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Rechtsprechung
   BFH, 29.09.2021 - I R 40/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,57618
BFH, 29.09.2021 - I R 40/17 (https://dejure.org/2021,57618)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2021 - I R 40/17 (https://dejure.org/2021,57618)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2021 - I R 40/17 (https://dejure.org/2021,57618)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2 Nr 1, KStG § ... 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 3 S 3, KStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a, HGB § 341g Abs 1, HGB § 341g Abs 5, InvStG § 8 Abs 1, InvStG § 8 Abs 2, InvStG § 8 Abs 3, GG Art 20 Abs 3, AO § 42, AO § 42, KAGG § 41 Abs 5, InvStG § 5 Abs 2, KStG § 8b Abs 2 S 4, HGB § 340b, KStG VZ 2005, KStG VZ 2006, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008
    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 3 KStG 2002, § 20 Abs 2 S 2 KStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a EStG 2002
    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § ... 8b Abs. 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, § 42 der Abgabenordnung (AO), § 341g des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG, § 341g Abs. 5 HGB, § 8 Abs. 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, § 5 Abs. 2 InvStG, § 8 Abs. 1 InvStG, § 8b Abs. 2 KStG, § 8 Abs. 2 InvStG, § 8b Abs. 3 KStG, § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 8b KStG, § 20 Abs. 2 KStG, § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 42 AO, § 39 Abs. 1 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 Abs. 1 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9, 10 Buchst. a EStG, § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, Art. 97 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, § 42 Abs. 2 AO, § 341g Abs. 1 HGB, § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 1 EStG, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG, § 341g HGB, § 25 Abs. 6 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG, § 8 Abs. 1, Abs. 2 InvStG, § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG, § 8 Abs. 3 InvStG, § 8 Abs. 1 bis 3 InvStG, § 18 Satz 1 InvStG, Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz), § 8 InvStG, § 5 InvStG, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 AO, § 18 Satz 2 InvStG, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 8 Abs. 2, Abs. 3 InvStG, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Körperschaftsteuer; Teilwertabschreibungen auf Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen; Wirtschaftliches Eigentum an Wertpapieren ausnahmsweise beim Darlehensgeber (vorliegend verneint); Bewertung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte ...

  • Betriebs-Berater

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005

  • Betriebs-Berater

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § ... 42; KStG § 8b Abs. 2 S. 1; KStG § 8b Abs. 3 S. 3; KStG § 20 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a; HGB § 341g Abs. 1; HGB 341g 5; InvStG 2004 § 8 Abs. 1; InvStG 2004 § 8 Abs. 2; InvStG 2004 § 8 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3
    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 39; AO § 42
    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005

  • rechtsportal.de

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG - Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe von Fondsanteilen im Jahr 2005

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertpapierdarlehen - wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückstellungen in der Rentenversicherung - und die Renten-Deckungsrückstellungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückgabe von Fondsanteilen - und der besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinns

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wertpapierdarlehensgeschäfte eines Versicherungsunternehmens - und der Gestaltungsmissbrauch

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung des Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausnahmsweiser Verbleib von Wertpapieren beim Darlehensgeber

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 8b Abs. 3. S. 3 KStG (a.F.), § 42 AO
    Teilwertabschreibungen auf Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Aktie; Darlehen; Fonds; Rückübertragung; Teilwertabschreibung; Wirtschaftliches Eigentum

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 1 S 1, KStG § ... 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 3 S 3, KStG § 8b Abs 10 S 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a, EStG § 20 Abs 2a S 1, InvStG § 5 Abs 2 S 1, InvStG § 8, InvStG § 18 Abs 1 S 2, AO § 39 Abs 1 Nr 1 S 2, AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 1, AO § 42, HGB § 341g, KAGG § 40a, KAGG § 41 Abs 5, BGB § 607, RechVersV § 25 Abs 6, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, KStG § 20 Abs 2 S 2
    Teilwertabschreibung, Rückübertragung, Aktie, Darlehen, Fonds, Wirtschaftliches Eigentum

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 1 S 1 ; KStG § ... 8b Abs 1 ; KStG § 8b Abs 2 ; KStG § 8b Abs 3 S 3 ; KStG § 8b Abs 10 S 1 ; EStG § 4 Abs 1 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a ; EStG § 20 Abs 2a S 1 ; InvStG § 5 Abs 2 S 1 ; InvStG § 8 ; InvStG § 18 Abs 1 S 2 ; AO § 39 Abs 1 Nr 1 S 2 ; AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 ; AO § 42 ; HGB § 341g ; KAGG § 40a ; KAGG § 41 Abs 5 ; BGB § 607 ; RechVersV § 25 Abs 6 ; GG Art 2 Abs 1 ; GG Art 20 Abs 3 ; KStG § 20 Abs 2 S 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Teilwertabschreibung von Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen - Einbeziehung von Rentendeckungsrückstellungen bei der Ermittlung von Minderungsbeträgen nach § 20 Abs. 2 KStG - Zusammensetzung eines Fondsaktiengewinns bei Anteilserwerb vor dem 1. Januar 2003 ...

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 274, 463
  • DB 2022, 641
  • BStBl II 2023, 127
  • NZG 2022, 468
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (18)

  • BFH, 18.08.2015 - I R 88/13

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

    Auszug aus BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
    Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).

    Der Darlehensnehmer wiederum wird verpflichtet, nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückzuübereignen (vgl. Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).

    Rn. 36 bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einem Wertpapierdarlehen das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte (Senatsurteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; s.a. BMF-Schreiben vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 1002, Rz 4 ff.).

    Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 zugrunde liegt.

    Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 auf die kurze Kündigungsfrist des Darlehensgebers von dort ebenfalls drei Bankarbeitstagen abgestellt hat, ist dies ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung des dortigen Einzelfalls gewesen und hat sich nicht auf die Möglichkeit der Ausnutzung von Kurschancen durch den Darlehensnehmer bezogen, die im dortigen Fall --wie ausgeführt-- wegen der Vereinbarung eines einheitlichen Festkurses für Ausgabe und Rückgabe der Aktien von vornherein beschränkt war.

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18

    Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 …

    Auszug aus BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
    Rn. 70 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts Anderes aus dem Umstand, dass die betreffenden Veräußerungsverluste sich auf Fondsebene im Jahr 2002 realisiert haben und im Falle einer Veräußerung oder Rückgabe der Investmentanteile durch den Kläger noch im Jahr 2002 ein negativer Aktiengewinn nach dem seinerzeit anzuwendenden § 40a Abs. 1 KAGG nicht den Folgen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG unterworfen worden wäre (s. hierzu Senatsurteile vom 25.06.2014 - I R 33/09, BFHE 246, 310, BStBl II 2016, 699, und vom 30.07.2014 - I R 74/12, BFHE 249, 430, BStBl II 2016, 701; BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1; s.a. Vorlagebeschluss des BFH vom 23.10.2019 - XI R 43/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, betreffend den Veranlagungszeitraum 2003).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932; BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, jeweils m.w.N.).

    Maßgeblicher Sachverhalt und zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vertrauensschutzes ist die Anteilsrückgabe (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, Rz 38 zur vergleichbaren Situation der Anteilsveräußerung).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    Rückwirkende Klarstellung

    Auszug aus BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
    Rn. 70 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts Anderes aus dem Umstand, dass die betreffenden Veräußerungsverluste sich auf Fondsebene im Jahr 2002 realisiert haben und im Falle einer Veräußerung oder Rückgabe der Investmentanteile durch den Kläger noch im Jahr 2002 ein negativer Aktiengewinn nach dem seinerzeit anzuwendenden § 40a Abs. 1 KAGG nicht den Folgen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG unterworfen worden wäre (s. hierzu Senatsurteile vom 25.06.2014 - I R 33/09, BFHE 246, 310, BStBl II 2016, 699, und vom 30.07.2014 - I R 74/12, BFHE 249, 430, BStBl II 2016, 701; BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1; s.a. Vorlagebeschluss des BFH vom 23.10.2019 - XI R 43/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, betreffend den Veranlagungszeitraum 2003).

    Rn. 77 a) Im Steuerrecht liegt eine grundsätzlich nicht zulässige sog. echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, m.w.N.).

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 32/09

    Begrenzter Schuldzinsenabzug - Einlage - Gestaltungsmissbrauch - Zur Annahme der …

    Auszug aus BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
    Ein Gestaltungsmissbrauch in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Senatsurteile vom 09.06.2021 - I R 52/17, juris;… vom 18.12.2013 - I R 25/12, BFH/NV 2014, 904; BFH-Urteil vom 21.08.2012 - VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16).

    Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung allerdings nicht unangemessen (Senatsurteil vom 09.06.2021 - I R 52/17, juris; BFH-Urteil in BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16).

  • BFH, 09.06.2021 - I R 52/17

    Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs einbringungsgeborener Anteile

    Auszug aus BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
    Ein Gestaltungsmissbrauch in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Senatsurteile vom 09.06.2021 - I R 52/17, juris;… vom 18.12.2013 - I R 25/12, BFH/NV 2014, 904; BFH-Urteil vom 21.08.2012 - VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16).

    Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung allerdings nicht unangemessen (Senatsurteil vom 09.06.2021 - I R 52/17, juris; BFH-Urteil in BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16).

  • BFH, 21.09.2016 - I R 63/15

    Anlegerbesteuerung bei einem in US-Dollar geführten Aktienfonds

    Auszug aus BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
    Nach der Rechtsprechung ist bei börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (Senatsurteile vom 21.09.2011 - I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612; vom 21.09.2016 - I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357; BFH-Urteil vom 13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717).

    Eine Differenzierung zwischen Börsenkursverlusten einerseits und Währungskursschwankungen andererseits hat nicht zu erfolgen, weil für die Bewertung von Geschäftsvorfällen und Wirtschaftsgütern Währungskomponente und Börsenkurskomponente unselbständige Faktoren sind (Senatsurteil in BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357).

  • FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14

    Zur Teilwertabschreibung von Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen - …

    Auszug aus BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
    Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.12.2016 - 1 K 1214/14 werden als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 10 Die Klage hatte in diesem Punkt --mit Ausnahme des Streitjahrs 2005-- überwiegend Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Nürnberg vom 13.12.2016 - 1 K 1214/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1606).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932; BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.12.2013 - I R 25/12

    Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) - …

    Auszug aus BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
    Ein Gestaltungsmissbrauch in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Senatsurteile vom 09.06.2021 - I R 52/17, juris; vom 18.12.2013 - I R 25/12, BFH/NV 2014, 904; BFH-Urteil vom 21.08.2012 - VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16).
  • BFH, 09.01.2013 - I R 72/11

    Kein Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a. F. für vergeblichen sog. …

    Auszug aus BFH, 29.09.2021 - I R 40/17
    Nur Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG ("dem" Anteil) entstehen, sind dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unterworfen (Senatsurteil vom 09.01.2013 - I R 72/11, BFHE 240, 111, BStBl II 2013, 343).
  • BFH, 25.06.2014 - I R 33/09

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von …

  • BFH, 30.07.2014 - I R 74/12

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von …

  • BFH, 10.12.2014 - I R 76/12

    Körperschaftsteuererhöhung: Ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des …

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …

  • BFH, 21.09.2011 - I R 89/10

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei …

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 41/17

    Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und …

  • BFH, 22.04.2009 - I R 57/06

    Kein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im …

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des …

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …

    Darüber hinaus erfolgte auch kein endgültiger Übergang der Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an den Wertpapieren üblicherweise verbunden waren; insbesondere war der Entleiherin die Ausnutzung geschäftlicher Chancen im Hinblick auf den Kursverlauf der ausgeliehenen Aktien nicht möglich und dies war auch nicht intendiert (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463).
  • FG Nürnberg, 09.01.2024 - 1 K 642/14

    Kapitalertragssteuer und Surrogate - Hin-und Rückgabe bei Wertpapier-Leihe

    Soweit das Finanzamt aufgrund des BFH-Urteils vom 13.03.1986 IV R 1/84 (BStBl II 1986, 711) die Auffassung vertrete, der Rückforderungsanspruch aus dem Sachdarlehensvertrag sei steuerlich so zu behandeln wie die Aktien selbst, verkenne es das BFH-Urteil vom 29.09.2021 (I R 40/17 (BStBl II 2023, 127), in dem die bisherige Rechtssauffassung der Finanzverwaltung höchstrichterlich abgelehnt worden sei.

    Rn. 24 Bei der Leihe von Anteilen an Kapitalgesellschaften zwischen z.B. einem Versicherungsunternehmen und einem Kreditinstitut (nicht im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 10 KStG), sei der Gegenstand der Leihe in der Regel dem Entleiher zuzurechnen, da das wirtschaftliche Eigentum übergehe (unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 29.09.2021, a.a.O.).

    Rn. 35 Der BFH habe die nun zu klärende Streitfrage in seinem Urteil vom 29.09.2021 (a.a.O.) in Rdnr. 51 (juris) ausdrücklich noch offengelassen.

    Selbst der BFH spreche hier in diesem Zusammenhang von einem "Surrogat in bilanzieller Sicht" (BFH-Urteil vom 29.09.2021, a.a.O., Rdnr. 49, juris).

    Rn. 63 Mit Urteil vom 29.09.2021 (a.a.O.) hatte der BFH eine Grundsatzentscheidung gefällt, wie Wertverluste, die zeitlich zwischen der Hingabe und der Rückgabe von Wertpapieren im Rahmen einer Wertpapier-Leihe eingetreten sind, steuerlich zu behandeln sind.

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 29.09.2021 (a.a.O.) eine Entkoppelung dieser Sachdarlehensforderung von den im Rahmen der Wertpapier-Leihe hingegebenen Aktien anerkannt; es handelt sich mithin um zwei verschiedene Bilanzpositionen.

    Rn. 69 In seinem Urteil vom 29.09.2021 (a.a.O., Rz 51) hat der BFH jedoch die Frage, "ob eine Unterscheidung zwischen Teilwertabschreibungen auf den Anteil selbst und solchen auf die Rückübertragungsforderung im Falle einer nach der Rückübertragung eintretenden Wertaufholung des Anteils und anschließenden Veräußerung des Anteils auf den Tatbestand des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG durchschlägt - was dazu führen würde, dass trotz steuerwirksamer Teilwertabschreibung auf die Rückübertragungsforderung die spätere Wertaufholung steuerlich nicht berücksichtigt werden könnte -" offen gelassen, jedoch in diesem Zusammenhang auf die Aufsätze von Rau in DStR 2009, 21, 24 und Häuselmann/Wagner in FR 2003, 330, 332, verwiesen.

    Rn. 74 Der Senat folgt mit dieser Rechtsauffassung der vom BFH im Urteil vom 29.09.2021 (a.a.O.) getroffenen Grundsatzentscheidung, dass das im Rahmen der Wertpapier-Leihe begründete Sachdarlehen und die Kursentwicklung der vormals hingegebenen Aktien in Bezug auf § 8b KStG in steuerlicher Hinsicht völlig entkoppelt und damit getrennt zu beurteilen sind.

    Rn. 79 Mit seiner Entscheidung vom 29.09.2021 (a.a.O.) hat der BFH klargestellt, dass bei Vorliegen einer Wertpapier-Leihe im Rahmen einer steuerlichen Betrachtung strikt zwischen der Sachdarlehensforderung und der buchhalterischen Erfassung der verliehenen und zurückgewährten Wertpapiere zu unterscheiden ist.

  • BFH, 13.11.2024 - I R 3/21

    Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien

    Eine solche Verschaffung einer lediglich formalen zivilrechtlichen Rechtsposition, die sich bei Gesamtwürdigung als "leere Eigentumshülle" erweist und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entgegensteht, liegt hingegen nicht vor, wenn die mit den Aktien verbundenen Kurschancen und Kursrisiken auf den Darlehensnehmer übergegangen sind, weil er an einer Verfügung über die Wertpapiere weder rechtlich noch faktisch gehindert ist und er folglich eine Änderung des Kurswerts durch Veräußerung der Aktien am Markt und spätere Wiederbeschaffung von Aktien der gleichen Gattung realisieren könnte (Senatsurteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127).

    Denn das FG hat seine Würdigung allein auf die subjektiven Absichten der Klägerin gestützt und dabei außer Acht gelassen, dass bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers danach zu fragen ist, ob die mit dem Vollrecht verbundenen rechtlichen Befugnisse, soweit sie wirtschaftlich wertvoll sind, rechtlich einem anderen zustehen oder tatsächlich von einem anderen wahrgenommen werden können (s. Senatsurteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127, Rz 38).

    Selbst eine Haltedauer von wenigen Tagen reicht allerdings bereits aus, um Kursschwankungen von börsennotierten Aktien --zu denen die übertragenen britischen Aktien zählten-- kurzfristig realisieren zu können (Senatsurteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127, Rz 38).

  • FG Münster, 09.03.2023 - 10 K 1726/18

    Gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen …

    Die Aktiengewinne seien auch nicht um im Jahr 2002 realisierte Verluste aus inländischen Beteiligungen der Fonds und aus - nicht von der STEKO-Rechtsprechung erfassten - ausländischen Beteiligungen der Fonds zu korrigieren gewesen (Hinweis auf FG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2016 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606, im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung war das Revisionsverfahren I R 40/17 noch anhängig).

    Ergänzend weist es darauf hin, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung der Erlasslage in der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.7.2016, BStBl I 2016, 763) und der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung entspreche (BFH, Urteil vom 29.9.2021 I R 40/17, DStR 2022, 482 Rz 79 - 80; Urteil vom 10.12.2014 I R 76/12, BStBl II 2016, 237, m.w.N.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.11.2015 6 K 69/15, EFG 2016, 832; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2017 4 K 3397/15, EFG 2018, 401, wobei das FG Baden-Württemberg die Rechtslage vor der Gesetzesänderung als systemwidrig bezeichnet habe).

    Dies habe auch der BFH in der o.g. Entscheidung (Urteil vom 29.9.2021 I R 40/17, DStR 2022, 482 Rz 79 - 80) zu § 8 InvStG 2004 so gesehen.

    Rn. 277 Der BFH hat mit Urteil vom 29.9.2021 (I R 40/17, DStR 2022, 482, gegen das Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, Az. des BVerfG: 2 BvR 744/22) für die ab dem Jahr 2004 geltende Regelung des § 8 Abs. 2, 3 InvStG 2004 und die dort in gleicher Weise wie nach § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes i.V.m. § 41 Abs. 5 KAGG vorgesehene Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns entschieden, dass dieser auf den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Anteilsrückgabe zu ermitteln ist und sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage bestimmt (dort nach Maßgabe der im dortigen Streitjahr 2005 geltenden § 8 Abs. 1 bis 3 InvStG 2004).

    Die hiervon ausgehenden Folgen beschränken sich laut der Entscheidung des BFH auf Veräußerungen oder Anteilsrückgaben in den Jahren 2001 und 2002, wirken sich aber nicht auf spätere Veräußerungen aus (BFH, Urteil in DStR 2022, 482 Rz 65 ff.).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzuträten, genösse die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BFH, Urteil in DStR 2022, 482 Rz 76 ff.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.04.2026 - 4 K 10045/23

    § 8b Abs. 2 KStG bei Wertpapierdarlehen - Ein sich bei Tilgung eines …

    Rn. 21 Mit dem Urteil vom 29. September 2021 - IV R 40/17, BStBl II 2023, 127, habe der BFH lediglich zur steuerlichen Behandlung eines Wertpapierdarlehens auf Seiten des Darlehensgebers entschieden und dabei die Auffassung der Finanzverwaltung sowie die vorherrschende Meinung im Schrifttum bestätigt, nach der der Darlehensgeber bei Gewährung des Wertpapierdarlehens die an die Stelle der Aktien getretene Rückübertragungsforderung erfolgsneutral mit dem Buchwert der ausgereichten Aktien zu aktivieren habe.

    Der Darlehensnehmer wird verpflichtet, nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückzuübereignen (BFH, Urteil vom 29. September 2021 - I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 33 m.w.N.; Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/2025, § 5 EStG Anm. 1550).

    Nur ausnahmsweise verbleibt es beim Darlehensgeber, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte (BFH, Urteil vom 29. September 2021 - I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 36; BFH…, Urteil vom 13. November 2024 - I R 3/21, BFH/NV 2025, 538; s.a. BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021, BStBl I 2021, 1002, Rz 4 ff.; Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/2025, § 5 EStG Anm. 1552 ff.;… Krumm in Brandis/Heuermann, EStG/KStG, 11/2024, § 5 EStG Rz. 3705; Rau, DStR 2009, 21).

    Rn. 45 bb) Dem Ansatz des Kurswertes steht nicht entgegen, dass nach dem Urteil des BFH vom 29. September 2021 (BFH, Urteil vom 29. September 2021 - I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 40) der Darlehensgeber bei Gewährung des Wertpapierdarlehens die Aktien auszubuchen und stattdessen den Rückübertragungsanspruch mit dem Buchwert der übertragenen Aktien zu aktivieren hat, sodass der Vorgang auf Seiten des Darlehensgebers erfolgsneutral ist.

    Daher wird die Wertpapierleihe beim Entleiher nicht als Realisationstatbestand angesehen, sondern der Rückübertragungsanspruch mit dem Kurswert der verliehenen Aktien aktiviert (BFH, Urteil vom 29. September 2021 - I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 40).

    Rn. 64 Auch wenn insoweit kein strenges Korrespondenzprinzip gelten dürfte (vgl. Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/2025, § 5 EStG Anm. 1555), korrespondiert mit diesem Ergebnis auch die steuerliche Situation des Wertpapierentleihers; denn nach der Auffassung des BFH sind Teilwertabschreibungen des Entleihers auf die Rückübertragungsforderung nicht gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren (BFH, Urteil vom 29. September 2021 - I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 46).

  • FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16

    Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige …

    Unangemessen ist danach im Allgemeinen eine rechtliche Gestaltung, die verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts, insbesondere des erstrebten wirtschaftlichen Ziels, als unpassend nicht wählen (BFH, Urteile vom 29. September 2021, I R 40/17, BStBl II 2023, 127;… vom 9. Juni 2021, I R 52/17, BFH/NV 2022, 210).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2023 - 10 U 75/20

    Kein Bereicherungsanspruch wegen Änderung der finanzbehördlichen Praxis bei …

    Die Berufung wäre aber auch im Falle keiner von Ziffer 6 Abs. 2 RV abweichend vereinbarten Kompensationszahlung zurückzuweisen, weil sich die Steuerrechtslage ausweislich eines aktuellen Urteils des BFH vom 29.9.2021 (Az.: I R 40/17) entgegen der Behauptung der Klägerin gar nicht geändert habe.
  • FG Niedersachsen, 24.04.2025 - 6 K 86/22

    Wertpapierleihe über den Dividendenstichtag als Missbrauch rechtlicher …

    "Eigentümer" im Sinne dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftsgutes (…BFH-Urteile vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341; und vom 29. September 2021 I R 40/17, BFHE 274, 463).

    In weiteren Urteilen (vom 29. September 2021 I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127; und vom 13. November 2024 I R 3/21, juris) hat der BFH die obenstehenden Grundsätze dahingehend präzisiert, dass es bei der Untersuchung, ob das wirtschaftliche Eigentum ebenfalls beim zivilrechtlichen Eigentümer der Wertpapiere liegt oder (ausnahmsweise) von einem Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber auszugehen ist, auf die (objektiv bestehenden) rechtlichen Befugnisse des Darlehensnehmers ankommt.

    Von der Verschaffung einer lediglich formalen zivilrechtlichen Rechtsposition, die sich bei Gesamtwürdigung als "leere Eigentumshülle" erweist und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entgegensteht, kann demnach nicht ausgegangen werden, wenn die mit den Aktien verbundenen Kurschancen und Kursrisiken auf den Darlehensnehmer übergegangen sind, weil er an einer Verfügung über die Wertpapiere weder rechtlich noch faktisch gehindert ist und er folglich eine Änderung des Kurswerts durch Veräußerung der Aktien am Markt und spätere Wiederbeschaffung von Aktien der gleichen Gattung realisieren könnte (BFH-Urteil vom 29. September 2021 I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127).

  • FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17

    Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG bei Wegzug in die Schweiz - Vorherige …

    Dieser Anspruch entsteht bereits durch die Übertragung auf den Entleiher, während die Fälligkeit auf den Zeitablauf bzw. die Kündigung des Darlehens hinausgeschoben wird, § 607 Satz 2, § 608 Abs. 1 BGB (…Schmidt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, September 2017, § 17 EStG, Anm. 70 ["Wertpapierleihe"] m.w.N.; BMF-Schreiben vom 11. November 2016, BStBl. I 2016, 1224; mit erheblichen Bedenken, aber im Ergebnis zustimmend, FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606; Rev. BFH, Az.: I R 40/17).

    Da eine Gewinnrealisation nicht angenommen wird, entspricht der Wert dieser Forderung jedoch nicht dem Teilwert, sondern dem vorherigen Buchwert der Papiere (…Häuselmann/Wiesenbart, DB 1990, 2129-2134 m.w.N., Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 37. Auflage 2018, § 5 Rn. 270, 703, BMF, BStBl. I 2016, 1324; vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016, 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606; Rev. BFH I R 40/17).

  • BFH, 23.11.2022 - I R 52/19

    Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe

    Rn. 20 3. Im angefochtenen Urteil wurde ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass durch den Abschluss und den (vom FG zugunsten des Klägers unterstellt) rechtswirksamen Vollzug eines Wertpapierdarlehens (auch als "Wertpapierleihe" bezeichnet), das das FG (offensichtlich unter Korrektur der offenkundigen begrifflichen Verwechselungen in einzelnen Regelungsbereichen) in den grundsätzlichen Rechtsfolgen zutreffend gewürdigt hat (s.a. z.B. Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 11.11.2016, BStBl I 2016, 1324, zu I.), die Tatbestandsvoraussetzung "Veräußerung" (des § 17 Abs. 1 EStG) nicht erfüllt wird (…dem FG-Urteil ausdrücklich zustimmend z.B. Schmidt/Levedag, EStG, 41. Aufl., § 17 Rz 21; Strahl/Winkler in Korn, § 17 EStG Rz 55; Trossen in BeckOK EStG, § 17 Rz 137; TK, Deutsche Steuer-Zeitung 2020, 147; s.a. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Anm. 70 ["Keine Veräußerungsgeschäfte ... Wertpapierleihe"]).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 274, 463 (s.a. Senatsurteile in BFHE 246, 15, und in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961) begründet, dass der Vollzug einer solchen Vereinbarung --auch wenn es (wie im Streitfall) zur Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums gekommen und auf der Grundlage einer Bewertung der Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner (Verteilung des Wertrisikos, Verteilung der Früchte, Verteilung der Stimmrechte und der Verfügungsbefugnis - s. etwa Anzinger, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2022, 194, 196 f.) der Kläger als Darlehensgeber nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sein sollte-- steuerrechtlich nicht als Realisationsakt zu werten ist und eine Parallele zum Tauschgeschäft, d.h. einem gewinnrealisierenden Vorgang, nicht angebracht ist.

  • BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21

    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) …

  • FG Nürnberg, 05.11.2019 - 1 K 1550/17

    Korrekturmöglichkeit und Anleger-Aktiengewinn

  • FG Hamburg, 07.03.2025 - 6 V 84/24

    Ergänzender Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer in einem sog. "Cum/Cum"-Fall

  • BFH, 15.03.2023 - I R 24/20

    Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen …

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 36/20

    Teilwertansatz bei börsennotierten "hybriden" Anleihen ohne feste Laufzeit und …

  • BFH, 04.02.2026 - IV R 5/24

    Zur Betriebsvermögenseigenschaft von "verlustgeneigten" Wirtschaftsgütern und zum …

  • BFH, 08.05.2024 - I R 6/20

    Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG …

  • LG Frankfurt/Main, 21.10.2022 - 28 O 278/18
  • FG Hamburg, 11.09.2025 - 5 K 51/24

    Einkommensteuer: Scheinvertrag/Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - …

  • FG Münster, 17.05.2023 - 14 K 3421/20

    Einkommensteuer - Ist die Einmalzahlung zur Abgeltung von Versorgungsbezügen der …

  • FG Niedersachsen, 24.05.2023 - 6 K 75/21

    Anleger-Aktiengewinn; Ausserbilanzielle Korrektur; Rückwirkungsverbot; …

  • FG Hessen, 05.06.2024 - 4 K 1337/22

    Abhängigkeit der Anrechnung von Dividenden-Kapitalertragsteuer von der konkreten …

  • FG Hessen, 12.10.2023 - 4 K 649/22

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit …

  • FG Hamburg, 23.05.2023 - 6 K 127/16

    Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages; Missbrauch von …

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