Rechtsprechung
| BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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GG Art. 4 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1; HessSchulG § 69 Abs. 3
Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag; Integrationsfunktion der Schule; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen; besonderer Grund; religiöse Bekleidungsvorschriften; koedukativer Schwimmunterricht; praktische Konkordanz. - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 4 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1
Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen; Glaubensfreiheit; Integrationsfunktion der Schule; besonderer Grund; koedukativer Schwimmunterricht; praktische Konkordanz; religiöse Bekleidungsvorschriften; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag - rechtsinformationen.bund.de
Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen; religiöse Bekleidungsvorschriften; koedukativer Schwimmunterricht
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 7 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, § 69 Abs 3 S 1 HSchulG HE 2010
Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen; religiöse Bekleidungsvorschriften; koedukativer Schwimmunterricht - Wolters Kluwer
Anspruch eines Muslim auf Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht
- ra.de
- recht-islam.de
Koedukativer Schwimmunterricht mit Burkini zumutbar
- RA Kotz
"Burkini-Urteil" - keine Befreiung eines Mädchens muslimischen Glaubens vom Schwimmunterricht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 7 Abs. 4
Anspruch eines Muslim auf Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht - datenbank.nwb.de
Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen; religiöse Bekleidungsvorschriften; koedukativer Schwimmunterricht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Unterrichtsbefreiung (religiöse Gründe) - Schwimmunterricht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Kein Anspruch einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Kein Anspruch einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht
- lto.de (Kurzinformation)
Burkini-Urteil
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gemeinsames Schulschwimmen für muslimische Schülerinnen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Religiöse Bekleidungsvorschriften und der koedukative Schwimmunterricht
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Schwimmunterricht in Badebekleidung nach muslimischen Bekleidungsvorschriften ist Schülerin zumutbar
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schwimmunterricht in Badebekleidung nach muslimischen Bekleidungsvorschriften ist Schülerin zumutbar
- spiegel.de (Pressebericht, 11.09.2013)
Burkini-Urteil: Musliminnen müssen am Schwimmunterricht teilnehmen
- taz.de (Pressebericht, 11.09.2013)
Asmae muss schwimmen gehen
- peter-kehl.de (Kurzinformation)
Schwimmunterricht und Glaubensfreiheit
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht für Muslimin
Besprechungen u.ä. (10)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)
Der Burkini ist die Lösung: Schwimmunterricht auch für Muslima
- faz.net (Pressekommentar, 11.09.2013)
Muslima im Sportunterricht: Integrationsauftrag
- zeit.de (Pressekommentar, 11.09.2013)
Religiöse Vorschriften haben im Unterricht nichts verloren
- Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
- sueddeutsche.de (Pressekommentar, 12.09.2013)
Glaubensfreiheit: Alltäglicher Anblick
- fr-online.de (Pressekommentar, 11.09.2013)
Burkini: Notwendige Zumutungen
- taz.de (Pressekommentar, 12.09.2013)
Im Zweifel für den Kompromiss
- juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)
Die verschleierte Gretchenfrage - Alle schauen auf den Burkini, aber erst die "Krabat"-Entscheidung erhellt die dogmatischen Grundfragen
- neuerichter.de
(Entscheidungsbesprechung)
Burkini - oder die Rückkehr zum besonderen Gewaltverhältnis (RiVG Prof. Johann Bader; NRV-Info BW 2014, 10-15)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 26.04.2012 - 5 K 3954/11
- VGH Hessen, 28.09.2012 - 7 A 1590/12
- BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
- BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13
Papierfundstellen
- BVerwGE 147, 362
- NVwZ 2014, 81
- FamRZ 2014, 563
- DÖV 2014, 487
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (23)
- BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Rn. 13 Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit wird auf einer ersten Ebene durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 46).Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten "Bürgern" heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht (…BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 …und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).
Von diesem Grundsatz ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109) ausgegangen.
Dort ist ausgesprochen worden, dass Gründe der Glaubensfreiheit in aller Regel keine Unterrichtsbefreiung rechtfertigen und Ausnahmen auf das für den Grundrechtsschutz unerlässliche Maß beschränkt bleiben müssen (Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 92 bzw. S. 54).
Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt (vgl. bereits Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 88 f. bzw. S. 50).
Soweit dem Urteil des Senats vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 50 f. - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 94, 82 ff.) Gegenteiliges zu entnehmen ist, hält der Senat hieran aus den genannten Gründen nicht länger fest.
- BVerfG, 09.02.1989 - 1 BvR 1181/88
Neutralität und Toleranz beim staatlichen Erziehungsauftrag
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 4; BVerwG…, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).Rn. 14 Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.O. S. 51 f.; Kammerbeschlüsse vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - BVerfGK 8, 151 ).
Andernfalls würde die Befugnis der Schule, das Bildungs- und Erziehungsprogramm sowie die Modalitäten seiner praktischen Umsetzung anhand eigener Vorstellungen bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1988 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 4), in ihrem Kern in Frage gestellt und damit der Rahmen einer ausgleichend-schonenden Zuordnung der betroffenen Rechtspositionen überschritten werden.
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
§ 69 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n, § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 HessSchulG ergeben hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (zu diesem Erfordernis: BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).Sind solche Überzeugungen auch in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit bzw. des religiösen Erziehungsrechts einbezogen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ), so entsteht doch kein Glaubens- bzw. Gewissenskonflikt unzumutbaren Ausmaßes, wenn sie nicht vollumfänglich verwirklicht werden können.
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten "Bürgern" heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2;… Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).Die Verfassung geht nicht davon aus, dass der Staat im Sinne eines Modells weitgehender kompetenzieller Abschichtung im schulischen Bereich jeglicher Verpflichtung durch Art. 4 Abs. 1 GG ledig wäre, solange er nur das Neutralitäts- und Toleranzgebot beachtet, d.h. auf unmittelbare Indoktrination verzichtet (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 a.a.O. S. 183;… Jestaedt, in: Bonner Kommentar, Art. 6 Abs. 2 und 3, Lfg. Dezember 1995 Rn. 332;… Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 6 Rn. 218).
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus …
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Rn. 14 Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.O. S. 51 f.;… Kammerbeschlüsse vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - BVerfGK 8, 151 ).Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. April 2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - BVerfGK 10, 423 ).
- BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten "Bürgern" heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2;… Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. April 2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - BVerfGK 10, 423 ).
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Rn. 13 Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit wird auf einer ersten Ebene durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 46).Rn. 14 Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.O. S. 51 f.;… Kammerbeschlüsse vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - BVerfGK 8, 151 ).
- BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09
Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur …
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Rn. 11 a. Die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ist zwar vorbehaltlos gewährt, wird jedoch auf Ebene der Verfassung durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen beschränkt, das in Art. 7 Abs. 1 GG verankert ist (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - NJW 2009, 3151 Rn. 14; stRspr).Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht (…BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG…, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
- BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
Schulwesen - Lesebuch - Staatliche Neutralität - Verwendungsverbot - …
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 6;… Stern, Staatsrecht, Bd. IV/1, 2006, S. 608).Das Neutralitäts- und Toleranzgebot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus (Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 300 bzw. S. 5).
- BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76
Oberstufenreform
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12
Ob das hier von der Schule mit der Einrichtung koedukativen Schwimmunterrichts verfolgte Konzept in pädagogischer Hinsicht für jedermann überzeugend erscheint, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da keine durchgreifenden Belege dafür ersichtlich sind, dass die Schule mit ihm die Bandbreite noch als vertretbar einzustufender pädagogischer Lehrmeinungen verlassen hätte (…vgl. im anderen Zusammenhang Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 C 6.12 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 ). - BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12
Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von …
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
- BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75
Sexualkundeunterricht
- BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65
Gesundbeter
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Rechtschreibreform
- BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
Integrative Beschulung
- BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
Ethikunterricht zulässig
- BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß
- BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07
Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule, …
- BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89
Schulpflicht und Elternrechte
- BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
- BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70
Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den …
- BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80
Erziehung zum Sozialverhalten als Teil des staatlichen Erziehungsauftrags in der …
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2019 - 10 B 10515/19
Burkini-Verbot in der Badeordnung der Stadt Koblenz gleichheitswidrig
Die Zulassung von Burkinis im Rahmen des Schulschwimmen erfolgte wohl mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 (Az.: 6 C 25.12, juris). - BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14
Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der …
Nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz müssen beide Verfassungspositionen schon auf abstrakt-genereller Ebene nach Möglichkeit schonend ausgeglichen werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 ; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 ; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 und Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 und vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).
- VGH Bayern, 22.04.2014 - 7 CS 13.2592
Keine gesichtsverhüllende Verschleierung im Unterricht
Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, kann insoweit eingeschränkt werden, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags soweit behindern, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen kann (BVerwG, U.v. 11.9.2013 - 6 C 25/12 - NVwZ 2014, 81 Rn. 11 ff.).Eine Ausweichmöglichkeit für die Schule ist dann nicht annehmbar, wenn sie zu einer Art der Unterrichtsgestaltung führte, die ihrem fachlichen Konzept - offene Kommunikation im Unterrichtsgespräch im Gegensatz zum einseitigen, monologen Vortrag der Lehrkraft - in gravierender Weise zuwider liefe (BVerwG, U.v. 11.9.2013 - 6 C 25/12 - NVwZ 2014, 81 Rn. 28).
- VG Düsseldorf, 04.12.2024 - 18 L 2925/24
Kein Niqab im Schulunterricht
BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris, Rn. 30 ff., 35, und Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 85 ff., 98 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 61.BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris, Rn. 30 ff., 35; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, juris, Rn. 85 ff., 98 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 189.
Rn. 87 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 18 ff., 20.
Rn. 90 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 18 ff., 20.
Rn. 92 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 18 ff.
Rn. 97 Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 CS 13.2592 -, juris, Rn. 20, 24.
- BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13
Nichtannahmebeschluss: Zur Teilnahme einer muslimischen Schülerin am koedukativen …
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 25.12 -,.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet (BVerwGE 147, 362).
Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem zutreffend auf die fehlende Plausibilität des Vortrags der Beschwerdeführerin hingewiesen, die sich daraus ergibt, dass diese sich an einer Teilnahme am sonstigen Sportunterricht - in langärmligem Hemd und langer Hose - nicht aus Glaubensgründen gehindert sieht (vgl. BVerwGE 147, 362 ).
- BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14
Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen …
Nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz müssen beide Verfassungspositionen schon auf abstrakt-genereller Ebene nach Möglichkeit schonend ausgeglichen werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 ; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 ; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 und Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 und vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).
- OVG Hamburg, 29.01.2020 - 1 Bs 6/20
Niqab-Verbot: Beschwerde der Stadt zurückgewiesen
Rn. 31 Auf die erstgenannte Passage (…Rn. 38) mit der Forderung nach einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 11. September 2013 (…6 C 12.12 - Krabat -, NVwZ 2014, 237, juris Rn. 19 a. E.; 6 C 25.12 - Burkini -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 11 a.E.) Bezug genommen; in diesen Entscheidungen ging es nicht um beamtenrechtliche Rechte und Pflichten, sondern um die Fragen, ob Eltern eine Befreiung ihres Kindes von der Teilnahme an einzelnen schulischen Unterrichtsveranstaltungen beanspruchen können, deren Inhalt ihren religiösen Erziehungsvorstellungen zuwiderläuft, bzw. ob eine Schülerin zur Wahrung ihrer Glaubensfreiheit von der Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht zu befreien war. - VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22
Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu …
Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris…, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, …und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).Insbesondere ist sie nach einhelliger Rechtsprechung auch in inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris…, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, …und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris;… Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, vom 10.07.2014, a.a.O., vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris…, vom 20.10.2015, a.a.O., …und vom 02.03.2020 - 9 S 280/20 - Senatsurteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 29 ff.;… vgl. auch Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 76 Nr. 1;… Ebert, in: Haug (Hrsg.), a.a.O., Art. 14 Rn. 28;… Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 168, 370; zur Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vgl. EGMR…, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, juris Rn. 42; Entscheidung vom 11.09.2006 - 33504/03 [Konrad u.a. / Deutschland]).
Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 13 m.w.N.).
In Anbetracht dieser integrativen Funktion der Schule darf der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag dabei grundsätzlich nicht je nach Umfang oder Inhalt betroffener Unterrichtseinheiten als mehr oder wenig "nachgiebig" gegenüber anderen Verfassungspositionen eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Anträgen auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht bzw. von der Teilnahme der Klasse an der Vorführung eines Spielfilms vor allem die Bedeutung der jeweiligen Unterrichtseinheiten für die Integrationsfunktion der Schulpflicht betont; es hat in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Integrationsfunktion der Schule "auch" im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung zum Tragen komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20, und - 6 C 12.12 -, juris Rn. 28).
Rn. 154 Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (…vgl. Beschlüsse vom 21.07.2009, a.a.O. und vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (…Beschlüsse vom 17.01.2012, a.a.O., vom 14.07.2014, a.a.O., …und vom 02.03.2020, a.a.O., …sowie Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.
- OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von einer Klassenfahrt - Befreiung; …
Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf (…BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 26 und Urt. v. selben Tage - 6 C 25.12 - Rn. 18).Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 und 6 C 12.12), der der Senat folgt, dass typischerweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungsrechts als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet sind.
Nur wenn eine Beeinträchtigung den Umständen nach eine "besonders gravierende Intensität" aufweist (…BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 29 und Urt. v. selben Tag - 6 C 25.12 - Rn. 21), bedarf es im konkreten Einzelfall einer Abwägung zwischen den kollidierenden Positionen.
- VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Keine Befreiung vom schulischen Schwimmunterricht für Kinder von Angehörigen der …
Dies bedingt schon auf abstrakt-genereller Ebene wechselseitige Relativierungen beider Verfassungspositionen, die bereits zu der allgemeinen Maßgabe führen, dass die seitens der Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechts als maßgeblich erachteten religiösen Verhaltensgebote von der Schule zwar nicht als prinzipiell unbeachtlich behandelt werden dürfen, der einzelne Schüler bzw. dessen Eltern gestützt auf solche Verhaltensgebote aber nur in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 12.12 - juris Rn. 21 und entsprechend im Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 12 für das Verhältnis Art. 4 GG einerseits und Art. 7 Abs. 1 GG andererseits).Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 13 und - 6 C 12.12 - juris Rn.21 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG).
Ob das hier von der Schule mit der Einrichtung des Schwimmunterrichts verfolgte Konzept in pädagogischer Hinsicht für jedermann überzeugend erscheint, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da keine durchgreifenden Belege dafür ersichtlich sind, dass die Schule mit ihm die Bandbreite noch als vertretbar einzustufender pädagogischer Lehrmeinungen verlassen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - juris Rn.28 m.w.N. unter Aufgabe der früheren Rspr.).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob sich die Schule bzw. der Staat hierauf überhaupt einlassen müsste (so noch BVerwG…, Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8.91 - juris Rn. 23; wohl aufgegeben durch BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - juris Rn.28 m.w.N., vgl. auch Neumann, jurisPR-BVerwG 4/2014 Anm. 1 C.).
Gleichwohl sehen sich die Kläger offenbar nicht aus Gründen des religiösen Erziehungsrechts daran gehindert, ihre Tochter am Sportunterricht teilnehmen und Sport treiben zu lassen, wie sie in ihrem Schreiben vom 17.12.2023 an das Regierungspräsidium dargelegt haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - juris Rn. 25).
Die Feststellung, welchen religiösen Überzeugungen eine Person folgt und inwiefern diese Überzeugungen der Befolgung eines staatlichen Normbefehls entgegenstehen könnten, obliegt insoweit wie jede andere Tatsachenfeststellung dem Tatrichter, der hierfür auf Darlegungen von Seiten des Grundrechtsträgers angewiesen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 25).
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
Durchsetzung der Schulpflicht
- BVerwG, 16.04.2014 - 6 C 11.13
Ethikunterricht; Religionsunterricht; staatlicher Bildungs- und …
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2021 - 19 B 1458/21
Kein Anspruch auf Distanzunterricht statt Präsenzunterricht in der …
- VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
Erfolgreicher Eilantrag einer Mutter, die ihre 16-jährige Tochter dazu anhalten …
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 9 S 1074/12
Durchsetzung der Schulpflicht der Kinder gegenüber den Eltern
- VG Halle, 15.08.2019 - 6 B 243/19
Durchsetzung religiöser Kleidervorschriften im Schwimmunterricht
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 3 M 35/24
Pädagogische Maßnahmen im Schwimmunterricht - Aufforderung zum unbekleideten …
- VG Oldenburg, 22.11.2017 - 5 A 1787/15
Legasthenie; Nachteilsausgleich; Notenschutz; Versäumnisse des Gesetzgebers
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 19 B 1918/21
Geeignetheit einer an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden …
- VG Regensburg, 25.11.2013 - RO 1 S 13.1842
Widerruf der Aufnahme in die Schule wegen Tragens einer Gesichtsverschleierung …
- VG Minden, 09.06.2026 - 8 L 648/26
Kompromiss statt Befreiung - Muslimische Tochter muss mit auf Klassenfahrt
- VG Gelsenkirchen, 22.08.2014 - 14 K 744/12
Totenfürsorge; Totenruhe; Religionsfreiheit; Friedhof; Konfession; …
- OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 134/21
Corona; Elternrecht; Grundschulen; Normenkontrolleilverfahren; Präsenzpflicht; …
- OVG Thüringen, 28.11.2023 - 4 ZKO 320/23
Zuweisung eines "Schulverweigerers" an eine Schule zwecks Durchsetzung seiner …
- OVG Saarland, 25.10.2024 - 2 B 163/24
Ruhen der Schulpflicht zwecks Besuchs einer Fernschule
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 19 A 1351/15
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht; …
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Rechtsprechung
| BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
GG Art. 7 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 Satz 1; SchulG NRW § 43 Abs. 3 Satz 1
Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Integrationsfunktion der Schule; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen; besonderer Grund; religiöse Tabuisierungsgebote. - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 7 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 Satz 1
Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen; Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; Integrationsfunktion der Schule; besonderer Grund; religiöse Tabuisierungsgebote; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag - rechtsinformationen.bund.de
Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 7 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, § 43 Abs 3 S 1 SchulG NW 2005
Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen - Wolters Kluwer
Anspruch der Eltern auf Befreiung ihrer Kinder von der Teilnahme an einzelnen schulischen Unterrichtsveranstaltungen aus religiösen Gründen
- ra.de
- rechtsportal.de
GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 140
Anspruch der Eltern auf Befreiung ihrer Kinder von der Teilnahme an einzelnen schulischen Unterrichtsveranstaltungen aus religiösen Gründen - datenbank.nwb.de
Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen
- Wolters Kluwer
Unterrichtsbefreiung (religiöse Gründe) - Befreiung von Filmvorführung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen
- lto.de (Kurzinformation)
Religiöser Schüler muss "Krabat" ansehen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Schulpflicht und das religiöse Erziehungsrecht der Eltern
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Befreiung von schulischer Filmvorführung für Zeugen Jehovas
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Befreiung von schulischer Filmvorführung für Zeugen Jehovas
- spiegel.de (Pressemeldung, 11.09.2013)
"Krabat"-Urteil: Unterricht wiegt schwerer als religiöse Gefühle
- taz.de (Pressebericht, 12.09.2013)
"Krabat" darf man nicht schwänzen
- juraexamen.info (Kurzinformation)
Keine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (Schwarze Magie / Burkini)
- haerlein.de (Kurzinformation)
Unterrichtsbefreiung von Schülern aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen
Besprechungen u.ä. (4)
- zeit.de (Pressekommentar, 11.09.2013)
Religiöse Vorschriften haben im Unterricht nichts verloren
- Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
"Krabat"
- taz.de (Pressekommentar, 12.09.2013)
Im Zweifel für den Kompromiss
- juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)
Die verschleierte Gretchenfrage - Alle schauen auf den Burkini, aber erst die "Krabat"-Entscheidung erhellt die dogmatischen Grundfragen
Verfahrensgang
- VG Münster, 12.02.2010 - 1 K 528/09
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2011 - 19 A 610/10
- BVerwG, 11.07.2012 - 6 B 9.12
- BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Papierfundstellen
- NJW 2014, 804
- NVwZ 2014, 237
- FamRZ 2014, 563
Wird zitiert von ... (40) Zitiert selbst (26)
- BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Rn. 21 Das elterliche Erziehungsrecht wird auf einer ersten Ebene durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 46).Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).
Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht (…BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 …und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
Von diesem Grundsatz ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - (BVerwGE 94, 82 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109) ausgegangen.
Dort ist ausgesprochen worden, dass Gründe der Glaubensfreiheit in aller Regel keine Unterrichtsbefreiung rechtfertigen und Ausnahmen auf das für den Grundrechtsschutz unerlässliche Maß beschränkt bleiben müssen (Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 92 bzw. S. 54).
Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt (vgl. bereits Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 88 f. bzw. S. 50).
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Zwar trifft es zu, dass das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen Gestaltungsfreiheit lässt, in deren Rahmen es dem Landesgesetzgeber obliegt, bei Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und gegenläufigen Grundrechtspositionen eigene Gewichtungen und Akzentsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 57 Abs. 1 SchulG NRW ergeben hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (zu diesem Erfordernis: BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).
Sind solche Überzeugungen auch in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit bzw. des religiösen Erziehungsrechts einbezogen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ), so entsteht doch kein Glaubens- bzw. Gewissenskonflikt unzumutbaren Ausmaßes, wenn sie nicht vollumfänglich verwirklicht werden können.
Wenn das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen Gestaltungsfreiheit lässt, in deren Rahmen es dem Landesgesetzgeber obliegt, bei Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und gegenläufigen Grundrechtspositionen eigene Gewichtungen und Akzentsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ), dann folgt hieraus, dass das Grundgesetz dem Landesgesetzgeber im Grundsatz nicht verwehrt, die Möglichkeit einer Unterrichtsbefreiung wegen drohender Beeinträchtigung religiöser Erziehungsbelange auch für Fälle vorzusehen, in denen es selbst keinen dahingehenden grundrechtlichen Anspruch der Eltern begründet.
- BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
Schulwesen - Lesebuch - Staatliche Neutralität - Verwendungsverbot - …
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Ebenso wie etwa die Auswahl und Verwendung von Schulbüchern (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 4) unterfällt auch die Entscheidung über die Teilnahme an einer Filmvorführung im Deutschunterricht dem staatlichen Bestimmungsrecht.Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 302 bzw. S. 6;… Stern, Staatsrecht, Bd. IV/1, 2006, S. 608).
Das Neutralitäts- und Toleranzgebot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus (Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 300 bzw. S. 5).
- BVerfG, 09.02.1989 - 1 BvR 1181/88
Neutralität und Toleranz beim staatlichen Erziehungsauftrag
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Ebenso wie etwa die Auswahl und Verwendung von Schulbüchern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 4) unterfällt auch die Entscheidung über die Teilnahme an einer Filmvorführung im Deutschunterricht dem staatlichen Bestimmungsrecht.Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 4; BVerwG…, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
Rn. 22 Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.O. S. 51 f.; Kammerbeschlüsse vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - BVerfGK 8, 151 ).
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2;… Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).Die Verfassung geht nicht davon aus, dass der Staat im Sinne eines Modells weitgehender kompetenzieller Abschichtung im schulischen Bereich jeglicher Verpflichtung durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG ledig wäre, solange er nur das Neutralitäts- und Toleranzgebot beachtet, d.h. auf unmittelbare Indoktrination verzichtet (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 a.a.O. S. 183;… Jestaedt in Bonner Kommentar, Art. 6 Abs. 2 und 3, Lfg. Dezember 1995 Rn. 332;… Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl 2010, Art. 6 Rn. 218).
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus …
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Rn. 22 Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.O. S. 51 f.;… Kammerbeschlüsse vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - BVerfGK 8, 151 ).Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. April 2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - BVerfGK 10, 423 ).
- BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2;… Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. April 2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - BVerfGK 10, 423 ).
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubensfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 ; BVerwG…, Urteil vom 30. November 2011 - BVerwG 6 C 20.10 - BVerwGE 141, 223 Rn. 32 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 137; stRspr).Sie bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 a.a.O. S. 21; BVerwG…, Beschluss vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 7).
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Rn. 21 Das elterliche Erziehungsrecht wird auf einer ersten Ebene durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 46).Rn. 22 Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.O. S. 51 f.;… Kammerbeschlüsse vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - BVerfGK 8, 151 ).
- BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09
Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur …
Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
Das religiöse Erziehungsrecht der Eltern ist zwar vorbehaltlos gewährt, wird jedoch auf Ebene der Verfassung durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen beschränkt, das in Art. 7 Abs. 1 GG verankert ist (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - NJW 2009, 3151 Rn. 14; stRspr).Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht (…BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG…, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
- BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
- BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß
- BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75
Sexualkundeunterricht
- BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65
Gesundbeter
- BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10
Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit; …
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Rechtschreibreform
- BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
Integrative Beschulung
- BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
Eidesverweigerung aus Glaubensgründen
- BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
Ethikunterricht zulässig
- BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96
Zeugen Jehovas I
- BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07
Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule, …
- BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89
Schulpflicht und Elternrechte
- BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01
Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung …
- BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78
Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen …
- BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70
Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den …
- BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80
Erziehung zum Sozialverhalten als Teil des staatlichen Erziehungsauftrags in der …
- VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Keine Befreiung vom schulischen Schwimmunterricht für Kinder von Angehörigen der …
Es handelt sich um ein schrankenloses Grundrecht, welches nur durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - juris Leitsatz 2b; BVerwG…, Beschluss vom 08.05.2008 - 6 B 64.07 - juris Rn. 7 und Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 20).Rn. 42 Gemäß dem Grundsatz der praktischen Konkordanz bedürfen gleichrangige Verfassungsrechte (hier: religiöses Erziehungsrecht der Eltern einerseits, staatlicher Erziehungsauftrag andererseits) der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 41 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 - juris Rn. 154 m.w.N.).
Dies bedingt schon auf abstrakt-genereller Ebene wechselseitige Relativierungen beider Verfassungspositionen, die bereits zu der allgemeinen Maßgabe führen, dass die seitens der Eltern im Rahmen ihres Erziehungsrechts als maßgeblich erachteten religiösen Verhaltensgebote von der Schule zwar nicht als prinzipiell unbeachtlich behandelt werden dürfen, der einzelne Schüler bzw. dessen Eltern gestützt auf solche Verhaltensgebote aber nur in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 12.12 - juris Rn. 21 und entsprechend im Urteil vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 12 für das Verhältnis Art. 4 GG einerseits und Art. 7 Abs. 1 GG andererseits).
Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 11.09.2023 - 6 C 25.12 - juris Rn. 13 und - 6 C 12.12 - juris Rn.21 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG).
Andernfalls würde es im Wesentlichen nur gewährleisten, dass die Kinder durch die Schule keiner unzulässigen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 23).
Die Verfassung geht nicht davon aus, dass der Staat im Sinne eines Modells weitgehender kompetenzieller Abschichtung im schulischen Bereich jeglicher Verpflichtung durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG ledig wäre, solange er nur das Neutralitäts- und Toleranzgebot beachtet, d.h. auf unmittelbare Indoktrination verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. m.w.N.).
Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. m.w.N.).
Eine Befreiung wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen hat danach die Ausnahme zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 25 unter Verweis auf frühere Rechtsprechung und m.w.N.).
Damit stellt die neuere Rechtsprechung nun - im Vergleich zu der älteren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1987, auf welche sich die Kläger beziehen (Urteil vom 06.05.1987 - 7 B 86.01557, NVwZ 1987, 706 ff.; so auch noch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2011 - 19 A 610/10 - juris, allerdings aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris), - in überzeugender Weise deutlich erhöhte Anforderungen an eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (zustimmend Uhle, NVwZ 2014, 541, 542; sehr kritisch hierzu Winkler, JZ 2014, 143 f.).
Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
bb) Ist ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall unmöglich, so wird es unausweichlich, unter Einbezug der maßgeblichen Umstände eine Vorrangentscheidung zu treffen, d.h. danach zu fragen, ob die von einzelnen Eltern begehrte Befreiung ihres Kindes von der Unterrichtsteilnahme tatsächlich für ihren Grundrechtsschutz unerlässlich ist und das staatliche Bestimmungsrecht demzufolge ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
Für die Prüfung dieser Frage ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 27 ff.) folgende Maßgaben, an denen sich auch die Kammer orientiert und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall im Ergebnis dazu führen, dass hier kein Ausnahmefall vorliegt:.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 11.09.2013 (- 6 C 12.12 - a.a.O. Rn. 29 f.) folgende weitere Anforderungen aufgestellt:.
Das Gericht hat auf Grundlage der Angaben des Betroffenen sodann aufzuklären, welcher Stellenwert einem in Rede stehenden, imperativ bindenden religiösen Verhaltensgebot im Rahmen des Gesamtgerüsts seiner Glaubensüberzeugungen zukommt, und sich zu vergewissern, ob danach im Falle eines Zuwiderhandelns tatsächlich von einer besonders gravierenden Beeinträchtigungsintensität auszugehen ist, die in Art. 7 Abs. 1 GG nicht von vornherein mit einberechnet ist und die es nach dem Vorgesagten erforderlich macht, das religiöse Erziehungsrecht in eine weitergehende Abwägung gegen das staatliche Bestimmungsrecht zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 30).
Ein Zurücktreten des staatlichen Bestimmungsrechts könnte bei dieser Sachlage allenfalls in Betracht zu ziehen sein, wenn andernfalls das religiöse Weltbild der Betroffenen nach ihrer Wahrnehmung insgesamt negiert - d.h. zugleich auch das religiöse Erziehungsrecht in seinem Kern in Frage gestellt - würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 34).
- OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10
Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von einer Klassenfahrt - Befreiung; …
a) Die Beantwortung der Frage, ob eine Befreiung verfassungsrechtlich geboten ist, wird maßgeblich vorbestimmt durch den Umstand, dass sich - zunächst auf abstrakter Ebene - zwei mit Verfassungsrang ausgestattete Güter, auf der einen Seite die dem Einzelnen als Grundrecht zustehende Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) bzw. das - nicht weiter reichende (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 17) - religiöse Erziehungsrecht und auf der anderen Seite der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), gegenüberstehen.Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 21 m.w.N.).
Dieses Recht würde leerlaufen, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die von den Eltern für maßgeblich gehaltenen religiösen Verhaltensregeln stets ohne Einschränkung hinwegsetzen (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 23 m.w.N).
Etwas Anderes ist in einer religiös vielgestaltigen Gesellschaft weder praktisch möglich noch, mit Blick auf die Integrationsfunktion der Schule, verfassungsrechtlich intendiert (näher und ausführlich BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 24).
Hieraus sowie aus dem Umstand, dass die (individuelle) Befreiung von einzelnen Unterrichtseinheiten auf einen prinzipiellen Nachrang des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags hinausliefe, würde die Unterrichtsbefreiung als routinemäßige Option der Konfliktauflösung fungieren, folgt, dass eine Befreiung wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann (…so bereits BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 8.91, BVerwGE 94, 82 ff.; vgl. nunmehr auch ausführlich BVerwG Urt. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 25).
Fehlt es an einer solchen hinreichenden Darlegung und lehnt die Schule den Befreiungsantrag aus diesem Grund ab, würde es im gerichtlichen Verfahren - jedenfalls in der hier einschlägigen Konstellation einer Fortsetzungsfeststellungsklage - auf das Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr ankommen (zu allem BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 16).
Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 26 …und Urt. v. selben Tage - 6 C 25.12 - Rn. 18).
Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 und 6 C 12.12), der der Senat folgt, dass typischerweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungsrechts als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet sind.
Nur wenn eine Beeinträchtigung den Umständen nach eine "besonders gravierende Intensität" aufweist (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 29 …und Urt. v. selben Tag - 6 C 25.12 - Rn. 21), bedarf es im konkreten Einzelfall einer Abwägung zwischen den kollidierenden Positionen.
Eine solche Beeinträchtigung kommt nur in Betracht, wenn ein religiöses Verhaltensgebot im Glaubensgefüge des Betroffenen zwingend erscheint, so dass es ihn in eine Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzt, wenn er statt des religiösen Verhaltsgebots der allgemein geltenden gesetzlichen Forderung nachkommt (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 30).
Auch bei dieser Abwägung ist jedoch keinesfalls von Verfassung wegen ein Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts bzw. der Glaubens- und Gewissensfreiheit vorgegeben (vgl. BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 29).
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
Die dazu in den Sätzen 2 und 3 enthaltenen Regelungen, wonach eine Befreiung nur gewährt werden soll, soweit dies verfassungsrechtlich zwingend ist und keine sonstigen organisatorischen oder prozeduralen Möglichkeiten verfügbar sind, stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Glaubensfreiheit und allgemeiner Schulpflicht (dazu VerfGHE 55, 189/196 f.; BVerfG NVwZ 2008, 72/73; BVerwG vom 11.9.2013 NVwZ 2014, 237/239 ff.).
- BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18
Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar
Rn. 32 Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern - ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig - auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 und vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 …sowie Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - BVerfGE 148, 296 Rn. 188 und BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 5 Rn. 19). - OVG Hamburg, 29.01.2020 - 1 Bs 6/20
Niqab-Verbot: Beschwerde der Stadt zurückgewiesen
Rn. 31 Auf die erstgenannte Passage (…Rn. 38) mit der Forderung nach einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 11. September 2013 (6 C 12.12 - Krabat -, NVwZ 2014, 237, juris Rn. 19 a. E.;… 6 C 25.12 - Burkini -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 11 a.E.) Bezug genommen; in diesen Entscheidungen ging es nicht um beamtenrechtliche Rechte und Pflichten, sondern um die Fragen, ob Eltern eine Befreiung ihres Kindes von der Teilnahme an einzelnen schulischen Unterrichtsveranstaltungen beanspruchen können, deren Inhalt ihren religiösen Erziehungsvorstellungen zuwiderläuft, bzw. ob eine Schülerin zur Wahrung ihrer Glaubensfreiheit von der Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht zu befreien war. - VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22
Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu …
Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris…, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, …und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).Insbesondere ist sie nach einhelliger Rechtsprechung auch in inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris…, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, …und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris;… Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, vom 10.07.2014, a.a.O., vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris…, vom 20.10.2015, a.a.O., …und vom 02.03.2020 - 9 S 280/20 - Senatsurteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 29 ff.;… vgl. auch Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 76 Nr. 1;… Ebert, in: Haug (Hrsg.), a.a.O., Art. 14 Rn. 28;… Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 168, 370; zur Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vgl. EGMR…, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, juris Rn. 42; Entscheidung vom 11.09.2006 - 33504/03 [Konrad u.a. / Deutschland]).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Anträgen auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht bzw. von der Teilnahme der Klasse an der Vorführung eines Spielfilms vor allem die Bedeutung der jeweiligen Unterrichtseinheiten für die Integrationsfunktion der Schulpflicht betont; es hat in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Integrationsfunktion der Schule "auch" im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung zum Tragen komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20, und - 6 C 12.12 -, juris Rn. 28).
Rn. 154 Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (…vgl. Beschlüsse vom 21.07.2009, a.a.O. und vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (…Beschlüsse vom 17.01.2012, a.a.O., vom 14.07.2014, a.a.O., …und vom 02.03.2020, a.a.O., …sowie Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19
Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen …
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Anträgen auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht bzw. von der Teilnahme der Klasse an der Vorführung eines Spielfilms vor allem die Bedeutung der jeweiligen Unterrichtseinheiten für die Integrationsfunktion der Schulpflicht betont; es hat in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Integrationsfunktion der Schule "auch" im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung zum Tragen komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20, und - 6 C 12.12 -, juris Rn. 28).Rn. 38 Hinreichende soziale Begegnungsräume bzw. einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogene Räume, in denen sich der - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichrangig gegenüberstehende (…vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, juris Rn. 114; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 20;… Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 36) - staatliche Erziehungsauftrag selbstständig entfalten kann, ermöglichen auch die im vorgelegten Bildungskonzept vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen im "virtuellen Klassenzimmer" nicht.
In Folge der allgemeinen Schulpflicht haben die Eltern es jedoch hinzunehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, grundsätzlich auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 21).
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
Durchsetzung der Schulpflicht
Ausnahmen hiervon sind - auch mit Blick auf die landesverfassungsrechtliche Vorgabe - nur sehr eingeschränkt zulässig (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21.07.2009, a.a.O., Rn. 14, st.Rspr.; ebenso BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, a.a.O., und - 6 C 12.12 -, NVwZ 2014, 237, jeweils m.w.N.).Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (…zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (…Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.
- VG Halle, 15.08.2019 - 6 B 243/19
Durchsetzung religiöser Kleidervorschriften im Schwimmunterricht
Denn Art. 4 GG gewährleistet den Betroffenen das Verfolgen ihrer jeweiligen Glaubensüberzeugungen ungeachtet ihrer zahlenmäßigen Stärke, sozialen Relevanz oder ihrer Anerkennung durch Dritte, solange sie nicht in unzulässigem Widerspruch zu anderen Werteentscheidungen der Verfassung geraten; dem Staat ist es verwehrt, Glaubensüberzeugungen der Bürger einer extern vorgenommenen inhaltlichen Bewertung zu unterziehen und sie heran anknüpfend vom verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz von vornherein auszunehmen (so BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12/12 -, zit. nach juris Rdn. 15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 -, BVerfGE 33, 23 [28 f.]).Daraus ergibt sich die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, aaO., Rdn.19 f., …und Urteil vom gleichen Tag - 6 C 25/12 -, zit. nach juris Rdn. 18 mwN.).
- BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 4.18
Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar
Rn. 32 Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern - ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig - auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 und vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 …sowie Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - BVerfGE 148, 296 Rn. 188 und BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 5 Rn. 19). - VG Minden, 09.06.2026 - 8 L 648/26
Kompromiss statt Befreiung - Muslimische Tochter muss mit auf Klassenfahrt
- VG Düsseldorf, 05.08.2022 - 18 L 621/22
Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung rechtmäßig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 19 B 1918/21
Geeignetheit einer an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden …
- VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19
Keine Beurlaubung vom Schulunterricht zwecks Teilnahme an Feierlichkeiten …
- BVerwG, 09.12.2024 - 2 B 9.24
Fortführung einer außerdienstlich begonnenen sexuellen Beziehung eines Lehrers …
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 9 S 1074/12
Durchsetzung der Schulpflicht der Kinder gegenüber den Eltern
- VG Schleswig, 02.12.2022 - 9 B 30/22
Anwaltliche einstweilige Rechtsschutzantragserhebung per Brief; Schulpflicht kann …
- BVerwG, 09.06.2020 - 2 B 11.20
Erfolglose Beschwerde gegen die disziplinare Ahndung des sexuellen Missbrauchs …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 19 B 760/16
Zivilrechtliche Verpflichtungen von Eltern gegenüber dem Kind; …
- VG Düsseldorf, 01.12.2021 - 18 L 2031/21
Schulpflicht SchulbesuchsAO Corona-Test Selbsttest Maske Mund-Nase-Bedeckung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13
Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d. …
- VG Düsseldorf, 29.11.2021 - 18 L 2017/21
Schulbesuchsanordnung, Schulpflicht, Kindeswohl, Wille des Kindes, Geeignetheit
- BVerwG, 02.12.2024 - 2 B 9.24
Bewertung der Fortführung einer sexuellen Beziehung zu einem minderjährigen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 19 E 555/16
Öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule; Zivilrechtliche …
- OVG Niedersachsen, 06.10.2015 - 2 LB 314/14
Anerkennungsbescheid; Ermächtigungsgrundlage; Gesetzesvorbehalt; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 19 B 1756/19
Verantwortung der Eltern für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres …
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 - 9 S 1947/25
Eignungsfeststellung; Gymnasium; Potenzialtest; Kompetenzmessung; Unechte …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - 19 B 826/16
Heranziehung des Aufnahmekriteriums "Geschwisterkinder" in das Ermessen des …
- OVG Niedersachsen, 06.10.2015 - 2 LB 315/14
Ermächtigungsgrundlage; Gesetzesvorbehalt; Physiotherapieschule; Privatschule; …
- VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 53/23
Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig
- VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 57/23
Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig
- VG Münster, 10.11.2022 - 1L819/22
Ausnahme, Ausnahmeregelung, Ausweispflicht, Ausweisrecht, Bekenntnisfreiheit, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2014 - 19 B 682/14
Grundsätze zur Möglichkeit des Erwerbs eines Schulabschlusses durch externe …
- VG Schleswig, 25.07.2023 - 9 A 98/23
Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig
- VG Berlin, 01.07.2026 - 35 K 236.25
- VG Sigmaringen, 31.07.2025 - DL 12 K 2950/24
Aberkennung Ruhegehalt; überlange Verfahrensdauer; faires Verfahren
- VG Düsseldorf, 14.09.2023 - 18 L 1790/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2020 - 19 E 508/19
- VG Aachen, 26.09.2018 - 9 L 1443/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2024 - 19 B 1149/23
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Rechtsprechung
| BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
LAG § 349 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und 4, Abs. 5... Satz 4; BFG § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 FG § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 5, § 21a Abs. 2; BVFG §§ 82, 88; BGB § 1967 Abs. 2, § 1990 Abs. 1, § 2303 Abs. 1, §§ 2311, 2317 Abs. 1 und 2, § 2332 Abs. 1 (a. F.)
Rückforderung von Lastenausgleich; Enteignung; Erbe; Erbschaft; Pflichtteil; Pflichtteilsanspruch; Definition der Wegnahme; Wegnahmeschaden an Pflichtteilsanspruch; Schadensausgleich bei Forderungen; Ausgleichsleistungen an den Erben; Entschädigungs- und ... - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
LAG § 349 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 4
Ausgleichsleistungen an den Erben; Definition der Wegnahme; Doppelentschädigung; Durchsetzbarkeit einer Forderung; Dürftigkeit des Nachlasses; Enteignung; Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG); Erbe; Erbschaft; Erfüllung der Pflichtteilsansprüche; Fristen ... - rechtsinformationen.bund.de
Rückforderung von Lastenausgleich; Ausgleich von Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen; Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung; Verjährungseinrede
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 349 Abs 1 S 1 LAG, § 349 Abs 1 S 2 LAG, § 349 Abs 3 S 2 LAG, § 349 Abs 3 S 4 LAG, § 349 Abs 5 S 4 LAG
Rückforderung von Lastenausgleich; Ausgleich von Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen; Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung; Verjährungseinrede - Wolters Kluwer
Ausgleich von durch die Enteignung des Nachlasses eingetretenen Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen durch Wiedererlangung der Geltendmachung der Ansprüche dem Erben gegenüber; Entstehen einer hinreichenden Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung gemäß § 349 Abs. 3 S. 4 ...
- ra.de
- rechtsportal.de
Ausgleich von durch die Enteignung des Nachlasses eingetretenen Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen durch Wiedererlangung der Geltendmachung der Ansprüche dem Erben gegenüber; Entstehen einer hinreichenden Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung gemäß § 349 Abs. 3 S. 4 ...
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückforderung von Lastenausgleich
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Geltendmachung von Schäden an Pflichtteilsansprüchen durch Enteignung gegenüber Erben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Geltendmachung von Schäden an Pflichtteilsansprüchen durch Enteignung gegenüber Erben
Verfahrensgang
- VG Trier - 5 K 915.11
- VG Trier, 28.03.2012 - 5 K 915/11
- BVerwG, 26.11.2012 - 3 B 37.12
- BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 563
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 3.08
Lastenausgleichsrecht; Rückforderung; Rückforderungsfrist; Ausschlussfrist; …
Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Die Vorschrift sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger läuft (…vgl. Urteil vom 28. September 2011 - BVerwG 3 C 38.10 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 28 Rn. 14; Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6).Ob sie sich diese Kenntnis früher hätte verschaffen können, ist für den Beginn der Frist ohne Belang (Beschluss vom 19. August 2008 a.a.O. Rn. 4 f.).
- BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00
Zur Verjährung von "Uraltdarlehen" bei Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR …
Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Dabei kann dahinstehen, ob sich die Vor- und Nacherben auf Schuldnerschutz nach oder entsprechend §§ 82, 88 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) berufen konnten (vgl. zu dieser Möglichkeit das Rückforderungsrundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen i.d.F. vom 26. Januar 2004, juris, Nr. 4.2.1.3.4 und Nr. 5.2.15.2 und BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 - BGHZ 148, 90 ) oder ob ihnen die erbrechtliche Dürftigkeitseinrede zur Seite stand, weil mit der Enteignung der Erbschaft ein Mangel der Masse eingetreten war, der in entsprechender Anwendung des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu berechtigte, die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verweigern.Entsprechendes galt für die Folgezeit bis zum Erlass des Ausgleichsleistungsgesetzes nach § 242, § 202 (a.F.) BGB, weil der Erbe keine Zugriffsmöglichkeit auf die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte mehr hatte (…vgl. zu § 88 BVFG auch das Rückforderungsrundschreiben, a.a.O., Nr. 4.2.1.3.4 und Nr. 5.2.15.2; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 - BGHZ 148, 90 ).
- BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 28.05
Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; Wiedererlangung der …
Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Rn. 18 Schadensausgleich im Sinne des § 349 LAG bedeutet grundsätzlich die Wiedergewinnung der Rechtsmacht, über den weggenommenen Vermögensgegenstand zu verfügen; der Geschädigte muss rechtlich diejenige Position zurückerlangen, die er vor der Wegnahme innehatte (vgl. Urteile vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 28.05 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 11 Rn. 22 = ZOV 2006, 289 = DVBl 2006, 1457 …und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 C 40.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17 Rn. 13, 16 = ZOV 2008, 219).Rn. 19 c) Mit den Anforderungen an einen Schadensausgleich bei Forderungen hat sich der Senat wiederholt befasst (vgl. Urteile vom 27. April 2006 a.a.O. …und vom 26. August 2010 a.a.O.).
- BVerwG, 10.07.2008 - 3 C 40.07
Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Lastenausgleich; Schadensausgleich; …
Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Rn. 18 Schadensausgleich im Sinne des § 349 LAG bedeutet grundsätzlich die Wiedergewinnung der Rechtsmacht, über den weggenommenen Vermögensgegenstand zu verfügen; der Geschädigte muss rechtlich diejenige Position zurückerlangen, die er vor der Wegnahme innehatte (…vgl. Urteile vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 28.05 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 11 Rn. 22 = ZOV 2006, 289 = DVBl 2006, 1457 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 C 40.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17 Rn. 13, 16 = ZOV 2008, 219).Auch dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 10. Juli 2008 (a.a.O.) liegt eine andere Konstellation zugrunde, und zwar die Frage, ob der Schaden an einem weggenommenen Grundstück durch die Einräumung eines in seiner Realisierung unsicheren Anspruchs auf den Veräußerungserlös ausgeglichen wird.
- BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 38.09
Auslegung eines Feststellungsbescheides; Ausstattungsforderung; …
Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Dies ist durch Auslegung des im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Bescheides zu ermitteln (vgl. Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 38.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 26 = ZOV 2010, 319).Rn. 19 c) Mit den Anforderungen an einen Schadensausgleich bei Forderungen hat sich der Senat wiederholt befasst (…vgl. Urteile vom 27. April 2006 a.a.O. und vom 26. August 2010 a.a.O.).
- BGH, 23.06.1993 - IV ZR 205/92
Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei …
Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Rn. 29 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei den auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen pflichtteilsrechtlichen Nachabfindungsansprüchen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92 - BGHZ 123, 76 und vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - FamRZ 2004, 1284; Beschluss vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94 - juris) ist aber in Betracht zu ziehen, dass die Verjährungsfristen des § 2332 BGB a.F. mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624), als dessen Art. 2 das Ausgleichsleistungsgesetz erlassen wurde, zu laufen begonnen haben. - BGH, 28.04.2004 - IV ZR 85/03
Verjährung von Ansprüchen nach dem VermögensG
Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Rn. 29 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei den auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen pflichtteilsrechtlichen Nachabfindungsansprüchen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92 - BGHZ 123, 76 und vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - FamRZ 2004, 1284; Beschluss vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94 - juris) ist aber in Betracht zu ziehen, dass die Verjährungsfristen des § 2332 BGB a.F. mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624), als dessen Art. 2 das Ausgleichsleistungsgesetz erlassen wurde, zu laufen begonnen haben. - BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 38.10
Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des § …
Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Die Vorschrift sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger läuft (vgl. Urteil vom 28. September 2011 - BVerwG 3 C 38.10 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 28 Rn. 14;… Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6). - BGH, 13.12.1995 - IV ZR 342/94
Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen an Leistungen nach dem …
Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Rn. 29 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei den auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen pflichtteilsrechtlichen Nachabfindungsansprüchen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92 - BGHZ 123, 76 und vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - FamRZ 2004, 1284; Beschluss vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94 - juris) ist aber in Betracht zu ziehen, dass die Verjährungsfristen des § 2332 BGB a.F. mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624), als dessen Art. 2 das Ausgleichsleistungsgesetz erlassen wurde, zu laufen begonnen haben. - BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 3.09
Familienstiftung; Beteiligte; Beteiligungsrechte; Beteiligung; Bezugsberechtigte; …
Auszug aus BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Rn. 12 2. Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität ist ein Schaden ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - LKV 2010, 228 Rn. 12 m.w.N.). - BVerwG, 25.06.2009 - 3 C 24.08
Schadensausgleich; Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs; …
- BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 11.09
Abtretung; Ausgleichsansprüche; Ausgleichsleistung; Begriff des …
- BGH, 14.10.1958 - VI ZR 183/57
- BVerwG, 29.10.1970 - III C 155.68
Feststellung von Vertreibungsschäden und Ostschäden - Verlust des Waldguts der …
- BVerwG, 07.12.1972 - III C 87.71
Verlust des nicht dinglich gesicherten Wohnrechts - Begriff des privatrechtlich …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 11 KA 65/19
Organisation des ärztlichen Notfalldienstes in der vertragsärztlichen Versorgung …
Für die Rücklagenbildung bedürfe es ferner aufgrund des in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Bestimmtheitsgebots einer eindeutigen Regelung (Verweis auf Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 27.12). - BVerwG, 29.01.2015 - 3 B 19.14
Rückforderung von Lastenausgleich; Surrogat
Es ist nicht erforderlich, dass auch dasselbe Schadensobjekt zurückgegeben wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 C 27.12 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 29 Rn. 12 und 18 m.w.N.).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 19.07.2013 - II-6 UF 46/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
BGB § 1610
Umfang des Ausbildungsunterhalts; Kosten eines Auslandsstudiums - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Finanzierung der Kosten für ein Studium im Ausland
Verfahrensgang
- AG Bochum, 19.02.2013 - 60 F 213/12
- OLG Hamm, 19.07.2013 - II-6 UF 46/13
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 563
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.02.1992 - XII ZR 97/91
Rechtsstellung des ausbildungsunterhaltsberechtigten Kindes
Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2013 - 6 UF 46/13
Die Grenzen der von ihm zu treffenden Entscheidung über Art und Weise der Gestaltung des Studiums sind die zu berücksichtigen wirtschaftlichen Belange der Eltern (BGH FamRZ 1992, 1064).Es liegt auch auf der Hand, dass sich die Chancen des Antragstellers bei der späteren Berufswahl im Fall des Abschlusses eines Hochschulstudiums im Ausland erhöhen (vgl. BGH FamRZ 1992, 1064;… im Ergebnis auch Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 532).
Denn dieser Mehrbedarf ist sachlich gerechtfertigt (vgl. BGH FamRZ 1992, 1064).
Rn. 25 Die Übernahme der durch den Mehrbedarf des Antragstellers bedingten Mehrkosten ist dem Antragsgegner auch wirtschaftlich zumutbar (vgl. BGH FamRZ 1992, 1064).
- OLG Karlsruhe, 24.02.2011 - 2 UF 45/09
Kindesunterhalt: Anspruch eines volljährigen studierenden Kindes auf Finanzierung …
Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2013 - 6 UF 46/13
Allein auch aus diesem Grund sind die entsprechenden Mehrkosten nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eltern zu übernehmen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1303). - OLG Hamm, 31.01.2006 - 2 WF 12/06
Rechtsschutzbedürfnis, Abänderungsklage
Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2013 - 6 UF 46/13
Zwar vertritt die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung die Ansicht, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage ausnahmsweise bereits dann entfalle, sofern der Titel zur Zwangsvollstreckung für Unterhaltsrückstände weiter benötigt werde und der Unterhaltsgläubiger die Erklärung abgebe, für die Zukunft auf Unterhalt zu verzichten (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 1855; OLG München FamRZ 1999, 942). - OLG München, 03.12.1998 - 12 WF 1327/98
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die …
Auszug aus OLG Hamm, 19.07.2013 - 6 UF 46/13
Zwar vertritt die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung die Ansicht, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage ausnahmsweise bereits dann entfalle, sofern der Titel zur Zwangsvollstreckung für Unterhaltsrückstände weiter benötigt werde und der Unterhaltsgläubiger die Erklärung abgebe, für die Zukunft auf Unterhalt zu verzichten (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 1855; OLG München FamRZ 1999, 942).
- FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15
Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige …
Rn. 26 6. Danach sind im Streitfall sämtliche nach der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 und der schriftlichen Bestätigung des Sohnes unstreitig allein von der Klägerin beglichenen zusätzlichen Geldzuwendungen des Jahres 2014 als Regelbedarf (Semesterbeiträge Uni B i.H.v. 392 EUR, die dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen sind, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - II-6 WF 298/12 NJW 2013, 2911, FamRZ 2014, 222 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - II-3 UF 97/12, juris, FamFR 2012, 367), als Sonderbedarf (…Zahnarztkosten i.H.v. 209 EUR, vgl. Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, Stand: 16.02.2017 zu § 1613 BGB, Rz. 178 ff., OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2010 - 4 UF 55/10, FamRZ 2011, 570; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2014 - 13 UF 754/13, FamRZ 2014, 1495), jedenfalls aber als Mehrbedarf (BahnCard i.H.v. 120 EUR und Familienheimfahrten i.H.v. 696 EUR, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 betreffend Fahrtkosten zur Schule, ferner Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2006 - 10 WF 5/06, FamRZ 2006, 1781; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2013 - II-6 UF 46/13, FamRZ 2014, 563 für die mit einem Auslandsstudium verbundenen Mehrkosten sowie OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - II-6 WF 298/12 NJW 2013, 2911, FamRZ 2014, 222, für die Kosten eines privaten Repetitoriums als weiterer Mehrbedarf, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet) zusätzlich zu berücksichtigen, so dass sich bei der Klägerin insgesamt zusätzlich zu berücksichtigende Aufwendungen i.H.v. jedenfalls 1.417 EUR ergaben, die mit jeweils 1/12 auf die Monate des Jahres 2014 zu verteilen waren.
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