Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 18.06.2024 - C-352/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,13444
EuGH, 18.06.2024 - C-352/22 (https://dejure.org/2024,13444)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2024 - C-352/22 (https://dejure.org/2024,13444)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2024 - C-352/22 (https://dejure.org/2024,13444)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,13444) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la Turquie)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 21 Abs. 1 - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 9 Abs. 2 und 3 - Bestandskräftige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Mitgliedstaat - Flüchtling, der ...

  • milo.bamf.de

    EURL 95/2011, Art 21 Abs 1
    Türkei: Anerkennung als Flüchtling steht Auslieferung an Herkunftsland entgegen

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 21 Abs. 1 - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 9 Abs. 2 und 3 - Bestandskräftige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Mitgliedstaat - Flüchtling, der ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Anerkennung als Flüchtling in einem Mitgliedstaat steht der Auslieferung des Betroffenen an sein Herkunftsland entgegen

  • lto.de (Pressebericht, 20.06.2024)

    Keine Auslieferung von anerkannten Flüchtlingen: Deutschland darf Geflüchteten nicht an die Türkei ausliefern

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsstatus in anderen EU-Staaten kann für Deutschland bindend sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    In Italien anerkannter Flüchtling darf nicht an Herkunftsland ausgeliefert werden - Flüchtlingsstatus ist zunächst bindend und die Mitgliedstaaten müssen miteinander kooperieren

Sonstiges (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 321
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
    Rn. 62 Folglich muss sich der ersuchte Mitgliedstaat, wenn sich die von einem Auslieferungsersuchen betroffene Person auf ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Fall der Auslieferung beruft, vor einer etwaigen Auslieferung vergewissern, dass diese die in Art. 19 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird (Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60, …und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 64).

    Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats muss sich bei dieser Prüfung auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen, die sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 55 bis 59, …und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 65).

    Rn. 68 Angesichts der Bedeutung einer solchen Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Beurteilung eines Auslieferungsersuchens des Herkunftslands der Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist, wie der Generalanwalt in Nr. 112 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der besagt, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig achten und bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 42), und der seine konkrete Ausprägung in Art. 36 der Richtlinie 2011/95 und in Art. 49 der Richtlinie 2013/32 findet, die für die Auslieferung zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich einen Informationsaustausch mit der Behörde des anderen Mitgliedstaats, die die gesuchte Person als Flüchtling anerkannt hat, einleiten muss.

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
    Rn. 39 Bevor die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich angeführten Vorschriften geprüft werden, ist als Erstes festzustellen, dass nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie zuerkennen und dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89, …sowie vom 16. Januar 2024, 1ntervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem durch diese Richtlinie geschaffenen System verfügt daher ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der diese Voraussetzungen erfüllt, allein aus diesem Grund über die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie und Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 85 und 86).

    Rn. 41 Die mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verbundene förmliche Anerkennung als Flüchtling hat zur Folge, dass der Flüchtling nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 internationalen Schutz im Sinne dieser Richtlinie genießt und damit alle in Kapitel VII der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Leistungen beanspruchen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 91).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 48).

    Rn. 62 Folglich muss sich der ersuchte Mitgliedstaat, wenn sich die von einem Auslieferungsersuchen betroffene Person auf ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Fall der Auslieferung beruft, vor einer etwaigen Auslieferung vergewissern, dass diese die in Art. 19 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird (…Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 64).

    Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats muss sich bei dieser Prüfung auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen, die sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (…Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 55 bis 59, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 65).

  • EuGH, 06.07.2023 - C-663/21

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
    Diese Vorschrift stellt also einen spezifischen Ausdruck des Grundsatzes der Nichtzurückweisung dar, der als Grundrecht durch Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention gewährleistet ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 49).

    Rn. 61 Zum anderen ist gemäß Art. 19 Abs. 2 der Charta die Abschiebung einer Person in einen Staat, in dem für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht, uneingeschränkt verboten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
    Rn. 65 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem, zu dem gemäß dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen gehören, die tatsächlich Schutz benötigen, beruht nämlich auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen des Unionsrechts einschließlich derjenigen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, und vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84 und 85).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
    Rn. 65 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem, zu dem gemäß dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen gehören, die tatsächlich Schutz benötigen, beruht nämlich auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen des Unionsrechts einschließlich derjenigen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, …und vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84 und 85).
  • EuGH, 16.01.2024 - C-621/21

    Gewalt gegen Frauen: Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für die …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
    Rn. 39 Bevor die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich angeführten Vorschriften geprüft werden, ist als Erstes festzustellen, dass nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie zuerkennen und dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63…, vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89, sowie vom 16. Januar 2024, 1ntervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
    Diese Vorschrift stellt also einen spezifischen Ausdruck des Grundsatzes der Nichtzurückweisung dar, der als Grundrecht durch Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55, …und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 49).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
    Rn. 39 Bevor die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich angeführten Vorschriften geprüft werden, ist als Erstes festzustellen, dass nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie zuerkennen und dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63…, vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89, …sowie vom 16. Januar 2024, 1ntervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-823/21

    Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert

    Auszug aus EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
    Rn. 57 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, das in dieser Vorschrift verbürgte Recht auch tatsächlich in Anspruch nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2023, Kommission/Ungarn [Absichtserklärung im Vorfeld eines Asylantrags] C-823/21, EU:C:2023:504, Rn. 52).
  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier …

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

  • EuGH, 04.10.2024 - C-548/21

    Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten …

    Außerdem kann der Gerichtshof auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat (…Urteile vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Juni 2024, Generalstaatsanwaltschaft Hamm [Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings an die Türkei], C-352/22, EU:C:2024:521, Rn. 47).
  • EuGH, 17.10.2024 - C-156/23

    Ararat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat), C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 36, und vom 18. Juni 2024, Generalstaatsanwaltschaft Hamm [Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings an die Türkei], C-352/22, EU:C:2024:521, Rn. 61) Dieses Verbot spiegelt einen der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten wider, wie sie in Art. 2 EUV verankert sind, und seine uneingeschränkte Geltung ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden, auf die sich Art. 2 EUV und Art. 1 der Charta beziehen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 und 87).
  • BVerwG, 19.02.2026 - 1 C 24.25

    Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz internationalen Schutzes in …

    Rn. 24 Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 68 ff. und - C-352/22 [ECLI:EU:C:2024:521] - Rn. 71).

    Rn. 25 Dieses durch die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011/95/EU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008/115/EG verankerte Refoulement-Verbot in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 52 und 57).

    Rn. 26 Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 67 ff).

    Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 72).

  • BVerwG, 19.02.2026 - 1 C 16.25

    Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz internationalen Schutzes in …

    Rn. 21 Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 68 ff. und - C-352/22 [ECLI:EU:C:2024:521] - Rn. 71).

    Rn. 22 Dieses durch die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011/95/EU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008/115/EG verankerte Refoulement-Verbot (…vgl. zu dessen Erstreckung auf subsidiär Schutzberechtigte etwa Battjes, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 21 RL 2011/95/EU Rn. 7) in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 52 und 57).

    Rn. 23 Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 67 ff).

    Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - Rn. 72).

    der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage und die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 formulierte zweite Frage, jeweils zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU im Kontext von Art. 4 GRC, sind im Sinne der vorstehenden Ausführungen durch die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - und - C-352/22 - beantwortet ( acte éclairé ).

  • VG Hamburg, 29.11.2024 - 8 A 2694/23

    Erfolglose Asylklage (trotz Schutzberechtigung in einem anderen EU-Staat) einer …

    Aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 in der Rechtssache C-352/22 ergibt sich nichts anderes.

    Die Klägerinnen meinen, aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 in der Rechtssache C-352/22 ergebe sich, dass jedenfalls wegen des von Griechenland gewährten Flüchtlingsschutzes eine Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.

    Weiterer Inhalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach europäischem Recht ist, dass nach Art. 19 Abs. 2 GRCh niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2024, C-352/22, juris Rn. 51 m.w.N.).

    Rn. 92 Allerdings gibt es Stimmen in der juristischen Literatur, nach denen sich aus dem Urteil derselben Kammer des EuGH vom selben Tage in der Rechtssache C-352/22 etwas anderes ergeben soll (vgl. Heinemann in: Asylmagazin 2024, 337; im Ergebnis ebenso Wittmann in: InfAuslR 2024, 434, der allerdings im Hinblick auf die Entscheidung in der Rechtssache C-753/22 vom selben Tage das Urteil in der Rechtssache C-352/22 als "kaum nachvollziehbar" bewertet).

    Mit dem Urteil vom 18. Juni 2024 in der Rechtssache C-352/22 hat der EuGH entschieden, dass in dem Fall, dass ein von einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannter Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, Gegenstand eines Auslieferungsersuchens seines Herkunftslands ist, der ersuchte Mitgliedstaat die Auslieferung nicht zulassen darf, wenn er nicht einen Informationsaustausch mit der Behörde des ersten Mitgliedsstaats, die der gesuchten Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eingeleitet hat und die Behörde des ersten Mitgliedsstaats die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt hat.

    Das folgert der EuGH aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2024, C-352/22, juris Rn. 45 ff. m.w.N.).

    Bei der Entscheidung über einen erneuten Asylantrag in einem zweiten Mitgliedsstaat weist der EuGH die Entscheidung der Asylbehörde des zweiten Mitgliedstaates zu, bei der Entscheidung im Rahmen eines Auslieferungsersuchens der Asylbehörde des ersten Mitgliedstaates - insoweit abweichend von den Schlussanträgen des Generalanwaltes, der vorgeschlagen hatte, auch im Rahmen des Auslieferungsersuchens die Erkenntnisse bei der Behörde des zweiten Mitgliedstaates zusammenzuführen, also bei der für die Auslieferung zuständigen Behörde (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts v. 19.10.2023 zur Rechtssache C-352/22, curia Rn. 82 ff.).

  • BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 7.24

    Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …

    Anderes folgt nicht aus einem ebenfalls am 18. Juni 2024 ergangenen Urteil des EuGH (C-352/22 [ECLI:EU:C:2024:521], Generalstaatsanwaltschaft Hamm), das allein das Auslieferungsrecht zum Gegenstand hat.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2025 - 13 A 11083/25

    Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedsstaat; Erlass einer …

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - (juris) stehe dem nicht entgegen.

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - (juris) gebietet keine abweichende Beurteilung (dazu (3)).

    Rn. 67 (3) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 - C-352/22, juris - steht hierzu nicht in Widerspruch (a.A. VG Hannover…, Urteil vom 14. August 2025 - 3 A 4909/22 -, juris Rn. 64 ff.; Wittmann, InfAuslR 2024, 434 [435]; Heinemann, Asylmagazin 7/2024, 333 [336]).

    Das folgert der Europäischen Gerichtshof aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C- 352/22 -, juris Rn. 45 ff. m.w.N.).

    Denn eine solche Auslieferung bedeute de facto, dass die Flüchtlingseigenschaft beendet und dem Betroffenen die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme des ihm durch Art. 18 EUGRCh gewährten Schutzes, der in Kapitel VII der EU-Anerkennungs-RL vorgesehenen Rechte und Leistungen sowie der in Art. 45 Asylverfahrens-RL verbürgten Garantien genommen werde (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C- 352/22 -, juris Rn. 67).

  • VG Hannover, 14.08.2025 - 3 A 4909/22

    Abschiebungsverbot; Grundsatz der Nichtzurückweisung

    Mit Urteil vom 18.6.2024 (C-352/22 -, juris [Generalstaatsanwaltschaft Hamm], Unterstreichung nur hier) hat der EuGH hierzu entschieden, dass Art. 21 der Qualifikationsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass.

    EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 -, juris, Rn. 62-64, 68-70.

    Dementsprechend hat das Auslieferungsgericht auch im vom EuGH entschiedenen Verfahren eine eigenständige Prüfung der politischen Verfolgung im Herkunftsstaat vorgenommen und ist zu einer anderen Entscheidung gekommen als der Mitgliedstaat, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-352/22 -, juris Rn. 27).

    Denn der EuGH führt in seiner Entscheidung gerade aus, dass die Durchführung eine Auslieferung zu einer Umgehung der für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geltenden Bestimmungen führt, weil sie "de facto" die Flüchtlingseigenschaft beendet (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-352/22 -, juris Rn. 67).

    Der Berichterstatter sieht davon ab, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die Auslegung des Unionsrechts zur Reichweite der Entscheidung des EuGH vom 18.6.2024 (- C-352/22-) die Entscheidung nicht allein trägt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-219/25

    Kamekris - Vorabentscheidungsersuchen - Eilvorlageverfahren - Justizielle …

    {FN:4} Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (…C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 26 und 27), und vom 18. Juni 2024, Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings an die Türkei) (C-352/22, EU:C:2024:521, Rn. 38).

    {FN:5} Urteil vom 18. Juni 2024, Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings an die Türkei) (C-352/22, EU:C:2024:521, Rn. 71).

    {FN:6} Urteil vom 18. Juni 2024, Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings an die Türkei) (C-352/22, EU:C:2024:521, Rn. 64 bis 70).

    {FN:10} Vgl. zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Urteile vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland (Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) (…C-753/22, EU:C:2024:524, Rn. 68), und Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings an die Türkei) (C-352/22, EU:C:2024:521, Rn. 43).

    {FN:28} Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (…C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 57 und 59), vom 2. April 2020, Ruska Federacija (…C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 65), und vom 18. Juni 2024, Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings an die Türkei) (C-352/22, EU:C:2024:521, Rn. 63).

  • VG Osnabrück, 28.11.2024 - 4 A 211/22

    Somalia: Klage eines somalischen Staatsbürgers gegen Ablehnung des Asylantrages …

    Sein Hinweis, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024 (C-753/22) sei zusammen mit der Entscheidung des EuGHs vom 18. Juni 2024 unter dem Aktenzeichen C 352/22 zu lesen, stützt nicht das Klagebegehren.

    Der EuGH hat nämlich im Verfahren, das unter dem Aktenzeichen C 352/22 geführt wird, eine Antwort auf die Bindungswirkung der Gewährung internationalen Schutzes eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens gegeben.

    Diese Gesichtspunkte stehen der vom Kläger vertretenen Annahme entgegen, die vom EuGH im Verfahren C- 352/22 dargelegten Grundsätze hätten auch dann Relevanz, wenn eine vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung gegenüber einem Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt bekommen hat, zu überprüfen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2026 - 23 A 161/26

    Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung für Antrag auf Zulassung der Berufung; …

  • BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24

    Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …

  • BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 6.24

    Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …

  • BVerwG, 15.05.2026 - 1 C 11.26

    Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung …

  • VG Köln, 20.01.2025 - 27 K 6361/20

    Subsidiärer Schutz, Abschiebungsandrohung

  • VG Würzburg, 14.08.2024 - W 8 S 24.31370

    Erfolgreicher Eilantrag einer iranischen Asylfolgeantragstellerin gegen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2025 - 18 B 1035/24

    Führen der Zuerkennung subsidiären Schutzes eines Asylbewerbers durch Italien zu …

  • VGH Bayern, 17.03.2025 - 5 ZB 24.30431

    (teilweise) Zulassung der Berufung in einem asylgerichtlichen Verfahren wegen der …

  • OVG Sachsen, 05.05.2026 - 6 A 206/25

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Abschiebungsschutz; subsidiärer Schutz in …

  • VG Aachen, 09.01.2025 - 4 K 1774/23

    Asyl; Irak; Rumänien; familiäre Bindungen; Zielstaatsbestimmung

  • VG Hamburg, 05.05.2025 - 1 A 938/22

    Erfolgreiche Asylklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen der …

  • VG Stuttgart, 24.01.2025 - A 14 K 1866/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-656/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für …

  • VG Minden, 17.12.2024 - 7 K 1724/22

    Irak: Flüchtlingsstatus in Griechenland; Keine Verfolgung wegen yezidischer …

  • VG Osnabrück, 13.02.2025 - 4 A 226/22

    Burundi: Schutzberechtigte in Griechenland; Widersprüchlicher und unglaubhafter …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,28324
Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22 (https://dejure.org/2023,28324)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.10.2023 - C-352/22 (https://dejure.org/2023,28324)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - C-352/22 (https://dejure.org/2023,28324)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,28324) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la Turquie)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Entscheidung eines Mitgliedstaats über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Flüchtling, der nach dieser Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat Aufenthalt nimmt - Auslieferungsersuchen des ...

  • rechtsportal.de

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Auslieferungsverfahrens; Auslieferungsersuchen des Herkunftsdrittstaats des Flüchtlings an den Wohnsitzmitgliedstaat

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 22.02.2022 - C-483/20

    Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
    {FN:36} Vgl. Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 37).

    {FN:37} Vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:40} Vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:47} Im Zusammenhang mit dem 43. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32, wonach die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Anträge in der Sache prüfen müssen, sieht Art. 33 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Ausnahme vor, die durch eine erschöpfende Liste von Unzulässigkeitsgründen in Abs. 2 dieses Artikels konkretisiert wird: vgl. Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), Analyse juridique: Les procédures d'asile et le principe de non-refoulement, 2018, S. 113. Nach Ansicht des Gerichtshofs erklärt sich die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 für unzulässig zu erklären, insbesondere aus der Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommt: vgl. Urteile vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 29 und 37), sowie vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen) (…C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 50).

    Es handelt sich um eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten zur Sachprüfung aller Anträge auf internationalen Schutz: vgl. hierzu Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 24 und 25), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2021:780, Nr. 63).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
    Diese Möglichkeit ist jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeschlossen, wenn der betreffenden Person wegen der Lebensverhältnisse, die sie in diesem anderen Mitgliedstaat zu erwarten hätte, die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohen würde (vgl. Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. [C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 94], …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar [C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 34 bis 36]).

    {FN:48} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 94.

    Dieser Grundsatz sowie der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit besagen meines Erachtens nämlich auch, dass die zuständige Asylbehörde eines Mitgliedstaats, die beschließt, eine eigene Prüfung dieses Antrags vorzunehmen - oder die in dem im Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), beschriebenen Fall hierzu gezwungen ist -, die Entscheidung, mit der ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, nicht außer Acht lassen darf.

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
    Diese Möglichkeit ist jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeschlossen, wenn der betreffenden Person wegen der Lebensverhältnisse, die sie in diesem anderen Mitgliedstaat zu erwarten hätte, die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohen würde (vgl. Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. [C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 94], …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar [C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 34 bis 36]).

    {FN:48} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 94.

    Dieser Grundsatz sowie der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit besagen meines Erachtens nämlich auch, dass die zuständige Asylbehörde eines Mitgliedstaats, die beschließt, eine eigene Prüfung dieses Antrags vorzunehmen - oder die in dem im Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), beschriebenen Fall hierzu gezwungen ist -, die Entscheidung, mit der ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, nicht außer Acht lassen darf.

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
    {FN:26} C-182/15, EU:C:2016:630.

    {FN:27} Vgl. Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60), vom 13. November 2018, Raugevicius (…C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 49), Ruska Federacija (…Rn. 63 und 64), vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Auslieferung an die Ukraine) (…C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 45), und vom 22. Dezember 2022, Generalstaatsanwaltschaft München (Ersuchen um Auslieferung nach Bosnien-Herzegowina) (…C-237/21, EU:C:2022:1017, Rn. 55).

  • EuGH, 06.07.2023 - C-8/22

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
    {FN:43} Vgl. Urteile vom 6. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Besonders schwere Straftat) (…C-402/22, EU:C:2023:543, Rn. 36), und vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 42).

    {FN:85} Vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
    Es handelt sich um eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten zur Sachprüfung aller Anträge auf internationalen Schutz: vgl. hierzu Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (…C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 24 und 25), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2021:780, Nr. 63).

    {FN:49} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2021:780, Nr. 64).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
    Diese Möglichkeit ist jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeschlossen, wenn der betreffenden Person wegen der Lebensverhältnisse, die sie in diesem anderen Mitgliedstaat zu erwarten hätte, die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohen würde (…vgl. Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. [C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 94], sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar [C-540/17 und C-541/17, EU:C:2019:964, Rn. 34 bis 36]).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-8/20

    Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
    {FN:73} Vgl. in Bezug auf das Königreich Norwegen Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 39 und 45).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
    {FN:74} Vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 164 und 182).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-663/21

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
    {FN:12} Vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-663/21, im Folgenden: Urteil Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], EU:C:2023:540, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …

  • EuGH, 01.08.2022 - C-720/20

    Ein Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nicht mit der …

  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 …

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu …

  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen …

  • EuGH, 12.12.2024 - C-288/23

    El Baheer - Streichung

  • EuGH, 22.12.2022 - C-237/21

    Die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat zum Vollzug einer Strafe …

  • EuGH, 22.06.2023 - C-823/21

    Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …

  • EuGH, 06.07.2023 - C-402/22

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für …

  • EuGH, 10.12.2020 - C-616/19

    Minister for Justice and Equality (Demande de protection internationale en …

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …

  • EuGH, 27.08.2024 - C-551/23

    Cassen

  • EGMR, 10.12.2020 - 56751/16

    SHIKSAITOV v. SLOVAKIA and 1 other application

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22

    Generalanwältin Medina: Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in einem …

    {FN:6} Vgl. Rechtssachen El Baheer (C-288/23) und Cassen (C-551/23), Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings in die Türkei) (C-352/22, EU:C:2023:794) sowie, für eine nähere Erläuterung, Fn. 33 der vorliegenden Schlussanträge.

    {FN:49} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings in die Türkei) (C-352/22, EU:C:2023:794, Nr. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23

    Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    {FN:37} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache A. (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings in die Türkei) (C-352/22, EU:C:2023:794, Nr. 65).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings in die Türkei) (C-352/22, EU:C:2023:794, Nr. 64).

  • VGH Bayern, 18.04.2024 - 19 ZB 23.2287

    Erfolgreicher Berufungszulassungsantrag eines in Italien anerkannten Flüchtlings …

    Gegen eine Bindung an die Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat mit den entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Folgerungen sprächen auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 19. Oktober 2023 in dem Vorabentscheidungsverfahren C-352/22, in dem der Europäische Gerichtshof darüber zu befinden habe, ob die Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, nach dem Unionsrecht im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Auslieferungsverfahrens eine Bindungswirkung dahingehend entfalte, dass die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde die Auslieferung ablehnen müsste, solange diese Entscheidung Bestand habe.

    vom 19. Oktober 2023 in dem Vorabentscheidungsverfahren C-352/22 sprächen gegen eine Bindung an die Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat mit den entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Folgerungen, vermag der Senat aus den Ausführungen des Generalanwalts nichts für hiesigen Fall herzuleiten.

  • VG Würzburg, 23.10.2023 - W 8 K 23.30138

    Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft für Homosexualität aus dem Iran

    Rn. 14 Nach alledem ist das Gericht weder an einer eigenen Vollprüfung noch an einer eigenständigen Sachentscheidung gehindert (vgl. auch Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge v. 19.10.2023 - C-352/22 - juris, wonach keine Bindungswirkung besteht, sondern unter Berücksichtigung der Grundrechtecharta sowie unter Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates als besonders gewichtigen Gesichtspunkt eine eigenständige aktualisierte Prüfung vorzunehmen ist).
  • VG Würzburg, 19.02.2024 - W 8 K 23.30832

    Iran, Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, keine Aussetzung des …

    Rn. 15 Nach alledem ist das Gericht weder an einer eigenen Vollprüfung noch an einer eigenständigen Sachentscheidung gehindert (vgl. auch Generalanwältin beim EuGH, Schlussanträge v. 25.1.2024 - C-753/22 - juris sowie Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge v. 19.10.2023 - C-352/22 - juris, wonach keine Bindungswirkung besteht, sondern unter Berücksichtigung der Grundrechtecharta sowie unter Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates als besonders gewichtigen Gesichtspunkt eine eigenständige aktualisierte Prüfung vorzunehmen ist).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht