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Rechtsprechung
   BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,12362
BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19 (https://dejure.org/2020,12362)
BAG, Entscheidung vom 27.05.2020 - 5 AZR 247/19 (https://dejure.org/2020,12362)
BAG, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 (https://dejure.org/2020,12362)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • rechtsinformationen.bund.de

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 EntgFG, § 2 EntgFG, § 1 Abs 2 EntgFG, § 102 Abs 5 BetrVG, § 818 Abs 2 BGB
    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • IWW

    § 362 Abs. 1 BGB, § ... 3 EFZG, § 2 EFZG, § 1 Abs. 2 EFZG, § 611a Abs. 1 BGB, § 1 EFZG, Art. 12a Abs. 3 Satz 1 GG, § 10 Arbeitssicherstellungsgesetz, § 10 Abs. 1 AÜG, § 145 BGB, §§ 613, 242 BGB, Art. 1, 2 GG, § 615 BGB, § 717 Abs. 2 ZPO, § 888 Abs. 1 ZPO, § 894 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 102 Abs. 5 BetrVG, § 102 Abs. 3 BetrVG, § 102 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 5 BetrVG, § 44 SGB V, § 3 Abs. 1 EFZG, Art. 34 EGBGB, Art. 9 Rom I-VO, § 2 Abs. 1 EFZG, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 11 Nr. 2 KSchG, § 765a ZPO, § 818 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Kein faktisches Arbeitsverhältnis bei Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen während der Prozessbeschäftigung; Bereicherungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus der ...

  • bag-urteil.com
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102 Abs. 5
    Kein faktisches Arbeitsverhältnis bei Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozessbeschäftigung - und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prozessbeschäftigung und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch - Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Kein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitstätigkeit aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs

  • etl-rechtsanwaelte.de (Auszüge)

    Erzwungener Weiterbeschäftigungsanspruch bei nachträglich erwiesener, wirksamer Kündigung - Folgen für Ansprüche auf Entgeltzahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 170, 311
  • NJW 2020, 3051
  • NZA 2020, 1169
 
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Wird zitiert von ... (57)Zitiert selbst (24)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
    Grundlage dieses Interesses sind nach der Rechtsprechung des Großen Senats § 611 Abs. 1 (nunmehr § 611a Abs. 1), §§ 613, 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II, C II 3 b und C I 2 b der Gründe, BAGE 48, 122).

    Rechtsgrund, Schutzzweck und Rechtswirkungen sind vielmehr voneinander zu trennen (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 b der Gründe, BAGE 48, 122; Pallasch Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers S. 103).

    Das materielle, auf die Erlangung von Arbeitsentgelt gerichtete Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers ist nach der Kündigung durch § 615 BGB gesichert (…BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - aaO; 27. Februar 1985 - GS 1/84 - aaO).

    Auch der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch darauf hingewiesen, ein solches Arbeitsverhältnis setze voraus, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zwar ohne Rechtsgrund, aber mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers erfolge (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 b der Gründe, BAGE 48, 122).

    Rn. 29 (2) Hiervon ausgehend begründet die vorläufige Weiterbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel, dem der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch zugrunde liegt (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122), kein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis.

    Rn. 41 (1) Während der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch - sofern die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 a der Gründe, BAGE 48, 122) - grundsätzlich erst nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil entsteht, weil erst hierdurch die Unsicherheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vorläufig beseitigt ist (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 c der Gründe, aaO), besteht der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch stets nach einem form- und fristgerechten Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung.

    So hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 27. Februar 1985 (- GS 1/84 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 48, 122) darauf hingewiesen, dass die Weiterbeschäftigungsregelung des § 102 Abs. 5 BetrVG im Zusammenhang mit der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 eingeführt worden ist.

    Die Verstärkung der Individualrechte des gekündigten Arbeitnehmers hat ihre Wurzel allein im kollektiv-rechtlichen Bereich (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 b der Gründe, BAGE 48, 122) soll dieser - anders als der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch - das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers sichern.

    Rechtsgrund, Schutzzweck und Rechtswirkungen der Weiterbeschäftigung sind vielmehr voneinander zu trennen (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - aaO).

  • BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 483/89

    Lohnanspruch bei Weiterbeschäftigungsurteil

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
    Rn. 20 (1) Die Arbeitsvertragsparteien können während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage oder befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt wird (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 67, 88; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 53, 17;… MHdB ArbR/Rachor 4. Aufl. § 131 Rn. 35).

    Dabei trägt der Arbeitnehmer für das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung über die vorübergehende Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Darlegungs- und Beweislast (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 3 a der Gründe, aaO).

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (…etwa BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 16, BAGE 148, 349; 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88; 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 1 der Gründe, BAGE 54, 232), die weitgehend Zustimmung gefunden hat (etwa Bengelsdorf DB 1989, 2020; ders. SAE 1987, 254; Hoppenstaedt/Hoffmann-Remy BB 2015, 245, 247;… ErfK/Preis 20. Aufl. BGB § 611a Rn. 148;… BeckOK ArbR/Ricken Stand 1. März 2020 EFZG § 2 Rn. 7;… Schaub ArbR-HdB/Linck § 125 Rn. 24;… Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz 8. Aufl. § 3 EFZG Rn. 36;… Staudinger/Richardi/Fischinger [2016] § 611 Rn. 1726; Pallasch Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers S. 131).

    Aus den Rechtsgrundlagen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs lässt sich nichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Rechtsgrundlage eines Vergütungsanspruchs herleiten (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88).

    Das materielle, auf die Erlangung von Arbeitsentgelt gerichtete Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers ist nach der Kündigung durch § 615 BGB gesichert (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - aaO;… 27. Februar 1985 - GS 1/84 - aaO).

    Der Beschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG besteht anders als der durch Rechtsfortbildung entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam war oder nicht (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 4 der Gründe, BAGE 54, 232).

    Rn. 51 III. Die Rückabwicklung einer zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung hat nach Bereicherungsrecht zu erfolgen (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II der Gründe, BAGE 67, 88; 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 2 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 6 b der Gründe, BAGE 54, 232).

  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 146/84

    Ansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (…etwa BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 16, BAGE 148, 349; 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88; 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 1 der Gründe, BAGE 54, 232), die weitgehend Zustimmung gefunden hat (etwa Bengelsdorf DB 1989, 2020; ders. SAE 1987, 254; Hoppenstaedt/Hoffmann-Remy BB 2015, 245, 247;… ErfK/Preis 20. Aufl. BGB § 611a Rn. 148;… BeckOK ArbR/Ricken Stand 1. März 2020 EFZG § 2 Rn. 7;… Schaub ArbR-HdB/Linck § 125 Rn. 24;… Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz 8. Aufl. § 3 EFZG Rn. 36;… Staudinger/Richardi/Fischinger [2016] § 611 Rn. 1726; Pallasch Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers S. 131).

    Das Weiterbeschäftigungsverhältnis ist so verstanden kein "Arbeitsverhältnis zweiter Klasse" (so aber Schwerdtner DB 1989, 878; ähnlich Walker DB 1988, 1596, 1602; dagegen bereits zuvor BAG 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 1 der Gründe, BAGE 54, 232), sondern überhaupt kein Arbeitsverhältnis (Konzen FS Hyung-Bae Kim 1995 S. 63, 78).

    Rn. 27 bb) Die vorläufige Weiterbeschäftigung begründet kein "faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis" (BAG 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 5 a bis c der Gründe, BAGE 54, 232).

    Der Beschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG besteht anders als der durch Rechtsfortbildung entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam war oder nicht (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 4 der Gründe, BAGE 54, 232).

    Rn. 51 III. Die Rückabwicklung einer zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung hat nach Bereicherungsrecht zu erfolgen (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II der Gründe, BAGE 67, 88; 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 2 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 6 b der Gründe, BAGE 54, 232).

  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
    Ob einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist ein derartiger Vertrag zugrunde liegt, ist durch Auslegung der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 15, BAGE 148, 349).

    Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber mit der tatsächlichen Beschäftigung zugleich den Abschluss eines Arbeitsvertrags herbeiführen und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortsetzen oder ein neues Arbeitsverhältnis begründen will (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 16, BAGE 148, 349).

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 16, BAGE 148, 349; 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88; 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 1 der Gründe, BAGE 54, 232), die weitgehend Zustimmung gefunden hat (etwa Bengelsdorf DB 1989, 2020; ders. SAE 1987, 254; Hoppenstaedt/Hoffmann-Remy BB 2015, 245, 247;… ErfK/Preis 20. Aufl. BGB § 611a Rn. 148;… BeckOK ArbR/Ricken Stand 1. März 2020 EFZG § 2 Rn. 7;… Schaub ArbR-HdB/Linck § 125 Rn. 24;… Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz 8. Aufl. § 3 EFZG Rn. 36;… Staudinger/Richardi/Fischinger [2016] § 611 Rn. 1726; Pallasch Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers S. 131).

    Wird jedoch erstinstanzlich die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt und besteht nunmehr der von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch, stellt die Verwahrung gegen einen Vertragsschluss kein widersprüchliches Verhalten dar, weil der Arbeitgeber mit der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers gerade seine Weiterbeschäftigungspflicht erfüllt (vgl. Pallasch Anm. AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 30; ders. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers S. 129).

  • BAG, 01.03.1990 - 6 AZR 649/88

    Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (…etwa BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 16, BAGE 148, 349; 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88; 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 1 der Gründe, BAGE 54, 232), die weitgehend Zustimmung gefunden hat (etwa Bengelsdorf DB 1989, 2020; ders. SAE 1987, 254; Hoppenstaedt/Hoffmann-Remy BB 2015, 245, 247;… ErfK/Preis 20. Aufl. BGB § 611a Rn. 148;… BeckOK ArbR/Ricken Stand 1. März 2020 EFZG § 2 Rn. 7;… Schaub ArbR-HdB/Linck § 125 Rn. 24;… Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz 8. Aufl. § 3 EFZG Rn. 36;… Staudinger/Richardi/Fischinger [2016] § 611 Rn. 1726; Pallasch Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers S. 131).

    Rn. 27 bb) Die vorläufige Weiterbeschäftigung begründet kein "faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis" (BAG 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 5 a bis c der Gründe, BAGE 54, 232).

    Rn. 51 III. Die Rückabwicklung einer zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung hat nach Bereicherungsrecht zu erfolgen (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II der Gründe, BAGE 67, 88; 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 2 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 6 b der Gründe, BAGE 54, 232).

  • BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90

    Weiterbeschäftigung, erzwungene - Wert der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
    Erzwingt der Arbeitnehmer durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder deren Androhung seine Weiterbeschäftigung, ist der Arbeitgeber nur zu einer tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers und nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit diesem verpflichtet (BAG 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 - zu I der Gründe, BAGE 69, 324).

    Soweit die Entscheidung des Senats vom 12. Februar 1992 (- 5 AZR 297/90 - zu I der Gründe, BAGE 69, 324) so zu verstehen sein sollte, dass der titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch vollstreckungsrechtlich die Möglichkeit gebe, den fehlenden Beschäftigungswillen der Beklagten zu ersetzen, wird hieran nicht festgehalten.

    Die vorläufig vollstreckbare Verurteilung zur Weiterbeschäftigung begründet keine von der vertraglichen Grundlage losgelöste Arbeitspflicht (vgl. Bengelsdorf SAE 1987, 254, 264; Hanau/Rolfs JZ 1993, 319, 322; Hoehn Beschäftigungsanspruch und Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers im gekündigten Arbeitsverhältnis S. 155; Lingemann/Steinhauser NJW 2014, 3765; Walker DB 1988, 1596;… aA MHdB ArbR/Rachor 4. Aufl. § 131 Rn. 44, wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht ausgeübt habe; so auch Färber/Kappes NZA 1986, 215, 218).

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 456/15

    Feiertagsvergütung - Wirksamkeit einer Ruhensvereinbarung

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
    Rn. 49 aa) Infolge des gesetzlichen Feiertags fällt die Arbeit nur dann aus, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist (…BAG 16. Oktober 2019 - 5 AZR 352/18 - Rn. 14; 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - Rn. 15, BAGE 157, 97).

    Hiervon ist zB auszugehen, wenn die beiderseitigen Hauptpflichten suspendiert sind und das Arbeitsverhältnis ruht (BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - aaO).

  • BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84

    Ablauf der Kündigungsfrist - Tariflohn - Kündigung - Auflösende Bedingung - …

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
    Rn. 20 (1) Die Arbeitsvertragsparteien können während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage oder befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt wird (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 67, 88; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 53, 17;… MHdB ArbR/Rachor 4. Aufl. § 131 Rn. 35).

    Soweit das Senatsurteil vom 15. Januar 1986 (- 5 AZR 237/84 - zu III 1 der Gründe, BAGE 50, 370) anders verstanden werden könnte, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest (ablehnend auch BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - zu II 1 c dd der Gründe, BAGE 108, 191; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - zu II 3 der Gründe, BAGE 53, 17; Ricken NZA 2005, 323, 328).

  • ArbG Iserlohn, 15.08.2017 - 2 Ca 1573/15
    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
    Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 15. August 2017 (- 2 Ca 1573/15 -) zugleich, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schlosser weiterzubeschäftigen.

    Das entgegenstehende erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts vom 15. August 2017 (- 2 Ca 1573/15 -) ist durch den Vergleich wirkungslos geworden (…vgl. zu dieser Rechtsfolge BGH 23. August 2007 - VII ZB 115/06 - Rn. 11;… Zöller/Geimer ZPO 33. Aufl. § 794 Rn. 13).

  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 352/18

    Feiertagsvergütung - Zeitungszusteller

    Auszug aus BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19
    Rn. 49 aa) Infolge des gesetzlichen Feiertags fällt die Arbeit nur dann aus, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist (BAG 16. Oktober 2019 - 5 AZR 352/18 - Rn. 14;… 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - Rn. 15, BAGE 157, 97).
  • BAG, 03.11.2004 - 5 AZR 592/03

    Nichtiger Arbeitsvertrag - Rückabwicklung

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten …

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen; …

  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 251/10

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über …

  • BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 857/06

    Status von Ein-Euro-Jobbern

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 355/03

    Entgeltfortzahlung - Arbeitswille - Betriebsübergang

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 237/84

    Lohnfortzahlung bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

  • BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 574/00

    Befristeter Arbeitsvertrag - Versäumung der Klagefrist

  • BGH, 23.08.2007 - VII ZB 115/06

    Geltendmachung der Wirkungslosigkeit eines Urteils wegen Vergleichsabschluss

  • LAG Hamm, 21.11.2018 - 4 Sa 388/18

    Umfang der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung während …

  • BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 540/20

    Ordentliche Kündigung - Kleinbetrieb - Geschäftsführer als Arbeitnehmer iSv. § 23 …

    Er beeinflusst nationales Recht nur dort, wo unionsrechtliche Vorgaben für die Regelungsmaterie existieren (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 15;… ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 611a Rn. 20).
  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2020 - 17 Sa 1/20

    Außerordentlich fristlose Kündigung - Selbstbeurlaubung - Prozessbeschäftigung

    Rn. 93 (aa) Wird ein Arbeitnehmer während eines Rechtsstreits um den Bestand des Arbeitsverhältnisses - wie vorliegend - beschäftigt, erfolgt diese Beschäftigung regelmäßig zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (…vgl. BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 8/15 - Rn. 18, EzTöD 100 TVöD-AT § 35 Nr. 5) und nicht auf gesonderter vertraglicher Grundlage (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 20, juris;… 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 25 ff., ZAT 2015, 27), wenn der Arbeitnehmer über einen Weiterbeschäftigungstitel verfügt und das Vollstreckungsgericht eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ausgesprochen hat oder der Arbeitnehmer jedenfalls die Vollstreckung des bereits vorhandenen Titels androht.

    Eine Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines (titulierten oder angekündigten) allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags begründet kein Arbeitsverhältnis (vgl. grundlegend: BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 25 mwN;… 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 16, BAGE 148, 349).

    Rn. 97 (aa) Der Fünfte Senat hat allerdings jüngst entschieden (BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 50, juris), ein Arbeitnehmer könne bei einer Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bei aufgenommener Arbeit diese auch wieder einstellen.

    Einem "grundlosen Hin und Her" bei der Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs könne der Arbeitgeber im Vollstreckungsverfahren mit einem auf Rechtsmissbrauch gestützten Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO begegnen (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - aaO).

    Rn. 98 (bb) Ungeachtet des Umstands, dass die Ausführungen im Urteil vom 27. Mai 2020 (- 5 AZR 247/19 -) vor dem Hintergrund einer völlig anderen Sachverhaltskonstellation und rechtlichen Auseinandersetzung erfolgten - die Parteien stritten dort um Entgeltfortzahlungsansprüche aus einem Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist, in dem die Beschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch erfolgte und bei der sich die Kündigung nachträglich als wirksam erwies - geht die Kammer davon aus, dass eine Pflichtverletzung bei einer Selbstfreistellung nach einem nicht genehmigten Urlaubsantrag bei einer Beschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und der sich als unwirksam erweisenden Kündigung nicht mit dem Argument abgelehnt werden kann, der Arbeitnehmer könne seine Arbeitsleistung jederzeit einstellen und der Arbeitgeber könne das Einstellen der Arbeit nach § 11 Nr. 2 KSchG als eine böswillig unterlassene Beschäftigung beim Streit um Annahmeverzugsvergütung einwenden.

    Der Urlaubsanspruch setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus (§ 1 BUrlG); die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung begründet jedoch kein Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 25, aaO).

    Eine Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines (titulierten oder angekündigten) allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags begründet kein Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 25 mwN;… 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 16, BAGE 148, 349).

  • BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22

    Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne

    Der Arbeitnehmer hat damit in diesem gesetzlich geregelten Fall keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt, sondern auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (…vgl. BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 304/20 - Rn. 20; 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 49, BAGE 170, 311).
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