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Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.09.2023

Rechtsprechung
   BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,26295
BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22 (https://dejure.org/2026,26295)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2026 - I ZR 74/22 (https://dejure.org/2026,26295)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2026 - I ZR 74/22 (https://dejure.org/2026,26295)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Metall auf Metall VI

    Art 5 Abs 3 Buchst k EGRL 29/2001, § 15 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG

  • IWW

    Richtlinie 2001/29/EG, § 51a UrhG, § 24 UrhG, § ... 51a Satz 1 UrhG, § 97 UrhG, § 242 BGB, § 98 UrhG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG, § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG, § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, § 57 UrhG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG, § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 UWG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG, § 83, § 85 Abs. 4 UrhG, Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes, Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG, § 24 Abs. 1 UrhG, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Tonträger-Samplings als "Pastiches" unter bestimmten Bedingungen als zulässig (hier: Titel "Metall auf Metall"); Unterlassung der Herstellung der Tonträger mit der Aufnahme "Nur mir"; Auswirkung der Vervielfältigung eines ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (12)

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Bäng-dänge-däng-däng - Pelhams Rhythmus-Klau war gar keiner

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pastiche-Ausnahme im Urheberrecht: BGH beendet "Metall auf Metall"-Saga

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einmal mehr "Metall auf Metall": Tonträger-Sampling kann als "Pastiche" zulässig sein

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Einmal mehr "Metall auf Metall": Tonträger-Sampling kann als "Pastiche" zulässig sein

  • internetrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    Pastiche im Urheberrecht: Sampling ohne Lizenz zulässig

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    »Metall auf Metall« geht weiter

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kraftwerk legen Revision zum BGH ein: Streit um "Metall auf Metall" geht immer noch weiter

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Tonträgersampling kann Pastiche sein ("Metall auf Metall VI") (jurisPR-WettbR 10/2026 Anm. 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2026, 1417
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 14.04.2026 - C-590/23

    Der Gerichtshof äußert sich zur Tragweite der Ausnahme für "Pastiches" im …

    Auszug aus BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
    Die in § 51a Satz 1 UrhG vorgesehene Ausnahme für "Pastiches" ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23, GRUR 2026, 641 Rn. 58 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Die Vorschrift des § 51a Satz 1 UrhG ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand des objektiven Kriteriums auszulegen, dass es für eine Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23, GRUR 2026, 641 Rn. 62 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 12 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23, GRUR 2026, 641 = WRP 2026, 728 - Pelham [Begriff "Pastiche"]) wie folgt entschieden:.

    Rn. 26 b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des erkennenden Senats entschieden, dass die Auslegung des Begriffs "Pastiche" mangels eines eindeutigen gewöhnlichen Sprachgebrauchs auf den Kontext, in den sich dieser Begriff einfügt, und die mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verfolgten Ziele zu stützen ist (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 38 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 27 Die Zusammenfassung der drei Begriffe "Karikatur", "Parodie" und "Pastiche" innerhalb dieser Bestimmung lässt die Annahme zu, dass sie nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers bestimmte wesentliche Merkmale gemeinsam haben, nämlich insbesondere das Merkmal, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 40 - Pelham [Begriff "Pastiche"] mwN).

    Daher dürfen einer oder mehrere dieser Begriffe nicht als rechtlich überflüssig ausgelegt werden (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 41 - Pelham [Begriff "Pastiche"] unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 in der Rechtssache C-590/23 Rn. 62 und 69).

    Daraus folgt zum einen, dass der Pastiche zwar ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellen kann, jedoch nicht verlangt werden kann, dass dies zwangsläufig der Fall sein muss (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 42 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Zum anderen kann der Begriff "Pastiche" nicht dahin ausgelegt werden, dass er jede Schöpfung erfasst, die an ein bestehendes Werk erinnert und wahrnehmbare Unterschiede diesem gegenüber aufweist (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 43 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Außerdem bietet weder der Kontext von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG noch allgemeiner der von Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber die Ausnahme für "Pastiches" als Auffangbegriff für jede Form der kreativen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials gedacht hätte (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 44 - Pelham [Begriff "Pastiche"] unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 in der Rechtssache C-590/23 Rn. 69 und 71).

    Rn. 28 Das Ziel des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darin, insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch die Art. 11 und 13 der EU-Grundrechtecharta garantierten Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite zu sichern (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 45 - Pelham [Begriff "Pastiche"], mwN).

    Das in Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta verankerte Recht des geistigen Eigentums gilt jedoch nicht bedingungslos, sondern muss gegen die anderen Grundrechte abgewogen werden, zu denen die Freiheit der Kunst gehört, die in Art. 13 der EU-Grundrechtecharta garantiert ist und die zur durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta geschützten Freiheit der Meinungsäußerung gehört (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 46 - Pelham [Begriff "Pastiche"], mwN).

    Folglich müssen bei der Auslegung und Anwendung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung und der künstlerischen Freiheit der Nutzer urheberrechtlicher Schutzgegenstände auf der anderen Seite sowie das Allgemeininteresse gewahrt werden (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 47 - Pelham [Begriff "Pastiche"], mwN).

    Rn. 29 Angesichts des mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verfolgten Ziels und der Tatsache, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Schutzgegenständen umfassen, die die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen, ist der Begriff "Pastiche" nicht eng, sondern im vollen Einklang mit diesem Ziel und diesen Freiheiten auszulegen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 48 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 30 Danach ist zum einen festzustellen, dass der Begriff "Pastiche" keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate umfasst, sondern voraussetzt, dass es sich um Formen der offenen Nutzung von Schutzgegenständen handelt, die als solche erkennbar sind (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 49 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 31 Zum anderen erfasst dieser Begriff Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, um mit diesen Werken eine als solche erkennbare Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs aufzunehmen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 50 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Für die Aufnahme eines solchen Dialogs ist erforderlich, dass die in der neuen Schöpfung genutzten Elemente für das Werk oder die Werke, aus denen sie stammen, charakteristisch sind (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 51 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Sodann muss, da nur die Nutzung von Elementen eines Werks, die einzeln oder gemeinsam durch das Urheberrecht geschützt sind, die Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern kann, die Pastiche-Ausnahme in gewissem Umfang die Nutzung solcher geschützten Elemente ermöglichen, da sie andernfalls keine praktische Wirksamkeit hätte (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 52 - Pelham [Begriff "Pastiche"] unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 in der Rechtssache C-590/23 Rn. 65 f.).

    Der künstlerische oder kreative Dialog mit dem Werk oder den Werken, aus dem beziehungsweise denen die genutzten Elemente stammen, kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer Imitation des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 53 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 32 Bei der Prüfung, ob die Übernahme der Rhythmussequenz aus einem Musiktitel im Wege des Sampling unter die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme für "Pastiches" fallen kann, ist zu berücksichtigen, dass diese Technik, bei der ein Nutzer - zumeist mit Hilfe elektronischer Geräte - einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, eine künstlerische Ausdrucksform ist, die unter die ihrerseits durch Art. 13 der EU-Grundrechtecharta geschützte Freiheit der Kunst fällt (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 55 - Pelham [Begriff "Pastiche"] mwN).

    Andererseits können die Inhaber des urheberrechtlich geschützten Vervielfältigungsrechts gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG sich der Nutzung eines danach geschützten Audiofragments grundsätzlich widersetzen (vgl. EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 56 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 33 Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme für "Pastiches" ist danach kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 58 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

    Rn. 34 Weiter ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand des objektiven Kriteriums auszulegen, dass es für eine Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 60 bis 62 - Pelham [Begriff "Pastiche"] unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 in der Rechtssache C-590/23 Rn. 82).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Auszug aus BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
    Rn. 8 Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 - Metall auf Metall IV).

    Rn. 19 a) Einen Eingriff in die Rechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei im Hinblick darauf angenommen, dass die Beklagten die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form übernommen haben (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 28 bis 31] - Metall auf Metall IV).

    Für einen durchschnittlichen Hörer ist zwar das übernommene Audiofragment im Tonträger der Beklagten wiedererkennbar; er hat aber keinen Grund für die Annahme, dieses Audiofragment sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 50 bis 55] - Metall auf Metall IV).

    Die Voraussetzungen eines unwesentlichen Beiwerks liegen nicht vor, weil es sich bei der Rhythmussequenz um den prägenden Teil des Titels "Metall auf Metall" handelt, der in dem Titel "Nur mir" noch deutlich in seiner charakteristischen Ausprägung wahrnehmbar ist (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 56 bis 59] - Metall auf Metall IV).

    Rn. 25 Da die beanstandete Übernahme der Rhythmussequenz nicht die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie des Musikstücks "Metall auf Metall" erfüllt, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das Musikstück "Nur mir" einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 63] - Metall auf Metall IV), ist im Streitfall entscheidend, ob die beanstandete Übernahme zum Zwecke eines Pastiches im Sinne von § 51a UrhG nF in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG erfolgte.

  • BGH, 02.07.2026 - I ZR 96/22

    Zur Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems

    Auszug aus BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
    Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 96/22, juris Rn. 15 - USM Haller II, mwN).

    Ein Eingriff in die Rechte des Klägers zu 1 als Urheber dieses Werks ist gleichfalls dadurch erfolgt, dass die Beklagten die Rhythmussequenz in beim Hören wiedererkennbarer Form übernommen haben (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 96/22, juris Rn. 60 - USM Haller II, mwN).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers …

    Auszug aus BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
    Rn. 7 Im erneuten Revisionsverfahren hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG sowie von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III), die dieser sodann beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.).

    Rn. 43 (1) Dem Ziel des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen trägt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG Rechnung (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 62] - Pelham u.a.; EuGH…, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 61] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW).

  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum …

    Auszug aus BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
    Rn. 11 Mit Beschluss vom 14. September 2023 (GRUR 2023, 1531 = WRP 2023, 1358 - Metall auf Metall V) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (…ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Rn. 42 cc) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung der Pastiche-Schranke im Streitfall nicht entgegensteht (dazu bereits BGH, GRUR 2023, 1531 [juris Rn. 47 bis 52] - Metall auf Metall V).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Auszug aus BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
    Rn. 7 Im erneuten Revisionsverfahren hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG sowie von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III), die dieser sodann beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.).

    Rn. 8 Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 - Metall auf Metall IV).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach …

    Auszug aus BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
    Rn. 45 (3) Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird, ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 [juris Rn. 70] = WRP 2017, 677 - Stichting Brein).
  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte …

    Auszug aus BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
    Daher sind etwa, wenn sich ein Markeninhaber auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beruft, die Wertungen des Markenrechts zu berücksichtigen, um bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG aF vgl. BGH…, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 [juris Rn. 23] = WRP 2016, 1236 - Baumann II; Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 [juris Rn. 65] = WRP 2018, 1074 - ORTLIEB I;… Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 [juris Rn. 57] = WRP 2018, 1081 - goFit;… Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, GRUR 2020, 1311 [juris Rn. 57] = WRP 2021, 42 - Vorwerk).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Auszug aus BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
    Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 1043 - Afghanistan-Papiere II, mwN).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der …

    Auszug aus BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
    Rn. 43 (1) Dem Ziel des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen trägt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG Rechnung (…vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 62] - Pelham u.a.; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 61] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW).
  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18

    Vorwerk ./. Amazon - Täuschung über Identität des Anbieters auf …

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 201/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch eine Autovervollständigen-Funktion …

  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 241/14

    Baumann II - Marken- und Wettbewerbsrecht: Vermeidung von Wertungswidersprüchen …

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in …

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 182/11

    Metall auf Metall II

  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers: …

  • OLG Hamburg, 17.08.2011 - 5 U 48/05

    Urheberrechtsschutz für Musik-Samples? Sabrina-Setlur-Titel Nur mir

  • LG Hamburg, 08.10.2004 - 308 O 90/99

    Unterlassung bzgl. der Vervielfältigung und Verbreitung von Tonaufnahmen; …

  • OLG Hamburg, 07.06.2006 - 5 U 48/05

    Urheberrechtsverletzung: Verletzung der Tonträgerherstellerrechte bei Unterlegung …

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BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22 (https://dejure.org/2023,23294)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2023 - I ZR 74/22 (https://dejure.org/2023,23294)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 (https://dejure.org/2023,23294)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vorlagefragen an EuGH zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches - Metall auf Metall V

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 Buchst k EGRL 29/2001, § 15 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG
    Vorlagefragen an EuGH zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches - Metall auf Metall V

  • IWW

    Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 Buchst. c, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG, Art. 267... Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, Richtlinie 2001/29/EG, § 51a UrhG, § 24 UrhG, § 51a Satz 1 UrhG, § 97 UrhG, § 242 BGB, § 98 UrhG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG, § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG, § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG, § 57 UrhG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG, § 83, § 85 Abs. 4 UrhG, Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes, Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2019/790, Richtlinie (EU) 2019/790, Art. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG

  • JurPC

    Metall auf Metall V (Vorlagefragen an EuGH zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches)

  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" der Musikgruppe "Kraftwerk" im Wege des Sampling als ein Pastiche in dem Titel "Nur mir" bzgl. Verletzung des Urheberrechts am Musikwerk; Zulässigkeit der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen ...

  • Betriebs-Berater

    Metall auf Metall V

  • rechtsportal.de

    Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel 'Metall auf Metall' der Musikgruppe 'Kraftwerk' im Wege des Sampling als ein Pastiche in dem Titel 'Nur mir' bzgl. Verletzung des Urheberrechts am Musikwerk; Zulässigkeit der Vervielfältigung, ...

  • rechtsportal.de

    Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel 'Metall auf Metall' der Musikgruppe 'Kraftwerk' im Wege des Sampling als ein Pastiche in dem Titel 'Nur mir' bzgl. Verletzung des Urheberrechts am Musikwerk; Zulässigkeit der Vervielfältigung, ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Metall auf Metall V

  • datenbank.nwb.de

    Metall auf Metall V

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Metall auf Metall V

    Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Metall auf Metall, Szene BGH V, Instanz 11 - Fragen zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches dem EuGH vorgelegt

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  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH im Rechtsstreit Kraftwerk gegen Moses Pelham Fragen zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches vor - Metall auf Metall V

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Metall auf Metall«

  • lto.de (Pressebericht, 14.09.2023)

    Sampling von "Metall-auf-Metall": Kraftwerk-Fall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unendliche "Metall auf Metall"-Geschichte - oder: Was genau ist ein Pastiche?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kraftwerk-Sample: EuGH-Vorlage zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Streit um Kraftwerk-Sampling landet erneut vor dem EuGH - Streit um Kraftwerk-Sampling landet erneut vor dem EuGH

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Kraftwerk-Sample: EuGH-Vorlage zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorlage zu Fragen zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches vor

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    »Metall auf Metall« erneut zum EuGH?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 181
  • MDR 2023, 1396
  • GRUR 2023, 1531
  • MMR 2024, 171
  • BB 2023, 2305 (Ls.)
  • K&R 2023, 734
  • afp 2023, 516
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der …

    Auszug aus BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
    Rn. 24 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds;… Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-256/21, GRUR 2022, 1669 [juris Rn. 33] = WRP 2023, 40 - Gemeinde Bodman-Ludwigshafen).

    Rn. 25 Für den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff der Parodie hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es sich hierbei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 15] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Der fakultative Charakter der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme bedeutet nicht, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, deren Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, weil dies dem Ziel dieser Richtlinie zuwiderliefe (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 16] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Rn. 26 b) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH…, Urteil vom 7. April 2022 - C-668/20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67]).

    Rn. 30 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 20] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Dagegen setzt eine Parodie nicht voraus, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werks zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 21] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Rn. 32 Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist zwar, da er eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten enthält, eng auszulegen (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 22] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Die Auslegung des Begriffs des Pastiche muss es aber erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten (zur Parodie EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 23] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Deshalb führt der Umstand, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG eine Ausnahme darstellt, nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung, die - wie möglicherweise die Einschränkung auf einen Ausdruck von Humor oder Verspottung, Nachahmung des Stils oder Hommage - weder aus dem Sinn des Begriffs "Pastiche" nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch noch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht (zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Rn. 35 (1) Hinsichtlich des Ziels von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verweist der Gerichtshof der Europäischen Union auf die mit dieser Richtlinie allgemein verfolgten Ziele, zu denen - wie aus ihrem dritten Erwägungsgrund hervorgeht - die Harmonisierung gehört, die zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts beiträgt und im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts steht, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 25] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).

    Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH…, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW;… EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Auszug aus BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
    Rn. 8 Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 - Metall auf Metall IV).

    Rn. 17 a) Einen Eingriff in die Rechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei im Hinblick darauf angenommen, dass die Beklagten die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form übernommen haben (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 28 bis 31] - Metall auf Metall IV).

    Für einen durchschnittlichen Hörer ist zwar das übernommene Audiofragment im Tonträger der Beklagten wiedererkennbar; er hat aber keinen Grund für die Annahme, dieses Audiofragment sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 50 bis 55] - Metall auf Metall IV).

    Die Voraussetzungen eines unwesentlichen Beiwerks liegen nicht vor, weil es sich bei der Rhythmussequenz um den prägenden Teil des Titels "Metall auf Metall" handelt, der in dem Titel "Nur mir" noch deutlich in seiner charakteristischen Ausprägung wahrnehmbar ist (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 56 bis 59] - Metall auf Metall IV).

    Rn. 22 Da die beanstandete Übernahme der Rhythmussequenz nicht die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie des Musikstücks "Metall auf Metall" erfüllt, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das Musikstück "Nur mir" einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 63] - Metall auf Metall IV), ist im Streitfall entscheidend, ob die beanstandete Übernahme zum Zwecke eines Pastiche im Sinne von § 51a UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG erfolgte.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers …

    Auszug aus BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
    Rn. 7 Im erneuten Revisionsverfahren hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG sowie von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III), die dieser sodann beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.).

    Die Pastiche-Schranke könnte als allgemeine Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 31] - Pelham u.a.) und die übrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden kann.

    Rn. 39 So ist die hier in Rede stehende Technik des "Elektronischen Kopierens von Audiofragmenten" (Sampling), bei der ein Nutzer einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, eine künstlerische Ausdrucksform, die unter die durch Art. 13 EU-Grundrechtecharta geschützte Freiheit der Kunst fällt (EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 35] - Pelham u.a.;… zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 142, 74 [juris Rn. 89]).

    Rn. 47 aa) Dem Ziel des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen trägt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG Rechnung (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 62] - Pelham u.a.;… GRUR 2019, 934 [juris Rn. 61] - Funke Medien NRW).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der …

    Auszug aus BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
    Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (…vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW;… EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat).

    Rn. 47 aa) Dem Ziel des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen trägt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG Rechnung (…vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 62] - Pelham u.a.; GRUR 2019, 934 [juris Rn. 61] - Funke Medien NRW).

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die …

    Auszug aus BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
    Auch die in Art. 13 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete Freiheit der Kunst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund 70 der Richtlinie [EU] 2019/790 sowie dazu EuGH, Urteil vom 26. April 2022 - C-401/19, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] = WRP 2022, 700 - Polen/Parlament und Rat).

    Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (…vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH…, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW; EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in …

    Auszug aus BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
    Rn. 6 Das Bundesverfassungsgericht hat beide vorangegangenen Revisionsurteile des Senats und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfGE 142, 74).

    Rn. 39 So ist die hier in Rede stehende Technik des "Elektronischen Kopierens von Audiofragmenten" (Sampling), bei der ein Nutzer einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, eine künstlerische Ausdrucksform, die unter die durch Art. 13 EU-Grundrechtecharta geschützte Freiheit der Kunst fällt (…EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 35] - Pelham u.a.; zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 142, 74 [juris Rn. 89]).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Auszug aus BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
    Rn. 7 Im erneuten Revisionsverfahren hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG sowie von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III), die dieser sodann beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.).

    Rn. 8 Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 - Metall auf Metall IV).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach …

    Auszug aus BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
    Rn. 49 cc) Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird, ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 [juris Rn. 70] = WRP 2017, 677 - Stichting Brein).
  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos: …

    Auszug aus BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
    Nach Auffassung des Senats sollte insoweit die Feststellung ausreichen, dass der Charakter als Pastiche (die Nutzung als Pastiche) für denjenigen erkennbar ist, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (letzteres für die Parodie annehmend BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 [juris Rn. 33] - auf fett getrimmt).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Auszug aus BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
    Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 1043 - Afghanistan-Papiere II, mwN).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-668/20

    Y GmbH (Oléorésine de vanille) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer …

  • EuGH, 13.10.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - …

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 182/11

    Metall auf Metall II

  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers: …

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen …

  • OLG Hamburg, 17.08.2011 - 5 U 48/05

    Urheberrechtsschutz für Musik-Samples? Sabrina-Setlur-Titel Nur mir

  • LG Hamburg, 08.10.2004 - 308 O 90/99

    Unterlassung bzgl. der Vervielfältigung und Verbreitung von Tonaufnahmen; …

  • OLG Hamburg, 07.06.2006 - 5 U 48/05

    Urheberrechtsverletzung: Verletzung der Tonträgerherstellerrechte bei Unterlegung …

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21

    Urheberrechtsverletzung: Umfang des Urheberrechtsschutzes eines Werks der …

  • LG München I, 11.11.2025 - 42 O 14139/24

    GEMA erfolgreich gegen OpenAI (ChatGPT): Originalgetreue Wiedergabe von …

    Erforderlich ist folglich eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand (BGH 14.09.2023 I ZR 74/22 23, 34 - Metall auf Metall V Stieper GRUR 2023, 1660, 1662).
  • BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22

    Tonträger-Sampling kann als "Pastiche" zulässig sein

    Rn. 11 Mit Beschluss vom 14. September 2023 (GRUR 2023, 1531 = WRP 2023, 1358 - Metall auf Metall V) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (…ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Rn. 42 cc) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung der Pastiche-Schranke im Streitfall nicht entgegensteht (dazu bereits BGH, GRUR 2023, 1531 [juris Rn. 47 bis 52] - Metall auf Metall V).

  • OLG Hamburg, 10.12.2025 - 5 U 104/24

    KI und Urheberrecht: Berufung zurückgewiesen

    Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 47 - Metall auf Metall V).

    Rn. 130 (b) Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird, ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (…vgl. EuGH GRUR 2017, 610 Rn. 70 - Stichting Brein; BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 49 - Metall auf Metall V).

    In diesem Zusammenhang sind beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung, der Umfang der Entlehnung, der Grad der Umgestaltung und eine etwaige Verwechslungsgefahr, die Frage, ob eine Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen vorliegt, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 51 - Metall auf Metall V).

    Rn. 206 (b) Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird, ist, wie ausgeführt, in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (…vgl. EuGH GRUR 2017, 610 Rn. 70 - Stichting Brein; BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 49 - Metall auf Metall V).

    In diesem Zusammenhang sind beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung, der Umfang der Entlehnung, der Grad der Umgestaltung und eine etwaige Verwechslungsgefahr, die Frage, ob eine Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen vorliegt, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2023, 1531 Rn. 51 - Metall auf Metall V).

  • BGH, 23.10.2024 - I ZR 67/23

    Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne

    Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 [juris Rn. 47] = WRP 2023, 1358 - Metall auf Metall V, mwN).
  • LG Köln, 28.03.2024 - 14 O 181/22

    Unerlaubte Wiedergabe der "Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral" von Heinrich …

    Die Anwendung der Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG scheidet trotz der rechtlichen Ungewissheit über den Anwendungsbereich der Schranke (vgl. dazu BGH, EuGH-Vorlage mit Beschluss vom 14.09.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V) aus, weil jedenfalls die Anforderungen des "Drei-Stufen-Tests" gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht erfüllt werden.

    Dies gilt obwohl der Begriff des Pastiches gemeinschaftsrechtlich noch nicht abschließend geklärt ist (vergleiche dazu BGH, EuGH-Vorlage mit Beschluss vom 14.09.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V).

    Rn. 114 Denn unabhängig davon, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling ist und ob für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V, Rn. 23, juris), und wann eine Nutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG "zum Zwecke" eines Pastiche erfolgt (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 41, juris), sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Pastiche nicht erfüllt.

    Rn. 116 dd) Das Verfahren war auch nicht etwa mit Blick auf die EuGH Vorlage durch den Beschluss des BGH vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V - auszusetzen, bis über die Vorlagefragen entschieden ist.

    Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH…, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 1043 - Afghanistan-Papiere II, mwN; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 47, juris).

    Rn. 119 (1) Zwar mag der ersten Voraussetzung des im vorliegenden Einzelfall durchzuführenden Drei-Stufen-Tests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG durch die Einführung der Pastiche-Schranke in § 51a UrhG genügt sein, weil es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall handelt (so BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 48, juris).

    Rn. 121 Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird, ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 [juris Rn. 70] = WRP 2017, 677 - Stichting Brein; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 49, juris).

    Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (…vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH…, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW;… EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 36, juris).

    In diesem Zusammenhang ist beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung, der Umfang der Entlehnung, der Grad der Umgestaltung und eine etwaige Verwechslungsgefahr, die Frage, ob eine Auseinandersetzung mit dem Werk oder mit anderen Themen vorliegt, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 51, juris, m.w.N.).

    Hingegen genießen die Rechte von Heinrich Böll als Urheber der Anekdote und die der Klägerin als Inhaber der Verlagsrechte an der Anekdote den Schutz des geistigen Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta (vergleiche BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 38, juris).

    Rn. 129 Zwar kann eine Nutzung von Werken oder anderen Schutzgegenständen zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 11 EU-Grundrechtecharta) oder der Kunstfreiheit (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) fallen (BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 38, juris).

  • OLG Nürnberg, 26.08.2025 - 3 U 1451/24

    Urheberrechtsverletzung wegen Zitate in Lehrerhandreichung zu einem Jugendroman

    Nach dem gängigen, nicht zweifelhaften Begriffsverständnis wäre hierzu erforderlich, dass die Wiedergabe zum Zweck des Ausdrucks von Humor oder einer Verspottung erfolgt (BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 Rn. 22 - Metall auf Metall V;… Raue, AfP 2022, 1 Rn. 48), was erkennbar nicht der Fall ist und auch nicht sein soll.

    Als Gemeinsamkeit lässt sich lediglich ein referenzieller Charakter in Bezug auf etwas bereits Bestehendes ausmachen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 Rn. 27 - Metall auf Metall V).

    Pastiche ist danach ein Auffangtatbestand zumindest für künstlerische Auseinandersetzungen mit einem vorbestehenden Werk (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 Rn. 34 - Metall auf Metall V), also eine allgemeine Schranke für die Kunstfreiheit.

    Für eine solche besteht ein Bedarf, weil der Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form und die übrigen Schrankenregelungen nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 Rn. 37 - Metall auf Metall V).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Nutzung "zum Zwecke" einer Pastiche ist demnach, dass der Charakter als Pastiche für denjenigen erkennbar ist, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 Rn. 42 - Metall auf Metall V).

    Er spricht zwar davon, dass nach einem bestimmten Verständnis Pastiche ein Auffangtatbestand zumindest für künstlerische Auseinandersetzungen mit einem Originalwerk darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 Rn. 34 - Metall auf Metall V).

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Dies ist nicht nur eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, sondern auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - K & R 2023, 734 Rn. 47 m. w. N.).

    Insoweit ist in den Blick zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des Rechtsinhabers zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12 [ECLI:EU:C:2014:254], ACI Adam BV - Rn. 39; BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - K & R 2023, 734 Rn. 49).

    Dazu gehören beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung und das Gewicht der betroffenen Grundrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - K & R 2023, 734 Rn. 51 m. w. N.).

  • LG Köln, 06.09.2024 - 14 O 291/24

    Notwendigkeit der Urheberangabe bei der Berufung auf die Zitatschranke

    Darin können nach den vom BGH im Beschluss vom 14.9.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V, erwogenen Alternativen zur Auslegung des Pastiche-Begriffs weder "Humor, Stilnachahmung oder Hommage" vorliegt, noch eine künstlerische Auseinandersetzung erkennbar ist.

    Rn. 22 Dabei räumt die Kammer ein, dass es höchstrichterlich nicht gerklärt ist, was unter dem Begriff des Pastiche zu verstehen ist und was die konkreten Voraussetzungen eines Pastiche sind (vgl. dazu grundlegend: BGH, Beschluss vom 14.9.2023 - I ZR 74/22, MMR 2024, 171 - Metall auf Metall V).

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