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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 21.10.2003 - C-317/01, C-369/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,490
EuGH, 21.10.2003 - C-317/01, C-369/01 (https://dejure.org/2003,490)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2003 - C-317/01, C-369/01 (https://dejure.org/2003,490)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - C-317/01, C-369/01 (https://dejure.org/2003,490)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziation EWG-Türkei - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien ...

  • Judicialis

    Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 6; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründu... ng einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 8; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 12; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 13; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 14; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 15; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 16; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 22 Abs. 1; ; Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 23. November 1970 Art. 41 Abs. 1

  • Europäischer Gerichtshof

    Abatay u.a.

    "Assoziation EWG-Türkei - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien ...

  • EU-Kommission PDF

    Eran Abatay und andere (C-317/01) und Nadi Sahin (C-369/01) gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Artikel 41 Absatz 1; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 13
    1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Stillhalteklauseln des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und des Artikels 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare ...

  • EU-Kommission

    Eran Abatay und andere (C-317/01) und Nadi Sahin (C-369/01) gegen Bundesanstalt für Arbeit

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Assoziierung , Außenbeziehungen

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in zwei Rechtsstreitigkeiten wegen des Erfordernisses des Besitzes einer Arbeitserlaubnis in Deutschland für türkische Kraftfahrer zur Durchführung von grenzüberschreitendem Güterkraftverkehr; Bedeutung der Stillhalteklauseln in Artikel 41 Abs. 1 des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Stillhalteklauseln des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und des Artikels 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE TÜRKEI-DEUTSCHLAND FÜR EIN UNTERNEHMEN MIT SITZ IN DER TÜRKEI BEFAHREN, EINE ARBEITSERLAUBNIS VERLANGT, SO STELLT DIES EIN HINDERNIS FÜR DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR DAR

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Abatay u.a.

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.10.2003)

    Grenzüberschreitender Lkw-Verkehr ohne Arbeitserlaubnis // türkische Unternehmer und Fahrer gestärkt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts - Auslegung des Artikels 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Untersagung der Einführung neuer Beschränkungen des Zugangs türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt - Persönlicher und zeitlicher ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 199 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (117)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas - "Assoziation EWG-Türkei - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und …

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Die unmittelbare Wirkung sowohl des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls als auch des Artikels 13 des Beschlusses Nr. 1/80 wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bereits festgestellt (vgl. zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls Urteil vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-37/98, Savas, Slg. 2000, I-2927, Randnrn.

    Diese Bestimmungen enthalten nämlich klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte, eindeutige Stillhalteklauseln, die eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründen, die rechtlich eine reine Unterlassungspflicht ist (vgl. Urteil Savas, Randnrn.

    Bei dieser Entscheidung hat sich der Gerichtshof auf die ständige Rechtsprechung gestützt, nach der die Vorschriften über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (im Folgenden: Assoziation EWG-Türkei) beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und lediglich die Stellung türkischer Arbeitnehmer regeln, die im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund rechtmäßiger Ausübung einer Beschäftigung von gewisser Dauer nach den in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Bedingungen bereits ordnungsgemäß eingegliedert sind (vgl. u. a. Urteil Savas, Randnr. 58).

    Die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat unterliegt daher im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates; der Betroffene kann sich auf bestimmte Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer selbständigen Tätigkeit und damit verbunden auf dem Gebiet des Aufenthalts von Gemeinschaftsrechts wegen nur berufen, wenn er sich in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits in einer ordnungsgemäßen Situation befindet (vgl. Urteil Savas, Randnr. 65).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 bilden nämlich - im Anschluss an den Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Artikel 12 des Assoziationsabkommens - einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EWG-Vertrag, später die Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und Artikel 40 EG) sowie 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 40).

    Aus dieser Klausel ergibt sich, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. in Bezug auf den in mehreren Artikeln des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" Urteile Birden, Randnr. 51, vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Was, erstens, Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so ergibt sich zwar aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, dass die Kläger Abatay u. a. sich in einer "ordnungsgemäßen" Lage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes befanden, da sie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Ausübung einer Berufstätigkeit nachgekommen sind (vgl. in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses Urteile Birden, Randnr. 51, Nazli, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Weiter geht aus dem Wortlaut des Artikels 14 des Assoziierungsabkommens sowie aus dem Zweck der Assoziation EWG-Türkei hervor, dass die im Rahmen der Artikel 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG) und 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) sowie im Rahmen der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen übertragen werden sollen, um zwischen den Vertragsparteien die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen (vgl. in Bezug auf Artikel 12 dieses Abkommens betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteile Nazli, Randnr. 55, und Kurz, Randnr. 30).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-369/01

    Abatay u.a. - Auswärtige Beziehungen

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    In den verbundenen Rechtssachen C-317/01 und C-369/01.

    betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundessozialgericht in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Eran Abatay u. a. (C-317/01), Nadi Sahin (C-369/01).

    Der 11. Senat des Bundessozialgerichts ist daher der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhänge; er hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Einführung nationaler Regelungen verbietet, die im Vergleich zu der am 1. Dezember 1980 geltenden nationalen Rechtslage allgemein für türkische Arbeitnehmer neue Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt vorsehen, oder bezieht sich das Verbot der Einführung neuer Beschränkungen gemäß Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nur auf den Zeitpunkt des erstmaligen ordnungsgemäßen Aufenthalts und der erstmaligen ordnungsgemäßen Beschäftigung eines Arbeitnehmers? 2. Ist Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 auch auf in der Türkei beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, die als Fernfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr regelmäßig einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft durchfahren, ohne dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats anzugehören? 3. Ist Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls so auszulegen, dass a) ein türkischer Arbeitnehmer berechtigt ist, sich auf eine protokollwidrige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu berufen, und - falls ja - b) auch dann eine neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls den Zugang türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beschränkt und dadurch für türkische Unternehmer, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Teilnahme am freien Dienstleistungsverkehr erschwert? Rechtssache C-369/01.

    Da die Rechtssachen C-317/01 und C-369/01 miteinander in Zusammenhang stehen, hat der Präsident des Gerichtshofes sie mit Beschluss vom 5. November 2001 nach Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH …

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Aus dieser Klausel ergibt sich, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. in Bezug auf den in mehreren Artikeln des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" Urteile Birden, Randnr. 51, vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Was, erstens, Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so ergibt sich zwar aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, dass die Kläger Abatay u. a. sich in einer "ordnungsgemäßen" Lage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes befanden, da sie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Ausübung einer Berufstätigkeit nachgekommen sind (vgl. in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses Urteile Birden, Randnr. 51, Nazli, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Weiter geht aus dem Wortlaut des Artikels 14 des Assoziierungsabkommens sowie aus dem Zweck der Assoziation EWG-Türkei hervor, dass die im Rahmen der Artikel 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG) und 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) sowie im Rahmen der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen übertragen werden sollen, um zwischen den Vertragsparteien die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen (vgl. in Bezug auf Artikel 12 dieses Abkommens betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteile Nazli, Randnr. 55, und Kurz, Randnr. 30).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden / Stadtgemeinde Bremen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit …

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 bilden nämlich - im Anschluss an den Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Artikel 12 des Assoziationsabkommens - einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EWG-Vertrag, später die Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und Artikel 40 EG) sowie 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 40).

    Aus dieser Klausel ergibt sich, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. in Bezug auf den in mehreren Artikeln des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" Urteile Birden, Randnr. 51, vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Was, erstens, Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so ergibt sich zwar aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, dass die Kläger Abatay u. a. sich in einer "ordnungsgemäßen" Lage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes befanden, da sie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Ausübung einer Berufstätigkeit nachgekommen sind (vgl. in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses Urteile Birden, Randnr. 51, Nazli, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Eine Beschränkung des in Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verankerten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs stellt eine nationale Regelung nach ständiger Rechtsprechung dann dar, wenn sie die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis wie einer Arbeitserlaubnis abhängig macht (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 12, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35).

    Hinzu kommt, dass es nicht als geeignete Maßnahme erscheint, von Arbeitnehmern, die von einem in einem Drittland ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, jedoch keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses Staates begehren, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren, den Besitz einer Arbeitsgenehmigung zu verlangen, die den Zugang ausländischer Arbeitnehmer zum nationalen Arbeitsmarkt regeln soll (vgl. in Bezug auf Artikel 59 EG-Vertrag Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21).

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Eine Beschränkung des in Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verankerten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs stellt eine nationale Regelung nach ständiger Rechtsprechung dann dar, wenn sie die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis wie einer Arbeitserlaubnis abhängig macht (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 12, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35).

    Hinzu kommt, dass es nicht als geeignete Maßnahme erscheint, von Arbeitnehmern, die von einem in einem Drittland ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, jedoch keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses Staates begehren, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren, den Besitz einer Arbeitsgenehmigung zu verlangen, die den Zugang ausländischer Arbeitnehmer zum nationalen Arbeitsmarkt regeln soll (vgl. in Bezug auf Artikel 59 EG-Vertrag Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jedoch ein Leistungserbringer gegenüber dem Staat, in dem er ansässig ist, auf das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr nur dann berufen, wenn die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. Urteile vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 30, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE …

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jedoch ein Leistungserbringer gegenüber dem Staat, in dem er ansässig ist, auf das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr nur dann berufen, wenn die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. Urteile vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 30, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 30).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice / Landeshauptmann von Wien - Freizügigkeit der Arbeitnehmer …

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Außerdem können sich türkische Fernfahrer wie die Kläger Abatay u. a., die von einem Unternehmen wie dem in der vorstehenden Randnummer genannten beschäftigt werden, aus den Gründen, die der Generalanwalt in den Nummern 201 bis 204 seiner Schlussanträge ausführlicher dargestellt hat, gleichfalls auf die Inanspruchnahme dieses Artikels 41 Absatz 1 berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnrn.
  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

  • EuGH, 23.03.1983 - 77/82

    Peskeloglou / Bundesanstalt Für Arbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der …

    {FN:11} - Urteil Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 91).

    {FN:15} - Urteil Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 90).

    {FN:16} - Urteil Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:570, Rn. 69).

    {FN:17} - Vgl. Urteile Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 72), Kommission/Niederlande (…C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 48), Toprak und Oguz (…C-300/09 und C-301/09, EU:C:2010:756, Rn. 52) und Dereci u. a. (…C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 94).

    {FN:18} - Urteile Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 70) und Dereci u. a. (…C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 81).

    {FN:19} - Urteile Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 71) und Kommission/Niederlande (…C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 48).

    {FN:21} - Urteile Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 73).

    {FN:24} - Urteile Savas (…C-37/98, EU:C:2000:224, Rn. 47), Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58), Tum und Dari (…C-16/05, EU:C:2007:530, Rn. 46) und Dereci u. a. (…C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 87).

    {FN:26} - Vgl. entsprechend Urteile Savas (…C-37/98, EU:C:2000:224, Rn. 64) und Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 62).

    Für die gleiche Beurteilung des Gerichtshofs in Bezug auf die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vgl. Urteile Savas (…C-37/98, EU:C:2000:224, Rn. 69), Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 66), Soysal und Savatli (…C-228/06, EU:C:2009:101, Rn. 47) und Demirkan (…C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 39).

    {FN:36} - Urteile Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 77) und Dülger (…C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 48).

    {FN:39} - Vgl. Urteil Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 82).

    {FN:40} - Urteil Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 84).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des …

    46 bis 54 und 71 zweiter Gedankenstrich, sowie vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnrn.

    Rn. 49 Insoweit folgt bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Stillhalteklausel es einem Mitgliedstaat verwehrt, neue Maßnahmen zu erlassen, die zum Zweck oder zur Folge haben, dass die Niederlassung und damit einhergehend der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zu dem Zeitpunkt galten, als dort das Zusatzprotokoll in Kraft trat (vgl. Urteile Savas, Randnr. 69, und Abatay u. a., Randnr. 66).

    Rn. 51 Hierüber hatte der Gerichtshof in den Urteilen Savas und Abatay u. a. aber auch nicht zu entscheiden, da sowohl Herr Savas als auch die Kraftfahrer in den dem Urteil Abatay u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen in den betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund von Visa aufgenommen worden waren, die nach der einschlägigen nationalen Regelung erteilt worden waren.

    64 und 61 dritter Gedankenstrich, sowie Abatay u. a., Randnr. 62).

    69, 70 und 71 vierter Gedankenstrich, sowie Abatay u. a., Randnrn.

    58 und 65, sowie Abatay u. a., Randnrn.

    58 bis 67, und Abatay u. a., Randnrn.

    Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen er die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (Urteil Abatay u. a., Randnrn.

    Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 23. März 1983, Peskeloglou, 77/82, Slg. 1983, 1085, Randnr. 13, und Abatay u. a., Randnr. 81), ist nämlich darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, mit dem die schrittweise Einführung dieser Freiheit zusätzlich behindert werden könnte.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier …

    Rn. 32 Ferner folge aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 106), dass sich türkische Arbeitnehmer wie die Kläger des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die ausgeübte Beschäftigung auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen könnten.

    69 und 70 des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, Slg. 2000, I-2927), zwar für die Auslegung, wonach Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls als umfassendes Verschlechterungsverbot auch in Bezug auf das allgemeine Einreise- und Aufenthaltsrecht zu verstehen sei, so dass lediglich darauf abzustellen sei, ob die betreffende Maßnahme bezwecke oder bewirke, dass die Situation eines türkischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls gegolten hätten (vgl. in diesem Sinne Urteile Abatay u. a., Randnr. 116).

    46 bis 54 und 71 zweiter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnrn.

    Rn. 46 Sodann können sich türkische Fernfahrer wie die Kläger des Ausgangsverfahrens, die bei einem in der Türkei ansässigen Unternehmen beschäftigt sind, das rechtmäßig Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringt, wirksam auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen, da der Dienstleistungserbringer ohne Beschäftigte seine Dienstleistungen nicht erbringen könnte (vgl. Urteil Abatay u. a., Randnrn.

    64 und 71 dritter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnr. 62, und Tum und Dari, Randnr. 52).

    69 und 71 vierter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnrn.

    Rn. 48 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls es verbietet, in das nationale Recht eines Mitgliedstaats das - bei Inkrafttreten des Protokolls für diesen Staat nicht bestehende - Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in der Türkei ansässiges Unternehmen und seine Beschäftigten, die türkische Staatsangehörige sind, in diesem Mitgliedstaat einzuführen (Urteil Abatay u. a., Randnr. 117 sechster Gedankenstrich).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01, C-369/01   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01, C-369/01 (https://dejure.org/2003,20042)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.05.2003 - C-317/01, C-369/01 (https://dejure.org/2003,20042)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - C-317/01, C-369/01 (https://dejure.org/2003,20042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Abatay u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Eran Abatay und andere (C-317/01) und Nadi Sahin (C-369/01) gegen Bundesanstalt für Arbeit.

  • EU-Kommission

    Eran Abatay und andere (C-317/01) und Nadi Sahin (C-369/01) gegen Bundesanstalt für Arbeit

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Assoziierung , Außenbeziehungen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS WAR DEUTSCHLAND BERECHTIGT, EINE REGELUNG EINZUFÜHREN, DIE DIE ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR TÜRKISCHE FAHRER, DIE IM GÜTERVERKEHR ZWISCHEN DER TÜRKEI UND DEUTSCHLAND TÄTIG SIND, VERSCHÄRFT, WENN DER ARBEITGEBER SEINEN SITZ IN DER ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01
    Für die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind ([Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179]).

    Im vorliegenden Fall sei keiner der Anhaltspunkte gegeben, die im vorerwähnten Urteil Bozkurt genannt seien.

    Ferner ist zu bedenken, dass der Gerichtshof im Urteil Bozkurt im Zusammenhang mit Artikel 6 unterschiedslos davon, dass eine "ordnungsgemäße Beschäftigung ... vorliegen kann" (Randnrn. 25 und 31), von der "Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung" (Randnrn. 26, 27 und 29) und von "türkischen Staatsangehörigen, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt ... integriert sind" (Randnr. 30) spricht.

    Das Urteil Bozkurt ist noch in anderer Hinsicht erwähnenswert.

    Vgl. das in Nr. 68 zitierte Urteil Bozkurt (Randnrn. 4 und 5).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01
    Diese Auslegung werde außerdem durch die ständige Rechtsprechung bestätigt (u. a. Urteile Tetik(7), Randnr. 21, und Savas(8), Randnr. 58), wonach es weiterhin Sache der Mitgliedstaaten sei, den ersten Zugang zum Arbeitsmarkt zuregeln.

    "58 ... ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, nach der die Vorschriften über die Assoziation EWG-Türkei beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und lediglich die Stellung türkischer Arbeitnehmer regeln, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert[(9)] sind (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 21).

    59 Sodann hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass türkische Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben (vgl. u. a. Urteil Tetik, Randnr. 29).".

    7: - Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Slg. 1997, I-329).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01
    Dieselbe weitgehende Definition des Begriffes der Behinderung gilt für den freien Dienstleistungsverkehr bei der Einfuhr von Dienstleistungen, was insbesondere in Randnummer 29 des Urteils De Coster(33) verdeutlicht wird; danach "verlangt ... Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden oder zu behindern (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14)".

    Vgl. auch Urteil Vander Elst (zitiert in Nr. 170, Randnr. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht, …

    Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo (EU:C:2003:274, Nrn. 201 bis 204) sowie Urteil Soysal und Savatli (…EU:C:2009:101, Rn. 45 und 46).
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