Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2023 - C-718/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36779
EuGH, 21.12.2023 - C-718/21 (https://dejure.org/2023,36779)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - C-718/21 (https://dejure.org/2023,36779)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - C-718/21 (https://dejure.org/2023,36779)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,36779) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Krajowa Rada Sądownictwa (Maintien en fonctions d'un juge)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Kriterien - Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht, Polen) - Vorabentscheidungsersuchen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Polnisches Justizsystem: Ein Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts ist kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Nicht von einem Gericht: Vorabentscheidungsersuchen aus Polen unzulässig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 1184
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit für die Frage, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) als solcher diese Anforderungen erfüllt, und insoweit klargestellt, dass, sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, davon auszugehen ist, dass dieses die Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 68 und 69).

    Er ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange diese nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Der Gerichtshof berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch, dass das Schlüsselelement des von den Verträgen geschaffenen Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren besteht, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 In Bezug auf einen einzelrichterlichen Spruchkörper hat der Gerichtshof darüber hinaus jedoch klargestellt, dass die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils erwähnte Vermutung widerlegt werden kann, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats oder eines internationalen Gerichts zu der Annahme führen würde, dass der Richter, aus dem das vorlegende Gericht besteht, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) hat (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Die Anforderung der Unabhängigkeit der Gerichte, die dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie auch der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) in seinem Urteil vom 21. September 2021 festgestellt hat, sind diese Änderungen somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem in Kürze zahlreiche für unbesetzt erklärte oder neu geschaffene Richterstellen am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu besetzen sein würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 106 und 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie W.Ż., Rn. 150).

    Auch wenn sich die Wirkungen des Urteils vom 21. September 2021, wie die vorlegende Stelle in ihrem Beschluss vom 3. November 2022 hervorgehoben hat, nicht auf die Gültigkeit und Wirksamkeit der Präsidialakte zur Berufung auf die betreffenden Richterstellen beziehen, ist gleichwohl - dem EGMR in § 288 des Urteils Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen folgend - darauf hinzuweisen, dass die Handlung, mit der die KRS einen Kandidaten für die Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorschlägt, nach Art. 179 der Verfassung eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass dieser Kandidat vom Präsidenten der Republik in ein solches Amt ernannt werden kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Rn. 59 Insoweit ist auf den untrennbaren Zusammenhang hinzuweisen, der schon nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 der Charta bei dem Grundrecht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zwischen den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sowie des Zugangs zu einem zuvor durch Gesetz geschaffenen Gericht besteht (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 55).

    Rn. 60 Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 47 der Charta verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt nach dieser Rechtsprechung jedoch, wenn derselbe Umstand in Verbindung mit anderen relevanten Gesichtspunkten und den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, zu solchen Zweifeln führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Rn. 59 Insoweit ist auf den untrennbaren Zusammenhang hinzuweisen, der schon nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 der Charta bei dem Grundrecht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zwischen den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sowie des Zugangs zu einem zuvor durch Gesetz geschaffenen Gericht besteht (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 55).

    Rn. 60 Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 47 der Charta verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt nach dieser Rechtsprechung jedoch, wenn derselbe Umstand in Verbindung mit anderen relevanten Gesichtspunkten und den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, zu solchen Zweifeln führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Dies ergebe sich u. a. aus verschiedenen Entscheidungen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), nämlich einem Urteil der Kammer für Arbeit und Sozialversicherung vom 5. Dezember 2019 und einer gemeinsamen Entschließung der Zivilkammer, der Strafkammer und der Kammer für Arbeit und Sozialversicherung vom 23. Januar 2020, die beide infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), ergangen seien, sowie dem Beschluss vom 21. Mai 2019, mit dem dasselbe nationale Gericht den Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil W.Ż ergangen sei, mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst habe.
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Rn. 33 Darüber hinaus sei die Entschließung Nr. 331/2018 infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, im Folgenden: Urteil A. B. u. a., EU:C:2021:153), vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 21. September 2021 für nichtig erklärt worden.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, im Folgenden: Urteil W.Ż., EU:C:2021:798), ergebe, zum Zeitpunkt der Ernennungen Gegenstand eines Rechtsbehelfs beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) gewesen sei, der die Vollstreckbarkeit der Entschließung mit Beschluss vom 27. September 2018 ausgesetzt habe.
  • EGMR, 08.11.2021 - 49868/19

    EGMR verurteilt Polen wegen umstrittener Justizreform - EGMR verurteilt Polen …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
    Rn. 32 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) habe im Urteil vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819) (im Folgenden: Urteil Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen) insoweit festgestellt, dass das Verfahren, das auf der Grundlage der Entschließung Nr. 331/2018 zur Ernennung der Mitglieder zweier Spruchkörper mit drei Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten geführt habe, gegen das in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) genannte Erfordernis eines "auf Gesetz beruhenden Gerichts" verstoße.
  • EuGH, 04.09.2025 - C-225/22

    Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil eines höheren Gerichts, das …

    Rn. 49 In dem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), hat der Gerichtshof aber entschieden, dass der Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, der in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, aufgrund der Modalitäten der Ernennung der betreffenden Richter nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hatte und deshalb kein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 46 bis 58, …und Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 24).

    Rn. 50 Der Gerichtshof hat angenommen, dass die systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die er in den Rn. 47 bis 57 und 62 bis 76 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), festgestellt hat, zusammen genommen geeignet waren, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und des Spruchkörpers, dem diese angehörten, für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die nationale Legislative und Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen.

    Sie konnten daher dazu führen, dass weder die Richter noch der Spruchkörper den Eindruck vermittelten, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das in einer demokratischen Gesellschaft und einem Rechtsstaat unerlässliche Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Justiz beeinträchtigt werden konnte (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 77).

    Rn. 51 Die Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), bei den drei Richtern, die das Gremium bildeten, das in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hatte, zu den Umständen der Ernennung zu Richtern der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angestellt hat, gelten gleichermaßen für alle Richter der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die unter denselben Umständen ernannt wurden (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 27 und 28).

    Rn. 52 In seinem Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), hat der Gerichtshof über die Frage entschieden, ob es sich bei dem vorlegenden Gremium um ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV handelt.

    Rn. 55 Somit wird das vorlegende Gericht letztlich zu prüfen haben, ob die Richter, die der Spruchkammer der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angehört haben, die das Urteil vom 20. Oktober 2021 erlassen hat, unter denselben Umständen ernannt wurden wie die drei Richter, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), ergangen ist, das vorlegende Gremium gebildet haben.

    Rn. 56 Wie aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, hervorgeht, sind die fünf Richter, die zusammen mit zwei Geschworenen die Spruchkammer der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten gebildet haben, die über den außerordentlichen Rechtsbehelf, um den es im Ausgangsverfahren geht, entschieden haben, am selben Tag und unter denselben Umständen ernannt worden wie diejenigen, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015) ergangen ist, das vorlegende Gremium gebildet haben.

    Rn. 57 Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass ein Gremium bereits dann kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta darstellt, wenn an ihm auch nur ein einziger Richter mitwirkt, der unter denselben Umständen ernannt wurde wie diejenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), erlassen wurde (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Polnischer außerordentlicher Rechtsbehelf], C-720/21, EU:C:2024:489, Rn. 29 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Hierzu ist festzustellen, dass diese Frage für den Fall gestellt wird, dass das vorlegende Gericht nach Maßgabe des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), feststellen sollte, dass der Spruchkörper der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, der das Urteil von 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Sąd Apelacyjny w Krakowie (Berufungsgericht Krakau) zurückverwiesen hat, nicht unabhängig, unparteiisch und zuvor durch Gesetz errichtet ist, wie es Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verlangt.

  • EuGH, 24.03.2026 - C-521/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die Schlussfolgerung, dass ein Richter nicht unabhängig ist, …

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 124 und 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 117 und 118 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 47).

    Somit wird die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 60).

    Rn. 84 Als Zweites ist zum Umstand, dass den Teilnehmern des betreffenden Ernennungsverfahrens kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf offenstand, sondern nur ein Rechtsbehelf an die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die selbst aus auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannten Richtern besteht, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), im Rahmen der Beurteilung der Eigenschaft der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV festgestellt hat, dass eine Gesamtbetrachtung der systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die für die ursprüngliche Berufung der Richter in diese Kammer kennzeichnend gewesen sind, ergibt, dass sie nicht die Eigenschaft eines "unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 49 und 50).

    Rn. 86 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass zur Zeit der Ernennung der Richterin S. C., als ein Rechtsbehelf an die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten möglich war, sämtliche Richter dieser Kammer unter den Umständen ernannt worden waren, die der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), geprüft hat und die zu der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Feststellung geführt haben, dass diese Kammer kein "unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" ist.

  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht …

    Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, zu denen u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602;… vom 3. Mai 2022, CityRail, C-453/20, EU:C:2022:341, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 40).
  • EuGH, 01.08.2025 - C-422/23

    Richterliche Unabhängigkeit: Die Verpflichtung von Richtern am polnischen …

    Rn. 53 Aus einer ständigen Rechtsprechung geht insoweit hervor, dass bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt und ob das Vorabentscheidungsersuchen folglich zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abzustellen ist, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 602, vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C-115/22, EU:C:2024:384, Rn. 35).

    Rn. 54 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) als solcher diese Anforderungen erfüllt, und klargestellt, dass, sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, davon auszugehen ist, dass dieses die Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt (…Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 68 und 69, sowie vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 41).

    Rn. 55 Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats oder eines internationalen Gerichts zu der Annahme führen würde, dass der Richter, aus dem das vorlegende Gericht besteht, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (…Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72, und vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 44).

  • EuGH, 11.07.2024 - C-554/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, …

    Rn. 55 Zweitens ist nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Anbetracht des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sowie des Zugangs zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), außerdem erforderlich, dass es sich um ein Gericht handelt, das "zuvor durch Gesetz errichtet" wurde.
  • EuGH, 03.09.2026 - C-60/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 2 AEUV - …

    Rn. 31 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV nach der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 35, sowie vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2024 - C-119/23

    Ernennung von Unionsrichtern: Ein Mitgliedstaat darf unter den Bewerbern, die auf …

    Rn. 46 Was insbesondere die in dieser Bestimmung vorgesehene Anforderung der Unabhängigkeit angeht, ist festzustellen, dass diese Anforderung zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71, sowie vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 61).

    Rn. 50 Das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts umfasst schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unabhängigkeit eines Gerichts u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2026 - C-470/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Schutz der finanziellen …

    {FN:11} Polen verweist auf die Urteile vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), und vom 4. September 2025, AW "T" (C-225/22, EU:C:2025:649), sowie Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819).

    {FN:14} Nämlich die Urteile vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), und EGMR, 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valančius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Verfahren zur Auswahl …

    {FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:56} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 77).

  • EuGH, 16.07.2026 - C-96/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …

    Rn. 55 In Anwendung der in den Rn. 46 bis 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015), bei der Beurteilung, ob die Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt, angenommen, dass die systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die für die Berufung mehrerer Richter in dieses Gremium kennzeichnend waren, zusammen genommen dazu führen, dass Letzteres nicht die Eigenschaft eines "unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW "T", C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-748/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2024 - C-258/23

    Imagens Médicas Integradas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuwiderhandlung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22

    Generalanwalt Spielmann: Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2025 - C-521/21

    Generalanwalt Spielmann: Die Einbindung eines Organs ohne Unabhängigkeitsgarantie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-748/23

    Gekus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-606/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Richterliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-273/24
  • EuGH, 07.11.2024 - C-326/23

    Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów - Vorlage zur …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,3476
Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21 (https://dejure.org/2023,3476)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.03.2023 - C-718/21 (https://dejure.org/2023,3476)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. März 2023 - C-718/21 (https://dejure.org/2023,3476)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,3476) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Krajowa Rada Sądownictwa (Maintien en fonctions d'un juge)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre Zustimmung dazu erteilt, dass polnische Richter ihr Amt nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter ausüben, ausreichende Gewähr für Unabhängigkeit bietet

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (49)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Generalanwalt Bobek: Die vom Obersten Gericht Polens geschilderten Umstände sind …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
    Da diese drei Bestimmungen jedoch hinsichtlich ihrer Zielsetzung und Aufgabe unterschiedlich seien, könne die Art der Prüfung, die durchzuführen sei, um die Einhaltung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit zu überprüfen, unterschiedlich ausfallen, insbesondere hinsichtlich der Intensität der Prüfung des Gerichtshofs im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grundsatzes und der Schwelle für die Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 36).

    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nrn. 48, 50 bis 52 und 65).

    {FN:30} Mit anderen Worten darf die diesbezügliche Analyse des Gerichtshofs nicht verwendet werden, um zu überprüfen, ob die Personen, die dem Gericht angehören und in dem Spruchkörper tagen, der die Vorlage eingereicht hat, jeweils die fraglichen Kriterien erfüllen, sondern muss sich auf die vorlegende Einrichtung stützen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:31} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 47).

    {FN:36} Im Übrigen hat der Gerichtshof, auch wenn die für die Zwecke von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit voraussetzen, dass es Regeln insbesondere für die Ernennung gibt, die es ermöglichen, jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit und der Neutralität dieser Stelle auszuräumen, seit langem die Ansicht vertreten, dass es ihm im Rahmen der Prüfung der Eigenschaft eines "Gerichts" im Sinne von Art. 267 AEUV nicht zusteht, anzunehmen, diese Regeln würden in einer den in der innerstaatlichen Rechtsordnung verankerten Grundsätzen oder den Grundsätzen eines Rechtsstaats zuwiderlaufenden Weise angewandt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger und Atzwanger, C-103/97, EU:C:1999:52, Rn. 24, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 62).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
    {FN:16} Der Gerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass diese Vorschrift ein allgemeiner Grundsatz ist, mit dem der Wert der in Art. 2 EUV proklamierten Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, und legt sie regelmäßig anhand von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) aus, in der dieser allgemeine Grundsatz, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ebenso wie in den Art. 6 und 13 EMRK nun auch verankert ist (vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:28} Dies hindert den Gerichtshof jedoch nicht daran, Art. 47 der Charta wie einen Parameter zur Beurteilung der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu verwenden (vgl. u. a. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Unabhängigkeit des Obersten Gerichts, Rn. 54).

    {FN:56} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:61} Vgl. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 41) und Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte (…Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
    {FN:43} Vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 55 und 56), betreffend die Beteiligung des - überwiegend aus von der Legislative berufenen Mitgliedern bestehenden - Richterwahlausschusses am Verfahren zur Ernennung von Richtern, sowie Urteile Unabhängigkeit des Obersten Gerichts (…Rn. 111) und Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte (…Rn. 119) betreffend die jeweiligen Befugnisse des Präsidenten der Republik, über den Verbleib der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) im Amt zu entscheiden, und des Justizministers, über den Verbleib der Richter der ordentlichen Gerichte im Amt zu entscheiden.

    {FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:80} Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Organ wie ein Landesrichterwahlausschuss, der am Verfahren zur Ernennung von Richtern beteiligt ist, überwiegend aus von der Legislative berufenen Richtern besteht, für sich genommen nicht dazu führen kann, an der Unabhängigkeit der am Ende dieses Verfahrens ernannten Richter zu zweifeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
    {FN:26} Vgl. Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 52).

    {FN:27} Vgl. Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 52).

    {FN:58} Vgl. Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 08.11.2021 - 49868/19

    EGMR verurteilt Polen wegen umstrittener Justizreform - EGMR verurteilt Polen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
    {FN:13} EGMR, 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819).

    {FN:50} CE:ECHR:2021:1108JUD004986819.

    {FN:77} CE:ECHR:2021:1108JUD004986819 (§§ 290, 320 und 353 bis 355).

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    La Pologne doit suspendre immédiatement l'application des dispositions nationales …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
    {FN:37} Darüber hinaus ermöglicht eine solche Auslegung dem vorlegenden Gericht, der jedem Gericht obliegenden Verpflichtung nachzukommen, zu überprüfen, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 164).

    Diese Bestimmung ist in der geänderten Fassung Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage der Kommission (Rechtssache C-204/01), die derzeit anhängig ist (vgl. Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, und Schlussanträge des Generalanwalts Collins in der Rechtssache Kommission/Polen, C-204/21, EU:C:2022:991).

  • EGMR, 22.07.2021 - 43447/19

    Streit um Justizreform: Polen verurteilt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
    Vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 22. Juli 2021, Reczkowicz/Polen (CE:ECHR:2021:0722JUD004344719, §§ 274 und 276).

    Der genannte Beschluss ist auch im Urteil des EGMR vom 22. Juli 2021, Reczkowicz/Polen (CE:ECHR:2021:0722JUD004344719, §§ 89 bis 106), weitgehend berücksichtigt worden.

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
    {FN:37} Darüber hinaus ermöglicht eine solche Auslegung dem vorlegenden Gericht, der jedem Gericht obliegenden Verpflichtung nachzukommen, zu überprüfen, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 164).

    {FN:45} In ähnlicher Weise wie ich in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2021:1019, Nrn. 46 und 47) vorgeschlagen habe, halte ich es für angebracht, wenn zwischen materiell-rechtlichen Vorschriften über die Befähigung von Richtern zur Ausübung ihres Amtes und Vorschriften über rein formale Aspekte dieser Ernennung unterschieden wird (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, Rn. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl liegt allein darin, dass ein Bürger sich …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
    Zuvor hatte Generalanwalt Wahl im Wesentlichen für eine weniger enge Auslegung der Eigenschaft einer unabhängigen Einrichtung im Rahmen des Begriffs "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV als bei dem von Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta plädiert (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 48 bis 51).

    {FN:38} Wie Generalanwalt Wahl bemerkt hat, brächte eine zu enge Anwendung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 267 AEUV nämlich das Risiko mit sich, zu einem Ergebnis zu führen, das im Gegensatz zu dem Ergebnis steht, gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta den Schutz von Einzelpersonen zu stärken und ein hohes Niveau des Grundrechtsschutzes zu gewährleisten, da Einzelpersonen die Möglichkeit genommen würde, über ihre auf das Unionsrecht gegründeten Ansprüche von einem "gesetzlichen Richter" (dem Gerichtshof) entscheiden zu lassen, und in der Konsequenz die Wirksamkeit des Unionsrechts in der gesamten Union geschwächt würde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 49).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, im Folgenden: Urteil W. Ż., EU:C:2021:798), vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201), sowie vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, im Folgenden: Urteil Getin Noble Bank, EU:C:2022:235).

    (betreffend die Zivilkammer), vom 21. Oktober 2021, Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie (C-866/19, EU:C:2021:865), sowie vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201) (Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen), in denen der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht geantwortet hat, ohne dessen Eigenschaft als unabhängiges Organ zu hinterfragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über …

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST …

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa u.a. - "Begriff des nationalen Gerichts im Sinne von Artikel 177 …

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 …

  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2 …

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …

  • EuGH, 12.05.2022 - C-644/20

    Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den …

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZĘDA v. POLAND

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - …

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des …

  • EuGH, 22.11.2012 - C-136/11

    Bahnreisende müssen über Verspätungen oder Ausfälle ihrer wichtigsten …

  • EuGH, 08.07.2021 - C-120/20

    Koleje Mazowieckie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Zuweisung …

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger - "Begriff des .einzelstaatlichen Gerichts' im Sinne …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung …

  • EuGH, 20.05.2021 - C-879/19

    Format - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Bestimmung der …

  • EuGH, 13.10.2022 - C-355/21

    Perfumesco.pl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie …

  • EuGH, 21.10.2021 - C-866/19

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte …

  • EGMR, 30.11.2010 - 23614/08

    HENRYK URBAN AND RYSZARD URBAN v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

  • EuGH, 26.11.1985 - 42/85

    Cockerill-Sambre / Kommission

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • EuGH, 05.11.2002 - C-204/01

    Klett - "Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für …

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und …

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch …

  • EuGH, 29.07.2024 - C-119/23

    Ernennung von Unionsrichtern: Ein Mitgliedstaat darf unter den Bewerbern, die auf …

    Rn. 46 Was insbesondere die in dieser Bestimmung vorgesehene Anforderung der Unabhängigkeit angeht, ist festzustellen, dass diese Anforderung zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71, sowie vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 61).

    Rn. 50 Das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts umfasst schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unabhängigkeit eines Gerichts u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte …

    {FN:41} Vgl. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (…C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 36), vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 58), und vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a. (…C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-748/23

    Gekus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. …

    {FN:34} Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 30 bis 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2024 - C-197/23

    S. (Modification de la formation de jugement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C-718/21, EU:C:2023:150, Nr. 20 und Fn. 26 bis 28).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht