Rechtsprechung
| EuGH, 16.06.2026 - C-188/24, C-190/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Art. 2 Buchst. h - Koordinierter Bereich - Art. 3 - Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Art. 2 Buchst. h - Koordinierter Bereich - Art. 3 - Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Art. 2 Buchst. h - Koordinierter Bereich - Art. 3 - Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem ...
- kanzlei.biz
EU-Regeln für Altersprüfung und Warn-Apps konkretisiert
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Dienste der Informationsgesellschaft: Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites verlangen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen
- heise.de (Pressebericht, 16.06.2026)
Altersverifikation und Blitzer-Warnungen rechtlich gestärkt
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
EuGH zur Regulierung digitaler Dienste: Der lange Arm der Mitgliedstaaten
Besprechungen u.ä.
- verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Dein Algorithmus, dein Problem? Das Haftungsprivileg als Steuerungsinstrument
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Coyote System
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
WebGroup Czech Republic und NKL Associates
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 7. März 2024 - Coyote System/Ministre de l'Intérieur et des outre-mer, Premier ministre
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
WebGroup Czech Republic und NKL Associates
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Coyote System
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
- EuGH, 16.06.2026 - C-188/24, C-190/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 21.04.2026 - C-769/22
Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …
Auszug aus EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Rn. 43 Die Richtlinie 2000/31 soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem durch die Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, soweit dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ein rechtlicher Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs dieser Dienste zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen wird (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 257).Rn. 44 In Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 werden "Dienste der Informationsgesellschaft" definiert als "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung", wobei diese Dienste, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 hervorgeht, einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen, die online vonstattengehen (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 258).
Rn. 45 Art. 3 der Richtlinie 2000/31 ist seinerseits eine zentrale Bestimmung im Aufbau und im durch diese Richtlinie geschaffenen System, da er den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat festschreibt, auf den auch im 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie Bezug genommen wird, wonach "[d]ie Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft … am Herkunftsort zu erfolgen [hat]" (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 259 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen, wobei dieser Bereich, wie in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie vorgesehen, die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen umfasst, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 260).
Rn. 48 Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 vor, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 262).
Rn. 49 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 Maßnahmen ergreifen können, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Art. 3 Abs. 2 abweichen, wenn die Maßnahmen erstens zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verbraucher erforderlich sind, zweitens einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der diese Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und drittens in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen (Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 303 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 84 Was die zweite der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 aufgeführten Bedingungen betrifft, wonach Maßnahmen, die von Art. 3 Abs. 2 abweichen, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen müssen, der die in den Rn. 81 bis 83 des vorliegenden Urteils genannten Ziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bedingung dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, dem nicht entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 60…, vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe, C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 70, sowie vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 309).
- EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von …
Auszug aus EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Diese Definition schließt nicht aus, dass ein Dienst, dessen Zweck auch im Verbreiten oder Teilen solcher Informationen besteht, unter bestimmten Voraussetzungen unter den Begriff "Hosting" fallen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 27, vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 106, …sowie vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 28).Weiter heißt es in diesem 42. Erwägungsgrund, dass diese Tätigkeit rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 105).
Rn. 109 Um zu beurteilen, ob der Betreiber eines solchen Dienstes nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 von seiner Verantwortung für die gespeicherten Inhalte befreit werden kann, ist somit zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 112 Insoweit ist klarzustellen, dass dann, wenn der verwendete Algorithmus über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht, der Betreiber eine Kontrolle über diese Informationen ausübt, so dass der von ihm angebotene Dienst nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht", im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 115 und 117…, vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 116, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 114).
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Anordnung auch dann ergehen kann, wenn der Anbieter als im Sinne von Abs. 1 dieses Art. 14 nicht verantwortlich angesehen wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 24 und 25, sowie vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 131).
- EuGH, 03.10.2019 - C-18/18
Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook …
Auszug aus EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Anordnung auch dann ergehen kann, wenn der Anbieter als im Sinne von Abs. 1 dieses Art. 14 nicht verantwortlich angesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 24 und 25, …sowie vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 131).Rn. 117 Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 ist in Verbindung mit Abs. 1 dieses Art. 14 dahin zu verstehen, dass er Anordnungen betrifft, die darauf abzielen, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Abs. 1 jede Rechtsverletzung seitens des Nutzers, die u. a. durch das Vorhandensein von auf seiner Website oder seiner Plattform gespeicherten rechtswidrigen Informationen verursacht wird, abstellt, indem er diese Informationen entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt, oder dass er jede weitere Rechtsverletzung dieser Art verhindert, insbesondere indem er rechtswidrige Informationen, deren Inhalt mit bereits für rechtswidrig erklärten Informationen identisch oder diesen gleichwertig ist, entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 24 und 37).
Rn. 119 Was zweitens die Frage betrifft, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 einer solchen Regelung entgegensteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, Vermittlern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, im 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie dahin präzisiert wird, dass dies nicht Überwachungspflichten "in spezifischen Fällen" betrifft und insbesondere nicht Anordnungen berührt, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden und einen solchen Fall betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 34).
Insbesondere verpflichtet eine solche Anordnung den Hosting-Anbieter nicht zu einer autonomen Beurteilung des gespeicherten Inhalts, da er sich darauf beschränken kann, die Inhalte, auf die sich die Anordnung bezieht, mittels automatisierter Suchanfragen zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 46 und 47).
- EuGH, 12.07.2011 - C-324/09
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für …
Auszug aus EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Rn. 107 Allerdings genügt der Umstand, dass die von einem Betreiber erbrachte Dienstleistung die Speicherung von Informationen umfasst, die ihm übermittelt werden, als solcher nicht, um darauf zu schließen, dass diese Dienstleistung unter allen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 112 Insoweit ist klarzustellen, dass dann, wenn der verwendete Algorithmus über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht, der Betreiber eine Kontrolle über diese Informationen ausübt, so dass der von ihm angebotene Dienst nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht", im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 115 und 117, vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 116, …und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 114).
- EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht
Auszug aus EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Rn. 112 Insoweit ist klarzustellen, dass dann, wenn der verwendete Algorithmus über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht, der Betreiber eine Kontrolle über diese Informationen ausübt, so dass der von ihm angebotene Dienst nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht", im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 115 und 117…, vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 116, …und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 114). - EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die …
Auszug aus EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Diese Definition schließt nicht aus, dass ein Dienst, dessen Zweck auch im Verbreiten oder Teilen solcher Informationen besteht, unter bestimmten Voraussetzungen unter den Begriff "Hosting" fallen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 27…, vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 106, sowie vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 28). - EuGH, 16.02.2012 - C-360/10
Sperrverfügungen gegen Provider
Auszug aus EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Diese Definition schließt nicht aus, dass ein Dienst, dessen Zweck auch im Verbreiten oder Teilen solcher Informationen besteht, unter bestimmten Voraussetzungen unter den Begriff "Hosting" fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 27…, vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 106, …sowie vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 28). - EuGH, 19.12.2019 - C-390/18
Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis …
Auszug aus EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Rn. 98 Was diese Verfahrenspflichten betrifft, d. h. die Pflicht, zunächst den Mitgliedstaat der Niederlassung des betreffenden Diensteanbieters aufzufordern, selbst Maßnahmen zu ergreifen, wobei diese Aufforderung erfolglos geblieben sein muss, sowie die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Kommission und dieses Mitgliedstaats, ist darauf hinzuweisen, dass diese Pflichten wesentliche Verfahrensvorschriften darstellen, die es rechtfertigen, dass nicht mitgeteilte Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 94). - EuGH, 09.11.2023 - C-376/22
Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein Mitgliedstaat darf einem …
Auszug aus EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Rn. 84 Was die zweite der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 aufgeführten Bedingungen betrifft, wonach Maßnahmen, die von Art. 3 Abs. 2 abweichen, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen müssen, der die in den Rn. 81 bis 83 des vorliegenden Urteils genannten Ziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bedingung dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, dem nicht entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2023, Google Ireland u. a., C-376/22, EU:C:2023:835, Rn. 60…, vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe, C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 70, …sowie vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn [Werte der Union], C-769/22, EU:C:2026:326, Rn. 309). - EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht …
Auszug aus EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Rn. 67 Was die Rechtssache C-188/24 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine nationale Maßnahme, die den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft verpflichtet, den Zugang zu seinem Dienst mittels einer Auskunftspflicht an Voraussetzungen zu knüpfen, eine Anforderung in Bezug auf die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 88). - EuGH, 30.05.2024 - C-662/22
ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …
- EuGH, 30.05.2024 - C-667/22
ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …
- LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25
Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und …
Angesichts des von ihr verwendeten Algorithmus kontrolliert die Beklagte die gespeicherten Informationen und spielt so eine aktive Rolle, die ihr eine Kenntnis der Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (vgl. EuGH 16.06.2026, C-188/24 und C-190/24, Rn. 109 ff. - WebGroup Czech Republic).Die Abgrenzung hat der Unionsgerichtshof danach vorgenommen, ob die Rolle des Betreibers neutral ist, ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (vgl. EuGH 22.06.2021, C-682/18, C-683/18 Rn. 106 - You-Tube und Cyando und EuGH 16.06.2026, C-188/24 und C-190/24, Rn. 109 ff. - WebGroup Czech Republic, jeweils für die Vorläufervorschrift in Art. 14 E-Commerce-Richtlinie).
- LG Frankfurt/Main, 16.09.2026 - 6 O 234/25
Haftung für Fake-Profile
Zur Haftung des Betreibers einer Social Media Plattform für Fake-Profile bei algorithmisch bestimmter Anzeige von Inhalten nach EuGH Webgroup und Coyote (C-188/24, C-190/24).Insoweit kann dahinstehen, ob der Generalanwalt in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. dazu Generalanwalt, Schlussantrag v. 18.09.2025 - C-188/24, BeckRS 2025, 24063 Rn. 237 ff.).
- EuGH, 16.07.2026 - C-421/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 1 Abs. 5 - …
Zum anderen enthält diese Richtlinie u. a. in ihren Kapiteln II und III Bestimmungen, die bestimmte für diese Dienste geltende nationale Vorschriften angleichen, soweit dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C-188/24 und C-190/24, EU:C:2026:492, Rn. 54).Allerdings genügt der Umstand, dass die von einem Betreiber erbrachte Dienstleistung die Speicherung von Informationen umfasst, die ihm übermittelt werden, als solcher nicht, um darauf zu schließen, dass diese Dienstleistung unter allen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt (Urteil vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C-188/24 und C-190/24, EU:C:2026:492, Rn. 106 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach diesem 42. Erwägungsgrund ist diese Tätigkeit rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 105, sowie vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C-188/24 und C-190/24, EU:C:2026:492, Rn. 108).
Rn. 35 Um zu beurteilen, ob der Betreiber einer Online-Videoplattform gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 von seiner Verantwortung nach dem Recht eines Mitgliedstaats für Videos, die Werbung für nach diesem Recht verbotene Gewinnspiele enthalten, befreit werden kann, ist daher zunächst zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (…Urteile vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 106, sowie vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C-188/24 und C-190/24, EU:C:2026:492, Rn. 109).
Rn. 36 In Anbetracht des 42. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/31 sind diese beiden Bedingungen der Kenntnis und Kontrolle als alternative und voneinander unabhängige Voraussetzungen zu verstehen (Urteil vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C-188/24 und C-190/24, EU:C:2026:492, Rn. 110).
Solange der Betreiber mittels dieses Algorithmus die Bedingungen für die Verbreitung oder Nichtverbreitung einer solchen Information im Voraus festgelegt hat, ist es unerheblich, dass er selbst keine zusätzlichen Eingriffe vornimmt, die im Hinblick auf ihre Verbreitung gespeicherte Informationen fördern, verändern oder löschen (Urteil vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C-188/24 und C-190/24, EU:C:2026:492, Rn. 110 und 111).
Rn. 38 Insoweit ist klarzustellen, dass dann, wenn der verwendete Algorithmus über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen im Hinblick auf ihre bessere Zugänglichkeit hinaus im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht, der Betreiber eine Kontrolle über diese Informationen ausübt, so dass der von ihm angebotene Dienst nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden kann (Urteil vom 16. Juni 2026, WebGroup Czech Republic u. a., C-188/24 und C-190/24, EU:C:2026:492, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24, C-190/24 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Koordinierter Bereich - Strafrechtliche Regelung, die ein generelles Verbot der Bereitstellung pornografischer Inhalte für Minderjährige ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Generalanwalt Szpunar: Eine Maßnahme, die eine logische Folge strafrechtlicher Bestimmungen oder notwendig ist, um die Wirksamkeit von Verkehrskontrollen zu gewährleisten, fällt unter das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Frankreichs Digitalregeln: Verstoß gegen EU-Recht?
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24, C-190/24
- EuGH, 16.06.2026 - C-188/24
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (28)
- EuGH, 03.10.2019 - C-18/18
Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
Rn. 245 In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Glawischnig-Piesczek{FN-VERWEIS:98} entschieden, dass eine Anordnung an einen Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, spezifische Elemente des von ihm als Hosting-Anbieter gespeicherten Inhalts, die wort- oder sinngleiche Aussagen enthielten wie Äußerungen, die von einem nationalen Gericht für gegenüber einer Nutzerin diffamierend erklärt worden waren, zu entfernen, einen spezifischen Fall betrifft.Rn. 253 Coyote System widerspricht der Einschätzung des vorlegenden Gerichts nämlich, ohne jedoch zu begründen, warum eine Filterung nicht automatisch und ohne vorherige Prüfung des Inhalts der Nachrichten durch den Betreiber nach dem Vorbild der im Urteil Glawischnig-Piesczek dargelegten Lösung{FN-VERWEIS:104} erfolgen kann.
{FN:67} Urteil vom 3. Oktober 2019 (C-18/18, EU:C:2019:821).
{FN:81} Vgl. Urteile vom 16. Februar 2012, SABAM (…C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 27), und vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek (C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 22).
{FN:95} C-18/18, EU:C:2019:458, Nr. 42.
{FN:97} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Glawischnig-Piesczek (C-18/18, EU:C:2019:458, Nr. 45).
{FN:98} Urteil vom 3. Oktober 2019 (C-18/18, EU:C:2019:821).
{FN:99} Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek (C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 45, 46 und 53).
{FN:101} Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Glawischnig-Piesczek (C-18/18, EU:C:2019:458, Nr. 49).
{FN:104} Urteil vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek (C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 46).
- EuGH, 30.05.2024 - C-667/22
ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
a., EU:C:2023:835, Rn. 42), und vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 55).{FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil Google Ireland u. a. (…Rn. 42) und Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 55).
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil Google Ireland u. a. (…Rn. 43 und 44) und Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 56 und 57).
{FN:27} Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (…C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 82), vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (…C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 87 und 88), und vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 64).
{FN:28} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 62).
Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Airbnb Ireland u. a. (C-662/22 bis C-667/22, EU:C:2024:18, Nrn. 155 und 158).
{FN:39} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 46).
{FN:50} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 71).
{FN:54} Vgl. Urteil Google Ireland u. a. (…Rn. 43) und Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 56).
Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Airbnb Ireland u. a. (C-662/22 bis C-667/22, EU:C:2024:18, Nr. 147).
- EuGH, 30.05.2024 - C-662/22
ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
a., EU:C:2023:835, Rn. 42), und vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 55).{FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil Google Ireland u. a. (…Rn. 42) und Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 55).
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil Google Ireland u. a. (…Rn. 43 und 44) und Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 56 und 57).
{FN:27} Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (…C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 82), vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (…C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 87 und 88), und vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 64).
{FN:28} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 62).
{FN:39} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 46).
{FN:50} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 71).
{FN:54} Vgl. Urteil Google Ireland u. a. (…Rn. 43) und Urteil vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 56).
- EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
{FN:82} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 104), und vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat (…C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 28).{FN:92} Vgl. Urteil vom 22. Juni 2021 (C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 114).
{FN:94} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:102} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 135).
- EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
{FN:27} Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (…C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 82), vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 87 und 88), und vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (…C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 64).{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 86).
{FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 87).
{FN:32} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 88).
- EuGH, 23.03.2010 - C-236/08
Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
{FN:83} Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 111).{FN:86} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 112).
{FN:90} Urteil vom 23. März 2010 (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 114 und 117).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-18/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
{FN:95} C-18/18, EU:C:2019:458, Nr. 42.{FN:97} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Glawischnig-Piesczek (C-18/18, EU:C:2019:458, Nr. 45).
{FN:101} Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Glawischnig-Piesczek (C-18/18, EU:C:2019:458, Nr. 49).
- EuGH, 12.07.2011 - C-324/09
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
{FN:87} Vgl. Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 115 und 116).{FN:96} Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 144).
- EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 57).{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 57).
- EuGH, 19.12.2019 - C-390/18
Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
{FN:27} Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 82), vom 1. Oktober 2020, A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln) (…C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 87 und 88), und vom 30. Mai 2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe (…C-662/22 und C-667/22, EU:C:2024:432, Rn. 64).{FN:33} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 87).
- EuGH, 27.04.2022 - C-674/20
Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, wenn in Belgien die Erbringer von …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22
Generalanwalt Szpunar: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, …
- EuGH, 29.10.2010 - C-161/10
Martinez und Martinez - Verbindung
- EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
- EuGH, 26.04.2022 - C-401/19
Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die …
- EuGH, 16.02.2012 - C-360/10
Sperrverfügungen gegen Provider
- EuGH, 10.02.2009 - C-301/06
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-484/14
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines Geschäfts, einer …
- EuGH, 09.11.2023 - C-376/22
Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein Mitgliedstaat darf einem …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18
Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von …
- EuGH, 02.12.2010 - C-108/09
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet …
- EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-492/23
Elektronischer Geschäftsverkehr und DSGVO: Generalanwalt Szpunar nimmt …
- EuGH, 03.12.2020 - C-62/19
Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO HAT GOOGLE KEINE MARKENRECHTE …
- EuGH, 21.03.2024 - C-10/22
Die italienischen Rechtsvorschriften, die unabhängige Gesellschaften mit Sitz in …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22
Generalanwalt Szpunar: Plattformen wie Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen …
- EuGH, 27.04.2023 - C-70/22
Viagogo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronischer Geschäftsverkehr - …
- LG Frankfurt/Main, 16.09.2026 - 6 O 234/25
Haftung für Fake-Profile
Insoweit kann dahinstehen, ob der Generalanwalt in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. dazu Generalanwalt, Schlussantrag v. 18.09.2025 - C-188/24, BeckRS 2025, 24063 Rn. 237 ff.). - VG Neustadt, 13.01.2026 - 5 K 475/24
Internetsperren für Pornografie-Plattformen aufgrund europarechtlicher Regelungen …
Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023 - C-376/22 - Google Ireland u.a. oder den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der verbundenen Rechtssache C-188/24 und C-190/24, ein Vorabentscheidungsersuchen eine französische Strafrechtsvorschrift betreffend.Rn. 98 (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts, C-188/24 und C-190/24, Rn. 30f.).
- VG Neustadt, 04.02.2026 - 5 K 1203/24
Sperrverfügung bezüglich der Verbreitung einer Website mit pornografischen …
Etwas anderes folge auch nicht aus dem seitens der Klägerin zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023 - C-376/22 - Google Ireland u.a. oder den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der verbundenen Rechtssache C-188/24 und C-190/24, ein Vorabentscheidungsersuchen eine französische Strafrechtsvorschrift betreffend.Rn. 102 (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts, C-188/24 und C-190/24, Rn. 30f.).
- VG Neustadt, 13.01.2026 - 5 K 1204/24
1. Die VO (EU) 2022/2065 entfaltet aufgrund ihrer vollharmonisierenden Wirkung im …
Etwas anderes folge auch nicht aus dem seitens der Klägerin zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023 - C-376/22 - Google Ireland u.a. oder den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der verbundenen Rechtssache C-188/24 und C-190/24, ein Vorabentscheidungsersuchen eine französische Strafrechtsvorschrift betreffend.Rn. 100 (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts, C-188/24 und C-190/24, Rn. 30f.).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2025 - C-421/24
AGCOM (Jeux d'argent en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
{FN:12} Vgl. dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen WebGroup Czech Republic u. a. (C-188/24 und C-190/24, EU:C:2025:709, Nrn. 54 und 55).Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Russmedia Digital und Inform Media Press (C-492/23, EU:C:2025:68, Nr. 53) und in den verbundenen Rechtssachen WebGroup Czech Republic u. a. (C-188/24 und C-190/24, EU:C:2025:709, Nr. 236).
- VG Neustadt, 13.01.2026 - 5 K 476/24
Sperrung des Zugangs zu einer Internetseite mit pornografischen Angeboten
Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023 - C-376/22 - Google Ireland u.a. oder den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der verbundenen Rechtssache C-188/24 und C-190/24, ein Vorabentscheidungsersuchen eine französische Strafrechtsvorschrift betreffend.Rn. 99 (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts, C-188/24 und C-190/24, Rn. 30f.).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-604/24
Farmakeio YZ & Sia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Nicht …
{FN:38} Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen WebGroup Czech Republic u. a. (C-188/24 und C-190/24, EU:C:2025:709, Nrn. 123 und 179).
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