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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 29.01.2020 - C-371/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,705
EuGH, 29.01.2020 - C-371/18 (https://dejure.org/2020,705)
EuGH, Entscheidung vom 29.01.2020 - C-371/18 (https://dejure.org/2020,705)
EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - C-371/18 (https://dejure.org/2020,705)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sky u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 und 51 - Erste Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 und 13 - Bestimmung der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen - Nichteinhaltung der Erfordernisse ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sky u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 und 51 - Erste Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 und 13 - Bestimmung der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen - Nichteinhaltung der Erfordernisse ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Sky u. a./SkyKick u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sky u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 und 51 - Erste Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 und 13 - Bestimmung der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen - Nichteinhaltung der Erfordernisse ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sky u.a.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 288
  • EuZW 2020, 205
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und …

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
    Hierzu berufen sich die Gesellschaften SkyKick auf das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361).

    Rn. 61 In jedem Fall ist hinzuzufügen, dass das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Gerichtshof einen zusätzlichen Nichtigkeits- bzw. Ungültigkeitsgrund anerkennen wollte, der nicht in der Auflistung in Art. 7 Abs. 1 und Art. 51 der Verordnung Nr. 40/94 sowie in Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104 enthalten ist.

    Der Gerichtshof hat nämlich in den Rn. 29 und 30 des Urteils vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), ausgeführt, dass das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), nur klargestellt hat, welchen Anforderungen Anmelder neuer Unionsmarken unterliegen, und somit keine Marken betrifft, die zum Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (…Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 38).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 75 So finden die absoluten Nichtigkeits- bzw. Ungültigkeitsgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 oder Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Ersten Richtlinie 89/104 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-320/12

    Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 …

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
    Diese Richtlinie untersagt es somit den Mitgliedstaaten, andere Ungültigkeitsgründe als die in ihr ausdrücklich vorgesehenen einzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C-320/12, EU:C:2013:435, Rn. 42).

    Gleichwohl ist dieser Begriff ein autonomer Begriff des Unionsrechts und ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung im Kontext der Ersten Richtlinie 89/104 und im Kontext der Verordnung Nr. 40/94 in gleicher Weise auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C-320/12, EU:C:2013:435, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
    Nach dem siebten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sind die Ungültigkeitsgründe dort aber erschöpfend aufgeführt, auch wenn einige davon für die Mitgliedstaaten fakultativ sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 74, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 78, …und vom 9. März 2006, Matratzen Concord, C-421/04, EU:C:2006:164, Rn. 19).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
    Rn. 76 Zwar muss der Anmelder einer Marke zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird; er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?], C-541/18, EU:C:2019:725, Rn. 22).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
    Nach dem siebten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sind die Ungültigkeitsgründe dort aber erschöpfend aufgeführt, auch wenn einige davon für die Mitgliedstaaten fakultativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 74…, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 78, …und vom 9. März 2006, Matratzen Concord, C-421/04, EU:C:2006:164, Rn. 19).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - …

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
    Rn. 64 Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 51 des Urteils vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748), in Bezug auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit entschieden, dass die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können müssen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst bzw. vorgenommen haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen können müssen.
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b …

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
    Nach dem siebten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sind die Ungültigkeitsgründe dort aber erschöpfend aufgeführt, auch wenn einige davon für die Mitgliedstaaten fakultativ sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 74…, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 78, und vom 9. März 2006, Matratzen Concord, C-421/04, EU:C:2006:164, Rn. 19).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-591/12

    Panrico / Bimbo - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
    Rn. 49 Insoweit ist, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darauf hinzuweisen, dass bei Anträgen auf Nichtig- bzw. Ungültigerklärung von Unionsmarken und nationalen Marken der Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Marken für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO/ Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …

    Auszug aus EuGH, 29.01.2020 - C-371/18
    Der Gerichtshof hat nämlich in den Rn. 29 und 30 des Urteils vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122), ausgeführt, dass das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), nur klargestellt hat, welchen Anforderungen Anmelder neuer Unionsmarken unterliegen, und somit keine Marken betrifft, die zum Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 38).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung …

  • BGH, 11.09.2025 - I ZB 6/25

    Testarossa - Wann liegt bösgläubige Markenanmeldung vor?

    Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung in gleicher Weise auszulegen (…vgl. EuGH, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 34 f.] - Malaysia Dairy Industries; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-371/18, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 73] = WRP 2020, 306 - Sky u.a.).

    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec).

    Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).

    Eine solche Bösgläubigkeit kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien für eine unredliche Absicht des Anmelders der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung gibt (vgl. EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 76 bis 78] - Sky u.a.).

    Die Bösgläubigkeit eines Markenanmelders kann daher nicht auf der Grundlage der bloßen Feststellung angenommen werden, dass der Anmelder bei der Anmeldung keinen Geschäftsbereich hatte, der den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen entsprach (EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 76 und 78] - Sky u.a.).

    Rn. 58 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür gibt, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u.a.).

  • BPatG, 15.01.2025 - 29 W (pat) 14/21
    Ebenso sei die Umgehung des Lizenzgeschäfts der Antragstellerin das erklärte Ziel des Antragsgegners, auch dies stelle einen zweckwidrigen Einsatz der Marke im Wettbewerb dar (Verweis auf EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 75 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick).

    Bösgläubigkeit könne nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anmelder bei der Anmeldung die Absicht gehabt habe, sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (Verweis auf EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 77, 81 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick).

    Der Begriff "bösgläubig" ist dabei als eigenständiger Begriff des Unionsrechts in der EU einheitlich auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick;… Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1062).

    Bei der Auslegung des Begriffs "bösgläubig" ist neben dem Umstand, dass dieser in seiner üblichen Bedeutung im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraussetzt, der besondere markenrechtliche Kontext, nämlich der des Geschäftslebens, zu berücksichtigen; insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick;… GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO & KOTON).

    Rn. 94 Grundsätzlich muss der Anmelder einer Marke zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird; er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 76 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick m. w. N.).

    Hierzu hat der EuGH in seinen vergleichsweise aktuellen Entscheidungen Stylo & Koton sowie Sky ua/Gesellschaften SkyKick ausgeführt, dass bei der Auslegung des Begriffs "bösgläubig" neben dem Umstand, dass er in seiner üblichen Bedeutung im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraussetzt, der besondere markenrechtliche Kontext, nämlich der des Geschäftslebens, zu berücksichtigen sei, und dass der Nichtigkeitsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung Anwendung finde, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergebe, dass der Inhaber einer Marke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht habe, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 74 f. - Sky ua/Gesellschaften SkyKick;… GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 f. - STYLO & KOTON).

    Denn wenn der EuGH auf die "Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen" abstellt (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 74 f. - Sky ua/Gesellschaften SkyKick;… GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 f. - STYLO & KOTON), erteilt er nicht dem Kriterium der Behinderungsabsicht eine Absage in Fällen der von der Beschwerdeführerin so bezeichneten "funktionswidrigen Anmeldung", sondern er erklärt lediglich einen Bezug zu einem "konkreten" Dritten für nicht erforderlich.

  • BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 48/21
    So erfordere Bösgläubigkeit nach der europäischen Rechtsprechung kein Element der Sittenwidrigkeit, sondern nur eine "unredliche Geisteshaltung", welche beispielsweise schon bei beabsichtigter "funktionswidriger" Nutzung der Marke gegeben sei (…Hinweis auf u.a. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO KOTON; EuGH, C-371/18, GRUR-RS 2020, 405 Rn. 74, 77 Sky u.a.;… EuG, T-372/12, GRUR Int. 2014, 1047, 1051 Rn. 59 f. - Simca).

    Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung in gleicher Weise auszulegen (…vgl. EuGH, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 34 f.] - Malaysia Dairy Industries; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-371/18, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 73] = WRP 2020, 306 - Sky u.a.).

    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec;… vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).

    Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).

    So kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür gibt, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (…EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (STYLO & KOTON); EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 - Sky u. a.).

    (1) Grundsätzlich muss der Anmelder einer Marke, wie der BGH bereits im Parallelverfahren klargestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird (…BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa); er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 76 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick m. w. N.).

  • BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 46/21
    So erfordere Bösgläubigkeit nach der europäischen Rechtsprechung kein Element der Sittenwidrigkeit, sondern nur eine "unredliche Geisteshaltung", welche beispielsweise schon bei beabsichtigter "funktionswidriger" Nutzung der Marke gegeben sei (…Hinweis auf u.a. EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO KOTON; EuGH, C-371/18, GRUR-RS 2020, 405 Rn. 74, 77 Sky u.a.;… EuG, T-372/12, GRUR Int. 2014, 1047, 1051 Rn. 59 f. - Simca).

    Er ist angesichts der Notwendigkeit einer kohärenten Anwendung der nationalen Markenregelungen und der Unionsmarkenregelung in gleicher Weise auszulegen (…vgl. EuGH, GRUR 2013, 919 [juris Rn. 34 f.] - Malaysia Dairy Industries; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - C-371/18, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 73] = WRP 2020, 306 - Sky u.a.).

    Insoweit sollen die Unionsregelungen im Bereich der Marken insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 74] - Sky u.a.;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 55] - CeramTec;… vgl. auch BGH GRUR 2025, 1686, 1690 Rn. 40 - Testa Rossa).

    Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke deren Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - unter anderem der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (EuGH…, Urteil vom 12. September 2019 - C-104/18, juris Rn. 46 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO [STYLO & KOTON]; EuGH, GRUR 2020, 288 [juris Rn. 75 und 77] - Sky u. a;… GRUR 2025, 1168 [juris Rn. 56] - CeramTec).

    So kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung nur festgestellt werden, wenn es schlüssige und übereinstimmende objektive Indizien dafür gibt, dass der Anmelder der betreffenden Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (…EuGH GRUR-RS 2019, 20743 Rn. 45 - Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (STYLO & KOTON); EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 75 u. 77 - Sky u. a.).

    (1) Grundsätzlich muss der Anmelder einer Marke, wie es der BGH bereits im Parallelverfahren klargestellt hat, zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren Prüfung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird (…BGH GRUR 2025, 1686, 1691, Rn. 46 - Testa Rossa); er verfügt über einen Zeitraum von fünf Jahren, um eine tatsächliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 76 - Sky ua/Gesellschaften SkyKick m. w. N.).

  • EuG, 17.01.2024 - T-650/22

    SC/ EUIPO - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke ATHLET - …

    Rn. 36 Erstens setzt der Begriff "bösgläubig" seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraus (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Europäischen Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Rn. 38 Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern in der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der oben in Rn. 37 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).

    Die Beschwerdekammer hat auch nicht gegen die aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 78) zu ziehenden Erkenntnisse verstoßen, da sie zu keinem Zeitpunkt die Bösgläubigkeit der Anmelderin unterstellt hat, sondern diese insbesondere daraus abgeleitet hat, dass keine Benutzungsabsicht der angegriffenen Marke vorlag, da es in Bezug auf diese Marke keine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität mit Dritten, also nicht mit Herrn Auer verbundenen Gesellschaften, gab.

    Rn. 72 Drittens vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Beschwerdekammer den aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45) zu ziehenden Erkenntnissen zuwidergehandelt habe.

    Rn. 74 Viertens ist, soweit die Klägerin ausführt, dass es weder zum Zeitpunkt der Anmeldung der nationalen Marken, noch zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke ein älteres identes oder "verwechselbar" ähnliches Recht Dritter gegeben habe, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45) (…siehe oben, Rn. 38), auf das die Klägerin verweist, die Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen, die Bösgläubigkeit begründen kann.

  • EuG, 14.07.2021 - T-75/20

    Abitron Germany/ EUIPO - Hetronic International (NOVA) - Unionsmarke - …

    Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (…vgl. Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Rn. 50 Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Rn. 49 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, Target Ventures Group/EUIPO - Target Partners [TARGET VENTURES], T-273/19, EU:T:2020:510, Rn. 27).

  • BPatG, 05.06.2025 - 29 W (pat) 24/18

    Farbmarke ORANGE

    Der Begriff "bösgläubig" ist dabei als eigenständiger Begriff des Unionsrechts in der EU einheitlich auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky u a/Gesellschaften SkyKick;… Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1062).
  • EuGH, 10.07.2025 - C-322/24

    Sánchez Romero Carvajal Jabugo - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 31 Entscheidend dafür, welche dieser beiden Richtlinien in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, ist der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, deren Nichtigerklärung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich um einen absoluten Nichtigkeits- bzw. Ungültigkeitsgrund (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).

    Rn. 44 Schließlich steht die sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 und aus seinem Regelungszusammenhang ergebende Auslegung im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, das mit den Unionsvorschriften im Bereich der Marken und u. a. mit dieser Richtlinie verfolgt wird, die insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen soll, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Die Bösgläubigkeit des Inhabers einer Marke bei deren Anmeldung beeinträchtigt jedoch die Entwicklung eines gesunden Wettbewerbs, da sie die Absicht des Markeninhabers zum Ausdruck bringt, in einer den anständigen Gepflogenheiten widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BPatG, 21.10.2025 - 26 W (pat) 48/22
    Soweit der einheitliche nationale und gemeinschaftsrechtliche Begriff der Bösgläubigkeit (vgl. hierzu EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 73 - Sky ua/Gesellschaften Skykick) der Anmeldung eine subjektive Einstellung des Anmelders im Sinne eines unredlichen oder sonstigen unlauteren Motivs voraussetzt, ist auf diese aus den relevanten objektiven Umständen zu schließen (…BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 - Ivadal).

    (1) Vor dem Hintergrund der Hauptfunktion der Marke, Waren und Dienstleistungen von denen anderer Herkunft unterscheiden zu können (…vgl. hierzu nur EuGH GRUR- RS 2019, 20743 Rn. 45 - STYLO & KOTON), steht bösgläubig angemeldeten Marken deshalb ein absolutes Eintragungshindernis entgegen bzw. sieht das Gesetz einen entsprechenden Nichtigkeitsgrund vor, weil hinter solchen nicht der - legitime - Zweck steht, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern die Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Interessen Dritter zu schaden oder die Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion der Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen (…EuGH a.a.O. Rn. 46 - STYLO & KOTON; EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 77 - Sky ua/Gesellschaften Skykick).

    bb) Während die fehlende Benutzung einer Marke in ihrer Funktion als Herkunftshinweis für sich genommen kein wettbewerbliches Unwerturteil verdient, weil es letztlich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Markeninhabers unterfällt, ob und in welchem Umfang er seine Marke benutzt, wird der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG bei Vorliegen zusätzlicher Unlauterkeitsmerkmale erfüllt (…Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1093; EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 77 - Sky ua/Gesellschaften Skykick).

    Durch das Anstrengen von zahlreichen Verfallsverfahren innerhalb kurzer Zeit, die jeweils mit der Notwendigkeit einer Verteidigung dagegen, Kosten für eine anwaltliche Vertretung, Beibringung von Benutzungsnachweisen etc. verbunden sind, zeigt der Beschwerdegegner seine uneingeschränkte Bereitschaft, Instrumente des Markenrechts zu außerhalb legitimer Interessen an der Verteidigung einer eigenen Marke liegenden Zwecken zu verwenden (vgl. zur Absicht, sich ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Markenfunktion gehörenden Zwecken zu verschaffen, nur EuGH GRUR 2020, 288 Rn. 81 - Sky ua/Gesellschaften Skykick).

  • EuG, 06.07.2022 - T-250/21

    Zdút/ EUIPO - Nehera u.a. (nehera) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

    Rn. 16 Vorab ist klarzustellen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar sind, da für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der Anmeldung, d. h. der 6. Mai 2013, maßgebend ist (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 49).

    Rn. 23 Erstens setzt der Begriff der Bösgläubigkeit seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraus (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Europäischen Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Rn. 25 Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den anständigen Gepflogenheiten widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der oben in Rn. 24 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (…Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75).

  • EuG, 28.10.2020 - T-273/19

    Target Ventures Group/ EUIPO - Target Partners (TARGET VENTURES) - Unionsmarke - …

  • EuG, 01.07.2026 - T-654/24

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke 4011 B552 - Absoluter …

  • EuG, 06.11.2024 - T-533/23

    ChiCom Marketing/ EUIPO - China Faw Group (Hongqi) - Unionsmarke - …

  • EuGH, 19.06.2025 - C-17/24

    CeramTec - Bösgläubige Markenanmeldung

  • EuG, 04.09.2024 - T-51/23

    OSR Enterprises/ EUIPO - Möckel und Gramann (evolver) - Unionsmarke - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige …

  • LG Hamburg, 16.10.2025 - 327 O 40/25

    Verwechslungsgefahr zwischen der Unionswortmarke "JOULE" und dem Zeichen "Joule" …

  • EuGH, 08.10.2020 - C-456/19

    Aktiebolaget Östgötatrafiken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - …

  • EuGH, 18.04.2023 - C-751/22

    Shopify/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. …

  • BPatG, 05.07.2024 - 28 W (pat) 55/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke …

  • EuG, 02.06.2021 - T-169/19

    Style & Taste/ EUIPO - The Polo/Lauren Company (Représentation d'un joueur de …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-17/24

    CeramTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Bösgläubigkeit des …

  • EuGH, 30.04.2026 - C-868/25

    European Lotto and Betting/ EUIPO

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33847
Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18 (https://dejure.org/2019,33847)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.10.2019 - C-371/18 (https://dejure.org/2019,33847)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - C-371/18 (https://dejure.org/2019,33847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sky u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Marken - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz begehrt wird - Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit - Bösgläubigkeit - Bösgläubigkeit aufgrund der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sky u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Marken - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz begehrt wird - Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit - Bösgläubigkeit - Bösgläubigkeit aufgrund der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
    Rn. 11 Im Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), sei festgestellt worden (und Art. 33 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001{FN-VERWEIS:4} erfordere nunmehr), dass ein Anmelder einer Marke die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt werde, so klar und eindeutig anzugeben habe, dass die zuständigen Behörden und Dritte allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen könnten.

    Rn. 21 Sky macht geltend, das Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit, das von dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), herrühre, sei lediglich mit der Anmeldung zur Eintragung verknüpft.

    Außerdem habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (…C-577/14 P, EU:C:2017:122, Rn. 29 und 30), und vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (…C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 38), entschieden, das von dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), herrührende Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit könne nicht in Bezug auf bereits eingetragene Marken geltend gemacht werden.

    Hätte Sky recht, so wäre die praktische Bedeutung des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), sehr begrenzt.

    SkyKick argumentiert, es sei bemerkenswert, dass der Gerichtshof selbst im Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 43 bis 45), auf diese Vorschriften und den Umstand verwiesen habe, dass sie Eintragungshindernisse oder Nichtigkeits- bzw. Ungültigkeitsgründe festlegten.

    Sie argumentiert, die Mehrdeutigkeit, die durch die Allgemeinheit eines Begriffs und seine Anwendung auf eine Vielfalt verschiedener Waren- und Dienstleistungsarten verursacht werde, sei Teil des durch das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), festgestellten Mangels.

    Rn. 37 Die erste Vorlagefrage macht es erforderlich, dass der Gerichtshof den Anwendungsbereich der Rechtsprechung klarstellt, die sich aus dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), ergeben hat.

    Rn. 54 Erstens trägt sie vor, während das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), nicht angebe, wo genau im Wortlaut der anwendbaren Richtlinien und Verordnungen die in dieser Rechtssache festgestellte implizierte Bedingung der Klarheit der Angaben begrifflich anzusiedeln sei, sei darin "sehr klar ausgeführt worden, dass diese Klarheit als Eintragungsvoraussetzung ein impliziertes Erfordernis für die Eintragung und letztlich die Gültigkeit einer Marke darstellt".

    Rn. 57 Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie im Wesentlichen von allen Beteiligten außer SkyKick vertreten, die sich aus dem Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), ergebende Rechtsprechung - ungeachtet der Kraft der vom Gerichtshof verwendeten Sprache - schlicht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einen neuen Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsgrund einführt, zumal die Rechtsvorschriften selbst so eindeutig sind, dass die Liste der Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsgründe erschöpfend ist.

    Rn. 61 Auch kann aus der Rechtsprechung abgeleitet werden, dass eine Marke, die dem Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit nicht gerecht wird, gegen die öffentliche Ordnung verstößt (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 46 bis 48).

    Rn. 63 Ich bin erstens der Auffassung, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361), ausdrücklich in Betracht gezogen hat, dass es weit gefassten Begriffen, die auf eine Vielfalt verschiedener Waren und Dienstleistungen anwendbar sind, an Klarheit und Eindeutigkeit mangelt.

    Rn. 75 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 54), entschieden hat, können "[e]inige der Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation … [dem Erfordernis der hinreichenden Klarheit und Eindeutigkeit] nicht genügen …, wenn sie zu allgemein formuliert sind und zu unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen abdecken, als dass sie mit der Herkunftsfunktion der Marke vereinbar wären" (Hervorhebung nur hier).

    {FN:16} Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2011:784, Nr. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07

    Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
    Rn. 85 In der Tat hat die Kommission eine solche Herangehensweise bereits vor ca. elf Jahren in der Rechtssache vorgeschlagen, die zu dem Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 31 und 32), geführt hat{FN-VERWEIS:32}, wonach das EUIPO bei der Bearbeitung der Eintragung eines Zeichens als Marke zu prüfen hat, ob die Marke in der Absicht der tatsächlichen Benutzung angemeldet wird.

    {FN:23} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44).

    {FN:32} Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 48).

    {FN:35} Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf die Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan (Pelikan) (T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689; kein Rechtsmittel eingelegt), und vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396; Rechtsmittel zurückgewiesen mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO, C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979).

    {FN:37} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

    {FN:40} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37 und 42).

    {FN:47} Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

    {FN:49} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
    Rn. 85 In der Tat hat die Kommission eine solche Herangehensweise bereits vor ca. elf Jahren in der Rechtssache vorgeschlagen, die zu dem Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 31 und 32), geführt hat{FN-VERWEIS:32}, wonach das EUIPO bei der Bearbeitung der Eintragung eines Zeichens als Marke zu prüfen hat, ob die Marke in der Absicht der tatsächlichen Benutzung angemeldet wird.

    {FN:23} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44).

    {FN:35} Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf die Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan (Pelikan) (T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689; kein Rechtsmittel eingelegt), und vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396; Rechtsmittel zurückgewiesen mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO, C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979).

    {FN:37} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

    {FN:40} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37 und 42).

    {FN:47} Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

    {FN:49} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
    Rn. 23 SkyKick zufolge kann das Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit aus Art. 4, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 der Verordnung 2017/1001 sowie den Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 2015/2436 in Verbindung mit dem Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748), abgeleitet werden.

    Rn. 55 Im Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 51 und 52), habe der Gerichtshof in Bezug auf die grafische Darstellung von Zeichen entschieden, dass "die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können [müssen], welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen können [müssen]" und dass, "[d]amit die Benutzer des Markenregisters aufgrund der Eintragung einer Marke deren genaue Ausgestaltung bestimmen können, … die grafische Darstellung der Marke im Register in sich abgeschlossen, leicht zugänglich und verständlich sein [muss]".

    Rn. 58 Ich bin (wie die Kommission) der Auffassung, dass der Gerichtshof, als er in der Rechtssache Chartered Institute of Patent Attorneys die Analogie zum Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748), gezogen hat, sehr sorgfältig angegeben hat, dass der Zweck des auf Zeichen angewandten Erfordernisses der Klarheit und Eindeutigkeit darin besteht, den Gegenstand des Schutzes festzulegen, um den Umfang des beantragten Schutzes zu bestimmen{FN-VERWEIS:16}.

    {FN:17} Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 48).

    {FN:20} Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-104/18

    Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
    Rn. 98 Im Urteil in jener Rechtssache (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45) hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass die Regelungen über die Unionsmarke zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen sollen.

    Rn. 101 Darüber hinaus hat es der Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 62 ff.), für wichtig erachtet, zu entscheiden, dass das Gericht "nicht geprüft [hat], ob der Anmeldung einer Marke mit dem stilisierten Wort 'KOTON' für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39 im Sinne des Abkommens von Nizza in Anbetracht der Tätigkeiten des Streithelfers eine unternehmerische Logik zukam".

    {FN:39} Vgl. ihre Schlussanträge in der Rechtssache Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (C-104/18 P, EU:C:2019:287, Nr. 32).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
    {FN:3} Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:12, Nr. 47).

    {FN:59} Vgl. Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 30).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
    Rn. 98 Im Urteil in jener Rechtssache (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45) hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass die Regelungen über die Unionsmarke zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen sollen.

    Rn. 101 Darüber hinaus hat es der Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO (C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 62 ff.), für wichtig erachtet, zu entscheiden, dass das Gericht "nicht geprüft [hat], ob der Anmeldung einer Marke mit dem stilisierten Wort 'KOTON' für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39 im Sinne des Abkommens von Nizza in Anbetracht der Tätigkeiten des Streithelfers eine unternehmerische Logik zukam".

  • EuGH, 27.06.2013 - C-320/12

    Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
    {FN:15} Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries (C-320/12, EU:C:2013:435, Rn. 42).

    Wie die Kommission dargelegt hat, wurde dieser Erwägungsgrund im Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries (C-320/12, EU:C:2013:435), recht eng ausgelegt, wodurch er auf die in der Richtlinie aufgeführten Gründe beschränkt ist; die Bedeutung der Wendung "beibehalten oder einführen, … für die keine Angleichungsbestimmungen bestehen" wurde dabei nicht ausgelegt.

  • EuG, 11.07.2013 - T-321/10

    SA.PAR. / OHMI - Salini Costruttori (GRUPPO SALINI) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
    {FN:56} Urteil vom 11. Juli 2013, SA.PAR./HABM - Salini Costruttori (GRUPPO SALINI) (T-321/10, EU:T:2013:372; kein Rechtsmittel eingelegt).

    {FN:58} Vgl. Urteile vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW (BIGAB) (…T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 32; kein Rechtsmittel eingelegt), und vom 11. Juli 2013, SA.PAR./HABM - Salini Costruttori (GRUPPO SALINI) (T-321/10, EU:T:2013:372, Rn. 47 und 48; kein Rechtsmittel eingelegt).

  • EuG, 14.02.2012 - T-33/11

    Peeters Landbouwmachines / OHMI - Fors MW (BIGAB) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18
    {FN:41} Vgl. z. B. Urteile vom 7. Juni 2011, Psytech International/HABM - Institute for Personality & Ability Testing (16PF) (…T-507/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:253, Rn. 88 und 89; kein Rechtsmittel eingelegt), vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW (BIGAB) (T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 24 bis 26; kein Rechtsmittel eingelegt), Pelikan (…Rn. 54 bis 55 und 58 bis 60), vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën (Simca) (…T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 38 und 39; kein Rechtsmittel eingelegt), und LUCEO (…Rn. 28 bis 33 und 48 bis 52).

    {FN:58} Vgl. Urteile vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW (BIGAB) (T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 32; kein Rechtsmittel eingelegt), und vom 11. Juli 2013, SA.PAR./HABM - Salini Costruttori (GRUPPO SALINI) (…T-321/10, EU:T:2013:372, Rn. 47 und 48; kein Rechtsmittel eingelegt).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer - Markenrecht - Verwechslungsgefahr …

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie …

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 …

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b …

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH …

  • EuG, 14.07.2005 - T-126/03

    Reckitt Benckiser (España) / OHMI - Aladin (ALADIN) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 13.12.2012 - T-136/11

    pelicantravel.com / OHMI - Pelikan (Pelikan)

  • EuGH, 03.06.2010 - C-569/08

    Der Gerichtshof präzisiert die Kriterien, die für den Widerruf spekulativer oder …

  • EuG, 07.07.2016 - T-82/14

    Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO) - Unionsmarke - …

  • EuG, 08.05.2014 - T-327/12

    Simca Europe / OHMI - PSA Peugeot Citroën (Simca) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuGH, 17.10.2013 - C-597/12

    Isdin / Bial-Portela - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren …

  • EuGH, 14.12.2017 - C-101/17

    Verus/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10

    Chartered Institute of Patent Attorneys - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - …

  • EuG, 07.06.2011 - T-507/08

    Psytech International / OHMI - Institute for Personality & Ability Testing (16PF)

  • EuG, 29.06.2017 - T-343/14

    Cipriani/ EUIPO - Hotel Cipriani (CIPRIANI) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren …

  • EuG, 05.05.2017 - T-132/16

    PayPal/ EUIPO - Hub Culture (VENMO) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

  • EuG, 27.03.2014 - T-47/12

    Intesa Sanpaolo / OHMI - equinet Bank (EQUITER) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO/ Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …

  • EuGH, 16.02.2017 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung …

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