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   BFH, 20.03.2014 - V R 4/13   

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https://dejure.org/2014,17717
BFH, 20.03.2014 - V R 4/13 (https://dejure.org/2014,17717)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2014 - V R 4/13 (https://dejure.org/2014,17717)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2014 - V R 4/13 (https://dejure.org/2014,17717)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine "Vermögensverwaltung"

  • openjur.de

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins; Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine "Vermögensverwaltung"

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § ... 4 Nr 22 Buchst b, UStG § 10 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO § 65, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m, EWGRL 388/77 Anh H Nr 14, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 4 Nr 22 Buchst b, UStG § 10 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO § 64 Abs 1, AO § 14 S 1, AO § 14 S 3, UStAE Abschn 1.4 Abs 1 S 1, UStR Abschn 4 Abs 1 S 1, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006
    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine "Vermögensverwaltung"

  • Bundesfinanzhof

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine "Vermögensverwaltung"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 4 Nr 22 Buchst b UStG 1999, § 10 Abs 1 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 1999, § 65 AO
    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine "Vermögensverwaltung"

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine "Vermögensverwaltung"

  • rewis.io

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine "Vermögensverwaltung"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerpflicht vereinnahmter Beitragszahlungen eines Sportvereins

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Schlupfloch bei Mitgliedsbeiträgen von Sportvereinen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerpflicht vereinnahmter Beitragszahlungen eines Sportvereins

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • Jurion (Kurzinformation)

    Steuerbare Leistungen eines Vereins können durch Entgelte Dritter vergütet werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine "Vermögensverwaltung"

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Steuerbare Leistung eines Sportvereins

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 397
  • BB 2014, 1814
  • NZG 2014, 1000
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 08.03.2012 - V R 14/11

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, entspricht § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur insoweit dem Unionsrecht, als es Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 14 den Mitgliedstaaten erlaubt, einen ermäßigten Steuersatz für die "Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht nach Artikel 13 steuerbefreit sind" anzuwenden (BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, unter II.2.a bb(1) zur gleichlautenden Nachfolgebestimmung in Art. 98 Abs. 2 und 3 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG i.V.m. Anhang III Nr. 15).

    Dabei ist aber der Grundsatz steuerrechtlicher Neutralität zu beachten, mit dem es nicht vereinbar ist, andere Kategorien als Anhang H Nr. 14 nur zugunsten steuerbegünstigter Körperschaften, nicht aber auch für andere Unternehmer auszuüben (BFH-Urteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, unter II.2.a bb(2)).

    bb) § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist insoweit richtlinienwidrig, als die Vorschrift nicht nur die Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen, sondern alle Leistungen dieser Körperschaften wie z.B. auch bei der Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) erfasst (BFH-Urteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, unter II.2.a cc).

    Daher sind die Begriffe, die --unmittelbar oder mittelbar-- gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit und die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen (BFH-Urteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, unter II.2.c bb(1)(b)).

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
    An einem Leistungsaustausch kann es insbesondere dann fehlen, wenn die Zahlung aus öffentlichen Kassen lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a dd, m.w.N.).

    Der Steuerbarkeit steht dabei nicht entgegen, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (BFH-Urteile in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, und in BFHE 239, 369, unter II.2.).

    Sind die "Zuwendungen" und "Spenden", zu denen nähere Feststellungen zu treffen sind, nicht als Drittentgelt für eine gegenüber den Vereinsmitgliedern erbrachte Leistung anzusehen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger gegenüber den Zuwendenden Leistungen erbracht hat, so dass die Zuwendungen als Entgelt anzusehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.2.; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.).

  • BFH, 27.11.2008 - V R 8/07

    Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
    Sind die "Zuwendungen" und "Spenden", zu denen nähere Feststellungen zu treffen sind, nicht als Drittentgelt für eine gegenüber den Vereinsmitgliedern erbrachte Leistung anzusehen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger gegenüber den Zuwendenden Leistungen erbracht hat, so dass die Zuwendungen als Entgelt anzusehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.2.; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers spricht dabei die Vergabe von Zuwendungen auf der Grundlage des Haushaltsrechts nicht gegen den Entgeltcharakter (BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, Leitsatz 2).

  • BFH, 09.08.2007 - V R 27/04

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Luftsportvereins

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
    So erbringt nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder z.B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches darauf ankommt, ob der Verein "auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt" (EuGH-Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293, Rdnr. 40, und Senatsurteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, Leitsatz 3; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287).

    Zwar ist, wie der Senat bereits entschieden hat, § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG einer unionsrechtskonformen Auslegung entsprechend Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG nicht zugänglich, so dass diese Bestimmung im Besteuerungsverfahren nur anzuwenden ist, wenn sich der Steuerpflichtige hierauf beruft (BFH-Urteil in BFHE 217, 314, unter II.3.a bb(3)).

  • BFH, 26.09.2012 - V R 22/11

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i. S. d. §

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
    Nach den BFH-Urteilen vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, Leitsatz, und vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, unter II.2.), mit denen sich der erkennende Senat der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen hat, gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt --unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"--, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn - der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt, - der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten   Leistung gezahlt wird und - mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle   zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers   (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht,   wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

    Der Steuerbarkeit steht dabei nicht entgegen, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (BFH-Urteile in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, und in BFHE 239, 369, unter II.2.).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
    Aufgrund der gebotenen umsatzsteuerrechtlichen Betrachtungsweise liegt eine Vermögensverwaltung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 14 Satz 1 und 3 AO nur bei nichtunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten vor, wie z.B. dem bloßen Halten von Gesellschaftsanteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH-Urteil vom 6. September 2012 C-496/11, Portugal Telecom, Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 762 Rdnr. 32).
  • BFH, 11.10.2007 - V R 69/06

    Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
    So erbringt nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder z.B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches darauf ankommt, ob der Verein "auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt" (EuGH-Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293, Rdnr. 40, und Senatsurteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, Leitsatz 3; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287).
  • BFH, 18.08.2011 - V R 64/09

    Besteuerung von Umsätzen einer gemeinnützigen GmbH aus der Vermietung einer

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
    Gleichwohl erfasst die Steuerfreiheit auch nach nationalem Recht organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben, wobei eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vorgegeben ist; nicht steuerfrei ist allerdings nach nationalem Recht die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder -anlagen (BFH-Urteil vom 18. August 2011 V R 64/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 784, unter II.1.a).
  • BFH, 11.02.2010 - V R 30/08

    Übernahme kommunaler Aufgabe durch Unternehmer - Leistungserbringung bei

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
    Die insoweit bestehende Regelungsbefugnis hat das nationale Recht nur für die mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ausgeübt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125, unter II.2.a ee).
  • BFH, 09.10.2003 - V R 51/02

    Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 4/13
    Nach den BFH-Urteilen vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, Leitsatz, und vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, unter II.2.), mit denen sich der erkennende Senat der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen hat, gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt --unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"--, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn - der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt, - der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten   Leistung gezahlt wird und - mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle   zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers   (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht,   wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
  • EuGH, 15.07.2004 - C-463/02

    Kommission / Schweden

  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • EuGH, 22.11.2001 - C-184/00

    Office des produits wallons

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 2/17

    Eingeschränkte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen

    d) Dies führt einerseits dazu, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG nicht mit Unionsrecht vereinbar ist, weil einer unionsrechtskonformen Auslegung des Satzes 1 der Wortlaut der Vorschrift entgegen steht (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.2012 - V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz 20; vom 24.09.2014 - V R 11/14, BFH/NV 2015, 528, Rz 46), und andererseits dazu, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG, soweit sie zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit auszulegen sind (vgl. BFH-Urteile vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, BFH/NV 2014, 1470, Rz 25; in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz 30).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 4/20

    Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht

    c) Außerdem hat dies zur Folge, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG, soweit sie zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit auszulegen sind (vgl. BFH-Urteile vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 25; vom 08.03.2012 - V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz 30).
  • BFH, 21.04.2022 - V R 48/20

    Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

    c) Daher ist an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bejaht hat (BFH-Urteile vom 03.04.2008 - V R 74/07, BFHE 221, 451, Leitsatz 1; vom 02.03.2011 - XI R 21/09, BFHE 233, 269, Rz 27; vom 16.10.2013 - XI R 34/11, BFHE 243, 435, Rz 35, und vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 14 und 15) nicht mehr festzuhalten (Änderung der Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf das auch im Revisionsverfahren geltende Verböserungsverbot (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) ist nicht zu entscheiden, ob der Kläger andere Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat, die vom FA nicht besteuert wurden, aber nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH steuerbar sein können (EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002 - C-174/00, EU:C:2002:200, Rz 40, und BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 11), ohne dass hierfür eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG besteht und ohne dass sich der Kläger auf eine eigentlich nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL mögliche Steuerfreiheit berufen kann.

  • BFH, 21.06.2018 - V R 20/17

    Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen

    Dies steht zwar nach der Überzeugung des erkennenden Senats (vergleiche --vgl.-- zum Beispiel --z.B.-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 2014 V R 4/13, Sammlung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 245, 397, unter II.1.a) im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kennemer Golf vom 21. März 2002 C-174/00 (EU:C:2002:200, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 320, Randziffer --Rz-- 42), ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich.

    b) Der BFH hat diese unmittelbare Wirkung in der Vergangenheit bejaht (BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, Leitsatz 1; vom 2. März 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, unter II.3.b; vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, unter II.1.b, und in BFHE 245, 397, unter II.2.a).

  • BFH, 13.12.2018 - V R 45/17

    Berufsverbände in der Umsatzsteuer

    Mit dieser Rechtsprechung ist die Verwaltungsauffassung, nach der es bei "echten Mitgliederbeiträgen" allgemein an einem Leistungsaustausch fehlt (Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) nicht vereinbar (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, unter II.1.a).

    c) Somit kann der Berufsverband ohne Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (zum Entstehen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch Erbringung entgeltlicher Leistungen vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 397, unter II.2.c bb (1) zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. §§ 64, 14 der Abgabenordnung --AO--) nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt.

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, Leitsatz; vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486, Rz 14; vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, BFH/NV 2014, 1470; vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, BFH/NV 2016, 1120, Rz 20 f.) gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt --unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"--, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn.
  • BFH, 10.08.2016 - V R 14/15

    Zur Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung von Leistungen einer

    aa) § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG entspricht nur insoweit dem Unionsrecht, als er Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 14 den Mitgliedstaaten erlaubt, einen ermäßigten Steuersatz für die Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte, gemeinnützige Einrichtungen für "wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit" anzuwenden (BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 24; vom 8. März 2012 V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630 ff., zur gleichlautenden Nachfolgebestimmung in Art. 98 Abs. 2 und 3 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 15).

    Daher sind die Begriffe, die --unmittelbar oder mittelbar-- gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit auszulegen, während die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen sind (BFH-Urteile in BFHE 245, 397, m.w.N.; in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630).

  • BFH, 10.05.2017 - V R 43/14

    Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

    Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397).

    Dem entspricht es, wenn auch der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 14 AO i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG dahingehend auszulegen ist, dass er nur i.S. des Umsatzsteuerrechts nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen erfasst, nicht aber auch entgeltliche Leistungen (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 26, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union).

    c) Danach ist die Revision der Klägerin aber nur insoweit begründet, als das Halten von Beteiligungen und die sich hieraus ergebenden Beteiligungserträge, da sie kein Entgelt für eine steuerbare Leistung sind (BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 26), entgegen dem FG-Urteil zur Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gehören.

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, Leitsatz; vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486, Rz 14; vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, BFH/NV 2014, 1470) gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt --unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"--, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn - der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt, - der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und - mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    bb) In einem weiteren Schritt ist dann jeweils zu beurteilen, ob eine Leistung, die in der Einräumung der Möglichkeit zum (hier: verbilligten) Leistungsbezug besteht, unter eine Steuerbefreiung fällt und welcher Steuersatz anwendbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.2007 - V R 27/04, BFHE 217, 314, unter II.3.a, Rz 20; vom 11.10.2007 - V R 69/06, BFHE 219, 287, unter II.2.c bb, Rz 45; vom 03.04.2008 - V R 74/07, BFHE 221, 451, unter II., Rz 13; vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 12 ff., 32; BFH-Beschluss vom 21.06.2018 - V R 20/17, BFHE 262, 260, BStBl II 2018, 558, Rz 31 ff., jeweils zu Fällen des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG bzw. Steuerbefreiung aufgrund Unionsrechts).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 31/17

    Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein

  • FG Düsseldorf, 08.07.2016 - 1 K 1397/13

    Aufteilung der Vermietung einer Sportanlage in eine umsatzsteuerfreie

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung eines Berufsverbandes

  • BFH, 18.11.2021 - V R 17/20

    Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur

  • BFH, 24.09.2014 - V R 11/14

    Umsatzsteuerliche Begünstigung von Integrationsprojekten - Teilweise

  • FG Niedersachsen, 25.04.2019 - 11 K 134/17

    Wahl der 400 EUR-Grenze als eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur

  • BFH, 10.08.2016 - V R 11/15

    Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen - Frist für die Einlegung der

  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 27/14

    Pensionspferdehaltung: Vorliegen einer einheitlichen Pensionsleistung - Keine

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 11/19

    Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO

  • FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20

    Umsatzsteuer - Unterliegen Mitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern,

  • FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 2437/18

    Umsatzsteuer im Rahmen von Munitionsverkäufen

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 7 K 7194/17

    Umsatzsteuer 2013

  • FG Baden-Württemberg, 30.04.2015 - 12 K 2582/12

    Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins als sportliche Veranstaltung i.S. von § 4

  • FG Bremen, 10.08.2016 - 2 K 4/15

    Umsatzsteuerfreie Vermietung von Kegelbahnen durch einen gemeinnützigen

  • BFH, 13.09.2022 - XI R 8/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von "Marktgebühren" einer

  • FG Bremen, 10.08.2016 - 2 K 5/15

    Umsatzsteuerfreie Vermietung von Tennisplätzen in einer Halle und auf

  • FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14

    Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den bei der Errichtung einer Zweifeldsporthalle

  • BFH, 30.06.2022 - V R 32/21

    Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung

  • FG Niedersachsen, 10.01.2023 - 11 K 147/22

    Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b

  • FG München, 10.04.2014 - 14 K 1495/12

    Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung

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Rechtsprechung
   BFH, 24.04.2014 - V R 52/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17734
BFH, 24.04.2014 - V R 52/13 (https://dejure.org/2014,17734)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2014 - V R 52/13 (https://dejure.org/2014,17734)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2014 - V R 52/13 (https://dejure.org/2014,17734)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlass von Säumniszuschlägen bei rechtswidriger Steuerfestsetzung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV sind zu erlassen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 105
  • NVwZ-RR 2014, 820
  • BB 2014, 1814
  • DB 2014, 1661
  • BStBl II 2015, 106
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 52/13
    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2010 V R 42/08 (BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955) folge, dass das Ermessen des FA in einem solchen Falle auf einen vollständigen Erlass der Säumniszuschläge reduziert sei.

    Dementsprechend hat der Senat mit Urteil in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955 entschieden, dass ein Anspruch auf vollständigen Erlass der Säumniszuschläge dann besteht, wenn dem Steuerpflichtigen die AdV aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO in einer dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht entsprechenden Weise verwehrt ist.

    Soweit der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 bei zu Unrecht verweigerter AdV nur zu einem hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen gelangt ist, ist diese Entscheidung durch das vom FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Urteil des Senats in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955 überholt.

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 52/13
    Demgemäß hat der BFH entschieden, dass ein Erlass von Säumniszuschlägen nach Aufhebung der Steuerfestsetzung zwar dann nicht in Betracht komme, wenn der Steuerpflichtige sich nicht um die AdV bemüht hat oder wenn die Vollziehung deshalb nicht ausgesetzt worden ist, weil --z.B. in Schätzungsfällen-- keine ernstlichen Zweifel bestanden und der Steuerbescheid erst aufgrund nachgereichter Steuererklärungen aufgehoben worden ist (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906).

    b) Hat der Steuerpflichtige jedoch im Aussetzungsverfahren alles Erdenkliche getan, um den einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, und ist ihm dieser gleichwohl fehlerhaft versagt worden, liegt eine unbillige Härte vor, wenn trotz späterer Aufhebung der Steuerfestsetzung Säumniszuschläge erhoben wurden (BFH-Urteile in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 16. September 1992 X R 169/90, BFH/NV 1993, 510; BFH-Beschluss vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886).

    Soweit der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 bei zu Unrecht verweigerter AdV nur zu einem hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen gelangt ist, ist diese Entscheidung durch das vom FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Urteil des Senats in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955 überholt.

  • BFH, 18.03.2003 - X B 66/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 52/13
    b) Hat der Steuerpflichtige jedoch im Aussetzungsverfahren alles Erdenkliche getan, um den einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, und ist ihm dieser gleichwohl fehlerhaft versagt worden, liegt eine unbillige Härte vor, wenn trotz späterer Aufhebung der Steuerfestsetzung Säumniszuschläge erhoben wurden (BFH-Urteile in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 16. September 1992 X R 169/90, BFH/NV 1993, 510; BFH-Beschluss vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886).

    In dem BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 886 ging es um die anders gelagerte Problematik eines Erlasses von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit, bei der der Normzweck der Säumniszuschläge als Druckmittel eigener Art zur pünktlichen Steuerzahlung wegen Insolvenz nicht mehr erreicht werden kann.

  • BFH, 14.09.1978 - V R 35/72

    Vollziehung eines Steuerbescheids - Aufhebung der Vollziehung -

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 52/13
    Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO ist geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727; vom 14. September 1978 V R 35/72, BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58).

    Bei der Höhe des gebotenen Erlasses ist zu berücksichtigen, dass Säumniszuschläge zwar zum einen Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern sind und zum anderen Entgelt für eine verspätet gezahlte Steuer, denn der säumige Steuerpflichtige soll nicht besser gestellt werden, als hätte er Stundungs- oder Aussetzungszinsen (§ 238 AO) zu zahlen (BFH-Urteile in BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58; vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).

  • BFH, 04.02.1999 - IX B 170/98

    Säumniszuschläge; Teilerlass

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 52/13
    Soweit sich das FA auf den BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 IX B 170/98 (BFH/NV 1999, 908) bezieht, liegt keine Divergenz vor, weil der BFH dort die Rechtsfrage eines Erlasses von Säumniszuschlägen bei rechtswidriger Versagung der AdV im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalles als in einer Revision nicht klärungsfähig bezeichnet hat.
  • BFH, 02.02.2011 - V B 141/09

    Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 52/13
    Wird dem Steuerpflichtigen die gebotene AdV zu Unrecht versagt, ist er im Billigkeitsverfahren so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, sodass er nach § 237 AO keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hat (so auch BFH-Beschluss vom 2. Februar 2011 V B 141/09, BFH/NV 2011, 961, unter 3.b; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 57; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 240 AO Rz 114).
  • BFH, 16.09.1992 - X R 169/90

    Teilerlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung - Geltung des

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 52/13
    b) Hat der Steuerpflichtige jedoch im Aussetzungsverfahren alles Erdenkliche getan, um den einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, und ist ihm dieser gleichwohl fehlerhaft versagt worden, liegt eine unbillige Härte vor, wenn trotz späterer Aufhebung der Steuerfestsetzung Säumniszuschläge erhoben wurden (BFH-Urteile in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 16. September 1992 X R 169/90, BFH/NV 1993, 510; BFH-Beschluss vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886).
  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 52/13
    Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO ist geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727; vom 14. September 1978 V R 35/72, BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58).
  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 52/13
    Bei der Höhe des gebotenen Erlasses ist zu berücksichtigen, dass Säumniszuschläge zwar zum einen Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern sind und zum anderen Entgelt für eine verspätet gezahlte Steuer, denn der säumige Steuerpflichtige soll nicht besser gestellt werden, als hätte er Stundungs- oder Aussetzungszinsen (§ 238 AO) zu zahlen (BFH-Urteile in BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58; vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).
  • BFH, 13.09.2018 - III R 19/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i.S. des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, Rz 16; vom 20. Dezember 2000 II R 74/99, BFH/NV 2001, 1027, Rz 15; vom 21. Juni 2006 XI R 29/05, BFH/NV 2006, 1833, Rz 12; vom 5. Mai 2011 V R 39/10, BFH/NV 2011, 1474, Rz 15, und vom 24. April 2014 V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106).
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    a) So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-- i.S. der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20. September 2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 24. April 2014 V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 10; in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 28; jeweils m.w.N.).

    Allerdings sind Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, das FA oder das FG aber die Aussetzung "obwohl möglich und geboten" abgelehnt hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 22; in BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 12; in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 31; BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 161/00, BFH/NV 2002, 7, unter 1.a, Rz 4; in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 16).

    b) Ein Erlass kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich nicht um die AdV bemüht hat oder wenn die Vollziehung zu Recht nicht ausgesetzt worden ist, weil --z.B. in Schätzungsfällen-- keine ernstlichen Zweifel bestanden und der Steuerbescheid erst aufgrund nachgereichter Steuererklärungen aufgehoben worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 12, m.w.N.; in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 31; BFH-Beschluss in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 16).

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Denn es ist in Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum anerkannt, dass Säumniszuschlägen auch die Funktion einer Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zukommt (BFH-Urteile vom 24.04.2014 - V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 13; in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, und vom 09.07.2003 - V R 57/02, BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901; Heuermann in HHSp, § 240 AO Rz 13; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 240 Rz 1; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 240 Rz 3).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.04.2014 - V R 27/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17735
BFH, 24.04.2014 - V R 27/13 (https://dejure.org/2014,17735)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2014 - V R 27/13 (https://dejure.org/2014,17735)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2014 - V R 27/13 (https://dejure.org/2014,17735)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • openjur.de

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 9 Abs 2 S 1, UStG VZ 2009, EGRL 112/2006 Art 137, UStG § 4 Nr 12 Buchst a
    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • Bundesfinanzhof

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 2 S 1 UStG 2005, UStG VZ 2009, Art 137 EGRL 112/2006, § 4 Nr 12 Buchst a UStG 2005
    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG § 9 Abs. 2 S. 1
    Verzicht auf Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG für Teilflächen

  • cpm-steuerberater.de

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • Betriebs-Berater

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • rewis.io

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG
    Umfang des Verzichts auf die Steuerfreiheit von Mieteinnahmen gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 UStG

  • datenbank.nwb.de

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzicht auf Steuerfreiheit ist auch für Teilflächen zulässig!

  • Der Betrieb

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flächenbezogener Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum flächenbezogenen Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Option - Verzicht auf Steuerbefreiung § 9 UStG

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit - § 9 UStG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Flächenbezogene Option zur Steuerpflicht bei Gewerbemiete

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Flächenbezogener Verzicht auf die Steuerfreiheit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Teilweiser flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Flächenbezogener Verzicht auf die Steuerfreiheit

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Teilweiser Verzicht auf Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 2 S. 1 UStG möglich

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 404
  • DNotZ 2015, 119
  • NZM 2014, 714
  • BB 2014, 1814
  • BB 2014, 2020
  • BB 2015, 1242
  • DB 2014, 1653
  • BStBl II 2014, 732
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 27/13
    Entscheiden sie sich für die Einführung eines Optionsrechts, können sie "auch bestimmte Umsätze oder bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen vom Geltungsbereich dieses Rechts ausnehmen" (EuGH-Urteil vom 12. Januar 2006 C-246/04, Turn- und Sportunion Waldburg, Slg. 2006, I-589, Rdnrn. 29 f.).

    Mitgliedstaaten, die von der Befugnis Gebrauch machen, den Umfang des Optionsrechts zu beschränken und die Modalitäten seiner Ausübung festzulegen, müssen aber "die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der ... Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen, beachten" (EuGH-Urteil Turn- und Sportunion Waldburg in Slg. 2006, I-589, Rdnr. 31).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 27/13
    Denn der Neutralitätsgrundsatz erfasst zwar wirtschaftliche Tätigkeiten, steht aber unter dem Vorbehalt, dass "diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen" (EuGH-Urteil vom 6. September 2012 C-496/11, Portugal Telecom, Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 762, Rdnr. 44).
  • BFH, 08.11.2012 - V R 15/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 27/13
    Wesensmerkmal der (steuerfreien) Vermietung ist es, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteil vom 8. November 2012 V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, unter II.1.a, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
  • BFH, 07.07.2011 - V R 36/10

    Vorsteueraufteilung in einer Spielhalle - Anwendung eines Flächenschlüssels zur

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 27/13
    Ist Mietgegenstand z.B. ein gemischtgenutztes Gebäude, kann der Verzicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG auf die Vermietung von Ladeneinheiten beschränkt werden, die der Mieter für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ohne auch die steuerfreie Vermietung von Wohnungen zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 36/10, BFHE 234, 542, BStBl II 2012, 77, unter II.3.c aa, zu § 15 Abs. 4 UStG).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-269/03

    Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus BFH, 24.04.2014 - V R 27/13
    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein "weites Ermessen" (EuGH-Urteil vom 9. September 2004 C-269/03, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg Sàrl, Slg. 2004, I-8067, Rdnr. 21).
  • BFH, 21.10.2015 - XI R 40/13

    Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung

    Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Einführung eines Optionsrechts, können sie "auch bestimmte Umsätze oder bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen vom Geltungsbereich dieses Rechts ausnehmen" (vgl. dazu EuGH-Urteil Turn- und Sportunion Waldburg, EU:C:2006:22, UR 2006, 224, Rz 30; BFH-Urteil vom 24. April 2014 V R 27/13, BFHE 245, 404, BStBl II 2014, 732, Rz 12; jeweils m.w.N.).

    Mitgliedstaaten, die von der Befugnis Gebrauch machen, den Umfang des Optionsrechts zu beschränken und die Modalitäten seiner Ausübung festzulegen, müssen aber "die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der ... Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen, beachten" (vgl. dazu EuGH-Urteil Turn- und Sportunion Waldburg, EU:C:2006:22, UR 2006, 224, Rz 31; BFH-Urteil in BFHE 245, 404, BStBl II 2014, 732, Rz 12; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 01.03.2018 - V R 35/17

    BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entspricht insbesondere § 9 Abs. 2 UStG den unionsrechtlichen Anforderungen (BFH-Urteil vom 24. April 2014 V R 27/13, BFHE 245, 404, BStBl II 2014, 732, Rz 13).
  • BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11

    Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

    Die Steuerfreiheit erstreckt sich dabei auch auf die Vermietung einzelner Räume (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1991 V R 95/89, BFHE 166, 191, BStBl II 1992, 209, unter II.1.a; vom 21. April 1993 XI R 55/90, BFHE 172, 141, BStBl II 1994, 266, unter II.2.b; vom 24. April 2014 V R 27/13, BFHE 245, 404, BStBl II 2014, 732, Rz 18).
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Rechtsprechung
   BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17736
BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11 (https://dejure.org/2014,17736)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2014 - IV R 43/11 (https://dejure.org/2014,17736)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - IV R 43/11 (https://dejure.org/2014,17736)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Begriff des Vorabgewinnanteils i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

  • openjur.de

    Begriff des Vorabgewinnanteils i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 35 Abs 3 S 1, EStG § 35 Abs 3 S 2, EStG § 35 Abs 4 S 2, FGO § 118 Abs 2
    Begriff des Vorabgewinnanteils i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorabgewinn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriffbestimmung des Vorabgewinnanteils i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 2 2. Halbs. EStG 2002

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für Feuerwerkswettbewerbe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des "Vorabgewinnanteils" vor der allgemeinen Gewinnverteilung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Begriff des Vorabgewinnanteils i.S. des § 35 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG 2002

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Gewerbesteueranrechnung bei Personengesellschaften

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Vorabgewinnanteil

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Personengesellschaft: Vertragliche Gewinnbegrenzung ist kein Vorabgewinn

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 240
  • BB 2014, 1814
  • DB 2014, 1649
  • BStBl II 2014, 695
  • NZG 2014, 1029
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.04.2009 - IV B 109/08

    Vorabgewinnanteile bei Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11
    Das FG lege demgegenüber den gesetzlich nicht definierten Begriff des Vorabgewinns zu eng aus und berufe sich dabei zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) und auf das BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08 (BFH/NV 2011, 1120), die dazu keine tragenden Ausführungen enthielten.

    a) Der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG lässt zunächst keinen Zweifel daran, dass sich zwar der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels richtet, dass dabei aber Vorabgewinnanteile nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. bereits BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.a).

    b) Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zu § 35 EStG vorsah, dass sich der anteilige Gewerbesteuermessbetrag aus dem "Verhältnis des dem Mitunternehmer zuzurechnenden Gewinnanteils zuzüglich der von ihm erzielten Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zur Summe aller Gewinnanteile und aller Vergütungen der Mitunternehmerschaft" ergeben sollte (BTDrucks 14/2683, S. 6), beruht allerdings die später Gesetz gewordene und für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche Fassung des § 35 EStG auf einem Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119), der zur Begründung der Abweichung vom ursprünglichen Entwurf die Aussage enthält, dass die "Festlegung, dass bei Mitunternehmerschaften für die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung [von] gesellschaftsvertraglich vereinbarter Vorabgewinne) maßgebend ist" (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.a).

    Dies findet wiederum im Wortlaut der Regelung dadurch seinen Niederschlag, dass der "allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel" maßgebend sein soll (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.a).

    Abgesehen davon, dass sich diese Aussage aber erkennbar nur auf den der Typisierung als Regelfall zugrunde gelegten Fall einer Gewinnverteilung nach Maßgabe der Festkapitaleinlagen bezieht, hat der Senat weiterführend --wie auch bereits im BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.b-- deutlich gemacht, dass für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten, insbesondere bei der Bestimmung des Steuersubjekts und der Bemessungsgrundlage, zu berücksichtigen sind und schon deshalb gerade keine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer möglich ist.

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint insoweit als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.b; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11
    Das FG lege demgegenüber den gesetzlich nicht definierten Begriff des Vorabgewinns zu eng aus und berufe sich dabei zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) und auf das BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08 (BFH/NV 2011, 1120), die dazu keine tragenden Ausführungen enthielten.

    aa) Im Urteil in BFH/NV 2011, 1120 hat der Senat ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Zweifel am vom Gesetzgeber gewählten Aufteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels nicht bestehen, selbst wenn der Gesetzgeber in Anknüpfung an die von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfolgte Konzeption der Mitunternehmerbesteuerung auch --wie ursprünglich vorgesehen-- auf den Anteil der Mitunternehmer an den Einkünften hätte abstellen können.

    Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint insoweit als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116, unter II.2.b; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).

  • FG Saarland, 21.07.2011 - 1 K 1150/11

    Feststellung des Anteils des Mitunternehmers am Gewerbemessbetrag gem. § 35 Abs.

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11
    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2080 veröffentlichten Urteil aus, das FA habe den auf den Beigeladenen entfallenden Anteil am Gewerbesteuermessbetrag des Streitjahres zu Recht statt mit 89, 29 % mit nur 11, 32 % berechnet, denn die Gewinnbegrenzung auf insgesamt 51.129 EUR sei kein Vorabgewinn, sondern Gegenstand der allgemeinen Gewinnverteilungsabrede.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des FG des Saarlandes vom 21. Juli 2011  1 K 1150/11 und der Einspruchsentscheidung des FA vom 13. April 2011 dessen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 29. Februar 2008 dahingehend abzuändern, dass der Anteil des Beigeladenen am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG mit 89, 28 % festgestellt wird.

    e) Das FG hat auch zutreffend nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bei der Ermittlung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag auszuscheidende "Vorabgewinnanteile" von nicht unter diese Vorschrift fallenden und auf einen einzelnen Gesellschafter bezogenen (fixen) "Gewinnbegrenzungen" unterschieden (ebenso Blümich/Danelsing, § 35 EStG Rz 50; Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 35 Rz 25; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 35 Rz 25; Kühnen, EFG 2011, 2082; Karl, Betriebs-Berater 2012, 368).

  • BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08

    Kostenerstattung für Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11
    Da er das Verfahren weder durch Sachvortrag noch durch die Stellung eines eigenen Sachantrages wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • BFH, 06.06.2013 - IV R 28/10

    Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (a. F.) beim echten Factoring - Prüfung

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - IV R 43/11
    In der Revisionsinstanz ist dabei die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages durch das FG mit Blick auf § 118 Abs. 2 FGO nur daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (BFH-Urteil vom 6. Juni 2013 IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810).
  • BFH, 01.06.2022 - I R 44/18

    Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

    Sie hat insoweit kein Kostenrisiko getragen (vgl. zu diesen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2014 - IV R 43/11, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695; Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 172).
  • BFH, 21.07.2021 - X B 126/20

    Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen

    Auch hat er weder das erstinstanzliche Verfahren noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert (vgl. zu diesen Kriterien für die Billigkeitsentscheidung BFH-Urteil vom 05.06.2014 - IV R 43/11, BFHE 245, 240, BStBl II 2014, 695, Rz 35, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 26.09.2023 - 10 K 1404/19

    Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei Mitunternehmerschaften

    Der "Vorabgewinnanteil" ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn (BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 IV R 43/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 695).

    Die für die zutreffende Anwendung von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG erforderlichen Rechtsgrundsätze ergeben sich aus den BFH-Entscheidungen vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98, BStBl II 1999, 284; vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99, BStBl II 2001, 621; vom 7. April 2009 IV B 109/08, BStBl II 2010, 116, und vom 5. Juni 2014 IV R 43/11, BStBl II 2014, 695.

  • FG Münster, 04.09.2023 - 9 K 3511/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Stellt der auf Zeiträume vor Einführung des §

    Auch hat er das Verfahren nicht wesentlich gefördert (vgl. BFH, Urteil vom 05.06.2014 - IV R 43/11, BFHE 245, 240, BStBl. II 2014, 695).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11486
FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11 U (https://dejure.org/2014,11486)
FG Münster, Entscheidung vom 03.04.2014 - 5 K 2386/11 U (https://dejure.org/2014,11486)
FG Münster, Entscheidung vom 03. April 2014 - 5 K 2386/11 U (https://dejure.org/2014,11486)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch Abmahnung von Wettbewerbern wegen nicht ordnungsgemäßer allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • Betriebs-Berater

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern; Schadensersatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern; Schadensersatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Von Abgemahnten geleisteter Aufwendungsersatz nicht umsatzsteuerpflichtig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abmahngebühren - steuerbares Entgelt oder Schadensersatz?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der USt

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer - Aufwendungsersatz der Abmahnkosten ist echter Schadensersatz und nicht umsatzsteuerpflichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1814
  • BB 2014, 2914
  • K&R 2014, 547
  • EFG 2014, 1334
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.01.2003 - V R 92/01

    Abmahnleistungen von Abmahnvereinen

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    In dem Prüfungsbericht vom 07.11.2008 wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.2003 verwiesen (Az. V R 91/01, BStBl. II 2003, 732).

    Die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16.01.2003 (BFH-Urteil vom 16.01.2003 V R 92/01, BStBl. II 2003, 732) entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich bei der Klägerin nicht um einen Abmahnverein, sondern um einen Wettbewerber handele.

    Zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang; der Aufwendungsersatz sei der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2003 V R 92/01, BStBl. II 2003, 732; unter Bezugnahme auf: BGH-Urteil vom 15.10.1969 I ZR 3/68, BGHZ 52, 393).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    Es muss eine Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2013, C-494/12, HFR 2014, 84, Tz. 31, m.w.N.).

    Zwischen der Leistung und dem hierfür entrichteten Entgelt muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2013, C-494/12 HFR 2014, 84, Tz. 32, 33, m.w.N.).

  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    Es liegt kein Leistungsaustausch vor, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat; in diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil vom 16.01.2014, V R 22/13, juris, m.w.N.).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    Zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang; der Aufwendungsersatz sei der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2003 V R 92/01, BStBl. II 2003, 732; unter Bezugnahme auf: BGH-Urteil vom 15.10.1969 I ZR 3/68, BGHZ 52, 393).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    Ein steuerbarer Umsatz im Rahmen des Mehrwertsteuersystems setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) voraus, dass der Leistungsempfänger einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29.02.1996, C-215/94, HFR 1996, 294).
  • BFH, 29.01.2008 - I S 36/07

    Voraussetzungen eines gesetzlichen Beklagtenwechsels

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    Solche Umstände berühren die Beteiligtenstellung des Beklagten nicht; dieser bleibt der richtige Beklagte i.S. von § 63 FGO (s. dazu BFH-Urteil vom 29.01.2008 I S 36/07, Juris).
  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. April 2014 5 K 2386/11 U aufgehoben.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1334 veröffentlicht.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

    Wenn es nunmehr Aufwendungen zur Beseitigung dieser erlittenen Schädigung tätigt, kann hierin nicht eine umsatzsteuerbare Leistung an den Schädiger erblickt werden (Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 03.04.2014 5 K 2386/11 U, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2014, 665; zust. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2016 2 K 2064/11, n. v.; a. A. Wüst, Anmerkung zum Urteil vom 03.04.2014 in MwStR 2014, 668; Theler/Humbert, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 798).

    Dem Abmahnungsempfänger wird lediglich die Wahl zwischen einem kleineren Übel (Annahme des angebotenen Vergleichs und Entrichtung der Vergleichssumme) und einem größeren Übel (Führung eines Klageverfahrens und im Unterliegensfall Entrichtung der höheren Gerichtskosten) eingeräumt (mit diesem Argument ganz grundlegend gegen die Argumentation des BFH im Urteil vom 16.01.2003 V R 92/01, a. a. O.; FG Münster, Urteil vom 03.04.2014 5 K 2386/11 U, MwStR 2014, 665).).

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen bei

    Im Übrigen sei aus den hiernach ergangenen Urteilen der Finanzgerichtsbarkeit (FG Münster, Urteil vom 3. April 2014, 5 K 2386/11 U; Sächsisches FG Beschluss vom 9. Oktober 2014, 8 V 1346/13; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30. November 2016, 7 K 7078/15) ersichtlich, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung bis zu dem Urteil des BFH vom 21. Dezember 2016 davon ausgegangen sei, dass es sich bei Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber einem Wettbewerber um nichtsteuerbaren Schadenersatz und nicht um ein Entgelt für eine steuerbare Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele.

    Zudem wurde in dem Urteil des FG Münster vom 3. April 2014 (5 K 2386/11 U) die Revision zugelassen und eingelegt, worauf mit dem BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 (XI R 27/14) die Klage abgewiesen wurde.

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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 28.01.2014 - 5 K 273/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13636
FG Niedersachsen, 28.01.2014 - 5 K 273/13 (https://dejure.org/2014,13636)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.01.2014 - 5 K 273/13 (https://dejure.org/2014,13636)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 5 K 273/13 (https://dejure.org/2014,13636)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11
    Überlassung hoteleigener Parkplätze an Hotelgäste als einheitliche Übernachtungsleistung?

  • datenbank.nwb.de

    Überlassung hoteleigener Parkplätze an Hotelgäste als einheitliche Übernachtungsleistung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versteuerung der kalkulatorischen Kosten für eine unentgeltliche Parkplatzüberlassung zum regulären Steuersatz

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für unentgeltliche Parkplatzüberlassung als Nebenleistung zur Übernachtungsleistung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Parkplatzüberlassung als Nebenleistung zur Hotelübernachtung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG für Parkplatznutzung im Zusammenhang mit kurzfristiger Beherbergung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Parkplatzüberlassung ohne separates Entgelt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1814
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2014 - 5 K 273/13
    Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein diesem allgemeinen Grundsatz vorrangiges Aufteilungsgebot (BFH-Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, DB 2013, 3029).

    Nach ganz überwiegender Meinung gehören jedenfalls Verpflegungsleistungen eines Hoteliers an seine Gäste nicht dazu, auch wenn diese üblicherweise mit der Übernachtung in Anspruch genommen werden (BFH in DB 2013, 3029 m.w.N.).

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 52/06

    Umsätze aus sog. Mailingaktionen als einheitliche sonstige Leistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2014 - 5 K 273/13
    Eine Leistung ist Nebenleistung zu einer Hauptleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Wert hat, sondern allein dazu dient, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2009 XI R 52/06, BStBl II 2010, 869).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2014 - 5 K 273/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 27.10.2005 C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433) und des BFH (z.B. Urteil vom 13.01.2011, V R 63/09, BStBl. II 2011, 461) ist zwar grundsätzlich jeder Umsatz als eigene selbständige Leistung zu behandeln.
  • BFH, 13.01.2011 - V R 63/09

    Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.01.2014 - 5 K 273/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil vom 27.10.2005 C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433) und des BFH (z.B. Urteil vom 13.01.2011, V R 63/09, BStBl. II 2011, 461) ist zwar grundsätzlich jeder Umsatz als eigene selbständige Leistung zu behandeln.
  • BFH, 01.03.2016 - XI R 11/14

    Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Januar 2014  5 K 273/13 aufgehoben.
  • FG Niedersachsen, 24.04.2014 - 5 K 358/13

    Ermäßigter Steuersatz für die Vermietung einer Ferienwohnung mit eingerichtetem

    Die Abgrenzung im Einzelnen kann schwierig sein und ist teilweise umstritten (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, BStBl II 2014, 86 - zu Frühstücksleistungen; FG Düsseldorf vom 01.06.2012, 1 K 2723/10 U, EFG 2012, 1699, Rev. XI R 30/12 - zur Zimmerüberlassung an Prostituierte und FG Niedersachen vom 16.01.2014 5 K 273/13, Rev. XI R 11/14 - Überlassung von Pkw-Plätzen an Hotelgäste).
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13632
FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13 (https://dejure.org/2014,13632)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.05.2014 - 9 K 99/13 (https://dejure.org/2014,13632)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 9 K 99/13 (https://dejure.org/2014,13632)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses

  • Betriebs-Berater

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Vermietung und Verpachtung: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten?

  • datenbank.nwb.de

    Vermietung und Verpachtung: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten?

  • ibr-online

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Sind Strafverteidigungskosten Werbung?

  • Der Betrieb

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strafverteidigungskosten können bei Erwerbsbezug als Werbungskosten abziehbar sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Anwaltskosten: Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1814
  • DB 2014, 2075
  • EFG 2014, 1473
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10

    Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13
    Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Beschl. v. 17.08.2011 - VI R 75/10 - BFH/NV 2011, 2040).

    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (BFH - Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040).

  • FG Münster, 27.11.2012 - 1 K 4121/09

    Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Strafverfahrens

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13
    Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf die Verfügung der OFD Frankfurt vom 3. März 2010 (S 2221 A-37-St 218) und das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. November 2012 (1 K 4121/09 E).

    In diesem Fall begründen aber selbst strafbare, aber in Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehende Handlungen einen einkommensteuerrechtlich erheblichen Erwerbsaufwand (vgl. FG Münster, Urteil vom 27. November 2012 1 K 4121/09 E, juris).

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BStBl II 2013, 806; vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13
    In der Einspruchsentscheidung verweist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 20. September 1989 (X R 43/86, BStBl II 1990, 20), wonach Steuerberatungskosten/Rechtsanwaltskosten nach Einleitung eines Strafverfahrens nicht abzugsfähig seien, auch wenn die Aufwendungen die Ermittlung des objektiven Steuerstraftatbestands beträfen.
  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13
    In gleicher Weise ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl. II 2010, 851; vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl. II 2010, 198).
  • BFH, 06.05.2010 - VI R 25/09

    Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl. II 2010, 851; vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl. II 2010, 198).
  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12

    Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BStBl II 2013, 806; vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13629
FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13 (https://dejure.org/2014,13629)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.05.2014 - 10 K 245/13 (https://dejure.org/2014,13629)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 10 K 245/13 (https://dejure.org/2014,13629)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Befugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid

  • Betriebs-Berater

    Fehlende Einspruchsbefugnis der Gesellschafter - isolierte Anfechtungsklage - Abgrenzung zwischen positivem und negativem Feststellungsbescheid

  • rechtsportal.de

    AO § 352
    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: Einspruchsbefugnis inländischer Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft?

  • datenbank.nwb.de

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: Einspruchsbefugnis inländischer Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einspruchsbefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft kann ausgeschlossen sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fehlende Einspruchsbefugnis der Gesellschafter - isolierte Anfechtungsklage - Abgrenzung zwischen positivem und negativem Feststellungsbescheid

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einspruchsbefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft kann ausgeschlossen sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1814
  • BB 2014, 2213
  • EFG 2014, 1453
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 11.09.2013 - I B 79/13

    Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
    Auch für derartige Feststellungsbescheide, bei denen die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gesondert festgestellt werden, gelten die allgemeinen Regelungen zur Einspruchsbefugnis nach § 352 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I B 79/13, BFH/NV 2014, 161 zur Parallelregelung des § 48 FGO).

    Zwar trifft es zu, dass Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO sich nur auf solche Personen beziehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen, was mit anderen Worten diejenigen Personen ausschließt, die nur im Ausland steuerpflichtig sind, mögen sie auch an der selben Gesellschaft beteiligt sein (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I B 79/13, BFH/NV 2014, 161).

    d) Dementsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom 11. September 2013 (I B 79/13, BFH/NV 2014, 161) in einer vergleichbaren Konstellation die Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter verneint.

  • FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 4444/09

    Verlustfeststellung bei einer Erfinder-GbR

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
    Der Bescheid enthält vielmehr die positive Feststellung, dass die Gesellschafter der M gemeinschaftlich den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen, insbesondere dass sie mit Einkunftserzielungsabsicht handeln (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 4444/09 F, EFG 2012, 289).

    Sie enthalten vielmehr eine Reihe von positiven Feststellungen (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 4444/09 F, EFG 2012, 289).

  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
    Ob tatsächlich ein negativer Feststellungsbescheid ergangen ist, muss durch Auslegung des Verwaltungsaktes ermittelt werden (BFH-Urteil vom 28. November 1985 IVR 178/83, BStBl II 1986, 293).
  • BFH, 23.04.1985 - VIII R 282/81

    Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - Notwendige Hinzuziehung - Anfechtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
    Zwar ist eine gesonderte, allein gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage grundsätzlich unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1975 VII R 116/73, BStBl II 1976, 116); etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Kläger geltend macht, dass die Einspruchsentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BStBl II 1985, 711).
  • FG München, 28.10.2013 - 7 K 1918/11

    Zur Gewerblichkeit des Goldhandels

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
    Dies ist jedoch in der hier vorliegenden Konstellation nicht der Fall (FG München Urteil vom 28. Oktober 2013 7 K 1918/11, EFG 2014, 180).
  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
    Auch gilt dieser Grundsatz ebenso für die Rechtsbehelfsbefugnis nach § 352 AO (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447; Pahlke in Pahlke/Koenig, Kommentar zur AO, § 352 Rdnr. 64).
  • BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73

    Entscheidung über Einspruch - Ablauf der Jahresfrist - Verpflichtungsklage gegen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
    Zwar ist eine gesonderte, allein gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage grundsätzlich unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1975 VII R 116/73, BStBl II 1976, 116); etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Kläger geltend macht, dass die Einspruchsentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BStBl II 1985, 711).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
    Das ist dahin zu verstehen, dass der Einspruch gegen einen an eine Personengesellschaft gerichteten Feststellungsbescheid durch den Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft eingelegt werden kann (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354 m.w.N.).
  • BFH, 25.08.1981 - VII B 3/81

    Entsprechende Auswertung des § 133 BGB bei der Auslegung von Verwaltungsakten und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
    Dabei kommt es unter Heranziehung des Rechtsgedanken des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern darauf, wie der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Beschluss vom 25. August 1981 VII B 3/81, BStBl II 1982, 34).
  • BFH, 06.12.1994 - IX R 56/92

    Erlass von Feststellungsbescheiden zur Einordnung von Anteilen an Einkünften

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13
    Zwar sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Klagen gegen negative Feststellungsbescheide alle Gesellschafter ohne die im § 48 FGO enthaltenen Beschränkungen klagebefugt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BStBl II 1977, 737 und vom 6. Dezember 1994 IX R 56/92, BFH/NV 1995, 982).
  • FG München, 07.03.2011 - 7 K 2670/09

    Gesonderte Feststellung über nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte zum

  • FG Hamburg, 30.05.2000 - VII 244/98

    Zur Besteuerung von Zinserträgen auf kanadischen

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 35/10

    Keine Klagebefugnis des Treugebers gegen Feststellungen auf der ersten Stufe des

  • BFH, 24.04.2007 - I R 33/06

    Ausländische PersG; Feststellungsverfahren

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 47/76

    Erlassen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides -

  • BFH, 18.08.2015 - I R 42/14

    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2014  10 K 245/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Kläger beantragten, die Einspruchsentscheidung vom 15. August 2013 aufzuheben, wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Mai 2014  10 K 245/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1453).

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