Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2000 - C-291/98 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,512
EuGH, 16.11.2000 - C-291/98 P (https://dejure.org/2000,512)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2000 - C-291/98 P (https://dejure.org/2000,512)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2000 - C-291/98 P (https://dejure.org/2000,512)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,512) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Berechnungsmethode - Begründung - Mildernde Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    Sarrió / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Sarrió / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 172 und 190 [jetzt Artikel 229 EG und 253 EG]; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17
    1 Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Angemessenheit - Gerichtliche Nachprüfung - Gesichtspunkte, die der Gemeinschaftsrichter berücksichtigen kann - Informationen, die in der Bußgeldentscheidung nicht enthalten und für deren Begründung nicht erforderlich sind - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Sarrió / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Kartell von Kartonherstellern; Orientierung am Betonstahlmatten-Urteil; Geldbuße wegen eines Wettbewerbsverstoßes; Festsetzung der Höhe; Kooperation während des Verwaltungsverfahrens

  • Wolters Kluwer

    1 Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Angemessenheit - Gerichtliche Nachprüfung - Gesichtspunkte, die der Gemeinschaftsrichter berücksichtigen kann - Informationen, die in der Bußgeldentscheidung nicht enthalten und für deren Begründung nicht erforderlich sind - ...

  • Judicialis

    Entscheidung 94/601/EG vom 13. Juli; ; EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 190; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG Art. 81 Abs. 1; ; EG Art. 253; ; EG Art. 230

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Angemessenheit - Gerichtliche Nachprüfung - Gesichtspunkte, die der Gemeinschaftsrichter berücksichtigen kann - Informationen, die in der Bußgeldentscheidung nicht enthalten und für deren Begründung nicht erforderlich sind - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió SA gegen Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Sarrió SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 28. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärte und die Klage im Übrigen abwies.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Punkt 2 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94 (Sarrió/Kommission) wird aufgehoben.

  • EuG, 24.10.1991 - T-2/89

    Petrofina SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
    348 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).

    Insoweit hat das Gericht in Randnummer 348 des angefochtenen Urteils folgende Auffassung vertreten: "[D]ie Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung [enthalten] bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten ..., die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).".

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
    59 In einer solchen Situation ist der verfügende Teil der Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung im Licht ihrer Gründe zu verstehen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
    Die Unterscheidung zwischen der Absprache über die angekündigten Preise und der Absprache über die tatsächlichen Verkaufspreise sei im Rahmen der Prüfung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln von besonderer Bedeutung, wie der Gerichtshof im Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85 (Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307) deutlich gemacht habe.
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
    Andernfalls würde die jeweilige Größe der Unternehmen, die sich an der Zuwiderhandlung beteiligt haben, durch die Berücksichtigung äußerer, vom Zufall abhängiger Umstände wie z. B. der Entwicklung nationaler Währungen in der Folgezeit verfälscht (vgl. Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 165).
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
    Die Unterscheidung zwischen der Absprache über die angekündigten Preise und der Absprache über die tatsächlichen Verkaufspreise sei im Rahmen der Prüfung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln von besonderer Bedeutung, wie der Gerichtshof im Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85 (Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307) deutlich gemacht habe.
  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muss und dass nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
    Sie verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31) aus dem hervorgehe, dass der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels über Rechtsfragen entscheide, die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe von Geldbußen entschieden habe, die gegen Unternehmen wegen ihres Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzt worden seien, nicht aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung ersetzen könne.
  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
    Sodann hat das Gericht in Randnummer 342 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wenn es sich um eine Entscheidung handele, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln derGemeinschaft Geldbußen festgesetzt würden, sei bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen von einer Vielzahl von Gesichtspunkten abhänge, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

    Auszug aus EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
    Das Gericht hat zunächst in Randnummer 341 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck hat, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. neben der vom Gericht genannten Rechtsprechung u. a. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39).
  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.04.1995 - T-151/89

    Société des treillis et panneaux soudés gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-339/94

    Metsä-Serla / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 21.12.1994 - T-301/94

    Laakmann Karton GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Zu der Behauptung von Microsoft, die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße auf 165 732 101 Euro sei nicht begründet worden, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründungspflicht nicht folgt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung bezifferte Angaben zur Berechnungsweise der Geldbußen machen muss (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Randnrn.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    85 Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse einer Sitzung mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat (vgl. Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 50).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Das Gericht hat in Rn. 416 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Berechnung des Betrags der wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängten Geldbuße ihrer Begründungspflicht genügt, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln; sie ist nicht verpflichtet, Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. Urteile Weig/Kommission, C-280/98 P, EU:C:2000:627, Rn. 43 bis 46; Sarrió/Kommission, C-291/98 P, EU:C:2000:631, Rn. 73 bis 76, sowie Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 463 bis 464).

    Diese Befugnis ändert jedoch nichts am Umfang der Erfordernisse, die sich für die streitige Entscheidung aus der Begründungspflicht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile Weig/Kommission, EU:C:2000:627, Rn. 47; Sarrió/Kommission, EU:C:2000:631, Rn. 77, sowie Corus UK/Kommission, C-199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 149).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht