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Weitere Entscheidungen unten: BFH, 22.08.2007 | OLG Köln, 28.06.2007

Rechtsprechung
   BFH, 26.09.2007 - V S 10/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,313
BFH, 26.09.2007 - V S 10/07 (https://dejure.org/2007,313)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2007 - V S 10/07 (https://dejure.org/2007,313)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2007 - V S 10/07 (https://dejure.org/2007,313)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 142; ZPO § 114; RsprEinhG § 2; AnhRüG

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei nicht vom Anhörungsrügegesetz (AnhRügG) erfassten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten oder Verletzungen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gegenvorstellung bei PKH-Versagung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den Gemeinsamen Senat: Ist die "Gegenvorstellung" noch statthaft?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Statthaftigkeit einer sog. Gegenvorstellung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Statthaftigkeit der sogenannten Gegenvorstellung gegen Prozesskostenhilfebeschluss - Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Gegenvorstellung gegen Beschluss über Antrag auf Prozesskostenhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 27
  • NJW 2008, 543
  • NVwZ 2008, 704 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 147
  • DB 2007, 2754
  • BStBl II 2008, 60
  • DStRE 2007, 1588 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (64)Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395) geklärt, dass Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen".

    Gerade die Rechtssicherheit und das Postulat der Rechtsmittelklarheit standen im Mittelpunkt der Erwägungen des Beschlusses des Plenums des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 395 ).".

    Das BVerfG hat ferner jüngst ausgeführt, es verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen würden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416).

    Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung --die im Beschluss in BVerfGE 107, 395 ausdrücklich erwähnt wird (vgl. unter A. II. 1. a der Gründe)-- erfüllt die dargelegten Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht.

    Er richtet sich gegen den mit ordentlichem Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Beschluss des Senats und müsste, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. BVerfGE 107, 395).

    Der Senat hält diese Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RsprEinhG für gegeben; denn im Anschluss an die Entscheidung in BVerfGE 107, 395 sind.

  • BFH, 02.02.2007 - V B 146/05

    NZB: Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
    Über zwei Jahre später, am 19. August 2005, 1egte der Antragsteller gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde (V B 146/05) ein.

    Am selben Tag beantragte der Antragsteller (persönlich), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Steuerberatungsgesellschaft zu bewilligen, die die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 für ihn eingelegt hatte.

    Zur Begründung nahm er auf die beigefügte Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 Bezug.

    Durch Beschluss vom 2. Februar 2007 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 als unzulässig verworfen (vgl. BFH/NV 2007, 958).

    Der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 2. Februar 2007 als unzulässig verworfen (V B 146/05), weil der Antragsteller nicht an dem vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb nicht beschwerdebefugt gewesen sei.

    Der Senat habe zur Begründung der Ablehnung der PKH im Beschluss vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH) auf den am selben Tag erlassenen Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 verwiesen.

    Entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er --der Antragsteller-- (doch) Beteiligter des Klageverfahrens 12 K 3947/98 vor dem FG gewesen.

  • BAG, 18.07.2006 - 1 ABR 36/05

    Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
    - das Bundesarbeitsgericht (Entscheidung vom 18. Juli 2006 1 ABR 36/05, AP Nr. 19 zu § 2 TVG) und.
  • BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05

    Keine fristwahrende Wirkung der Gegenvorstellung - Argentinien-Anleihen und …

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
    Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 8. Februar 2006 2 BvR 575/05 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 2907) zur Gegenvorstellung dargelegt:.
  • BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im …

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
    Das BVerfG hat ferner jüngst ausgeführt, es verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen würden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416).
  • BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C

    Besetzung der Richterbank bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
    - das Bundessozialgericht (vgl. Entscheidungen vom 28. Juli 2005 B 13 RJ 178/05 B, NJW 2006, 860; vom 28. September 2006 B 3 P 1/06, SozR 4-1500, § 178a Nr. 5; vom 8. November 2006 B 2 U 5/06 C, SozR 4-1500, § 178a Nr. 6, UV-Recht Aktuell 2007, 521; vom 10. November 2006 B 9a SB 61/06 B, RegNr.
  • BSG, 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
    - das Bundessozialgericht (vgl. Entscheidungen vom 28. Juli 2005 B 13 RJ 178/05 B, NJW 2006, 860; vom 28. September 2006 B 3 P 1/06, SozR 4-1500, § 178a Nr. 5; vom 8. November 2006 B 2 U 5/06 C, SozR 4-1500, § 178a Nr. 6, UV-Recht Aktuell 2007, 521; vom 10. November 2006 B 9a SB 61/06 B, RegNr.
  • BSG, 28.09.2006 - B 3 P 1/06 C

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge, Besetzung der Richterbank

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
    - das Bundessozialgericht (vgl. Entscheidungen vom 28. Juli 2005 B 13 RJ 178/05 B, NJW 2006, 860; vom 28. September 2006 B 3 P 1/06, SozR 4-1500, § 178a Nr. 5; vom 8. November 2006 B 2 U 5/06 C, SozR 4-1500, § 178a Nr. 6, UV-Recht Aktuell 2007, 521; vom 10. November 2006 B 9a SB 61/06 B, RegNr.
  • BGH, 23.05.2007 - XII ZB 92/06

    Verfahrensrecht - Ersetzung von zerstörter Gerichtsentscheidung

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
    - der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 23. Mai 2007 XII ZB 92/06, NSW UrkErsVO § 6, BGH-Intern),.
  • BSG, 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang bei Gegenvorstellung im …

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
    - das Bundessozialgericht (vgl. Entscheidungen vom 28. Juli 2005 B 13 RJ 178/05 B, NJW 2006, 860; vom 28. September 2006 B 3 P 1/06, SozR 4-1500, § 178a Nr. 5; vom 8. November 2006 B 2 U 5/06 C, SozR 4-1500, § 178a Nr. 6, UV-Recht Aktuell 2007, 521; vom 10. November 2006 B 9a SB 61/06 B, RegNr.
  • BFH, 26.03.1998 - XI K 5/97
  • BVerwG, 09.01.2007 - 10 B 74.06

    Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts …

  • BFH, 18.09.2001 - XI S 26/01

    Stundung - Gewerbesteuer - Prozesskostenhilfe - PKH - Beschwerde - …

  • BFH, 29.11.1999 - XI S 8/99

    PKH-Ablehnung; Gegenvorstellung

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer …

    Dass die maßgebliche Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, wird ferner durch den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007 belegt, mit dem der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung über die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Prozesskostenhilfeverfahren angerufen worden ist (BFHE 219, 27).
  • BFH, 01.07.2009 - V S 10/07

    BFH nimmt Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes …

    Der Senat nimmt seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf PKH (Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) zurück.

    Der Senat nimmt seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf PKH (Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) zurück.

    Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 (BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?" Das Verfahren wird beim GmS-OGB unter dem Aktenzeichen GmS-OGB 3/07 geführt.

    Der Senat hat in dem Vorlegungsbeschluss in BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Auffassung vertreten, die "Gegenvorstellung" des Antragstellers sei unzulässig, weil die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht erfülle, wonach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen" (Hinweis u.a. auf den Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395).

  • BFH, 25.08.2009 - V S 10/07

    Begründung eines Befangenheitsantrags - Entscheidung bei pauschaler Ablehnung …

    Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 (BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?" Das Verfahren wurde beim GmS-OGB unter dem Aktenzeichen GmS-OGB 3/07 geführt.
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dejure.org Übersicht BFH

Rechtsprechung
   BFH, 22.08.2007 - X R 39/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3449
BFH, 22.08.2007 - X R 39/02 (https://dejure.org/2007,3449)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2007 - X R 39/02 (https://dejure.org/2007,3449)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2007 - X R 39/02 (https://dejure.org/2007,3449)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    AO § 129, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 179 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 1994 § 32c

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG 1994 § 32c
    Gewinnfeststellungsbescheid ohne Angaben zur Tarifbegrenzung

  • rechtsportal.de

    Auswirkung der fehlenden Feststellung zu § 32c EStG a.F. im Gewinnfeststellungsbescheid auf die Einkommensteuerfestsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundlagenbescheid und keine Aussage zur Tarifbegrenzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bindungswirkung für Einkommensteuerbescheide von Gesellschaftern bzw. Gemeinschaftern durch einen Bescheid über eine gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns; Gewährung einer Tarifbegrenzung im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid durch ...

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Keine Folgeänderung des Einkommensteuerbescheids wegen fehlender Feststellung zur Tarifbegrenzung im Feststellungsbescheid

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO 1977 § 182 Abs 1, EStG § 32 c
    Änderung; Folgebescheid; Grundlagenbescheid; Tarifbegrenzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 503
  • BB 2007, 2556
  • DB 2007, 2570
  • BStBl II 2008, 4
  • DStRE 2007, 1588 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 22.08.2007 - X R 39/02
    aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (…vgl. z.B. Urteile vom 30. September 1988 III R 218/84, BFH/NV 1989, 749, unter 1.b;… vom 4. Oktober 1988 VIII R 161/84, BFH/NV 1989, 758, unter 2.d aa; vom 18. April 1991 IV R 127/89, BFHE 164, 185, BStBl II 1991, 675, unter 1.a; vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter 3.;… vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573, unter 2.a;… vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446, unter 2.c; vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II.3.b aa) ist der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.

    Entscheidend ist, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen --seinem "objektiven Verständnishorizont"-- den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) verstehen konnte (BFH-Urteil in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter 3., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

    Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteil in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter 3., m.w.N.).

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 99/02

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Ergänzungsbescheid

    Auszug aus BFH, 22.08.2007 - X R 39/02
    Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat auf das BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 99/02 (BFH/NV 2006, 1041, unter II.1.b, m.w.N.), dem er sich anschließt.

    Dieses Auslegungsergebnis stimmt überdies mit den im BFH-Ur teil in BFH/NV 2006, 1041 dargelegten Grundsätzen überein.

    Letzteres träfe nur dann zu, wenn der Ergänzungsbescheid vom 23. November 2000 zum Gewinnfeststellungsbescheid 1994 vom 12. Juli 1999 nicht wieder aufgehoben worden wäre (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1041).

  • BFH, 30.09.1988 - III R 218/84

    Erfordernis jeweils einer Prüfungsanordnung zur Durchführung einer Außenprüfung …

    Auszug aus BFH, 22.08.2007 - X R 39/02
    aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 30. September 1988 III R 218/84, BFH/NV 1989, 749, unter 1.b;… vom 4. Oktober 1988 VIII R 161/84, BFH/NV 1989, 758, unter 2.d aa; vom 18. April 1991 IV R 127/89, BFHE 164, 185, BStBl II 1991, 675, unter 1.a; vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter 3.;… vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573, unter 2.a;… vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446, unter 2.c; vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II.3.b aa) ist der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.

    Zur Auslegung des Verwaltungsakts ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG ausreichen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 749, unter 1.b).

  • BFH, 10.05.2016 - IX R 4/15

    Bindungswirkung der Feststellungen im Grundlagenbescheid - Anwendung des …

    Maßgeblich ist, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Behörde Besteuerungsgrundlagen in den Tenor der Verwaltungsakte aufgenommen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 22. August 2007 X R 39/02, BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253, unter II.2.a aa; in BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444, unter II.2.a, m.w.N.; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 182 AO Rz 39;… Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl., § 182 Rz 5).

    Zur Auslegung des Verwaltungsakts ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG ausreichen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4, unter II.1.b bb aaa, und vom 10. Mai 2012 IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, unter II.2.b aa, jeweils m.w.N.).

    Hat das FA daher --wie hier-- in einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid gegenüber den Klägern zu Unrecht das Halbeinkünfteverfahren angewandt, so kann dieser Fehler nicht im Wege der (Folge-)Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO berichtigt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4).

    Der Entscheidung, die streitigen Einkünfte nicht nur unter der Kennziffer 55.134, sondern auch unter der Kennziffer 55.136 zu erfassen, liegt vielmehr allein eine willentliche Entscheidung des Sachbearbeiters des FA hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und damit zwingend eine rechtliche Würdigung zugrunde (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4, unter II.2.).

  • BFH, 04.02.2016 - III R 12/14

    Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Versagung der …

    Gerade deshalb enthalte das BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 39/02 (BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4) nur Ausführungen zu § 175 AO und keine zu § 174 Abs. 4 AO.

    Zudem hätte der BFH in dem Urteil in BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4 --wäre die Auffassung des FA und des FG zutreffend-- die Korrektur einfach auf § 174 AO stützen können, was jedoch nicht geschehen sei.

    Rn. 32 b) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4.

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    Hierzu ist auch das Revisionsgericht befugt (…z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1446; vom 22. August 2007 X R 39/02, BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4).

    Bei Zweifeln ist jedoch --jedenfalls im Regelfall-- die den Betroffenen weniger belastende Auslegung vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile in BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4;… in BFH/NV 2006, 1041;… in BFH/NV 1990, 750, jeweils m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 K 3588/11

    Änderungsbefugnis gemäß § 174 Abs. 4 AO : Versagung der Tarifbegrenzung für …

    Rn. 21 Der BFH habe mit Urteil vom 22.08.2007 X R 39/02 festgestellt, dass die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides, in dem zu Unrecht die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG gewährt worden sei, weder auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO noch auf eine andere Korrekturvorschrift habe gestützt werden können.

    Rn. 69 Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus dem Urteil des BFH vom 22.08.2007 X R 39/02, BStBl II 2008, 4, nicht, dass § 174 Abs. 4 AO im Rahmen von § 32c EStG unanwendbar wäre.

  • BFH, 30.07.2014 - I B 123/13

    Feststellung der Endbestände der Eigenkapitalteilbeträge beim Übergang vom …

    Es kann dahinstehen, ob angesichts der Vielzahl von Entscheidungen des BFH, die sich in rechtsgrundsätzlicher Weise mit der Auslegung des steuerrechtlichen Verwaltungsakts und damit auch eines Feststellungsbescheides befassen (z.B. BFH-Urteile vom 22. August 2007 X R 39/02, BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4; vom 10. Mai 2012 IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, jeweils m.w.N.), noch ein zusätzlicher Klärungsbedarf besteht.
  • FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 2010/08

    Bindungswirkung nach § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) als jedem Ansatz der …

    Schließlich sei ergänzend auf das BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 39/02 (Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFHE-- 218, 503, Bundessteuerblatt --BStB-- II 2008, 4) zu verweisen.

    Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 39/02 (BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4).

  • BFH, 12.06.2013 - X R 9/12

    Keine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 2007 bei außerordentlichen Gewinneinkünften

    Zwar wird im Hinblick auf die zu § 32c EStG a.F. ergangene Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile vom 22. August 2007 X R 59/04, BFHE 218, 541, BStBl II 2008, 284, und X R 39/02, BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4;… Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Dezember 2005 VIII R 99/02, BFH/NV 2006, 1041) eine Feststellung teilweise auch weiterhin für erforderlich gehalten (…so Lamprecht in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 32c Rz 7; Debus in Bordewin/ Brandt, § 32c EStG Rz 21; Schiffers, DStZ 2006, 755; a.A. Levedag in Herrmann/Heuer/Raupach, Jahresband 2007, § 32c EStG Rz J 06-3, unter Verweis auf die insoweit fehlende Rechtsgrundlage).
  • BFH, 23.01.2015 - IX S 25/14

    Aussetzung der Vollziehung: Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der …

    In diesem Fall stellt sich bei summarischer Prüfung die fehlerhafte Erfassung der Einkünfte unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als materiell-rechtlicher Fehler auf der Ebene des Folgebescheids dar, der nicht von der Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfasst ist (vgl. für den Fall einer fehlerhaften Anwendung der Tarifbegrenzung des § 32c EStG BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 39/02, BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4).
  • FG Düsseldorf, 18.09.2014 - 16 K 2801/11

    Änderungsbefugnis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - Offenbare Unrichtigkeit bei …

    Dies der BFH z.B. mit Urteil vom 22.8.2007 X R 39/02 (BStBl II 2008, 4) zur Auswirkung der fehlenden Feststellung zu § 32c EStG a.F. im Gewinnfeststellungsbescheid auf die Einkommensteuerfestsetzung entschieden.
  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2009 - 2 K 582/07

    Änderung des Einkommensteuer-Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO kann zum …

    Das von den Klägern angeführte Urteil des BFH vom 22. August 2007 X R 39/02 (BStBl II 2008, 4) könne nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Anpassung an den Grundlagenbescheid führen, da der Sachverhalt des dortigen Urteils ein ganz anderer sei.
  • FG Köln, 26.06.2025 - 13 K 1975/22

    Zinsschranke - Feststellung eines EBITDA-Vortrags in den Fällen eines positiven …

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5859
OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07 (https://dejure.org/2007,5859)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2007 - 8 U 6/07 (https://dejure.org/2007,5859)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - 8 U 6/07 (https://dejure.org/2007,5859)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Judicialis

    EStG § 23; ; EStG § ... 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 195 a.F.; ; BGB § 196 a.F.; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 a.F.; ; BGB § 198 a.F.; ; BGB § 199 Abs. 1 n.F.; ; BGB § 242; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.; ; EGBGB Art. 229 § 6; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; AO § 363 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratungspflichten und Unterrichtungspflichten des Steuerberaters im Rahmen seines Auftrages; Belehrungspflicht des Steuerberaters über eine Anfechtung eines Steuerbescheides; Orientierung der Arbeit eines Steuerberaters an der Instanzrechtsprechung und der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1749
  • DStRE 2007, 1588
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (23)

  • KG, 08.09.2006 - 4 U 119/05

    Steuerberaterhaftung: Steuerberaterpflicht zur Einspruchseinlegung gegen …

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich ein Rechtsanwalt - und nichts anderes kann für einen Steuerberater gelten - bei der Wahrnehmung eines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten (BGH, NJW 2001, 675, 678; BGH, NJW 1993, 3323, 3324 m.w.N.; ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Ihm muss aber auch dabei insgesamt ein "realistischer Toleranzrahmen" zugebilligt werden (BGH, NJW 2001, 675, 678; KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Bei hinreichend deutlichen Anzeichen im Beratungszeitpunkt ist der Steuerberater verpflichtet auf eine bereits absehbare bestimmte Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuweisen (BGH, NJW-RR 2006, 273; KG, DStRE 2007, 453-455).

    Wird schließlich in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (BGH, NJW 2004, 3487; KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Sie wären es nicht einmal dann gewesen, wenn ihnen während der Einspruchsfristen - Mitte Mai bis Mitte Juli 2000 und Anfang Januar bis Anfang Februar 2001 - das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sowie die Einlegung der Revision bekannt gewesen wären (a.A. in einem ähnlichen Fall: KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Selbst in diesem Fall hätten sie nicht ernsthaft damit rechnen müssen, dass die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für verfassungswidrig erklärt oder durch den Gesetzgeber geändert werden könnte, und sie daher ihren Mandanten die "Chance" hätten erhalten müssen, aufgrund einer eventuellen Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung auch eine Änderung Steuerbescheides zu erreichen (so aber in einem ähnlichen Fall KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Unabhängig von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts durften sich die Beklagten im Übrigen auch dadurch in ihrem Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG dadurch bestärkt sehen, dass rund neun Jahre lang weder Rechtsprechung noch Gesetzgeber Anlass gesehen hatten, wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (BVerfG, NJW 1991, 2129) die Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf Spekulationsgewinne zu verstärken oder die Verfassungsmäßigkeit von § 23 EStG insoweit in Frage zu stellen (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 455).

    In den hier in Rede stehenden Zeiträumen gab es, soweit ersichtlich, lediglich einen Aufsatz von Balmes (FR 2000, 1069), der im Übrigen in einer Zeitschrift abgedruckt war, die unstreitig nicht zur Pflichtlektüre eines Steuerberaters gehört (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454;… Gräfe/Lenzen/ Schmeer, a.a.O., Rn. 237, 241; Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06) sowie einige Veröffentlichungen des Klägers des finanzgerichtichen Ursprungsverfahrens, des Steuerrechtlers Prof. em.

    Dr. U. (KG, DStRE 2007, 453, 455), kein größeres Gewicht beigemessen werden als seinen wissenschaftlichen Äußerungen (s.o. Ziffer (3)).

    (4) Schießlich wäre eine Pflicht des Steuerberaters, gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen oder zumindest hierüber zu belehren, nach Auffassung des Senats auch dann nicht begründet worden, wenn die Beklagten nicht nur das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, sondern auch die Tatsache der Revisionseinlegung gekannt haben sollten, die sich immerhin unmittelbar aus der Urteilsveröffentlichung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 178, ergab, ferner aus einer Mitteilung in Heft 7/2000 der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (dort S. XXV) und aus der Beilage zum Bundessteuerblatt Teil II vom 10. April 2000, wenngleich diese ohnehin nicht vom Steuerberater abstrakt ausgewertet zu werden braucht (KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Denn wenn - wie hier vertreten - die Kenntnis des Steuerberaters von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts diese Pflichten noch nicht auslöst hätten, dann wäre dies nach Auffassung der Mitglieder des erkennenden Senats auch nicht dadurch geschehen, dass der Steuerberater zusätzlich - lediglich - Kenntnis von der Revisionseinlegung hat (a.A. im Ergebnis in einem ähnlichen Fall KG, DStRE 2007, 453).

    Es überzeugt daher die Mitglieder den erkennenden Senat nicht, wenn das Kammergericht (DStRE 2007, 453, 455) es einerseits - zu Recht - für unerheblich hält, dass im Frühjahr 1999 in der Zeitschrift "D." ein Interview mit dem Kläger des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht, Herrn Prof. em.

    Dr. U., veröffentlicht worden war, aus dem hervorging, dass dieser in eigener Sache klagte - weil nämlich aus der Literatur bereits bekannt war, dass er die Besteuerung der Spekulationsgewinne für verfassungswidrig hielt -, es dann aber andererseits die bloße Kenntnis von der Revisionseinlegung ausreichen lassen will, um den Steuerberater für verpflichtet anzusehen, Einspruch einzulegen (KG, DStRE 2007, 453, 454).

    War eine Änderung der Rechtsprechung bis dahin nicht absehbar (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454), musste für die Zeit danach ernsthaft die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass sich das Bundesverfassungsgericht der Rechtsansicht des Bundesfinanzhofs anschließt.

    Sie hat damit eher den Charakter eines Nachschlagewerks als die Funktion, aktives Wissen für die Beratungspraxis zu vermitteln (KG, DStRE 2007, 453, 454; LG Frankenthal, Urteil vom 08.03.2005 - 4 O 374/04; LG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 2 O 401/03;… Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 236).

    Die Verwerfung des § 23 EStG war - wie dargestellt - jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs nicht absehbar (s.o., vgl. auch Senat, Urteil vom 26.04.20067 - 8 U 49/06; KG, DStRE 2007, 453, 454;… Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 245).

  • OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06

    Unbegründete Schadensersatzklage gegen Steuerberater bei Unkenntnis der …

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    Insbesondere kann von einem Steuerberater erwartet werden, dass er die im Einzelfall einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleich gelagerten Fällen und die ständige Verwaltungspraxis der Finanzämter kennt (Senat, Urteil v. 26.04.2007 - 8 U 49/06;… Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., 2006, Rn. 234 ff.).

    In den hier in Rede stehenden Zeiträumen gab es, soweit ersichtlich, lediglich einen Aufsatz von Balmes (FR 2000, 1069), der im Übrigen in einer Zeitschrift abgedruckt war, die unstreitig nicht zur Pflichtlektüre eines Steuerberaters gehört (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454;… Gräfe/Lenzen/ Schmeer, a.a.O., Rn. 237, 241; Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06) sowie einige Veröffentlichungen des Klägers des finanzgerichtichen Ursprungsverfahrens, des Steuerrechtlers Prof. em.

    cc) Die entscheidende Zäsur, ab der eine Aufklärungspflicht des Steuerberaters zu bejahen ist, liegt nach Auffassung des Senats in der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83), die am 18.07.2002 erfolgte (Pressemitteilung, seinerzeit http://www.b..de/www/index2.html, so bereits Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06; ebenso LG Frankfurt GI 2006, 64;… Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 245 m.w.N.).

    In der Regel kann von ihm nur die Kenntnisnahme von Urteilen erwartet werden, die im Bundessteuerblatt und in der von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebenen Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" veröffentlicht sind, wobei sich auch diese Verpflichtung in erster Linie nur auf Urteile des Bundesfinanzhofs bezieht (…vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer a.a.O. Rn. 237, 241; LG Hamburg, GI 1993, 15 m.w.N.; Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    Denn diese war in den zur Pflichtlektüre gehörenden Publikationen nicht abgedruckt (ebenso bereits Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06; LG Hamburg, GI 1993, 15;… Gräfe/ Lenzen/Schmeer a.a.O. Rdn. 238).

    Die Verwerfung des § 23 EStG war - wie dargestellt - jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs nicht absehbar (s.o., vgl. auch Senat, Urteil vom 26.04.20067 - 8 U 49/06; KG, DStRE 2007, 453, 454;… Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 245).

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 472/00

    Pflichten des Steuerberaters bei bevorstehender Änderung des Steuerrechts

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln (BGH, NJW 2004, 3487 m.w.N.; KG Berlin, DStR 2007, 453, 454).

    Wird schließlich in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (BGH, NJW 2004, 3487; KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Selbst wenn daher die Beklagten im Ausnahmefall gehalten gewesen wären, sich aus der Tagespresse oder anderen allgemein zugänglichen Quellen über Vorhaben zur Änderung des Steuerrechts zu unterrichten, was hier schon nicht angenommen werden kann (vgl. zu den Voraussetzungen: BGH, NJW 2004, 3487; Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/07), hätten die vorliegenden Veröffentlichungen in der Tagespresse keinen Anlass geboten anzunehmen, es stehe eine Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung bevor.

    f) Erst recht wäre den Beklagten nicht vorzuwerfen, die zur möglichen Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen erfolgten Veröffentlichungen in der Tagespresse nicht hinreichend zur Kenntnis genommen zu haben (s.o. unter Verweis auf BGH, NJW 2004, 3487).

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich ein Rechtsanwalt - und nichts anderes kann für einen Steuerberater gelten - bei der Wahrnehmung eines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten (BGH, NJW 2001, 675, 678; BGH, NJW 1993, 3323, 3324 m.w.N.; ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Gleichwohl darf sich der Anwalt nicht blind auf die Fortdauer einer höchstrichterlichen Rechtsprechung verlassen, sondern hat die Auswirkungen neuer Gesetze, Hinweise eines obersten Gerichts auf die Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung und neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zu berücksichtigen (BGH, NJW 1993, 3323, 3324 f., KG Berlin, DStR 2007, 453, 454).

    Grundsätzlich wird darauf abzustellen sein, mit welchem Grad an Deutlichkeit (Evidenz) eine neue Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung weist und eine neue Antwort auf eine bisher anders entschiedene Frage nahe legt (BGH, NJW 1993, 3323, 3325; KG Berlin, DStR 2007, 453, 454).

    Regelmäßig wird es sich um besonders zu begründende, eng umgrenzte Ausnahmefälle handeln, in denen es als schuldhafte Pflichtverletzung des Anwalts zu werten ist, dass er seiner Beratung die Möglichkeit einer Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugrunde gelegt hat (BGH, NJW 1993, 3323, 3325).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Die Kenntnis von diesem Urteil allein hätte den Steuerberater daher keinesfalls zu Maßnahmen veranlassen müssen, zumal ihm auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (BVerfG, NJW 1991, 2129) bekannt gewesen sein müsste, das es für einen ähnlichen Fall ablehnte, eine Gesetzesnorm wegen eines Vollzugsdefizits für verfassungswidrig zu erklären; vielmehr wurde lediglich der Gesetzgeber für verpflichtet gehalten, einen nachträglich erkannten strukturellen Erhebungsmangel zu beseitigen.

    Unabhängig von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts durften sich die Beklagten im Übrigen auch dadurch in ihrem Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG dadurch bestärkt sehen, dass rund neun Jahre lang weder Rechtsprechung noch Gesetzgeber Anlass gesehen hatten, wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (BVerfG, NJW 1991, 2129) die Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf Spekulationsgewinne zu verstärken oder die Verfassungsmäßigkeit von § 23 EStG insoweit in Frage zu stellen (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 455).

    Grundsätzlich verhielten sich zu der Frage der Verfassungswidrigkeit von § 23 EStG seinerzeit schließlich einige Fachkommentare (Nachweise bei BFH, NJW, 2003, 83), die zum Teil unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (BVerfG NJW 1991, 2129) wegen des faktischen Vollzugs- und Kontrolldefizits die Verfassungswidrigkeit bejahen wollten.

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Zur Vereinbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den …

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Mit Beschluss vom 16.7.2002 (NJW 2003, 83) legte der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der vorbezeichneten Norm dem Bundesverfassungsgericht vor.

    cc) Die entscheidende Zäsur, ab der eine Aufklärungspflicht des Steuerberaters zu bejahen ist, liegt nach Auffassung des Senats in der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83), die am 18.07.2002 erfolgte (Pressemitteilung, seinerzeit http://www.b..de/www/index2.html, so bereits Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06; ebenso LG Frankfurt GI 2006, 64;… Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 245 m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99

    Besteuerung von Spekulationsgeschäften verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    (1) Während der hier entscheidenden Beratungszeiträume - Mitte Mai bis Mitte Juli 2000 und Anfang Januar bis Anfang Februar 2001 - beschränkte sich die Rechtsprechung auf eine einzige Stellungnahme zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, nämlich auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.09.1999 (EFG 2000, 178), das die Verfassungsmäßigkeit im Übrigen ausdrücklich bejaht und nicht etwa verneint hat.

    (4) Schießlich wäre eine Pflicht des Steuerberaters, gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen oder zumindest hierüber zu belehren, nach Auffassung des Senats auch dann nicht begründet worden, wenn die Beklagten nicht nur das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, sondern auch die Tatsache der Revisionseinlegung gekannt haben sollten, die sich immerhin unmittelbar aus der Urteilsveröffentlichung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 178, ergab, ferner aus einer Mitteilung in Heft 7/2000 der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (dort S. XXV) und aus der Beilage zum Bundessteuerblatt Teil II vom 10. April 2000, wenngleich diese ohnehin nicht vom Steuerberater abstrakt ausgewertet zu werden braucht (KG, DStRE 2007, 453, 454).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Dieses erklärte mit Urteil vom 09.03.2004 (NJW 2004, 1022) die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und nichtig, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.

    Dahingestellt bleiben kann daher die Frage, ob sich eine eventuelle Aufklärungspflicht der Beklagten überhaupt auf den Bescheid vom 19.12.2000 erstreckt hätte, der das Veranlagungsjahr 1999 betraf, für das die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (noch) nicht festgestellt worden ist (Verfahren BVerfG, 2 BvL 194/06; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 1022).

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99

    Ersatzansprüche - Kreispachtgeschädigte - Landwirtschaftsbetrieb - Gemeinderat - …

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich ein Rechtsanwalt - und nichts anderes kann für einen Steuerberater gelten - bei der Wahrnehmung eines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten (BGH, NJW 2001, 675, 678; BGH, NJW 1993, 3323, 3324 m.w.N.; ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Ihm muss aber auch dabei insgesamt ein "realistischer Toleranzrahmen" zugebilligt werden (BGH, NJW 2001, 675, 678; KG, DStRE 2007, 453, 454).

  • BGH, 06.02.2003 - IX ZR 77/02

    Pflichten des Steuerberaters bei Vorbehalt der genaueren Prüfung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    Der Steuerberater hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065).

  • LG Bonn, 08.12.2006 - 15 O 277/06

    Falschberatung durch Steuerberater; mögliche Verfassungswidrigkeit einer Norm.

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des …

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03

    "Anwaltshaftung"; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Erteilung eines …

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit; …

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 …

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 127/04

    Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines unbestimmten …

  • BGH, 11.05.1999 - IX ZR 298/97

    Belehrungspflicht des Steuerberaters über die Frist zur Anfechtung eines …

  • BGH, 22.06.1967 - VII ZR 181/65

    Regelungsumfang der kurzen Verjährungsfristen

  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 257/93

    Verjährung von Ansprüchen auf Vergütung von Architekten- und Statikerleistungen …

  • LG Frankenthal, 08.03.2005 - 4 O 374/04

    Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung steuerberaterlicher Pflichten; …

  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 10/94

    Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters bei einem auf bestimmte Aufgaben …

  • OLG Köln, 21.11.2002 - 8 U 44/02

    Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Interessenwahrung für Mandanten

  • OLG Köln, 13.09.2007 - 8 U 19/07

    Belehrungspflicht des Steuerberaters zur Anfechtung des Steuerbescheids nach …

    a) Zu Recht hat das Landgericht auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgestellt, der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (zuletzt Urteil vom 12.07.2007 - 8 U 6/07 = DB 2007, 1749) und nach denen davon auszugehen ist, dass der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages verpflichtet ist, seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

    Problematisch indes sind die Fälle, in denen der Steuerberater auf den Fortbestand der Gesetzeslage oder die Fortsetzung einer bestimmten höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraut, obwohl eine Gesetzesänderung, eine Änderung in der Rechtsprechung oder - wie möglicherweise hier - die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesetzes bevorsteht (Senat, Urteil vom 12.07.2007 - 8 U 6/07 = DB 2007, 1749 f.).

    Bei hinreichend deutlichen Anzeichen im Beratungszeitpunkt ist der Steuerberater verpflichtet auf eine bereits absehbare bestimmte Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuweisen (BGH, NJW-RR 2006, 273; KG, DStR 2007, 453-455; Senat, Urteil vom 12.07.2007 - 8 U 6/07 = DB 2007, 1749 f.).

    Wird schließlich in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (BGH, NJW 2004, 3487; KG, DStR 2007, 453-455; Senat, Urteil vom 12.07.2007 - 8 U 6/07 = DB 2007, 1749, 1750).

    Denn dieser Beschluss brachte zum Ausdruck, dass immerhin schon ein anderes höchstes Bundesgericht die entscheidende Norm für verfassungswidrig hielt (Senat, 12.07.2007 - 8 U 6/07 = DB 2007, 1749).

  • OLG Celle, 23.02.2011 - 3 U 174/10

    Pflichten des Steuerberaters i.R.e. Beratungsmandats; Beginn der Verjährung von …

    Zwar ist ein Teil der Urteile des Europäischen Gerichtshofs in Zeitschriften wie der "IStR" (Internationales Steuerrecht) erschienen, von denen bezweifelt werden mag, ob sie zur Pflichtlektüre des Steuerberaters gehören (vgl. die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des OLG Köln, DStR 2007, 1838, 1839).
  • LG Köln, 12.03.2009 - 2 O 254/08

    Zahlung von Schadensersatz wegen steuerlicher Fehlberatung in Bezug auf …

    Rn. 54 2. Der Umfang der Hinweis- und Belehrungspflichten des steuerlichen Beraters wird durch den Gegenstand und die Reichweite des ihm erteilten Mandats bestimmt (BGHZ 128, 358, 361; OLG Köln DB 2007, 1749; DStR 2008, 474;… Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, Tz. 260 ff, jew. m. w. Nachw.).

    Rn. 59 1. Auch in diesem Zusammenhang bestimmen Gegenstand und Reichweite des Beratungsauftrags die Belehrungs- und Hinweispflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin (vgl. BGHZ 128, 358, 361; OLG Köln DB 2007, 1749; DStR 2008, 474;… Gräfe/Lenzen/Schmeer, a. a. O., Tz. 260 ff, jew. m. w. Nachw.).

  • LG Bonn, 27.05.2008 - 15 O 476/07

    Umsatzsteuerbefreiung von Spielautomatenumsätzen; Pflichtverletzung des …

    Man kann deshalb von ihm regelmäßig nur verlangen, die Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, die im Bundessteuerblatt und in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht - dem Organ der Bundessteuerberaterkammer - veröffentlicht worden sind (…Gräfe/Lenzen/Schmeer a.a.O. Rn.237; BGH NJW 1979 S.877; OLG Köln, Urt. v. 12.07.2007, 8 U 6/07, zit. nach juris, Rn 52).

    Rn. 52 Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch den Ausführungen im Urteil des OLG Köln vom 12.07.2007, Az. 8 U 6/07, nichts anderes in Bezug auf die Beratungspflicht des Steuerberaters zu entnehmen.

  • OLG Köln, 04.09.2008 - 8 U 14/08

    Haftung eines Steuerberaters bei weisungswidriger Nichteinlegung von …

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten schon ohne entsprechende Weisung verpflichtet gewesen wären, Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 21.08.2000 einzulegen (verneinend für vergleichbare Konstellationen etwa die Urteile des Senats vom 28.06.2007 - 8 U 6/07 - und vom 13.09.2007 - 8 U 19/07).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 23 U 56/10

    Schadenersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen Verlust der Möglichkeit der …

    Auch wenn es nicht darauf ankommt: Der Vorlagebeschluss des BFH vom 16.7.2002 wurde am 18.7.2002 durch Pressemitteilung veröffentlicht; die Tagespresse hat sich nachfolgend in großem Umfang mit diesem Beschluss befasst (vgl. hierzu die Feststellungen in den Urteilen des OLG Köln vom 26.4.2007, 8 U 49/06, OLGR Köln 2007, 738, und vom 12.7.2007, 8 U 6/07, DStRE 2007, 1588).
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