Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2019 - C-255/18   

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https://dejure.org/2019,38303
EuGH, 14.11.2019 - C-255/18 (https://dejure.org/2019,38303)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2019 - C-255/18 (https://dejure.org/2019,38303)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2019 - C-255/18 (https://dejure.org/2019,38303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    State Street Bank International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten - Nationaler Finanzierungsmechanismus - Abwicklungsbehörde - Nationaler Fonds - Art. 103 und 104 - Beitragspflicht - Im Voraus erhobene Beiträge und außerordentliche ...

  • Betriebs-Berater

    Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten - Statusänderung - Verschmelzung durch Aufnahme eines Instituts in die einem anderen Mitgliedstaat zugehörige Muttergesellschaft

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 206
  • WM 2019, 2251
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-255/18
    Daher ist Art. 104 der Richtlinie anhand seines Kontextes und der Ziele auszulegen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2019, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-255/18
    12 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist, da er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Abs. 2 dieses Artikels einführt, eng auszulegen, so dass eine Auslegung über den einzigen, in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen Fall hinaus unzulässig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 74, und vom 6. Juni 2019, Weil, C-361/18, EU:C:2019:473, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-483/17

    Tarola

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-255/18
    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-255/18
    Zum anderen ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts ihr Wortlaut, der Kontext, in den sie sich einfügt, und das mit ihr verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 28).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-361/18

    Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-255/18
    12 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist, da er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Abs. 2 dieses Artikels einführt, eng auszulegen, so dass eine Auslegung über den einzigen, in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen Fall hinaus unzulässig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 74, und vom 6. Juni 2019, Weil, C-361/18, EU:C:2019:473, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

    Fünftens macht die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz geltend, dass die vorliegende Rechtssache sich von derjenigen unterscheide, in der das Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), ergangen sei.

    Insoweit hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), ergangen ist, zum Begriff der "Statusänderung" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 entschieden, dass der Begriff für die Anwendung der Delegierten Verordnung als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 33).

    Diese Auslegung wird durch die Wendung "einschließlich kleiner Institute" bestätigt, die zeigt, dass eine Änderung der Größe eines Instituts, die für die Anwendung der Bestimmungen auf kleine Institute relevant ist, nur eine der von dieser Bestimmung erfassten Situationen darstellt (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 35 und 36).

    Sodann hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 allgemein auf Änderungen bezieht, die ein Institut betreffen können, während Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung die Berechnungsmethode präzisiert, die ausnahmsweise für ein Institut gilt, das nur für einen Teil des Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt wird (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 38).

    Er hat sodann festgestellt, dass Art. 12 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, da er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Abs. 2 dieses Artikels einführt, eng auszulegen ist, so dass eine Auslegung über den einzigen, in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen Fall hinaus unzulässig ist (vgl. Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass bei einem Vorgang, der eine Statusänderung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 darstellt, der Beitrag nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung zu berechnen ist (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass, damit die nationalen Abwicklungsbehörden die Beiträge zuverlässig berechnen und somit das mit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgte Ziel erreichen können, der in Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung vorgesehene Begriff der Statusänderung weit auszulegen ist (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Begriff dahin auszulegen ist, dass er einen Vorgang umfasst, durch den die Aufsicht einer Abwicklungsbehörde über ein Institut infolge einer grenzüberschreitenden Fusion durch Aufnahme in dessen Muttergesellschaft im Laufe des Jahres endet, so dass dieser Vorgang die Pflicht dieses Instituts zur Entrichtung der gesamten für das fragliche Beitragsjahr fälligen im Voraus erhobenen Beiträge unberührt lässt (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 48).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), nämlich ausgeführt hat, wäre eine Abwicklungsbehörde, wie der SRB, wenn sie etwaigen während des betreffenden Rechnungsjahrs erfolgten Änderungen der rechtlichen und finanziellen Situation der Institute Rechnung tragen müsste, kaum in der Lage, die im Folgejahr geschuldeten ordentlichen Beiträge zuverlässig zu berechnen und damit das von der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Ziel zu verfolgen, bis zum Ende der Aufbauphase mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu erreichen (vgl. oben, Rn. 60 bis 62).

    Zwar trägt die Klägerin Argumente vor, die die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheiden sollen, in der das Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), ergangen ist.

    Die Klägerin ist auch der Ansicht, dass, anders als in der Situation, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967) ergangen sei, in Rede gestanden sei, ihr endgültiger Ausschluss aus dem Abwicklungssystem auch die Zielausstattung beeinflusse.

    Zu diesem Zweck sind die im Voraus erhobenen Beiträge, wie der Gerichtshof festgestellt hat, "planbar": Sie werden jedes Jahr anhand der Rechnungslegungsdaten im letzten, zum 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres vorliegenden gebilligten und beglaubigten Jahresabschluss festgesetzt und für das Beitragsjahr erhoben (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 63).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Berechnung der jährlichen Beiträge durch die Abwicklungsbehörden zu erleichtern, um das mit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgte Ziel zu erreichen (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 29.09.2022 - C-202/21

    ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion -

    Auch stehe die Auslegung des Gerichts nicht im Einklang mit den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967).

    In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), das die Berechnung eines Beitrags zu einem nationalen Abwicklungsfonds betraf, auf die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 beschränkt hat - im Übrigen die einzige Bestimmung, zu der er befragt worden ist -, nicht bedeuten, dass er die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 implizit ausgeschlossen hätte.

    Bevor der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass eine grenzüberschreitende Fusion als "Statusänderung" im Sinne von Art. 12 der Delegierten Verordnung 2015/63 anzusehen sei, habe er sich in Rn. 47 des Urteils vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), auf den Umstand gestützt, dass das betreffende Institut nach einem solchen Vorgang weiterhin unter den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) falle.

    Nachdem das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils den Wortlaut dieser Bestimmungen wiedergegeben hatte, hat es in den Rn. 80 bis 83 dieses Urteils einen großen Teil der Rn. 35 bis 48 des Urteils vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), angeführt.

    Auf dieser Grundlage hat das Gericht in den Rn. 84 und 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass aus denselben Gründen wie denen, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), abgestellt habe, der Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts durch die EZB als eine solche Statusänderung anzusehen sei, auch wenn dieser Entzug bedeute, dass das betreffende Institut nicht mehr unter den SRM falle.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der in Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendete Begriff der Statusänderung jede Art von Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation eines Instituts erfasst, die Auswirkungen auf die Anwendung dieser Bestimmung haben kann (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 35).

    Der Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, impliziert außerdem, dass bei einem Vorgang, der eine Statusänderung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 darstellt, der Beitrag grundsätzlich nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung zeitanteilig zu berechnen ist, da diese Bestimmung eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 39 und 40).

    Die Abwicklungsbehörden wären, wenn sie etwaigen während des betreffenden Rechnungsjahrs erfolgten Änderungen der rechtlichen und finanziellen Situation der Institute Rechnung tragen müssten, kaum in der Lage, die im Folgejahr geschuldeten ordentlichen Beiträge zuverlässig zu berechnen und damit das Ziel zu verwirklichen, bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassenen Institute zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass der Begriff "Statusänderung" in Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 weit dahin auszulegen ist, dass er u. a. eine im Beitragszeitraum stattfindende grenzüberschreitende Fusion durch Aufnahme erfasst (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 44).

    Unter diesen Umständen können die Erwägungen in Rn. 47 des Urteils vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), die, wie in Rn. 45 jenes Urteils ausgeführt wird, nur die weite Auslegung des Begriffs "Statusänderung" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2015/63 bestätigen sollen, deren Stichhaltigkeit bereits in Rn. 44 jenes Urteils dargetan worden war, nicht so verstanden werden, dass der Gerichtshof die Reichweite dieser weiten Auslegung nur auf die Änderungen der Situation eines Instituts hätte beschränken wollen, die nicht dazu führen, dass es aus dem SRM ausscheidet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21

    ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

    9 Vgl. insbesondere Urteile vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca (C-414/18, EU:C:2019:1036), und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601).

    29 Vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 42).

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).

    41 Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 44).

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).

    66 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/19

    Soho Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Da in Art. 3 der Richtlinie 2008/48 für diese Begriffe nicht auf das nationale Recht verwiesen wird, ist jeder dieser Begriffe als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 33).
  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer

    Dieser Begriff ist daher für die Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 22 der Richtlinie 2013/36 als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 33).
  • EuG, 08.05.2024 - T-393/21

    Max Heinr. Sutor/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Bestimmungen, die eine Ausnahme begründen, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 39 und 40).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,17318
Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18 (https://dejure.org/2019,17318)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.06.2019 - C-255/18 (https://dejure.org/2019,17318)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - C-255/18 (https://dejure.org/2019,17318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    State Street Bank International

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2014/59/EU - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten - Statusänderungen - Verschmelzung durch Aufnahme eines Instituts in die einem anderen Mitgliedstaat zugehörige Muttergesellschaft - Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 - ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 26. Juni 2019.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die übertragene Befugnis in dem Sinne hinreichend genau umgrenzt sein, dass ihre Grenzen klar angegeben sind und die Ausübung durch die Kommission einer Kontrolle anhand vom Unionsgesetzgeber festgelegter objektiver Kriterien unterliegt (vgl. Urteile vom 5. Juli 1988, Central-Import Münster/Hauptzollamt Münster, 291/86, EU:C:1988:361, Rn. 13, vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 90, und vom 26. Juli 2017, Tschechische Republik/Kommission, C-696/15 P, EU:C:2017:595, Rn. 49).
  • EuGH, 18.03.2014 - C-427/12

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18
    Dabei muss die delegierte Befugnis auf jeden Fall die wesentlichen Vorschriften des Basisrechtsakts beachten und sich in den rechtlichen Rahmen einfügen, der durch den Basisrechtsakt definiert ist (vgl. Urteile vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 38, und vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C-286/14, EU:C:2016:183, Rn. 30).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-286/14

    Parliament v Commission - Nichtigkeitsklage - Art. 290 AEUV - Begriffe "Änderung"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18
    Dabei muss die delegierte Befugnis auf jeden Fall die wesentlichen Vorschriften des Basisrechtsakts beachten und sich in den rechtlichen Rahmen einfügen, der durch den Basisrechtsakt definiert ist (vgl. Urteile vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 38, und vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C-286/14, EU:C:2016:183, Rn. 30).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-696/15

    République Tchèque / Kommission - Rechtsmittel - Verkehr - Richtlinie 2010/40/EU

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die übertragene Befugnis in dem Sinne hinreichend genau umgrenzt sein, dass ihre Grenzen klar angegeben sind und die Ausübung durch die Kommission einer Kontrolle anhand vom Unionsgesetzgeber festgelegter objektiver Kriterien unterliegt (vgl. Urteile vom 5. Juli 1988, Central-Import Münster/Hauptzollamt Münster, 291/86, EU:C:1988:361, Rn. 13, vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 90, und vom 26. Juli 2017, Tschechische Republik/Kommission, C-696/15 P, EU:C:2017:595, Rn. 49).
  • EuGH, 05.07.1988 - 291/86

    Central-Import Münster / Hauptzollamt Münster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die übertragene Befugnis in dem Sinne hinreichend genau umgrenzt sein, dass ihre Grenzen klar angegeben sind und die Ausübung durch die Kommission einer Kontrolle anhand vom Unionsgesetzgeber festgelegter objektiver Kriterien unterliegt (vgl. Urteile vom 5. Juli 1988, Central-Import Münster/Hauptzollamt Münster, 291/86, EU:C:1988:361, Rn. 13, vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 90, und vom 26. Juli 2017, Tschechische Republik/Kommission, C-696/15 P, EU:C:2017:595, Rn. 49).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18
    23 Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44), vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47), und vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Republik Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 45).
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18
    23 Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44), vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47), und vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Republik Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 45).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18
    Eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (Urteile vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 114, und vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 42).
  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18
    36 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat dem Einzelnen nicht eine Richtlinienbestimmung entgegenhalten, die er selbst nicht umgesetzt hat (Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 49, und vom 21. September 2017, DNB Banka, C-326/15, EU:C:2017:719, Rn. 41).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18
    36 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat dem Einzelnen nicht eine Richtlinienbestimmung entgegenhalten, die er selbst nicht umgesetzt hat (Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 49, und vom 21. September 2017, DNB Banka, C-326/15, EU:C:2017:719, Rn. 41).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

  • EuGH, 07.12.2006 - C-240/05

    Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • EuGH, 12.06.2008 - C-462/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21

    ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

    32 Oder dem Zeitpunkt einer "Momentaufnahme", wie es die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:539, Nr. 71) formulieren.
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