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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2021 - C-768/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36496
EuGH, 09.09.2021 - C-768/19 (https://dejure.org/2021,36496)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-768/19 (https://dejure.org/2021,36496)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-768/19 (https://dejure.org/2021,36496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich - Begriff "Familienangehöriger" - Volljähriger, der aufgrund seiner familiären Bindung zu einem Minderjährigen, dem ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    SE - Subsidiärer Schutz als Elternteil eines nicht verheirateten Minderjährigen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft

  • milo.bamf.de

    EURL 95/2011, Art 2 Buchst j; AsylG, § 26; MRK, Art 8; AsylG, § 13 Abs 1; AsylG, § 14
    Afghanistan: Ableitung eines Schutzstatus für Familienangehörigen eines schutzberechtigten Minderjährigen; maßgebender Zeitpunkt für Beurteilung der Minderjährigkeit ist der des formlosen Asylgesuchs des Familienangehörigen; keine Wiederaufnahme des Familienlebens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich - Begriff "Familienangehöriger" - Volljähriger, der aufgrund seiner familiären Bindung zu einem Minderjährigen, dem ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Subsidiärer Schutz für Familienangehörige: Schutz für Eltern minderjähriger Asylsuchender

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Familiennachzug zu minderjährig eingereistem Kind erleichtert

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1681
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-768/19
    Das Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ist in diesem Verfahren dem vorlegenden Gericht übermittelt worden, um in Erfahrung zu bringen, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten will.

    Rn. 27 Am 10. November 2020 sind die Parteien und sonstigen Beteiligten gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgefordert worden, zu den etwaigen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), für die Beantwortung insbesondere der ersten Vorlagefrage zu ziehen sind.

    Rn. 35 Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung insbesondere des Kontexts der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 7 der Charta ist nach ständiger Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach ihrem Art. 24 Abs. 2 und unter Beachtung des in Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass ein Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen unterhält (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Wenn - wie insbesondere die deutsche Regierung vorschlägt - als der für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, "minderjährig" im Sinne von Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 ist, maßgebende Zeitpunkt der Zeitpunkt zugrunde gelegt würde, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Asylantrag des Elternteils, der aus dem seinem Kind zuerkannten subsidiären Schutzstatus ein Recht auf subsidiären Schutz ableiten will, entscheidet, wäre dies weder mit den Zielen der Richtlinie noch mit den Anforderungen vereinbar, die sich aus dem auf die Förderung des Familienlebens abzielenden Art. 7 der Charta und aus ihrem Art. 24 Abs. 2 ergeben; Letzterer verlangt nämlich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, zu denen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen gehören, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 36).

    Rn. 40 Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge der Eltern Minderjähriger mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Darüber hinaus würde eine solche Auslegung es auch nicht ermöglichen, im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, zu gewährleisten, da sie dazu führen würde, dass der Erfolg des Antrags auf internationalen Schutz hauptsächlich von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, und insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen solchen Antrag abzulehnen, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Asylantragstellers liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-768/19
    Insoweit ist zwar die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Richtlinie Sache des betreffenden Mitgliedstaats, und die förmliche Stellung des Antrags setzt gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie grundsätzlich voraus, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, ein dafür vorgesehenes Formblatt ausfüllt, doch erfordert die "Stellung" eines Antrags auf internationalen Schutz keine Verwaltungsformalität, da solche Formalitäten bei der "förmlichen Stellung" des Antrags zu erfüllen sind (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, die zur Entgegennahme eines Antrags auf internationalen Schutz berechtigt ist], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 92 und 93).

    Rn. 49 Folglich kann zum einen die Erlangung der Eigenschaft als Person, die internationalen Schutz beantragt, weder von der förmlichen Stellung des Antrags noch von dessen Registrierung abhängig gemacht werden, und zum anderen reicht es aus, dass ein Drittstaatsangehöriger bei einer "anderen Behörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 seine Absicht, internationalen Schutz zu beantragen, bekundet, um ihm die Eigenschaft als Person, die internationalen Schutz beantragt, zu verleihen und damit die Frist von sechs Arbeitstagen in Gang zu setzen, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat diesen Antrag registrieren muss (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, die zur Entgegennahme eines Antrags auf internationalen Schutz berechtigt ist], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 94).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-768/19
    Rn. 20 Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts führt das vorlegende Gericht aus, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), ergangen sei, habe der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Regelung, die das Recht auf Familienzusammenführung davon abhängig mache, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheide, geeignet sei, einem erheblichen Teil der Flüchtlinge, die ihren Antrag auf internationalen Schutz als unbegleitete Minderjährige gestellt hätten, die Ausübung dieses Rechts zu verwehren.
  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-768/19
    Aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie geht hierzu hervor, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2021 - C-91/20

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich …

    Im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie wird ausdrücklich hervorgehoben, dass sie die in der Charta verankerten Grundrechte achtet und darauf abzielt, die Anwendung u. a. des durch Art. 7 der Charta verbürgten Rechts auf Achtung des Familienlebens und der in Art. 24 der Charta anerkannten Rechte des Kindes fördern soll, zu denen in Art. 24 Abs. 2 der Charta die Pflicht zur Berücksichtigung des Wohles des Kindes gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 36 bis 38).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-273/20

    Familienzusammenführung: Die Ablehnung der Erteilung eines nationalen Visums zum …

    Rn. 43 Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge der Eltern Minderjähriger mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten, und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass, auch dann, wenn die Familienzusammenführung von den Eltern eines minderjährigen Flüchtlings beantragt wurde, der inzwischen volljährig geworden ist, diesen Eltern, wenn ihrem Antrag stattgegeben wird, ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, der mindestens ein Jahr lang gültig ist, ohne dass der Eintritt der Volljährigkeit des als Flüchtling anerkannten Kindes dazu führen darf, dass die Dauer eines solchen Aufenthaltstitels verkürzt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 63).

    Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 und der Charta schützen nämlich das Recht auf ein Familienleben und fördern dessen Wahrung, wobei sie es allerdings, sofern die Betroffenen weiterhin ein tatsächliches Familienleben führen, den Inhabern dieses Rechts überlassen, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen wollen, und insbesondere keine Anforderungen an die Intensität von deren familiärer Beziehung stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 58).

  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 C 4.21

    Familienflüchtlingsschutz für subsidiär schutzberechtigte Angehörige der …

    Danach ist Art. 2 Buchst. j Gedankenstrich 3 RL 2011/95/EU in der gesamten Europäischen Union unter Berücksichtigung insbesondere des Kontexts der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels autonom und einheitlich auszulegen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 [ECLI:EU:C:2021:709], SE - Rn. 34 f.).

    So heben in Anlehnung an Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC die Erwägungsgründe 16 und 18 RL 2011/95/EU in besonderer Weise das Wohl des Kindes hervor, das bei sämtlichen Kinder betreffenden Maßnahmen im Rahmen der Anwendung der Richtlinie eine vorrangige Erwägung darstellen muss (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 - Rn. 36 ff. und 44).

    Im Lichte dessen hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass in einer Situation, in der ein Asylantragsteller, der in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist, in dem sich sein nicht verheiratetes minderjähriges Kind aufhält, aus dem internationalen Schutzstatus, der diesem Kind zuerkannt worden ist, das Recht auf die in den Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU genannten Leistungen oder auf den Schutzstatus selbst ableiten will, sofern dies im Einklang mit Art. 3 RL 2011/95/EU im nationalen Recht vorgesehen ist, für die Beurteilung, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, "minderjährig" im Sinne von Art. 2 Buchst. j Gedankenstrich 3 RL 2011/95/EU ist, bei der Entscheidung über den von ihrem Elternteil gestellten Asylantrag der Zeitpunkt der Stellung des Schutzantrags sowohl der Bezugsperson als auch des Elternteils maßgebend ist (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 - Rn. 42 f.).

    Sowohl der international Schutzberechtigte als auch dessen Elternteil müssen ihre jeweiligen Schutzanträge daher zu einem Zeitpunkt gestellt haben, in dem der international Schutzberechtigte noch minderjährig im Sinne von Art. 2 Buchst. k RL 2011/95/EU war (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 - Rn. 43).

    Ein Abheben auf einen späteren Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit stünde weder mit den Art. 7 und 24 GRC noch mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 - Rn. 40 f.) noch mit dem effet utile in Einklang.

    Denn ein Asylantrag sei nach der Richtlinie 2013/32/EU bereits dann "gestellt", wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser bei einer für die Registrierung von Asylanträgen zuständigen Behörde oder bei einer anderen Behörde, bei der ein derartiger Antrag wahrscheinlich gestellt wird, seine Absicht bekundet, internationalen Schutz zu beantragen (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-768/19, SE - Rn. 45 ff. …und vom 25. Juni 2020 - C-36/20 [ECLI:EU:C:2020:495], PPU - Rn. 86 ff.).

    Rn. 33 d) § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG ist im Einklang mit Art. 2 Buchst. j Gedankenstrich 3 RL 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 -) dahin auszulegen, dass auch die Frage, ob der Elternteil die Personensorge für den international Schutzberechtigten innehat, bezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Einreichung des Schutzersuchens zu beurteilen ist.

    Vielmehr ist es den Inhabern des Rechts auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich selbst überlassen, darüber zu entscheiden, in welcher Weise und mit welcher Intensität sie ihr Familienleben führen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 - Rn. 54 ff.).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) - …

    Rn. 49 Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge von Eltern Minderjähriger auf internationalen Schutz mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (…vgl. entsprechend Urteile vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 und der Charta schützen nämlich das Recht auf ein Familienleben und fördern dessen Wahrung, wobei sie es allerdings, sofern die Betroffenen weiterhin ein tatsächliches Familienleben führen, den Inhabern dieses Rechts überlassen, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen wollen, und insbesondere keine Anforderungen an die Intensität von deren familiärer Beziehung stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 58).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-650/21

    Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich - Vorlage zur …

    Rn. 82 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine nationale Regelung wie § 169f Abs. 3 GehG 2020, die unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bewirkt, dass Beamte, die ein Verfahren angestrengt haben, um eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags auf der Grundlage ihrer vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten zu erreichen, unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die für die Überprüfung dieser Zeiten zuständigen Behörden oder Gerichte bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht, gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, die eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangen, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-483/20

    Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf …

    Rn. 40 Erstens schließt jedoch der Umstand, dass ein Elternteil und sein minderjähriges Kind getrennte Migrationswege zurückgelegt hatten, bevor sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind internationalen Schutz genießt, wieder zueinander fanden, nicht aus, dass dieses Elternteil als Familienangehöriger des Schutzberechtigten im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95 angesehen wird, sofern es sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgehalten hat, bevor über den Antrag seines Kindes auf internationalen Schutz entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 15, 16, 51 und 54).

    Rn. 41 Zweitens ist im Hinblick auf das Ziel von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95, die Aufrechterhaltung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sicherzustellen und ferner angesichts des Umstands, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta auszulegen sind (Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 38), davon auszugehen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist und daher in Anbetracht der Flüchtlingseigenschaft, die er in einem anderen Mitgliedstaat besitzt, in demjenigen Mitgliedstaat abgelehnt worden ist, in dem sein minderjähriges Kind internationalen Schutz genießt, selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes im zweitgenannten Mitgliedstaat erfüllt; dies eröffnet für den genannten Drittstaatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat das Recht auf Gewährung der in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage …

    Vgl. schließlich Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (…C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 97), sowie vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland (Familienangehöriger) (C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland (Familienangehöriger) (C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 43).

    Der Gerichtshof scheint die Voraussetzung im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, nie in Frage gestellt zu haben; vgl. beispielsweise Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland (Familienangehöriger) (C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 32, 43 und 54).

    {FN:64} Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland (Familienangehöriger) (C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:66} Vgl. Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland (Familienangehöriger) (C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 38 und 44).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2022 - 13 A 11241/21

    Asylrecht - Familienasyl über einen im Bundesgebiet geborenen Stammberechtigten

    Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin auf Malta verblieben ist, steht dem nicht entgegen, weil die Fortsetzung des Familienlebens weder nach Art. 2 lit. j) noch gemäß Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU notwendig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - Rs. C-768/19 -, juris Rn. 54 ff. [58]).

    Rn. 40 Weil der Gesetzgeber bei dieser überschießenden Umsetzung in § 26 Abs. 3 AsylG aber zugleich im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die Legaldefinition des Familienangehörigen in Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU verwiesen hat, richtet sich die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "die Familie im Sinne des Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU" ausschließlich nach dem einschlägigen Unionsrecht, insbesondere der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 -, juris Rn. 27 m.w.N und EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - Rs. C-768/19, Rn. 34 f.), obwohl Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU keine Statusangleichung verlangt (s.o.; vgl. hierzu ergänzend: BVerwG…, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 1 B 35.21 -, juris Rn. 11).

    Rn. 47 Vor dem Hintergrund, dass bezogen auf den Zeitpunkt des (lediglich) zu fordernden gemeinsamen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat die Fortsetzung des Familienlebens im Mitgliedstaat weder nach Art. 2 lit. j) noch gemäß Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU notwendig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - Rs. C-768/19 -, juris Rn. 54 ff. [58]) - mithin eine Personenidentität der Familie in diese Richtung gerade nicht erforderlich ist -, spricht diese Differenzierung jedenfalls indiziell auch dafür, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat" spiegelbildlich ebenfalls keine Personenidentität erforderlich ist.

    So heben in Anlehnung an Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC die Erwägungsgründe 16 und 18 der Richtlinie 2011/95/EU in besonderer Weise das Wohl des Kindes hervor, welches bei sämtlichen Kinder betreffenden Maßnahmen im Rahmen der Anwendung der Richtlinie eine vorrangige Erwägung darstellen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - Rs. C-768/19 -, juris Rn. 36 ff. [44]).

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 31.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Stammberechtigten stehe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. September 2021 - C-768/19 [ECLI:EU:C:2021:709] -) entgegen.

    Daher finden die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2021 (C-768/19) aus den Vorschriften dieser Richtlinie entwickelten Grundsätze zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts der Minderjährigkeit eines Stammberechtigten entgegen der Auffassung der Revision hier keine Anwendung.

  • VG Hamburg, 23.09.2021 - 16 A 7138/17

    Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem …

    Anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019, 1 C 32.18, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf den unionsrechtlichen Begriff des Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU ausdrücklich klargestellt, dass dieser Begriff keine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verlange (EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 53 ff., insb.

    Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass der Begriff des Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EU nur von den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen abhänge (EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 54).

    Letzteres sei weder Voraussetzung des Art. 2 lit. j) noch des Art. 23 RL 2011/95/EU (EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 54 f.).

    Rn. 43 Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist bereits jedes Vorbringen, dem materiell ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG entnommen werden kann, nicht erst der förmliche Asylantrag im Sinne von § 14 AsylG (…OVG Bremen, Urt. v. 20.7.2021, 2 LB 96/21, juris, Rn. 25 m.w.N.;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2019, 9 LA 87/19, juris, Rn. 11; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 46 ff.).

  • VG Aachen, 29.12.2022 - 5 K 1194/19

    Zeitpunkt der Minderjährigkeit; Innehaben der Personensorge

  • VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 4316/21

    Ablehnung als unzulässig Antrag auf internationalen Schutz, weiterer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) - …

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), …

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2022 - 9 LA 242/21

    Antragstellung, unverzügliche; Belehrungspflicht; Beruhen; Divergenz; …

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik …

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2023 - 1 LA 12/21

    Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an ein minderjähriges Kind

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-646/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Personnes s'identifiant aux valeurs …

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2025 - 2 LA 107/21

    Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes für ein minderjähriges Kind

  • VG Berlin, 16.07.2026 - 42 K 249.25
  • VG Minden, 29.03.2022 - 1 K 774/19

    Asylantrag Asylgesuch Ehepartner Familienangehörige Familienschutz Fortführung …

  • VG Köln, 01.12.2021 - 26 K 7741/18
  • VG Düsseldorf, 04.05.2023 - 5 K 732/23

    Iran: Keine Gruppenverfolgung von Kurden oder Anhängern der Yaresan Religion

  • VG Meiningen, 25.04.2023 - 8 K 829/19

    Syrien: Dublin Malta; Ableitung Familienschutz von Kind nach Geburt im …

  • VG Gelsenkirchen, 16.06.2026 - 19a K 5383/23
  • VG Bayreuth, 10.11.2021 - B 7 K 20.30677

    Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz - maßgeblicher Zeitpunkt für die …

  • VG München, 29.07.2024 - M 10 S 24.50732

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), …

  • VG Aachen, 05.05.2025 - 10 L 352/25

    Asyl; Iran; offensichtlich unbegründet; Minderjähriger; Zeitpunkt; Anhörung; …

  • VG Minden, 30.12.2021 - 3 K 395/20
  • VG Cottbus, 27.11.2024 - 5 K 2734/17

    Kein Familienasyl, keine Eheschließung, keine Personensorge, Somalia, subsidiärer …

  • VG Gelsenkirchen, 16.06.2026 - 19a K 4516/24
  • OVG Thüringen, 06.12.2024 - 3 KO 151/24

    Familienasyl - maßgeblicher Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes für den von …

  • VG Düsseldorf, 22.11.2021 - 29 K 9053/19

    Familienasyl, Erwachsener, subsidiärer Schutz, Verantwortlichkeit, Personensorge

  • VG Braunschweig, 13.01.2022 - 2 A 242/18

    Asylantrag; Asylgesuch; Familienasyl; Familienflüchtlingsschutz; Visumsantrag

  • VG Minden, 15.03.2022 - 3 K 3770/18
  • VG Berlin, 13.12.2025 - 24 K 86.23

    Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung

  • VG Köln, 29.09.2023 - 11 K 5630/21
  • VG Cottbus, 28.03.2023 - 2 K 828/17

    Afghanistan: Maßgeblicher Zeitpunkt der Asylantragstellung für Minderjährigkeit

  • VG Köln, 27.06.2024 - 8 K 735/19
  • VG Göttingen, 08.03.2024 - 1 A 92/18

    Einbürgerung; Familienasyl; Familienschutz; Feststellungsinteresse; …

  • VG Köln, 23.09.2022 - 12 K 1813/22
  • VG Berlin, 11.08.2022 - 8 K 411.19
  • OVG Bremen, 25.02.2021 - 2 LA 60/20

    Unbegleitete Minderjährige, Flüchtlingsanerkennung, Familienschutz, Eltern, …

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)

  • rechtsportal.de

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Internationaler Schutz - Subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich - Anspruch eines Erwachsenen nach nationalem Recht auf subsidiären Schutz als ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248).

    Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass die vom vorlegenden Gericht unterbreiteten verschiedenen zeitlichen Alternativen zumindest teilweise an das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), anknüpfen(13).

    Die Rechtssache, die zum Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), geführt hat, betraf die Rechte einer unbegleiteten Minderjährigen, die in die Niederlande einreiste und einen Asylantrag stellte, als sie minderjährig war, der aber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern stellte, nachdem sie volljährig geworden war.

    Wie ich bereits angedeutet habe, betrafen die Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), die Auslegung der Richtlinie 2003/86.

    Meiner Auffassung nach ist die im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), in Hinblick auf das Recht eines unbegleiteten Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, auf Familienzusammenführung gemäß Art. 2 Buchst. f und Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gefundene Lösung für die vorliegende Rechtssache aufschlussreich.

    Insbesondere war es in der Rechtssache, die zum Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), führte, das unbegleitete minderjährige Kind, das gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 um Familienzusammenführung nachsuchte, und nicht - wie im vorliegenden Fall - ein Elternteil, das gestützt u. a. auf Art. 23 ff. der Richtlinie 2011/95 um Zusammenführung mit seinem Kind nachsucht.

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (…C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30), daran erinnert, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die u. a. unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

    Meiner Auffassung nach entspräche es weder dem Interesse des betreffenden Kindes noch der Förderung des Familienlebens im Kontext eines Verfahrens wie dem in der vorliegenden Rechtssache und stünde auch nicht mit der Begründung der Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), in Einklang, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft nach Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 derjenige Zeitpunkt sein müsste, in dem tatsächlich über den Asylantrag von SE entschieden(23) oder in dem dessen Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde(24).

    Aus den Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gerichtshofs das Recht eines Antragstellers auf Familienleben nicht von der Geschwindigkeit und der Dauer der Bearbeitung eines nationalen Antrags und der Entscheidungsfindung abhängig gemacht werden sollte.

    Während das Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), auf den Umstand verweist, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deklaratorisch ist(26), hat der Gerichtshof in diesem Urteil gleichwohl den Umstand betont, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 in Frage gestellt würde, wenn das Recht auf Familienzusammenführung aus dieser Bestimmung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde.

    17 Vgl. Rn. 58 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) und Rn. 36 und 37 des Urteils vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577).

    In Rn. 49 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die Antwort auf die in dieser Rechtssache vorgelegte Frage weder allein aus Art. 2 Buchst. f noch allein aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ableiten lässt.

    Vgl. Rn. 55 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248).

    18 In Rn. 50 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) erinnerte der Gerichtshof im Wesentlichen daran, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 nur auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung findet, die von den Mitgliedstaaten anerkannt worden sind.

    Vgl. Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 50).

    27 In Rn. 60 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "es das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz als den Zeitpunkt, auf den es für die Beurteilung des Alters eines Flüchtlings bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ankommt, [ermöglicht,] die gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, indem sichergestellt wird, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen, nicht aber von Umständen, die in der Behördensphäre liegen, wie die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Familienzusammenführung".

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-133/19

    Belgischer Staat (Regroupement familial - Enfant mineur) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Am 26. Mai 2020 wurde das Verfahren mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ausgesetzt.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 10. November 2020 wurden die Parteien und sonstigen Beteiligten gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs aufgefordert, zu den möglichen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), insbesondere für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu ziehen sind.

    Ich bin außerdem der Auffassung, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), das nach der Vorlage zur Vorabentscheidung in der vorliegenden Rechtssache erging, von Relevanz ist.

    Wie ich bereits angedeutet habe, betrafen die Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), die Auslegung der Richtlinie 2003/86.

    Während die vorliegende Rechtssache die Frage der Rechte eines Elternteils einer Person betrifft, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unterscheidet sich die Rechtssache, die zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), führte, außerdem insofern, als sie die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 betraf, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, unverheirateten minderjährigen Kindern eines Flüchtlings die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 12. April 2018, A und S (…C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30), daran erinnert, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die u. a. unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

    Meiner Auffassung nach entspräche es weder dem Interesse des betreffenden Kindes noch der Förderung des Familienlebens im Kontext eines Verfahrens wie dem in der vorliegenden Rechtssache und stünde auch nicht mit der Begründung der Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), in Einklang, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft nach Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 derjenige Zeitpunkt sein müsste, in dem tatsächlich über den Asylantrag von SE entschieden(23) oder in dem dessen Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde(24).

    Aus den Urteilen vom 12. April 2018, A und S (…C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gerichtshofs das Recht eines Antragstellers auf Familienleben nicht von der Geschwindigkeit und der Dauer der Bearbeitung eines nationalen Antrags und der Entscheidungsfindung abhängig gemacht werden sollte.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), einen vergleichbaren Ansatz zugrunde gelegt.

    17 Vgl. Rn. 58 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) und Rn. 36 und 37 des Urteils vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577).

    28 Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

    29 Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache B. M. M. und B. S. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, EU:C:2020:222, Nr. 43).

    30 Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 53 bis 55).

    Die ungarische Regierung ist der Auffassung, die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), seien insbesondere in Anbetracht des in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 festgelegten und durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), bestätigten Erfordernisses, dass sowohl die Tatsachen als auch die Rechtsfragen des Asylantrags einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung unterlägen, nicht entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Am 26. Mai 2020 wurde das Verfahren mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ausgesetzt.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 10. November 2020 wurden die Parteien und sonstigen Beteiligten gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs aufgefordert, zu den möglichen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), insbesondere für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu ziehen sind.

    Das Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577).

    Ich bin außerdem der Auffassung, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), das nach der Vorlage zur Vorabentscheidung in der vorliegenden Rechtssache erging, von Relevanz ist.

    Wie ich bereits angedeutet habe, betrafen die Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), die Auslegung der Richtlinie 2003/86.

    Während die vorliegende Rechtssache die Frage der Rechte eines Elternteils einer Person betrifft, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unterscheidet sich die Rechtssache, die zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), führte, außerdem insofern, als sie die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 betraf, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, unverheirateten minderjährigen Kindern eines Flüchtlings die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 12. April 2018, A und S (…C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30), daran erinnert, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die u. a. unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

    Meiner Auffassung nach entspräche es weder dem Interesse des betreffenden Kindes noch der Förderung des Familienlebens im Kontext eines Verfahrens wie dem in der vorliegenden Rechtssache und stünde auch nicht mit der Begründung der Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), in Einklang, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft nach Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 derjenige Zeitpunkt sein müsste, in dem tatsächlich über den Asylantrag von SE entschieden(23) oder in dem dessen Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde(24).

    Aus den Urteilen vom 12. April 2018, A und S (…C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gerichtshofs das Recht eines Antragstellers auf Familienleben nicht von der Geschwindigkeit und der Dauer der Bearbeitung eines nationalen Antrags und der Entscheidungsfindung abhängig gemacht werden sollte.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), einen vergleichbaren Ansatz zugrunde gelegt.

    17 Vgl. Rn. 58 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) und Rn. 36 und 37 des Urteils vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577).

    28 Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

    30 Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 53 bis 55).

    Die ungarische Regierung ist der Auffassung, die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), seien insbesondere in Anbetracht des in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 festgelegten und durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), bestätigten Erfordernisses, dass sowohl die Tatsachen als auch die Rechtsfragen des Asylantrags einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung unterlägen, nicht entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar.

  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    In der Tat hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192), bestätigt, dass die Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass sie nicht auf Drittstaatsangehörige Anwendung findet, die der Familie des subsidiär Schutzberechtigten angehören(21).

    Vgl. auch Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 35 bis 37).

    22 Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 68 bis 74), festgestellt, dass die Richtlinie 2011/95 eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen derjenigen Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vorsieht.

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 73).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils vom 1. März 2016, Kreis Warendorf und Osso (C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127), darauf hingewiesen, dass es in den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95 heißt, dass der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, einführen wollte und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Flüchtlingen.
  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    10 Urteil vom 7. November 2018, K und B (C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 34 bis 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Die ungarische Regierung ist der Auffassung, die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), seien insbesondere in Anbetracht des in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 festgelegten und durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), bestätigten Erfordernisses, dass sowohl die Tatsachen als auch die Rechtsfragen des Asylantrags einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung unterlägen, nicht entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar.
  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19
    Diese Frage erfordert eine Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2013/32. Meines Erachtens ist die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts in den Rn. 92 bis 94 des Urteils vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal (Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird) (C-36/20 PPU, EU:C:2020:495), zu finden, in dem im Wesentlichen festgestellt wird, dass ein Drittstaatsangehöriger in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 die Eigenschaft eines Antragstellers auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 ab dem Zeitpunkt erwirbt, zu dem er einen solchen Antrag "stellt".
  • VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19

    Familienasyl nach Folgeantrag

    Soweit § 26 Abs. 3 AsylG der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu dienen bestimmt ist (…BT-Drs. 17/13063, S. 21) und ausweislich des Wortlauts an Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU anknüpft, bedarf es der unions- insbesondere richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift, zumal angesichts des Grundsatzes der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes eine Bestimmung des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, autonom und einheitlich in der gesamten Union auszulegen ist und demnach nicht jeder Mitgliedstaat einseitig bestimmen kann, auf welchen Zeitpunkt er für die Frage abstellen möchte, ob bestimmte Personen Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. j) der RL 95/2011/EU sind (vgl. Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 25.03.2021 - C-768/19, Rn. 58-60;… EuGH, U. v. 12.04.2018 - C-550/16, Rn. 41 und U. v. 16.07.2020 - C-133/19 u.a., juris Rn. 30).

    Rn. 31 Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19) ist Art. 2 lit. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass in einer Situation, in der ein Asylantragsteller, der in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist, in dem sich sein nicht verheiratetes minderjähriges Kind aufhält, und der aus dem subsidiären Schutzstatus, der diesem Kind zuerkannt worden ist, einen Anspruch auf Asyl ableiten will, bei der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, "minderjährig" im Sinne der nationalen Bestimmung ist, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Antragsteller - gegebenenfalls formlos - seinen Asylantrag eingereicht hatte (s. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 52).

    Wenn als der für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, "minderjährig" im Sinne von Art. 2 lit. j) Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ist, maßgebende Zeitpunkt der Zeitpunkt zugrunde gelegt würde, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Asylantrag des Elternteils, der aus dem seinem Kind zuerkannten subsidiären Schutzstatus ein Recht auf subsidiären Schutz ableiten will, entscheidet, wäre dies weder mit den Zielen der Richtlinie noch mit den Anforderungen vereinbar, die sich aus dem auf die Förderung des Familienlebens abzielenden Art. 7 der Charta und aus ihrem Art. 24 Abs. 2 ergeben; Letzterer verlangt nämlich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, zu denen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen gehören, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (s. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 39).

    Für den Fall, dass in der hiesigen Fallkonstellation auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung abgestellt werden würde, würde somit letztlich aufgrund der behördlichen wie auch gerichtlichen Verfahrensgestaltung dem Zeitpunkt der Entscheidung ein maßgebendes Gewicht zukommen, was nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (vgl. U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 39) indes gerade nicht mit den Zielen und Anforderungen der RL 2011/95/EU vereinbar wäre.

    Die einschlägigen Bestimmungen der RL 2011/95/EU und der GRC schützen zwar das Recht auf ein Familienleben und fördern dessen Wahrung, doch überlassen sie es grundsätzlich den Inhabern dieses Rechts, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen wollen, und stellen insbesondere keine Anforderungen an die Intensität ihrer familiären Beziehung (vgl. EuGH, U. v. 09.09.2021, Rs. C-768/19 - juris, Rn. 54 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-829/21

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième …

    {FN:7} Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Familienangehöriger) (C-768/19, EU:C:2021:247, Nr. 69).
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