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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.2023 - C-100/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5005
EuGH, 21.03.2023 - C-100/21 (https://dejure.org/2023,5005)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2023 - C-100/21 (https://dejure.org/2023,5005)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2023 - C-100/21 (https://dejure.org/2023,5005)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • autokaufrecht.info

    Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung - Thermofenster

  • Europäischer Gerichtshof

    Mercedes-Benz Group (Responsabilité des constructeurs de véhicules munis de dispositifs d'invalidation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Genehmigung von Kraftfahrzeugen - Richtlinie 2007/46/EG - Art. 18 Abs. 1 - Art. 26 Abs. 1 - Art. 46 - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 5 Abs. 2 - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abgas-Skandal - Schadensersatzanspruch des Käufers eines Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung gegen Fahrzeughersteller

  • kanzlei.biz

    Jetzt doch Ansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen?!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Genehmigung von Kraftfahrzeugen - Richtlinie 2007/46/EG - Art. 18 Abs. 1 - Art. 26 Abs. 1 - Art. 46 - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 5 Abs. 2 - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - ...

Kurzfassungen/Presse (31)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Schummeldiesel-Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung kann auch bei Fahrlässigkeit ein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller bestehen - Anrechnung von Nutzungsvorteilen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Autoindustrie im Dieselskandal: Schadensersatz auch bei Fahrlässigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dieselfahrzeuge - und die unzulässige Abschaltvorrichtung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Anspruch auf Schadensersatz auch bei Fahrlässigkeit

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH erleichtert Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung - EuGH erleichtert Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz

  • versr.de (Kurzinformation)

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Paukenschlag im Abgasskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mercedes Abgasskandal neu aufgerollt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselabgasskandal: Haftung für Abschalteinrichtung auch bei bloßer Fahrlässigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen illegalem Thermofenster

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal - Haftung auch bei Fahrlässigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Haftung der Hersteller erheblich verschärft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Schadenersatzanspruch wegen Thermofenster bestätigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselklagen erleichtert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Hürden für Schadenersatz gesenkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neue Wendung im Abgasskandal: Chancen auf Schadensersatz erhöht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erleichtert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Rechte der Autoeigentümer gestärkt!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselklagen im Abgasskandal erleichtert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abschalteinrichtungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Dieselgate" - alles auf Null?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung Mercedes Dieselskandal - Schadensersatz für Thermofenster

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal/Thermofenster: Abgassoftware nur ausnahmsweise zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei unerlaubter Abschalteinrichtung haben PKW-Käufer Schadensersatzanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Thermofenster im Mercedes-Abgasskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Diesel-Abgasskandal

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die private Durchsetzung des Unionsrechts

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Vorteilsanrechnung im Dieselskandal: Schadensersatz auch für Dauerläufer?

  • lto.de (Pressekommentar)

    EuGH widerspricht BGH im Dieselskandal: Von wegen eindeutige Rechtslage

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Thermofenster - Unionsrechtliche Regeln für Autohersteller sind drittschützend

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1111
  • ZIP 2023, 699
  • MDR 2023, 562
  • NVwZ 2023, 819
  • EuZW 2023, 378
  • NZV 2023, 257
 
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Wird zitiert von ... (670)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Rn. 58 In Bezug auf ein Thermofenster, das mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vergleichbar war, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15° und 33° C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 47).

    Allerdings ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Da er eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 eng auszulegen (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50).

    Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61).

    Rn. 64 Daher kann eine Software wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wenn sie als Abschalteinrichtung einzustufen ist, nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62).

    Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63).

    Ließe man zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies nämlich dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65).

    Rn. 70 In Bezug auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ist darauf hinzuweisen, dass das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Rn. 77 Aus den in den Rn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen ergibt sich zum einen, dass die Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie fallen, einer Typgenehmigung bedürfen, und zum anderen, dass diese Typgenehmigung nur erteilt werden kann, wenn der fragliche Fahrzeugtyp den Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007, insbesondere denen über Emissionen, zu denen Art. 5 dieser Verordnung gehört, entspricht (Urteil vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 52).

    Rn. 81 Wenn ein individueller Käufer ein Fahrzeug erwirbt, das zur Serie eines genehmigten Fahrzeugtyps gehört und somit mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, kann er somit vernünftigerweise erwarten, dass die Verordnung Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 bei diesem Fahrzeug eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 54).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Rahmenrichtlinie, dass ein Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, dann, wenn ihn der Hersteller über eine Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen unterrichtet, im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden kann, dass eine neue EG-Typgenehmigung zu erteilen ist, sofern dies erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 56).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Rn. 28 Außerdem sei auf den ersten Blick die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar, da nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führten, geeignet seien, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 114).

    Rn. 63 Das in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Verbot würde ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es zulässig wäre, dass die Hersteller Fahrzeuge allein deshalb mit solchen Abschalteinrichtungen ausstatten, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 113).

    Art. 5 dieser Verordnung ist nicht nur im Hinblick auf die verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen, sondern auch im Hinblick auf den Regelungsrahmen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Union, in den sich die Verordnung einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 75).

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Rn. 43 Hierzu ist festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Rn. 43 Hierzu ist festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung aufgestellte Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, zielt gerade darauf ab, die Emissionen von Schadstoffen zu begrenzen und auf diese Weise zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 57).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde" …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-668/16

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Rn. 80 Des Weiteren sollen die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen neben dem mit diesem Artikel verfolgten Ziel der Schaffung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern auch gewährleisten, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Deutschland, C-668/16, EU:C:2018:802, Rn. 87).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Rn. 94 Unter diesem Vorbehalt ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 125).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a. (C-492/17, EU:C:2018:1019), entschieden, dass die Vorlage eines Einzelrichters ungeachtet der Einhaltung nationaler prozessualer Vorschriften unionsrechtlich zulässig sei.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    The UK legislation on Universal Credit, which deprives of that benefit Union …

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Dieser Zusammenhang liegt den auch vom Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) in seinem Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 83) erwähnten unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten der nationalen Genehmigungsbehörden zugrunde: So kann im Fall der mangelnden Offenbarung einer Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung, die eine entsprechende Software ohne diesbezügliche Beschreibung nicht umfasst, aufrechterhalten bleiben, und die befasste Behörde kann sich auf die Sicherstellung der Übereinstimmung durch andere, weniger gravierende Maßnahmen als die Aufhebung der EG-Typgenehmigung beschränken.

    Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG sind in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wiederum dahin auszulegen, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 81, 88).

    Insbesondere lässt sich dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung Anlass gäbe.

    In Bezug auf die Folgen einer unzulässigen Abschalteinrichtung für den Käufer hat der Gerichtshof die den Käufer treffende Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, in den Blick genommen und ausgeführt, die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung könne letztlich zu einem Schaden beim Käufer führen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 84).

    Rn. 26 Soweit der Gerichtshof dem Unionsrecht sowohl im Hinblick auf die Festlegung der Sanktionen für Rechtsverstöße durch unzulässige Abschalteinrichtungen und gleichwohl ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als auch hinsichtlich der Modalitäten des Schadensersatzes keine weiteren, konkreteren Vorgaben entnommen, sondern lediglich festgehalten hat, dass die vorzusehenden Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90) und dass nationale Vorschriften dem Käufer die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürften (EuGH…, Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 93), ergibt sich daraus kein weiterreichendes, auch das Käuferinteresse nur an der Lösung vom Vertrag umfassendes unionsrechtlich determiniertes Sanktionsgebot.

    Rn. 29 aa) Der Gerichtshof hat Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG im Sinne des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller ausgelegt (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).

    Er hat dem Unionsrecht auf diesem Weg einen von einer vertraglichen Sonderverbindung unabhängigen Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs entnommen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 91).

    Denn der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 nicht etwa einen Schadensersatzanspruch des Käufers für den Fall einer unzulässigen Abschalteinrichtung unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitet, sondern lediglich eine Pflicht der Mitgliedstaaten bejaht, einen entsprechenden Anspruch vorzusehen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 91).

    Rn. 43 c) Auch unter Berücksichtigung des Gebots wirksamer und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90) stellt der Ersatz des Differenzschadens eine unionsrechtskonforme Haftungsfolge für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar.

    Weil auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zugunsten des Käufers ein Erfahrungssatz streitet, ein Verschulden des Fahrzeugherstellers vermutet wird und ein Differenzschaden im Falle des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Rechtsgründen nicht verneint werden kann, wird die Erlangung einer angemessen Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 93).

    Denn der Gerichtshof hat festgehalten, dass die vorzusehenden Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und dass nationale Vorschriften dem Käufer die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90 und 93).

    Der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte führt nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 94; vgl. schon BGH…, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 22).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 237/22
    Rn. 186 Auch unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) sei die Klage abzuweisen, weil vier wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV nicht vorlägen (Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 448 d.A.).

    Rn. 188 Der Kläger habe keinen tatsächlichen Schaden im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erlitten (Seiten 6 und 32 der Klageerwiderung, Bl. 449 und 475 d.A.).

    Rn. 282 Außerdem habe der Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) auf der Grundlage falscher Prämissen entschieden, weil das vorlegende Gericht zu Unrecht angenommen habe, daß das nationale Haftungsrecht für die effektive Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich sei, aber das deutsche Recht über die Rechtsfolgen einer unerlaubten Handlung in seiner bisherigen Anwendungspraxis nicht für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sorge.

    Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Erwerbers sei hingegen auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht vom Schutzbereich der hier infragestehenden Vorschriften umfaßt.

    Zunächst einmal bestehe nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt werde, eine Zweifels- und Unsicherheitssituation, die zwar zu einem Schaden führen könne, aber nicht müsse.

    Rn. 287 Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) folge daher insbesondere nicht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zustehe.

    Der seinerseits insoweit kreierte Strafschadensersatz sei dem deutschen Recht fremd und auch nicht auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) zu fordern (Seiten 7 und 24 f. des Schriftsatzes vom 7. September 2023, Bl. 691 und 708 f. d.A.).

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union…, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Sie wäre in diesem - freilich nur rein theoretisch denkbaren Fall - nach der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wie die Kammer sie verstanden hat, auch gegenüber den Käufern ihrer Fahrzeuge verpflichtet gewesen, bis zu einer Klärung der Rechtslage von dieser letzteren Möglichkeit Gebrauch zu machen.

    Rn. 412 Da die Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21), wenn die Kammer diese richtig verstanden hat, auch dem individuellen Schutz jedes Käufers eines Kraftfahrzeugs, für das eine - selbstverständlich zutreffende - Übereinstimungsbescheinigung zu erteilen ist, zu dienen bestimmt ist, würde dieser Rechtsverstoß zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nach dem anzuwendenden deutschen Recht führen.

    Rn. 418 Für das Eintreten eines Schadens auf Seiten des Klägers in Gestalt der Minderung seines Vermögens wäre in einem solchen Fall nicht mehr Voraussetzung, daß die gesetzwidrige Beschaffenheit seines Fahrzeugs tatsächlich entdeckt und dadurch konkret die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung und daran anschließend auch diejenige der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt wird verbunden mit einer Unsicherheit über die Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder im Betrieb zu nehmen (vgl. zu diesen Dingen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, Rn. 84, vgl. ferner auch aaO. Rn. 91).

    Rn. 419 Nach dem bisherigen Verständnis der Kammer von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) würde ggf. der vorstehend genannte Schaden (Verminderung des Vermögens des Fahrzeugkäufers, hier ggf. des Klägers) auf dem Verstoß der Beklagten gegen die vorstehend genannten dem Schutz des Klägers dienenden gesetzlichen Vorschriften beruhen.

    Rn. 420 Da die Kammer jedoch nach durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2023 (Az. VIa 335/21) veranlaßter erneuter vertiefter Überprüfung unsicher geworden ist, ob sie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kammer richtig verstanden hat, bittet sie aus den nachstehend noch im einzelnen dargelegten Gründen mit den Fragen 19. und 20. um Klarstellung, wie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstehen ist.

    Rn. 421 Dem vorstehend genannten vom bisherigen Verständnis der Kammer von der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgehenden rechtlichen Befund entsprechend ist die Beklagte jedenfalls dem Grunde nach zum Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen, wenn sich herausstellt, daß entweder eine unzulässige Schaltung oder Steuerung, die auf dessen Emissionen Auswirkungen hat, in dessen Fahrzeug installiert ist, oder die Abgasemissionen seines Fahrzeugs unter denjenigen Bedingungen, unter denen sie die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 festgelegten Grenzwerte für die Abgasemissionen einzuhalten hätten, diese Grenzwerte überschreiten.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nach Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Erwerber eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersteren wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs darzulegen hat, wen also insoweit die Darlegungslast trifft, insbesondere dann, wenn der Hersteller das Fahrzeug auch an den Käufer verkauft hat.

    Rn. 458 Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nacht Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Käufer eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersten wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs zu beweisen hat, wen also insoweit die Beweislast trifft, insbesondere dann, wenn der Hersteller das Fahrzeug auch an den Käufer verkauft hat.

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union…, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Rn. 499 Sollte festzustellen sein, daß die Abgasemissionen des streitigen Fahrzeugs die hierfür nach dem Recht der Europäischen Union geltenden Grenzwerte unter Bedingungen, unter denen diese nicht überschritten werden dürfen, überschreiten, wäre demnach der Kläger durch ein der Beklagten zuzurechnendes zumindest fahrlässig pflichtwidriges Verhalten ihrer Leute - für die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügendes Ausrüsten des Fahrzeugs und dessen anschließendes Inverkehrbringen unter Ausstellen einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne Offenbarung seiner zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügenden Ausrüstung - zum Erwerb des nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden und damit minderwertigen Fahrzeugs veranlaßt und dadurch geschädigt worden, wofür die Beklagte ihm ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), wie die Kammer es jedenfalls bisher verstanden hat, nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV Schadensersatz zu leisten hätte.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Rn. 505 Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die insoweit nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 510 Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Rn. 511 Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des diesem innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist, soweit sich aus dem Unionsrecht ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß es nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht folgerichtig auf diese sich im vorliegenden Rechtsstreit stellende spezielle Fragestellung auch in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht ein.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Rn. 602 Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung im Zusammenhang mit Abschaltvorrichtungen oder aus sonstigen Gründen unzulässigen Schaltungen bzw. Steuerungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 612 Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Rn. 613 Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren verbindlicher Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Rn. 618 Anlaß zu den in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 19. bis 26. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind.

    Stellt man etwa auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rn. 80 bis 85 seines Urteils vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ab, kommen insoweit mehrere Betrachtungsweisen in Frage, die zu einem unterschiedlichen Inhalt des Schadensersatzanspruchs bei einem Verstoß gegen das Gebot, eine zutreffende, und das Verbot, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen, führen.

    Rn. 624 Wenn es in Rn. 89 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) heißt,.

    Rn. 637 Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die unionsrechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof…, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 22).

    Rn. 651 Dieser Gesichtspunkt gibt Anlaß zu Zweifeln daran, ob es dem Erwerber eines in Bezug auf seine Abgasemissionen und / oder sein Emissionskontrollsystem nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs nicht durch eine Beschränkung seines Anspruchs gegenüber dem Fahrzeughersteller, der schuldhaft gegen die auf der Grundlage der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 erlassenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, insbesondere §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, verstoßen hat, auf einen Anspruch allein auf betragsmäßige Erstattung der durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandenen Minderung seines Vermögens in dem Recht der Europäischen Union widersprechender Art und Weise übermäßig erschwert wird, einen angemessenen Ersatz seines Schadens zu erhalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang sei an die Ausführungen in Rn. 91 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erinnert, die als in diese Richtung gehende Andeutungen verstanden werden können.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Rn. 674 Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die insoweit nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 677 Trifft den Fahrzeugerwerber uneingeschränkt die Beweislast, ist ggf. jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten, daß die Fahrzeugerwerber die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Rn. 678 Inwieweit dieser nach deutschem Recht etwa bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), der gegebenenfalls auch auf vollständige Befreiung von den Folgen des Kaufes und Erstattung der mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs angemessenerweise verbundenen Kosten gerichtet ist, und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Rn. 684 Mit Rücksicht darauf, daß der Bundesgerichtshof dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2021 (Az. C-100/21) entnimmt, daß das Recht der Europäischen Union für den Fall, daß ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer, weil das Fahrzeug in Wahrheit nicht allen Rechtsakten der Europäischen Union zum Zeitpunkt seiner Herstellung genügt, unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ausgestattet und in Verkehr gebracht hat, gebietet, daß dem Erwerber eines solchen Fahrzeugs ggf. unabhängig vom tatsächlichen Entstehen eines Schadens vorbehaltlich der Anrechnung einer Vorteilsausgleichung ein Mindestschadensersatz in Höhe 5% des Kaufpreises - das wären vorliegend 29.600,- EUR x 5% = 1.480,- EUR - zugesprochen wird, die im vorliegenden Fall ggf. zu erstattenden Anwaltskosten aber diese Höhe nach derzeitigem Sachstand nicht erreichen werden, erachtet es die Kammer als im Sinne des Art. 267 AEUV erforderlich, dem Gerichtshof der Europäischen Union auch die in der Entscheidungsformel niedergelegten Fragen 25. und 26. mit der Bitte um Beantwortung vorzulegen.

  • LG Duisburg, 21.02.2025 - 1 O 249/19
    Rn. 328 Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) beruhe auf der unzutreffenden Prämisse des vorlegenden Gerichts, daß das deutsche Haftungsrecht für die effektive Durchsetzung des Unionsrechts erforderlich sei, aber das deutsche Recht über die haftungsrechtlichen Folgen unerlaubter Handlungen in seiner bisherigen Anwendungspraxis nicht für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG sorge.

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union…, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Sie wäre in diesem - freilich nur rein theoretisch denkbaren Fall - nach der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wie die Kammer sie verstanden hat, auch gegenüber den Käufern ihrer Fahrzeuge verpflichtet gewesen, bis zu einer verbindlichen Klärung der Rechtslage von dieser letzteren Möglichkeit Gebrauch zu machen.

    Rn. 433 Da die Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21), wenn die Kammer diese richtig verstanden hat, auch dem individuellen Schutz jedes Käufers eines Kraftfahrzeugs, für das eine - selbstverständlich zutreffende - Übereinstimungsbescheinigung zu erteilen ist, zu dienen bestimmt ist, würde die schuldhafte Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nach dem anzuwendenden deutschen Recht führen.

    Rn. 438 Für das Eintreten eines Schadens auf Seiten des Klägers in Gestalt der Minderung seines Vermögens wäre in einem solchen Fall nicht mehr Voraussetzung, daß die gesetzwidrige Beschaffenheit seines Fahrzeugs tatsächlich entdeckt und dadurch konkret die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung und daran anschließend auch diejenige der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt wird verbunden mit einer Unsicherheit über die Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder im Betrieb zu nehmen (vgl. zu diesen Dingen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, Rn. 84, vgl. ferner auch aaO. Rn. 91).

    Rn. 444 Nach dem bisherigen Verständnis der Kammer von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) würde ggf. der vorstehend genannte Schaden (Verminderung des Vermögens des Fahrzeugkäufers, hier ggf. des Klägers) auf dem Verstoß der Beklagten gegen die vorstehend genannten dem Schutz des Klägers dienenden gesetzlichen Vorschriften beruhen.

    Rn. 445 Da die Kammer jedoch nach durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (Az. VIa 335/21) veranlaßter erneuter vertiefter Überprüfung unsicher geworden ist, ob sie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kammer richtig verstanden hat, bittet sie aus den nachstehend noch im einzelnen dargelegten Gründen mit den Fragen 19. und 20. um Klarstellung, wie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstehen ist.

    Rn. 446 Dem vorstehend genannten vom bisherigen Verständnis der Kammer von der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgehenden rechtlichen Befund entsprechend ist die Beklagte jedenfalls dem Grunde nach zum Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen, wenn sich herausstellt, daß entweder eine unzulässige Schaltung oder Steuerung, die auf dessen Emissionen Auswirkungen hat, in dessen Fahrzeug installiert ist, oder unabhängig von einer derartigen Schaltung oder Steuerung die Abgasemissionen seines Fahrzeugs unter denjenigen Bedingungen, unter denen sie die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 festgelegten Grenzwerte für die Abgasemissionen einzuhalten hätten, diese Grenzwerte überschreiten.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nach Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Erwerber eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersteren wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs darzulegen hat, wen also insoweit die Darlegungslast trifft, insbesondere dann, wenn der Hersteller das Fahrzeug auch an den Käufer verkauft hat.

    Rn. 485 Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nach Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Käufer eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersten wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs zu beweisen hat, wen also insoweit die Beweislast trifft, insbesondere dann, wenn wie vorliegend der Hersteller das Fahrzeug auch an den Käufer verkauft hat.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Rn. 515 Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union…, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Rn. 550 Sollte festzustellen sein, daß die Auspuffemissionen des streitigen Fahrzeugs die hierfür nach dem Recht der Europäischen Union geltenden Grenzwerte unter Bedingungen, unter denen diese nicht überschritten werden dürfen, überschreiten, wäre demnach der Kläger durch ein der Beklagten zuzurechnendes zumindest fahrlässig pflichtwidriges Verhalten ihrer Leute - für die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte für die Auspuffemissionen ungenügendes Ausrüsten des Fahrzeugs und dessen anschließendes Inverkehrbringen unter Ausstellen einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne Offenbarung seiner zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte für die Auspuffemissionen ungenügenden Ausrüstung - zum Erwerb des nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden und damit minderwertigen Fahrzeugs veranlaßt und dadurch geschädigt worden, wofür die Beklagte ihm ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), wie die Kammer es jedenfalls bisher verstanden hat, nach §§ 823 Abs. 2, 31, 249 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV Schadensersatz zu leisten hätte.

    Rn. 562 In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes zu beachten sein (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben deshalb Anlaß, die vorstehend wiedergegebenen nach dem deutschen Recht geltenden Regeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 563 Daß der hier in Rede stehende Beweis im vorliegenden Fall und auch einer unbestimmten Zahl vergleichbarer Fälle angesichts des Alters des Fahrzeugs möglicherweise gar nicht (mehr) oder zumindest ohne Vorlage von Unterlagen und Bekanntgabe der Programmierungen - zu deren Vorlage bzw. Bekanntgabe nach deutschem Recht der Fahrzeugshersteller wie gesagt nicht verpflichtet ist, ohne daß ihm aus der Nichtvorlage bzw. Nichtbekanntgabe Nachteile erwachsen könnten - nicht (mehr) möglich ist, ferner der nach deutschem Recht wie vorstehend dargelegt beweisbelastete Käufer für die erheblichen Kosten der seinerseits zur Vermeidung eines Prozeßverlusts zu beantragenden Beweiserhebungen Vorschuß zu leisten hat, was er, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist, häufig nicht oder nur unter Schwierigkeiten können wird, führt bei Anwendung der deutschen Regelungen über die Beweisaufnahme im bürgerlichen Rechtsstreit dazu, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen oder trotz eines entsprechenden Versuchs nicht verwirklichen könnten.

    Rn. 564 Inwieweit dieser auf der Grundlage des deutschen Rechts bestehende Befund unter Berücksichtigung des diesem innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, soweit sich aus dem Recht der Europäischen Union ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß es nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht folgerichtig auf diese sich im vorliegenden Rechtsstreit stellende spezielle Fragestellung auch in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht ein.

    Rn. 694 In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes zu beachten sein (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben deshalb Anlaß, die vorstehend wiedergegebenen nach dem deutschen Recht geltenden Regeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 695 Daß der hier in Rede stehende Beweis im vorliegenden Fall und auch einer unbestimmten Zahl vergleichbarer Fälle möglicherweise gar nicht (mehr) oder zumindest ohne Vorlage von Unterlagen und Bekanntgabe der Programmierungen - zu deren Vorlage bzw. Bekanntgabe nach deutschem Recht der Fahrzeughersteller wie gesagt nicht verpflichtet ist, ohne daß ihm aus der Nichtvorlage bzw. Nichtbekanntgabe Nachteile erwachsen könnten - nicht (mehr) möglich ist, ferner der nach deutschem Recht wie vorstehend dargelegt beweisbelastete Käufer für die erheblichen Kosten der seinerseits zur Vermeidung eines Prozeßverlusts zu beantragenden Beweiserhebungen Vorschuß zu leisten hat, was er, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist, häufig nicht oder nur unter Schwierigkeiten können wird, führt bei Anwendung der deutschen Regelungen über die Beweisaufnahme im bürgerlichen Rechtsstreit dazu, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen oder trotz eines entsprechenden Versuchs nicht verwirklichen könnten.

    Rn. 696 Inwieweit dieser auf der Grundlage des deutschen Rechts bestehende Befund unter Berücksichtigung des diesem innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, soweit sich aus dem Recht der Europäischen Union ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß es nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Rn. 701 Anlaß zu den in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 19. bis 26. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind.

    Stellt man etwa auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rn. 80 bis 85 seines Urteils vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ab, kommen insoweit mehrere Betrachtungsweisen in Frage, die zu einem unterschiedlichen Inhalt des Schadensersatzanspruchs bei einem Verstoß gegen das Gebot, eine zutreffende, und das Verbot, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen, führen.

    Rn. 707 Wenn es in Rn. 89 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) heißt,.

    Rn. 720 Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die unionsrechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof…, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 22).

    Rn. 724 Die Kammer entnimmt allerdings dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) keine Ausführungen darüber, ob Artt. 18. Abs. 1, 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 und dementsprechend auch die auf ihrer Grundlage seitens der Mitgliedstaaten zu erlassenden Vorschriften den individuellen Erwerber auch davor schützen sollen, einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Kraftfahrzeugs zu tätigen, den er in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht hätte tätigen wollen und dementsprechend auch nicht getätigt hätte, und schon deshalb erfordern, ihm im Falle eines Verstoßes gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV durch den Hersteller diesem gegenüber einen Anspruch zu gewähren, ihn von den Folgen des auf diesem Verstoß beruhenden für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrages in Gänze zu befreien, also, so begehrt, die Kosten des Erwerbs des Fahrzeugs - ggf. Zug um Zug gegen dessen Übergabe und Übereignung und unter Anrechnung des Wertes sonstiger aufgrund des Fahrzeugerwerbs erlangter Vorteile - zu erstatten.

    Rn. 734 Dieser Gesichtspunkt gibt Anlaß zu Zweifeln daran, ob es dem Erwerber eines in Bezug auf seine Abgasemissionen und / oder sein Emissionskontrollsystem nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs nicht durch eine Beschränkung seines Anspruchs gegenüber dem Fahrzeughersteller, der schuldhaft gegen die auf der Grundlage der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 erlassenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, insbesondere §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, verstoßen hat, auf einen Anspruch allein auf betragsmäßige Erstattung der durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandenen Minderung seines Vermögens in dem Recht der Europäischen Union widersprechender Art und Weise übermäßig erschwert wird, einen angemessenen Ersatz seines Schadens zu erhalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang sei an die Ausführungen in Rn. 91 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erinnert, die als in diese Richtung gehende Andeutungen verstanden werden können.

    Rn. 767 In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes zu beachten sein (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben deshalb Anlaß, die vorstehend wiedergegebenen nach dem deutschen Recht geltenden Regeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 768 Daß der hier in Rede stehende Beweis im vorliegenden Fall und auch einer unbestimmten Zahl vergleichbarer Fälle möglicherweise gar nicht (mehr) oder zumindest ohne Vorlage von Unterlagen und Bekanntgabe der Programmierungen - zu deren Vorlage bzw. Bekanntgabe nach deutschem Recht der Fahrzeughersteller wie gesagt nicht verpflichtet ist, ohne daß ihm aus der Nichtvorlage bzw. Nichtbekanntgabe Nachteile erwachsen könnten - nicht (mehr) möglich sein könnte, ferner der nach deutschem Recht wie vorstehend dargelegt beweisbelastete Käufer für die erheblichen Kosten der seinerseits zur Vermeidung eines Prozeßverlusts zu beantragenden Beweiserhebungen Vorschuß zu leisten hat, was er, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist, möglicherweise häufig nicht oder nur unter Schwierigkeiten können wird, führt bei Awendung der deutschen Regelungen über die Beweisaufnahme im bürgerlichen Rechtsstreit dazu, daß möglicherweise jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen oder trotz eines entsprechenden Versuchs nicht verwirklichen könnten.

    Rn. 769 Inwieweit dieser auf der Grundlage des deutschen Rechts bestehende Befund unter Berücksichtigung des diesem innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, soweit sich aus dem Recht der Europäischen Union ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß es nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Rn. 775 Mit Rücksicht darauf, daß der Bundesgerichtshof dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2021 (Az. C-100/21) entnimmt, daß das Recht der Europäischen Union für den Fall, daß ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer, weil das Fahrzeug in Wahrheit nicht allen Rechtsakten der Europäischen Union zum Zeitpunkt seiner Herstellung genügt, unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ausgestattet und in Verkehr gebracht hat, gebietet, daß dem Erwerber eines solchen Fahrzeugs ggf. unabhängig vom tatsächlichen Entstehen eines Schadens vorbehaltlich der Anrechnung einer Vorteilsausgleichung ein Mindestschadensersatz in Höhe 5% des Kaufpreises - das wären vorliegend 29.900,- EUR x 5% = 1.495,- EUR - zugesprochen wird, die im vorliegenden Fall ggf. zu erstattenden Anwaltskosten aber diese Höhe nach derzeitigem Sachstand nicht erreichen werden, erachtet es die Kammer als im Sinne des Art. 267 AEUV erforderlich, dem Gerichtshof der Europäischen Union auch die in der Entscheidungsformel niedergelegten Fragen 25. und 26. mit der Bitte um Beantwortung vorzulegen.

  • LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 257/21
    Rn. 188 Wie der Bundesgerichtshof nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erneut bestätigt habe, sei das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht nicht vom Schutzzweck der europäischen Bestimmungen umaßt.

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union…, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Sie wäre in diesem - freilich nur rein theoretisch denkbaren Fall - nach der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wie die Kammer sie verstanden hat, auch gegenüber den Käufern ihrer Fahrzeuge verpflichtet gewesen, bis zu einer Klärung der Rechtslage von dieser letzteren Möglichkeit Gebrauch zu machen.

    Rn. 243 Da die Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21), wenn die Kammer diese richtig verstanden hat, auch dem individuellen Schutz jedes Käufers eines Kraftfahrzeugs, für das eine - selbstverständlich zutreffende - Übereinstimungsbescheinigung zu erteilen ist, zu dienen bestimmt ist, würde der hier in Frage stehende Rechtsverstoß der Beklagten zu einer Schadensersatzpflicht ihrerseits gegenüber dem Kläger nach dem anzuwendenden deutschen Recht führen.

    Rn. 248 Für das Eintreten eines Schadens auf Seiten des Klägers in Gestalt der Minderung seines Vermögens wäre in einem solchen Fall nicht mehr Voraussetzung, daß die gesetzwidrige Beschaffenheit seines Fahrzeugs tatsächlich entdeckt und dadurch konkret die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung und daran anschließend auch diejenige der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt wird verbunden mit einer Unsicherheit über die Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder im Betrieb zu nehmen (vgl. zu diesen Dingen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, Rn. 84, vgl. ferner auch aaO. Rn. 91).

    Rn. 249 Nach dem bisherigen Verständnis der Kammer von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) würde ggf. der vorstehend genannte Schaden (Verminderung des Vermögens des Fahrzeugkäufers, hier ggf. des Klägers) auf dem Verstoß der Beklagten gegen die vorstehend genannten dem Schutz des Klägers dienenden gesetzlichen Vorschriften beruhen.

    Rn. 250 Da die Kammer jedoch nach durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2023 (Az. VIa 335/21) veranlaßter erneuter vertiefter Überprüfung unsicher geworden ist, ob sie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kammer richtig verstanden hat, bittet sie aus den nachstehend noch im einzelnen dargelegten Gründen mit den Fragen 19., 20. und 21.um Klarstellung, wie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstehen ist.

    Rn. 251 Dem vorstehend genannten vom bisherigen Verständnis der Kammer von der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgehenden rechtlichen Befund entsprechend ist die Beklagte jedenfalls dem Grunde nach zum Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen, wenn sich herausstellt, daß entweder eine unzulässige Schaltung oder Steuerung, die auf dessen Emissionen Auswirkungen hat, in dessen Fahrzeug installiert ist, oder die Abgasemissionen seines Fahrzeugs unter denjenigen Bedingungen, unter denen sie die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 festgelegten Grenzwerte für die Abgasemissionen einzuhalten hätten, diese Grenzwerte überschreiten.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nach Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen den Erwerber eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersteren wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs darzulegen hat, wen also insoweit die Darlegungslast trifft.

    Rn. 288 Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nacht Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Käufer eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersten wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs zu beweisen hat, wen also insoweit die Beweislast trifft.

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union…, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Rn. 325 Sollte festzustellen sein, daß die Abgasemissionen des streitigen Fahrzeugs die hierfür nach dem Recht der Europäischen Union geltenden Grenzwerte unter Bedingungen, unter denen diese nicht überschritten werden dürfen, überschreiten, wäre demnach der Kläger durch ein der Beklagten zuzurechnendes zumindest fahrlässig pflichtwidriges Verhalten ihrer Leute - für die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügendes Ausrüsten des Fahrzeugs und dessen anschließendes Inverkehrbringen unter Ausstellen einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne Offenbarung seiner zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügenden Ausrüstung - zum Erwerb des nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden und damit minderwertigen Fahrzeugs veranlaßt und dadurch geschädigt worden, wofür die Beklagte ihm ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), wie die Kammer es jedenfalls bisher verstanden hat, nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV Schadensersatz zu leisten hätte.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Rn. 331 Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die insoweit nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 336 Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Rn. 337 Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des diesem innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist, soweit sich aus dem Unionsrecht ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß es nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht folgerichtig auf diese sich im vorliegenden Rechtsstreit stellende spezielle Fragestellung auch in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht ein.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Rn. 444 Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung im Zusammenhang mit Abschaltvorrichtungen oder aus sonstigen Gründen unzulässigen Schaltungen bzw. Steuerungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 454 Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Rn. 455 Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren verbindlicher Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Stellt man etwa auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rn. 80 bis 85 seines Urteils vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ab, kommen insoweit mehrere Betrachtungsweisen in Frage, die zu einem unterschiedlichen Inhalt des Schadensersatzanspruchs bei einem Verstoß gegen das Gebot, eine zutreffende, und das Verbot, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen, führen.

    Rn. 466 Wenn es in Rn. 89 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) heißt,.

    Rn. 480 Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die unionsrechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof…, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 22).

    Rn. 494 Dieser Gesichtspunkt gibt Anlaß zu Zweifeln daran, ob es dem Erwerber eines in Bezug auf seine Abgasemissionen und / oder sein Emissionskontrollsystem nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs nicht durch eine Beschränkung seines Anspruchs gegenüber dem Fahrzeughersteller, der schuldhaft gegen die auf der Grundlage der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 erlassenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, insbesondere §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, verstoßen hat, auf einen Anspruch allein auf betragsmäßige Erstattung der durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandenen Minderung seines Vermögens in dem Recht der Europäischen Union widersprechender Art und Weise übermäßig erschwert wird, einen angemessenen Ersatz seines Schadens zu erhalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang sei an die Ausführungen in Rn. 91 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erinnert, die als in diese Richtung gehende Andeutungen verstanden werden können.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Rn. 521 Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht insoweit vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 524 Trifft den Fahrzeugerwerber uneingeschränkt die Beweislast, ist ggf. jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten, daß die Fahrzeugerwerber die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Rn. 525 Inwieweit dieser nach deutschem Recht etwa bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), der gegebenenfalls auch auf vollständige Befreiung von den Folgen des Kaufes und Erstattung der mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs angemessenerweise verbundenen Kosten gerichtet ist, und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Rn. 535 Die Kammer erkennt nicht recht, daß eine derartige Beschränkung des Schadensersatzes aufgrund des dem Unionsrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets oder zumindest in bestimmten Fällen geboten wäre; derartiges entnimmt sie insbesondere nicht dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21).

    Rn. 538 Mit Rücksicht darauf, daß der Bundesgerichtshof dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2021 (Az. C-100/21) entnimmt, daß das Recht der Europäischen Union für den Fall, daß ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer, weil das Fahrzeug in Wahrheit nicht allen Rechtsakten der Europäischen Union zum Zeitpunkt seiner Herstellung genügt, unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ausgestattet und in Verkehr gebracht hat, gebietet, daß dem Erwerber eines solchen Fahrzeugs ggf. unabhängig vom tatsächlichen Entstehen eines Schadens vorbehaltlich der Anrechnung einer Vorteilsausgleichung ein Mindestschadensersatz in Höhe 5% des Kaufpreises zugesprochen wird, ein etwaiger Minderwert des streitigen Fahrzeug aber möglicherweise nicht 5% des Kaufpreises erreicht, je nach Beantwortung der in der Entscheidungsformel niedergelegten Fragen 19 ff. dem Kläger seitens der Beklagten auch keine Rechtsanwaltkosten zu erstatten sind, erachtet es die Kammer als im Sinne des Art. 267 AEUV erforderlich, dem Gerichtshof der Europäischen Union auch die in der Entscheidungsformel niedergelegten Fragen 28. und 29. mit der Bitte um Beantwortung vorzulegen.

  • LG Duisburg, 19.12.2023 - 1 O 318/22
    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union…, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Sie wäre in diesem - freilich nur rein theoretisch denkbaren Fall - nach der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wie die Kammer sie verstanden hat, auch gegenüber den Käufern ihrer Fahrzeuge verpflichtet gewesen, bis zu einer Klärung der Rechtslage von dieser letzteren Möglichkeit Gebrauch zu machen.

    Rn. 124 Da die Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21), wenn die Kammer diese richtig verstanden hat, auch dem individuellen Schutz jedes Käufers eines Kraftfahrzeugs, für das eine - selbstverständlich zutreffende - Übereinstimungsbescheinigung zu erteilen ist, zu dienen bestimmt ist, würde der hier in Frage stehende Rechtsverstoß der Beklagten zu einer Schadensersatzpflicht ihrerseits gegenüber dem Kläger nach dem anzuwendenden deutschen Recht führen.

    Rn. 129 Für das Eintreten eines Schadens auf Seiten des Klägers in Gestalt der Minderung seines Vermögens wäre in einem solchen Fall nicht mehr Voraussetzung, daß die gesetzwidrige Beschaffenheit seines Fahrzeugs tatsächlich entdeckt und dadurch konkret die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung und daran anschließend auch diejenige der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt wird verbunden mit einer Unsicherheit über die Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder im Betrieb zu nehmen (vgl. zu diesen Dingen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, Rn. 84, vgl. ferner auch aaO. Rn. 91).

    Rn. 130 Nach dem bisherigen Verständnis der Kammer von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) würde ggf. der vorstehend genannte Schaden (Verminderung des Vermögens des Fahrzeugkäufers, hier ggf. des Klägers) auf dem Verstoß der Beklagten gegen die vorstehend genannten dem Schutz des Klägers dienenden gesetzlichen Vorschriften beruhen.

    Rn. 131 Da die Kammer jedoch nach durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2023 (Az. VIa 335/21) veranlaßter erneuter vertiefter Überprüfung unsicher geworden ist, ob sie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kammer richtig verstanden hat, bittet sie aus den nachstehend noch im einzelnen dargelegten Gründen mit den Fragen 19., 20. und 21.um Klarstellung, wie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstehen ist.

    Rn. 132 Dem vorstehend genannten vom bisherigen Verständnis der Kammer von der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgehenden rechtlichen Befund entsprechend ist die Beklagte jedenfalls dem Grunde nach zum Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen, wenn seitens der Kammer festzustellen ist, daß entweder eine unzulässige Schaltung oder Steuerung, die auf dessen Emissionen Auswirkungen hat, in dessen Fahrzeug installiert ist, oder die Abgasemissionen seines Fahrzeugs unter denjenigen Bedingungen, unter denen sie die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 festgelegten Grenzwerte für die Abgasemissionen einzuhalten hätten, diese Grenzwerte überschreiten.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nach Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen den Erwerber eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersteren wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs darzulegen hat, wen also insoweit die Darlegungslast trifft.

    Rn. 169 Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nacht Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Käufer eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersten wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs zu beweisen hat, wen also insoweit die Beweislast trifft.

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union…, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Rn. 213 Sollte festzustellen sein, daß die Abgasemissionen des streitigen Fahrzeugs die hierfür nach dem Recht der Europäischen Union geltenden Grenzwerte unter Bedingungen, unter denen diese nicht überschritten werden dürfen, überschreiten, wäre demnach der Kläger durch ein der Beklagten zuzurechnendes zumindest fahrlässig pflichtwidriges Verhalten ihrer Leute - für die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügendes Ausrüsten des Fahrzeugs und dessen anschließendes Inverkehrbringen unter Ausstellen einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne Offenbarung seiner zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügenden Ausrüstung - zum Erwerb des nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden und damit minderwertigen Fahrzeugs veranlaßt und dadurch geschädigt worden, wofür die Beklagte ihm ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), wie die Kammer es jedenfalls bisher verstanden hat, nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV Schadensersatz zu leisten hätte.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Rn. 219 Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die insoweit nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 223 Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Rn. 224 Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des diesem innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist, soweit sich aus dem Unionsrecht ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß es nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht folgerichtig auf diese sich im vorliegenden Rechtsstreit stellende spezielle Fragestellung auch in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht ein.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Rn. 308 Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung im Zusammenhang mit Abschaltvorrichtungen oder aus sonstigen Gründen unzulässigen Schaltungen bzw. Steuerungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 318 Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Rn. 319 Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren verbindlicher Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Stellt man etwa auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rn. 80 bis 85 seines Urteils vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ab, kommen insoweit mehrere Betrachtungsweisen in Frage, die zu einem unterschiedlichen Inhalt des Schadensersatzanspruchs bei einem Verstoß gegen das Gebot, eine zutreffende, und das Verbot, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen, führen.

    Rn. 330 Wenn es in Rn. 89 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) heißt,.

    Rn. 347 Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die unionsrechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof…, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 22).

    Rn. 364 Dieser Gesichtspunkt gibt Anlaß zu Zweifeln daran, ob es dem Erwerber eines in Bezug auf seine Abgasemissionen und / oder sein Emissionskontrollsystem nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs nicht durch eine Beschränkung seines Anspruchs gegenüber dem Fahrzeughersteller, der schuldhaft gegen die auf der Grundlage der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 erlassenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, insbesondere §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, verstoßen hat, auf einen Anspruch allein auf betragsmäßige Erstattung der durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandenen Minderung seines Vermögens in dem Recht der Europäischen Union widersprechender Art und Weise übermäßig erschwert wird, einen angemessenen Ersatz seines Schadens zu erhalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang sei an die Ausführungen in Rn. 91 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erinnert, die als in diese Richtung gehende Andeutungen verstanden werden können.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Rn. 390 Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht insoweit vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Rn. 393 Trifft den Fahrzeugerwerber uneingeschränkt die Beweislast, ist ggf. jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten, daß die Fahrzeugerwerber die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Rn. 394 Inwieweit dieser nach deutschem Recht etwa bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), der gegebenenfalls auch auf vollständige Befreiung von den Folgen des Kaufes und Erstattung der mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs angemessenerweise verbundenen Kosten gerichtet ist, und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

  • EuGH, 01.08.2025 - C-666/23

    Ein Automobilhersteller kann sich nicht deshalb von seiner Haftung für eine …

    Rn. 61 Nach der sich aus dem Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen) (C-100/21, im Folgenden: Urteil Mercedes-Benz Group, EU:C:2023:229, Rn. 91), ergebenden Rechtsprechung hat der Käufer eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs aus Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2025 - 4 LB 36/23

    Volkswagen verwendet unzulässige Abschalteinrichtungen

    Dieser leitet aus Art. 3 Nr. 5 und Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ab, dass zum einen Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2007/46 fallen, einer Typgenehmigung bedürfen, und zum anderen, dass diese Typgenehmigung nur erteilt werden kann, wenn der fragliche Fahrzeugtyp den Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007, insbesondere denen über Emissionen, zu denen Art. 5 dieser Verordnung gehört und der in Abs. 2 die Unzulässigkeit von bestimmten Abschalteinrichtungen vorsieht, entspricht (…EuGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - C-145/20 -, juris Rn. 52 und vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 77; vgl. hierzu OLG Karlsruhe…, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21 -, juris Rn. 138; kritisch hierzu Weidmann, NVwZ 2023, 809, 811).

    Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 aufgestellte Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, zielt darauf ab, die Emissionen von Schadstoffen zu begrenzen und auf diese Weise zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes beizutragen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 70).

    Der Ausnahmetatbestand ist nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen, da er eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 61).

    Dadurch könnte der in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen als diese Ausnahme (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 65 f.).

    Zur Frage 5 hat der EuGH bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO Nr. 715/2007 kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 62).

  • OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 24 MK 1/21

    Bindungswirkung eines Rückrufbescheides des Kraftfahrt-Bundesamtes im Hinblick …

    Denn soweit dem Verbraucher bereits ein Anspruch aus § 826 BGB gegen den Hersteller zusteht, besteht unter Berücksichtigung des Gebots wirksamer und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 90) kein Bedarf für den Ersatz des Differenzschadens als eine unionsrechtskonforme Haftungsfolge für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

    Die Frage der Häufigkeit und Intensität der Beschränkung des Emissionskontrollsystems kann allein im Rahmen der Prüfung des Ausnahmetatbestandes nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 relevant werden (vgl. ua EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rn. 65f).

    Rn. 249 (1) Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 setzt kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris Rn. 62; VG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 310) voraus, dass eine Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall besteht und dass dies zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist.

    Rn. 259 Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 setzt - wie bereits dargelegt - kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rn. 62; VG Schleswig…, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 310) voraus, dass eine Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall besteht und dass dies zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist.

    Rn. 264 (2) Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGHs ist die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 eng auszulegen, weshalb Verschmutzung und Verschleiß des Motors nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der Vorschrift angesehen werden können, da sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent sind; das grundsätzliche Verbot von Abschalteinrichtungen würde ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es zulässig wäre, dass die Hersteller Fahrzeuge allein deshalb mit Abschalteinrichtungen ausstatten, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen (…etwa EuGH, Urteile vom 17.12.2020, C-693/18, juris Rn. 110ff;… vom 14.07.2022 - C-145/20, juris Rn. 65; vom 31.03.2023, C-100/21, juris Rn. 63;… so auch Senatsurteil vom 29.02.2024 - 24 U 1424/22 , juris Rn. 117 ).

    Rn. 423 Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV zum einen als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist (vgl. § 37 Abs. 1 EG-FGV) und zum anderen der Aufsichtsbehörde (KBA) Überwachungs- und Sanktionsmöglichkeiten zustehen (vgl. § 25 EG-FGV) und nunmehr auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21) auch der Bundesgerichtshof in § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB erblickt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21), demzufolge der Käufer an dem Kaufgegenstand festhalten muss und vom Fahrzeughersteller auf deliktischer Basis lediglich den Minderwert als Schaden verlangen kann, kann schlechterdings von einer Nichtigkeit der Kaufverträge nach § 134 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV ausgegangen werden.

    Der Umstand, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs in den persönlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fällt, ist unionsrechtlich vorgegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 81, 88;… Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 21ff mwN).

    Rn. 450 Denn soweit dem Verbraucher bereits ein Anspruch aus § 826 BGB gegen den Hersteller zusteht, besteht unter Berücksichtigung des Gebots wirksamer und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 90) kein Bedarf für den Ersatz des Differenzschadens als eine unionsrechtskonforme Haftungsfolge für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

  • BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22

    Zur Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils in einem …

    Insofern hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 darauf abgestellt, dass die in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehene und nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG zu sanktionierende Pflicht des Herstellers, ein ausgeliefertes Fahrzeug mit einer Übereinstimmungsbescheinigung zu versehen, es dem Käufer erlauben soll, das erworbene Fahrzeug in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche Unterlagen vorlegen zu müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 80).

    Aus Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Hersteller nicht nur die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Übereinstimmung mit sämtlichen maßgeblichen Rechtsakten bescheinigt (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 79; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29, 34).

    Diese besteht aber schon beim tatsächlichen Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, weil dann die befasste Typgenehmigungsbehörde einschreiten kann (zu den insofern bestehenden Möglichkeiten vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 83 f.).

    Das schränkte die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistende Effektivität der Durchsetzung der Ziele des Unionsrechts (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90) unvertretbar ein.

    Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 zwar hinsichtlich des Schadensersatzes auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verwiesen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 92).

    Er hat aber weder hinsichtlich der Pflichtverletzung durch die Ausstellung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung noch im Zusammenhang mit in Betracht kommenden Schadenspositionen Ausnahmen für ganze Fahrzeuggruppen je nach dem Zweck der beabsichtigten Nutzung erwogen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 78 ff. und 84).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20

    Differenzschadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …

  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH …

  • BGH, 05.06.2024 - IV ZR 140/23

    Deckungsschutzanspruch in der Rechtsschutzversicherung - "Dieselklagen"

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund …

  • OLG München, 27.07.2023 - 35 U 5534/22

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • OLG Braunschweig, 26.05.2025 - 2 U 10/24

    Diesel; Dieselskandal; spanisches Recht; internationales Privatrecht; …

  • OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; …

  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …

  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung …

  • OLG Hamm, 23.07.2026 - 34 U 241/20
  • OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 227/26

    Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; …

  • OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 367/26

    Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; …

  • OLG Frankfurt, 19.12.2024 - 22 U 171/23

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Hersteller wegen …

  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

  • OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 50/23
  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei …

  • OLG München, 26.05.2023 - 27 U 373/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, …

  • OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 77/22
  • LG Erfurt, 02.08.2024 - 8 O 1373/21

    Dieselskandal: Natur ist Grundrechtsträgerin

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster; …

  • BGH, 15.10.2025 - IV ZR 86/24

    Auslegung von Klauseln in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang …

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz für einen Mercedes-Benz E 200 T CDI …

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 6 U 88/21

    Dieselskandal: Zulässigkeit einer Anschlussberufung des Fahrzeugkäufers bzw. …

  • LG Duisburg, 26.04.2023 - 1 O 223/20
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 10/21

    Darlegungserfordernisse bei Klage gegen Diesel-Fahrzeughersteller wegen …

  • OLG München, 12.09.2022 - 35 U 2834/22

    Verwaltungsakt, Berufung, Schadensersatzanspruch, Fahrzeug, Mitgliedstaat, …

  • OLG Karlsruhe, 25.09.2024 - 6 U 155/21

    Sittenwidrigkeit einer KSR und Minderung bei Software-Update

  • OLG Naumburg, 15.09.2023 - 7 U 3/23

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der …

  • OLG Naumburg, 20.04.2023 - 9 U 67/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Begriff der …

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der …

  • OLG Rostock, 31.05.2024 - 8 U 27/22

    Abschalteinrichtungen bei Verbau eines Thermofensters und einer …

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 6 U 215/21

    Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI mit einem …

  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 103/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich "Thermofenster" und …

  • OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 115/21

    Differenzschaden bei Erwerb eines Diesel-Kraftfahrzeugs mit Abschalteinrichtung; …

  • OLG Karlsruhe, 12.03.2025 - 6 U 165/21

    Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Differenzschadensersatz für …

  • OLG Karlsruhe, 12.02.2025 - 6 U 42/22
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2024 - 6 U 250/22

    Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI …

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 6 U 158/21

    Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz C 200 CDI mit einem …

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2025 - 6 U 292/21

    Dieselfall: Möglichkeit einer Anrechnung eines höheren Restwerts als Vorteil bei …

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 82/21
  • LG Duisburg, 29.06.2023 - 1 O 73/20
  • OLG München, 30.01.2026 - 36 U 4799/23

    Produkthaftung, Deliktsrecht, Verbraucherschutz, Rückabwicklung, Schadensersatz, …

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2024 - 6 U 12/21

    Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz B 200 CDI mit einem …

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 35/22

    1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen …

  • OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22

    Erwerb eines Diesel-Kfz mit betriebsbedingter Abschalteinrichtung; Bewertung von …

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2025 - 6 U 112/21

    Darlegungslast des Fahrzeugkäufers in einem Dieselfall; Darlegung einer …

  • LG Duisburg, 04.06.2023 - 1 O 55/19
  • OLG Karlsruhe, 11.02.2026 - 6 U 48/24

    Dieselskandal: Schadensersatzansprüche nach Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger …

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 232/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …

  • OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22

    Selbstständige Festsetzung eines reduzierten Gegenstandswerts für die Bestimmung …

  • OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: neun …

  • OLG Stuttgart, 29.02.2024 - 24 U 1424/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Mercedes-Benz B 200 CDI …

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 229/20

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei …

  • OLG Stuttgart, 22.02.2024 - 24 U 254/21

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz bei Einbau unzulässiger …

  • OLG Schleswig, 29.03.2023 - 12 U 119/22

    Diesel-Abgasskandal: Ansprüche eines Fahrzeugkäufers nach der Entscheidung des …

  • OLG Hamm, 29.03.2023 - 11 U 156/22

    Abgasskandal; Audi Q3; Motortyp EA 189; Verjährung

  • BGH, 05.05.2026 - VIa ZR 254/25

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Schleswig, 10.10.2023 - 7 U 100/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines gebrauchten …

  • OLG Stuttgart, 04.07.2024 - 24 U 2868/22

    Bemessung des Differenzschadensersatzes in Dieselskandal-Fällen

  • OLG Braunschweig, 30.06.2026 - 4 U 215/26

    Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21

    Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige …

  • OLG Hamm, 07.08.2023 - 3 U 106/22

    Zurückweisung der Berufung des Klägers als Fahrzeugkäufer mangels kein Anspruch …

  • OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21

    Dieselskandal: Voraussetzungen von Thermofenster und Verbotsirrtum

  • LG Duisburg, 03.03.2023 - 1 O 49/20
  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • LG Duisburg, 05.04.2023 - 1 O 49/20
  • OLG Stuttgart, 24.04.2025 - 24 U 1566/22

    Dieselfall: Darlegung der Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen …

  • LG Gießen, 26.10.2023 - 5 O 263/21
  • LG Erfurt, 17.10.2024 - 8 O 836/22

    Subjektive Rechte der Natur durch Dieselskandal verletzt - höherer Schadenersatz

  • OLG Stuttgart, 07.03.2024 - 24 U 755/22

    Dieselskandal: Bemessung von Differenzschaden und Vorteilsausgleichung

  • OLG Stuttgart, 15.07.2025 - 24 U 1346/22

    Diesel; Verbotsirrtum; Thermofenster; Kühlmittelsolltemperaturregelung; …

  • OLG Stuttgart, 13.03.2025 - 24 U 2421/22

    Diesel-Abgasskandal: Bedeutung einer Kaufvertrags-Klausel über die Abtretung von …

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

  • OLG Stuttgart, 23.01.2025 - 24 U 1284/22

    Dieselskandal: Haftung des Fahrzeugherstellers Mercedes-Benz auf Schadenersatz …

  • BVerfG, 29.04.2025 - 2 BvR 1440/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsurteil eines Hilfssenats des …

  • OLG München, 11.09.2026 - 36 U 2753/25

    Prozessbetrug, Rechtskraftdurchbrechung, Sittenwidrige Schädigung, …

  • OLG Stuttgart, 06.06.2024 - 24 U 1328/22

    Bemessung des Differenzschadensersatzes in Dieselskandal-Fällen

  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 493/20

    Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugskäufers gegen Fahrzeughersteller wegen …

  • OLG Stuttgart, 12.12.2024 - 24 U 746/22

    Differenzschadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen …

  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 303/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Hamm, 27.05.2025 - 34 U 224/20

    Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzegs gegen den …

  • OLG Frankfurt, 11.04.2024 - 26 U 11/22

    Diesel-Skandal: Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

  • OLG Stuttgart, 10.04.2025 - 24 U 2116/22

    Software-Update und Vorteilsausgleichung bei unzulässigen Abschalteinrichtungen …

  • OLG Stuttgart, 26.06.2025 - 24 U 2116/22

    Diesel; Präklusion; Software-Update; Darlegungslast

  • OLG Dresden, 25.05.2023 - 4 U 2558/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des …

  • OLG Stuttgart, 08.05.2025 - 24 U 1736/22

    Dieselfall: Thermofenster und KSR als unzulässige Abschalteinrichtungen; …

  • OLG Stuttgart, 26.06.2025 - 24 U 2614/22

    Vorteilsausgleichung bei unzulässiger Abgasrückführung und Fahrzeugveräußerung …

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit …

  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 131/20

    Dieselskandal: Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber Leasingnehmer und späterem …

  • LG Ravensburg, 05.04.2025 - 2 O 210/21
  • OLG Stuttgart, 21.11.2024 - 24 U 2106/22

    Berechnung des Schadensersatzanspruchs bei Vorhandensein von unzulässigen …

  • OLG Stuttgart, 21.11.2024 - 24 U 891/22

    Differenzschadensersatz und Vorteilsausgleichung bei Vorliegen unzulässiger …

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2025 - 18 U 18/24

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den …

  • OLG Schleswig, 08.12.2023 - 1 U 105/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz bei Einbau unzulässiger …

  • OLG Stuttgart, 27.02.2025 - 24 U 1746/22

    Schadensersatzbegehren des Käufers wegen des Erwerbs eines mit unzulässigen …

  • BGH, 19.10.2023 - III ZR 221/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers in sog. Dieselfall durch Verwendung einer …

  • OLG München, 19.11.2025 - 15 U 2525/25

    Berufung, Schadensersatzanspruch, Rechtsanwaltshaftung, …

  • LG Stuttgart, 20.04.2023 - 53 O 20/23

    Schadensersatzansprüche aus europarechtlichen Vorschriften hinsichtlich des …

  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21

    Differenzschadensersatzbemessung bei Verwendung von …

  • OLG Stuttgart, 01.08.2024 - 24 U 430/22

    Dieselfall: Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bei einer …

  • OLG Stuttgart, 07.03.2023 - 16a U 393/19

    Antrag auf Aussetzung des Verfahrens Aussetzung des Verfahrens bezüglich …

  • OLG München, 12.08.2026 - 15 U 2893/25

    Ersatz eines Kostenschadens eines Rechtsschutzversicherers wegen pflichtwidriger …

  • BGH, 05.05.2026 - VIa ZR 236/25

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • LG München II, 11.07.2025 - 2 O 4397/23

    Abschalteinrichtung, Differenzschaden, Übereinstimmungsbescheinigung, …

  • OLG München, 16.05.2024 - 8 U 1550/22

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf (Differenz-)Schadenersatz bei Verwendung …

  • OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21

    Abgase; Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; …

  • OLG München, 11.05.2023 - 35 U 7434/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …

  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 24 U 915/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines …

  • OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 4 U 185/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers bezüglich unzulässiger Abschalteinrichtungen beim …

  • OLG Karlsruhe, 10.12.2025 - 13 U 69/23
  • OLG Celle, 05.12.2024 - 24 U 22/22

    Zustehen des Anspruchs eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs auf Ersatz eines …

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 32/22

    Dieselskandal: Differenzschadensberechnung, Verjährung und Prozesszinsen bei …

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund des Kaufs eines Pkw …

  • OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 24 U 153/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund des Kaufs eines …

  • OLG München, 23.05.2023 - 27 U 1189/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …

  • BGH, 02.09.2025 - VIa ZR 87/24

    Das Risiko einer Nutzungsbeschränkung in Dieselfällen - und die Höhe der …

  • EuGH, 30.04.2024 - C-178/22

    Privatleben und Verfolgung schwerer Straftaten: Das Gericht, das für die …

  • OLG Stuttgart, 11.01.2024 - 24 U 241/22

    Anspruch auf Differenzschadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal …

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 5710/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster auf Ersatz des …

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 1292/23

    Ersatz des Differenzschadens wegen Etablierung einer Fahrkurvenerkennung mit …

  • OLG Jena, 20.04.2023 - 1 U 1472/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzansprüche der Fahrzeugkäufer nach der …

  • OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • EuGH, 05.06.2023 - C-440/20

    AD

  • BGH, 29.10.2024 - VIa ZR 1090/23

    Deliktische Vorteilsausgleichung: Schätzung von Nutzungsvorteilen bei Wohnmobilen

  • OLG Nürnberg, 15.10.2024 - 16 U 1784/21

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung …

  • OLG Nürnberg, 26.09.2024 - 16 U 3027/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung …

  • OLG Stuttgart, 18.10.2022 - 24 U 36/22
  • OLG Stuttgart, 11.10.2022 - 24 U 316/21

    Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Pkw Mercedes-Benz B 200 CDI mit …

  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 24 U 477/22

    Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Pkw Mercedes-Benz E 300 BLUETEC …

  • OLG Nürnberg, 12.09.2024 - 16 U 64/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung …

  • OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 26 U 51/21

    Diesel-Skandal: Bemessung des Differenzschadens bei Verstoß gegen die …

  • LG Lüneburg, 24.01.2024 - 3 O 143/21

    Keine Schadensersatzansprüche des Wohnmobilkäufers gegen Fahrzeugherstellerin im …

  • OLG Stuttgart, 16.06.2025 - 16a U 259/25
  • OLG Nürnberg, 15.10.2024 - 16 U 945/21

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung …

  • BGH, 23.12.2024 - VIa ZR 598/23

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-399/22

    Information der Verbraucher: Auf dem Etikett von Melonen und Tomaten, die in der …

  • OLG Rostock, 13.10.2023 - 8 U 306/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG Brandenburg, 22.07.2025 - 6 U 69/24
  • OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22

    Anspruch Kfz-Käufer gegen Hersteller Kfz-Motor auf Schadensersatz Vorhandensein …

  • OLG Nürnberg, 11.05.2023 - 8 U 3296/22

    Kein Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer in einem sog. Dieselfall

  • OLG Bremen, 11.10.2024 - 2 U 155/21

    Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

  • OLG Karlsruhe, 05.10.2023 - 12 U 47/23

    Rechtsschutzversicherung: Geltendmachung eines Schadensersatzes in Diesel-Fällen; …

  • OLG Celle, 17.10.2024 - 7 U 274/22

    Erklärung mit Nichtwissen; Erklärungslast; Streitgenossenschaft; Verkäufer; …

  • BGH, 07.05.2024 - VI ZR 984/20

    Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Fehlende …

  • EuGH, 14.03.2024 - C-178/21

    Volkswagen u. a. - Streichung

  • OLG Koblenz, 11.05.2023 - 6 U 1268/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG München, 17.05.2023 - 27 U 7270/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …

  • OLG München, 05.05.2023 - 27 U 1464/23

    Abschalteinrichtung

  • LG Erfurt, 22.04.2024 - 8 O 1045/18

    Diesel-Abgasskandal: Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH

  • BGH, 09.04.2024 - VI ZR 660/20

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz für einen Audi A4 2.0 TDI mit einem …

  • BGH, 23.01.2024 - VI ZR 592/20

    Deliktische Haftung eines Fahrzeugherstellers wegen Verwendung unzulässiger …

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2023 - 8 U 66/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund einer unzulässigen …

  • OLG Dresden, 07.11.2023 - 4 U 1712/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw …

  • OLG Koblenz, 31.08.2023 - 1 U 316/23

    Schadensersatzanspruchs wegen des Einbaus einer Abgasabschalteinrichtung in einen …

  • OLG Nürnberg, 25.04.2023 - 17 U 1673/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …

  • OLG Bremen, 18.12.2025 - 2 U 96/22

    Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei fahrlässiger Verwendung unzulässiger …

  • OLG Celle, 21.03.2025 - 7 U 6/25

    Abgasskandal; Wohnmobil; Timer-Funktion; Prüfstandbezogenheit; evident …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2024 - C-251/23

    Mercedes-Benz Group (Responsabilité des constructeurs de véhicules) - Vorlage zur …

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 12 U 81/23

    Diesel-Abgasskandal: Bindungswirkung eines Stichentscheids hinsichtlich der …

  • OLG Hamm, 20.12.2022 - 21 U 25/22
  • BGH, 13.11.2024 - IV ZR 147/23

    Rechtsschutzversicherung: Deckungsschutz bei zwischenzeitlichem Urteil zum …

  • OLG München, 20.02.2024 - 9 U 7510/21

    Aufzehrung des Differenzschadens durch aufgespieltes Software-Update

  • OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21

    Abgase; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen; …

  • OLG Hamm, 05.05.2023 - 20 U 144/22

    Gewährung Deckungsschutz Rechtsschutzversicherung bezüglich …

  • BGH, 25.03.2026 - IV ZR 30/25

    Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die …

  • OLG Stuttgart, 14.11.2024 - 24 U 424/22

    Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung unzulässiger …

  • OLG München, 05.04.2023 - 27 U 8095/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG Braunschweig, 16.04.2026 - 7 U 101/24

    Diesel; Abgas; Dieselskandal; Fahrzeugkäufer; Motorhersteller; …

  • LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 223/20
  • OLG Stuttgart, 24.04.2023 - 16a U 49/19
  • OLG Nürnberg, 13.02.2023 - 17 U 2627/21

    Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger …

  • OLG Frankfurt, 13.12.2024 - 24 U 9/23

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im April 2017 gekauftes Wohnmobil La Strada …

  • EuGH, 07.11.2024 - C-683/22

    Adusbef (Pont Morandi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - …

  • OLG Dresden, 17.11.2023 - 3 U 983/23

    Dieselmotor; Wohnmobil; Nutzungsentschädigung

  • OLG Hamm, 12.06.2023 - 6 U 22/23
  • OLG Jena, 12.05.2023 - 4 U 660/22

    Feststellung der Verpflichtung eines Rechtsschutzversicherers zur Kostendeckung …

  • OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 16a U 147/19
  • OLG Frankfurt, 02.12.2024 - 13 U 168/23

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche wegen gebrauchtem Wohnmobil X-GO Dynamic 95 Plus …

  • BGH, 05.03.2024 - VI ZR 475/20

    Dieselabgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Audi A3 1.6 …

  • LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
  • LG München I, 30.03.2023 - 31 S 16727/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2025 - 18 U 173/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG München, 26.06.2024 - 7 U 4060/22

    Keine Haftung des Motorherstellers in Dieselfall wegen unrichtiger …

  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20

    Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers auf (Differenz-)Schadenersatz beim Einbau …

  • OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer automatischen …

  • OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 7 U 101/24

    Ansprüche des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz im Rahmen des …

  • OLG Stuttgart, 04.07.2025 - 16a U 350/25
  • OLG Frankfurt, 12.12.2024 - 11 U 35/23

    Diesel-Skandal: Ersatz des Differenzschadens für unzulässiges Thermofenster in …

  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Aktivlegitimation bei Weiterverkauf unter Abtretung von Ansprüchen aus …

  • OLG Hamm, 04.05.2023 - 28 U 55/22
  • OLG Brandenburg, 03.06.2025 - 6 U 44/24

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • BGH, 05.03.2024 - VI ZR 588/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz bei Einbau unzulässiger …

  • BGH, 06.02.2024 - VI ZR 526/20

    Diesel-Abgasskandal: Deliktische Haftung des Motorenherstellers; …

  • LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 55/19
  • BGH, 25.02.2026 - IV ZR 181/24

    Beanspruchung von Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag bzgl. …

  • BGH, 23.01.2024 - VI ZR 755/20

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines VW Cross …

  • BGH, 26.10.2023 - VII ZR 306/21

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz (Differenzschaden) …

  • LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 73/20
  • OLG München, 18.04.2023 - 5 U 6046/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …

  • BGH, 19.05.2026 - VIa ZR 514/24
  • OLG München, 08.08.2025 - 36 U 388/25

    Kein Schadensersatz - auch kein Differenzschaden - für Diesel-Fahrzeug (hier: BMW …

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 1256/22

    Anspruch des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit Fahrkurvenerkennung auf Ersatz …

  • OLG Frankfurt, 02.03.2023 - 16 U 223/21

    Dieselskandal: Keine Schadensersatzansprüche für im Juli 2015 gekauftes …

  • OLG München, 18.04.2023 - 3 U 3704/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung …

  • OLG Frankfurt, 27.03.2023 - 14 U 292/22

    Dieselskandal: Kein Schadenersatz für im August 2019 gekauftes Gebrauchtfahrzeug …

  • OLG Koblenz, 27.07.2023 - 6 U 1270/22

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Schadenersatzanspruch gegen einen Motorhersteller …

  • OLG Nürnberg, 30.03.2023 - 17 U 1529/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung …

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2024 - 6 U 99/23

    Abgasskandal: Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeugkäufers; Voraussetzungen …

  • LG Bonn, 06.02.2024 - 10 O 73/23
  • OLG München, 28.02.2024 - 7 U 2267/20

    Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers auf (Differenz-)Schadenersatz beim Einbau …

  • OLG München, 07.02.2024 - 27 U 3512/23

    Anrechnung von Restwert und Nutzungsvorteilen auf Differenzschadensersatzanspruch …

  • BGH, 26.10.2023 - VII ZR 619/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG München, 08.08.2025 - 36 U 4020/24
  • OLG München, 05.12.2024 - 29 U 8707/21

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorsätzliche …

  • OLG München, 10.11.2023 - 36 U 2864/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster auf Ersatz des …

  • BGH, 16.10.2024 - IV ZR 11/23

    Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren in einem Rechtsstreit auf …

  • OLG München, 09.10.2023 - 36 U 7055/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Restreichweitenerkennung auf …

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2025 - 14 U 116/23
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2025 - 14 U 119/23

    Klage auf Schadensersatz wegen mutmaßlicher Abschalteinrichtungen in einem …

  • OLG München, 26.06.2024 - 7 U 3846/22

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf (Differenz-)Schadenersatz bei Verwendung …

  • OLG Celle, 16.10.2023 - 7 U 346/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Wohnmobils; …

  • OLG Frankfurt, 15.04.2026 - 4 U 119/23

    Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens i.R.d. sog. …

  • OLG Karlsruhe, 03.12.2024 - 14 U 488/22

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit dem Dieselmotor Fiat …

  • OLG München, 26.08.2024 - 17 U 779/21

    Diesel, Thermofenster, Berechnung Differenzschaden und Vorteilsausgleichung bei …

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 8 U 291/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund der Verwendung eines …

  • OLG Hamm, 20.09.2023 - 20 U 240/22

    Rechtsschutzversicherung; Dieselklage; maßgeblicher Zeitpunkt für …

  • OLG Hamburg, 15.05.2025 - 3 U 83/24
  • BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1216/22

    Verwirklichung des Tatbestands einer deliktischen Schädigung (hier: Einbau einer …

  • OLG München, 11.09.2026 - 36 U 3760/25

    Thermofenster, Abschalteinrichtung, Motorschutz, Schadensersatzklage, …

  • OLG Frankfurt, 09.01.2025 - 14 U 105/21

    Ausscheiden der Haftung wegen Geschäftsfortführung und Firmenfortführung mangels …

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2024 - 19 U 2/24

    Dieselabgasskandal: Verwendung eines Thermofensters in einem Diesel-Pkw; Fall der …

  • OLG München, 13.03.2024 - 7 U 5702/21

    Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz beim Einbau eines …

  • LG Heidelberg, 30.01.2024 - 2 S 2/23

    Klage gegen Rechtsschutzversicherung: Rechtsschutzdeckung in einem Dieselfall …

  • OLG Köln, 17.03.2025 - 30 U 16/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines neuen Wohnmobils gegen den Hersteller …

  • OLG Frankfurt, 13.03.2025 - 22 U 108/24

    Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz des sog. Differenzschadens

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22

    Differenzschaden bei Weiterverkauf von Audi Diesel 3.0 L

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21

    Dieselskandal: Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den …

  • OLG Hamm, 13.07.2023 - 28 U 38/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG Hamm, 28.07.2022 - 13 U 329/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG München, 03.04.2025 - 9 U 4642/23

    Haupt- und Hilfsanträge, Außervertragliche Schuldverhältnisse, Klageerweiterung …

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 377/21

    Audi 4.2 Liter V8-TDI Dieselmotor - Zum Differenzschaden trotz NFD-Update

  • OLG Celle, 11.10.2023 - 7 U 794/21

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Begriff …

  • OLG Bamberg, 30.06.2023 - 3 U 48/23

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW …

  • OLG Brandenburg, 26.04.2023 - 4 U 9/22

    Rechtmäßige Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber …

  • OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 4 U 1/22

    Rechtmäßige Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber …

  • OLG Nürnberg, 16.04.2026 - 16 U 1808/25

    Verjährung, Dieselabgasskandal, Herstellerhaftung, Abschalteinrichtung, …

  • VG Schleswig, 11.10.2023 - 10 A 44/22

    Rückrufbescheide im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen …

  • OLG Stuttgart, 20.09.2023 - 23 U 1000/21
  • OLG Celle, 30.03.2023 - 16 U 300/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Höhe des …

  • OLG Bamberg, 28.03.2023 - 7 U 33/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW …

  • OLG Nürnberg, 27.03.2023 - 17 U 1483/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Audi wegen des entwickelten, hergestellten und …

  • OLG Nürnberg, 21.02.2023 - 17 U 291/22

    Aussetzung des Verfahrens, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Nutzungsentschädigung, …

  • OLG Frankfurt, 11.03.2025 - 24 U 98/24

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller …

  • LG Nürnberg-Fürth, 02.10.2024 - 17 O 7452/22

    Sittenwidrige Schädigung, Feststellungsinteresse, Vorgerichtliche …

  • OLG Nürnberg, 13.05.2024 - 16 U 4051/21

    Prozeßbevollmächtigter, Differenzschaden, Hinweisbeschluss, Klagepartei, …

  • BGH, 20.02.2024 - VI ZR 236/20

    Diesel-Abgasskandal: Deliktische Haftung des Motorenherstellers

  • OLG Saarbrücken, 24.01.2025 - 3 U 124/22

    Rücktritt vom Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung

  • OLG Bamberg, 11.01.2024 - 12 U 105/22

    Sittenwidrige Schädigung, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung des …

  • LG München I, 04.08.2023 - 10 O 13732/22

    Abschalteinrichtung, Hilfsantrag, Nutzungsentschädigung, Zug-um-Zug, …

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2023 - 25 U 55/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung …

  • OLG Bamberg, 16.03.2023 - 4 U 256/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG München, 21.08.2025 - 29 U 6314/21

    Klagepartei, Vorteilsausgleichung, Differenzschaden, Ungerechtfertigte …

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 213/23

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit einem Thermofenster; …

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 466/22

    Audi 3.0 Liter V6-TDI Dieselmotor - Restweiten-Strategie - Differenzschaden - …

  • OLG Hamburg, 13.06.2024 - 15 U 127/21

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …

  • LG Düsseldorf, 09.11.2023 - 8 O 80/22
  • OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22

    Diesel-Abgasskandal: Schätzung der Nutzungsentschädigung und des …

  • OLG Dresden, 12.09.2023 - 4 U 1689/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw …

  • OLG Stuttgart, 26.07.2023 - 23 U 1000/21
  • OLG Nürnberg, 03.07.2023 - 16 U 1236/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A …

  • OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …

  • OLG Dresden, 25.04.2023 - 4 U 1911/22

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Beginn …

  • OLG München, 11.04.2023 - 34 U 7675/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A3 …

  • OLG Frankfurt, 29.01.2025 - 14 U 382/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Celle, 14.12.2022 - 16 U 201/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit …

  • OLG München, 02.02.2026 - 19 U 3139/20

    Dieselskandal, Leasinggeber, Vorteilsausgleichung, Nutzungsvorteile, …

  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 2699/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf (Differenz-)Schadenersatz beim Einbau des …

  • LG Dortmund, 03.05.2023 - 7 O 220/22
  • OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 4 U 24/22

    Kein Anspruch des Käufers eines angeblich vom Diesel-Skandal betroffenen …

  • OLG Naumburg, 20.10.2022 - 9 U 11/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2022 - 5 U 5/21
  • OLG Koblenz, 26.05.2023 - 16 U 1375/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verkaufs eines PKW mit einer eingebauten …

  • OLG München, 16.05.2023 - 34 U 285/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …

  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 18/21

    Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz beim Einbau eines …

  • OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22

    Anhörungsrüge wegen anderer Rechtsansicht

  • OLG Bamberg, 24.10.2023 - 3 U 18/23

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in …

  • OLG Hamm, 02.08.2023 - 30 U 23/21

    Dieselfahrzeug; Emissionen; Fahrlässigkeit; Grenzwertkausalität; SCR-Katalysator; …

  • OLG Köln, 24.03.2023 - 1 U 41/22

    Ansprüche des Käufers eines Mercedes-Benz-Pkw mit einem Dieselmotor der Baureihe …

  • OLG Celle, 22.02.2023 - 7 U 157/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2025 - 15 U 11/25
  • OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23

    Abgasskandal; EA288; Grenzwertkausalität; Verbotsirrtum; Kein Schadensersatz bei …

  • OLG Bamberg, 30.08.2023 - 10 U 28/23

    VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche gegen Herstellerin bei Motortyp EA 288 (hier: …

  • EuGH, 06.07.2023 - C-166/22

    Hellfire Massy Residents Association - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …

  • OLG Nürnberg, 11.04.2023 - 17 U 4341/21

    Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und eingebauten …

  • OLG Dresden, 13.02.2023 - 5a U 1529/22
  • OLG München, 19.01.2023 - 24 U 5037/20

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Fahrzeug, Berufung, Software, Anrechnung, …

  • OLG München, 17.12.2024 - 30 U 1513/23

    Schadensersatzanspruch, Wohnmobil, Thermofenster, Timer-Funktion, Rückabwicklung, …

  • KG, 15.03.2024 - 18 U 31/21

    Schadenersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Dresden, 15.08.2023 - 4 U 2087/22

    1. Die Behauptung, in einem Dieselfahrzeug sei eine unzulässige …

  • LG München I, 10.07.2025 - 30 O 12245/24

    Pflichtverletzung, Anwaltshaftung, Beratungspflichten, Sittenwidrigkeit, …

  • OLG München, 16.09.2024 - 17 U 4815/23

    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Übereinstimmungsbescheinigung, …

  • OLG München, 16.09.2024 - 6 O 2909/22

    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Übereinstimmungsbescheinigung, …

  • LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • OLG Brandenburg, 14.11.2022 - 10 U 110/21
  • OLG Koblenz, 21.10.2022 - 8 U 2185/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG München, 11.02.2026 - 7 U 2330/25

    Differenzschadensersatz, Fahrzeugherstellerhaftung, Verschuldensvermutung, …

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2025 - 14 U 544/22
  • OLG Koblenz, 15.08.2023 - 3 U 365/23

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer automatischen …

  • BGH, 22.05.2023 - VIa ZR 1234/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Dresden, 01.02.2023 - 13 U 1920/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach …

  • OLG Stuttgart, 16.12.2025 - 16a U 1155/21

    Beabsichtigte Verwerfung der Berufung des Fahrzeugkäufers gegen …

  • LG Coburg, 19.11.2024 - 53 O 568/23

    Verbotsirrtum, Restwert, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, …

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2024 - 7 U 266/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • LG Frankfurt/Main, 01.02.2024 - 17 O 140/22
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2024 - 14 U 199/22

    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers im Dieselskandal: Anschlussberufung bei …

  • OLG Hamburg, 28.09.2023 - 4 U 81/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • LG Stade, 08.09.2022 - 3 O 34/22

    Schadensersatz; unzulässige Abschalteinrichtung

  • EuGH, 01.10.2025 - C-751/24

    Gebrüder Weiss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gegenstandslos gewordener …

  • OLG München, 16.04.2025 - 8 U 4579/23
  • OLG Köln, 25.06.2024 - 9 U 5/24

    Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Versicherers aus Anlass der …

  • OLG Dresden, 19.10.2023 - 18a U 1595/22
  • OLG Dresden, 22.08.2023 - 4 U 1656/22

    1. Macht der Motorenhersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung öffentlich …

  • OLG München, 09.08.2023 - 27 U 699/23

    Bemessung des Differenzschadens nach Kauf eines mit einer unzulässigen …

  • OLG Nürnberg, 28.03.2023 - 17 U 4032/21

    Vorschriften zur Typengenehmigung und zu Fahrzeugimmissionen keine Schutzgesetze …

  • OLG Stuttgart, 13.03.2025 - 7 U 337/23

    Rechtsschutzversicherung: Deckungsschutz- und Stichentscheidsverfahren; Umfang …

  • LG Frankfurt/Main, 12.03.2025 - 4 O 650/23
  • OLG München, 14.12.2024 - 8 U 7968/21

    Hinweisbeschluss, Aussetzung des Verfahrens, Selbstbestimmungsrecht, Klagepartei, …

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2024 - 19 U 102/24

    Dieselabgasskandal: Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens bei Verwendung …

  • OLG Frankfurt, 24.04.2024 - 16 U 148/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 6 U 213/21

    Anspruch des Käufers eines Gebrauchtwagens auf Schadensersatz wegen unzulässiger …

  • OLG Rostock, 13.02.2024 - 8 U 449/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung gegen die VW AG als Hersteller des …

  • EuGH, 09.01.2024 - C-131/23

    Unitatea Administrativ Teritorială Judeţul Unitatea Administrativ …

  • OLG Schleswig, 14.09.2023 - 10 U 29/21

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch wegen der …

  • OLG Koblenz, 14.07.2023 - 16 U 21/23

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer …

  • KG, 01.07.2024 - 4 U 30/23

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …

  • OLG Köln, 06.09.2023 - 12 U 150/22
  • OLG Zweibrücken, 01.08.2023 - 1 U 24/23
  • OLG Koblenz, 14.06.2023 - 3 U 1775/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit 3.0l …

  • OLG Bamberg, 22.05.2023 - 4 U 171/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …

  • BGH, 15.05.2023 - VIa ZR 111/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Hamm, 13.04.2023 - 6 U 8/22
  • OLG Nürnberg, 28.03.2023 - 17 U 774/22

    Keine Haftung von VW und/oder Audi für den entwickelten und hergestellten bzw. …

  • LG Aachen, 08.12.2022 - 1 O 441/21
  • OLG Stuttgart, 12.03.2026 - 24 U 315/23

    Relevanz behördlicher Vorkenntnisse und der Grenzwertkausalität bei Ansprüchen …

  • OLG Hamm, 16.01.2026 - 12 U 150/22

    Diesel; EA 896 Gen. 2; Euro 5; SCR-Katalysator; unzulässige Abschalteinrichtung; …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23

    Remling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 47 der Charta der …

  • OLG Braunschweig, 28.02.2024 - 7 U 293/21

    Schadensersatzforderung eines weiteren Falles im Dieselabgasskandal

  • OLG München, 22.12.2023 - 13 U 892/21

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Fahrkurvenerkennung auf Ersatz …

  • OLG München, 25.05.2023 - 24 U 4761/21

    Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers hinsichtlich des Einbaus eines …

  • OLG Bamberg, 10.05.2023 - 4 U 151/22

    Kein großer Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …

  • OLG Celle, 16.02.2026 - 24 U 8/24

    Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Wohnmobils gegen den Verkäufer wegen …

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2025 - 14 U 364/22
  • OLG Stuttgart, 25.01.2024 - 7 U 195/22

    Diesel-Abgasskandal: Deckungsschutzprozess gegen die Rechtsschutzversicherung für …

  • OLG Naumburg, 25.01.2024 - 9 U 19/23
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 268/22

    Haftung des Fahrzeugherstellers für Dieselskandal-Nachfolgemotor

  • OLG Zweibrücken, 20.09.2023 - 8 U 169/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG Dresden, 16.05.2023 - 4 U 1952/22

    Höhe des Schadensersatzes wegen des Erwerbs eines möglicherweise mit einer …

  • OLG Stuttgart, 13.12.2022 - 1 U 82/21

    Schadensersatzansprüche aus Kfz-Kauf gegen Hersteller des Kfz-Motors aufgrund des …

  • OLG Bamberg, 15.09.2022 - 11 U 24/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …

  • OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 23 U 2239/21

    Gewährleistungsklage des Käufers eines Dieselneufahrzeug gegen den …

  • OLG Karlsruhe, 03.12.2024 - 14 U 99/23

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit dem Dieselmotor Fiat …

  • LG Flensburg, 23.08.2024 - 2 O 37/24

    Staatshaftungsanspruch wegen Erwerbs eines Kraftfahrzeugs mit vom "Abgasskandal" …

  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 4305/21

    Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens im Zusammenhang mit dem von Audi …

  • BGH, 01.02.2024 - VII ZR 603/21

    Inanspruchnahme der Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung …

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21

    Dieselskandal: Sittenwidrige Schädigung durch Thermofenster und …

  • OLG Dresden, 06.11.2023 - 4 U 1970/22

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des sog. …

  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 15 U 324/20

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Juli 2018 erworbenen gebrauchten Audi Q5 …

  • OLG Bamberg, 03.04.2023 - 3 U 7/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG München, 30.03.2023 - 19 U 6956/22

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen …

  • OLG Stuttgart, 15.08.2025 - 16a U 907/25
  • OLG Köln, 24.05.2024 - 19 U 88/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Hersteller wegen …

  • OLG München, 15.05.2024 - 7 U 1795/22

    Kein Differenzschaden aufgrund unterlassener Mitteilung der gefahrenen Kilometer …

  • BGH, 27.03.2024 - VII ZR 745/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Brandenburg, 14.03.2024 - 5 U 148/21

    Anspruch gegem die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung …

  • BGH, 20.02.2024 - VI ZR 589/20

    Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen Erwerb eines Gebrauchtwagens mit …

  • BGH, 01.02.2024 - VII ZR 599/21

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung …

  • OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1935/22

    Fahrkurve; Grenzwertkausalität; Verbotsirrtum

  • OLG Rostock, 04.10.2023 - 8 U 219/22

    Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen …

  • OLG Celle, 05.07.2023 - 7 U 97/23
  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 23 U 4323/21

    Dieselverfahren: Ansprüche des Kfz-Käufers wegen unzulässiger Abschalteinrichtung …

  • OLG Dresden, 21.11.2022 - 4 U 1935/22
  • LG München I, 18.11.2022 - 26 O 1734/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und gelieferten …

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2024 - 6 U 48/21

    Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz V 250 d mit einem …

  • VG Schleswig, 11.10.2023 - 10 A 46/22

    Rückrufbescheide im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen …

  • OLG Hamm, 13.09.2023 - 20 U 240/22

    Rechtsschutzversicherung; Dieselklage; maßgeblicher Zeitpunkt für …

  • OLG Hamm, 01.09.2022 - 2 U 169/20

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG München, 19.07.2022 - 8 U 5204/21

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Audi wegen des entwickelten, hergestellten und …

  • OLG Nürnberg, 16.02.2026 - 17 U 1778/23

    Thermofenster, Differenzschaden, Erwerbskausalität, Presseberichterstattung, …

  • OLG München, 07.03.2025 - 19 U 2749/24

    Unbegründete Richterablehnung in Dieselfall wegen Hinweises auf offensichtlich …

  • OLG Saarbrücken, 12.07.2024 - 3 U 8/22

    Differenzschadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 903/21

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung …

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 902/21

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer …

  • OLG Bamberg, 12.06.2023 - 1 U 35/23

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

  • OLG Schleswig, 06.04.2023 - 10 U 34/23

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • LG Berlin, 30.03.2023 - 67 S 270/22

    Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in anderem …

  • OLG Celle, 30.03.2023 - 7 U 584/22
  • LG Bamberg, 11.01.2023 - 21 O 391/22

    Beginn der Verjährung des Restschadensersatzanspruchs in den sogenannten …

  • OLG Hamm, 09.08.2022 - 13 U 136/21

    ANspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer eingebauten …

  • EuGH, 22.01.2026 - C-590/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe - …

  • VG Wiesbaden, 17.12.2024 - 6 L 1867/24
  • BGH, 02.05.2024 - III ZR 259/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Hersteller wegen …

  • EuGH, 29.02.2024 - C-388/21

    B - Streichung

  • BGH, 08.11.2023 - VII ZR 629/21

    Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …

  • OLG Rostock, 12.10.2023 - 8 U 275/22

    Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen …

  • OLG Dresden, 15.05.2023 - 4 U 1265/22
  • LG Ingolstadt, 17.03.2023 - 42 O 1198/22

    VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche gegen Herstellerin bei Motortyp EA 288 (hier: …

  • OLG Hamm, 09.01.2025 - 5 U 1/23

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …

  • BGH, 25.04.2024 - VII ZR 798/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • AG Augsburg, 23.04.2024 - 20 C 3353/23

    Abschalteinrichtung, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, …

  • LG Lübeck, 18.04.2024 - 14 S 27/23

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens wegen der …

  • OLG Rostock, 15.01.2024 - 8 U 110/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG Stuttgart, 18.12.2023 - 16a U 1115/22

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der …

  • OLG Dresden, 23.05.2023 - 4 U 1465/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des …

  • OLG Celle, 16.05.2023 - 24 U 323/22
  • OLG Celle, 29.07.2022 - 16 U 52/22
  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 55/25

    Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 29/25

    Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …

  • OLG Nürnberg, 27.03.2024 - 16 U 4051/21

    Sittenwidrige Schädigung, Berufungsrücknahme, substantiierter Sachvortrag, …

  • OLG München, 21.03.2024 - 8 U 4789/22

    Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers auf (Differenz-)Schadenersatz beim Einbau …

  • BGH, 01.02.2024 - VII ZR 688/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. …

  • OLG Nürnberg, 07.12.2023 - 17 U 2429/21

    Kein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall wegen …

  • VG Schleswig, 11.10.2023 - 10 A 120/22

    Rückrufbescheide im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen …

  • OLG Köln, 30.03.2023 - 3 U 127/22

    Abgasskandal: Kleiner Schadenersatz oft ausgeschlossen

  • OLG Hamm, 25.02.2026 - 12 U 157/21

    Diesel; Mercedes; OM 651; Euro 5; SCR-Katalysator; unzulässige …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 72/25
  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 8/25
  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 36/25
  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 57/25
  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 33/25
  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 575/24

    Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …

  • BGH, 24.06.2025 - VIa ZR 541/22
  • OLG Celle, 15.05.2025 - 7 U 6/25

    Abgasskandal; Wohnmobil; "Timer-Funktion"; Prüfstandbezogenheit; evident …

  • OLG München, 06.11.2024 - 8 U 2450/24

    Vorteilsausgleich, Sittenwidrige Schädigung, Prüfstanderkennung, Thermofenster, …

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 536/21

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung …

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 626/21

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer …

  • BGH, 15.02.2024 - VIII ZR 446/21

    Deckungsschutz für die Rechtsschutzversicherung: Stichentscheid ohne Auftrag …

  • EuGH, 07.09.2023 - C-169/22

    Groenland Poultry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - …

  • OLG Naumburg, 01.09.2023 - 7 U 2/23
  • OLG Celle, 23.05.2023 - 16 U 604/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG Brandenburg, 08.04.2023 - 11 U 37/23

    Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtung …

  • OLG Brandenburg, 30.03.2023 - 5 U 20/22

    Schadensersatzanspruch eines Autokäufers gegenüber dem Hersteller aufgrund des …

  • OLG Hamm, 13.03.2026 - 12 U 213/21

    Diesel; EA 288; Euro 6; SCR-Katalysator; unzulässige Abschalteinrichtung; …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 613/24

    Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 571/24

    Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 19/25

    Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 67/25

    Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 79/25
  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 28/25
  • EuGH, 29.07.2024 - C-174/23

    Twenty First Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • OLG Köln, 25.04.2024 - 15 U 204/22

    Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagte wegen …

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 384/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 729/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • BGH, 01.02.2024 - VII ZR 715/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Zweibrücken, 15.11.2023 - 7 U 106/22
  • OLG München, 04.08.2023 - 37 U 1709/23

    Kein Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall bei nachträglicher Installation …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • OLG München, 06.12.2022 - 5 U 7961/21

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-808/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 642/24
  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 119/25

    Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 101/25
  • BGH, 21.03.2024 - III ZR 286/20
  • OLG Bamberg, 23.01.2024 - 10 U 67/22

    Kein Differenzschaden wegen des Einbaus unzulässiger Abscahlteinrichtungen in ein …

  • VG Schleswig, 11.10.2023 - 10 A 45/22

    Rückrufbescheide im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 56/25
  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 13/25

    Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 70/25

    Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 644/24

    Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wegen des Einbaus einer …

  • OLG Karlsruhe, 03.12.2024 - 14 U 175/23

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit dem Dieselmotor Fiat …

  • OLG München, 26.08.2024 - 37 U 2234/24

    Abschalteinrichtung, Aussetzung des Verfahrens, Vorgerichtliche …

  • OLG Dresden, 30.07.2024 - 4 U 1429/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …

  • BGH, 11.07.2024 - VII ZR 425/21

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen Verwendung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • BGH, 27.03.2024 - VII ZR 906/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 274/21

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung …

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 628/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 701/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 578/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • BGH, 01.02.2024 - VII ZR 795/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Bamberg, 31.07.2023 - 2 U 52/22

    Kein Schadensersatz im Zusammenhang mit dem von Audi entwickelten, hergestellten …

  • OLG München, 14.07.2023 - 19 U 7313/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und gelieferten …

  • OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Beginn der …

  • OLG Koblenz, 12.10.2022 - 5 U 1188/22

    Schadensersatz Fahrzeugkäufer gegen Kfz-Hersteller bezüglich Dieselmotor mit …

  • OLG Stuttgart, 28.09.2022 - 3 U 128/21

    Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller wegen Manipulation an …

  • OLG München, 08.08.2025 - 36 U 3489/24

    Vorteilsausgleichung, Art der Schadensberechnung, Restwert, Weiterveräußerung, …

  • OVG Sachsen, 12.02.2025 - 6 A 807/20

    Verwaltungskosten; Erledigung; Inzidentprüfung; EG Typengenehmigung; …

  • OLG München, 11.06.2024 - 8 U 3892/22

    Abschalteinrichtung, Vorteilsausgleichung, Gegenerklärung, Aussetzung des …

  • OLG Dresden, 21.05.2024 - 3 U 453/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 597/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 17 U 1248/19

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG Frankfurt, 12.02.2024 - 23 U 106/23

    Schadensersatz wegen des Erwerbs eines mit einer vorgeblich unzulässigen …

  • OLG Zweibrücken, 31.01.2024 - 7 U 65/22

    Parteivortrag zu Abschalteinrichtungen und Konzernhaftung im Abgasskandal bei …

  • OLG München, 13.12.2023 - 7 U 5584/22

    Kein Schadensersatz gegen den Motorenhersteller wegen der Verwendung eines …

  • OLG München, 13.12.2023 - 7 U 1458/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegenüber Motorhersteller bei Motortyp EA 288

  • OLG Bamberg, 11.07.2023 - 12 U 15/23

    Kein Ersatz des Differenzschadens aufgrund des bei einem Softwareupdate …

  • OLG München, 12.06.2023 - 24 U 671/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, …

  • OLG Schleswig, 03.05.2023 - 7 U 141/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Mitte 2018 gebraucht …

  • OLG München, 31.01.2023 - 5 U 4442/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit …

  • OLG Stuttgart, 21.12.2022 - 23 U 1426/21

    Formularmäßige Sicherungsabtretung von Ansprüchen an den Darlehensgeber

  • OLG Stuttgart, 16.11.2022 - 23 U 3119/21

    Geltendmachung von Ansprüchen des Pkw-Käufers wegen Verwendung unzulässiger …

  • OLG Nürnberg, 26.10.2022 - 8 U 3296/22

    Abgasklage-Rechtsschutz: Thermofenster ohne Erfolgsaussicht

  • OLG Hamm, 18.07.2022 - 2 U 146/20
  • OLG Stuttgart - 24 U 1796/22 (anhängig)

    Dieselklagen gegen Mercedes-Benz Group AG

  • BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 88/25
  • OLG Hamm, 08.07.2025 - 27 U 14/25
  • OLG Bamberg, 03.06.2025 - 6 U 85/20

    Vollständiger Wegfall des Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens durch …

  • OLG Köln, 08.08.2024 - 9 U 21/24
  • LG Memmingen, 15.04.2024 - 24 O 1806/23

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, …

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 85/21

    Dieselabgasskandal: Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines …

  • OLG Celle, 05.10.2023 - 7 U 230/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG München, 22.03.2023 - 19 U 785/23

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: A4 …

  • LG Offenburg, 27.01.2026 - 2 O 365/24

    Anwaltliche Beratungspflicht in "Diesel-Spätkauffällen" im Frühjahr 2021

  • OLG Nürnberg, 15.01.2025 - 2 U 1580/22

    Berufungsverfahren, Klagerücknahme, Annahmeverzug, Schadensersatz, …

  • OLG Frankfurt, 20.12.2024 - 8 U 216/23

    Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Rostock, 20.12.2024 - 8 U 7/22

    Haftungsbegründender Auskunftsvertrag im Diesel-Skandal

  • OLG Frankfurt, 26.07.2024 - 13 U 317/20

    Haftung des Fahrzeugherstellers bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen …

  • OLG Dresden, 23.07.2024 - 4 U 1907/22
  • OLG Dresden, 04.04.2024 - 8 U 582/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Stuttgart, 11.03.2024 - 16a U 495/22

    Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz des sog. Differenzschadens; Schätzung des …

  • OLG München, 13.12.2023 - 7 U 3979/22

    Kein Schadensersatz gegen den Motorenhersteller wegen der Verwendung eines …

  • OLG Dresden, 25.10.2023 - 1 U 1950/22
  • OLG Celle, 14.09.2023 - 11 U 39/23

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal"; …

  • BGH, 22.05.2023 - VIa ZR 394/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Klärung …

  • OLG Bamberg, 02.05.2023 - 3 U 383/21

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …

  • KG, 06.05.2024 - 24 U 66/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer …

  • OLG Celle, 05.12.2023 - 7 U 317/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG München, 29.11.2023 - 7 U 1209/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegenüber Motorhersteller bei Motortyp EA 288

  • OLG München, 15.11.2023 - 7 U 197/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit …

  • OLG Brandenburg, 27.09.2023 - 7 U 143/22

    Unzulässige Abschalteinrichtung bei gekauftem Kfz Vorliegen Abschalteinrichtung …

  • OLG München, 04.09.2023 - 30 U 6629/22

    VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche gegen Herstellerin bei Motortyp EA 288 (hier: …

  • LG Waldshut-Tiengen, 29.08.2023 - 1 O 126/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum aufgrund großzügiger Auslegung der "zulässigen …

  • OLG Dresden, 15.05.2023 - 4 U 1970/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des …

  • OLG Stuttgart, 05.10.2022 - 23 U 3459/21

    Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung am Motor eines …

  • OLG Koblenz, 28.07.2022 - 7 U 472/22
  • OLG Frankfurt, 15.04.2026 - 4 U 19/24

    Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens i.R.d. sog. …

  • OLG München, 04.08.2025 - 32 U 2799/22

    Nutzungsentschädigung, Differenzschaden, Berufungsrücknahme, …

  • OLG Nürnberg, 21.01.2025 - 2 U 1977/22

    Berufungsverfahren, Annahmeverzug, Abschalteinrichtung, Thermofenster, …

  • OLG Köln, 12.11.2024 - 4 U 39/24
  • OLG München, 23.10.2024 - 37 U 589/23

    Abschalteinrichtung, Erwerbszeitpunkt, Berufungsbeklagter, Restwertgutachten, …

  • OLG Brandenburg, 11.06.2024 - 6 U 114/19

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG München, 18.01.2024 - 36 U 5951/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster auf Ersatz des …

  • OLG München, 29.11.2023 - 7 U 1249/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegenüber Motorherstellerin bei Motortyp EA 288

  • OLG München, 20.09.2023 - 15 U 2285/22

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen mangels …

  • OLG Celle, 24.08.2023 - 24 U 345/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG München, 09.08.2023 - 27 U 565/23

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verwendung unzulässiger …

  • OLG Stuttgart, 22.02.2023 - 23 U 1493/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Stuttgart, 23.11.2022 - 23 U 4217/21
  • KG, 18.09.2025 - 7 U 40/25

    Anwaltshaftung bei Rechtsschutzdeckung und offenen Erfolgsaussichten

  • OLG Frankfurt, 17.06.2024 - 25 U 123/23

    Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz des sog. Differenzschadens hinsichtlich …

  • OLG München, 19.03.2024 - 9 U 6554/22

    Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers auf (Differenz-)Schadenersatz beim Einbau …

  • BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 1704/22

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG München, 27.09.2023 - 17 U 939/22

    Kein Haftung des Motorenherstellers wegen unrichtiger …

  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22

    Schadensersatzanspruch Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller wegen vermeintlich …

  • LG Bayreuth, 21.07.2023 - 44 O 401/22

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Klagepartei, Vorgerichtliche …

  • OLG Bamberg, 17.04.2023 - 3 U 36/23

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …

  • OLG Bamberg, 06.03.2023 - 12 U 84/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW …

  • OLG Schleswig, 12.03.2025 - 4 U 112/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG Stuttgart, 13.12.2024 - 16a U 1055/22

    Deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Wohnmobils …

  • OLG Nürnberg, 18.10.2024 - 16 U 3670/21

    Nutzungsentschädigung, Veräußerung unter Wert, Veräußerungserlös, Vorläufige …

  • OLG Bamberg, 01.10.2024 - 5 U 139/21

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorteilsausgleich, Differenzschaden, …

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2024 - 13 U 215/21

    Kein Anspruch des vom Dieselskandal betroffenen Käufers auf Ersatz des …

  • OLG Frankfurt, 07.06.2024 - 24 U 150/23

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • LG Köln, 12.03.2024 - 27 O 216/20
  • LG Bonn, 19.12.2023 - 10 O 61/23
  • OLG München, 30.11.2023 - 14 U 161/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster und …

  • OLG München, 15.09.2023 - 19 U 5994/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit …

  • OLG München, 25.07.2023 - 30 U 1078/23

    Kein Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall bei nachträglicher Installation …

  • OLG Köln, 23.06.2023 - 19 U 1/23
  • OLG Brandenburg, 05.06.2023 - 10 U 27/23

    Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller aufgrund unzulässiger …

  • LG Heilbronn, 04.04.2023 - 5 O 246/21

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen VW Tiguan mit einem …

  • OLG Stuttgart, 01.03.2023 - 23 U 4685/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Koblenz, 22.12.2022 - 11 U 2045/21
  • OLG Frankfurt, 02.12.2022 - 10 U 49/21

    Diesel-Skandal: Kein Schadensersatz für im August 2016 erworbenen gebrauchten VW …

  • OLG Koblenz, 28.07.2022 - 7 U 646/22
  • OLG München, 22.05.2025 - 6 U 4642/23

    Klagepartei, Aussetzung des Verfahrens, Nutzungsentschädigung, …

  • LG Augsburg, 18.10.2024 - 103 O 3774/23

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Elektronisches Dokument, Sittenverstoß, …

  • BGH, 10.07.2024 - VIa ZR 1593/22
  • OLG München, 15.01.2024 - 19 U 1874/21

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit geregeltem …

  • LG Itzehoe, 20.12.2023 - 3 O 101/23
  • OLG Schleswig, 19.12.2023 - 7 U 67/23

    Der Differenzschaden für einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI (EZ 2013) mit Motor OM …

  • OLG München, 10.11.2023 - 36 U 6698/22

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung …

  • LG Essen, 11.04.2023 - 12 O 340/21

    Thermofenster, Abschalteinrichtung

  • OLG Hamm, 05.12.2022 - 18 U 129/22
  • OLG Koblenz, 03.08.2022 - 2 U 21/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG Jena, 10.03.2026 - 2 U 329/24
  • OLG Brandenburg, 16.04.2025 - 4 U 112/24

    Schadenersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Stuttgart, 20.12.2024 - 16a U 68/24

    Deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Wohnmobils …

  • OLG Celle, 12.12.2024 - 11 U 42/24

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG München, 20.03.2024 - 21 U 3623/23

    Kein Schadensersatz - auch kein Differenzschaden - in Diesel-Fall

  • OLG Naumburg, 14.12.2023 - 9 U 34/22

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens wegen der …

  • OLG München, 07.12.2023 - 36 U 2046/23

    Kein Schadensersatz aufgrund Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen wegen …

  • OLG München, 24.07.2023 - 23 U 781/21

    Dieselabgasskandal - Kein Ersatz des Differenzschadens mangels Erwerbskausalität

  • OLG München, 12.07.2023 - 30 U 416/23

    Kein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG München, 06.07.2023 - 37 U 414/23

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi Q3 …

  • KG, 10.05.2023 - 23 U 86/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG Koblenz, 31.03.2023 - 1 U 2011/22

    Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs eines mit einer …

  • OLG Celle, 07.11.2022 - 7 U 951/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen …

  • OLG Brandenburg, 19.11.2025 - 4 U 104/25

    Schadenersatz wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem …

  • OLG München, 22.05.2025 - 9 U 4642/23

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal

  • OLG Frankfurt, 30.08.2024 - 12 U 54/23

    Gewährung der Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung für ein …

  • OLG Bamberg, 11.06.2024 - 4 U 140/23

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Verbotsirrtum, Abschalteinrichtung, …

  • OLG Oldenburg, 15.02.2024 - 8 U 148/22

    Darlegungs- und Beweislast einer Klagepartei für das Bewusstsein von der …

  • OLG Celle, 20.07.2023 - 24 U 347/22
  • OLG Dresden, 11.05.2023 - 4 U 2137/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des …

  • OLG Koblenz, 20.04.2023 - 3 U 1775/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit 3.0l …

  • OLG München, 05.04.2023 - 37 U 5639/22

    Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen eines mit einer behaupteten …

  • OLG München, 23.03.2023 - 19 U 6282/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Audi wegen des entwickelten, hergestellten und …

  • OLG Koblenz, 22.02.2023 - 5 U 1075/22

    Schadensersatzanspruch wegen des Einbaus einer Abschalteinrichtung in einen …

  • OLG München, 24.01.2023 - 5 U 7469/21

    Kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem von Audi entwickelten …

  • OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 16 U 224/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im November 2011 gekauften Porsche Cayenne …

  • OLG Stuttgart - 24 U 116/23 (anhängig)

    Dieselklagen gegen Mercedes-Benz Group AG

  • OLG Frankfurt, 24.01.2025 - 25 U 7/23

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Hersteller wegen …

  • OLG Frankfurt, 23.04.2024 - 6 U 312/21

    Diesel-Skandal: Entfallen des Differenzschadens durch Software-Update

  • OLG Nürnberg, 04.04.2024 - 5 U 4420/21

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit …

  • OLG Oldenburg, 03.01.2024 - 5 U 21/23

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • AG Kitzingen, 25.09.2023 - 1 C 53/23

    Rechtsschutzdeckung für eine Diesel-Klage: Anforderungen an den Hinweis nach § …

  • OLG Frankfurt, 20.09.2023 - 3 U 8/23

    Streit um Schadensersatz wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung; …

  • OLG Brandenburg, 12.09.2023 - 3 U 5/22

    Schadensersatzanspruch gegen Kfz-Hersteller aufgrund 'Dieselskandal' …

  • OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers bei Implementierung eines …

  • LG Köln, 01.08.2023 - 14 O 299/21
  • OLG München, 28.06.2023 - 37 U 2061/23

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW …

  • OLG München, 12.10.2022 - 8 U 6345/20

    Klärungsbedürftige Rechtsfrage, Zurückweisung der Berufung, Vorläufige …

  • OLG Frankfurt, 25.08.2025 - 23 U 48/24
  • LG Krefeld, 15.05.2024 - 2 O 216/22
  • LG München II, 09.11.2023 - 6 O 2909/22

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Darlegungs- und Beweislast, Verbotsirrtum, …

  • KG, 22.08.2023 - 23 U 41/21

    Vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Herausgabe eines unrichtigen Prospekts …

  • LG Frankfurt/Main, 31.05.2023 - 13 O 79/23
  • OLG Dresden, 06.10.2022 - 5a U 1063/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • LG Flensburg, 04.08.2022 - 3 O 80/21
  • OLG Frankfurt, 14.03.2025 - 25 U 294/22

    Abstellen der Schätzung des Differenzschadens auf den Zeitpunkt des …

  • OLG Frankfurt, 24.01.2025 - 25 U 129/23

    Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit i.R.e. Schadensersatzanspruchs

  • LG Würzburg, 26.06.2024 - 41 S 1839/23

    Hinreichende Erfolgsaussicht, Rechtsschutzversicherung, Berufungsverfahren, …

  • OLG Oldenburg, 19.03.2024 - 12 U 161/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …

  • OLG Brandenburg, 20.02.2024 - 6 U 22/23

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen …

  • LG Augsburg, 01.02.2024 - 91 O 2094/23

    Rechtsschutzversicherung: Erfolgsaussichten der beabsichtigen Rechtsverfolgung …

  • LG Limburg, 12.07.2023 - 1 O 354/21
  • OLG Stuttgart, 17.05.2023 - 16a U 1235/22

    Schadensersatzanspruch bei Vollkompensation Schaden durch Anrechnung von …

  • LG Aschaffenburg, 20.01.2023 - 12 O 113/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …

  • LG Landshut, 08.09.2022 - 53 O 227/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …

  • KG, 16.05.2024 - 20 U 98/22

    Verjährung eines Differenzschadensersatzanspruchs eines Käufers eines …

  • OLG Stuttgart, 20.03.2024 - 16a U 1001/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Oldenburg, 01.02.2024 - 8 U 92/22

    Darlegungs- und Beweislast der Klagepartei für das Bewusstsein von der Verwendung …

  • OLG Nürnberg, 24.08.2023 - 17 U 4052/21

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 236/21

    Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit …

  • KG, 21.08.2023 - 23 U 115/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG Naumburg, 07.08.2023 - 12 U 8/23

    Diesel-Abgasskandal: Haftungsvoraussetzungen des Motorenherstellers

  • OLG Frankfurt, 09.02.2026 - 25 U 122/25

    Schadensmindernde Berücksichtigung der Nutzungsvorteile sowie der Restwert des …

  • LG Krefeld, 12.02.2025 - 2 O 360/22
  • LG Gießen, 22.08.2024 - 5 O 316/23
  • AG Euskirchen, 01.07.2024 - 102 C 142/23
  • LG Gießen, 19.04.2024 - 9 O 499/23
  • LG Landau/Pfalz, 15.04.2024 - 4 O 364/22
  • AG Kleve, 12.04.2024 - 35 C 299/23
  • AG Weißenfels, 01.11.2023 - 1 C 69/23
  • LG Landshut, 16.08.2022 - 24 O 1415/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW …

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2022 - 23 U 62/22
  • AG Steinfurt, 24.05.2024 - 21 C 939/23
  • LG Darmstadt, 21.09.2022 - 9 O 369/21
  • BGH, 28.10.2026 - IV ZR 155/25

    Maßgebliche Zeitpunkte zur Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12748
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21 (https://dejure.org/2022,12748)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - C-100/21 (https://dejure.org/2022,12748)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - C-100/21 (https://dejure.org/2022,12748)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von mit Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2007/46/EG - Genehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 5 Abs. 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Verringerung von ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos müssen Erwerber eines Fahrzeugs mit einer solchen Abschalteinrichtung einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller haben

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Haftung auf Schadensersatz für Fahrzeuge mit "Thermofenster" - Haftung auf Schadensersatz für Fahrzeuge mit "Thermofenster"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Thermofenster im Abgasskandal - Autobauer haftet schon bei Fahrlässigkeit auf Schadenersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrlässigkeit reicht beim Thermofenster für Schadenersatzanspruch im Abgasskandal aus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Schadenersatz für alle Käufer von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadenersatzansprüche im Diesel-Abgasskandal bekräftigt

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Thermofenster-Streit - Diesel-Käufer haben Ansprüche gegen Daimler

Sonstiges (2)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Thermofenster im Abgasskandal - Anspruch auf Schadenersatz gesehen

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Diesel: Thermofenster rechtfertigt Schadensersatzanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1212
 
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Wird zitiert von ... (197)Zitiert selbst (22)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    Außerdem betreffen die Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, zu denen ich am 23. September 2021{FN-VERWEIS:3} gemeinsame Schlussanträge vorgelegt habe, die Vereinbarkeit eines durch die in den Rechner zur Motorsteuerung der betreffenden Fahrzeuge integrierte Software geschaffenen "Thermofensters" mit dem Unionsrecht.

    Rn. 35 Im Unterschied zu dieser Rechtssache betreffend eine "Umschaltlogik" geht es in den Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, um ein Thermofenster wie im Ausgangsverfahren.

    {FN:3} Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

    {FN:17} Vgl. Nr. 100 der Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

    {FN:20} Vgl. in diesem Sinne Nrn. 125 und 126 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

    {FN:26} Vgl. in diesem Sinne Nr. 149 der Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    {FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a. (C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 29 bis 34).

    {FN:50} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a. (C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 29 bis 34).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    {FN:37} Urteil vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:38} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 94).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-668/16

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    {FN:25} Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Deutschland (C-668/16, EU:C:2018:802, Rn. 87).

    {FN:32} Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-668/16, EU:C:2018:230, Nr. 94) ausgeführt hat, hat die Verpflichtung nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Fall des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zu verhängen, zweifellos unabhängig von der Verpflichtung nach den Art. 12 und 30 dieser Richtlinie, die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ wiederherzustellen, zu gelten.

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    {FN:46} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    {FN:48} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 93).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-219/15

    Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    Mercedes Benz Group beruft sich in ihren schriftlichen Erklärungen u. a. auf das Urteil vom 16. Februar 2017, Schmitt (C-219/15, EU:C:2017:128, Rn. 49 bis 60), und vertritt die Auffassung, dass der Erwerber des fraglichen Fahrzeugs keinen Ersatzanspruch habe.
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    {FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 34).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    {FN:35} Zu diesem Grundsatz vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    The UK legislation on Universal Credit, which deprives of that benefit Union …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    {FN:44} Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland (C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST …

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines …

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 27.04.2021 - C-336/20

    Bank 11 für Privatkunden und Handel - Streichung

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV - …

  • EuGH, 02.07.2020 - C-256/19

    S.A.D. Maler und Anstreicher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …

  • BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S

    Zulässigkeit des Abzugs von Kaffeesteuer - Einbeziehung von Kaffeesteuer in die …

  • EuGH, 24.01.2019 - C-326/17

    RDW u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/37/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-668/16

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EuGH, 24.02.2022 - C-563/20

    ORLEN KolTrans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie …

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • OLG Braunschweig, 14.11.2022 - 10 U 4/22

    Diesel-Abgasskandal; Mercedes-Benz GLC 250 4Matic BlueTEC mit dem Motor OM651; …

    Insoweit ist trotz des Schlussantrags des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 weiterhin von einem acte clair auszugehen.

    Im Hinblick auf den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB vertritt der Kläger die Ansicht, die durch die Verwendung des nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufenden Thermofensters (Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20) verletzten Normen der VO (EG) 715/2007, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 RL 2007/46 die Vorschriften zur Übereinstimmungsbescheinigung, seien nach dem Schlussantrag des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-100/21 Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und schützten die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges, dem auch ein materieller und immaterieller Schaden entstünde.

    Im Hinblick auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB und den Aussetzungsantrag wegen des Schlussantrags des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-100/21 folge auch aus der Beanstandung von Softwaresteuerungen durch das KBA im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen kein schuldhafter Verstoß und keine einfache Fahrlässigkeit.

    Anhaltspunkte dafür, dass diese vom Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine etwaige Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV als "acte clair" bezeichnete Rechtsansicht (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20 -, Rn. 15, juris) europarechtswidrig wäre, ergibt sich auch nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21.

    Vielmehr hat auch der Generalanwalt Rantos hier ausdrücklich festgestellt, dass Art. 5 VO (EG) 715/2007 nicht den individuellen Interessen des Fahrzeugerwerbers zu dienen bestimmt ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 41, juris).

    An dieser rechtlichen Würdigung ändern auch die Ausführungen des Generalanwalts Rantos in seinem Schlussantrag vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts.

    Zwar leitet der Generalanwalt aus Nr. 0 ("Ziele") des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG sowie aus einem Zusammenspiel der VO (EG) 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG her, dass der Hersteller nur bei Erfüllung der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1, 2 VO (EG) 715/2007 im Rahmen der EG-Typgenehmigung eine die Zulassung des Fahrzeugs und den (Weiter-)Verkauf des Fahrzeugs ermöglichende Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen kann und die Vorschriften deshalb den Verbraucher davor schützen sollen, dass er ein nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Fahrzeug erwirbt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 45-48, 50 juris).

    Auch stellt der Generalanwalt im Zusammenhang mit den Schutzzweckerwägungen zunächst auf einen durch den Einbau der Software verursachten Wertverlust des Fahrzeugs als materiellen Schaden ab (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 49, juris), der gerade nicht Voraussetzung des streitgegenständlichen normativen Schadens ist (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 45f, juris).

    Soweit der Generalanwalt im Zusammenhang mit den Schutzzweckerwägungen zusätzlich einen immateriellen Schaden erwähnt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 49, juris), unterscheidet sich auch dieser - unabhängig davon, dass das deutsche Recht einen immateriellen Schaden nur bei Gesundheits- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen kennt - vom Ansatz her grundsätzlich von dem aus dem wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrecht hergeleiteten normativen Schaden.

    Die im Schlussantrag des Generalanwalts vertretene europarechtliche Notwendigkeit, einem betroffenen Kunden einen Schadensersatz zuerkennen zu müssen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 54, 59, 62, juris), kann sich deshalb nur auf die Zahlung eines Ersatzbetrages beziehen, nicht dagegen auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Freistellung von den Folgen des Vertrages.

    Daran ändert auch der vom Generalanwalt angesprochene europarechtliche Effektivitätsgrundsatzes nichts, der u.a. verlangt, dass die - grundsätzlich in seiner konkreten Ausgestaltung dem nationalen Gesetzgeber vorbehaltene (vgl. EuGH…, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, Rn. 94, juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 1. August 2022 - 11 U 144/20 -, Rn. 11f, juris; so auch die Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 54, 55, 61, 65, juris) - Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in nationales Recht die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf (vgl. EuGH…, Urteil vom 3. Juli 2014 - C-362/13, C-363/13 und C-407/13 -, Rn. 63, juris).

    b) Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass für die vom Kläger im Hinblick auf das Verfahren C-100/21 sowie den dortigen Schlussantrag des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 "beantragte" Aussetzung des hiesigen Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog.

    Zwar betreffen die vom Landgericht Ravensburg dem Europäischen Gerichtshof in dem Verfahren C-100/21 vorgelegten Vorlagefragen 1. - 4. (…vgl. LG Ravensburg, EuGH-Vorlage vom 12. Februar 2021 - 2 O 393/20 -, Rn. 62-91, juris) die Frage der Schutzzwecke von Artt. 18, 26, 46 der Richtlinie 2007/46/EG und damit letztlich auch die für dieses Verfahren entscheidungserhebliche Frage des Schutzgesetzcharakters der die Richtlinie umsetzenden §§ 6, 27 EG-FGV.

    Nach den vorstehenden Ausführungen gilt dies auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schlussantrag des Generalanwalts vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21.

    Vielmehr sprechen die - bereits im Zusammenhang mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz zitierten - weiteren Ausführungen des Generalanwalts zu den Vorlagefragen 3 bis 6 gegen eine solche Rechtsansicht des Generalanwalts; denn dort führt er aus, dass die Richtlinie 2007/46/EG dem Verbraucher zwar durch die Regelungen zur Übereinstimmungsbescheinigung Rechte gegenüber dem Hersteller verleihe und die Mitgliedsstaaten zum Erlass entsprechender Vorschriften verpflichte (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 53, 54, juris), es im Übrigen jedoch den Mitgliedsstaaten überlassen bleibe festzulegen, welche von Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG geforderten "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden" Sanktionen auf nationaler Ebene geregelt werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 54, 55, 61, 65, juris; vgl. dazu auch OLG München…, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 8 U 1671/22 -, Rn. 30, 34, juris).

  • OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten …

    Auch die Stellungnahme des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof vom 02.06.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, gibt zu einer Aussetzung des Verfahrens keine Veranlassung.

    Rn. 3 Eine Verpflichtung der Instanzgerichte, Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Abgasthematik bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 auszusetzen, ist auch der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022, Nr. 104/2022, zur Sache VIa ZR 335/21 nicht zu entnehmen.

    Die ausstehende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 zu der Frage, ob Bestimmungen der RL 2007/46/EG Drittschutz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB vermitteln, ist für den anhängigen Rechtsstreit nicht vorgreiflich.

    Daran ändern auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts (vgl. OLG Schleswig…, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 27), zumal nach Art. 252 Abs. 2 AEUV der Generalanwalt öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Europäischen Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist, stellt und der Europäische Gerichtshof weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden ist (…vgl. EuGH, NJW 2020, 667 Rn. 49).

    Der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, misst aber selbst der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 keine Wirkung zum Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zu (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.07.2022 - 2 U 3838/21, BeckRS 2022, 16603 Rn. 17 unter Hinweis auf Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 41).

    Selbst wenn man der Auffassung des Generalanwalts folgen sollte, dass die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG dahingehend auszulegen seien, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 50), ändert dies nichts daran, dass die Richtlinie 2007/46/EG selbst mangels unmittelbarer Geltung (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV) als Schutzgesetz ausscheidet (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 11.07.2022 - 2 U 3838/21, BeckRS 2022, 16603 Rn. 18 ff.;… Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Auflage 2022, § 823 Rn. 57 m. w. N.).

    Daran haben auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts geändert.

    Die Schlussanträge haben nur solche Schäden im Blick, die dadurch entstehen, dass ein Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht weiterveräußert werden kann (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 48).

    Denn die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs eines Schutzgesetzes obliegt den nationalen Gerichten (…vgl. EuGH, NVwZ 2013, 565 Rn. 45 ff.;… BGH, NVwZ 2022, 896 Rn. 11; Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 55, 61).

    Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, im Hinblick auf das Votum des Generalanwalts in der Rechtssache C-100/21 im vorliegenden Berufungsverfahren ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der vorgenannten Rechtssache abzuwarten (vgl. OLG Schleswig…, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 39 m. w. N.).

  • BGH, 15.10.2025 - IV ZR 86/24

    Auslegung von Klauseln in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang …

    An der bis dahin gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein auf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht bestehe (…BGH, Urteile vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, VersR 2022, 254 Rn. 35 f.;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 Rn. 10-15;… vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 76), änderten allein die gestellten Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2022:420) und erst recht das Vorabentscheidungsersuchen in jenem Verfahren nichts (…Senatsurteil vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 31;… Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2024 - IV ZR 11/23, juris Rn. 7).

    An der bis dahin gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs änderten allein die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22. Juni 2022 im Verfahren "Mercedes-Benz Group" (C-100/21, EU:C:2022:420 = ZIP 2022, 1212) nichts (…vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2024 - IV ZR 11/23, juris Rn. 7 m.w.N.).

  • OLG München, 18.01.2023 - 35 U 4627/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster …

    Rn. 13 Dabei kann es dahinstehen, ob die Einschätzung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, dass die RL 2007/46 dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung die Klagepartei einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags herleiten könnte (…BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Rn. 35 Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes.

    Zwar ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die RL 2007/46/EG dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist; die konkrete Ausgestaltung dieses Ersatzanspruchs sei allerdings Sache der Mitgliedsstaaten (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65).

    Die Auffassung des Senats, dass sich aus einer - zu Gunsten der Klagepartei unterstellten - schuldhaften Verletzung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wobei - ebenfalls zu Gunsten der Klagepartei - weiter unterstellt wird, diese Normen seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, allenfalls ein Anspruch auf Beseitigung des Thermofensters oder Veränderung desselben auf ein zulässiges Maß ergibt, steht daher im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht in Widerspruch zur Auffassung des Generalanwalts, da auch hierdurch die Interessen eines Erwerbers geschützt werden, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 50).

    Rn. 36 (4) Das gefundene Ergebnis erfüllt die Voraussetzungen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (siehe dazu Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 55 u. 65).

    Denn auch der Generalanwalt geht davon aus, dass die RL 2007/46/EG die Mitgliedstaaten zur Verfügungstellung von Ersatzansprüchen des Erwerbers gegen den Hersteller nur insoweit verpflichtet, als der Hersteller ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug schuldhaft in Verkehr gebracht hat (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 54).

    Vor dem Hintergrund der in § 445a BGB geregelten Rückgriffmöglichkeit des Verkäufers stellt dies auch mit Blick auf die Fahrzeughersteller, einen - von dem Generalanwalt geforderten, in seiner Stellungnahme jedoch unberücksichtigt gebliebenen Anreiz dar, die Unionsvorschriften penibel einzuhalten, um eine Haftung zu vermeiden (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 58).

  • OLG München, 29.11.2022 - 35 U 912/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung …

    Rn. 13 Es kann dahinstehen, ob die Einschätzung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, dass die RL 2007/46 dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung der Kläger einen gegen den Hersteller und Verkäufer gerichteten Anspruch auf (Rück-) Abwicklung eines Kaufvertrags herleiten könnte (…BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Rn. 33 Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes.

    Zwar ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die RL 2007/46/EG dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenndieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist; die konkrete Ausgestaltung dieses Ersatzanspruchs sei allerdings Sache der Mitgliedsstaaten (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65).

    Denn auch hierdurch werden die Interessen eines Erwerbers geschützt, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 C-100/21 Rn. 50).

    Rn. 34 dd) Das gefundene Ergebnis erfüllt die Voraussetzungen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (siehe dazu Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 55 u. 65).

    Denn auch der Generalanwalt geht davon aus, dass die RL 2007/46/EG die Mitgliedstaaten zur Verfügungstellung von Ersatzansprüchen des Erwerbers gegen den Hersteller nur insoweit verpflichtet, als der Hersteller ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug schuldhaft in Verkehr gebracht hat (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 54).

    Dies stellt einen - von dem Generalanwalt geforderten, in seiner Stellungnahme jedoch unberücksichtigt gebliebenen - Anreiz dar, die Unionsvorschriften einzuhalten, um eine Haftung zu vermeiden (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 58).

  • OLG München, 26.09.2022 - 35 U 1742/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten ud eingebauten …

    Rn. 9 Dabei kann es dahinstehen, ob die Einschätzung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, dass die Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung der Kläger einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags herleiten könnte (…BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Rn. 30 Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes.

    Zwar ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist; die konkrete Ausgestaltung dieses Ersatzanspruchs sei allerdings Sache der Mitgliedsstaaten (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65).

    Denn auch hierdurch werden die Interessen eines Erwerbers geschützt, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 C-100/21 Rn. 50).

    Rn. 31 dd) Das gefundene Ergebnis erfüllt die Voraussetzungen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (siehe dazu Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 55 u. 65).

    Denn auch der Generalanwalt geht davon aus, dass die Richtlinie 2007/46/EG die Mitgliedstaaten zur Verfügungstellung von Ersatzansprüchen des Erwerbers gegen den Hersteller nur insoweit verpflichtet, als der Hersteller ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug schuldhaft in Verkehr gebracht hat (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 54).

    Vor dem Hintergrund der in § 445a BGB geregelten Rückgriffmöglichkeit des Verkäufers stellt dies auch mit Blick auf die Fahrzeughersteller, einen - von dem Generalanwalt geforderten, in seiner Stellungnahme jedoch unberücksichtigt gebliebenen Anreiz dar, die Unionsvorschriften penibel einzuhalten, um eine Haftung zu vermeiden (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 58).

  • OLG München, 23.11.2022 - 35 U 6675/21

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster …

    Rn. 14 Dabei kann es dahinstehen, ob die Einschätzung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, dass die RL 2007/46 dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung die Klagepartei einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags herleiten könnte (…BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Rn. 37 Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes.

    Zwar ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die RL 2007/46/EG dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist; die konkrete Ausgestaltung dieses Ersatzanspruchs sei allerdings Sache der Mitgliedsstaaten (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65).

    Die Auffassung des Senats, dass sich aus einer - zu Gunsten der Klagepartei unterstellten - schuldhaften Verletzung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wobei - ebenfalls zu Gunsten der Klagepartei - weiter unterstellt wird, diese Normen seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, allenfalls ein Anspruch auf Beseitigung des Thermofensters oder Veränderung desselben auf ein zulässiges Maß ergibt, steht daher im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht in Widerspruch zur Auffassung des Generalanwalts, da auch hierdurch die Interessen eines Erwerbers geschützt werden, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 50).

    Rn. 38 (4) Das gefundene Ergebnis erfüllt die Voraussetzungen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (siehe dazu Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 55 u. 65).

    Denn auch der Generalanwalt geht davon aus, dass die RL 2007/46/EG die Mitgliedstaaten zur Verfügungstellung von Ersatzansprüchen des Erwerbers gegen den Hersteller nur insoweit verpflichtet, als der Hersteller ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug schuldhaft in Verkehr gebracht hat (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 54).

    Vor dem Hintergrund der in § 445a BGB geregelten Rückgriffmöglichkeit des Verkäufers stellt dies auch mit Blick auf die Fahrzeughersteller, einen - von dem Generalanwalt geforderten, in seiner Stellungnahme jedoch unberücksichtigt gebliebenen Anreiz dar, die Unionsvorschriften penibel einzuhalten, um eine Haftung zu vermeiden (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 58).

  • OLG München, 22.09.2022 - 27 U 2851/22

    Abgasmanipulation, Typgenehmigung, Prüfstanderkennung, Sittenwidrigkeit, …

    Weder die Stellungnahme des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, noch die Pressemitteilung des BGH Nr. 104/2022 vom 1.7.2022 geben zu einer Aussetzung des Verfahrens Veranlassung.

    Daran ändern auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 2.6.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts (vgl. OLG Schleswig…, Beschluss vom 18.7.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 27), zumal nach Art. 252 Abs. 2 AEUV der Generalanwalt öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Europäischen Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist, stellt und der Europäische Gerichtshof weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden ist (…vgl. EuGH, NJW 2020, 667 Rn. 49).

    Der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, misst aber selbst der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 2.6.2022 keine Wirkung zum Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zu (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.7.2022 - 2 U 3838/21, BeckRS 2022, 16603 Rn. 17 unter Hinweis auf Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 41).

    Selbst wenn man der Auffassung des Generalanwalts folgen sollte, dass die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG dahingehend auszulegen seien, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 50), ändert dies nichts daran, dass die RL 2007/46/EG selbst mangels unmittelbarer Geltung (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV) als Schutzgesetz ausscheidet (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 11.7.2022 - 2 U 3838/21, BeckRS 2022, 16603 Rn. 18 ff.;… Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Auflage 2022, § 823 Rn. 57 m. w. N.).

    Daran haben auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2.6.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts geändert.

    Die Schlussanträge haben nur solche Schäden im Blick, die dadurch entstehen, dass ein Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht weiterveräußert werden kann (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 48).

    Denn die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs eines Schutzgesetzes obliegt den nationalen Gerichten (…vgl. EuGH, NVwZ 2013, 565 Rn. 45 ff.;… BGH, NVwZ 2022, 896 Rn. 11; Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 55, 61).

    Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, im Hinblick auf das Votum des Generalanwalts in der Rechtssache C-100/21 im vorliegenden Berufungsverfahren ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der vorgenannten Rechtssache abzuwarten (vgl. OLG Schleswig…, Beschluss vom 18.7.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 39 m. w. N.).

  • OLG München, 28.07.2022 - 35 U 245/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten …

    Rn. 15 2. Der Antrag des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 im Verfahren C-100/21 ist ebenfalls ohne Bedeutung für das hiesige Verfahren.

    Rn. 34 dd) Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes.

    Zwar ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die RL 2007/46/EG dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist; die konkrete Ausgestaltung dieses Ersatzanspruchs sei allerdings Sache der Mitgliedsstaaten (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65).

    Die Auffassung des Senats, dass sich aus einer - zu Gunsten des Klägers unterstellten - schuldhaften Verletzung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wobei - ebenfalls zu Gunsten des Klägers - weiter unterstellt wird, diese Normen seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, allenfalls ein Anspruch auf Beseitigung des Thermofensters oder Veränderung desselben auf ein zulässiges Maß ergibt, steht daher im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht in Widerspruch zur Auffassung des Generalanwalts, da auch hierdurch die Interessen eines Erwerbers geschützt werden, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C- 100/21 Rn. 50).

    Rn. 36 e) Das gefundene Ergebnis erfüllt die Voraussetzungen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (siehe dazu Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 55 u. 65).

    Denn auch der Generalanwalt geht davon aus, dass die RL 2007/46/EG die Mitgliedstaaten zur Verfügungstellung von Ersatzansprüchen des Erwerbers gegen den Hersteller nur insoweit verpflichtet, als der Hersteller ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug schuldhaft in Verkehr gebracht hat (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 54).

    Vor dem Hintergrund der in § 445a BGB geregelten Rückgriffmöglichkeit des Verkäufers stellt dies auch mit Blick auf die Fahrzeughersteller, einen - von dem Generalanwalt geforderten, in seiner Stellungnahme jedoch unberücksichtigt gebliebenen - Anreiz dar, die Unionsvorschriften einzuhalten, um eine Haftung zu vermeiden (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 58).

  • OLG Hamm, 23.02.2023 - 7 U 13/22
    Rn. 28 Auch Ansprüche aus Vertrag oder aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB schieden - auch unter Berücksichtigung der Schlussanträge des Generalanwalts A vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 - aus.

    Rn. 30 Der Kläger hat hierzu mit Schriftsätzen vom 18.01.2023 (eGA II-103 ff.) und vom 30.01.2023 (eGA II-157 ff.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, Stellung genommen und die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 beantragt.

    Die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers vom 18.01.2023 (eGA II-103 ff.) und vom 30.01.2023 (eGA II-157 ff.) geben keinen Anlass, hiervon Abstand zu nehmen oder das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 auszusetzen.

    Rn. 82 - der in der Rechtssache C-100/21 vertretenen Rechtsansicht des Generalanwalts A folgend - im Falle bestehender Schutzgesetzeigenschaft der vorgenannten Normen dennoch lediglich ein Anspruch auf den Ersatz eines Minderwerts ergäbe.

    Rn. 83 Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Pressemitteilung Nr. 160/2022 vom 10.11.2022 mitgeteilt, dass in der Revisionsverhandlung am 27.02.2023 (VIa ZR 335/21) - sofern bis dahin eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 vorliege - voraussichtlich Gelegenheit bestehen werde, die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern.

    Auch der Bundesgerichtshof hat das Verfahren C-100/21 gerade nach wie vor nicht zum Anlass für eine Aussetzung seines Verfahrens VIa ZR 335/21 genommen.

    Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nach dem Vorstehenden insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Frage nach der drittschützenden Wirkung unionsrechtlicher Vorschriften und das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren C-100/21 zu.

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei …

  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21

    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der …

  • LG Erfurt, 03.04.2025 - 8 O 895/23

    Bloßer Kontrollverlust als Schaden - Vorlage von Fragen an den EuGH zum …

  • OLG München, 11.10.2022 - 27 U 4617/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Abgasmanipulation

  • OLG München, 10.10.2022 - 27 U 3563/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2024 - C-251/23

    Mercedes-Benz Group (Responsabilité des constructeurs de véhicules) - Vorlage zur …

  • OLG München, 27.01.2023 - 27 U 5217/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und (an VW) …

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum; …

  • OLG Koblenz, 18.10.2022 - 3 U 758/22

    Diesel-Abgasverfahren: Anforderungen an die gerichtliche Prozessleitung in …

  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 10a U 252/21
  • OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; …

  • OLG Naumburg, 25.07.2022 - 12 U 241/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund der behaupteten Verwendung …

  • OLG München, 14.10.2022 - 27 U 3857/22

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorabentscheidungsersuchen, Betriebsuntersagung, …

  • OLG Frankfurt, 20.12.2022 - 7 U 52/22

    Deckungsschutz aus Rechtsschutzversicherung für Schadenersatzklage im …

  • OLG Karlsruhe, 12.07.2022 - 17 U 1348/19

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung bei Kauf eines Gebrauchtwagens in …

  • OLG Dresden, 22.12.2022 - 4 U 1415/22

    1. Die Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den …

  • OLG München, 11.08.2022 - 27 U 3343/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG Dresden, 21.02.2023 - 4 U 2359/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; …

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 40/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Pkw BMW X5 xDrive mit …

  • BVerfG, 08.09.2025 - 2 BvR 1760/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einer Berufung in einem …

  • OLG Naumburg, 28.10.2022 - 7 U 47/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Berechnung …

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei …

  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 2742/21

    1. Die Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den …

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 27/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Pkw BMW X1 xDrive mit …

  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22

    1. Die Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den …

  • OLG Stuttgart, 28.02.2023 - 16a U 225/19

    Anhaltspunkte für Schädigungsvorsatz bei KBA-Bescheid wegen unzulässiger …

  • OLG Stuttgart, 28.02.2023 - 16a U 516/19
  • KG, 08.07.2022 - 4 U 67/22

    Dieselskandal: Voraussetzungen sittenwidrigen Agierens des Herstellers

  • OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20

    Keine Gegenvorstellung gegen einen die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO …

  • OLG Stuttgart, 22.12.2022 - 16a U 1806/21

    Anspruch auf Nutzungsersatz bei Kfz-Leasingvertrag bei behaupteter unzulässiger …

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZR 316/20

    Diesel-Abgasskandal: Abzug einer Nutzungsentschädigung im Wege des …

  • OLG Hamm, 08.02.2023 - 3 U 105/22

    Zurückweisung des Aussetzungsantrags im Verfahren über Ansprüche eines angeblich …

  • OLG Frankfurt, 13.09.2022 - 8 U 184/21

    Diesel-Skandal: Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB für im März …

  • OLG Bamberg, 05.09.2022 - 8 U 68/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW Golf …

  • OLG Bamberg, 25.08.2022 - 6 U 26/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi …

  • LG Erfurt, 23.12.2024 - 8 O 392/23

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Dienstleistungsfreiheit in der EU: …

  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21

    Fehlende Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der …

  • OLG Nürnberg, 19.07.2022 - 5 U 3276/21

    Keine Aussetzung eines Diesel-Verfahrens

  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung …

  • OLG Bamberg, 28.02.2023 - 5 U 8/22

    Kein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG Hamm, 15.09.2022 - 13 U 437/21

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Haftung …

  • LG Erfurt, 22.04.2024 - 8 O 1045/18

    Diesel-Abgasskandal: Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH

  • OLG Nürnberg, 04.08.2022 - 5 U 3272/21

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Übereinstimmungsbescheinigung, …

  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 11 U 144/20

    Zur (verneinten) Frage der Aussetzung von Schadensersatzprozessen im Zusammenhang …

  • EuGH, 04.03.2024 - C-506/21

    Mercedes-Benz Group - Streichung

  • OLG Nürnberg, 19.07.2022 - 5 U 3178/21

    Vorabentscheidungsersuchen, Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, …

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …

  • OLG Nürnberg, 15.07.2022 - 5 U 2955/21

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Übereinstimmungsbescheinigung, …

  • OLG Nürnberg, 28.07.2022 - 5 U 3274/21

    Kein Ersatz des Differenzschadens wegen Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG Nürnberg, 16.03.2023 - 8 U 3296/22

    Voraussetzungen der Bindungswirkung eines Stichentscheids bei Deckungsverlangen …

  • OLG Dresden, 21.02.2023 - 4 U 1919/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw …

  • OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22

    Keine Aussetzung von "Diesel-Verfahren" im Hinblick auf die Schlussanträge des …

  • OLG Nürnberg, 28.07.2022 - 5 U 2998/21

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Übereinstimmungsbescheinigung, …

  • OLG Hamm, 30.06.2022 - 21 U 106/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs; …

  • OLG Stuttgart, 21.12.2022 - 23 U 492/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Einbaus einer …

  • OLG München, 26.05.2023 - 27 U 373/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, …

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 232/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …

  • OLG Frankfurt, 03.04.2023 - 22 U 237/22

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche gem. § 826 BGB bei fahrlässiger Verkennung der …

  • OLG Hamm, 05.01.2023 - 17 U 62/21

    Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussichten der Klage auf …

  • OLG München, 26.01.2023 - 24 U 1742/21

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit Thermofenster und …

  • OLG Frankfurt, 06.03.2023 - 26 U 65/22

    Bemessung des kleinen Schadensersatzes in Dieselfällen

  • LG Deggendorf, 25.10.2022 - 22 O 287/22

    Kein Schadensersatz aufgrund angeblicher Verwendung unzulässiger …

  • OLG Frankfurt, 22.09.2022 - 16 U 78/21

    Diesel-Skandal: Kein Schadensersatz für im Mai 2018 erworbenen Gebrauchtwagen …

  • OLG Frankfurt, 13.02.2023 - 15 U 229/22

    Dieselskandal: Keine Ansprüche für im Mai 2017 erworbenen gebrauchten VW Tiguan …

  • OLG Bamberg, 18.01.2023 - 3 U 161/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …

  • OLG Bamberg, 09.11.2022 - 3 U 107/22

    Abschalteinrichtung, Klagepartei, Sittenwidrigkeit, Arglistige Täuschung, …

  • OLG Frankfurt, 18.01.2023 - 24 U 58/22

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Mai 2013 erworbenen Golf Comfortline …

  • OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 8 U 174/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im März 2018 erworbenen gebrauchten Golf mit …

  • OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 9 U 71/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im März 2017 gekauften Neuwagen mit Motor …

  • BGH, 02.05.2022 - VIa ZR 137/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG Naumburg, 01.09.2023 - 7 U 2/23
  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 229/20

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei …

  • OLG Stuttgart, 16.03.2023 - 24 U 2401/22

    Schadensersatzansprüche gegenüber Kfz-Hersteller wegen beanstandeter …

  • OLG Stuttgart, 31.01.2023 - 16a U 176/19
  • OLG Hamm, 12.12.2022 - 3 U 53/22
  • OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten …

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.09.2022 - 17 O 2735/22

    Keine Haftung der Adam Opel AG für den Modelltyp Astra ST 1,6 CDTi

  • OLG Naumburg, 05.09.2022 - 12 U 152/21

    Haftung im Abgasskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der …

  • OLG Bamberg, 24.10.2023 - 3 U 18/23

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in …

  • OLG München, 09.02.2023 - 24 U 6935/21

    Abschalteinrichtung, Nutzungsentschädigung, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, …

  • OLG Naumburg, 16.01.2023 - 12 U 36/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom so genannten Diesel-Abgasskandal …

  • OLG Naumburg, 05.12.2022 - 12 U 90/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG München, 29.09.2022 - 27 U 1359/22

    Abschalteinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Sittenwidrigkeit, …

  • OLG Bamberg, 28.07.2022 - 3 U 64/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW T6 …

  • OLG Bamberg, 24.01.2023 - 3 U 240/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Abschaltvorrichtungen

  • OLG Naumburg, 21.11.2022 - 12 U 110/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG Frankfurt, 20.07.2022 - 2 U 126/21

    Dieselskandal: Schutzgesetzverletzung

  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …

  • OLG Celle, 01.09.2022 - 7 U 274/22
  • OLG Brandenburg, 01.12.2022 - 10 U 171/22
  • LG Ingolstadt, 09.03.2023 - 84 O 1768/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG Frankfurt, 04.01.2023 - 24 U 24/22

    Dieselskandal: Keine Schadensersatzansprüche für gebrauchten PKW VW Golf mit …

  • OLG Nürnberg, 11.07.2022 - 2 U 3838/21

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …

  • OLG München, 23.02.2023 - 30 U 2226/22

    Vermögensschaden des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit unzulässiger …

  • OLG Bamberg, 03.04.2023 - 3 U 7/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG Nürnberg, 30.01.2023 - 17 U 1008/22

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Nutzungsentschädigung, Schlussanträge des …

  • OLG München, 13.01.2023 - 30 U 4642/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

  • OLG Naumburg, 21.07.2022 - 4 U 78/22

    Fahrzeugkaufvertrag: Schutzgesetzcharakter der Bestimmungen des …

  • LG München I, 30.03.2023 - 31 S 16727/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • LG Erfurt, 26.02.2025 - 8 O 481/21
  • OLG Koblenz, 28.10.2022 - 6 U 155/22

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

  • OLG München, 27.06.2022 - 3 U 1710/22

    Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Verwendung …

  • LG Stuttgart, 29.09.2022 - 30 O 106/22

    Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Wohnmobil im Rahmen von …

  • LG Berlin II, 19.03.2024 - 24 O 50/23
  • OLG Brandenburg, 01.12.2022 - 10 U 171/21

    Ansprüche des Käufers eines Pkw Mercedes-Benz mit einem Dieselmotor der Baureihe …

  • OLG München, 27.06.2022 - 17 U 8117/21

    Kein Restschadensersatzanspruch auf Ersatz des Minderwerts als kleiner …

  • OLG Celle, 16.02.2023 - 16 U 415/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 10 U 120/21

    Vorhandensein eines sogenannten Thermofensters bei einem Pkw; Haftung des …

  • OLG Brandenburg, 16.09.2022 - 10 U 30/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

  • OLG Nürnberg, 12.08.2022 - 16 U 1500/19

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten …

  • OLG Bamberg, 14.06.2022 - 3 U 77/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi …

  • OLG München, 04.07.2022 - 8 U 7374/21

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten ud eingebauten …

  • OLG Dresden, 25.05.2023 - 4 U 2558/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des …

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2022 - 17 U 290/21

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen in einem Dieselfall

  • BGH, 05.09.2022 - VIa ZR 765/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG München, 01.08.2022 - 35 U 3061/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG München, 29.08.2022 - 9 U 3481/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Skoda …

  • OLG Hamm, 22.12.2022 - 7 U 13/22
  • LG Augsburg, 08.11.2022 - 33 O 2096/22

    Deliktische Haftung, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Sittenwidrige …

  • BGH, 14.05.2025 - VIa ZR 1106/22

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …

  • OLG Bamberg, 21.11.2022 - 10 U 106/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW …

  • OLG Nürnberg, 26.10.2022 - 8 U 3296/22

    Abgasklage-Rechtsschutz: Thermofenster ohne Erfolgsaussicht

  • OLG Brandenburg, 13.10.2022 - 10 U 42/21

    Schadensersatzansprüche aus dem VW-Abgasskandal eines Kfz-Käufers gegenüber dem …

  • OLG Bamberg, 09.08.2022 - 11 U 33/22

    Keine Aussetzung eines Diesel-Falles

  • OLG Brandenburg, 14.07.2022 - 5 U 80/21
  • LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • OLG Hamm, 18.01.2023 - 12 U 83/21
  • OLG Nürnberg, 04.11.2022 - 16 U 3714/21

    Kein Schadensersatz wegen der behaupteten Verwendung von unzulässigen …

  • OLG Dresden, 08.09.2022 - 18a U 2463/21
  • OLG München, 12.07.2022 - 8 U 463/21

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten …

  • OLG Hamm, 30.06.2022 - 21 U 146/21
  • OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 80/21

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • LG Ravensburg, 05.04.2025 - 2 O 210/21
  • OLG Bamberg, 02.05.2023 - 3 U 383/21

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2023 - 7 U 69/22
  • OLG Frankfurt, 01.12.2022 - 8 U 95/22
  • OLG Bamberg, 20.09.2022 - 5 U 338/21

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, …

  • LG Coburg, 19.11.2024 - 53 O 568/23

    Verbotsirrtum, Restwert, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, …

  • LG Waldshut-Tiengen, 29.08.2023 - 1 O 126/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum aufgrund großzügiger Auslegung der "zulässigen …

  • OLG Naumburg, 20.04.2023 - 9 U 67/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Begriff der …

  • OLG Celle, 02.02.2023 - 7 U 520/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • LG Itzehoe, 25.11.2022 - 3 O 186/20
  • LG Krefeld, 21.09.2022 - 2 O 411/21
  • OLG Hamm, 28.06.2022 - 28 U 146/21

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw …

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 28 U 114/21
  • OLG Celle, 13.06.2022 - 7 U 115/22

    Schadensersatzansprüche aus einem Autokauf im Zuge des "Diesel-Abgasskandals"; …

  • LG München I, 10.11.2025 - 29 O 10344/25
  • OLG Bamberg, 18.10.2022 - 5 U 416/21

    Kein Restschadensersatzanspruch des geschädigten Neuwagenkäufers nach § 852 BGB …

  • OLG Brandenburg, 03.08.2022 - 11 U 146/22

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs; …

  • OLG München, 30.06.2022 - 3 U 2836/22

    Zur Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und gelieferten …

  • OLG Bamberg, 17.04.2023 - 3 U 36/23

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und …

  • LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 9 O 42/22
  • LG Münster, 15.12.2022 - 8 O 34/22

    Restschadensersatz Kleiner Schadensersatz

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.09.2022 - 17 O 1929/22

    Keine Haftung der Adam Opel AG für den Modelltyp Insignia Sports Tourer 1.6 mit …

  • OLG Bamberg, 24.08.2022 - 3 U 161/22

    Keine Aussetzung eines "Diesel-Falles"

  • OLG Naumburg, 18.08.2022 - 9 U 105/21

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; …

  • OLG Bamberg, 22.05.2023 - 4 U 171/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …

  • OLG Koblenz, 13.10.2022 - 1 U 1880/20

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG Bamberg, 11.08.2022 - 1 U 565/21

    Keine Aussetzung in Diesel-Fall

  • OLG Dresden, 19.07.2022 - 10a U 975/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • OLG Naumburg, 19.07.2022 - 9 U 27/22

    Schadensersatzklage im Diesel-Abgasskandal: Aussetzung des Verfahrens wegen eines …

  • OLG Bamberg, 13.06.2022 - 3 U 59/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

  • OLG Bamberg, 10.05.2023 - 4 U 151/22

    Kein großer Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …

  • OLG Bamberg, 02.01.2023 - 5 U 249/22

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Sicherung einer einheitlichen …

  • OLG Bamberg, 22.11.2022 - 5 U 189/22

    Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Besondere Verwerflichkeit, …

  • OLG Bamberg, 19.09.2022 - 6 U 26/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi …

  • OLG Frankfurt, 25.08.2022 - 19 U 43/22

    Diesel-Skandal: Keine Schadenersatzansprüche für im Oktober 2020 gekauften …

  • OLG Bamberg, 09.08.2022 - 5 U 139/21

    Annahmeverzug, Berufung, Sittenwidrigkeit, Fahrzeug, Rechtsanwaltskosten, …

  • OLG Naumburg, 04.08.2022 - 2 U 127/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …

  • LG Amberg, 10.10.2022 - 22 O 558/21

    Keine Haftung von VW und/oder Audi für den von Audi entwickelten und …

  • OLG Bamberg, 15.09.2022 - 11 U 24/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …

  • OLG München, 18.08.2022 - 8 U 5142/21

    Hinweisbeschluss, Selbstbestimmungsrecht, Gegenerklärung, Vorläufige …

  • OLG Bamberg, 20.06.2022 - 3 U 51/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

  • OLG Hamm, 07.08.2023 - 3 U 106/22

    Zurückweisung der Berufung des Klägers als Fahrzeugkäufer mangels kein Anspruch …

  • OLG Stuttgart, 20.09.2022 - 12 U 140/21

    Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller bezüglich installierter …

  • OLG Bamberg, 06.09.2022 - 5 U 488/21

    Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Aussetzung …

  • OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers bei Implementierung eines …

  • OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 2 W 2819/22

    Keine Aussetzung von Diesel-Fällen im Hinblick auf die Schlussanträge des …

  • OLG Nürnberg, 15.09.2022 - 2 U 1038/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …

  • OLG Naumburg, 10.08.2022 - 8 U 49/22
  • LG Erfurt, 23.03.2022 - 8 O 1130/20
  • LG Berlin II, 13.03.2024 - 2 S 15/23

    Rechtsschutzversicherung - Bindungswirkung an Stichentscheid

  • OLG Dresden, 15.11.2022 - 18a U 2529/21
  • OLG Hamm, 20.12.2022 - 21 U 25/22
  • LG Köln, 18.01.2023 - 16 O 117/22
  • OLG Nürnberg, 14.09.2022 - 12 U 1681/20

    Berechnung der vom Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen …

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