Weitere Entscheidung unten: EuG, 04.11.2009

Rechtsprechung
   EuG, 24.09.2008 - T-20/03   

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EuG, 24.09.2008 - T-20/03 (https://dejure.org/2008,14911)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2008 - T-20/03 (https://dejure.org/2008,14911)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2008 - T-20/03 (https://dejure.org/2008,14911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Bestehende oder neue Beihilfe - Unternehmen in Schwierigkeiten - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bestehende oder neue Beihilfe - Unternehmen in Schwierigkeiten - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen

  • EU-Kommission PDF

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bestehende oder neue Beihilfe - Unternehmen in Schwierigkeiten - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 im Hinblick auf die der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gewährten Finanzhilfen; Investitionszuschuss des Landes Thüringen für die Kahla/Thüringen Porzellan GmbH als staatliche Beihilfe; Einstufung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bestehende oder neue Beihilfe - Unternehmen in Schwierigkeiten - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung C(2002)4040 final der Kommission vom 30. Oktober 2002, mit der die Unvereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, die der Kahla Porzellan und der Kahla/Thüringen Porzellan von den deutschen Behörden im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2008 - T-20/03
    Nach ständiger Rechtsprechung können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist in der Rechtsprechung festgestellt worden, dass mit dem Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Maßnahme des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, zwar nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers gemeint ist, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, aber doch wenigstens das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (vgl. Urteil HAMSA/Kommission, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2008 - T-20/03
    Die Einschätzungen der Berater in den jeweiligen Berichten betrafen eher Erwägungen zur Lebensfähigkeit des Unternehmens als Rentabilitätsüberlegungen, von denen normalerweise die Produktions- und Vertriebsstrategie privater Wirtschaftsteilnehmer geleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 84).

    Daher darf angenommen werden, dass die Zufuhr privaten Kapitals eher die Folge der wirtschaftlichen Förderung durch den Staat als das Ergebnis einer von einem umsichtigen Kapitalgeber getroffenen Entscheidung war, der sich zu seiner Investition entschlossen hatte, weil er von deren Rentabilitätsaussichten überzeugt war (vgl. in diesem Sinne Urteil Alitalia/Kommission, Randnr. 93).

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2008 - T-20/03
    Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 32, und vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, Slg. 2004, II-3541, Randnr. 52).

    Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden; die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, dürfen nur anhand der Informationen geprüft werden, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999, Salomon/Kommission, T-123/97, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und Graphischer Maschinenbau/Kommission, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 24.09.2008 - T-20/03
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Kommission nach ständiger Rechtsprechung in Art. 87 Abs. 3 EG ein weiter Ermessensspielraum bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Art. 87 Abs. 1 zugestanden wird, da bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, in einem solchen Fall vielschichtige wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten sind (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36).
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2008 - T-20/03
    87 EG soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 24.09.2008 - T-20/03
    Außerdem ist das Verhalten eines öffentlichen Kapitalgebers mit dem eines privaten im Hinblick darauf zu vergleichen, wie sich ein privater Kapitalgeber bei dem fraglichen Vorgang angesichts der zum entsprechenden Zeitpunkt verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen verhalten hätte (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnrn.
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 24.09.2008 - T-20/03
    Was zweitens das Vorliegen eines Vorteils für bestimmte Unternehmen betrifft, so ist der Begriff der staatlichen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2008 - T-20/03
    Zudem ist, unabhängig von der Frage, ob die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen solchen nach § 249h AFG gleichgestellt werden konnten, darauf hinzuweisen, dass staatliche Maßnahmen nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG ausgenommen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 50).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuG, 24.09.2008 - T-20/03
    Folglich ist eine Maßnahme staatlicher Stellen mit dem Ziel, das Unternehmen von dieser Belastung zu befreien, ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 33).
  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuG, 24.09.2008 - T-20/03
    Was zweitens das Vorliegen eines Vorteils für bestimmte Unternehmen betrifft, so ist der Begriff der staatlichen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuG, 14.10.2004 - T-137/02

    Pollmeier Malchow / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-273/01

    Innova Privat-Akademie / Kommission

  • EuG, 19.03.1997 - T-73/95

    Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

  • EuG, 21.07.1998 - T-66/96

    Mellett / Gerichtshof

  • EuG, 28.02.2002 - T-227/99

    Kvaerner Warnow Werft / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 21.10.2004 - C-288/02

    Kommission / Griechenland - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 08.12.2006 - C-368/05

    Polyelectrolyte Producers Group / Kommission und Rat

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass zum einen Art. 87 Abs. 1 EG nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 6. September 2006, 1talien und Wam/Kommission, T-304/04 und T-316/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63) und dass zum anderen die Einbringung von Kapital durch die öffentliche Hand unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik am Kriterium des privaten Kapitalgebers zu messen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, Slg. 2008, II-2305, Randnr. 242 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Es ist daher unnötig, die individuellen Beihilfen der Kommission zur Prüfung vorzulegen (Urteil vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission, C-47/91, Slg, EU:C:1994:358, Rn. 21; Urteil vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, Slg, EU:T:2008:395, Rn. 92).

    Da die streitigen Bürgschaften nicht unter eine genehmigte Beihilferegelung fallen, sind sie anhand von Art. 87 Abs. 1 EG zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2008:395, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

    En particulier, il n'appartient pas au Tribunal de substituer son appréciation économique à celle de l'auteur de la décision (voir arrêt du 24 septembre 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Commission, T-20/03, EU:T:2008:395, point 239 et jurisprudence citée).

    Pour autant que les autorités espagnoles se soient inspirées de considérations à caractère social et régional, il y a lieu de relever que celles-ci caractérisent le comportement de l'État en tant que puissance publique et non en tant qu'acteur du marché (arrêt du 24 septembre 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Commission, T-20/03, EU:T:2008:395, point 247).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kahla Thüringen Porzellan GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 24. September 2008, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission (T-20/03, Slg. 2008, II-2305, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (ABl. L 227, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

    Die Französische Republik fügt hinzu, ein solcher Ansatz stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, EU:T:2008:395).
  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass zum einen Art. 87 Abs. 1 EG nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 6. September 2006, 1talien und Wam/Kommission, T-304/04 und T-316/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63) und dass zum anderen die Einbringung von Kapital durch die öffentliche Hand unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik am Kriterium des privaten Kapitalgebers zu messen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, Slg. 2008, II-2305, Randnr. 242 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Am 22. Januar 2003 erhob Kahla beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Rechtssache T-20/03).
  • EuG, 18.10.2011 - T-439/09

    Purvis / Parlament

    Soweit der Kläger die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit auch außerhalb des vertraglichen Kontexts erheben wollte, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit in seinen unterschiedlichen Ausformungen die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, Slg. 1996, I-569, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 19. März 1997, 01iveira/Kommission, T-73/95, Slg. 1997, II-381, Randnr. 29, und vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, Slg. 2008, II-2305, Randnr. 136).
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Rechtsprechung
   EuG, 04.11.2009 - T-20/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,41161
EuG, 04.11.2009 - T-20/03 (https://dejure.org/2009,41161)
EuG, Entscheidung vom 04.11.2009 - T-20/03 (https://dejure.org/2009,41161)
EuG, Entscheidung vom 04. November 2009 - T-20/03 (https://dejure.org/2009,41161)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Bestehende oder neue Beihilfe - Unternehmen in Schwierigkeiten - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen“

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-20/03
    Nach ständiger Rechtsprechung können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist in der Rechtsprechung festgestellt worden, dass mit dem Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Maßnahme des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, zwar nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers gemeint ist, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, aber doch wenigstens das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (vgl. Urteil HAMSA/Kommission, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-20/03
    Die Einschätzungen der Berater in den jeweiligen Berichten betrafen eher Erwägungen zur Lebensfähigkeit des Unternehmens als Rentabilitätsüberlegungen, von denen normalerweise die Produktions- und Vertriebsstrategie privater Wirtschaftsteilnehmer geleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 84).

    Daher darf angenommen werden, dass die Zufuhr privaten Kapitals eher die Folge der wirtschaftlichen Förderung durch den Staat als das Ergebnis einer von einem umsichtigen Kapitalgeber getroffenen Entscheidung war, der sich zu seiner Investition entschlossen hatte, weil er von deren Rentabilitätsaussichten überzeugt war (vgl. in diesem Sinne Urteil Alitalia/Kommission, Randnr. 93).

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-20/03
    Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 32, und vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, Slg. 2004, II-3541, Randnr. 52).

    Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden; die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, dürfen nur anhand der Informationen geprüft werden, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999, Salomon/Kommission, T-123/97, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und Graphischer Maschinenbau/Kommission, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-20/03
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Kommission nach ständiger Rechtsprechung in Art. 87 Abs. 3 EG ein weiter Ermessensspielraum bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Art. 87 Abs. 1 zugestanden wird, da bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, in einem solchen Fall vielschichtige wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten sind (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36).
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-20/03
    Art. 87 EG soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-20/03
    Außerdem ist das Verhalten eines öffentlichen Kapitalgebers mit dem eines privaten im Hinblick darauf zu vergleichen, wie sich ein privater Kapitalgeber bei dem fraglichen Vorgang angesichts der zum entsprechenden Zeitpunkt verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen verhalten hätte (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnrn. 244 bis 246).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-20/03
    Was zweitens das Vorliegen eines Vorteils für bestimmte Unternehmen betrifft, so ist der Begriff der staatlichen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-20/03
    Zudem ist, unabhängig von der Frage, ob die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen solchen nach § 249h AFG gleichgestellt werden konnten, darauf hinzuweisen, dass staatliche Maßnahmen nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG ausgenommen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 50).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-20/03
    Folglich ist eine Maßnahme staatlicher Stellen mit dem Ziel, das Unternehmen von dieser Belastung zu befreien, ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 33).
  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-20/03
    Was zweitens das Vorliegen eines Vorteils für bestimmte Unternehmen betrifft, so ist der Begriff der staatlichen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuG, 14.10.2004 - T-137/02

    Pollmeier Malchow / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuG, 19.03.1997 - T-73/95

    Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 19.03.2003 - T-273/01

    Innova Privat-Akademie / Kommission

  • EuG, 21.07.1998 - T-66/96

    Mellett / Gerichtshof

  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-227/99

    Kvaerner Warnow Werft / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 21.10.2004 - C-288/02

    Kommission / Griechenland - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 08.12.2006 - C-368/05

    Polyelectrolyte Producers Group / Kommission und Rat

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