Rechtsprechung
| EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Tzirani / Kommission
Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings - Ersuchen um Beistand - Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen - Entscheidung, die Verwaltungsuntersuchung ohne weitere Maßnahme einzustellen - Angemessene Frist für den Abschluss einer ...
- EU-Kommission
Tzirani / Kommission
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 14. April 2011 - ZZ/Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (32)
- EuG, 25.10.2007 - T-154/05
Lo Giudice / Kommission
Auszug aus EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Rn. 97 Auch wenn die Kritik an der Arbeit eines Untergebenen zulässig sein muss, da die Leitung eines Dienstes sonst praktisch unmöglich wäre, wird doch in der von der Kommission angeführten Rechtsprechung klargestellt, dass Mitteilungen, die keine ehrverletzende oder bösartige Formulierung enthalten und an den Betroffenen selbst gerichtet sind oder, wenn das dienstliche Interesse dies erfordert, einer anderen Person in Kopie zugänglich gemacht werden, kein Mobbing darstellen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, Randnrn. 104 und 105).Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Organe bisweilen diese Lösung wählten, indem sie den Betroffenen den Abschlussbericht der Untersuchung übermittelten, sei es vor Klageerhebung, indem sie ihn der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde beifügten (Urteile Lo Giudice/Kommission, Randnr. 163, und Cerafogli/EZB, Randnr. 108), sei es wie in der vorliegenden Rechtssache aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts.
Rn. 139 Die in Art. 25 Abs. 2 des Statuts, der lediglich die in Art. 296 AEUV enthaltene allgemeine Verpflichtung für den besonderen Bereich der Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten wiederholt, aufgestellte Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungen bezweckt, dem Betroffenen ausreichende Hinweise zu geben, damit er prüfen kann, ob die Entscheidung rechtmäßig ist oder ob sie einen Fehler enthält, der ihre Rechtmäßigkeit möglicherweise in Frage stellt, und dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (Urteil Lo Giudice/Kommission, Randnr. 160).
Rn. 152 Zwar gestattet die Rechtsprechung eine Begründung durch Verweisung auf einen begründeten und mitgeteilten Bericht oder eine begründete und mitgeteilte Stellungnahme (vgl. Urteil Lo Giudice/Kommission, Randnrn. 163 und 164, sowie Urteil Cerafogli/EZB, Randnr. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch muss dieser Bericht oder diese Stellungnahme dem Betroffenen tatsächlich zusammen mit der beschwerenden Maßnahme übermittelt worden sein, was hier nicht geschehen ist.
Rn. 164 Zudem ist in dem besonderen Fall einer aufgrund eines Beistandsersuchens nach Art. 24 des Statuts eingeleiteten Untersuchung zur Feststellung des tatsächlichen Vorliegens von Mobbinghandlungen, deren Opfer ein Bediensteter zu sein behauptet, die Verpflichtung des Organs zu berücksichtigen, dem Beamten, der ein solches Ersuchen einreicht, mit der in einer so ernsten Situation gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge zu antworten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lo Giudice/Kommission, Randnr. 136).
- EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Kommission / Q - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - …
Auszug aus EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Rn. 52 In der Sache selbst ist festzustellen, dass die böswillige Absicht desjenigen, der angeblich Mobbing betreibt, nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts keineswegs ein Merkmal ist, das für die Qualifizierung als Mobbing erforderlich wäre (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission, F-52/05, Randnr. 133, das in diesem Punkt durch die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, und vom 26. Februar 2013, Labiri/EWSA, F-124/10, Randnr. 65, nicht aufgehoben wurde).Immer dann, wenn die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, entspricht diese Beistandspflicht folglich einem im Statut begründeten Recht des betroffenen Beamten (Urteil Kommission/Q, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 83).
Das betreffende Gemeinschaftsorgan ist angesichts derartiger Beweise verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen zu ermitteln (Urteil Kommission/Q, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung) und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um Distanz zwischen den Beteiligten zu schaffen und um vorbeugend Gesundheit und Sicherheit eines Beamten zu schützen, der mutmaßlich Opfer einer in dieser Bestimmung genannten Handlungen geworden ist (Urteil Kommission/Q, Randnr. 92).
Rn. 180 Nach gefestigter Rechtsprechung wird in Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten ein Anspruch auf Schadensersatz anerkannt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die den Organen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil Kommission/Q, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 188 Die Rechtsprechung zu Beistandsersuchen nach Art. 24 des Statuts schließt jedoch nicht aus, dass objektive, insbesondere mit den Notwendigkeiten der Organisation der Untersuchung in Zusammenhang stehende Gründe eine längere Zeitspanne für deren Einleitung rechtfertigen können (Urteil Kommission/Q, Randnr. 105).
- EuG, 04.07.2006 - T-45/04
Tzirani / Kommission
Auszug aus EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Rn. 10 Auf die von der Klägerin gegen diese Ernennungen erhobenen Klagen hob das Gericht erster Instanz die Ernennungen von Herrn A und Frau B durch zwei Urteile vom 4. Juli 2006 (Tzirani/Kommission, T-45/04, und Tzirani/Kommission, T-88/04) auf.In der Folgezeit focht die Klägerin die Durchführung des Urteils T-45/04 mit einer Klage an, die zum Erlass des Urteils des Gerichts vom 22. Oktober 2008, Tzirani/Kommission (F-46/07), führte, mit dem dieses die erneute Ernennung von Herrn A auf der Planstelle des Leiters der Direktion B aufhob und die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin verurteilte.
- EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
Swedish Match - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von …
Auszug aus EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Rn. 138 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Behörde, die den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Randnr. 63). - EuG, 12.02.1992 - T-52/90
Cornelis Volger gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren zur Besetzung …
Auszug aus EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Rn. 161 Diese Rechtsprechung wurde nach und nach auf Entscheidungen über die Ablehnung einer Bewerbung oder den Ausschluss von einem Auswahlverfahren erstreckt (vgl. z. B. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Februar 1992, Volger/Parlament, T-52/90, Randnr. 36, und vom 30. November 1993, Perakis/Parlament, T-78/92, Randnrn. 50 bis 52) und sodann auf andere Arten von Rechtsstreitigkeiten angewandt wie etwa auf Rechtsstreitigkeiten über verbrauchten Jahresurlaub (Urteil Lebedef/Kommission). - EuG, 08.09.2009 - T-404/06
ETF / Landgren - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - …
Auszug aus EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Rn. 137 Ferner bildet die Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungen einen wesentlichen Grundsatz des Unionsrechts, von dem nur aus zwingenden Erwägungen abgewichen werden darf (vgl. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T-218/02, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T-404/06 P, Randnr. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 11.04.2006 - T-394/03
Angeletti / Kommission
Auszug aus EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Rn. 116 Zur ersten Rüge weist das Gericht vorab darauf hin, dass die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Beachtung das Gericht sicherstellt und der als Bestandteil des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung von Art. 41 Abs. 1 der Charta übernommen wird (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T-394/03, Randnr. 162; Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2012, Füller-Tomlinson/Parlament, T-390/10 P, Randnr. 115, und Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2011, J/Kommission, F-53/09, Randnr. 113). - EuG, 27.09.2012 - T-387/09
Applied Microengineering / Kommission - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der …
Auszug aus EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Rn. 136 Hinsichtlich der Verpflichtung, beschwerende Entscheidungen zu begründen, weist das Gericht darauf hin, dass zu den Garantien, die das Unionsrecht in Verwaltungsverfahren gewährt, u. a. der in Art. 41 der Charta niedergelegte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört (vgl. Urteil des Gerichts der Union vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T-387/09, Randnr. 76). - EuGöD, 16.03.2011 - F-21/10
Marcuccio / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - …
Auszug aus EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Bei Fehlen einer dieser drei Voraussetzungen ist die Schadensersatzklage abzuweisen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 16. März 2011, Marcuccio/Kommission, F-21/10, Randnrn. - EuG, 19.03.1998 - T-74/96
Beamte - Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst - Anfechtungsklage - …
Auszug aus EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11
Rn. 159 Zwar unterliegt die Anstellungsbehörde nach der Rechtsprechung zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde einer Begründungspflicht und kann namentlich dem eventuellen Mangel der Begründung einer beschwerenden Entscheidung durch eine angemessene Begründung im Stadium der Beantwortung der Beschwerde abhelfen, die als mit der Begründung der Ausgangsentscheidung zusammenfallend angesehen wird (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. März 1998, Tzoanos/Kommission, T-74/96, Randnr. 268, und vom 1. April 2009, Valero Jordana/Kommission, T-385/04, Randnr. 118; Urteil des Gerichts vom 26. Mai 2011, Lebedef/Kommission, F-40/10, Randnr. 38.) Zudem kann die Verwaltung einen anfänglichen Begründungsmangel durch ergänzende Präzisierungen auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch heilen, wenn der Betroffene vor Erhebung seiner Klage bereits über Informationen verfügt hat, die den Ansatz einer Begründung darstellen (Urteil Skareby/Kommission, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 29.09.2005 - T-218/02
Napoli Buzzanca / Kommission
- EuGöD, 18.05.2009 - F-138/06
Meister / HABM - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - …
- EuG, 06.12.2012 - T-390/10
Füller-Tomlinson / Parlament
- EuGöD, 17.07.2012 - F-54/11
BG / Bürgerbeauftragter - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren - …
- EuG, 08.07.1998 - T-130/96
Beamte - Urlaub wegen Krankheit - Artikel 59 des Statuts - Ärztliche …
- EuGöD, 11.05.2011 - F-53/09
J / Kommission
- EuG, 30.11.1993 - T-78/92
Aristotelis Perakis gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren zur …
- EuG, 01.04.2009 - T-385/04
Valero Jordana / Kommission
- EuGöD, 30.11.2010 - F-97/09
Taillard / Parlament
- EuGöD, 26.05.2011 - F-40/10
Lebedef / Kommission
- EuGöD, 13.06.2012 - F-63/10
BL / Kommission
- EuGöD, 09.12.2008 - F-52/05
Q / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Beistandspflicht der …
- EuG, 04.07.2006 - T-88/04
Tzirani / Kommission
- EuGöD, 22.10.2008 - F-46/07
Tzirani / Kommission
- EuG, 16.04.2008 - T-486/04
Michail / Kommission
- EuGöD, 24.02.2010 - F-2/09
Menghi / ENISA
- EuG, 23.09.2015 - T-114/13
Cerafogli / EZB
- EuGöD, 10.11.2009 - F-93/08
N / Parlament
- EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10
Skareby / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beistandspflicht - Artikel 12a und …
- EuGöD, 12.12.2012 - F-43/10
Cerafogli / EZB
- EuGöD, 26.02.2013 - F-124/10
Labiri / EWSA
- EuGöD, 02.12.2008 - F-15/07
K / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Berufskrankheit - Mobbing - …
- EuG, 29.06.2018 - T-218/17
HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 24 des Statuts - …
Rn. 31 Hinsichtlich der Rüge der Klägerin betreffend die nicht erfolgte Übermittlung des Berichts des Beratenden Ausschusses und der Protokolle von Zeugenanhörungen durch die Einstellungsbehörde vertrat der Generalsekretär u. a. die Auffassung, dass der Rechtsprechung in den Urteilen vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F-46/11, EU:F:2013:115), und vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T-114/13 P, EU:T:2015:678), zufolge keine Verpflichtung für die Einstellungsbehörde bestehe, diese Dokumente an die Klägerin weiterzuleiten, insbesondere weil der Beratende Ausschuss im Rahmen des Parlaments streng vertraulich arbeiten müsse und seine Arbeiten geheim seien.Was dies angehe, verpflichteten der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Grundsatz der Verteidigungsrechte die Einstellungsbehörde jedenfalls, ihr nicht nur die Schlussfolgerungen des Beratenden Ausschusses zu übermitteln, sondern auch die Protokolle der Zeugenanhörung, Dokumente, die sie schließlich im Lauf des schriftlichen Verfahrens erhalten habe, namentlich weil die Einstellungsbehörde weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ihre Weigerung, diese Dokumente zu übermitteln, mit der Notwendigkeit begründet habe, die Vertraulichkeit der Identität derjenigen, gegen die Beschuldigungen erhoben worden seien oder die im Rahmen der Untersuchung Zeugenaussagen gemacht hätten, zu schützen im Sinne der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F-46/11, EU:F:2013:115), ergebe.
Insoweit verweist das Parlament auf Rn. 41 des Urteils vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F-46/11, EU:F:2013:115), in dem das Gericht für den öffentlichen Dienst befunden habe, dass "bei einer Beschwerde wegen Mobbings außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Vertraulichkeit der Zeugenaussagen gewahrt werden [müsse], und zwar auch im gerichtlichen Verfahren, denn die Aussicht auf eine eventuelle Aufhebung der Vertraulichkeit im Verfahren vor dem Gericht [könne] die Durchführung neutraler und objektiver Untersuchungen unter uneingeschränkter Mitwirkung der als Zeugen anzuhörenden Mitglieder des Personals verhindern".
So wurde in diesem Zusammenhang unterstrichen, dass einige Organe im Rahmen ihrer Autonomie bei der Durchführung dieser Statutsvorschriften bisweilen diese Lösung wählten, indem sie dem Beistandsantragsteller den Abschlussbericht der Untersuchung übermittelten, sei es vor Klageerhebung, indem sie ihn der endgültigen Entscheidung über den Beistandsantrag beifügten, sei es aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Unionsrichters (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 133).
Rn. 97 Was den Umstand angeht, dass der Beratende Ausschuss nicht sämtliche von der Klägerin als Zeugen gewünschte Personen angehört hat, ist festzustellen, dass die mit einer Verwaltungsuntersuchung beauftragte Stelle, die die ihr vorgelegten Unterlagen angemessen zu prüfen hat, über ein weites Ermessen im Hinblick auf die Durchführung der Untersuchung, insbesondere bei der Beurteilung der Qualität und Sachdienlichkeit der Mitarbeit von Zeugen verfügt (Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 147 Die Kritik eines Vorgesetzten an der Durchführung einer Arbeit oder einer Aufgabe durch einen Untergebenen ist nämlich nicht als solche ein unangemessenes Verhalten, da anderenfalls die Leitung eines Dienstes hierdurch praktisch unmöglich würde (Urteile vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 97, …und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 87).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-343/23
Colombani/ EAD (Harcèlement passif ou collectif) - Rechtsmittel - Öffentlicher …
Vgl. hierzu auch Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 142).Vgl. hierzu auch Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 89).
Urteile vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (…F-52/05, EU:F:2008:161, Rn. 133 bis 139), und vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 52).
- EuG, 14.07.2021 - T-65/19
AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des …
Rn. 139 Zwar gestattet die Rechtsprechung eine Begründung durch Verweisung auf einen begründeten Bericht oder eine begründete Stellungnahme, doch muss dieser Bericht oder diese Stellungnahme dem Betroffenen tatsächlich zusammen mit der beschwerenden Maßnahme übermittelt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).Deshalb ist die in Art. 25 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Begründungspflicht in diesem Fall eng auszulegen, so dass eine Entscheidung, die selbst nur den Ansatz einer Begründung enthält, die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt und den Betroffenen zwingt, eine Beschwerde einzureichen, um eine den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 des Statuts genügende Begründung der ihn beschwerenden Entscheidung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 164 und 165 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 142 Diese Feststellung hindert jedoch weder die Organe, in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Gründe für die Ausgangsentscheidung der Verwaltung klarzustellen, noch das Gericht, diese Klarstellungen bei der Prüfung eines Vorbringens zu berücksichtigen, mit dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidung angefochten wird (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGöD, 29.04.2015 - jointes F-159/12
CJ / ECDC
Partant, la motivation doit, en principe, être communiquée à l'intéressé en même temps que l'acte lui faisant grief (arrêts Tzirani/Commission, F-46/11, EU:F:2013:115, points 137, 139 et 140, et Arguelles Arias/Conseil, F-122/12, EU:F:2013:185, points 78 à 81, et la jurisprudence citée).Rn. 170 Par ailleurs, en ce qui concerne le refus de l'ECDC de transmettre au requérant le rapport final de l'enquête sur des allégations de harcèlement, il y a lieu de rappeler que, s'agissant d'une décision clôturant sans suite une enquête ouverte en réponse à une demande d'assistance introduite au titre de l'article 24 du statut, le statut n'impose aucune obligation explicite de transmettre au plaignant ni le rapport final d'une enquête administrative ni les comptes rendus des auditions menées dans le cadre d'une telle enquête (arrêt Tzirani/Commission, EU:F:2013:115, point 132).
Rn. 174 Il est opportun de rappeler que les institutions jouissent d'un large pouvoir d'appréciation dans le choix des personnes auxquelles elles confient une enquête sur des accusations d'insubordination administrative, y compris une enquête pour des faits de harcèlement (arrêt Tzirani/Commission, EU:F:2013:115, point 121).
- EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
CW / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Aufhebungsklage - Art. 12a des …
Rn. 119 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Kritik eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen an der Erfüllung seiner Arbeit oder Aufgabe nicht für sich genommen ein unangemessenes Verhalten ist, da sonst, wenn dies der Fall wäre, die Leitung eines Dienstes praktisch unmöglich wäre (Urteile Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 97, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 87).Rn. 122 Hierzu ist festzustellen, dass der Versand von Mitteilungen durch Vorgesetzte, die ehrverletzende oder bösartige Formulierungen enthalten, erst recht wenn diese ohne besondere Rechtfertigung an andere Personen als den Betroffenen gerichtet sind, als ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden kann (vgl. im Umkehrschluss Urteile Lo Giudice/Kommission, EU:T:2007:322, Rn. 104 und 105, sowie Tzirani/Kommission, EU:F:2013:115, Rn. 97), aber die in Art. 11 des Statuts genannte Loyalitätspflicht sowie im Übrigen die Verpflichtung jedes Beamten nach Art. 12 des Statuts, sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten, zu enthalten, auch für jeden Untergebenen die Pflicht mit sich bringen, nicht grundlos die Autorität seiner Vorgesetzten in Frage zu stellen und jedenfalls beim Versenden von E-Mails in diesem Zusammenhang und bei der Auswahl des entsprechenden Adressatenkreises maßvoll und vorsichtig zu sein.
- EuG, 25.10.2018 - T-286/15
KF/ CSUE - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Personal des SATCEN - …
Rn. 175 Die mit der Verwaltungsuntersuchung betraute Behörde verfügt nach der Rechtsprechung bei der Durchführung der Untersuchung über einen großen Ermessensspielraum (…vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 38, vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 124, …und vom 18. September 2014, CV/EWSA, F-54/13, EU:F:2014:216, Rn. 43). - EuGH, 25.06.2020 - C-570/18
HF/ Parlament - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäisches Parlament - …
Rn. 18 Hinsichtlich der Rüge der Rechtsmittelführerin betreffend die nicht erfolgte Übermittlung des Berichts des Beratenden Ausschusses und der Zeugenanhörungsprotokolle durch die Einstellungsbehörde vertrat der Generalsekretär u. a. die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung in den Urteilen vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F-46/11, EU:F:2013:115), und vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T-114/13 P, EU:T:2015:678), keine Verpflichtung für die Einstellungsbehörde bestehe, diese Dokumente an die Rechtsmittelführerin weiterzuleiten, insbesondere weil der Beratende Ausschuss im Rahmen des Parlaments streng vertraulich arbeiten müsse und seine Arbeiten geheim seien. - Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-558/17
OZ/ EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Sexuelle …
{FN:39} Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 125). - Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-570/18
HF/ Parlament - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete des …
{FN:5} Urteil vom 11. Juli 2013 (F-46/11, im Folgenden: Urteil Tzirani/Kommission, EU:F:2013:115). - EuG, 13.12.2017 - T-592/16
HQ/ CPVO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - …
À cet égard, il convient de relever que la critique et la supervision du travail d'un subordonné doivent être admises comme relevant de la compétence d'un supérieur hiérarchique, sous peine de rendre la gestion d'un service pratiquement impossible, à condition notamment qu'elles ne contiennent pas de formules diffamatoires ou malveillantes (voir, en ce sens, arrêt du 11 juillet 2013, Tzirani/Commission, F-46/11, EU:F:2013:115, point 97 et jurisprudence citée). - EuG, 13.12.2018 - T-83/18
CH/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten …
- EuG, 03.10.2019 - T-730/18
DQ u.a./ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 24 des Statuts - Antrag …
- EuG, 13.12.2018 - T-537/17
De Loecker/ EAD - Öffentlicher Dienst - EAD - Bedienstete auf Zeit - Mobbing - …
- EuG, 20.09.2019 - T-47/18
UZ/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Mobbing - …
- EuGöD, 09.09.2015 - F-28/14
Öffentlicher Dienst - Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Hohen …
- EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13
Lopez Cejudo / Kommission - Öffentlicher Dienst - Untersuchung des Europäischen …
- EuGöD, 21.11.2013 - F-122/12
Arguelles Arias / Rat - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - …
- EuGöD, 19.09.2013 - F-83/08
Gheysens / Rat
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