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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2019 - C-39/18 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19086
EuGH, 10.07.2019 - C-39/18 P (https://dejure.org/2019,19086)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-39/18 P (https://dejure.org/2019,19086)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-39/18 P (https://dejure.org/2019,19086)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Icap u.a.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Zinsderivate in japanischen Yen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verantwortlichkeit eines Unternehmens für seine Rolle als Unterstützer des Kartells - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Icap u.a.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Zinsderivate in japanischen Yen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verantwortlichkeit eines Unternehmens für seine Rolle als Unterstützer des Kartells - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2019. Europäische Kommission gegen Icap Management Services Ltd und Icap New Zealand Ltd. Rechtsmi...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 296 AEUV; Art. 23 VO 1/2003; Bußgeld-Leitlinien 2006
    Kartellgehilfe: Berechnung der Geldbuße im Yen Zinsderivate-Kartell nicht hinreichend begründet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Zinsderivate in japanischen Yen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verantwortlichkeit eines Unternehmens für seine Rolle als Unterstützer des Kartells - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische …

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Es habe die sich aus den Urteilen vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (…C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61), und vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 66 bis 68), ergebende Rechtsprechung verkannt, wonach die Kommission dieser Verpflichtung nachkomme, wenn sie einem Unternehmen, das wegen seiner Rolle als Unterstützer für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verantwortlich gemacht werde, die Beurteilungsgesichtspunkte angebe, die es ihr ermöglicht hatten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln; sie sei jedoch nicht verpflichtet, alle Zahlenangaben zu machen und die Berechnungen darzulegen, die sie durchgeführt habe, um die Geldbuße zu bestimmen.

    Rn. 17 Die Kommission ist der Ansicht, dass der streitige Beschluss die Faktoren "Schwere" und "Dauer" der Beteiligung von Icap an der Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend angebe und dass seine Begründung insoweit mit der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717), ergangen sei, in Rede stehenden Entscheidung vergleichbar sei.

    In einer Situation dieser Art hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission eine andere Berechnungsmethode als die in den Leitlinien von 2006 beschriebene anwenden und nach Ziff. 37 der Leitlinien den Grundbetrag der gegen das Unternehmen, das durch seine Beratungstätigkeit ein Kartell unterstützt hatte, verhängten Geldbuße pauschal festsetzen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 65 bis 67).

    Rn. 31 Außerdem genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 68).

    Rn. 33 Der Gerichtshof hat in einer Rechtssache, in der die Kommission den Grundbetrag der gegen das das Kartell unterstützende Unternehmen verhängten Geldbuße pauschal festgesetzt hatte, entschieden, dass eine Begründung, in der es lediglich heißt, dass Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen bei der Bestimmung dieses Betrags berücksichtigt worden seien, ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 68 und 69).

    Somit unterscheiden sich die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717), ergangen ist, in der die Kommission den Grundbetrag der gegen den einzigen Unterstützer des Kartells pauschal festgesetzt hatte.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Es habe die sich aus den Urteilen vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61), und vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (…C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 66 bis 68), ergebende Rechtsprechung verkannt, wonach die Kommission dieser Verpflichtung nachkomme, wenn sie einem Unternehmen, das wegen seiner Rolle als Unterstützer für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verantwortlich gemacht werde, die Beurteilungsgesichtspunkte angebe, die es ihr ermöglicht hatten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln; sie sei jedoch nicht verpflichtet, alle Zahlenangaben zu machen und die Berechnungen darzulegen, die sie durchgeführt habe, um die Geldbuße zu bestimmen.

    Das Vorliegen einer Begründung ist vom Richter von Amts wegen zu prüfen (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).

    Rn. 25 Zwar verfügt die Kommission über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen im Fall eines Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften der Union (…Urteil vom 19. Dezember 2012, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, C-452/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:829, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), dennoch hat sie, um für Transparenz zu sorgen, die Leitlinien von 2006 erlassen, in denen sie darlegt, inwieweit sie die einzelnen Umstände der Zuwiderhandlung berücksichtigt und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe der Geldbuße ergeben (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 59).

    Obwohl sie nicht verpflichtet ist, alle Zahlenangaben zu jedem Zwischenschritt der Methode für die Berechnung der Geldbuße zu machen, muss sie doch darlegen, wie das Gericht in Rn. 291 des angefochtenen Urteils entschieden hat, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).

    Rn. 37 Angesichts der in den Rn. 28 bis 34 des vorliegenden Urteils dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte hat das Gericht in Rn. 294 des angefochtenen Urteils zu Recht die Würdigung gebilligt, wonach zum einen "[s]o formuliert … der 287. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses weder den Klägerinnen [erlaubt], die Stichhaltigkeit der von der Kommission bevorzugten Methodik nachzuvollziehen, noch dem Gericht, sie zu überprüfen", und zum anderen "[sich d]ieser Begründungsmangel … auch in den Erwägungsgründen 290 bis 296 dieses Beschlusses wieder[findet], die, unter Verstoß gegen die … Rechtsprechung, nicht das Mindestmaß an Informationen enthalten, das es erlaubt hätte, die Erheblichkeit und die Gewichtung der von der Kommission bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbußen berücksichtigten Umstände nachzuvollziehen und zu überprüfen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Rn. 28 In Bezug auf die Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht, die der Kommission obliegt, wenn sie von der allgemeinen Methodik der Leitlinien von 2006 abweicht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung der Kommission, die sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfügt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis, begründet sein kann; geht sie jedoch über die früheren Entscheidungen merklich hinaus, hat die Kommission ihre Erwägungen explizit darzulegen (…vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, 73/74, EU:C:1975:160, Rn. 31, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 155).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Rn. 29 Diese Leitlinien stellen ferner nach ständiger Rechtsprechung Verhaltensnormen dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten, von der die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Diese Mitteilung trägt nämlich zur Gleichheit, zur Unparteilichkeit und zur Qualität der Entscheidungen der Kommission bei, wovon letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Unternehmen in die Legitimität des Handelns dieses Organs im Bereich des Wettbewerbs abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 31, 33, 34 und 53).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der …

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Rn. 34 Weicht die Kommission von den Leitlinien von 2006 ab und wendet sie eine andere speziell auf die Besonderheiten der Situation von Unternehmen, die ein Kartell unterstützt haben, angepasste Methodik an, ist es außerdem im Hinblick auf die Verteidigungsrechte erforderlich, dass diese Methodik den Betroffenen mitgeteilt wird, damit sie in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Kommission ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, vorzutragen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2013, Sabou, C-276/12, EU:C:2013:678, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Rn. 28 In Bezug auf die Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht, die der Kommission obliegt, wenn sie von der allgemeinen Methodik der Leitlinien von 2006 abweicht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung der Kommission, die sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfügt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis, begründet sein kann; geht sie jedoch über die früheren Entscheidungen merklich hinaus, hat die Kommission ihre Erwägungen explizit darzulegen (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, 73/74, EU:C:1975:160, Rn. 31, …und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 155).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Rechtsmittel; Kartelle; Europäischer Markt für Methacrylate; Dauer der …

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Rn. 29 Diese Leitlinien stellen ferner nach ständiger Rechtsprechung Verhaltensnormen dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten, von der die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53, …und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und …

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C-450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 87).
  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen …

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:795), mit dem dieses den Beschluss C(2015) 432 final der Kommission vom 4. Februar 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 - Yen-Zinsderivate) (im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise für nichtig erklärt hat.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 19.12.2012 - C-452/11

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission

  • EuGH, 28.01.2016 - C-415/14

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission …

    Rn. 101 Zudem hat das Gericht auch bestätigt, dass die Kommission die Möglichkeit hat, in einem ersten Schritt gegenüber den Parteien, die sich für einen Vergleich entschieden haben, einen Vergleichsbeschluss zu erlassen, und in einem zweiten Schritt gegenüber den Parteien, die sich gegen einen Vergleich entschieden haben, einen Beschluss nach dem ordentlichen Verfahren zu erlassen, jedoch vorausgesetzt, dass sie die Unschuldsvermutung beachtet, insbesondere, wenn es für den Erlass des Vergleichsbeschlusses nicht erforderlich ist, die Verantwortlichkeit der nicht am Vergleich beteiligten Partei zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission, T-180/15, EU:T:2017:795, Rn. 265 bis 268, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584).

    Dieser Grundsatz verbietet damit jede ausdrückliche Feststellung und selbst jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (vgl. Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission, T-180/15, EU:T:2017:795, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584).

  • EuG, 26.03.2025 - T-441/21

    Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …

    Rn. 1660 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass UBS im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Klagegrundes rügt, dass die Kommission sowohl ihre Begründungspflicht als auch die Verteidigungsrechte von UBS verletzt habe, und sich auf eine Rechtsprechung zur Begründungspflicht - und zwar die Rn. 342 bis 348 des Urteils vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T-105/17, EU:T:2019:675), sowie die Rn. 30 und 31 des Urteils vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a. (C-39/18 P, EU:C:2019:584) - beruft, um die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nachzuweisen.

    Rn. 1754 Dieser Schluss wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kommission, wenn sie von den Leitlinien - wie im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des Umsatzes im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien - ganz oder teilweise abweicht, innerhalb der in Art. 23 Abs. 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Grenzen über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Union verfügt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 1778 Zwar hat sich die Kommission bei der Ausübung des genannten Ermessens durch den Erlass der Leitlinien selbst beschränkt, doch steht es ihr frei, davon abzuweichen, sofern sie dies begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 1779 Insoweit ist zu beachten, dass sich die in den Leitlinien beschriebene Methode, die auf der Berücksichtigung der Umsätze mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Waren bei der Festlegung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen beruht, manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen kann und dass die Kommission in einer solchen Situation eine andere als die in den Leitlinien beschriebene Berechnungsmethode anwenden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 27).

    Rn. 1810 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die in den Leitlinien beschriebene Methode, die auf der Berücksichtigung der Umsätze mit den betroffenen, mit der Zuwiderhandlung zusammenhängenden Leistungen beruht, bei der Festsetzung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen kann und die Kommission eine andere Berechnungsmethode als die in den Leitlinien beschriebene anwenden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 27).

  • EuG, 06.11.2024 - T-386/21

    Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell im …

    Rn. 767 Abgesehen davon, dass Rn. 105 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601), differenzierter ist, als die Kommission nahelegen möchte, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Kommission zwar nicht verpflichtet ist, alle Zahlenangaben zu jedem Zwischenschritt der Methode für die Berechnung der auf der Grundlage von Art. 101 AEUV verhängten Geldbuße zu machen, jedoch darlegen muss, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (vgl. Urteil vom du 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 808 Zudem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen im Fall eines Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften der Union (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 25).

    Rn. 809 Zwar hat sich die Kommission mit dem Erlass der Leitlinien in der Ausübung ihres Ermessens selbst gebunden, doch kann sie von ihnen abweichen, sofern sie dies begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 810 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die in den Leitlinien beschriebene Methode, die darauf beruht, dass bei der Festsetzung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen der Wert der mit dem Verstoß in Zusammenhang stehenden Waren berücksichtigt wird, manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen kann, und die Kommission in einer Situation dieser Art eine andere Berechnungsmethode als die in den Leitlinien beschriebene anwenden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 27).

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23, …sowie vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission, C-698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 79).

    Rn. 126 Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen soll der Kommission nämlich ermöglichen, von der allgemeinen Methode abzuweichen, die sich manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 65 bis 67, und vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 27).

    Rn. 167 Neben den oben in Rn. 100 in Erinnerung gerufenen Grundsätzen ist zu beachten, dass die Kommission, wenn sie auf Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verweist, verpflichtet ist, die Gründe darzulegen, weshalb sie der Ansicht ist, dass die besonderen Umstände des Falles, mit dem sie befasst ist, oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von der in diesen Leitlinien enthaltenen Methodik rechtfertigen (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 30).

    Obwohl sie nicht verpflichtet ist, alle Zahlenangaben zu jedem Zwischenschritt der Methode für die Berechnung des Betrags der Geldbuße zu machen, muss sie doch darlegen, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (vgl. Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-738/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof in der Sache Google Android vor, …

    {FN:95} Vgl. Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap Management Services und Icap New Zealand (C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 31 und 38 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-697/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den …

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.07.2025 - T-84/22

    Wettbewerb: Das Gericht bestätigt die Beteiligung von Credit Suisse an einem …

    Rn. 440 Zwar beruhen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen bei der Festlegung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen auf der Berücksichtigung der Umsätze mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Waren (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 26), doch sehen sie in Ziff. 16 auch vor, dass die Kommission diesen Wert, wenn die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder unzuverlässig sind, mittels jeder anderen von ihr als einschlägig oder geeignet erachteten Information bestimmen kann.
  • EuGH, 16.06.2022 - C-700/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den …

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-698/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den …

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon/ Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander …

    {FN:4} Man denke hier an die Urteile des Gerichts vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T-456/10, EU:T:2015:296) (im Rechtsmittelverfahren Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11), und vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795) (im Rechtsmittelverfahren Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap Management Services und Icap New Zealand, C-39/18 P, EU:C:2019:584).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-160/24

    " Pourvoi - Concurrence - Article 101 TFUE - Euro Interbank Offered Rates …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-191/24

    " Pourvoi - Concurrence - Article 101 TFUE - Euro Interbank Offered Rates …

  • EuG, 10.07.2024 - T-104/22

    Ungarn/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10867
Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18 P (https://dejure.org/2019,10867)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.05.2019 - C-39/18 P (https://dejure.org/2019,10867)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - C-39/18 P (https://dejure.org/2019,10867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Icap u.a.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Yen-Zinsderivate - Geldbußen - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Icap u.a.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Yen-Zinsderivate - Geldbußen - Begründungspflicht

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Yen-Zinsderivate - Geldbußen - Begründungspflicht

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
    Es habe nicht das Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 66 bis 68), erwähnt, obwohl es das maßgebliche Urteil für die Begründungspflicht bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Kartellgehilfen sei.

    Diese Entscheidung führte zum Urteil AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717), in dem der Gerichtshof die Begründung für ausreichend gehalten habe.

    Die Kommission weist insbesondere auf die angeblichen Abweichungen in der Herangehensweise zwischen dem angefochtenen Urteil des Gerichts und dem Urteil des Gerichtshofs AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717) hin.

    Rn. 38 Zuallererst gibt es erhebliche Unterschiede zwischen dieser Rechtssache und der Rechtssache, in der das Urteil AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717) ergangen ist, auf die sich die Kommission stützt.

    Die Kommission behauptet ("versichert dem Gerichtshof"), dass sie eine einzige Methode zur Berechnung der Höhe der jeweiligen Geldbußen der Kartellgehilfen angewandt habe, weigert sich aber, irgendwelche Einzelheiten zu offenbaren, wobei sie sich lediglich auf das Urteil AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717) beruft.

    Dies stehe mit dem Urteil AC-Treuhand/Kommission (C-194/14, EU:C:2015:717) im Einklang.

    {FN:4} Insbesondere Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717' Rn. 66 bis 68).

    {FN:5} Die Kommission stützt sich dabei auf die Urteile vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission (…C-291/98 P, EU:C:2000:631' Rn. 78), vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (…C-196/99 P, EU:C:2003:529' Rn. 56), und vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717' Rn. 68).

    {FN:14} Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 68).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
    In dem Urteil heißt es zwar, dass eine detailliertere Erläuterung oder eine Angabe der Zahlen zur Methode der Berechnung der Geldbuße nicht erforderlich sei, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs - insbesondere aus dem maßgeblichen Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815' Rn. 61) - deutlich, dass die Kommission dennoch darlegen muss, wie sie die bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (und es ist die Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen zu prüfen, ob solche Gründe gegeben worden sind).

    {FN:16} Urteile vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission (…T-43/02, EU:T:2006:270' Rn. 91), vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (…T-138/07, EU:T:2011:362' Rn. 243), und vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815' Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
    Rn. 3 Wie ich weiter unten erläutern werde, bin ich der Auffassung, dass das vorliegende Rechtsmittel durch das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C-265/17 P, EU:C:2019:23) (im Folgenden: Urteil UPS), insofern weitgehend gelöst worden ist, als der Gerichtshof in diesem Urteil den Ansatz des Gerichts in dem angefochtenen Urteil bestätigt.

    {FN:18} Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (…C-32/95 P, EU:C:1996:402' Rn. 21), vom 22. Oktober 2013, Sabou (…C-276/12, EU:C:2013:678' Rn. 38), und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (…C-566/14 P, EU:C:2016:437' Rn. 51); vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott, UPS (C-265/17 P, EU:C:2018:628, Nr. 38).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-415/14

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
    Rn. 20 Auch das Urteil vom 28. Januar 2016, Quimitécnica.com und de Mello/Kommission (C-415/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:58' Rn. 53), habe es nicht in Bezug genommen.

    {FN:7} Urteil vom 28. Januar 2016, Quimitécnica.com und de Mello/Kommission (C-415/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:58' Rn. 53).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
    {FN:11} Eine gewisse Parallele kann auch hergestellt werden zu dem Urteil der Großen Kammer vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632).
  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
    {FN:9} Urteil vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission (T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, EU:T:2000:77' Rn. 4735).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
    {FN:19} Wie z. B. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C-439/11 P, EU:C:2013:513' Rn. 60).
  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
    {FN:2} Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
    {FN:5} Die Kommission stützt sich dabei auf die Urteile vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission (…C-291/98 P, EU:C:2000:631' Rn. 78), vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C-196/99 P, EU:C:2003:529' Rn. 56), und vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (…C-194/14 P, EU:C:2015:717' Rn. 68).
  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
    {FN:16} Urteile vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, EU:T:2006:270' Rn. 91), vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (…T-138/07, EU:T:2011:362' Rn. 243), und vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (…C-386/10 P, EU:C:2011:815' Rn. 61).
  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der …

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag …

  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der …

  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero - "Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei …

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments - …

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …

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