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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 19.04.2012 - C-461/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48989
EuGH, 19.04.2012 - C-461/10 (https://dejure.org/2012,48989)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2012 - C-461/10 (https://dejure.org/2012,48989)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2012 - C-461/10 (https://dejure.org/2012,48989)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung über das Internet - Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts - Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bonnier Audio u.a.

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung über das Internet - Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts - Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich ...

  • EU-Kommission

    Bonnier Audio u.a.

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung über das Internet - Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts - Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich ...

  • JurPC

    Nationale Regelung eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen den Provider europarechtskonform

  • kanzlei.biz

    IP-Adressen können in Fällen des Filesharing herausgegeben werden

  • blogspot.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bonnier Audio u. a./Perfect Communication Sweden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nutzung im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelter personenbezogener Daten in Filesharingfällen verhältnismäßig - hier: Inhaber einer IP-Adresse

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Bonnier Audio - Auskunft über IP-Adressen von filesharern nur nach Abwägung im Einzelfall

  • heise.de (Pressebericht, 23.04.2012)

    Auskunftsanspruch: Kein Freibrief für Rechteinhaber

  • beck.de (Kurzinformation)

    RL zur Vorratsdatenspeicherung verbietet nicht Auskunft über IP-Adressen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nutzung im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelter personenbezoger Daten (IP-Adresse) in Filesharingfällen für verhältnismäßig gehalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Auskunftsansprüche gegen Provider bei Urheberrechtsverletzungen mit EU-Recht vereinbar

  • netzpolitik.org (Entscheidungsanmerkung)

    Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung und der Durchsetzung des Urheberrechts lässt viele Fragen offen

  • unwatched.org (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Müssen wir eine unkorrekte Vorratsdaten-Richtlinie umsetzen?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol (Schweden), eingereicht am 20. September 2010 - Bonnier Audio AB, Earbooks AB, Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget Aktiebolag, Storyside AB/Perfect Communication Sweden AB

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Högsta domstolen - Auslegung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 703
  • GRUR Int. 2012, 540
  • EuZW 2012, 517
  • MMR 2012, 471
  • K&R 2012, 409
  • ZUM 2012, 466
 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (5)

  • EGMR - 30268/23 (anhängig)

    BALCAL v. TÜRKİYE and 27 other applications

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-461/10
    Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 bis 5 und 11 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl. L 105, S. 54) sowie von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (…ABl. L 157, S. 45, berichtigt im ABl. L 195, S. 16).

    - Richtlinie 2006/24.

    Rn. 11 Der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 lautet:.

    Rn. 12 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:.

    Rn. 13 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 lautet:.

    Rn. 14 In Art. 4 der Richtlinie 2006/24 heißt es:.

    Rn. 15 Art. 5 der Richtlinie 2006/24 lautet:.

    Rn. 16 Der Speicherungsfristen betreffende Art. 6 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:.

    '(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie [2006/24] eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.'".

    Rn. 24 Die Richtlinie 2006/24 ist innerhalb der hierfür festgelegten Frist nicht in schwedisches Recht umgesetzt worden.

    Rn. 29 ePhone trat diesem Antrag entgegen und machte u. a. geltend, dass die beantragte Verfügung im Widerspruch zur Richtlinie 2006/24 stehe.

    ePhone beantragte zudem, beim Gerichtshof eine Vorabentscheidung über die Frage einzuholen, ob die Richtlinie 2006/24 der Weitergabe von Teilnehmerdaten, die sich auf eine bestimmte IP-Adresse beziehen, an andere Empfänger als die in dieser Richtlinie genannten Behörden entgegensteht.

    Rn. 32 Das Svea hovrätt stellte fest, dass es in der Richtlinie 2006/24 keine Bestimmung gebe, der es zuwiderliefe, dass einer Partei in einem Zivilprozess aufgegeben werde, Teilnehmerdaten an andere Empfänger als Behörden weiterzugeben.

    Rn. 34 Nach Ansicht des Högsta domstolen besteht trotz des Urteils vom 29. September 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271), und des Beschlusses vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C-557/07, Slg. 2009, I-1227), weiterhin eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der Regelung des § 53c Urheberrechtsgesetz entgegensteht, da in keiner dieser Entscheidungen auf die Richtlinie 2006/24 Bezug genommen wird.

    Steht die Richtlinie 2006/24, insbesondere ihre Art. 3 bis 5 und 11, der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurde und nach der in einem zivilrechtlichen Verfahren einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Teilnehmer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll? Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller deutliche Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung geliefert hat und dass die Maßnahme verhältnismäßig ist.

    Wird die Antwort auf Frage 1 durch den Umstand beeinflusst, dass der Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat?.

    Rn. 36 Mit seinen zwei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/24 dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Internetteilnehmer oder -nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, und ob die Antwort auf diese Frage durch den Umstand beeinflusst wird, dass der Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat.

    Rn. 38 Zum anderen sollen mit der Richtlinie 2006/24 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.

    Rn. 39 Ferner ergibt sich aus Art. 4 der Richtlinie 2006/24, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden dürfen.

    Rn. 40 Die Richtlinie 2006/24 betrifft somit ausschließlich die Verarbeitung und Vorratsspeicherung von Daten, die von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten erzeugt oder verarbeitet werden, sowie ihre Weitergabe an die zuständigen nationalen Behörden.

    Rn. 41 Der damit festgelegte sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 wird durch ihren Art. 11 bestätigt, dem zufolge Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nicht für Daten gilt, die ausdrücklich zu den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 aufgeführten Zwecken auf Vorrat gespeichert werden.

    Rn. 42 Hingegen gilt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 - wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 hervorgeht - weiterhin für Daten, die zu anderen - einschließlich justiziellen - Zwecken als den ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 genannten auf Vorrat gespeichert werden.

    Rn. 43 Aus Art. 11 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 ergibt sich somit, dass diese Richtlinie eine klar abgegrenzte Spezialregelung ist, die von der allgemein geltenden Richtlinie 2002/58 und insbesondere von deren Art. 15 Abs. 1 abweicht und an ihre Stelle tritt.

    Rn. 44 Mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften wird ein anderes Ziel verfolgt als mit der Richtlinie 2006/24.

    Rn. 45 Die betreffenden Rechtsvorschriften fallen somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24.

    Rn. 46 Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat, ist daher im Ausgangsverfahren unerheblich.

    - Die Richtlinie 2006/24 ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder -nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

    - Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

    Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder -nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

    Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN …

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-461/10
    Rn. 34 Nach Ansicht des Högsta domstolen besteht trotz des Urteils vom 29. September 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271), und des Beschlusses vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C-557/07, Slg. 2009, I-1227), weiterhin eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der Regelung des § 53c Urheberrechtsgesetz entgegensteht, da in keiner dieser Entscheidungen auf die Richtlinie 2006/24 Bezug genommen wird.

    Rn. 49 Die Bezugnahme in der ersten Frage des vorlegenden Gerichts auf die Beachtung der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Vorliegen deutlicher Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung und der Verhältnismäßigkeit der gegebenenfalls auf der Grundlage des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsetzungsgesetzes getroffenen Anordnung sowie - wie aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht - auf das Urteil Promusicae lässt erkennen, dass das vorlegende Gericht auch wissen möchte, ob die in Rede stehenden Bestimmungen des Umsetzungsgesetzes geeignet sind, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen einschlägigen Grundrechten sicherzustellen, wie es das genannte, zur Auslegung und Anwendung verschiedener Bestimmungen der Richtlinien 2002/58 und 2004/48 ergangene Urteil verlangt.

    Diese Auskunft fällt daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58 (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 45).

    Rn. 54 Hierzu ist vorab festzustellen, dass ein Antrag auf Weitergabe personenbezogener Daten zum Zweck der Sicherstellung eines effektiven Urheberrechtsschutzes aufgrund seines Gegenstands in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 58).

    Rn. 55 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hindert Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, zwingt die Mitgliedstaaten aber auch nicht, eine derartige Verpflichtung vorzusehen (vgl. Urteil Promusicae, Randnrn.

    Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit ihnen auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, Randnr. 68, und Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, Randnr. 28).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal - "Öffentliche Dienstleistungs- und Lieferaufträge Richtlinien 92/50/EWG …

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-461/10
    Rn. 47 Unbeschadet dessen kann der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39, sowie vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, Slg. 2008, I-1197, Randnr. 24).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von …

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-461/10
    Rn. 47 Unbeschadet dessen kann der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39, sowie vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, Slg. 2008, I-1197, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der …

    Auszug aus EuGH, 19.04.2012 - C-461/10
    Rn. 34 Nach Ansicht des Högsta domstolen besteht trotz des Urteils vom 29. September 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271), und des Beschlusses vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C-557/07, Slg. 2009, I-1227), weiterhin eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der Regelung des § 53c Urheberrechtsgesetz entgegensteht, da in keiner dieser Entscheidungen auf die Richtlinie 2006/24 Bezug genommen wird.
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Rn. 41 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Richtlinienbestimmungen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae;… Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG-Gesellschaft; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 56 = WRP 2012, 699 - Bonnier Audio).
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im …

    Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung der Richtlinienbestimmungen darauf zu achten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen, durch die Unionsordnung geschützten Grundrechten und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae;… Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG-Gesellschaft; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 56 - Bonnier Audio;… Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 81 - Google Spain/AEPD).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und …

    Rn. 125 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, ihnen aber auch nicht vorschreibt, eine solche Verpflichtung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a., C-461/10, EU:C:2012:219, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 34).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10   

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https://dejure.org/2011,659
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bonnier Audio u.a.

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Recht auf einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 8 - Schutz personenbezogener Daten - Elektronische Kommunikation - Vorratsspeicherung bestimmter erzeugter Daten - Weitergabe ...

  • EU-Kommission PDF

    Bonnier Audio u.a.

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Recht auf einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 8 - Schutz personenbezogener Daten - Elektronische Kommunikation - Vorratsspeicherung bestimmter erzeugter Daten - Weitergabe ...

  • EU-Kommission

    Bonnier Audio u.a.

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Recht auf einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 8 - Schutz personenbezogener Daten - Elektronische Kommunikation - Vorratsspeicherung bestimmter erzeugter Daten - Weitergabe ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Zum Verhältnis Vorratsdatenspeicherung und Auskunftsanspruch gegen Provider

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Vorratsdaten-Richtlinie steht der Auskunftspflicht von Internetdienstleistern bei Urheberrechtsverletzung nicht entgegen

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Bonnier Audio: VorratsdatenRL steht ISP-Auskunftspflicht bei Urheberrechtsverletzung nicht grundsätzlich entgegen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (15)

  • EGMR - 30268/23 (anhängig)

    BALCAL v. TÜRKİYE and 27 other applications

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
    Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 bis 5 und 11 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG{FN-VERWEIS:2} sowie von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums{FN-VERWEIS:3}.

    Diese Richtlinien sind durch die Richtlinie 2006/24 ergänzt worden.

    Rn. 5 Der Gerichtshof hat sich bereits mehrfach zur Auslegung der Richtlinie 2006/24 geäußert.

    Im vorliegenden Fall stellt sich das vorlegende Gericht u. a. die Frage, ob die im Urteil Promusicae und im Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten{FN-VERWEIS:9} vorgenommene Auslegung nach dem Erlass der Richtlinie 2006/24 zu ergänzen ist.

    Rn. 8 Der in diesem Zusammenhang relevante rechtliche Rahmen besteht aus drei Richtlinien, und zwar den Richtlinien 95/46, 2002/58 und 2006/24.

    c) Richtlinie 2006/24.

    Rn. 13 Die Richtlinie 2006/24 wiederum betrifft die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden.

    Rn. 14 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:.

    Rn. 15 Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 bezwecken die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften über die Vorratsspeicherungspflicht (Art. 3), die Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten (Art. 5), die Speicherungsfristen (Art. 6), den Datenschutz und die Datensicherheit (Art. 7) sowie die Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung (Art. 8).

    Rn. 18 Art. 5 der Richtlinie 2006/24 sieht vor:.

    Rn. 19 Durch Art. 11 der Richtlinie 2006/24 wurde Art. 15 der Richtlinie 2002/58 um einen neuen Abs. 1a ergänzt.

    Nach dieser Vorschrift gilt Abs. 1 dieses Artikels nicht für Daten, für die in der Richtlinie 2006/24 eine Vorratsspeicherung vorgeschrieben ist.

    Rn. 25 Die Richtlinie 2006/24 ist innerhalb der festgesetzten Frist nicht in schwedisches Recht umgesetzt worden{FN-VERWEIS:12}.

    Rn. 30 ePhone trat diesem Antrag entgegen und machte u. a. geltend, dass die beantragte Verfügung im Widerspruch zur Richtlinie 2006/24 stehe.

    ePhone beantragte weiter, beim Gerichtshof eine Vorabentscheidung über die Frage einzuholen, ob die Richtlinie 2006/24 der Weitergabe von Teilnehmerdaten, die sich auf eine bestimmte IP-Adresse beziehen, an andere Empfänger als die in dieser Richtlinie genannten Behörden entgegensteht.

    Rn. 33 Das Svea hovrätt stellte fest, dass es in der Richtlinie 2006/24 keine Bestimmung gebe, der es zuwiderliefe, dass einer Partei in einem Zivilprozess aufgegeben werde, Teilnehmerdaten an andere Empfänger als Behörden weiterzugeben.

    Rn. 35 Nach Ansicht dieses Gerichts besteht trotz des Urteils Promusicae und des Beschlusses LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten weiterhin eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das Unionsrecht der Anwendung der Regelung des § 53c Urheberrechtsgesetz entgegensteht, da in keiner dieser Entscheidungen auf die Richtlinie 2006/24 Bezug genommen wird.

    Steht die Richtlinie 2006/24, insbesondere ihre Art. 3 bis 5 und 11, der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurde und nach der in einem zivilrechtlichen Verfahren einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Teilnehmer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll? Bei der Frage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller klare Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorgelegt hat und dass die Maßnahme verhältnismäßig ist.

    Wird die Antwort auf Frage 1 durch den Umstand beeinflusst, dass der Mitgliedstaat trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist die Richtlinie 2006/24 noch nicht umgesetzt hat?.

    A - Zur Tragweite der Richtlinie 2006/24.

    Rn. 39 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2006/24 der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 erlassen wurde und nach der einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Internetteilnehmer oder -nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Namen und die Adresse eines Teilnehmers zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt hat, von der aus die Verletzung begangen worden sein soll.

    Rn. 44 Sodann ist zu untersuchen, ob die Richtlinie 2006/24 auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist.

    Rn. 45 Im Hinblick auf die Prüfung der sachlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/24 auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser gemäß ihrem Art. 1 sichergestellt werden soll, dass "die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen"{FN-VERWEIS:15}.

    Rn. 47 Meines Erachtens fällt das Ausgangsverfahren somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24, auch wenn die Daten, die für nach dieser Richtlinie zulässige Zwecke auf Vorrat gespeichert worden sind, insoweit von den Richtlinien über den Schutz personenbezogener Daten erfasst würden, als der Anbieter sie für andere Zwecke gespeichert hat.

    Rn. 48 Demzufolge ist die zweite Frage nach dem Einfluss der mangelnden Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in schwedisches Recht auf die Beantwortung der ersten Frage gegenstandslos geworden.

    Rn. 49 Trotz der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2006/24 auf den vorliegenden Fall ist zu fragen, welche Auswirkungen sie im Ausgangsverfahren haben könnte.

    Rn. 53 Im Unionsrecht wird der von der Richtlinie 95/46 vorgegebene allgemeine Rahmen für Telekommunikationsdaten durch die Einzelrichtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2006/24 ergänzten Fassung präzisiert.

    Wie jedoch ein Blick auf die Richtlinien 2002/58 und 2006/24 zeigt, enthalten diese keine speziellen Vorschriften für die Vorratsspeicherung oder Verwendung von Telekommunikationsdaten im Rahmen der Verfolgung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch Privatpersonen.

    Die Richtlinie 2006/24 ihrerseits erfasst die behördliche Vorratsdatenspeicherung im Hinblick auf die Ermittlung schwerer Straftaten.

    In Bezug auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die von Privatpersonen geltend gemacht werden, ist festzustellen, dass weder die Richtlinie 2002/58 noch die Richtlinie 2006/24 die Möglichkeit bzw. Verpflichtung vorsehen, diese Daten zu einem solchen Zweck auf Vorrat zu speichern oder zu verwenden oder auf bereits vorhandene Daten zurückzugreifen, die zu anderen Zwecken auf Vorrat gespeichert worden sind.

    Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere als die in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zwecke.

    {FN:14} - Der Gerichtshof erwähnt die Richtlinie 2006/24 in seinem Urteil Promusicae im Gegensatz zu Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in dieser Rechtssache (vgl. Nrn. 122 ff.) nicht.

    {FN:15} - Zur Auslegung des Begriffs "schwere Straftat" in den Mitgliedstaaten vgl. den Bewertungsbericht der Kommission zur Richtlinie 2006/24, KOM(2011) 225 endg.

    {FN:22} - Der Gesetzesweg ist für solche Eingriffe vorgeschrieben: "Aus Artikel 8 Absatz 2 der EMRK sowie Artikel 52 Absatz 1 Charta der Grundrechte der EU folgt, dass ein Eingriff gerechtfertigt sein kann, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Ziel dient und in einer demokratischen Gesellschaft für das Erreichen dieses legitimen Ziels notwendig ist." Vgl. Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Bewertungsbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG), Nr. 8 (…ABl. 2011, C 279, S. 1).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
    Im vorliegenden Fall stellt sich das vorlegende Gericht u. a. die Frage, ob die im Urteil Promusicae und im Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten{FN-VERWEIS:9} vorgenommene Auslegung nach dem Erlass der Richtlinie 2006/24 zu ergänzen ist.

    Rn. 58 Der Gerichtshof hat diesen Artikel in seinem Urteil Promusicae und im Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten ausgelegt.

    Rn. 59 Im Urteil Promusicae wird auf die Weitergabe personenbezogener Daten und - letztlich - auf die Pflicht der Mitgliedstaaten eingegangen, bei der Umsetzung der genannten Richtlinien darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung derselben stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen{FN-VERWEIS:19}.

    {FN:4} - Zum Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums vgl. Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271), Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten (C-557/07, Slg. 2009, I-1227), und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 14. April 2011 in der Rechtssache Scarlet Extended (C-70/10, noch beim Gerichtshof anhängig).

    {FN:14} - Der Gerichtshof erwähnt die Richtlinie 2006/24 in seinem Urteil Promusicae im Gegensatz zu Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in dieser Rechtssache (vgl. Nrn. 122 ff.) nicht.

    {FN:17} - Vgl. Urteil Promusicae, Randnrn.

    {FN:19} - Vgl. Urteil Promusicae, Randnr. 68.

  • EuGH, 30.05.2013 - C-270/11

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
    Vgl. auch Rechtssache Kommission/Schweden (C-270/11), noch beim Gerichtshof anhängig.

    {FN:12} - Vgl. Urteil Kommission/Schweden (C-185/09) und Rechtssache Kommission/Schweden (C-270/11, noch anhängig).

  • EuGH, 04.02.2010 - C-185/09

    Europäische Kommission wegen Königreich Schweden.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
    {FN:8} - Vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat (C-301/06, Slg. 2009, I-593), sowie die Vertragsverletzungsklage, die zum Erlass der Urteile vom 26. November 2009, Kommission/Irland (C-202/09), Kommission/Griechenland (C-211/09), vom 4. Februar 2010, Kommission/Schweden (C-185/09), und vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09), geführt hat.

    {FN:12} - Vgl. Urteil Kommission/Schweden (C-185/09) und Rechtssache Kommission/Schweden (C-270/11, noch anhängig).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
    {FN:7} - Zur Richtlinie 95/46 vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971), vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831), und vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
    {FN:7} - Zur Richtlinie 95/46 vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971), vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831), und vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
    {FN:7} - Zur Richtlinie 95/46 vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971), vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831), und vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
    {FN:8} - Vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat (C-301/06, Slg. 2009, I-593), sowie die Vertragsverletzungsklage, die zum Erlass der Urteile vom 26. November 2009, Kommission/Irland (C-202/09), Kommission/Griechenland (C-211/09), vom 4. Februar 2010, Kommission/Schweden (C-185/09), und vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09), geführt hat.
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
    {FN:7} - Zur Richtlinie 95/46 vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971), vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831), und vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063).
  • EGMR, 02.12.2008 - 2872/02

    Pädophile im Netz - Finnland zu Strafe verurteilt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
    {FN:20} - Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das völlige Fehlen einer Beschränkung der Vertraulichkeit auch einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen kann (vgl. EGMR, Urteil vom 2. Dezember 2008 in der Rechtssache K. U. gegen Finnland, Klage Nr. 2872/02).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10

    Rechtsangleichung

  • EuGH, 29.07.2010 - C-189/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EuGH, 26.11.2009 - C-202/09

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.

  • EuGH, 26.11.2009 - C-211/09

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik.

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