Rechtsprechung
| EuGH, 17.09.2015 - C-589/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Europäischer Gerichtshof
F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen - Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, ...
- Europäischer Gerichtshof
F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen - Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Freier Kapitalverkehr; Art. 56 EG; Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen; Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, die im ...
- Betriebs-Berater
Österreichische Zwischenbesteuerung bei Stiftungen EU-rechtswidrig
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen - Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, die im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 63, EG Art 56
Kapitalerträge, Privatstiftung, Doppelbesteuerungabkommen - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 56 AEUV - System der Besteuerung der von einer österreichischen Privatstiftung erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen, das eine steuerliche Belastung der ...
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (25)
- EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 23, und Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 18).Schenkungen und Stiftungen sind in der Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 unter der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" aufgeführt (Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 24, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 19, und Kommission/Spanien, C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 52).
Rn. 37 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr fällt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 27, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 20, und Q, C-133/13, EU:C:2014:2460, Rn. 18).
Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 32, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 21).
(Urteile Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 33, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 22).
Ferner ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Zuwendungen nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 34, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23).
- EuGH, 24.02.2015 - C-559/13
Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
Zum anderen bleiben die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46 und 47, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 40).Rn. 81 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 43 und 44, Kommission/Deutschland, C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 55, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 47).
Rn. 83 Zunächst besteht dieser unmittelbare Zusammenhang u. a. dann nicht, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht (vgl. in diesem Sinne Urteile DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 47, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 49).
- EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 32, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 21).(Urteile Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 33, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 22).
Ferner ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Zuwendungen nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 34, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23).
- EuGH, 27.01.2009 - C-318/07
DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 23, und Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 18).Schenkungen und Stiftungen sind in der Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 unter der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" aufgeführt (Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 24, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 19, und Kommission/Spanien, C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 52).
Rn. 37 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr fällt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 27, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 20, und Q, C-133/13, EU:C:2014:2460, Rn. 18).
- EuGH, 04.07.2013 - C-350/11
Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital - …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
Rn. 74 Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447), in dem es um eine steuerliche Behandlung betreffend die Körperschaftsteuer und die Berücksichtigung von Verlusten ging, ausgeführt, dass der Umstand, dass nach einem Doppelbesteuerungsabkommen die Gewinne einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte allein in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig sind und folglich der andere Mitgliedstaat, der Partei des Abkommens ist, seine Steuerbefugnis nicht in Bezug auf die Gewinne der genannten Betriebsstätte ausüben kann, nicht systematisch jede Weigerung rechtfertigen kann, dem im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Stammhaus der Betriebsstätte einen Vorteil zu gewähren.Rn. 75 Eine solche Weigerung liefe nämlich darauf hinaus, eine unterschiedliche Behandlung allein mit der Begründung zu rechtfertigen, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene Gesellschaft eine grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, die dem Mitgliedstaat keine Steuereinnahmen verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
Rn. 51 Ein Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, kann eine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen, wenn dieser Nachteil bei einem rein nationalen Sachverhalt nicht auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 44, 54 und 76, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 36 und 37, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 26 bis 30, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und 37, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 40 bis 43, und Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 55 bis 61).Zum anderen bleiben die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46 und 47, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 40).
- EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
Rn. 51 Ein Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, kann eine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen, wenn dieser Nachteil bei einem rein nationalen Sachverhalt nicht auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 44, 54 und 76, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 36 und 37, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 26 bis 30, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und 37, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 40 bis 43, und Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 55 bis 61).Rn. 70 Eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, kann u. a. dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Steuerregelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 66).
- EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
Rn. 51 Ein Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, kann eine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen, wenn dieser Nachteil bei einem rein nationalen Sachverhalt nicht auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 44, 54 und 76, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 36 und 37, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 26 bis 30, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und 37, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 40 bis 43, und Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 55 bis 61).Zum anderen bleiben die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46 und 47, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 40).
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
Die Notwendigkeit, einen Steuerausfall zu vermeiden, gehört außerdem weder zu den in Art. 46 Abs. 1 EG genannten Gründen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 49). - EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
Ferner ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Zuwendungen nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 34, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23). - EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
Lankhorst-Hohorst - "Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - …
- EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von …
- EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV …
- EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie …
- EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - …
- EuGH, 06.09.2012 - C-380/11
DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 …
- EuGH, 11.03.2004 - C-9/02
DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN …
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
- EuGH, 03.09.2014 - C-127/12
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Freier Kapitalverkehr; Art. 21 AEUV und …
- EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
X und Y - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - …
- EuGH, 08.03.2001 - C-397/98
Metallgesellschaft u.a. - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 01.07.2010 - C-233/09
Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier …
- EuGH, 18.12.2014 - C-133/13
Q - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - …
- EuGH, 15.02.2000 - C-34/98
Kommission / Frankreich - "Soziale Sicherheit - Finanzierung - Anwendbare …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-475/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuern - …
§ 13 Abs. 3 vorletzter Satz KStG 1988 sei auch in der durch das AbgÄG 2015 geänderten Fassung unionsrechtswidrig, weil er gegen den freien Kapitalverkehr in der vom Gerichtshof zugrunde gelegten Auslegung im Urteil F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt{FN-VERWEIS:7} verstoße.Rn. 25 Seit dem Urteil F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt ist anerkannt, dass den in der Nomenklatur für den Kapitalverkehr genannten Schenkungen die Zuwendungen von Privatstiftungen an ihre ausländischen Begünstigten gleichzustellen sind, so dass diese Zuwendungen in den Anwendungsbereich des freien Kapitalverkehrs fallen{FN-VERWEIS:17}.
Rn. 29 Diese Regelung der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage soll nach dem Urteil F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt dazu führen, dass eine Privatstiftung mit Begünstigten im Inland über höhere finanzielle Mittel verfügt als eine ansonsten vergleichbare Privatstiftung mit Begünstigten im Ausland, was der Privatstiftung mit Begünstigten im Inland einen Liquiditätsvorteil gegenüber der Privatstiftung mit Begünstigten im Ausland verschaffen soll; umgekehrt soll die Privatstiftung mit Begünstigten im Ausland einen Liquiditätsnachteil gegenüber der Privatstiftung mit Begünstigten im Inland erleiden{FN-VERWEIS:21}.
Denn das Urteil F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt{FN-VERWEIS:27} stellte wesentlich darauf ab, dass für eine Privatstiftung speziell die Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer im Fall ihrer Zuwendungen an im Regelfall inländische, der österreichischen Kapitalertragsteuer unterliegende Begünstigte anders geregelt ist als im Fall ihrer Zuwendungen an Begünstigte, die der österreichischen Kapitalertragsteuer nicht unterliegen, so wie dies bei den im Ausgangsrechtsstreit betroffenen Begünstigten mit Ansässigkeit in der Schweiz der Fall ist.
Jedoch scheint es mir mit der klassischen Herangehensweise des Gerichtshofs - im Urteil F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt{FN-VERWEIS:30} wie auch in zahlreichen weiteren, jüngeren Urteilen zum freien Kapitalverkehr{FN-VERWEIS:31} - eher im Einklang zu stehen, eine solche Gesamtwürdigung erst im nächsten Schritt vorzunehmen, also im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung der festgestellten Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (oder, mit den Worten einiger neuerer Urteile des Gerichtshofs: im Rahmen der Prüfung der "Statthaftigkeit" bzw. "Zulässigkeit" einer solchen Beschränkung){FN-VERWEIS:32}.
Rn. 48 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt{FN-VERWEIS:41} angemerkt, dass das Ziel der Einmalbesteuerung im Unionsrecht bislang noch nicht als eigenständiger Rechtfertigungsgrund für Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs anerkannt sei.
Eine ähnliche Regelung in vergleichbaren Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs mit anderen Staaten hat der Gerichtshof im Urteil F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt als Verzicht Österreichs auf die Ausübung seiner Steuerhoheit in Bezug auf die Zuwendungen von Privatstiftungen an im Ausland ansässige Begünstigte angesehen{FN-VERWEIS:47}.
{FN:2} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612).
{FN:7} Urteil vom 17. September 2015 (C-589/13, EU:C:2015:612).
{FN:8} Vgl. im selben Sinne bereits die Klarstellung im Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 33).
{FN:10} Vgl. dazu bereits Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 38), die frühere österreichische Rechtslage betreffend.
{FN:11} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612).
{FN:15} Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer (…C-222/97, EU:C:1999:143, Rn. 21), vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 36), und vom 13. November 2025, Familienstiftung (…C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 38).
{FN:16} Urteile vom 27. Januar 2009, Persche (…C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 24), vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 36), und vom 13. November 2025, Familienstiftung (…C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 38).
{FN:17} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 36 bis 40).
{FN:19} Urteil vom 17. September 2015 (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 41 bis 53).
{FN:20} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 42).
{FN:21} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 45, 51 und 52); im selben Sinne Urteil vom 13. November 2025, Familienstiftung (…C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 49).
{FN:22} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 47).
{FN:23} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 48).
{FN:24} Urteil vom 17. September 2015 (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 53).
{FN:27} Urteil vom 17. September 2015 (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 53).
{FN:28} Vgl. in diesem Sinne bereits Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 43).
{FN:29} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 43).
{FN:30} Urteil vom 17. September 2015 (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 43).
{FN:41} Urteil vom 17. September 2015 (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 73).
Auch in der Vorläuferin zur vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof die dort anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen für beachtlich gehalten: siehe Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, insbesondere Rn. 64).
{FN:47} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 64).
- EuGH, 08.06.2016 - C-479/14
Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV …
Rn. 38 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 63 Abs. 1 AEUV ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Familienstiftung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
Schenkungen und Stiftungen sind in Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie 88/361 aufgeführt (Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den Kapitalverkehr fällt, mit Ausnahme der Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Außerdem kann nach ständiger Rechtsprechung ein Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, eine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen, wenn dieser Nachteil bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht auftritt (Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 03.12.2024 - IX R 32/22
Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. …
Denn jedenfalls fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unter anderem die Einbringung des Stiftungsvermögens in die Stiftung bei deren Gründung unter den Begriff "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV (EuGH-Urteil F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt vom 17.09.2015 - C-589/13, EU:C:2015:612, Rz 39).Insbesondere sind durch die Entscheidungen des EuGH Skatteverket gegen A. vom 18.12.2007 - C-101/05, EU:C:2007:804; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10.04.2014 - C-190/12, EU:C:2014:249; F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt vom 17.09.2015 - C-589/13, EU:C:2015:612; X [in Drittländern ansässige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136; College Pension Plan of British Columbia vom 13.11.2019 - C-641/17, EU:C:2019:960; Gallaher vom 16.02.2023 - C-707/20, EU:C:2023:101; L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339 und BA [Successions - Politique sociale de logement dans l'Union] vom 12.10.2023 - C-670/21, EU:C:2023:763 die Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit sowie die Anforderungen an eine Rechtfertigung für deren Beschränkung geklärt.
- FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17
§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen
Unstreitig hiervon mitumfasst wird die Einbringung des Stiftungsvermögens in eine Stiftung bei deren Gründung durch den Stifter (EuGH-Urteil vom 17. September 2015 C-589/13 - F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt -,Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG - 2015, 1440).Ein solcher Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, stellt nach der Überzeugung des Senats eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 17. September 2015 C-589/13 - F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, NZG 2015, 1440 [OLG Köln 29.06.2015 - 8 AR 39/15] ).
- BFH, 03.12.2024 - IX R 31/22
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: …
Denn jedenfalls fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unter anderem die Einbringung des Stiftungsvermögens in die Stiftung bei deren Gründung unter den Begriff "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV (EuGH-Urteil F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt vom 17.09.2015 - C-589/13, EU:C:2015:612, Rz 39).Insbesondere sind durch die Entscheidungen des EuGH Skatteverket gegen A. vom 18.12.2007 - C-101/05, EU:C:2007:804; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10.04.2014 - C-190/12, EU:C:2014:249; F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt vom 17.09.2015 - C-589/13, EU:C:2015:612; X [in Drittländern ansässige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136; College Pension Plan of British Columbia vom 13.11.2019 - C-641/17, EU:C:2019:960; Gallaher vom 16.02.2023 - C-707/20, EU:C:2023:101; L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339 und BA [Successions - Politique sociale de logement dans l'Union] vom 12.10.2023 - C-670/21, EU:C:2023:763 die Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit sowie die Anforderungen an eine Rechtfertigung für deren Beschränkung geklärt.
- BFH, 03.12.2024 - IX R 15/24
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: …
Denn jedenfalls fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unter anderem die Einbringung des Stiftungsvermögens in die Stiftung bei deren Gründung unter den Begriff "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV (EuGH-Urteil F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt vom 17.09.2015 - C-589/13, EU:C:2015:612, Rz 39).Insbesondere sind durch die Entscheidungen des EuGH Skatteverket gegen A. vom 18.12.2007 - C-101/05, EU:C:2007:804; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10.04.2014 - C-190/12, EU:C:2014:249; F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt vom 17.09.2015 - C-589/13, EU:C:2015:612; X [in Drittländern ansässige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136; College Pension Plan of British Columbia vom 13.11.2019 - C-641/17, EU:C:2019:960; Gallaher vom 16.02.2023 - C-707/20, EU:C:2023:101; L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339 und BA [Successions - Politique sociale de logement dans l'Union] vom 12.10.2023 - C-670/21, EU:C:2023:763 die Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit sowie die Anforderungen an eine Rechtfertigung für deren Beschränkung geklärt.
- FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21
Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen …
Davon mitumfasst wird die Einbringung von Stiftungsvermögen in eine Stiftung bei deren Gründung durch den Stifter (EuGH-Urteil vom 17.09.2015, C-589/13 - F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt -, NZG 2015, 1440).Ein solcher Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, stellt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 17.09.2015 C-589/13 - F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, NZG 2015, 1440).
- BFH, 03.12.2024 - IX R 16/24
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 32/22: …
Denn jedenfalls fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unter anderem die Einbringung des Stiftungsvermögens in die Stiftung bei deren Gründung unter den Begriff "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV (EuGH-Urteil F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt vom 17.09.2015 - C-589/13, EU:C:2015:612, Rz 39).Insbesondere sind durch die Entscheidungen des EuGH Skatteverket gegen A. vom 18.12.2007 - C-101/05, EU:C:2007:804; Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10.04.2014 - C-190/12, EU:C:2014:249; F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt vom 17.09.2015 - C-589/13, EU:C:2015:612; X [in Drittländern ansässige Zwischengesellschaften] vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136; College Pension Plan of British Columbia vom 13.11.2019 - C-641/17, EU:C:2019:960; Gallaher vom 16.02.2023 - C-707/20, EU:C:2023:101; L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339 und BA [Successions - Politique sociale de logement dans l'Union] vom 12.10.2023 - C-670/21, EU:C:2023:763 die Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit sowie die Anforderungen an eine Rechtfertigung für deren Beschränkung geklärt.
- FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16
Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf …
Der Rechtfertigungsgrund der "Kohärenz des Steuersystems" könne deshalb nicht eingreifen, weil der EuGH insbesondere in den Rs. C-338/11 bis C-347/11 vom 10. Mai 2012 (Santander Asset Management SGIIC), C-190/12 vom 10. April 2014 (Emerging Markets Series) und C-589/13 vom 17. September 2015 (Familien Privatstiftung Eisenstadt) dargelegt habe, dass das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes der "Kohärenz des Steuersystems" einen Zusammenhang von Vor- und Nachteil beim selben Steuerpflichtigen und damit Personenidentität voraussetze. - FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
Familienstiftung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 40 des Abkommens über den …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14
Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15
Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - …
- FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 4040/15
Körperschaften - Steuerfreiheit verdeckter Gewinnausschüttung nach § 8a KStG a.F. …
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