Rechtsprechung
| EuGH, 04.10.2024 - C-21/23 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- MIR - Medien Internet und Recht
Lindenapotheke - Die DSGVO steht nationalen Regelungen bzw. Befugnissen zur (auch) wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von materiell-rechtlichen Datenschutzverstößen grundsätzlich nicht entgegen. Gesundheitsdaten bei Arzneimittelbestellung
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Lindenapotheke
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Kapitel VIII - Rechtsbehelfe - Vertrieb von Arzneimitteln durch einen Apotheker über eine Onlineplattform - Unter dem Gesichtspunkt des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken bei ...
- Betriebs-Berater
Lindenapotheke - Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers der DSGVO die Möglichkeit einräumen, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
" Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Kapitel VIII - Rechtsbehelfe - Vertrieb von Arzneimitteln durch einen Apotheker über eine Onlineplattform - Unter dem Gesichtspunkt des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken bei ...
- rechtsportal.de
" Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Kapitel VIII - Rechtsbehelfe - Vertrieb von Arzneimitteln durch einen Apotheker über eine Onlineplattform - Unter dem Gesichtspunkt des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken bei ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht/Datenschutzrecht: ND/DR - Lindenapotheke
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DSGVO: Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit einräumen, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu ...
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Mitbewerber können DSGVO-Verstöße abmahnen - Art. 9 DSGVO gilt auch für Kundendaten bei Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Online-Apoheke
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Online-Apotheken müssen Datenschutz einhalten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert ausdrückliche Einwilligung des Kunden
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Lindenapotheke
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Lindenapotheke
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2025, 33
- GRUR 2024, 1721
- EuZW 2025, 647
- MIR 2024, Dok. 079
- BB 2024, 2369 (EF)
- K&R 2024, 795
Wird zitiert von ... (28) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 28.04.2022 - C-319/20
Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-21/23
Rn. 36 Sodann solle, was den systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Kapitels VIII DSGVO betreffe, einerseits mit dieser Verordnung - wie vom Gerichtshof im Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland (C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 57), festgestellt - eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden.Rn. 39 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Frage nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt worden sei und dass dieser insbesondere im Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland (C-319/20, EU:C:2022:322), die Frage nach der Klagebefugnis eines Mitbewerbers ausdrücklich offengelassen habe.
Der Schutz dieser Rechte kann somit entweder gemäß Art. 77 bis 79 DSGVO unmittelbar von der betroffenen Person oder nach Art. 80 DSGVO von einer befugten Einrichtung - mit oder ohne entsprechenden Auftrag -beansprucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 53).
Der Gerichtshof hat auch bereits festgestellt, dass der Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig den Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken nach sich ziehen kann (Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 78) und ein wichtiges Indiz für die Beurteilung der Frage, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV vorliegt, darstellen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 47 und 62).
Mehrere ihrer Bestimmungen eröffnen den Mitgliedstaaten aber ausdrücklich die Möglichkeit, zusätzliche - strengere oder einschränkende - nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise ihrer Durchführung lassen ("Öffnungsklauseln") (Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 57).
Rn. 58 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dies für Art. 80 Abs. 2 DSGVO gilt, der den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum hinsichtlich seiner Umsetzung lässt und der einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage insbesondere mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann (Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 59 und 83).
Rn. 69 Zum anderen ist zum Ziel der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zur praktischen Wirksamkeit der materiellen Bestimmungen der DSGVO festzustellen, dass - wie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt - eine von einem Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erhobene Unterlassungsklage zwar nicht diesem Ziel dient, sondern einen lauteren Wettbewerb sicherstellen soll; sie trägt jedoch unbestreitbar zur Einhaltung dieser Bestimmungen und damit dazu bei, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 74).
Rn. 70 Im Übrigen könnte sich eine solche Unterlassungsklage eines Mitbewerbers, ähnlich wie Klagen von Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen, für die Gewährleistung dieses Schutzes als besonders wirksam erweisen, da sie es ermöglicht, zahlreiche Verletzungen der Rechte der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 75).
Rn. 71 Daraus folgt, dass die in Rn. 60 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung im Einklang mit den Anforderungen steht, die sich aus Art. 16 Abs. 1 AEUV und Art. 8 der Charta ergeben, und damit mit dem Ziel der DSGVO, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 73).
- EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-21/23
Rn. 43 Allerdings habe der Gerichtshof in Rn. 125 des Urteils vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601), entschieden, dass der Begriff "besondere Kategorien personenbezogener Daten" gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO in Anbetracht des Ziels dieser Verordnung, das darin bestehe, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres Privatlebens - bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten, weit auszulegen sei.Rn. 75 Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die einen ähnlichen Regelungsgehalt haben, soweit es um die Auslegung geht, die der Gerichtshof vorzunehmen hat (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 58 und 117), und die gemäß der Überschrift dieser Artikel die Verarbeitung "besonderer Kategorien" personenbezogener Daten betreffen, stellen den Grundsatz des Verbots solcher Bearbeitungen auf.
Rn. 81 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass angesichts des Ziels der Richtlinie 95/46 und der DSGVO, das darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres Privatlebens - bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten, der Begriff "Gesundheitsdaten" gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, der dem Begriff "Daten über Gesundheit" in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 entspricht, weit auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 50, und vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 125).
Rn. 82 Diese Bestimmungen können insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die indirekt sensible Informationen über eine natürliche Person offenbaren können, von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen verstärkten Schutzregelung ausgenommen ist, da anderenfalls die praktische Wirksamkeit dieser Regelung und der von ihr bezweckte Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen beeinträchtigt würden (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 127).
Rn. 83 Damit personenbezogene Daten als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingestuft werden können, genügt folglich, dass aus diesen Daten mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person geschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 123).
Eine solche Auslegung liefe zudem dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO zuwider, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich insbesondere aus dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-21/23
Der Gerichtshof hat auch bereits festgestellt, dass der Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig den Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken nach sich ziehen kann (…Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 78) und ein wichtiges Indiz für die Beurteilung der Frage, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV vorliegt, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 47 und 62).Um der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und einen lauteren Wettbewerb zu wahren, kann es also erforderlich sein, bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 50 und 51).
Ist dies der Fall, ist eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten vorbehaltlich der in Abs. 2 dieser Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen untersagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 68).
In Anbetracht der erheblichen Risiken für die Grundfreiheiten und Grundrechte der betroffenen Personen, die sich aus jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben, die unter eine dieser Kategorien fallen, zielen diese Vorschriften nämlich darauf ab, solche Datenverarbeitungen unabhängig von ihrem erklärten Zweck und der Richtigkeit der betreffenden Informationen zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 69 und 70).
Rn. 88 Demnach ist, wenn ein Nutzer einer Onlineplattform bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln personenbezogene Daten übermittelt, die Verarbeitung dieser Daten durch den Betreiber einer Apotheke, der diese Arzneimittel über die Onlineplattform vertreibt, als eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO anzusehen, da durch die Verarbeitung dieser Daten Informationen über den Gesundheitszustand einer natürlichen Person offengelegt werden können, und zwar unabhängig davon, ob diese Informationen den Nutzer oder eine andere Person betreffen, für die diese Bestellung getätigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 73).
- EuGH, 12.01.2023 - C-132/21
In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können …
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-21/23
Rn. 52 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 32).Aus den Art. 77 bis 80 DGSVO ergibt sich, dass diese Verordnung weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit vorsieht noch einen Vorrang der Beurteilung der genannten Behörde oder des genannten Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der durch die Verordnung verliehenen Rechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 35).
- EuGH, 06.11.2003 - C-101/01
Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet
Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-21/23
Rn. 81 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass angesichts des Ziels der Richtlinie 95/46 und der DSGVO, das darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres Privatlebens - bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten, der Begriff "Gesundheitsdaten" gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, der dem Begriff "Daten über Gesundheit" in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 entspricht, weit auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 50, …und vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 125).
- EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Quirin Privatbank - DSGVO: Wiederholungsgefahr, immaterieller Schaden
Rn. 37 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Schutz dieser Rechte kann u. a. unmittelbar von der betroffenen Person gemäß den Art. 77 bis 79 DSGVO beansprucht werden, die verschiedene Rechtsbehelfe vorsehen, die von dieser Person nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2025, 1nspektorat kam Visshia sadeben savet, C-313/23, C-316/23 und C-332/23, EU:C:2025:303, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 In Anbetracht des Wortlauts der Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO und insbesondere des Umstands, dass in Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Recht jeder betroffenen Person auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf - wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden - "unbeschadet" jeglichen anderen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs anerkannt wird, ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, einen solchen präventiven Rechtsbehelf mit dem Ziel vorzusehen, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, jede weitere Verletzung dieser Rechte zu unterlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 53).
Rn. 47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die DSGVO zwar eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen soll, mehrere ihrer Bestimmungen den Mitgliedstaaten aber ausdrücklich die Möglichkeit eröffnen, zusätzliche - strengere oder einschränkende - nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen ("Öffnungsklauseln") (Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Unionsgesetzgeber wollte jedoch keine umfassende Harmonisierung der bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe vornehmen und hat insbesondere eine solche Rechtsbehelfsmöglichkeit nicht ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 59 und 60).
Außerdem heißt es im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung insbesondere, dass ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen erfordert, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, ECLI:EU:C:2024:846, Rn. 61).
Somit stehen die Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO einer nationalen Regelung, die der betroffenen Person eine solche Möglichkeit eines präventiven Rechtsbehelfs einräumt, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 62 und 73).
- EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
K GmbH (Traitement de données personnelles des employés) - Vorlage zur …
Diese Auslegung steht darüber hinaus im Einklang mit dem Zweck von Art. 9 DSGVO, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OLG Köln, 23.05.2025 - 15 UKl 2/25
Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen für KI-Training …
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Daten bereits dann als Gesundheitsdaten im Sinne Art. 9 Abs. 1 DSGVO einzustufen, wenn aus diesen Daten mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person geschlossen werden kann (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 -, juris, Rn. 83).Dies gilt unabhängig davon, ob diese Informationen einen Nutzer einer Plattform oder eine andere natürliche Person betreffen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 -, juris, Rn. 86; EuGH…, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 68).
Solche Rückschlüsse auf Dritte hält der Gerichtshof selbst dann für möglich, wenn innerhalb eines Nutzerkontos agiert werde, weil auch dann die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben - insbesondere in Kombination mit weiteren Informationen - verwendet werden können, um Rückschlüsse auf den Dritten zu ziehen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 -, juris, Rn. 88, 91).
Rn. 117 Zwar hat der Gerichtshof einer in der Literatur (…vgl. Jaspers/Schwartmann/Mühlenbeck in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 9 EUV 2016/679 Rn. 26;… Plath in: Plath, DSGVO, 2023, Art. 9 EUV 2016/679 Rn. 5, 10f) oftmals vertretenen teleologischen Reduktion des Art. 9 Abs. 1 DSGVO in solchen Fällen, in denen der Zweck der Verarbeitung - wie hier - gerade nicht darin liegt, in identifizierender Weise "sensible" Informationen zu erlangen bzw. zu verarbeiten, eine Absage erteilt und entschieden, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, Informationen zu erhalten, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien fallen (EuGH…, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, juris, Rn. 69; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 -, juris, Rn. 87).
Rn. 119 Zudem lagen den Entscheidungen in den vorgenannten Sachen C-252/21 (EuGH…, Urteil vom 4. Juli 2023, juris, Rn. 69) und C-21/23 (EuGH…, Urteil vom 4. Oktober 2024, juris, Rn. 87) deutlich andere Sachverhalte zugrunde als im Streitfall.
Die Sache C-21/23 betraf den Umgang mit Nutzerdaten im Rahmen der Bestellung apothekenpflichtiger Medikamente bei einer Onlineplattform.
- EuGH, 02.12.2025 - C-492/23
Russmedia Digital und Inform Media Press - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Wie im 51. Erwägungsgrund der DSGVO ausdrücklich dargelegt wird, verdienen personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, nämlich einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 75). - BGH, 27.03.2025 - I ZR 222/19
Befugnis von Wettbewerbern zur Verfolgung von Verstößen gegen das …
Es umfasst nach dem Sachvortrag des Klägers eindeutig die Daten, die Kunden des Beklagten bei der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten auf der Internet-Verkaufsplattform "Amazon-Marketplace" einzugeben haben, nämlich den Namen des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen (Bestelldaten, vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 79 und 84] = WRP 2024, 1318 - Lindenapotheke; BGH…, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 8 und 35] = WRP 2023, 324 - Arzneimittelbestelldaten I).Sie stehen den Vorschriften des deutschen Rechts nicht entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - dem Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen (EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 73] - Lindenapotheke).
Rn. 37 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass es sich bei den bei der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten vom Kunden anzugebenden Daten (der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen) unbeschadet des Umstands, dass zu den antragsgegenständlichen apothekenpflichtigen Medikamenten auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und damit solche Medikamente gehören, bei denen es nicht ausgeschlossen ist, dass der Käufer das Medikament nicht für sich, sondern für einen beim Bestellvorgang noch unbestimmten Dritten erwirbt (…vgl. BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 35] - Arzneimittelbestelldaten I), um Angaben über die Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 DSRL handelt (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 81 und 94] - Lindenapotheke).
Rn. 56 Die im Streitfall in Rede stehenden Bestelldaten sind zudem als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 94] - Lindenapotheke).
- BGH, 27.03.2025 - I ZR 223/19
Befugnis von Wettbewerbern zur Verfolgung von Verstößen gegen das …
Rn. 6 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-21/23, GRUR 2024, 1721 = WRP 2024, 1318 - Lindenapotheke) wie folgt entschieden:.Es umfasst nach dem Sachvortrag des Klägers eindeutig die Daten, die Kunden des Beklagten bei der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten auf der Internet-Verkaufsplattform "Amazon-Marketplace" einzugeben haben, nämlich den Namen des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen (Bestelldaten, vgl. EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 79 und 84] - Lindenapotheke;… BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 8 und 35] - Arzneimittelbestelldaten I).
Sie stehen den Vorschriften des deutschen Rechts nicht entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - dem Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen (EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 73] - Lindenapotheke).
Rn. 30 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass es sich bei den bei der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten vom Kunden anzugebenden Daten (der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen) unbeschadet des Umstands, dass zu den antragsgegenständlichen apothekenpflichtigen Medikamenten auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und damit solche Medikamente gehören, bei denen es nicht ausgeschlossen ist, dass der Käufer das Medikament nicht für sich, sondern für einen beim Bestellvorgang noch unbestimmten Dritten erwirbt (…vgl. BGH, GRUR 2023, 264 [juris Rn. 35] - Arzneimittelbestelldaten I), um Angaben über die Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 DSRL handelt (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 81 und 94] - Lindenapotheke).
Rn. 49 Die im Streitfall in Rede stehenden Bestelldaten sind zudem als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 94] - Lindenapotheke).
- BGH, 17.09.2026 - I ZR 289/25
BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten …
Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung hindern die Mitgliedstaaten daher nicht daran, in ihren jeweiligen Rechtsordnungen einen solchen präventiven Rechtsbehelf vorzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23, NJW 2025, 33 [juris Rn. 62 und 73] - Lindenapotheke;… Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 42 bis 52] - Quirin Privatbank).Rn. 55 aa) Dagegen könnte sprechen, dass die unmittelbare Anwendbarkeit von Verordnungen es den Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist, verwehrt, innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, die die Tragweite der Verordnung selbst beeinträchtigen (vgl. EuGH…, Urteil vom 15. November 2012 - C-539/10 u.a., EuGRZ 2013, 36 [juris Rn. 86] - Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al Aqsa, mwN), und die Datenschutz-Grundverordnung eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen soll (vgl. EuGH, NJW 2025, 33 [juris Rn. 57] - Lindenapotheke;… NJW 2025, 3137 [juris Rn. 47] - Quirin Privatbank).
- BVerwG, 29.01.2025 - 6 C 3.23
Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung …
So hat der EuGH festgestellt, dass der Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig den Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken nach sich ziehen und es zur Wahrung eines lauteren Wettbewerbs erforderlich sein kann, bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 [ECLI:EU:C:2024:846], Lindenapotheke - Rn. 55 f.).Durch eine Koexistenz von datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Rechtsbehelfen sei keine Gefahr für die einheitliche Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu befürchten (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 - Rn. 67).
Dabei stellt der EuGH maßgeblich auf die praktische Wirksamkeit der materiellen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und deren Ziel ab, ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 - Rn. 62 ff., 71).
- BGH, 29.07.2025 - VI ZR 426/24
Zur Namensnennung in Demonstrationsaufruf
Zwar schließt ein sich aus der Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergebender Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht aus; ein Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens kann sich danach auch im Falle der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegebenenfalls zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben (vgl. ErwG 146 S. 4 DSGVO; EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 41 - Österreichische Post AG; vom 4. Oktober 2024 - C-21/23, K&R 2024, 795 Rn. 60; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 6. Februar 2025 - C-492/23, juris Rn. 118, 164, 185; Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 82 Rn. 67, 68 mwN; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 52. Ed. [Stand: 1. Mai 2025], Art. 82 DSGVO Rn. 8; Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker gen. - BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …
Es sei aber davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert seien, einen solchen präventiven Rechtsbehelf mit dem Ziel vorzusehen, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, jede weitere Verletzung dieser Rechte zu unterlassen (…aaO Rn. 46-52 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23, NJW 2025, 33 Rn. 59 f.). - EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2025 - C-655/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
- BGH, 12.01.2023 - I ZR 222/19
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von …
- EuGH, 18.06.2026 - C-414/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-492/23
Elektronischer Geschäftsverkehr und DSGVO: Generalanwalt Szpunar nimmt …
- KG, 30.04.2026 - 20 VKl 1/25
Datenschutzrechtliche Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen …
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 - 38 O 243/23
1N Telecom GmbH
- LG Lübeck, 10.01.2025 - 15 O 269/23
Instagram, Meta Business Tools, Unterlassungsklage
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-414/24
Datenschutzbehörde (Articulation des recours) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- LG Ellwangen/Jagst, 05.12.2025 - 6 O 80/25
Nutzung von Tracking-Tools - Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und …
- VG Schleswig, 26.02.2026 - 6 B 17/24
FFH-Verträglichkeitsprüfung; Durchführung bei vor Gebietsausweisung genehmigtem …
- BVerwG, 11.03.2025 - 9 B 59.24
Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Planfeststellung für die Kreisstraße N 4 …
- EuGH, 05.03.2026 - C-151/24
Sozialleistungen für Drittstaatsangehörige: Die Mitgliedstaaten können das …
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2025 - 12 S 2367/25
Altersfeststellungsverfahren; Beendigung; Behaupteter Minderjähriger; Bestellung; …
- EuGH, 21.01.2025 - C-188/23
Conti 11. Container Schiffahrt II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
- EuGH, 23.01.2025 - C-188/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen - Richtlinie …
- LG Duisburg, 06.08.2025 - 2 O 109/24
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Lindenapotheke
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Rechtsbehelfe - Abgrenzung der Rechtsbehelfe - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten - Begriffe "Daten über Gesundheit" und "Gesundheitsdaten"
- Betriebs-Berater
Lindenapotheke/Arzneimittelbestelldaten
- Betriebs-Berater
Lindenapotheke/Arzneimittelbestelldaten
- rechtsportal.de
RL (EU) 1995/46 Art. 8 Abs. 1
Schutz personenbezogener Gesundheitsdaten
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Darf auch die Konkurrenz DS-GVO-Verstöße einklagen?
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)
Mitbewerber können DSGVO-Verstöße verfolgen
Besprechungen u.ä.
- delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)
Abkehr von der strengen Ansicht des EuGH zu Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO?
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
Vgl. hierzu Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 58).{FN:9} Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 124).
{FN:10} Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 126).
{FN:12} Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 123).
- EuGH, 20.09.2001 - C-453/99
Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
{FN:16} Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (…C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31), sowie vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19).{FN:17} Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19).
{FN:19} Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 25).
{FN:20} Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (…C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31), und vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19).
- EuGH, 16.03.2023 - C-351/21
Beobank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Zahlungsdienste im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
{FN:22} Urteile vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (…C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 29 und 30), sowie vom 16. März 2023, Beobank (C-351/21, EU:C:2023:215, Rn. 38).{FN:24} Urteile vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (…C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 29 und 30), sowie vom 16. März 2023, Beobank (C-351/21, EU:C:2023:215, Rn. 38).
{FN:29} Urteile vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (…C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 29 und 30), sowie vom 16. März 2023, Beobank (C-351/21, EU:C:2023:215, Rn. 38).
- EuGH, 21.12.2011 - C-495/10
Die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister fällt …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
{FN:22} Urteile vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 29 und 30), sowie vom 16. März 2023, Beobank (…C-351/21, EU:C:2023:215, Rn. 38).{FN:24} Urteile vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 29 und 30), sowie vom 16. März 2023, Beobank (…C-351/21, EU:C:2023:215, Rn. 38).
{FN:29} Urteile vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (C-495/10, EU:C:2011:869, Rn. 29 und 30), sowie vom 16. März 2023, Beobank (…C-351/21, EU:C:2023:215, Rn. 38).
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
{FN:26} Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 43).{FN:27} Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 51).
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
{FN:16} Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31), sowie vom 20. September 2001, Courage und Crehan (…C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19).{FN:20} Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31), und vom 20. September 2001, Courage und Crehan (…C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19).
- EuGH, 28.04.2022 - C-319/20
Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
{FN:30} Urteil vom 18. April 2022, Meta Platforms Ireland (C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 53). - EuGH, 17.09.2002 - C-253/00
Muñoz und Superior Fruiticola - "Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
Vgl. Urteil vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola (C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 29 und 31). - Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
{FN:28} Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Meta Platforms Ireland (C-319/20, EU:C:2021:979, Nr. 51). - EuGH, 24.02.2022 - C-262/20
Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23
{FN:15} Urteil vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" (C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 71). - EuGH, 02.09.2021 - C-337/20
CRCAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Zahlungsdienste im …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
{FN:42} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Lindenapotheke (C-21/23, ECLI:EU:C:2024:354, Nr. 47).
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