Rechtsprechung
| EuGH, 16.07.2020 - C-517/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Addis
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 14 und 34 - Pflicht, der Person, die internationalen ...
- Europäischer Gerichtshof
Addis
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 14 und 34 - Pflicht, der Person, die internationalen ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
- doev.de
Addis - Recht auf persönliche Anhörung in Asylverfahren vor Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung
- milo.bamf.de
AsylG, § 29; EUGrdRCh, Art 4; EURL 32/2013, Art 14; EURL 32/2013, Art 14 Abs 1; EURL 32/2013, Art 15; EURL 32/2013, Art 15 Abs 2; EURL 32/2013, Art 15 Abs 3; EURL 32/2013, Art 33 A... bs 2; EURL 32/2013, Art 34; VwVfG, § 46
Eritrea: Recht auf persönliche Anhörung im Asylverfahren; Auslegung von Art. 14 und 34 RL 2013/32 EU (Verfahrensrichtlinie) hinsichtlich einer fehlenden Anhörung vor Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung durch das Bundesamt - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Addis
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Addis
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ 2020, 1817
- DÖV 2020, 944
Wird zitiert von ... (72) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Er hat dies damit begründet, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Grund, den dieses Gericht auch in den Rechtssachen angeführt hatte, in denen das Urteil vom 19. März, Ibrahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), ergangen ist, nicht den Schluss zulässt, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17 bis 21, sowie vom 19. September 2017, Magamadov, C-438/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:723, Rn. 15 bis 19).Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 ist diese Verbindung aufgehoben worden, da die Fragen, die Anlass zu dieser Verbindung gegeben hatten, im Anschluss an das Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), bis zu dessen Verkündung die vorliegende Rechtssache sowie die Rechtssachen C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar, ausgesetzt worden waren, vom vorlegenden Gericht zurückgezogen worden waren.
Diese unmittelbare Anwendung auch von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte und noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge ist nach Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie rechtmäßig, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft und nicht nur subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 74, …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 30).
Rn. 50 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet es Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie einem Mitgliedstaat, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass dem Antragsteller dieser Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, Gebrauch zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Begünstigten dieses Schutzes erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101, …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 43).
Rn. 51 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die von Art. 4 der Charta geforderte besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 90, …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 39).
Rn. 52 Verfügen die Behörden eines Mitgliedstaats über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen einer solchen Gefahr in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, nachzuweisen, sind sie daher verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 88, …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 38).
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Rn. 43 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2017 ist die vorliegende Rechtssache zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung mit den Rechtssachen C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar, verbunden worden.Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 ist diese Verbindung aufgehoben worden, da die Fragen, die Anlass zu dieser Verbindung gegeben hatten, im Anschluss an das Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), bis zu dessen Verkündung die vorliegende Rechtssache sowie die Rechtssachen C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar, ausgesetzt worden waren, vom vorlegenden Gericht zurückgezogen worden waren.
Diese unmittelbare Anwendung auch von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte und noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge ist nach Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie rechtmäßig, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft und nicht nur subsidiären Schutz zuerkannt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 74, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 30).
Rn. 50 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet es Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie einem Mitgliedstaat, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass dem Antragsteller dieser Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, Gebrauch zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Begünstigten dieses Schutzes erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 43).
Rn. 51 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die von Art. 4 der Charta geforderte besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (…Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 90, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 39).
Rn. 52 Verfügen die Behörden eines Mitgliedstaats über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen einer solchen Gefahr in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, nachzuweisen, sind sie daher verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (…vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 88, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 38).
- EuGH, 14.07.2017 - C-297/17
Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Er hat dies damit begründet, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Grund, den dieses Gericht auch in den Rechtssachen angeführt hatte, in denen das Urteil vom 19. März, Ibrahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), ergangen ist, nicht den Schluss zulässt, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17 bis 21, …sowie vom 19. September 2017, Magamadov, C-438/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:723, Rn. 15 bis 19).Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 ist diese Verbindung aufgehoben worden, da die Fragen, die Anlass zu dieser Verbindung gegeben hatten, im Anschluss an das Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), bis zu dessen Verkündung die vorliegende Rechtssache sowie die Rechtssachen C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar, ausgesetzt worden waren, vom vorlegenden Gericht zurückgezogen worden waren.
Diese unmittelbare Anwendung auch von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte und noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge ist nach Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie rechtmäßig, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft und nicht nur subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 74, …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 30).
Rn. 50 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet es Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie einem Mitgliedstaat, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass dem Antragsteller dieser Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, Gebrauch zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Begünstigten dieses Schutzes erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101, …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 43).
Rn. 51 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die von Art. 4 der Charta geforderte besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 90, …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 39).
Rn. 52 Verfügen die Behörden eines Mitgliedstaats über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen einer solchen Gefahr in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, nachzuweisen, sind sie daher verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 88, …sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 38).
- EuGH - C-541/17 (anhängig)
Omar
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Rn. 43 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2017 ist die vorliegende Rechtssache zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung mit den Rechtssachen C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar, verbunden worden.Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 ist diese Verbindung aufgehoben worden, da die Fragen, die Anlass zu dieser Verbindung gegeben hatten, im Anschluss an das Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), bis zu dessen Verkündung die vorliegende Rechtssache sowie die Rechtssachen C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar, ausgesetzt worden waren, vom vorlegenden Gericht zurückgezogen worden waren.
Diese unmittelbare Anwendung auch von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte und noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge ist nach Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie rechtmäßig, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft und nicht nur subsidiären Schutz zuerkannt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 74, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 30).
Rn. 50 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet es Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie einem Mitgliedstaat, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass dem Antragsteller dieser Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, Gebrauch zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Begünstigten dieses Schutzes erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 43).
Rn. 51 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die von Art. 4 der Charta geforderte besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (…Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 90, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 39).
Rn. 52 Verfügen die Behörden eines Mitgliedstaats über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen einer solchen Gefahr in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, nachzuweisen, sind sie daher verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (…vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 88, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 38).
- EuGH, 25.07.2018 - C-585/16
Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungsgründen 16 und 22, Art. 4 und der allgemeinen Systematik dieser Richtlinie, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch eine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde, die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, eine wesentliche Phase der mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Verfahren ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 103 und 116).Das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht muss, wenn es die Prüfung eines Unzulässigkeitsgrundes in Betracht zieht, der von der Asylbehörde nicht geprüft wurde, den Antragsteller anhören, damit er in einer Sprache, die er beherrscht, persönlich zur Anwendbarkeit des Unzulässigkeitsgrundes auf seine besondere Situation Stellung nehmen kann (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 130).
- EuGH, 10.09.2013 - C-383/13
Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Rn. 57 Da die Verfahrensrichtlinie die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht nicht ausdrücklich regelt, richten diese sich, wie alle Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, ausgeführt haben, nach nationalem Recht, sofern die einschlägigen anwendbaren nationalen Bestimmungen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 70 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht zwar hervor, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Aufhebung der am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung führt, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Im Übrigen ist nicht völlig auszuschließen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, die ihr eigen sind und im Fall ihrer Überstellung in den Mitgliedstaat, der ihr bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, bedeuten würden, dass sie aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit der Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 95). - EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Er hat dies damit begründet, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Grund, den dieses Gericht auch in den Rechtssachen angeführt hatte, in denen das Urteil vom 19. März, Ibrahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), ergangen ist, nicht den Schluss zulässt, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17 bis 21, sowie vom 19. September 2017, Magamadov, C-438/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:723, Rn. 15 bis 19). - EuGH, 14.05.2020 - C-607/18
NKT Verwaltung und NKT/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Zum anderen soll mit solchen Regeln gewährleistet werden, dass der Antragsteller aufgefordert worden ist, in Zusammenarbeit mit der für die Anhörung zuständigen Behörde sämtliche Umstände vorzubringen, anhand deren die Zulässigkeit und gegebenenfalls die Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz beurteilt werden können; damit kommt, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, der Anhörung im Verfahren der Prüfung dieses Antrags grundlegende Bedeutung zu (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, NKT Verwaltung und NKT/Kommission, C-607/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:385, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20
Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen …
Die Anwendung des § 46 VwVfG ist nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (wie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:EU:C:2020:579], Addis -).Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73).
Allein die Gelegenheit zum schriftlichen Vortrag der Schutzgründe im asylgerichtlichen Verfahren oder die Pflicht der Asylbehörde und des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, vermögen die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht zu heilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:EU:C:2020:579], Addis - Rn. 71).
Rn. 24 Unionsrechtlich darf von einem im nationalen Recht geregelten Ausschluss des Aufhebungsanspruchs wegen Unbeachtlichkeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit dies die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - hier des Rechts auf persönliche Anhörung - nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 57).
Rn. 25 Während § 46 VwVfG nicht im Konflikt mit dem Äquivalenzgrundsatz steht, da er auch in vergleichbaren allein nach nationalem Recht zu beurteilenden Fallgestaltungen Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 58), ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Anwendung des § 46 VwVfG mit dem Effektivitätsgrundsatz die grundlegende Bedeutung zu beachten, die die Richtliniengeber der persönlichen Anhörung durch die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestatteten Asylbehörde, aber auch der Wahrung der diesbezüglichen spezifischen Bedingungen und Garantien des Art. 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU für ein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren beimessen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 59, 61 und 64 ff.).
Mit der praktischen Wirksamkeit der Art. 14, 15 und 34 RL 2013/32/EU wäre es unvereinbar, wenn eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien zu seinem Schutzantrag anhört (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 68).
Die Anwendung des § 46 VwVfG ist daher nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 74).
Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73).
Die Fragen, welche der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU auf einen Ausländer anzuwenden sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 67 f.) und ob diese beachtet wurden, sind im Lichte einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten.
Die grundlegende Bedeutung, die der Vertraulichkeit der persönlichen Anhörung zukommt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 65 f.), rechtfertigt in der Regel das Zurücktreten des Schutzgutes der öffentlichen Kontrolle der Gerichte (BVerwG…, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:060319B6B135.18.0] - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 50) für die Dauer der Nachholung der persönlichen Anhörung im asylgerichtlichen Verfahren.
- EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
Ein Urteil des Gerichtshofs kann einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute …
Rn. 66 Unter Berücksichtigung der entsprechenden Fragen des vorlegenden Gerichts ist hinzuzufügen, dass, wenn vor der Asylbehörde keine persönliche Anhörung, wie sie in Art. 14 der Richtlinie 2013/32 vorgesehen ist, durchgeführt wird, die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf Anhörung in dieser Phase des Verfahrens nur möglich ist, wenn eine solche Anhörung vor dem mit einem Rechtsbehelf gegen die von der Asylbehörde erlassene Unzulässigkeitsentscheidung befassten Gericht und unter Einhaltung aller in der Richtlinie 2013/32 festgelegten Bedingungen durchgeführt wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 71). - VG Bayreuth, 11.07.2025 - B 8 S 25.31250
Absehen von persönlicher Anhörung des Asylantragstellers, Heilung eines …
Hierbei handelt sich bereits nach der Normüberschrift des § 24 AsylG um eine "Pflicht" des Bundesamts (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2020 - C-517/17 - juris Rn. 46).Sie korrespondiert mit einem subjektiven Recht des Antragstellers (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2020 - C-517/17 - juris Rn. 57, 59 ff.;… VG Düsseldorf, U.v. 16.8.2024 - 17 K 3593/22.A - juris Rn. 26 bis 28;… vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 - juris Rn. 116 f.; EuGH, Schlussanträge von GA Hogan v. 19.03.2020 - C-517/17 juris Rn. 61: "Anspruch auf eine persönliche Anhörung").
Allein die Gelegenheit zum schriftlichen Vortrag der Schutzgründe im asylgerichtlichen Verfahren oder die Pflicht der Asylbehörde und des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, vermögen die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht zu heilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:579], Addis - Rn. 71)." BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - juris Rn. 19.
Rn. 68 Unionsrechtlich darf von einem im nationalen Recht geregelten Ausschluss des Aufhebungsanspruchs wegen Unbeachtlichkeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit dies die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - hier des Rechts auf persönliche Anhörung - nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 57).
Rn. 69 Während § 46 VwVfG nicht im Konflikt mit dem Äquivalenzgrundsatz steht, da er auch in vergleichbaren allein nach nationalem Recht zu beurteilenden Fallgestaltungen Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 58), ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Anwendung des § 46 VwVfG mit dem Effektivitätsgrundsatz die grundlegende Bedeutung zu beachten, die die Richtliniengeber der persönlichen Anhörung durch die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestatteten Asylbehörde, aber auch der Wahrung der diesbezüglichen spezifischen Bedingungen und Garantien des Art. 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU für ein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren beimessen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 59, 61 und 64 ff.).
Mit der praktischen Wirksamkeit der Art. 14, 15 und 34 RL 2013/32/EU wäre es unvereinbar, wenn eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien zu seinem Schutzantrag anhört (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 68).
Die Anwendung des § 46 VwVfG ist daher nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 74).
Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73).
Die Fragen, welche der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU auf einen Ausländer anzuwenden sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 67 f.) und ob diese beachtet wurden, sind im Lichte einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten." BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - juris Rn. 22 - 25.
- VG Bayreuth, 11.07.2025 - B 8 S 25.31248
Absehen von persönlicher Anhörung des Asylantragstellers, Heilung eines …
Hierbei handelt sich bereits nach der Normüberschrift des § 24 AsylG um eine "Pflicht" des Bundesamts (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2020 - C-517/17 - juris Rn. 46).Sie korrespondiert mit einem subjektiven Recht des Antragstellers (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2020 - C-517/17 - juris Rn. 57, 59 ff.;… VG Düsseldorf, U.v. 16.8.2024 - 17 K 3593/22.A - juris Rn. 26 bis 28;… vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 - juris Rn. 116 f.; EuGH, Schlussanträge von GA Hogan v. 19.03.2020 - C-517/17 juris Rn. 61: "Anspruch auf eine persönliche Anhörung").
Allein die Gelegenheit zum schriftlichen Vortrag der Schutzgründe im asylgerichtlichen Verfahren oder die Pflicht der Asylbehörde und des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, vermögen die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht zu heilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:579], Addis - Rn. 71)." BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - juris Rn. 19.
Rn. 47 Unionsrechtlich darf von einem im nationalen Recht geregelten Ausschluss des Aufhebungsanspruchs wegen Unbeachtlichkeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit dies die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - hier des Rechts auf persönliche Anhörung - nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 57).
Rn. 48 Während § 46 VwVfG nicht im Konflikt mit dem Äquivalenzgrundsatz steht, da er auch in vergleichbaren allein nach nationalem Recht zu beurteilenden Fallgestaltungen Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 58), ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Anwendung des § 46 VwVfG mit dem Effektivitätsgrundsatz die grundlegende Bedeutung zu beachten, die die Richtliniengeber der persönlichen Anhörung durch die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestatteten Asylbehörde, aber auch der Wahrung der diesbezüglichen spezifischen Bedingungen und Garantien des Art. 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU für ein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren beimessen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 59, 61 und 64 ff.).
Mit der praktischen Wirksamkeit der Art. 14, 15 und 34 RL 2013/32/EU wäre es unvereinbar, wenn eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien zu seinem Schutzantrag anhört (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 68).
Die Anwendung des § 46 VwVfG ist daher nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 74).
Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73).
Die Fragen, welche der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU auf einen Ausländer anzuwenden sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 67 f.) und ob diese beachtet wurden, sind im Lichte einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten." BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - juris Rn. 22 - 25.
- VG Düsseldorf, 20.11.2020 - 15 K 6075/20
Persönliches Gespräch Dublin III-VO schriftlich
Rn. 41 Für die Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris, Rdnr. 56 ff. Anders - vor der Entscheidung des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 - noch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdnr. 36, und Beschluss vom 22. Mai 2019 - 11 A 330/19.A -, juris, Rdnr. 30, m. w. N., insbesondere unter Berufung auf EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, juris, Rdnr. 60, und vom 7. November 2013 - C-72/12 -, juris, Rdnr. 51 ff.Rn. 43 Vgl. nur EuGH, Urteile vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU -, juris, Rdnr. 35, und vom 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris, Rdnr. 57.
Rn. 48 vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris, Rdnr. 59 ff.,.
Rn. 50 Es spricht bereits Vieles dafür, dass sich dies unmittelbar aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 - C-517/17 - ergibt, da die Pflicht zur persönlichen Anhörung gemäß Art. 14, 34 der Verfahrensrichtlinie grundsätzlich auch für Fälle gilt, in denen nach Maßgabe der Dublin III-VO ein Antrag nicht geprüft wird.
Rn. 57 Vgl. für die persönliche Anhörung nach Art. 34 der Verfahrensrichtlinie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris, Rdnr. 59, 66 ff.
Rn. 59 Vgl. zum Ganzen für die persönliche Anhörung nach Art. 34 der Verfahrensrichtlinie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris, Rdnr. 59, 66 ff., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-607/18 -, WuW 2020, 475, 476, Rdnr. 57.
Rn. 68 Vgl. für die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach Art. 33 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris, Rdnr. 53 f.
Rn. 70 EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris, Rdnr. 71.
- EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur …
Dies gilt insbesondere für die Rechtsfolgen, die die Verletzung der Informationspflicht und/oder der Verpflichtung zur Führung eines persönlichen Gesprächs für eine Überstellungsentscheidung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 116 Was als Erstes die Rechtsfolgen angeht, die sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergeben, wenn das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung nicht geführt wird, ist zunächst das Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579), heranzuziehen, in dem es um den Fall ging, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat bereits zuerkannt worden war, der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, vorwarf, ihm vor der Zurückweisung seines Asylantrags als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie kein rechtliches Gehör gewährt zu haben.
Rn. 118 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass wenn die zuständige Behörde keine Anhörung durchführt, die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf Anhörung in der späteren Phase des Verfahrens nur möglich ist, wenn eine solche Anhörung vor dem mit einem Rechtsbehelf gegen die von der Asylbehörde erlassene Unzulässigkeitsentscheidung befassten Gericht und unter Einhaltung aller in der Verfahrensrichtlinie festgelegten Bedingungen durchgeführt wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 71).
Rn. 123 Die durch das Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579), begründete Rechtsprechung lässt sich daher, was die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung im Zusammenhang mit einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie abgelehnt wird, angeht, auf Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung übertragen.
- EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
Staatenlosen palästinensischer Herkunft, die beim UNRWA registriert sind, ist die …
Rn. 73 Die individuelle Prüfung dieser Voraussetzungen setzt außerdem voraus, dass die spezifische Situation des Antragstellers und der Grad seiner Schutzbedürftigkeit gebührend berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 54). - Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur …
{FN:39} Vgl. Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (…C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und 36), vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 57), und vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (…C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 42).{FN:45} Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 70 und 71).
{FN:46} Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 74).
{FN:47} Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 49 bis 54).
{FN:48} Urteil vom 16. Juli 2020 (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 70).
{FN:49} Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 56 bis 74).
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2021 - A 12 S 2583/18
Asylklageverfahren gegen ohne Anhörung ergangene Asylantragsablehnung
Rn. 38 Diese Erwägungen zur besonderen Ausgestaltung des behördlichen Asylverfahrens, von denen auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.07.2020 (- C-517/17 - Addis -, juris Rn. 63 ff.) ausgeht und denen sich der Senat anschließt, begründen in ihrer Gesamtschau ein berechtigtes Interesse eines Asylantragstellers an der Durchführung einer persönlichen Anhörung im Rahmen des behördlichen Verfahrens.Dies umfasst gerade nicht die Gerichte, bei denen ein "wirksamer Rechtsbehelf" möglich sein muss (…Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG bzw. Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU, vgl. EuGH Urteile vom 25.07.2018 - C-585/16 - Alheto -, juris Rn. 103, und vom 16.07.2020 - C-517/17 -, juris Rn. 60; BVerwG…, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 55).
Diese Regelung ist bezogen auf jene Fälle, in denen nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 RL 2005/85/EG bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 2013/32/EU auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann; sie stellt die Anhörung nicht insgesamt zur Disposition (…vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 41;… Vedsted-Hansen in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Asylum Procedures Directive 2013/32/EU Art. 14 Rn. 8; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-517/17 - Addis -, juris Rn. 59).
Dies nimmt der Anhörung durch die Asylbehörde jedoch nicht ihr Gewicht, denn der Gerichtshof betont zugleich, dass "die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch eine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde, die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, eine wesentliche Phase der mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Verfahren ist." Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber sich in den Art. 14 und 34 RL 2013/32/EU nicht darauf beschränkt hat, eine Pflicht einzuführen, dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, sondern für die Mitgliedstaaten überdies konkrete und detaillierte Regeln für die Durchführung dieser Anhörung aufgestellt hat, zeigt, dass der Unionsgesetzgeber nicht nur dem Abhalten der Anhörung als solcher grundlegende Bedeutung beimisst, sondern auch den Bedingungen, unter denen diese stattzufinden hat und deren Einhaltung als eine Voraussetzung für die Gültigkeit einer über den Asylantrag erlassenen Unzulässigkeitsentscheidung ansieht (so EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-517/17 - Addis -, juris Rn. Rn. 66; BVerwG…, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 47).
Dies gilt sowohl für Entscheidungen zur Zulässigkeit als auch in der Sache (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-517/17 - Addis -, juris Rn. 46 f.).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein …
{FN:18} Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 46 bis 48).{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 55 und 59).
{FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 64).
{FN:36} Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 49 und 53).
- VG Düsseldorf, 02.08.2024 - 28 L 2037/24
Asylantrag, offensichtlich, unbegründet, Folgeantrag, Verfahrensfehler, Anhörung, …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de …
- VG Berlin, 30.03.2021 - 31 K 324.20
- EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …
- EuGH, 12.09.2024 - C-352/23
Changu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl- und Einwanderungspolitik - Charta …
- VG Düsseldorf, 16.08.2024 - 17 K 3593/22
Informationsaustausch, unbeachtlicher Verfahrensfehler, Flüchtlingseigenschaft, …
- EuGH, 04.06.2026 - C-440/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 1.21
Persönliche Anhörung bei Unzulässigkeitsentscheidung; Umfang; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2024 - 13 A 10157/24
Gehörsrüge; fehlerhafte oder unterbliebene Anhörung im behördlichen …
- VG Karlsruhe, 27.02.2023 - 19 K 4230/21
Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall der Gefährdung der inneren …
- VG Düsseldorf, 11.11.2025 - 17 K 44/23
- VG Gelsenkirchen, 18.12.2020 - 1a L 1671/20
Angola: Dublin: unzureichende Information des Antragstellers führt nicht …
- BVerwG, 11.03.2021 - 1 B 16.21
Nichtzulassung der Revision der Abschiebeverbote betreffenden Revisionsfrage
- VG Gießen, 12.02.2025 - 8 L 210/25
Kein Informationsaustausch mit Mitgliedstaat, in dem ein Asylantragsteller …
- EuGH, 04.06.2026 - C-198/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- VGH Baden-Württemberg, 09.06.2026 - A 12 S 1973/25
Begründung; Fallbezogenheit; Griechenland; Textbaustein; Vorlagenpflicht; …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-406/22
Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky …
- OVG Sachsen, 07.09.2022 - 5 A 153/17
Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eines syrischen Staatsangehörigen in Bulgarien; …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a. - Vorlage zur …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2021 - L 8 AY 21/18
Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung; …
- EuGH, 25.02.2021 - C-604/19
Gmina Wrocław (Conversion du droit d'usufruit) - Vorlage zur …
- VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 17 K 18.50528
Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für in Ungarn anerkannte …
- BVerwG, 18.02.2026 - 1 B 18.25
- OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen …
- OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 638/19
Zweitantrag; Folgeantrag; Mitgliedsstaat
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2020 - 4 A 2792/19
- VG Düsseldorf, 31.05.2023 - 21 K 2851/20
Belehrung, Wichtige Mitteilung, Portugiesisch, Qualität der Sprachmittler, …
- VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
- VG Potsdam, 23.12.2020 - 12 L 928/20
- VG Karlsruhe, 19.11.2021 - A 19 K 3611/21
Verfahrensfehler bei Unterlassung des Hinweises auf Rechtsbeistand
- VG Cottbus, 10.02.2025 - 4 K 1066/21
Asyl, Keine Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG, …
- VG Bremen, 09.01.2023 - 1 K 1582/22
Senegal: Dublin: Anhörung durch Sonderbeauftragte bei besonderer …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-97/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung eines Mitgliedstaats für einen Verstoß …
- VG Hannover, 22.03.2018 - 13 A 12144/17
Asyl; Griechenland; unzulässiger Asylantrag
- VG Aachen, 23.04.2021 - 10 L 164/21
Asyl; Iran; Folgeantrag; statthafter Rechtsbehelf; Wiederaufgreifen; …
- VG Hamburg, 16.06.2022 - 9 A 4951/21
Zum Vorliegen eines Folgeantrags gemäß § 71 AsylG bei vorhergehender Ablehnung …
- OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 266/21
Vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Verfahrensfehler …
- VG Gelsenkirchen, 08.11.2023 - 1a K 275/23
Isolierte Aufhebung; Anfechtungsklage; Asylbescheid; Belehrung; Übersetzung; …
- OVG Hamburg, 30.04.2021 - 6 Bf 42/21
Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Berufungsverfahren; Darlegung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2025 - 1 A 1794/22
Merkblatt; Belehrung; Mitwirkungspflichten; Verfahrenshinweise; Sprache; …
- VG Ansbach, 06.10.2020 - AN 17 K 17.33251
Erfolglose Asylklage jordanischer Staatsangehöriger
- VG Hamburg, 27.03.2023 - 9 A 1520/20
Iran: Dublin Italien: Familieneinheit in Italien möglich, keine systemischen …
- VG Minden, 06.04.2022 - 10 K 3200/20
- VG Ansbach, 23.03.2022 - AN 14 K 21.50134
Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Italien
- VG Köln, 20.04.2021 - 15 L 410/21
- VG Berlin, 31.01.2022 - 38 L 824.21
- VG Berlin, 22.09.2020 - 23 L 324.20
Syrien, Asylantrag, Abschiebungsanordnung in die Niederlande: Eilantrag …
- VG Düsseldorf, 03.08.2023 - 27 K 7039/21
Nigeria: Keine Verpflichtung Namen und Qualifikation von eingesetzten …
- VG Hamburg, 07.07.2022 - 13 A 4497/21
- VG Schleswig, 02.01.2019 - 13 A 960/18
Syrien: Klageabweisung; Klägern droht in Griechenland keine Verletzung von Art. 3 …
- VG Ansbach, 21.01.2025 - AN 17 S 25.50010
Rückführung eines iranischen Asylbewerbers nach Griechenland, …
- VG Arnsberg, 25.04.2023 - 11 K 477/22
Guinea: rechtswidrige Ablehnung eines Folgeantrags bei fehlender Anhörung
- OVG Sachsen, 25.01.2022 - 6 A 1175/19
Asylrecht; Tschetschenien; Antrag auf Zulassung der Berufung; rechtliches Gehör; …
- VG Kassel, 29.04.2024 - 7 K 1100/22
Fehlen eines Sonderbeauftragten im Asylrecht
- VG Bremen, 25.05.2023 - 7 V 402/23
Kosovo: Eilrechtsschutz, Zweifel an Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, wegen …
- VG Berlin, 20.08.2021 - 34 K 76.21
Libanon: Abgeleitete Staatsangehörigkeit bei Minderjährigem; Keine …
- VG München, 18.01.2024 - M 10 K 23.50905
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Österreich, Herkunftsstaat Afghanistan), …
- VG München, 18.09.2023 - M 10 S 23.50906
Dublin-Verfahren (Zielstaat Österreich), Abschiebungsanordnung, Lediglich …
- VG Köln, 21.06.2023 - 23 K 882/20
- VG Berlin, 31.01.2022 - 38 L 822.21
- VG Köln, 21.06.2023 - 23 K 845/20
- VG Hamburg, 18.10.2022 - 13 A 2729/19
Nepal: Widerruf Abschiebungsverbot aufgrund Verbesserung der wirtschaftlichen …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Addis
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Ablehnung des internationalen Schutzes - Art. 33 - Unzulässige Anträge - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - ...
- Europäischer Gerichtshof
Addis
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Ablehnung des internationalen Schutzes - Art. 33 - Unzulässige Anträge - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - ...
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 25.07.2018 - C-585/16
Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
b) Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584).Wie der Gerichtshof im Urteil Alheto ausgeführt hat, "[muss] das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht, wenn es die Prüfung eines Unzulässigkeitsgrundes in Betracht zieht, der von der Asylbehörde nicht geprüft wurde, den Antragsteller anhören …, damit er in einer Sprache, die er beherrscht, persönlich zur Anwendbarkeit des Unzulässigkeitsgrundes auf seine besondere Situation Stellung nehmen kann"{FN-VERWEIS:56}.
Rn. 87 Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Alheto ausgeführt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 nur die "Prüfung" des Rechtsbehelfs betrifft und somit nicht regelt, was nach einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geschieht{FN-VERWEIS:59}.
{FN:24} Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 77 bis 81).
Vgl. auch Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 73), und vom 29. Juli 2019, Torubarov (…C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 40).
Vgl. auch Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 73 ff.), und vom 29. Juli 2019, Torubarov (…C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 40 ff.).
{FN:34} C-585/16, EU:C:2018:584.
{FN:39} Vgl. in diesem Sinne auch das in Nr. 87 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 145 bis 149).
{FN:41} C-585/16, EU:C:2018:584.
{FN:51} C-585/16, EU:C:2018:584.
Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 115).
{FN:53} Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 114).
{FN:54} Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 114).
{FN:55} Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 127).
{FN:56} Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 130).
{FN:57} C-585/16, EU:C:2018:584.
{FN:58} Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 130).
{FN:59} Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 145 bis 149).
{FN:62} C-585/16, EU:C:2018:584.
Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109).
{FN:68} Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 115 und 120).
{FN:83} Meines Erachtens ergibt sich aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), eindeutig, dass das Gericht unter bestimmten Umständen eine persönliche Anhörung durchführen kann, sofern bestimmte in der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Garantien wie das Recht auf einen Dolmetscher erfüllt sind.
{FN:85} Vgl. den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 und das Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109).
- EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
a) Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591).{FN:40} C-348/16, EU:C:2017:591.
{FN:43} C-348/16, EU:C:2017:591.
{FN:44} C-348/16, EU:C:2017:591.
{FN:45} Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591).
{FN:46} Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 26).
{FN:47} C-348/16, EU:C:2017:591.
{FN:48} Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 50).
{FN:50} C-348/16, EU:C:2017:591.
Vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 48).
- EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
{FN:23} Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Vgl. auch Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto (…C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 73), und vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 40).
Vgl. auch Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto (…C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 73 ff.), und vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 40 ff.).
{FN:42} C-556/17, EU:C:2019:626.
{FN:52} In Rn. 52 des Urteils vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626), hat der Gerichtshof bekräftigt, dass durch die Wendung ex nunc hervorgehoben wird, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgetretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Vgl. auch Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).
{FN:60} Der Gerichtshof hat in Rn. 69 des Urteils vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626), bekräftigt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, den für die Entscheidung über Klagen nach dieser Bestimmung zuständigen Gerichten die unionsrechtliche Befugnis zu übertragen, die Entscheidung der Asylbehörde durch ihre eigene Entscheidung zu ersetzen.
{FN:61} Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626), festgestellt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn es zulässig wäre, dass die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie nach einem Urteil, in dem das erstinstanzliche Gericht gemäß dieser Bestimmung eine umfassende Ex-nunc-Beurteilung der Frage vorgenommen hat, ob der Antragsteller internationalen Schutzes bedarf, eine dieser Beurteilung zuwiderlaufende Entscheidung erlassen könnte.
{FN:81} Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
Mit Beschluss vom 4. April 2018 sind die verbundenen Rechtssachen C-517/17, C-540/17 und C-541/17 bis zum Erlass einer Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 ausgesetzt worden.{FN:4} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:5} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:7} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:20} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:21} Vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 67).
{FN:26} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:27} Der Gerichtshof hat jedoch in den Rn. 70 bis 74 des Urteils vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), u. a. ausgeführt, dass Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 einer solchen unmittelbaren Anwendung in einer Situation entgegensteht, in der sowohl der gestellte Asylantrag als auch ein Wiederaufnahmegesuch nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (…ABl. 2003, L 50, S. 1), vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 gestellt wurden.
{FN:29} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:86} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 90.
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
{FN:4} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.{FN:5} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:7} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:20} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:21} Vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 67).
{FN:26} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:27} Der Gerichtshof hat jedoch in den Rn. 70 bis 74 des Urteils vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), u. a. ausgeführt, dass Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 einer solchen unmittelbaren Anwendung in einer Situation entgegensteht, in der sowohl der gestellte Asylantrag als auch ein Wiederaufnahmegesuch nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (…ABl. 2003, L 50, S. 1), vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 gestellt wurden.
{FN:29} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219.
{FN:86} C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 90.
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
Mit Beschluss vom 29. September 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-517/17 (die vorliegende Rechtssache), C-540/17 und C-541/17 miteinander verbunden.Mit Beschluss vom 4. April 2018 sind die verbundenen Rechtssachen C-517/17, C-540/17 und C-541/17 bis zum Erlass einer Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 ausgesetzt worden.
Am 26. April 2019 hat das vorlegende Gericht seine Fragen in den verbundenen Rechtssachen C-517/17, C-540/17 und C-541/17 teilweise zurückgenommen.
Rn. 12 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Mai 2019 wurden die Verbindung der Rechtssache C-517/17 mit den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 sowie die Aussetzung aller dieser Rechtssachen aufgehoben.
Über die verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 wurde mit Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar{FN-VERWEIS:8}, entschieden.
{FN:8} C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964.
- EuGH - C-541/17 (anhängig)
Omar
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
Mit Beschluss vom 29. September 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-517/17 (die vorliegende Rechtssache), C-540/17 und C-541/17 miteinander verbunden.Mit Beschluss vom 4. April 2018 sind die verbundenen Rechtssachen C-517/17, C-540/17 und C-541/17 bis zum Erlass einer Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 ausgesetzt worden.
Am 26. April 2019 hat das vorlegende Gericht seine Fragen in den verbundenen Rechtssachen C-517/17, C-540/17 und C-541/17 teilweise zurückgenommen.
Rn. 12 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Mai 2019 wurden die Verbindung der Rechtssache C-517/17 mit den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 sowie die Aussetzung aller dieser Rechtssachen aufgehoben.
Über die verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 wurde mit Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar{FN-VERWEIS:8}, entschieden.
{FN:8} C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964.
- EuGH, 10.09.2013 - C-383/13
Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
{FN:64} Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35), vom 5. November 2014, Mukarubega (…C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 51), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (…C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 41).{FN:67} C-383/13 PPU, EU:C:2013:533.
{FN:89} C-383/13 PPU, EU:C:2013:533.
- EuGH, 05.07.2018 - C-269/18
C u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
Vgl. auch Beschluss vom 5. Juli 2018, C u. a. (C-269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 55).{FN:71} C-269/18 PPU, EU:C:2018:544.
- EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17
{FN:63} In seinem Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 45), hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Recht integraler Bestandteil der Achtung der Verteidigungsrechte ist, die einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt.{FN:64} Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (…C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 51), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (…C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 41).
- EuGH, 25.07.2018 - C-404/17
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 31 …
- EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von …
- EuGH, 09.02.2017 - C-560/14
M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-348/16
Sacko - Vorabentscheidungsersuchen - Asyl - Auslegung der Art. 12, 14, 31 und 46 …
- EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16
Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung effektiven verwaltungsgerichtlichen …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
Generalanwältin Medina: Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in einem …
{FN:60} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, A (…C-404/17, EU:C:2018:588, Rn. 30) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Addis (C-517/17, EU:C:2020:225, Nr. 74). - Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-921/19
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) - …
{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, A (…C-404/17, EU:C:2018:588, Rn. 30), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Addis (C-517/17, EU:C:2020:225, Nr. 74).
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