Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-58/13 und C-59/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17072
EuGH, 17.07.2014 - C-58/13 und C-59/13 (https://dejure.org/2014,17072)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-58/13 und C-59/13 (https://dejure.org/2014,17072)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-58/13 und C-59/13 (https://dejure.org/2014,17072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Zugang zum Rechtsanwaltsberuf - Möglichkeit, den Angehörigen eines Mitgliedstaats, die die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, die Eintragung in das Verzeichnis der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Torresi

    Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Zugang zum Rechtsanwaltsberuf - Möglichkeit, den Angehörigen eines Mitgliedstaats, die die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, die Eintragung in das Verzeichnis der ...

  • EU-Kommission

    Angelo Alberto Torresi (C-58/13) und Pierfrancesco Torresi (C-59/13) gegen Consiglio dell"Ordine deg

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio Nazionale Forense - Italien. Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Zugang zum Rechtsanwaltsberuf - Möglichkeit, den Angehörigen eines Mitgliedstaats, die die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf in einem anderen ...

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Eintragung als Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Mitgliedstaat des Universitätsabschlusses nach Erwerb des Befähigungsnachweises in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio Nazionale Forense

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung auszuüben, stellt keine missbräuchliche Praktik dar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Niederlassung eines Europäischen Rechsanwalts im Heimatland

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geplante Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ausbildenden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erwerb des Anwaltsabschlusses im Nachbarland ist kein Missbrauch von EU-Rechten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Anwaltszulassungen in der EU

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Eintragung als Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Culture Clash - Die Sache Torresi

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Torresi

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio Nazionale Forense - Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2849
  • ZIP 2014, 57
  • EuZW 2014, 782
  • BB 2014, 2254
  • DÖV 2014, 803
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-58/13
    Unter Berufung auf das Urteil Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587) machen die Herren Torresi zudem geltend, der Consiglio Nazionale Forense erfülle nicht die Voraussetzung der Unparteilichkeit, da es sich bei seinen Mitgliedern um Anwälte handle, die von den einzelnen Ausschüssen der örtlichen Rechtsanwaltskammern, einschließlich jenes Ausschusses, der Partei des Ausgangsverfahrens sei, gewählt würden.

    Was genauer die Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung betrifft, so setzt dieses Erfordernis voraus, dass die Einrichtung vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (vgl. Urteil Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 51).

    Der Consiglio Nazionale Forense hat somit - wie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt (vgl. Urteil Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 49) - gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten.

    Wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/5 ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber mit dieser Richtlinie zudem insbesondere der Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen ein Ende setzen, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, C-193/05, EU:C:2006:588, Rn. 34, und Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 64).

    In diesem Zusammenhang nimmt Art. 3 der Richtlinie 98/5 eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Ausübung des mit dieser Richtlinie verliehenen Niederlassungsrechts vor, indem er bestimmt, dass jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen zu lassen hat, die die Eintragung des Rechtsanwalts "anhand einer Bescheinigung über dessen Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats" vorzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2006:588, Rn. 35 und 36, und Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 65 und 66).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats als die einzige Voraussetzung für die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat erweist, die es ihm ermöglicht, in diesem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2006:588, Rn. 37, und Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 67).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-193/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-58/13
    Wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/5 ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber mit dieser Richtlinie zudem insbesondere der Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen ein Ende setzen, die den Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit zugrunde lagen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, C-193/05, EU:C:2006:588, Rn. 34, und Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 64).

    In diesem Zusammenhang nimmt Art. 3 der Richtlinie 98/5 eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Ausübung des mit dieser Richtlinie verliehenen Niederlassungsrechts vor, indem er bestimmt, dass jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen zu lassen hat, die die Eintragung des Rechtsanwalts "anhand einer Bescheinigung über dessen Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats" vorzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2006:588, Rn. 35 und 36, und Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 65 und 66).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats als die einzige Voraussetzung für die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat erweist, die es ihm ermöglicht, in diesem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2006:588, Rn. 37, und Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 67).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-58/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. insbesondere Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, sowie SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29).

    Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements (vgl. Urteil SICES u. a., EU:C:2014:145, Rn. 31).

    Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde (vgl. Urteil SICES u. a., EU:C:2014:145, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-59/13 (anhängig)

    Torresi

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-58/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-58/13 und C-59/13.

    Pierfrancesco Torresi (C-59/13).

  • EuGH, 31.01.2013 - C-394/11

    Belov - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Begriff "nationales Gericht"

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-58/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, nach ständiger Rechtsprechung auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile Miles u. a., C-196/09, EU:C:2011:388, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Belov, C-394/11, EU:C:2013:48, Rn. 38).

    Die nationalen Gerichte können den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. Urteil Belov, EU:C:2013:48, Rn. 39 und 41).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-286/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-58/13
    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass das Recht der Angehörigen eines Mitgliedstaats, zum einen den Mitgliedstaat, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erwerben wollen, und zum anderen den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Beruf ausüben möchten, zu wählen, im Binnenmarkt der Ausübung der von den Verträgen gewährleisteten Grundfreiheiten innewohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-286/06, EU:C:2008:586, Rn. 72).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-58/13
    Insbesondere ist ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Ausnutzung der durch den AEU-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten in missbräuchlicher Weise den Vorschriften des nationalen Rechts entziehen (vgl. Urteil Inspire Art, C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 136).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-58/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. insbesondere Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, sowie SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29).
  • EuGH, 07.11.2000 - C-168/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG AB UND BESTÄTIGT

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-58/13
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die genannte Richtlinie einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden Rechtsanwälte schafft, die unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung arbeiten wollen (vgl. Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, C-168/98, EU:C:2000:598, Rn. 56).
  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-58/13
    In Bezug auf das subjektive Element muss die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 14.06.2011 - C-196/09

    Miles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats"

  • EuGH, 18.10.2011 - C-128/09

    Boxus und Roua - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Dem ist jedoch erstens zu entgegnen, dass es den innerstaatlichen Gerichten selbst bei Vorliegen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der betreffenden Rechtsfrage unbenommen bleibt, den Gerichtshof zu befassen, wenn sie es für angebracht halten, ohne dass der Umstand, dass die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, einer neuerlichen Entscheidung des Gerichtshofs entgegenstünde (Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Zweitens ist die Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der bereits Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats gefunden hat und auch ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 genießt, von der Situation zu unterscheiden, in der Hinweise darauf vorliegen, dass der betreffende ehemalige Arbeitnehmer einen Rechtsmissbrauch, der von den Vorschriften des Unionsrechts nicht gedeckt ist, begangen hat, indem er die Voraussetzungen für den Erhalt der fraglichen sozialen Vergünstigungen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 willkürlich herbeigeführt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 17 Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 42 und 46).
  • VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15

    Die Vorlage dient der Klärung, ob der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages

    Dabei wird auf eine Reihe von Merkmalen abgestellt, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 17, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 17).

    Erforderlich ist es daher die spezifische Natur der gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Aufgaben zu untersuchen, die die vorlegende Stelle in dem konkreten normativen Kontext ausübt und in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht, um zu überprüfen, ob bei der Einrichtung ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19), wodurch sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (vgl. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19); EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13 und C-59/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8647
Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13 und C-59/13 (https://dejure.org/2014,8647)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-58/13 und C-59/13 (https://dejure.org/2014,8647)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-58/13 und C-59/13 (https://dejure.org/2014,8647)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,8647) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Torresi

    Begriff des "Gerichts eines Mitgliedstaats" - Consiglio Nazionale Forense - Unabhängigkeit - Unparteilichkeit - Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG - Gültigkeit - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation ...

  • EU-Kommission

    Angelo Alberto Torresi (C-58/13) und Pierfrancesco Torresi (C-59/13) gegen Consiglio dell"Ordine deg

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio Nazionale Forense - Italien. Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Zugang zum Rechtsanwaltsberuf - Möglichkeit, den Angehörigen eines Mitgliedstaats, die die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf in einem anderen ...

  • rechtsportal.de

    Begriff des 'Gerichts eines Mitgliedstaats' - Consiglio Nazionale Forense - Unabhängigkeit - Unparteilichkeit - Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG - Gültigkeit - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl liegt allein darin, dass ein Bürger sich entschließt, den Titel des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, kein Rechtsmissbrauch

  • wolterskluwer-online.de (Zusammenfassung)

    Angelo Alberto Torresi und Pierfrancesco Torresi / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati di Macerata

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13
    Insbesondere könnte sich die Frage stellen, ob das neuere Urteil Wilson von der Entscheidung Gebhard nicht in diesem Punkt implizit abgerückt ist.

    Daher werde ich zunächst erläutern, warum der Gerichtshof meines Erachtens mit dem Urteil Wilson nicht von der Entscheidung Gebhard abrücken wollte.

    a) Das Urteil Wilson ist von der Entscheidung Gebhard nicht abgerückt.

    Grundsätzlich gehört das Urteil Wilson meines Erachtens zu der Reihe von Entscheidungen, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs begründen, wonach nationale Einrichtungen, vor denen Entscheidungen von Berufsorganisationen angefochten werden können, die Merkmale eines "Gerichts" im Sinne von Art. 267 AEUV je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls erfüllen können(19) oder nicht(20).

    Im Urteil Wilson hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Begriff der Unabhängigkeit zwei Aspekte umfasst, einen externen und einen internen.

    Im Urteil Wilson kam der Gerichtshof nach Prüfung des relevanten rechtlichen Hintergrunds zu dem Schluss, dass diese Garantien nicht gewahrt waren.

    b) Das Urteil Wilson sollte von der Entscheidung Gebhard nicht abrücken.

    Vor allem aber bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof von der Entscheidung Gebhard jedenfalls nicht abrücken sollte, indem er ipso facto die im Urteil Wilson entwickelte Begründung auf einen anderen rechtlichen Zusammenhang anwendet.

    Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof im Urteil Wilson nicht ein Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erklärt, sondern lediglich die ihm von der luxemburgischen Cour administrative vorgelegten Fragen nach der Vereinbarkeit der einschlägigen luxemburgischen Regelung mit Art. 9 der Richtlinie 98/5 beantwortet.

    Ich warne jedoch davor, das Urteil Wilson als Grundsatzurteil aufzufassen, das durch die Aufnahme einer Neuerung in die vorherige Rechtsprechung nunmehr vom Gerichtshof eine vertiefte Prüfung aller möglichen Gründe verlangen würde, die Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit (oder Unabhängigkeit im engeren Sinne) der vorlegenden Einrichtung geben könnten.

    12 - Urteil vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, Slg. 2006, I-8613).

    18 - Urteil Wilson (Rn. 54 ff).

    Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof in der letztgenannten, nach dem Urteil Wilson entschiedenen Rechtssache die österreichische Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (für Rechtsanwälte) als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen hat.

    Vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2002, Schmid (C-516/99, Slg. 2002, I-4573, Rn. 36), und das Urteil Wilson, Rn. 49.

    22 - Urteil Wilson (Rn. 51 bis 53).

    23 - Urteil Wilson (Rn. 18 und 54).

    75 - Urteil Wilson (Rn. 66 und 67).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13
    Eine solche Auslegung dieser Entscheidung findet sich jedoch offenbar im Urteil Gebhard nirgends bestätigt.

    13 - Urteil vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I-4165).

    19 - Vgl. Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels (61/65, Slg. 1966, 261), vom 6. Oktober 1981, Broekmeulen (246/80, Slg. 1981, 2311), vom 8. April 1992, Bauer (C-166/91, Slg. 1992, I-2797), das Urteil Gebhard und aus jüngerer Zeit das Urteil vom 22. Dezember 2010, Koller (C-118/09, Slg. 2010, I-13627).

    42 - Vgl. Urteil Gebhard (insbesondere Rn. 10 bis 12).

  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13
    Wie der Gerichtshof im Urteil Köllensperger und Atzwanger selbst ausgeführt hat, steht es dem Gerichtshof nicht zu, anzunehmen, solche Bestimmungen des nationalen Rechts könnten in einer den Grundsätzen der innerstaatlichen Rechtsordnung oder "den Grundsätzen eines Rechtsstaats" zuwiderlaufenden Weise angewandt werden(37).

    24 - Zur Bedeutung einer ähnlichen Bestimmung: Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger und Atzwanger (C-103/97, Slg. 1999, I-551, Rn. 22).

    37 - Urteil Köllensperger und Atzwanger (Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18

    Salvoni

    9 Vgl. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult (C-54/96, EU:C:1997:413, Rn. 23), und, aus jüngerer Zeit, vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 72 und 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    69 Vgl. insoweit Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger and Atzwanger (C-103/97, EU:C:1999:52, Rn. 24), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Rn. 45 bis 54) und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Rn. 81 bis 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

    Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 27) sowie Wahl, N., und Prete, L., "The Gatekeepers of Article 267 TFEU: On Jurisdiction and Admissibility of References for Preliminary Rulings", Common Market Law Review , Bd. 55(2), 2018, S. 511 bis 548 (S. 522).

    53 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 46 bis 54) und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Nrn. 76 bis 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    Zuvor hatte Generalanwalt Wahl im Wesentlichen für eine weniger enge Auslegung der Eigenschaft einer unabhängigen Einrichtung im Rahmen des Begriffs "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV als bei dem von Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta plädiert (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 48 bis 51).

    38 Wie Generalanwalt Wahl bemerkt hat, brächte eine zu enge Anwendung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 267 AEUV nämlich das Risiko mit sich, zu einem Ergebnis zu führen, das im Gegensatz zu dem Ergebnis steht, gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta den Schutz von Einzelpersonen zu stärken und ein hohes Niveau des Grundrechtsschutzes zu gewährleisten, da Einzelpersonen die Möglichkeit genommen würde, über ihre auf das Unionsrecht gegründeten Ansprüche von einem "gesetzlichen Richter" (dem Gerichtshof) entscheiden zu lassen, und in der Konsequenz die Wirksamkeit des Unionsrechts in der gesamten Union geschwächt würde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

    16 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Nrn. 85 und 86) und Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

    10 - Vgl. hierzu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 19 bis 81).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH - C-59/13   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,44344
EuGH - C-59/13 (https://dejure.org/9999,44344)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,44344) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

    In den verbundenen Rechtssachen C-58/13 und C-59/13.

    Pierfrancesco Torresi (C-59/13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    69 Vgl. insoweit Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger and Atzwanger (C-103/97, EU:C:1999:52, Rn. 24), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Rn. 45 bis 54) und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Rn. 81 bis 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

    Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 27) sowie Wahl, N., und Prete, L., "The Gatekeepers of Article 267 TFEU: On Jurisdiction and Admissibility of References for Preliminary Rulings", Common Market Law Review , Bd. 55(2), 2018, S. 511 bis 548 (S. 522).

    53 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 46 bis 54) und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Nrn. 76 bis 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    Zuvor hatte Generalanwalt Wahl im Wesentlichen für eine weniger enge Auslegung der Eigenschaft einer unabhängigen Einrichtung im Rahmen des Begriffs "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV als bei dem von Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta plädiert (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 48 bis 51).

    38 Wie Generalanwalt Wahl bemerkt hat, brächte eine zu enge Anwendung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 267 AEUV nämlich das Risiko mit sich, zu einem Ergebnis zu führen, das im Gegensatz zu dem Ergebnis steht, gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta den Schutz von Einzelpersonen zu stärken und ein hohes Niveau des Grundrechtsschutzes zu gewährleisten, da Einzelpersonen die Möglichkeit genommen würde, über ihre auf das Unionsrecht gegründeten Ansprüche von einem "gesetzlichen Richter" (dem Gerichtshof) entscheiden zu lassen, und in der Konsequenz die Wirksamkeit des Unionsrechts in der gesamten Union geschwächt würde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 49).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    In diesem Zusammenhang hat sich ergeben, dass das Tribunal seine Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteil Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22), und damit vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils seiner Mitglieder gefährden könnten (Urteile Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, und TDC, C-222/13, EU:2014:2265, Rn. 30).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Die nationalen Gerichte können den Gerichtshof nämlich anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile Grillo Star Fallimento, C-443/09, EU:C:2012:213, Rn. 21, und Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19), und es ist allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile X, C-60/02, EU:C:2004:10, Rn. 28, und AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des

    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 20) die Gerichtsbarkeit einer Stelle, deren Zuständigkeit rechtlich vorgesehen und nicht optional war und deren Entscheidungen vollstreckbar waren, als "obligatorisch" angesehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht