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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.04.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 02.06.1994 - C-30/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,786
EuGH, 02.06.1994 - C-30/93 (https://dejure.org/1994,786)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.1994 - C-30/93 (https://dejure.org/1994,786)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 1994 - C-30/93 (https://dejure.org/1994,786)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • EU-Kommission PDF

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Zuständigkeit des Gerichtshofes; Grenzen; Zuständigkeit des nationalen Gerichts; Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits; Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen; Beurteilung ...

  • EU-Kommission

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit einer Verordnung zur Einführung eines Antidumping-Zolls für elektronische Speicher nach deren Berichtigung im Gemeinsamen Zolltarif (GZT); Wirkung der einfachen Berichtigung im Amtsblatt; Aufgaben des Gerichtshofs in Abgrenzung zu nationalen Gerichten

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Antidumpingzoll: Berichtigung der Verordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Beurteilung der Gültigkeit - Antidumpingzoll - Verordnung - Berichtigung - Tragweite.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 615
 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-30/93
    18 Ausserdem haben nur die nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung tragen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, und ob die Fragen, die sie dem Gerichtshof vorlegen, erheblich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86, Alsatel, Slg. 1988, 5987, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10).
  • EuGH, 05.10.1988 - 247/86

    Alsatel / Novasam

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-30/93
    18 Ausserdem haben nur die nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung tragen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, und ob die Fragen, die sie dem Gerichtshof vorlegen, erheblich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86, Alsatel, Slg. 1988, 5987, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10).
  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-30/93
    17 In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.03.1978 - 104/77

    Öhlschläger / Hauptzollamt Emmerich

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-30/93
    16 Zu diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äussern (vgl. Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 104/77, Öhlschläger, Slg. 1978, 791, Randnr. 4).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-136/91

    Findling Wälzlager / Hauptzollamt Karlsruhe

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-30/93
    21 Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-136/91, Findling Wälzlager, Slg. 1993, I-1793, Randnr. 11).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR …

    18 Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Kontext, in dem der Vorlagebeschluss ergangen ist, und den Streit, der über den Sachverhalt besteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 29).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal - "Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge Richtlinien 92/50/EWG …

    Hinsichtlich der Frage, ob der Wert des Auftrags, um den es im Ausgangsverfahren geht, den in den Richtlinien 92/50 und 93/36 festgesetzten Mindestbetrag übersteigt, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics Vertriebs GmbH, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16).
  • BGH, 17.07.2025 - I ZR 74/24

    Bonus auf verschreibungspflichtige Arzneimittel

    In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlussfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen (EuGH, Urteil vom 2. Juni 1994 - C-30/93, Slg. 1994, I-2305 = EuZW 1994, 762 [juris Rn. 16 f.] - AC-ATEL Electronics, mwN;… Urteil vom 8. März 2017 - C-448/15, EuZW 2017, 778 [juris Rn. 45] - Wereldhave Belgium u.a.).
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   Generalanwalt beim EuGH, 14.04.1994 - C-30/93   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.04.1994 - C-30/93 (https://dejure.org/1994,26907)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    AC-ATEL Electronics Vertriebs GmbH gegen Hauptzollamt München-Mitte.

    Vorabentscheidungsersuchen - Beurteilung der Gültigkeit - Antidumpingzoll - Verordnung - Berichtigung - Tragweite

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • RG, 15.11.1890 - V 165/90

    Ist die Generallandschaft zur Auskunftserteilung über die Höhe des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.1994 - C-30/93
    Die von der streitigen Verordnung (EWG) Nr. 165/90 (1) der Kommission vom 23. Januar 1990 ins Auge gefassten DRAMs (dynamic random acceß memories - Dynamische Schreib-Lesespeicher) sind monolithische integrierte Schaltungen mit tausenden von Speicherzellen, von denen jede einzeln angewählt werden kann (random acceß).

    Der Text der streitigen Verordnung Nr. 165/90, so wie er ursprünglich im Amtsblatt veröffentlicht war, stützte sich noch auf die Numerierung gemäß der Verordnung Nr. 3174/88.

    Die dort angegebenen KN-Nummern entsprechen denen gemäß der Verordnung Nr. 165/90 in der berichtigten Fassung.

    Auf Beschwerde der Klägerin wies das Hauptzollamt diese darauf hin, die Kommission habe auf die Anfrage des Bundesministers der Finanzen mitgeteilt, daß die strittigen Waren unter die Verordnung Nr. 165/90 fielen, weil von ihr nur Video-RAMs (VRAMs) auf der Basis einer Static-RAM (SRAM)-Zellstruktur ausgenommen seien.

    Sie berief sich auf Randnummer 35 der Verordnung Nr. 165/90, wo unter der Überschrift Video-RAMs folgendes ausgeführt wird:.

    Es hat vielmehr ausgeführt, daß die Verordnung Nr. 165/90 in ihrer Fassung vor der Berichtigung Modelle der KN-Nr. 8542 11 43 und demnach auch die von der Klägerin eingeführten Waren noch nicht erfasse.

    Nach der Auffassung des Hauptzollamts sei die Verordnung Nr. 165/90 allerdings durch die (vorzitierte) Berichtigung vom 10. Februar 1990 wirksam geändert worden, so daß bereits ab diesem Zeitpunkt die Erhebung eines vorläufigen Zolls für Waren der Code-Nr. 8542 11 43 in Betracht gekommen sei.

    Schließlich enthalte die "Berichtigung" nicht nur die Klarstellung von Schreib- oder Übersetzungsfehlern, wie die Erweiterung des Warenkreises auf die eingeführten Gegenstände zeige, sondern ändere die Verordnung Nr. 165/90 inhaltlich ab.

    Ist die Verordnung (EWG) Nr. 165/90 der Kommission vom 23. Januar 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (Dynamische Schreib-Lesespeicher) in der durch die Bekanntmachung vom 10.02.1990 berichtigten Fassung gültig?.

    Die betreffenden Waren seien nämlich in Artikel 1 Absatz 2 und Randnummer 15 (16) der Verordnung Nr. 165/90 richtig und ausreichend umschrieben worden, in derselben Weise wie in der Verordnung Nr. 2112/90.

    Daher sei bereits nach der Verordnung Nr. 165/90 (in ihrer ursprünglichen Fassung) ein vorläufiger Antidumpingzoll zu erheben gewesen, und zwar ohne Rücksicht auf die genannten Code-Nummern.

    Dagegen seien die fraglichen Waren in der - seinerzeit nicht mehr anwendbaren - Fassung der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung Nr. 3174/88 tatsächlich den in der Verordnung Nr. 165/90 angegebenen Code-Nummern zugeordnet gewesen.

    Ihrer Ansicht nach ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, daß Video-RAMs der Code-Nr. 8542 11 43 von der Verordnung Nr. 165/90 nicht erfasst werden.

    Video-RAMs fielen zwar auch unter die abstrakte Definition, die die Verordnung Nr. 165/90 für DRAMs vorsehe, seien dort jedoch in Randnummer 35 ausdrücklich als nicht gleichartige Waren bezeichnet und daher von dem vorläufigen Zoll ausgenommen worden.

    Sie hat noch ergänzt, daß, wenn auch die Terminologie in Randnummer 35 der Verordnung Nr. 165/90 etwas unscharf sei, dort doch zum Ausdruck komme, daß Video-RAMs auf der Basis der DRAM-Technik von dem vorläufigen Zoll erfasst seien.

    Insoweit ist erstens zu bedenken, daß der Verordnung Nr. 165/90 an keiner Stelle zu entnehmen ist, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Code-Nummern bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Verordnung Vorrang vor anderen Elementen ihres Textes hätte (26).

    Hierzu möchte ich ergänzen, daß es nach dem Text der Verordnung Nr. 165/90 auch nahelag, auf diese vorhergehende Nomenklatur zurückzugreifen.

    Genau dieses ist das Datum, zu dem die Verordnung Nr. 3174/88 in Kraft trat, die diese Fassung der Kombinierten Nomenklatur einführte (die ihrerseits kurz vor Erlaß der Verordnung Nr. 165/90, nämlich am 1. Januar 1990, der erwähnten Neufassung gewichen war (29)).

    Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 165/90 der Kommission in der Fassung der Berichtigung vom 10. Februar 1990 beeinträchtigen könnte.

    (2) - Vgl. die Einzelheiten der Definition in der Fußnote zu Randnr. 15 der Verordnung Nr. 165/90.

  • EuGH, 05.10.1988 - 247/86

    Alsatel / Novasam

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.1994 - C-30/93
    (20) - Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86 (Alsatel, Slg. 1988, 5987, Randnr. 8).

    (21) - Siehe das Urteil Alsatel (vorige Fußnote), Randnr. 22.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.1993 - C-304/92

    Lloyd-Textil Handelsgesellschaft mbH & Co. KG gegen Hauptzollamt …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.1994 - C-30/93
    (25) - Vgl. Randnr. 14 des vorgenannten Urteils sowie, dieses Urteil kommentierend, Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 5. Mai 1993 in der Rechtssache C-304/92 (Lloyd Textilhandelsgesellschaft, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 10).

    (26) - Siehe zu einem derartigen Fall das Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-304/92 (Lloyd Textilhandelsgesellschaft, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, insbesondere Randnrn. 12 und 13).

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.1994 - C-30/93
    (19) - Urteil vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92 (SAT Fluggesellschaft mbH, noch nicht in der amtlichen Slg. veröffentlicht, Randnr. 9); Urteil vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65 (Hessische Knappschaft, Slg. 1965, 1267, 1275).
  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.1994 - C-30/93
    (19) - Urteil vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92 (SAT Fluggesellschaft mbH, noch nicht in der amtlichen Slg. veröffentlicht, Randnr. 9); Urteil vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65 (Hessische Knappschaft, Slg. 1965, 1267, 1275).
  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.1994 - C-30/93
    (22) - Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81 (Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnrn. 11 und 12).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-136/91

    Findling Wälzlager / Hauptzollamt Karlsruhe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.1994 - C-30/93
    (24) - Vgl. z. B., betreffend eine Antidumpingverordnung, das Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-136/91 (Findling Wälzlager, Slg. 1993, I-1793, Randnr. 11 mit weiteren Referenzen).
  • LG Frankfurt/Main, 01.12.2020 - 9 O 78/18
    Das übereinstimmend vorgestellte setzt sich gegenüber falschen oder ungenauen Bezeichnungen durch, der Grundsatz "falsa demonstratio no nocet" gilt auch im Unionsrecht (vgl. EuGH , Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 04.06.2009, C-536/07, Celex-Nr. 62007CC0536, Fußnote 42; Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 14.04.1994, C-30/93, Celex-Nr. 61993CC0030, Rn. 21).
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