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   EuG, 12.12.2014 - T-487/11   

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https://dejure.org/2014,39266
EuG, 12.12.2014 - T-487/11 (https://dejure.org/2014,39266)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2014 - T-487/11 (https://dejure.org/2014,39266)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - T-487/11 (https://dejure.org/2014,39266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Finanzsektor - Staatliche Garantie für ein Bankdarlehen - Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der staatlichen Beihilfe angeordnet wird, die Portugal der Banco Privado Português gewährt hat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückforderung der staatlichen Beihilfe von Portugal an die Banco Privado Português

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/346/EU der Kommission vom 20. Juli 2010, mit dem festgestellt wird, dass es sich bei der von Portugal in der Form einer Garantie für ein Darlehen zugunsten der Banco Privado Português, SA (BPP) gewährten Beihilfe um eine mit dem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2015, 84
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-487/11
    Drittens ist in Bezug auf das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, Slg. 2009, I-3639, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Rn. 30).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-487/11
    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Rn. 23, 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-487/11
    Viertens ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung für die Einstufung einer staatlichen Maßnahme nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 134).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-17/01

    Sudholz

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-487/11
    Vorab ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nur auf Argumente, die die Nichterfüllung der von ihr behaupteten berechtigten Erwartungen oder Hoffnungen geltend machen, und nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit stützt, wie er von der Rechtsprechung ausgelegt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Sudholz, C-17/01, Slg. 2004, I-4243, Rn. 34, und vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Rn. 80).
  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-487/11
    Vorab ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nur auf Argumente, die die Nichterfüllung der von ihr behaupteten berechtigten Erwartungen oder Hoffnungen geltend machen, und nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit stützt, wie er von der Rechtsprechung ausgelegt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Sudholz, C-17/01, Slg. 2004, I-4243, Rn. 34, und vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Rn. 80).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-487/11
    Der Unionsrichter darf bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Entscheidungsfreiheit die Beurteilung durch die zuständige Stelle nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, sondern muss sich auf die Prüfung beschränken, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Rn. 71, und Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 176).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-487/11
    Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, damit kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-487/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nämlich keine Sanktion im strengen Sinne des Wortes, sondern lediglich darauf gerichtet, die Lage wiederherzustellen, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Rn. 178 bis 182; Urteil des Gerichts vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a., T-230/01 bis T-232/01 und T-267/01 bis T-269/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 377).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-487/11
    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Rn. 23, 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-487/11
    Schließlich kann die Klägerin nicht beanstanden, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe oder die Grenzen ihres weiten Ermessens nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV in dem durch die Mitteilung über Finanzinstitute umschriebenen Rahmen verkannt habe oder rechtswidrig von den Regeln, die sie sich in diesem Zusammenhang selbst gegeben habe, abgewichen sei (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-6619, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), denn die Kommission ist im vorliegenden Fall den Vorschriften der genannten Mitteilung getreu gefolgt, als sie die fragliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte.
  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-230/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission

  • EuGH, 29.03.2012 - C-243/10

    Kommission / Italien

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

  • EuGH, 03.03.2011 - C-437/09

    AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    35 Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (T-487/11, EU:T:2014:1077).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

    Die Beklagten des Ausgangsverfahren erhoben daher am 9. September 2011 beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/346, die dieses am 12. Dezember 2014 abwies (Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077).

    Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Empfänger der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfe, der innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegten Frist beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/346 erhoben hat, die zu dem Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission (EU:T:2014:1077) geführt hat, vorhätte, die Bestandskraft dieser Entscheidung zu umgehen, weil er die Gültigkeit dieses Beschlusses vor dem vorlegenden Gericht in Frage stellt.

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

    Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission jedoch bei der Durchführung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die ebenfalls auf die Union zu beziehen sind (Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 83).
  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite Zusicherungen dar, die begründete Erwartungen wecken können (Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132, und vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 125).
  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

    Was die Substituierbarkeit der Angebote der Flughäfen Brüssel-National und Charleroi sowie die Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der vom Kläger vereinnahmten Beihilfen anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet ist, sondern nur zu prüfen hat, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen, als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind (Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Januar 1978, van Tiggele, 82/77, EU:C:1978:10, Rn. 24 und 25).
  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

    Le juge de l'Union, en contrôlant la légalité de l'exercice d'une telle liberté, ne saurait substituer son appréciation en la matière à celle de l'autorité compétente, mais doit se limiter à examiner si cette dernière appréciation est entachée d'erreur manifeste ou de détournement de pouvoir (voir arrêt du 12 décembre 2014, Banco Privado Português et Massa Insolvente do Banco Privado Português/Commission, T-487/11, EU:T:2014:1077, point 83 et jurisprudence citée).
  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 139).
  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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