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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17129
Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14 (https://dejure.org/2014,17129)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-169/14 (https://dejure.org/2014,17129)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-169/14 (https://dejure.org/2014,17129)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Recht zur Einlegung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs

  • Europäischer Gerichtshof

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Angemessene und wirksame Mittel, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen - Beschränkung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen eine Entscheidung über den Einspruch gegen die ...

  • EU-Kommission

    Juan Carlos Sánchez Morcillo und María del Carmen Abril García gegen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Audiencia Provincial de Castellón - Spanien.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Recht zur Einlegung eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2014, 1457
 
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Wird zitiert von ... (67)Zitiert selbst (18)

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Rn. 1 Problemstellungen im Zusammenhang mit den Folgen und den Grenzen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, des Verbraucherschutzes nach der Richtlinie 93/13/EWG{FN-VERWEIS:2} werden dem Gerichtshof immer wieder vorgelegt.

    Im Ausgangsverfahren fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob erstens die den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht nach Art. 7 der Richtlinie 93/13, angemessene und wirksame Mittel einzuführen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern schließt, ein Ende zu setzen, und zweitens das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die nicht vorsieht, dass der Antragsgegner in einem Vollstreckungsverfahren gegen die Entscheidung, mit der der Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, ein Rechtsmittel einlegen kann.

    A - Richtlinie 93/13.

    Rn. 4 In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es:.

    Rn. 16 Da die Audiencia Provincial de Castellón der Ansicht ist, dass diese Vorschrift mit dem von der Richtlinie 93/13 verfolgten Schutzziel und dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar sein könnte, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird, einer Verfahrensvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC entgegen, die im Rahmen der Regelung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung in hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen vorsieht, dass nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, während dies in den übrigen Fällen ausgeschlossen ist, was zur unmittelbaren Folge hat, dass die die Zwangsvollstreckung betreibende Person ein Rechtsmittel einlegen kann, wenn dem Einspruch des Vollstreckungsschuldners stattgegeben und die Einstellung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, während der Verbraucher als Vollstreckungsschuldner gegen die Zurückweisung seines Einspruchs kein Rechtsmittel einlegen kann?.

    Ist im Anwendungsbereich der in der Richtlinie 93/13 enthaltenen Vorschriften der Union über den Verbraucherschutz eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC, die im Rahmen der Regelung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung in hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen vorsieht, dass nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, während dies in den übrigen Fällen ausgeschlossen ist, was zur unmittelbaren Folge hat, dass die die Zwangsvollstreckung betreibende Person ein Rechtsmittel einlegen kann, wenn dem Einspruch des Vollstreckungsschuldners stattgegeben und die Einstellung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, während der Verbraucher als Vollstreckungsschuldner gegen die Zurückweisung seines Einspruchs kein Rechtsmittel einlegen kann, mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und dem Recht auf ein faires Verfahren unter Waffengleichheit, die in Art. 47 der Charta verankert sind, vereinbar?.

    Rn. 20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nationale Verfahrensvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC, nach der im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

    Seines Erachtens beeinträchtigt nämlich Art. 695 Abs. 4 LEC, wonach der Vollstreckungsschuldner im Rahmen des Hypothekenvollstreckungsverfahrens gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung, mit der sein Einspruch zurückgewiesen wurde, kein Rechtsmittel einlegen kann, die Effektivität des aus der Richtlinie 93/13 resultierenden Verbraucherschutzes.

    Rn. 22 Vorab - und obschon diese Frage vom vorlegenden Gericht nicht behandelt wurde - erscheint es mir sachdienlich, kurz darauf einzugehen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Richtlinienkonformität der streitigen nationalen Vorschriften bejaht.

    Rn. 23 BBVA hat nämlich in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift, also Art. 695 Abs. 4 LEC, sei eine bindende Rechtsvorschrift, die in keinem Vertrag enthalten sei und mithin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 falle.

    Rn. 24 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache für Recht erkannt hat, dass die vom Vorabentscheidungsersuchen erfassten nationalen Rechtsvorschriften vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen waren.

    Rn. 25 Insoweit ist darauf hinzuwiesen, dass nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 "Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie [unterliegen]".

    Rn. 26 Im vorliegenden Fall kann man sich also zu Recht die Frage stellen, ob die Richtlinie 93/13 anwendbar ist.

    Anscheinend haben nämlich weder die Parteien des Ausgangsverfahrens noch der Juzgado de Primera Instancia n° 3 de Castellón in irgendeiner Weise die Frage des Vorliegens von Klauseln angesprochen, die als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden könnten.

    Zudem könnte die Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 93/13, nach deren Buchst. q zu den Klauseln gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie solche gehören, die darauf abzielen, dass "dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird," den Gedanken aufkommen lassen, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht aus dem Hypothekendarlehensvertrag zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ergibt, sondern aus bindenden Rechtsvorschriften des Zivilprozessgesetzes.

    Diese Rechtssachen bezogen sich gerade auf Rechtsstreitigkeiten, in denen das vorlegende Gericht die Frage nach dem Umfang seiner ihm durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Befugnisse zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln über Verzugszinsen aufwarf.

    Rn. 28 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 auf das Ausgangsverfahren somit nicht von vornherein verneint werden kann.

    Sinn und Tragweite des Urteils Aziz in Bezug auf die Wirksamkeit von Verfahren der Hypothekenvollstreckung im Hinblick auf die Richtlinie 93/13.

    Rn. 31 Unter Hinweis auf die Grenzen der Verfahrensautonomie, die aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes des Unionsrechts geboten sind, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bis dahin im Bereich der Hypothekenvollstreckung geltende spanische Regelung die Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes beeinträchtigen konnte, soweit sie es dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, bei dem der Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer die Grundlage des vollstreckbaren Titels bildenden Vertragsklausel gerügt hatte, unmöglich machte, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verzögerung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu treffen, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich war, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung zu gewährleisten{FN-VERWEIS:13}.

    Es ging darum, dass eine Situation zu befürchten war, in der ein nachgelagerter, in Schadensersatz bestehender Schutz als der einzig denkbare erschien, ein Schutz, der kein angemessenes und wirksames Mittel darstellen konnte, um der Verwendung nach der Richtlinie 93/13 verbotener Klauseln ein Ende zu setzen.

    Rn. 33 Mit anderen Worten wurde die Tatsache, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren vom Erkenntnisverfahren, das der Verbraucher zur Feststellung der Nichtigkeit bestimmter missbräuchlicher Klauseln eingeleitet hatte, gänzlich abgekoppelt war, unter dem Blickwinkel des Schutzes, den die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern zusichert, als problematisch empfunden.

    Rn. 35 In Art. 695 Abs. 4 LEC geht es um einen Punkt, der in keiner Weise von der Richtlinie 93/13 geregelt wird.

    Es scheint, dass unter dem Aspekt der Verfahrensrechte des Verbrauchers die für Einwendungen aufgrund der Richtlinie 93/13 geltende Regel mit der Regel vergleichbar ist, die für Einwendungen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften gilt.

    Denn Art. 695 LEC schließt das Rechtsmittel des Vollstreckungsgegners in allen Fällen aus, ob es nun auf einen etwaigen missbräuchlichen Charakter der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags im Sinne der Richtlinie 93/13 oder auf andere von diesem Artikel erfasste Einwendungen gestützt wird.

    Rn. 41 Erstens bin ich im Gegensatz zu der offenbar vom vorlegenden Gericht vertretenen Meinung{FN-VERWEIS:15} der Ansicht, dass die sich aus dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) ergebenden Anforderungen im Bereich der Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes voll und ganz beachtet worden sind, indem in die LEC die Möglichkeit eingefügt wurde, gegen die Vollstreckung im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens eine auf die Missbräuchlichkeit von Klauseln gestützte Einwendung vorzubringen.

    Rn. 45 Orientiert man sich zunächst an den der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164), zu entnehmenden Erkenntnissen, zeigt sich, dass die Rechte, die sich für die Verbraucher aus der Richtlinie 93/13 ergeben, wirksam geschützt sind, denn zum einen verfügt der Verbraucher über die Möglichkeit, das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln vor dem Gericht geltend zu machen, dem die Prüfung des Einspruchs gegen eine Hypothekenvollstreckung obliegt, und zum anderen ist das Gericht befugt, von Amts wegen das Vorliegen solcher Klauseln aufzugreifen und gegebenenfalls die Vollstreckung auszusetzen.

    Selbst wenn man annimmt, dass die Erhebung einer auf das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln gestützten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nicht die Aussetzung eines parallelen Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Folge hätte, scheint mir die Wirksamkeit des Schutzes, den die Richtlinie 93/13 bietet, ausreichend dadurch gewährleistet, dass die für das Vollstreckungsverfahren geltenden nationalen Vorschriften den Verbrauchern und dem Gericht die zusätzliche Möglichkeit bieten, der Hypothekenvollstreckung entgegenzutreten.

    Dies gelte umso mehr, als die Richtlinie 93/13 gerade ein Ziel der Wiederherstellung der Ausgewogenheit zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden verfolge.

    Rn. 67 Aus alledem ergibt sich, dass Art. 7 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC nicht entgegensteht, nach der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens ein Rechtsmittel nur gegen den die Aussetzung der Vollstreckung anordnenden Beschluss zulässig ist.

    Rn. 72 Im Unterschied beispielsweise zu dem Fall, um den es im Urteil Åkerberg Fransson ging, das die zwischen den Art. 2, 250 Abs. 1 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG{FN-VERWEIS:26} und Art. 325 AEUV bestehende Verbindung betraf, ist im Ausgangsverfahren die Verbindung zur Richtlinie 93/13 sehr schwer auszumachen, wovon im Übrigen der Umstand zeugt, dass die Bezugnahme auf die genannte Richtlinie anscheinend im Anschluss an eine von BBVA im Verlauf des Verfahrens gemachte Bemerkung in das Vorabentscheidungsersuchen aufgenommen wurde{FN-VERWEIS:27}.

    Eine schlichte allgemeine Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die Erfordernisse des Verbraucherschutzes, die sich aus der Richtlinie 93/13 ergeben, kann nicht ausreichen, damit sich der Gerichtshof für eine Beantwortung für zuständig erklärt.

    Weder der - aus dem Blickwinkel des mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verfolgten Schutzziels betrachtete - Effektivitätsgrundsatz noch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz stehen einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, die im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren ein Rechtsmittel nur gegen den Beschluss zulässt, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird.

    {FN:27} - BBVA hat angegeben, das vorlegende Gericht habe im Verlauf des nationalen Verfahrens ein Vorabentscheidungsersuchen ins Auge gefasst und allein Art. 47 der Charta anführen wollen, ohne die Richtlinie 93/13 zu erwähnen.

    Auf eine Bemerkung von BBVA hin habe das vorlegende Gericht beschlossen, die Frage umzuformulieren und die Richtlinie 93/13 in die Auseinandersetzung einzuführen.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    Weiter ist nach dieser Begründung Gegenstand des Gesetzes die Vornahme von Änderungen am Verfahren der Hypothekenvollstreckung, um bestimmten mit dem Unionsrecht unvereinbaren Punkten abzuhelfen, die im Urteil Aziz (EU:C:2013:164) geprüft wurden.

    Rn. 21 Das vorlegende Gericht ist anscheinend von der Prämisse ausgegangen, dass die mit dem Gesetz 1/2013 vorgenommene Rechtsänderung den aus dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) zu ziehenden Lehren nicht ausreichend Rechnung trage.

    Rn. 34 Das vorliegende Verfahren betrifft eine ganz andere als die im Urteil Aziz (EU:C:2013:164) geprüfte Frage, die sich ausschließlich auf die in Art. 695 Abs. 4 LEC enthaltene verfahrensrechtliche Regel bezieht, nach der ein Rechtsbehelf zu einer höheren Instanz nicht möglich ist, wenn die Entscheidung des Gerichts, das über das Hypothekenvollstreckungsverfahren zu befinden hat, zu Ungunsten des Verbrauchers und Schuldners ausfällt.

    Rn. 41 Erstens bin ich im Gegensatz zu der offenbar vom vorlegenden Gericht vertretenen Meinung{FN-VERWEIS:15} der Ansicht, dass die sich aus dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) ergebenden Anforderungen im Bereich der Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes voll und ganz beachtet worden sind, indem in die LEC die Möglichkeit eingefügt wurde, gegen die Vollstreckung im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens eine auf die Missbräuchlichkeit von Klauseln gestützte Einwendung vorzubringen.

    Rn. 45 Orientiert man sich zunächst an den der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164), zu entnehmenden Erkenntnissen, zeigt sich, dass die Rechte, die sich für die Verbraucher aus der Richtlinie 93/13 ergeben, wirksam geschützt sind, denn zum einen verfügt der Verbraucher über die Möglichkeit, das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln vor dem Gericht geltend zu machen, dem die Prüfung des Einspruchs gegen eine Hypothekenvollstreckung obliegt, und zum anderen ist das Gericht befugt, von Amts wegen das Vorliegen solcher Klauseln aufzugreifen und gegebenenfalls die Vollstreckung auszusetzen.

    Die Situation des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich von der besonderen Sachlage, die in der dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) zugrunde liegenden Rechtssache bestand, in der die Hypothekenvollstreckung keinesfalls ausgesetzt werden konnte.

    Rn. 66 In diesem Zusammenhang erscheint mir der Hinweis bedeutsam, dass das Urteil Aziz (EU:C:2013:164) lediglich verlangt, dass im Hypothekenvollstreckungsverfahren die Möglichkeit für die Vollstreckungsgegner besteht, zur Stützung eines Einspruchs gegen die Vollstreckung auch Gründe geltend zu machen, die die Nichtigkeit des Titels oder seiner Klauseln wegen missbräuchlichen Charakters betreffen, oder dass im späteren Erkenntnisverfahren eine vorläufige Maßnahme zur Aussetzung einer Hypothekenvollstreckung ergehen kann, wenn die Nichtigerklärung einer derartigen Klausel beantragt wird, was die Einspruchsführer im vorliegenden Fall nicht getan haben.

    {FN:3} - C-415/11, EU:C:2013:164.

    {FN:10} - EU:C:2013:164.

    {FN:12} - Urteil Aziz (EU:C:2013:164, Rn. 49).

    {FN:22} - In diesem Sinne sind der Vollstreckungstitel aus einer notariellen Urkunde und die sich anschließende Anerkennung des Interesses des Gläubigers an einer zügigen Zwangsvollstreckung Punkte, auf die u. a. Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Aziz (C-415/11, EU:C:2012:700, Nr. 55) hingewiesen hat.

  • EuGH, 30.04.2014 - C-280/13

    Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
    {FN:6} - Urteil Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279).

    {FN:8} - Der Gerichtshof hebt hervor, dass sich im Unterschied zu der dem Urteil RWE Vertrieb (…C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25) zugrunde liegenden Rechtssache die Parteien nicht auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs einer vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Regelung geeinigt hatten (Urteil Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 41).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen …

    Nach Art. 47 GRCh ist ein Zugang zu einer gerichtlichen Instanz ebenfalls ausreichend, eine Folgeinstanz nicht geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, Juan Carlos Sánchez Morcillo und María del Carmen Abril García gegen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36;… Urteil vom 28. Juli 2011, Brahim Samba Diouf gegen Ministre du Travail, de l'Emploi et de l'Immigration, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69;… Urteil vom 11. März 2015, Europäische Schule München gegen Silvana Oberto und Barbara O´Leary, C-464/13 u.a., EU:C:2015:163, Rn. 73).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-539/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 …

    Rn. 13 In seinem Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), das im selben Rechtsstreit ergangen ist, um den es auch in diesem Verfahren geht, hat der Gerichtshof bereits Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta ausgelegt.

    Rn. 15 Mit dem Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099) hat der Gerichtshof hierauf geantwortet, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorsieht, dass das Erkenntnisgericht ein Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht auszusetzen, sondern in seiner Endentscheidung allenfalls eine Entschädigung zum Ausgleich des dem Verbraucher entstandenen Schadens zu gewähren vermag, wobei dieser als Vollstreckungsschuldner kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, wohingegen der Gewerbetreibende als Vollstreckungsgläubiger ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der die Einstellung des Verfahrens angeordnet oder eine missbräuchliche Klausel für nicht anwendbar erklärt wird.

    Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44 sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit der Unausgewogenheit zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 24).

    Rn. 28 Nationale Vollstreckungsverfahren wie die Hypothekenvollstreckungsverfahren unterliegen den Anforderungen, die sich aus dieser, einem wirksamen Verbraucherschutz dienenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 25).

    Rn. 31 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta einer Regelung des Zwangsvollstreckungsverfahrens entgegensteht, die vorsieht, dass das Erkenntnisgericht ein Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht auszusetzen, sondern in seiner Endentscheidung allenfalls eine Entschädigung zum Ausgleich des dem Verbraucher entstandenen Schadens zu gewähren vermag, wobei dieser als Vollstreckungsschuldner kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, wohingegen der Gewerbetreibende als Vollstreckungsgläubiger ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der die Einstellung des Verfahrens angeordnet oder eine missbräuchliche Klausel für nicht anwendbar erklärt wird (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 51).

    Rn. 32 Daher kann die Antwort auf die im vorliegenden Fall gestellte Frage klar aus den Hinweisen abgeleitet werden, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf diese verschiedenen Aspekte gibt, da es hier im Wesentlichen darum geht, ob die Änderung von Art. 695 Abs. 4 LEC, die der Gesetzgeber im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099) vorgenommen hat, nicht in Widerspruch zur Auslegung der Richtlinie 93/13, wie sie sich aus diesem Urteil ergibt, steht.

    Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen mangels einer Vereinheitlichung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren die Modalitäten für die Einlegung der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit einer Vertragsklausel befunden wird, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31).

    Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 34).

    Dieser Schutz muss sowohl für die Bestimmung der Gerichte gelten, die für die Entscheidung über die auf das Unionsrecht gestützten Klagen zuständig sind, als auch für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für solche Klagen (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35).

    Rn. 38 Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099) zu entsprechen, wurde auch der vierte Absatz von Art. 695 LEC durch das Gesetzesdekret 11/2014 geändert.

    Rn. 41 Daher setzt eine solche nationale Regelung im Gegensatz zu der Verfahrensregelung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 43) ergangen ist, den Verbraucher bzw. seine Familie nicht mehr dem Risiko aus, seine Wohnung infolge eines Zwangsverkaufs zu verlieren, der in einer Situation droht, in der das Gericht des Erkenntnisverfahrens das Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht aussetzen kann und in der das Vollstreckungsgericht möglicherweise und allenfalls die Gültigkeit einer solchen Vertragsklausel, auf die der Gewerbetreibende seine Forderung stützt, einer summarischen Prüfung unterzieht.

    Rn. 46 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eigenheiten des gerichtlichen Verfahrens vor den spanischen Vollstreckungsgerichten nach der mit dem Gesetzesdekret 11/2014 eingeführten Änderung nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen, auf den die Verbraucher nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Schutz der Wohnung und dem Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des Grundsatzes des in Art. 47 der Charta verbürgten effektiven gerichtlichen Schutzes ist, Anspruch haben (vgl. Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Zweitens ist, was die Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit in Bezug auf die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, die unter die Richtlinie 93/13 fallen, im Rahmen eines nationalen Hypothekenvollstreckungsverfahrens wie jenes des Ausgangsverfahrens angeht, ebenso festzustellen, dass infolge der Änderung des Art. 695 Abs. 4 LEC diese spanische Verfahrensregelung dem Verbraucher tatsächlich eine angemessene Möglichkeit bietet, von den Rechtsbehelfen, die auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte gestützt sind, unter Bedingungen Gebrauch zu machen, die ihn gegenüber dem Gewerbetreibenden als Vollstreckungsgläubiger nicht mehr klar benachteiligen (vgl. im Umkehrschluss, Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen …

    {FN:4} - Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346), Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675), Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615), Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759).

    {FN:20} - Vgl. Urteile Banif Plus Bank (…C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35) sowie Kušionová (…C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47).

    {FN:21} - Vgl. Urteile Alassini u. a. (…C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 49) sowie Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35).

    {FN:22} - Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (…C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), Mostaza Claro (…C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44), Barclays Bank (…C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22) sowie Kušionová (…C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48).

    {FN:23} - Vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito (…C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 40) sowie Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23).

    {FN:24} - Vgl. u. a. Urteile Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46), Barclays Bank (…C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 34) und Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 24) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (…C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 41).

    {FN:32} - Vgl. Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (…C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 60) und Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 28).

    {FN:33} - Vgl. Urteile Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50), Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), Barclays Bank (…C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 37), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31) und Kušionová (…C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (…C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 45).

    {FN:34} - Vgl. Urteile Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51) sowie Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 24).

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