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Rechtsprechung
   EuGH, 18.01.2018 - C-463/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,424
EuGH, 18.01.2018 - C-463/16 (https://dejure.org/2018,424)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2018 - C-463/16 (https://dejure.org/2018,424)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - C-463/16 (https://dejure.org/2018,424)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadion Amsterdam

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Anhang H Kategorie 7 - Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht - Selektive Anwendung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadion Amsterdam

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Anhang H Kategorie 7 - Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht - Selektive Anwendung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadion Amsterdam

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Anhang H Kategorie 7 - Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht - Selektive Anwendung ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht - Selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf einen dieser Bestandteile

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 96 ff.
    Einheitlichkeit der Leistung; Haupt- und Nebenleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Anhang H Kategorie 7 - Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht - Selektive Anwendung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer auf digitale Zusatzinhalte bei Printmedien

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Stadion Amsterdam

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Anhang H Kategorie 7 - Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht - Selektive Anwendung ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Frühstück zu 7 Prozent?

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Maßgeblicher Mehrwertsteuersatz bei unterschiedlichen Steuersätzen für die Einzelbestandteile

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unterliegen künftig auch Nebenleistungen im Hotelgewerbe dem ermäßigten Steuersatz?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Stadion Amsterdam

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a
    Niederlande, Mehrwertsteuer, Dienstleistung, Verhältnis der Bestandteile

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a
    Auslegung; Dienstleistung; Einheitlichkeit; Mehrwertsteuer; Steuersatz; Tarif

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • DStR 2018, 246
 
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Wird zitiert von ... (61)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
    Nach Ansicht dieses Gerichts scheint sich diese Auslegung zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, EU:C:2010:76), und vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), zu ergeben, aber die Auslegung von Stadion Amsterdam, wonach auf verschiedene Bestandteile einer einheitlichen Leistung unter bestimmten Umständen verschiedene Mehrwertsteuersätze angewandt werden dürften, könnte durch andere Urteile des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), gerechtfertigt werden.

    Rn. 17 Das vorlegende Gericht schließt nämlich nicht aus, dass die Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), dahin ausgelegt werden könnten, dass dann, wenn innerhalb einer einheitlichen Leistung ein konkreter und spezifischer Bestandteil unterschieden werden könne, für den bei gesonderter Erbringung der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gälte, dieser ermäßigte Steuersatz für diesen konkreten und spezifischen Aspekt der Leistung gelte, ohne dass die übrigen Aspekte der Leistung einbezögen würden.

    Rn. 29 Es ist noch zu prüfen, ob in dem in der Vorlagefrage angeführten Fall aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich (C-384/01, EU:C:2003:264), vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), die das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung bzw. Stadion Amsterdam in seinen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen erwähnt hat, eine Ausnahme von den in den Rn. 21 bis 23 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen abgeleitet werden kann.

    Rn. 34 Was viertens das Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), anbelangt, so betrifft es die Frage, ob eine nationale Regelung, nach der ein Mitgliedstaat den ermäßigten Mehrwertsteuersatz selektiv auf den Leichentransport mit Fahrzeugen von Bestattungsunternehmen anwendet und die anderen Leistungen dieser Unternehmen sowie die damit zusammenhängende Lieferung von Gegenständen davon ausnimmt, mit der Richtlinie 2006/112 vereinbar ist.

    Im Rahmen der Prüfung, ob die selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in Einklang mit den Art. 96 bis 99 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 steht, ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass es nicht als entscheidend für die Ausübung des den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nach der Richtlinie 2006/112 belassenen Wertungsspielraums betrachtet werden kann, ob ein Umsatz, der aus mehreren Bestandteilen besteht, als einheitliche Leistung anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 33).

    Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die von Bestattungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen als einheitlicher Umsatz zu betrachten sind, sondern ist vielmehr zu prüfen, ob der Leichentransport mit einem Fahrzeug einen konkreten und spezifischen Aspekt der Kategorie von Leistungen im Sinne von Anhang III Nr. 16 der Richtlinie 2006/112 darstellt, und gegebenenfalls zu prüfen, ob die Anwendung dieses Mehrwertsteuersatzes gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt (Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 34).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-251/05

    Talacre Beach Caravan Sales - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 - …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
    Nach Ansicht dieses Gerichts scheint sich diese Auslegung zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, EU:C:2010:76), und vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), zu ergeben, aber die Auslegung von Stadion Amsterdam, wonach auf verschiedene Bestandteile einer einheitlichen Leistung unter bestimmten Umständen verschiedene Mehrwertsteuersätze angewandt werden dürften, könnte durch andere Urteile des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), gerechtfertigt werden.

    Rn. 17 Das vorlegende Gericht schließt nämlich nicht aus, dass die Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), dahin ausgelegt werden könnten, dass dann, wenn innerhalb einer einheitlichen Leistung ein konkreter und spezifischer Bestandteil unterschieden werden könne, für den bei gesonderter Erbringung der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gälte, dieser ermäßigte Steuersatz für diesen konkreten und spezifischen Aspekt der Leistung gelte, ohne dass die übrigen Aspekte der Leistung einbezögen würden.

    Rn. 29 Es ist noch zu prüfen, ob in dem in der Vorlagefrage angeführten Fall aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich (C-384/01, EU:C:2003:264), vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), die das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung bzw. Stadion Amsterdam in seinen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen erwähnt hat, eine Ausnahme von den in den Rn. 21 bis 23 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen abgeleitet werden kann.

    Rn. 32 Was drittens das Urteil vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), anbelangt, so betrifft es, wie sich aus Rn. 14 des Urteils ergibt, die Frage, ob die Tatsache, dass bestimmte Gegenstände eine einheitliche Lieferung bilden, die zum einen eine Hauptleistung, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats unter eine die Rückerstattung der gezahlten Steuer vorsehende Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie fällt, und zum anderen Gegenstände umfasst, die nach dem genannten Recht von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen sind, den betreffenden Mitgliedstaat daran hindert, auf die Lieferung dieser ausgeschlossenen Gegenstände Mehrwertsteuer zum Normalsatz zu erheben.

    Rn. 33 Der Gerichtshof hat diese Frage verneint und darauf hingewiesen, dass in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall die Befreiung der zusammen mit dem Hauptgegenstand gelieferten Gegenstände, die nach nationalem Recht ausdrücklich von einer Befreiung ausgenommen waren, gegen den Wortlaut und die Zielsetzung des Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie verstieß, wonach die Reichweite der durch die letztere Bestimmung vorgesehenen Ausnahme auf das beschränkt war, was nach nationalem Recht am 1. Januar 1991 ausdrücklich vorgesehen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales, C-251/05, EU:C:2006:451, Rn. 20 bis 22).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die Rechtsprechung zur Besteuerung einheitlicher Umsätze nicht für Ausnahmeregelungen, wonach die gezahlte Steuer zurückerstattet wird, im Sinne von Art. 28 der Sechsten Richtlinie gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales, C-251/05, EU:C:2006:451, Rn. 24).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
    Rn. 21 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 21. Februar 2013, Žamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung …sowie vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Baštová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (…Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (…Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie Stadion Amsterdam, die niederländische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt haben, leitet sich gerade aus der Einstufung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Umsatzes als einheitliche Leistung ab, dass dieser Umsatz ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
    Nach Ansicht dieses Gerichts scheint sich diese Auslegung zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, EU:C:2010:76), und vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), zu ergeben, aber die Auslegung von Stadion Amsterdam, wonach auf verschiedene Bestandteile einer einheitlichen Leistung unter bestimmten Umständen verschiedene Mehrwertsteuersätze angewandt werden dürften, könnte durch andere Urteile des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), gerechtfertigt werden.

    Rn. 29 Es ist noch zu prüfen, ob in dem in der Vorlagefrage angeführten Fall aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich (C-384/01, EU:C:2003:264), vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), die das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung bzw. Stadion Amsterdam in seinen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen erwähnt hat, eine Ausnahme von den in den Rn. 21 bis 23 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen abgeleitet werden kann.

    Rn. 30 Was erstens das Urteil vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), betrifft, hat der Gerichtshof in Rn. 29 jenes Urteils festgestellt, dass das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln ist, um zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
    Rn. 29 Es ist noch zu prüfen, ob in dem in der Vorlagefrage angeführten Fall aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich (C-384/01, EU:C:2003:264), vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), die das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung bzw. Stadion Amsterdam in seinen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen erwähnt hat, eine Ausnahme von den in den Rn. 21 bis 23 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen abgeleitet werden kann.

    Rn. 31 Was zweitens das Urteil vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich (C-384/01, EU:C:2003:264) betrifft, so ist zum einen klarzustellen, dass dieses Urteil die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf eine bestimmte Kategorie der in der Sechsten Richtlinie genannten Lieferungen von Gas und Elektrizität, nämlich auf den Festbetragsanteil der Preise für solche Lieferungen über die öffentlichen Netze, beschränkt war, mit Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie betrifft.

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
    Nach Ansicht dieses Gerichts scheint sich diese Auslegung zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, EU:C:2010:76), und vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), zu ergeben, aber die Auslegung von Stadion Amsterdam, wonach auf verschiedene Bestandteile einer einheitlichen Leistung unter bestimmten Umständen verschiedene Mehrwertsteuersätze angewandt werden dürften, könnte durch andere Urteile des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), gerechtfertigt werden.

    Wie Stadion Amsterdam, die niederländische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt haben, leitet sich gerade aus der Einstufung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Umsatzes als einheitliche Leistung ab, dass dieser Umsatz ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Město Žamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
    Rn. 21 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Februar 2013, Žamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Insoweit hat es der Gerichtshof - in der Frage, ob der Zugang zu einem Aquapark, der den Besuchern nicht nur Einrichtungen für sportliche Betätigungen, sondern auch andere Arten der Unterhaltung und Erholung bietet, eine unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 fallende einheitliche Leistung darstellt - als wichtiges Indiz für das Vorliegen einer solchen Leistung angesehen, wenn der Aquapark nur eine einheitliche Eintrittskarte anbietet, die Zugang zu sämtlichen Einrichtungen eröffnet, ohne dass in irgendeiner Weise hinsichtlich der Art der tatsächlich benutzten Einrichtung sowie der Art und Weise und der Dauer ihrer Benutzung während der Gültigkeit der Eintrittskarte unterschieden wird (Urteil vom 21. Februar 2013, Město Žamberk, C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 32).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-88/09

    Graphic Procédé - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-463/16
    Nach Ansicht dieses Gerichts scheint sich diese Auslegung zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé (C-88/09, EU:C:2010:76), und vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), zu ergeben, aber die Auslegung von Stadion Amsterdam, wonach auf verschiedene Bestandteile einer einheitlichen Leistung unter bestimmten Umständen verschiedene Mehrwertsteuersätze angewandt werden dürften, könnte durch andere Urteile des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 6. Juli 2006, Talacre Beach Caravan Sales (C-251/05, EU:C:2006:451), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), gerechtfertigt werden.
  • BFH, 21.05.2026 - V R 11/26

    Steuerermäßigung im Hotel II: Parkplätze, Fitness/Wellness und WLAN

    Dies ergebe sich auch aus dem EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (ECLI:EU:C:2018:22).
  • BFH, 21.05.2026 - V R 10/26

    Steuersatzermäßigung im Hotel: Parallelentscheidung

    Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (ECLI:EU:C:2018:22) zur einheitlichen Besteuerung von Haupt- und Nebenleistungen sämtliche im Zusammenhang mit der Pension erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen seien.

    Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg auf das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (ECLI:EU:C:2018:22).

    Das gesetzliche Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sei nach dem EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (ECLI:EU:C:2018:22) unzulässig, da eine einheitliche Leistung einem einheitlichen Steuersatz unterliegen müsse, der sich nach der Hauptleistung richte.

  • BFH, 10.01.2024 - XI R 11/23

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger …

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit seinem Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 ein Verbot der künstlichen Aufteilung in Haupt- und Nebenleistung und Besteuerung zu unterschiedlichen Steuersätzen ausgesprochen.

    Das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 sei nicht zu einem nationalen Aufteilungsgebot ergangen.

    Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229, Rz 31; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 22, m.w.N., Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 20, m.w.N.; The Escape Center vom 22.09.2022 - C-330/21, EU:C:2022:719, Rz 25, m.w.N.; Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 29).

    Rn. 43 Der vorlegende Senat ist der Auffassung, dass seine Rechtsprechung, wonach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch insoweit unionsrechtskonform ist, als er ein Aufteilungsgebot für Leistungen normiert, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 57), nach Ergehen der EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 sowie Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 nicht mehr zweifelsfrei im Sinne des Art. 267 AEUV ist.

    Der EuGH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es nicht als entscheidend für die Ausübung des den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie belassenen Wertungsspielraums betrachtet werden kann, ob ein Umsatz, der aus mehreren Bestandteilen besteht, als einheitliche Leistung anzusehen ist (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09, EU:C:2010:253, Rz 33; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 34).

    Es brauchte daher vom EuGH im Urteil Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09, EU:C:2010:253 nicht untersucht zu werden, ob die von Bestattungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen als einheitlicher Umsatz zu betrachten sind, sondern es war in diesem Zusammenhang vielmehr zu prüfen, ob der Leichentransport mit einem Fahrzeug einen konkreten und spezifischen Aspekt der Kategorie von Leistungen im Sinne von Anhang III Nr. 16 MwStSystRL darstellt, und ob die Anwendung dieses Mehrwertsteuersatzes gegebenenfalls gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt (vgl. dazu EuGH-Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2010:253, Rz 34; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 34).

    Rn. 56 aa) Der EuGH ist nach Auffassung des vorlegenden Senats weder in seinem Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 noch in seinem Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 von seinem Urteil Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09, EU:C:2010:253 abgewichen.

    Der EuGH hat in Rz 33 des Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann (vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198, Rz 33).

    Rn. 62 (1) Andere Finanzgerichte gehen --ebenso wie die Finanzgerichte in den drei Ausgangsverfahren-- davon aus, dass das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 den unionsrechtlichen Vorgaben genügt (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019, 294, rechtskräftig; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 - 6 K 2273/17, EFG 2020, 1887, Revision unter XI R 12/23 (XI R 35/20) anhängig; FG Nürnberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 2 V 1159/20, EFG 2021, 422, aufgehoben durch BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198).

    Ein Teil des Schrifttums geht davon aus, dass dem gesetzlichen Aufteilungsgebot im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch nach dem EuGH-Urteil im Verfahren Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 Vorrang gegenüber den aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung resultierenden Rechtsfolgen einzuräumen sei, weil damit zum allgemeinen Grundsatz der gesonderten Betrachtung jeder einzelnen Leistung zurückgekehrt werde (vgl. u.a. Gieseler, Betriebs-Berater 2018, 734; Treiber, Deutsches Steuerrecht 2018, 1922; Korf, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2018, 266; derselbe in MwStR 2022, 515 nunmehr schwankend; Wäger, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2019, 41; Sterzinger, Umsatzsteuer direkt digital --UStDD-- 6/2021, 4; Weber, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2022, 147, m.w.N. zum Streitstand;… wohl auch Forster in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 48; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Rz 57; Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 68).

    Rn. 64 (3) Der vorlegende Senat hat deshalb nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 die Vereinbarkeit mit Unionsrecht offen gelassen (BFH-Urteil vom 13.06.2018 - XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678, Rz 24) sowie wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Aussetzung der Vollziehung gewährt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198; vgl. dazu auch Korf, MwStR 2022, 515; Nacke, UStDD 2022, 10/2022, 21; Brill, Kölner Steuerdialog 2023, Nr. 7, 23310; Masuch, NWB 2023, 1614; Nieskens, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2022, 463; Huschens, UVR 2023, 218;… Bunjes/Heidner, UStG, 22. Aufl., § 12 Rz 230; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 903).

    Der vorlegende Senat versteht diesen Hinweis dahin gehend, dass auch nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch bei einheitlicher Leistung zulässig ist, wenn der Grundsatz der Neutralität gewahrt ist.

  • EuGH, 05.03.2026 - C-409/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

    Rn. 23 Das vorlegende Gericht hat vor dem Hintergrund der Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), und vom 4. Mai 2023, Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (C-516/21, EU:C:2023:372), jedoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG vorgesehenen Methode zur Aufteilung der steuerbaren Umsätze mit den sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebenden Anforderungen.

    Rn. 27 Am 19. Dezember 2018 beantragte D unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), beim Finanzamt F die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung.

    Rn. 62 Diese Auslegung wird nicht durch die Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), und vom 4. Mai 2023, Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (C-516/21, EU:C:2023:372), in Frage gestellt, auf die sich das vorlegende Gericht in seinen Vorlageentscheidungen bezieht.

    Rn. 63 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur zu dem für diese Leistung geltenden Steuersatz zu besteuern ist, der sich nach ihrem Hauptbestandteil richtet.

    Rn. 64 Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung, ob die selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Einklang mit Art. 96 und Art. 99 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, es nicht als entscheidend für die Ausübung des den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nach der Mehrwertsteuerrichtlinie belassenen Wertungsspielraums betrachtet werden kann, ob ein Umsatz, der aus mehreren Bestandteilen besteht, als einheitliche Leistung anzusehen ist.

    Rn. 65 Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen dem Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), und dem Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), die zwei verschiedene Fälle betreffen.

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen (…173/88, EU:C:1989:329, Rn. 17 und 18), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), das die Übertragung von Inventargegenständen im Rahmen der Vermietung eines Restaurants betroffen habe, und vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), wonach eine einheitliche Leistung zu dem Mehrwertsteuersatz zu besteuern sei, der sich nach dem Hauptbestandteil richte.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass, würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf die einzelnen Bestandteile einer einheitlichen Leistung verschiedene Mehrwertsteuersätze anzuwenden, dies darauf hinausliefe, dass ihnen eine künstliche Aufspaltung dieser Leistung eingeräumt wird, und die Funktionalität des Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - …

    {FN:2} Siehe z. B. Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513), vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660), vom 27. März 2019, Mydibel (C-201/18, EU:C:2019:254), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (C-42/14, EU:C:2015:229), vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597), vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135), vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property (C-572/07, EU:C:2009:365), vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, EU:C:2005:649), vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), und vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, EU:C:1996:184).

    {FN:6} Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (…C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22), vom 10. November 2016, Baštová (…C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 68), und vom 10. März 2011, Bog u. a. (…C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53).

    {FN:8} Z. B. Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22), vom 10. März 2011, Bog u. a. (…C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53), und vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (…C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 20).

    {FN:12} Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (…C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22), vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (…C-42/14, EU:C:2015:229, Rn. 44), vom 10. März 2011, Bog u. a. (…C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53), und vom 25. Februar 1999, CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 29).

    {FN:13} Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (…C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 19. Dezember 2018, Mailat (…C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 33), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22), vom 10. November 2016, Baštová (…C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70), und vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (…C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 23).

    {FN:15} Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 30), vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (…C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 18), und vom 25. Februar 1999, CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 29).

    {FN:31} Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 27), vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (…C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 44), und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (…C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 29).

    {FN:34} Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (…C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 34), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 23), vom 10. November 2016, Baštová (…C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71), vom 10. März 2011, Bog u. a. (…C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54), vom 21. Februar 2008, Part Service (…C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 52), vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (…C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 21), vom 15. Mai 2001, Primback (…C-34/99, EU:C:2001:271, Rn. 45), und vom 25. Februar 1999, CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 30).

    {FN:35} Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 23), vom 10. November 2016, Baštová (…C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71), vom 21. Februar 2008, Part Service (…C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 52), vom 15. Mai 2001, Primback (…C-34/99, EU:C:2001:271, Rn. 45), und vom 25. Februar 1999, CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 30).

    {FN:56} Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (…C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 19. Dezember 2018, Mailat (…C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 33), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22), vom 10. November 2016, Baštová (…C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70), und vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (…C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 23).

    {FN:57} Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 23), vom 10. November 2016, Baštová (…C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71), vom 21. Februar 2008, Part Service (…C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 52), und vom 25. Februar 1999, CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 30).

  • BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21

    Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG …

    Rn. 8 Das FG ist die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2017 betreffend der Ansicht, dass das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch im Lichte des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (EU:C:2018:22) unionsrechtskonform sei.

    Rn. 13 Die Antragstellerin führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH im Kern aus, dass es nach dem Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) fraglich sei, ob das für die angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide maßgebliche Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

    Rn. 32 (2) Es ist inzwischen jedoch fraglich, ob an dieser Rechtsprechung des Senats nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) festzuhalten ist.

    Rn. 33 (a) Der EuGH hat im Urteil Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) entschieden, dass eine einheitliche Leistung wie die im dortigen Ausgangsverfahren fragliche, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann (vgl. EuGH-Urteil Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, Rz 36).

    Rn. 34 (b) Die veröffentlichte Rechtsprechung der FG geht ebenso wie das FG Nürnberg in der Vorentscheidung davon aus, dass das Aufteilungsgebot i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) den unionsrechtlichen Vorgaben genüge (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019, 294, rechtskräftig; Hessisches FG, Urteil vom 16.09.2020 - 1 K 772/19, juris, Rev. unter XI R 7/21 anhängig; Sächsisches FG, Urteil vom 23.09.2020 - 2 K 352/20, EFG 2021, 244, Rev. unter XI R 34/20 anhängig; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 - 6 K 2273/17, EFG 2020, 1887, Rev. unter XI R 35/20 anhängig; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.08.2021 - 5 K 174/19, EFG 2022, 140, Rev. unter XI R 22/21 anhängig).

    Die Gegenauffassung im Schrifttum geht davon aus, dass dem gesetzlichen Aufteilungsgebot i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch nach dem EuGH-Urteil im Verfahren Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) Vorrang gegenüber den aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung resultierenden Rechtsfolgen einzuräumen sei, weil damit zum allgemeinen Grundsatz der gesonderten Betrachtung jeder einzelnen Leistung zurückgekehrt werde (vgl. u.a. Gieseler, Betriebs-Berater 2018, 734; Treiber, Deutsches Steuerrecht 2018, 1922; Korf, MwStR 2018, 266; Wäger, UR 2019, 41).

    Rn. 36 (d) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678, Rz 24 die Frage, ob trotz des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) aufgrund des EuGH-Urteils Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09 (EU:C:2010:253) an der Rechtsprechung zu im nationalen Recht angeordneten Aufteilungsgeboten (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86; vom 01.03.2016 - XI R 11/14, BFHE 253, 438, BStBl II 2016, 753) festgehalten werden kann, mangels Entscheidungserheblichkeit in jenem Streitfall ausdrücklich offen lassen.

    Rn. 39 Die Entscheidung, ob --was der erkennende Senat im Rahmen des summarischen Verfahrens nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) und im Lichte des Vorabentscheidungsersuchens des BFH mit Beschluss in BFHE 273, 351 nicht ausschließt-- bei einheitlicher Leistung an der Rechtsprechung zu dem im nationalen Recht angeordneten Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG festgehalten werden kann, ist mithin dem Hauptsacheverfahren einer noch zu erhebenden Klage vorbehalten.

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

    Rn. 2 Der Senat hat im Laufe des Revisionsverfahrens mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 9. Mai 2017 das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren C-463/16 angeordnet.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18. Januar 2018 C-463/16 (EU:C:2018:22, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 246) wurde das Verfahren fortgesetzt.

    Rn. 4 1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gehen beide Beteiligte mit dem FG davon aus, dass es sich bei der "Dinner-Show" der Klägerin um eine einheitliche, komplexe Leistung (…vgl. dazu EuGH-Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank vom 27. Oktober 2005 C-41/04, EU:C:2005:649, BFH/NV 2006, Beilage 1, 38, Rz 18 ff., 22; Bog u.a. vom 10. März 2011 C-497/09 u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 51 ff.; Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, DStR 2018, 246, Rz 21 ff.) handelt.

    Rn. 14 aa) Wenn von den Elementen, die eine einheitliche komplexe Leistung bilden, nicht ein Hauptelement und ein oder mehrere Nebenelemente bestimmt werden können, sind nach der Rechtsprechung des EuGH die Elemente, die diese Leistung bilden, als gleichwertig anzusehen (vgl. EuGH-Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 72; s. im Ergebnis auch EuGH-Urteil Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, DStR 2018, 246).

    Rn. 24 b) Die im Laufe des Revisionsverfahrens unionsrechtlich zweifelhaft gewordene Rechtsfrage, ob trotz des Vorliegens einer einheitlichen Leistung eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes möglich ist, obwohl der betreffende Mitgliedstaat diese in seinem nationalen Recht nicht angeordnet hat (vgl. zu Fällen nationaler Anordnung EuGH-Urteil Kommission/Frankreich vom 6. Mai 2010 C-94/09, EU:C:2010:253, UR 2010, 454, Rz 26 und 33; Senatsurteil vom 24. April 2013 XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 51 ff.), hat der EuGH verneint (vgl. EuGH-Urteil Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, DStR 2018, 246).

    Darum kann im Streitfall offen bleiben, ob trotz des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22, DStR 2018, 246) aufgrund des EuGH-Urteils Kommission/Frankreich (EU:C:2010:253, UR 2010, 454) an der Rechtsprechung zu im nationalen Recht angeordneten Aufteilungsgeboten (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86; vom 1. März 2016 XI R 11/14, BFHE 253, 438, BStBl II 2016, 753) festgehalten werden kann.

  • BFH, 26.05.2021 - V R 22/20

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

    Rn. 61 Für den Vorrang der einheitlichen Leistung gegenüber Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL könnte auch das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (EU:C:2018:22) sprechen.
  • BFH, 02.08.2018 - V R 6/16

    Umsatzsteuer im Freizeitpark

    Rn. 8 Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Mai 2017 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-463/16 Stadion Amsterdam CV angeordnet und das Verfahren nach dem Ergehen des EuGH-Urteils vom 18. Januar 2018 (EU:C:2018:22) in dieser Rechtssache wieder aufgenommen.

    Rn. 9 Die Klägerin trägt hierzu vor, dass der EuGH in seinem Urteil Stadion Amsterdam CV (EU:C:2018:22) die Einheitlichkeit der Leistung unterstellt habe.

    Hieran hat sich durch das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam CV (EU:C:2018:22) nichts geändert.

    Rn. 18 a) Wie der EuGH im Urteil Stadion Amsterdam CV (EU:C:2018:22, Rz 36) entschieden hat, bestimmt sich der Steuersatz für die einheitliche Leistung nach ihrem Hauptbestandteil.

  • BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
  • EuGH, 25.03.2021 - C-907/19

    Q-GmbH (Assurance de risques spéciaux)

  • BFH, 17.07.2024 - XI R 8/21

    Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

  • FG Münster, 13.03.2025 - 5 K 894/22

    Umsatzsteuer - Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen durch …

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19

    Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit …

  • BFH, 10.01.2024 - XI R 14/23

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • BFH, 10.01.2024 - XI R 13/23

    EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem …

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein …

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-808/23

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …

  • BFH, 05.09.2019 - V R 57/17

    Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

  • EuGH, 02.07.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • BFH, 05.09.2019 - V R 58/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit bei der Entwicklung und Vermittlung von …

  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16

    Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-234/24

    Brose Prievidza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services (UK) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • FG Thüringen, 27.06.2019 - 3 K 246/19

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen an …

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.09.2021 - 2 K 2211/20

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Webeartikel aus dem sog. …

  • FG Nürnberg, 18.12.2020 - 2 V 1159/20

    Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017

  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 134/17

    Umsatzsteuer: Zimmerüberlassungen im Bordell sind keine Vermietungsleistungen

  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 772/19

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen i.R.e. …

  • FG Niedersachsen, 23.05.2023 - 5 K 3/22

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für eine kombinierte Schwimmbadnutzung und …

  • FG München, 18.11.2020 - 3 K 1438/19

    Steuerrecht - "Atlaslogie"- keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i.S.v. § 4 Nr. …

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von …

  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 5 K 174/19

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen Teil der Umsatzerlöse

  • FG Sachsen, 23.09.2020 - 2 K 352/20

    Besteuerung der Frühstücksleistungen und Parkplatzangebote mit sieben Prozent …

  • FG Hessen, 07.10.2024 - 6 K 756/23

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung …

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7103/19

    Leistungsortbestimmung im Zusammenhang mit § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG - Mit der …

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22

    Herabsetzung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.R.d. Veranstaltung …

  • BFH, 17.03.2022 - XI R 7/21

    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung

  • BFH, 18.01.2024 - V R 4/22

    Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17

    Kein ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen in einem …

  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 3446/18

    Vorliegen einer ermäßigt zu besteuernde Lieferung; Vorliegen einer dem …

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsreiters

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender …

  • FG Hessen, 07.10.2024 - 4 K 443/22

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Provisionszahlungen für die am Markt angebotene …

  • BFH, 29.03.2022 - XI R 35/20

    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung, …

  • EuGH, 02.05.2019 - C-265/18

    Jarmuškienė - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20

    Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen - keine Einheitlichkeit der …

  • FG Münster, 25.03.2021 - 5 K 1132/18

    Einordnung der Überlassung von Brennrechten und Zahlungsansprüchen aus dem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

  • BFH, 10.01.2024 - XI R 12/23

    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung, …

  • BFH - V R 9/26 (anhängig)

    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung, Gemeinnützigkeit

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