Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2008 - C-446/05   

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https://dejure.org/2008,15248
EuGH, 13.03.2008 - C-446/05 (https://dejure.org/2008,15248)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2008 - C-446/05 (https://dejure.org/2008,15248)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2008 - C-446/05 (https://dejure.org/2008,15248)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG - Nationale Regelung, die Werbung für Leistungen der Zahnbehandlung verbietet

  • Europäischer Gerichtshof

    Doulamis

    Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG - Nationale Regelung, die Werbung für Leistungen der Zahnbehandlung verbietet

  • EU-Kommission PDF

    Doulamis

    Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG - Nationale Regelung, die Werbung für Leistungen der Zahnbehandlung verbietet

  • EU-Kommission

    Doulamis

    Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG - Nationale Regelung, die Werbung für Leistungen der Zahnbehandlung verbietet“

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs durch eine nationale gesetzliche Regelung über das Verbot von Werbung im Bereich der Zahnbehandlung; Voraussetzungen einer Verletzung der Art. 10 und 81 EG-Vertrag (EGV)

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EG Art. 10 Abs. 2; ; EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Doulamis

    Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG - Nationale Regelung, die Werbung für Leistungen der Zahnbehandlung verbietet

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal de première instance Brüssel vom 7. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Procureur du Roi sowie Union des Dentistes et Stomatologistes de Belgique, U.P.R. und Jean Totolidis, jeweils Zivilparteien, gegen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de première instance Brüssel - Auslegung der Artikel 81, 10 Absatz 2 und 3 Absatz 1 Buchstabe g EG - Nationale Rechtsvorschriften, die jede Werbung im Bereich der Zahnpflege verbieten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 351
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 13.03.2008 - C-446/05
    Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Art. 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Art. 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 46).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Art. 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil Cipolla u. a., Randnr. 47).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 13.03.2008 - C-446/05
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24).

    Er kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Arduino, Randnr. 25, und vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 34).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 13.03.2008 - C-446/05
    Er kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Arduino, Randnr. 25, und vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Auszug aus EuGH, 13.03.2008 - C-446/05
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, das dazu auf Nr. 89 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Pavlov u. a. (Urteil vom 12. September 2000, C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451) verweist, ist wegen der Heterogenität der freien Berufe und der Spezifität ihrer Märkte offenbar in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Beschränkung des Verhaltens auf dem betreffenden Markt tatsächlich zu einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 EG führt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung anderer Bestimmungen des Vertrags wie Art. 152 EG über das Gesundheitswesen und Art. 153 EG über den Verbraucherschutz.
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 13.03.2008 - C-446/05
    Selbst wenn Herr Doulamis als Eigentümer einer Zahnklinik als "Unternehmen" im Sinne von Art. 81 EG in seiner Auslegung durch den Gerichtshof betrachtet werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21), ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss nicht, dass hier eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise in Rede stünde, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 13.03.2008 - C-446/05
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 24).
  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 13.03.2008 - C-446/05
    Nachdem er sich auf Art. 10 EG in Verbindung mit Art. 81 EG berufen hatte, machte er unter Hinweis auf das Urteil vom 21. September 1988, Van Eycke (267/86, Slg. 1988, 4769), geltend, dass die Strafverfolgung gegen ihn wegen Werbung im Bereich der Zahnbehandlung angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten, unbegründet sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15

    Vanderborght

    Als Zweites werde ich ausführen, aus welchen Gründen ein Verbot jeglicher Öffentlichkeitswerbung für Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist, indem ich die wesentlichen Argumentationslinien aufgreife, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) der Vollständigkeit halber vorgeschlagen hatte.

    Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2008, Doulamis (C-446/05, EU:C:2008:157), ergangen ist und in der Herr Doulamis nur Werbeanzeigen in einem nationalen Telefonbuch hatte veröffentlichen lassen, hat Herr Vanderborght unter Verwendung eines Mediums geworben, das aufgrund seiner Art keine Grenzen kennt.

    Außerdem nimmt eine solche Regelung für Werbung, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) ausgeführt habe, den Dienstleistungserbringern im Bereich der Werbung, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien niedergelassen sind, die Möglichkeit, in diesem Staat niedergelassenen Berufsträgern ihre Dienstleistungen anzubieten, und hindert diese Berufsträger zugleich daran, sich der Dienstleistungen solcher Erbringer zu bedienen(50).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2008, Doulamis (C-446/05, EU:C:2008:157), ergangen ist, hat die belgische Regierung die Gründe dargelegt, die zum Erlass des Verbots jeglicher Werbung durch Dienstleistungserbringer im Bereich der Zahnbehandlung geführt haben: Die Werbepraktiken, die darauf abzielten, durch Reklame Patienten zu gewinnen, seien mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes und der Würde des Berufsstands unvereinbar.

    Aus den gleichen Gründen wie denen, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) dargelegt habe, bin ich der Ansicht, dass der Gesundheitsschutz ein Verbot jeder Form von anziehender oder anreizender Öffentlichkeitswerbung rechtfertigen kann, und zwar aus folgenden Gründen.

    2 C-446/05, EU:C:2008:157.

    Vgl. zu dieser Rechtsprechung auch die Nrn. 88 bis 92 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) und die Nrn. 75 bis 80 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Corporación Dermoestética (C-500/06, EU:C:2008:62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Regionale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Verbot, auf die

    18 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Cipolla u. a. (Randnr. 46) und vom 13. März 2008, Doulamis (C-446/05, Slg. 2008, I-1377, Randnr. 19).

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Doulamis.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    25- Ebd., Nr. 82. Auf derselben Linie, Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Doulamis (Urteil vom 13. März 2008, C-446/05, Slg. 2008, I-1377, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2010 - C-119/09

    'Société fiduciaire nationale d''expertise comptable' - Richtlinie 2006/123/EG -

    9- Noch im Jahr 2008, also nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/123, hat der Gerichtshof eine Regelung für zulässig erklärt, die jedermann und insbesondere dem, der im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis Dienstleistungen der Zahnbehandlung erbringt, jede Werbung im Bereich der Zahnbehandlung verbietet (Urteil vom 13. März 2008, Doulamis, C-446/05, Slg. 2008, I-1377).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,15762
Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05 (https://dejure.org/2007,15762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.11.2007 - C-446/05 (https://dejure.org/2007,15762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. November 2007 - C-446/05 (https://dejure.org/2007,15762)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Doulamis

    Nationale Regelung, die Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung die Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen verbietet - Art. 81 EG und 10 EG - Art. 43 EG und 49 EG - Beschränkung - Gesundheitsschutz - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Doulamis

    Nationale Regelung, die Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung die Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen verbietet - Art. 81 EG und 10 EG - Art. 43 EG und 49 EG - Beschränkung - Gesundheitsschutz - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Doulamis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05
    48 - Vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 - Vgl. in Bezug auf die französische Regelung, die die Verzinsung von Sichteinlagen bei Banken betrifft, Urteil CaixaBank France (Randnr. 12).

    57 - Urteil CaixaBank France (Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05
    35 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache, die mit dem Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 32), abgeschlossen worden ist.

    36 - Vgl. insbesondere Beschluss vom 17. Februar 2005, Mauri (C-250/03, Slg. 2005, I-1267, Randnr. 30), und Urteil Cipolla u. a. (Randnr. 47).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05
    42 - Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Februar 1995, Aubertin u. a. (C-29/94 bis C-35/94, Slg. 1995, I-301, Randnr. 9), vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld (C-97/98, Slg. 1999, I-7319, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 11. Juli 2002, Carpenter (C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15

    Vanderborght

    Als Zweites werde ich ausführen, aus welchen Gründen ein Verbot jeglicher Öffentlichkeitswerbung für Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist, indem ich die wesentlichen Argumentationslinien aufgreife, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) der Vollständigkeit halber vorgeschlagen hatte.

    Außerdem nimmt eine solche Regelung für Werbung, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) ausgeführt habe, den Dienstleistungserbringern im Bereich der Werbung, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien niedergelassen sind, die Möglichkeit, in diesem Staat niedergelassenen Berufsträgern ihre Dienstleistungen anzubieten, und hindert diese Berufsträger zugleich daran, sich der Dienstleistungen solcher Erbringer zu bedienen(50).

    Aus den gleichen Gründen wie denen, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) dargelegt habe, bin ich der Ansicht, dass der Gesundheitsschutz ein Verbot jeder Form von anziehender oder anreizender Öffentlichkeitswerbung rechtfertigen kann, und zwar aus folgenden Gründen.

    Vgl. zu dieser Rechtsprechung auch die Nrn. 88 bis 92 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) und die Nrn. 75 bis 80 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Corporación Dermoestética (C-500/06, EU:C:2008:62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-500/06

    Corporación Dermoestética - Nationale Regelung, die die Werbung für

    In meinen Schlussanträgen vom 22. November 2007 in der Rechtssache Doulamis (C-446/05), die beim Gerichtshof anhängig ist, habe ich ausgeführt, dass der Gesundheitsschutz es rechtfertigen kann, Personen, die Gesundheitsberufe ausüben, wie Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung, zu verbieten, Werbung zu treiben, die nicht rein informativ ist.
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