 28.12.2009 - 9 B 26.09

    Straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Naturschutzverein; …

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2004 - 7 LB 44/02

    Umfassende gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten auf Grund des Klagerechtes …

  • EuGH, 06.03.2003 - C-240/00

    Kommission / Finnland - Richtlinie 79/409/EWG - Schutz der wild lebenden …

  • EuGH, 13.07.2006 - C-191/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • BVerwG, 21.03.2006 - 9 B 18.05

    Zulassung der Revision wegen Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache …

  • BVerwG, 15.05.2001 - 4 B 32.01

    Planfeststellung; Bedarfsplan; Planrechtfertigung; Verbesserungsmaßnahme

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10036/13

    Bundesstraße B 47 - Neubau einer Südumgehung von Worms

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

  • OVG Hamburg, 15.08.2018 - 1 Es 1/18

    Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16

    Klag- bzw. Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung bei …

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Maßgeblich sind insoweit die artspezifischen Vernetzungsdistanzen, d. h. etwaige weitere Teilpopulationen oder Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der in ihrem bisherigen Habitat betroffenen Arten befinden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 - juris Rn. 267;… Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 79 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 7 B 8/21

    Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 5 Windenergieanlagen …

    Rn. 50 Vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 6.11.2019 - 8 C 10240/18 -, DVBl. 2020, 459 = juris; sowie auch die Hinweise der Umweltministerkonferenz vom 13.5.2020, Seite 23 m. w. N. zur Literatur.
  • VGH Hessen, 23.02.2024 - 11 C 2414/21

    Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine immissionsschutzrechtliche …

    Damit stellt die EU-Kommission zwar klar, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Gebietskulisse - entgegen beispielsweise der Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rn. 143) - nicht "akzeptiert" worden ist.

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass gerade für die grundsätzlich hoch mobilen europäischen Vogelarten die Überwindung von Entfernungen mehrerer Kilometer bei der Nahrungs- und Brutreviersuche in der Regel kein Problem darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rn. 274).

    Der oben bereits dargelegte Maßstab der praktischen Vernunft findet auch im Rahmen der Legalausnahme des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG Anwendung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rn. 267).

    Bei den sogenannten ubiquitären Vogelarten bzw. Allerweltsvogelarten kann daher aufgrund ihrer weiten Verbreitung, relativen Anspruchslosigkeit und hohen Mobilität auch ohne eine entsprechende Untersuchung naturschutzfachlich belastbar angenommen werden, dass die betroffenen Tiere auf andere Flächen ausweichen können und dass damit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rn. 267 f.; Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris Rn. 389 m.w.N.).

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob bzw. inwieweit die nach der Vermeidungsmaßnahme V 3 anzubringenden Nistkästen tatsächlich angenommen werden, weil davon auszugehen ist, dass Individuen dieser robusten Arten auf entsprechende Nistkästen nicht angewiesen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rn. 267 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2025 - 8 C 10217/21

    Klage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Umfang der …

    Denn nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BVerwG als auch des erkennenden Senats haben Planänderungen, die zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden, keineswegs notwendigerweise die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens bzw. die Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung mit Planoffenlage nach § 73 Abs. 2 ff. VwVfG zur Folge; vielmehr ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach der hier noch anzuwendenden Regelung des § 9 Abs. 1 S. 4 UVPG a. F. dann geboten, wenn aufgrund von Änderungen der nach § 6 UVPG a. F. erforderlichen Unterlagen zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen zu besorgen wären (vgl. z. B. BVerwG…, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 -, BVerwGE 155, 91 und juris Rn. 34; Senatsurteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18.OVG -, juris Rn. 84); unabhängig von § 9 Abs. 1 S. 1 UVPG a. F. erfordern nur Änderungen, die die Gesamtkonzeption der Planung oder die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartigen Vorhaben führen, ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung (vgl. z. B. BVerwG…, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140 u. juris Rn. 23 …sowie Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18/15 -, BVerwGE 156, 215 u. juris Rn. 25); darüber hinaus besteht nach § 9 Abs. 1 UVPG a. F. dann Anlass zu erneuter Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (vgl. BVerwG…, Urteil vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 34).

    Rn. 122 Hierzu hat der Kläger in der noch innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Klagebegründung vom 22. März 2021 (Ziffer 2.2.6., S. 18 f.) nur knapp, teilweise auch unklar und wenig substantiiert geltend gemacht, die Planung stehe mit dem Vogelgebietsschutzrecht in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang: Zum einen sei die Verträglichkeitsprüfung nur "oberflächlich und vage" und verkenne die Bedeutung des Plangebiets als Nahrungshabitat für "wertgebende Arten ohne Erhaltungsziel", z. B. seien im Planungsabschnitt zwischen B. und S. Eisvogel, Neuntöter, Schwarzmilan und Bekassine "zwar als Nahrungsgast ermittelt, während die Wasserralle ihr Brutgebiet hat, die Brutstätte aber außerhalb liegen soll" (?); zum anderen wird - in Anlehnung an dem Senat aus früheren Verfahren bekanntes Vorbringen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland - BUND - (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18.OVG -, juris, Rn. 130 ff.), aber weitaus knapper - vorgebracht, in Rheinland-Pfalz seien die Vogelschutzgebiete hinsichtlich der geschützten Arten fehlerhaft und stünden mit EU-Recht nicht im Einklang; insoweit wird einerseits moniert, dass ein "nicht unerheblicher Teil" der in den Standarddatenbögen an die Kommission gemeldeten Vogelarten nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 17 Abs. 2 LNatSchG nicht geschützt sei (was Gegenstand einer bei der Kommission anhängigen Beschwerde sei), andererseits verstoße auch die Beschränkung des Gebietsschutzes allein auf die Hauptvorkommen eines Gebietes "gegen die Richtlinie, jedenfalls so, wie sie die Kommission anwendet"; dieser strukturelle Mangel mache auch die vorliegende Prüfung angreifbar.

    Der Senat hat hierzu zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18.OVG - (…"Rheinbrücke bei Wörth", juris Rn. 133 - 150) insbesondere Folgendes ausgeführt:.

    Rn. 144 Soweit sich der Kläger im vorliegenden Verfahren in seiner Klagebegründung lediglich der vom BUND wiederholt vertretenen Auffassung angeschlossen hat, sämtliche in den SDB für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten seien in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen gewesen, außerdem liege in Rheinland-Pfalz wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor, kann der Senat auf seine gegenteilige, wie dargelegt vom BVerwG mehrfach bestätigte Auffassung verweisen, wie sie zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 (a.a.O., Rn. 139 bis 150) eingehend dargestellt und vorstehend zitiert worden ist, da der Kläger insoweit keine neuen, insbesondere eigenen Gesichtspunkte vorgebracht hat.

  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 395/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Bau und Betrieb von …

    Dieses Vogelschutzgebiet wurde durch § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28. September 2005 (- LNatSchG a.F. -, GVBl. 2005, Seite 387) mit Wirkung vom 13. Oktober 2005 zum besonderen Schutzgebiet erklärt (vgl. dazu, dass die Erklärung eines rheinland-pfälzischen Vogelschutzgebiets zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris m.w.N.).

    Dabei handelt es sich nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16/16 -, NVwZ-RR 2017, 768; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris m.w.N.).

    Diese Vorgehensweise ist in europarechtskonformer Auslegung von Ziffer 6616-402 der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG nicht zu beanstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, juris Rn. 161 und Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rn. 167 ).

    Rn. 89 (b) Ohne näher darauf einzugehen, ob die Bestandserfassung des Wiedehopfs der Klägerin methodengerecht erfolgt ist (zu diesen Anforderungen s. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rn. 162 ), hegt die Kammer aufgrund dieser Angaben jedenfalls keine Zweifel, dass die Art Wiedehopf im nördlichen Teilgebiet des Vogelschutzgebiets 6616-402 und damit im Einwirkungsbereich der geplanten Windenergieanlagen vorkommt (s. auch die Mitteilung des Landesamtes für Umwelt vom 30. Juli 2020, wonach das Gebiet um den Mußbacher Baggerweiher im Vogelschutzgebiet seit vielen Jahrzehnten als Lebensraum und Brutgebiet des Wiedehopfs bekannt ist).

    Kann die lokale Population bestimmte nachteilige Wirkungen im Wege der Eigenkompensation und/oder durch entsprechende konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen in absehbarer Zeit auffangen, liegt keine erhebliche Störung vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris, Rn 252 ).

    Rn. 120 (3) Allerdings ist der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, solche funktionserhaltenden Maßnahmen anzubieten, denn Störwirkungen sind unerheblich, wenn sie jedenfalls aufgrund vorgesehener Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Populationswirksamkeit bleiben und daher keine nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Art haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18 -, juris, Rn 252 ).

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen …

    2005 verschiedentlich bei der Diskussion von Bestandserhebungen herangezogen (BVerwG…, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris Rdnr. 525, 526; BVerwG…, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2/15 u.a. -, juris Rdnr. 321; einschränkend: BVerwG…, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, juris Rdnr. 81; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rdnr. 173; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 04.10.2017 - 8 B 976/17 -, juris Rdnr. 35; Bay. VGH…, Urteil vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 u.a. -, juris Rdnr. 684).

    Dies kann nur dann bejaht werden, wenn die in der näheren Umgebung vorhandenen, eigentlich geeigneten Habitate nicht schon von anderen Tieren der gleichen Art mit gleichen oder ähnlichen Habitatansprüchen besetzt sind (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6/12 -, juris Rdnr. 61; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rdnr. 267).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines …

    In Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz einschließlich der Dichtezentren kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko grundsätzlich populationsrelevant sein; bei weit verbreiteten Arten kann demgegenüber grundsätzlich angenommen werden, dass sich der Erhaltungszustand infolge der Ausnahme nicht verschlechtert, wenn sich der Standort der Windenergieanlage außerhalb eines solchen Gebietes befindet (vgl. BayVGH…, Urteil vom 10.07.2019 - 22 B 17.124 - ZNER 2019, 562 = juris Rn. 55; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 - DVBl 2020, 459 = juris Rn. 283).

    Danach soll das Ermessen in § 45 Abs. 7 BNatSchG als intendiert zu verstehen sein, weil die Ausnahmevoraussetzungen tatbestandlich durch wertende und abwägende Elemente (Alternativenprüfung, Vorbehalt der Nichtverschlechterung des Erhaltungszustands) bereits so dezidiert geregelt seien, dass kein Raum für weitere Ermessenserwägungen verbleibe (so etwa OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 - BauR 2021, 957 = juris Rn. 48; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 - a. a. O. Rn. 280;… Gläß in BeckOK Umweltrecht § 45 Rn. 37;… Lau, in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 45 Rn. 16;… Umweltministerkonferenz, Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben vom 13. Mai 2020, S. 23; offen gelassen in OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 09.06.2022 - 8 B 407/22 - ZNER 2022, 414 = juris Rn. 123).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2026 - 1 C 10023/25

    Abendsegler; Abschaltalgorithmus; Abschaltung; Abschaltzeit; Abweichung; Ankunft; …

    Der Senat hat hierzu zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18.OVG - (…"Rheinbrücke bei Wörth", juris Rn. 133 - 150) insbesondere Folgendes ausgeführt:.

    Rn. 95 Soweit sich der Kläger im vorliegenden Verfahren in seiner Klagebegründung lediglich der vom BUND wiederholt vertretenen Auffassung angeschlossen hat, sämtliche in den SDB für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten seien in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen gewesen, außerdem liege in Rheinland-Pfalz wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor, kann der Senat auf seine gegenteilige, wie dargelegt vom BVerwG mehrfach bestätigte Auffassung verweisen, wie sie zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 (a.a.O., Rn. 139 bis 150) eingehend dargestellt und vorstehend zitiert worden ist, da der Kläger insoweit keine neuen, insbesondere eigenen Gesichtspunkte vorgebracht hat.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2026 - 1 C 10027/25

    Genehmigung für Windkraftanlagen im Vogelschutzgebiet "Westerwald" außer Vollzug …

    Der Senat hat hierzu zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18.OVG - (…"Rheinbrücke bei Wörth", juris Rn. 133 - 150) insbesondere Folgendes ausgeführt:.

    Soweit sich der Kläger im vorliegenden Verfahren in seiner Klagebegründung lediglich der vom BUND wiederholt vertretenen Auffassung angeschlossen hat, sämtliche in den SDB für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten seien in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen gewesen, außerdem liege in Rheinland-Pfalz wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor, kann der Senat auf seine gegenteilige, wie dargelegt vom BVerwG mehrfach bestätigte Auffassung verweisen, wie sie zuletzt im Senatsurteil vom 6. November 2019 (a.a.O., Rn. 139 bis 150) eingehend dargestellt und vorstehend zitiert worden ist, da der Kläger insoweit keine neuen, insbesondere eigenen Gesichtspunkte vorgebracht hat.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen - …

    Auch wenn mitunter vertreten wird, das Ermessen im Rahmen des § 45 Abs. 7 BNatSchG sei intendiert (vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 12. März 2021 - 7 B 8/21 -, juris Rn. 48 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18.OVG -, juris Rn. 280;… a.A. wohl Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 94. EL Dezember 2020, § 45 Rn. 33), sind jedoch Qualität und Quantität der jeweiligen Übertretungen im Einzelfall in die behördliche Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25/17 -, juris Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2025 - 14 S 433/23

    Inanspruchnahme der Natura 2000-Gebiete "Schauinsland" und "Südschwarzwald" mit …

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 - 14 S 2140/22

    Anwendung des individuenbezogenen Zugriffsverbots im Rahmen der habitatbezogenen …

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Wohngebiet Vorderheide II

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 6 S 1667/22

    Klage einer Kommune gegen einen Planfeststellungsbeschluss über Veränderungen an …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - 8 B 407/22

    Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen die Erteilung einer …

  • VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16

    Berufung des BUND gegen Abbau von Kies und Sand in der Südosterweiterung des …

  • OVG Sachsen, 01.03.2024 - 4 A 1119/18

    Abgrenzung FFH-Gebiet; Biotopschutz; FFH-Richtlinie; Hochwasserschutzanlage; …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2025 - 1 LB 175/23

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot …

  • VG Köln, 20.10.2023 - 14 L 1604/23
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2020 - 8 C 11089/19

    Gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag; Wohnbebauung statt …

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2025 - 14 S 1896/24

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; …

  • VG Magdeburg, 09.05.2023 - 4 A 20/21

    Vergrämung einer Saatkrähenkolonie auf einem Friedhof

  • VGH Bayern, 19.12.2023 - 8 A 19.40024

    Klage einer Umweltvereinigung gegen Planfeststellungbeschluss für Neubau einer …

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2019 - 8 C 10240/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45726
OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2019 - 8 C 10240/18 (https://dejure.org/2019,45726)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.10.2019 - 8 C 10240/18 (https://dejure.org/2019,45726)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 8 C 10240/18 (https://dejure.org/2019,45726)
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Verfahrensgang

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