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| BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22 |
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Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung bei einem Lebensversicherer im Policenmodell: Hinweispflicht hinsichtlich der Nichtangehörigkeit zur einem Sicherungsfonds; Aufklärungspflicht zur Widerspruchsfrist bei verspäteter Annahmeerklärung nach Ablauf der ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 145 BGB, §§ 145 ff BGB, § 147 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung bei einem Lebensversicherer im Policenmodell: Hinweispflicht hinsichtlich der Nichtangehörigkeit zur einem Sicherungsfonds; Aufklärungspflicht zur Widerspruchsfrist bei verspäteter Annahmeerklärung nach Ablauf der ... - IWW
§ 45 Abs. 2, Abs. 1 Sat... z 3 GKG, § 242 BGB, § 147 Abs. 2 BGB, § 150 Abs. 1 BGB, § 5a Abs. 1, 2 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, §§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, § 256 Abs. 2 ZPO, § 124 VAG, § 124 Abs. 1 VAG, Richtlinie 2002/83/EG, §§ 124 ff. VAG, § 127 VAG, § 126 Abs. 1 Satz 1 VAG, § 127 Abs. 2 Satz 1 VAG, § 223 Abs. 2 Satz 1 VAG, § 561 ZPO, § 56a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 56a VAG, § 5a VVG, § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG, § 147 Abs. 2, § 149 BGB, § 146 BGB, § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, Richtlinie 90/619/EWG, Richtlinie 79/267/EWG, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Angabe des Versicherers bzgl. der Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds
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Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Angabe des Versicherers bzgl. der Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds
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Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung bei einem Lebensversicherer im Policenmodell: Hinweispflicht hinsichtlich der Nichtangehörigkeit zur einem Sicherungsfonds; Aufklärungspflicht zur Widerspruchsfrist bei verspäteter Annahmeerklärung nach Ablauf der ...
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Notwendigkeit der Angabe eines deutscher Lebens- oder Rentenversicherers zu einer Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds in der Verbraucherinformation
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 02.03.2021 - 11 O 77/20
- OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 12 U 108/21
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
- OLG Karlsruhe, 24.10.2024 - 12 U 108/21
Papierfundstellen
- NJW 2024, 1496
- MDR 2024, 499
- VersR 2024, 484
- WM 2024, 550
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (20)
- BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19
Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Rn. 25 (1) Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.) waren, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, wegen des beabsichtigten Vertragsschlusses im Policenmodell nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 27).Rn. 32 (2) Erfolgte die Annahmeerklärung der Beklagten hingegen nicht mehr rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 oder § 149 BGB, wäre das Angebot des Klägers gemäß § 146 BGB erloschen und die Übersendung des Versicherungsscheins mit Anlagen hätte einen neuen - inhaltlich unveränderten - Antrag der Beklagten auf Abschluss des Versicherungsvertrages dargestellt (§ 150 Abs. 1 BGB), der in der Folge einer - ausdrücklichen oder konkludenten - Annahme durch den Kläger bedurft hätte (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 27; vom 22. Mai 1991 - IV ZR 107/90, VersR 1991, 910 [juris Rn.10, 12]).
Das beruht ersichtlich darauf, dass § 5a VVG a.F. der "Normalfall" eines Vertragsschlusses im Policenmodell zugrunde liegt, bei dem das - schwebend unwirksame - Zustandekommen des Vertrages mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers und der damit übersandten Unterlagen beim Versicherungsnehmer zusammenfällt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 27;… vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 14;… vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338 Rn. 22).
- BGH, 26.04.2023 - IV ZR 300/22
Pflicht zur Angabe eines EU-Versicherers der Nicht-Zugehörigkeit zum …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Eine derartige "negative" Informationspflicht lässt sich Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F., insbesondere seinem Wortlaut, nicht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2023 - IV ZR 300/22, VersR 2023, 830 Rn. 20 f.).Eine solche Information ergab nur dann Sinn, wenn der Versicherer dem Sicherungsfonds überhaupt angehören konnte (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2023 aaO Rn. 22).
Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsurteil vom 26. April 2023 - IV ZR 300/22, VersR 2023, 830 Rn. 15).
- BGH, 10.02.2021 - IV ZR 32/20
Abschluss einer Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Rechtsmissbräuchliche …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Ein deutscher Lebens- oder Rentenversicherer musste aber in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds in der Verbraucherinformation nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehörte (offen gelassen im Senatsurteil vom 10. Februar 2021 - IV ZR 32/20, VersR 2021, 437 Rn. 16).Dahinstehen kann, ob - wie die Beklagte meint - eine Verpflichtung eines Lebensversicherers zur Information über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds mit der hier einschlägigen Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. 2002 L 345 S. 1 ff.) unvereinbar ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2021 - IV ZR 32/20, VersR 2021, 437 Rn. 16).
Die Ausübung eines Widerspruchsrechts mit der Begründung, über ein unanwendbares Gesetz sei nicht informiert worden, wäre überdies rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, da hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt würde (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2021 - IV ZR 32/20, VersR 2021, 437 Rn. 17).
- BGH, 27.03.2019 - IV ZR 132/18
Versicherungsvertrag: Umfang der Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Solange der Versicherer davon ausgehen darf, dass seine Vertragsannahmeerklärung im Rahmen der Antragsbindungsfrist beim Versicherungsnehmer eingeht, muss er nicht zugleich in Rechnung stellen, dass sie den Versicherungsnehmer doch verspätet erreichen könnte und er, um sich pflichtgemäß zu verhalten, auch eine auf den Fall der Verspätung bezogene Widerspruchsbelehrung erteilen muss (vgl. auch Senatsurteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132/18, r+s 2019, 312 Rn. 11 zu einer Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG n.F.).Zudem bestünde die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung (vgl. auch Senatsurteil vom 27. März 2019 aaO).
- BGH, 24.02.2016 - XII ZR 5/15
Mietvertrag über eine Freifläche zur Errichtung eines Mobilfunkmastes: …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Rn. 31 (1) Unter der Annahme einer - der tatrichterlichen Würdigung unterliegenden (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15, BGHZ 209, 105 Rn. 22) - Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung der Beklagten im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB durch die Übersendung des Policenbegleitschreibens und des Versicherungsscheins vom 2. Februar 2005 wäre die dem Kläger im Policenbegleitschreiben erteilte Widerspruchsbelehrung inhaltlich nicht zu beanstanden. - BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13
VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Das beruht ersichtlich darauf, dass § 5a VVG a.F. der "Normalfall" eines Vertragsschlusses im Policenmodell zugrunde liegt, bei dem das - schwebend unwirksame - Zustandekommen des Vertrages mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers und der damit übersandten Unterlagen beim Versicherungsnehmer zusammenfällt (…vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 27; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 14;… vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338 Rn. 22). - BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Die zulässige Verweisung in den AVB auf die ZRQuotenV und auf die Regelung des § 56a VAG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 372 f. [juris Rn. 59, 61]) sowie die in den Allgemeinen Vertragshinweisen enthaltene, eingangs erwähnte Passage informieren den Kläger somit darüber, dass die Beklagte von der Ausnahmeregel Gebrauch zu machen beabsichtigt, dass er mit einer bestimmten Höhe des Überschusses nicht rechnen kann und die Überschussbeteiligung ausnahmsweise auch geringer ausfallen kann als die in § 16 Abs. 1 Satz 3 AVB über die Mindesthöhe nach der ZRQuotenV in Bezug genommene. - BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17
Rückabwicklung eines Versicherungsverhältnisses bei unvollständigen …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Es fehlte insoweit an einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113 Rn. 16). - BGH, 24.11.2010 - IV ZR 252/08
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog. …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Das beruht ersichtlich darauf, dass § 5a VVG a.F. der "Normalfall" eines Vertragsschlusses im Policenmodell zugrunde liegt, bei dem das - schwebend unwirksame - Zustandekommen des Vertrages mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers und der damit übersandten Unterlagen beim Versicherungsnehmer zusammenfällt (…vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 27;… vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 14; vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338 Rn. 22). - BGH, 22.05.1991 - IV ZR 107/90
Einziehung der Erstprämie im Einzugsermächtigungsverfahren nach Ablauf der …
Auszug aus BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Rn. 32 (2) Erfolgte die Annahmeerklärung der Beklagten hingegen nicht mehr rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 oder § 149 BGB, wäre das Angebot des Klägers gemäß § 146 BGB erloschen und die Übersendung des Versicherungsscheins mit Anlagen hätte einen neuen - inhaltlich unveränderten - Antrag der Beklagten auf Abschluss des Versicherungsvertrages dargestellt (§ 150 Abs. 1 BGB), der in der Folge einer - ausdrücklichen oder konkludenten - Annahme durch den Kläger bedurft hätte (…vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 27; vom 22. Mai 1991 - IV ZR 107/90, VersR 1991, 910 [juris Rn.10, 12]). - BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21
Altvertrag über fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrung ohne …
- BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97
Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und …
- BGH, 26.10.2011 - IV ZB 9/11
Berufungsbegründungsschrift: Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des …
- BGH, 21.02.2023 - VIII ZR 106/21
Wohnraummiete: Formwirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung
- BGH, 13.06.2017 - XI ZB 25/16
Berufungsschrift: Anforderungen an die anwaltliche Unterschriftsleistung
- BGH, 18.05.1994 - IV ZR 8/94
Beginn der Berufungsfrist - Formvorschriften an eine Berufung - Maßgeblichkeit …
- BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Anrechnung von …
- BGH, 19.02.2014 - IV ZB 30/12
Zurechnung des Fehlens der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten unter der …
- BGH, 27.09.2023 - IV ZR 123/21
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Nutzungsersatz aus …
- OLG Köln, 02.08.2016 - 20 U 102/16
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer …
- LG Stuttgart, 22.11.2024 - 14 O 67/20
Medizintourismus: Sittenwidrigkeit von Provisionsvereinbarungen für die …
Rn. 162 Die Klage und die Widerklage sind zulässig, insbesondere besteht für die Zwischenfeststellungsanträge der Klägerin ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 32/22, Tz. 19, juris). - BGH, 12.11.2024 - IV ZB 7/24
Nachlasspflegervergütung: Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Haus- und …
Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. für die Revision Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 32/22, VersR 2024, 484 Rn. 13;… vom 29. November 2023 - IV ZR 117/22,VersR 2024, 230 Rn. 11). - OLG Karlsruhe, 24.10.2024 - 12 U 108/21
Annahmefrist für einen Antrag auf Abschluss eines fondsgebundenen …
Rn. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Urteile des Senats vom 21.12.2021 sowie des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2024 (IV ZR 32/22) verwiesen. - OLG Frankfurt, 04.02.2025 - 18 U 34/24
Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags (Rürup-Rente) nach Widerruf: …
So ist die Kombination der Anträge zu 1. a. und 2. als Stufenklage zulässig (§ 254 ZPO), sodass die fehlende Bezifferung des Klageantrags zu 2. seiner Zulässigkeit nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil v. 21.02.2024 - IV ZR 32/22 -, Rn. 18, juris).Der Antrag ist als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) in Verbindung mit der vom Kläger auch erhobenen Stufenklage zulässig, da mit der auf deren erster Stufe ergehenden Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt wird und daher das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klargestellt wird (BGH, Urteil v. 21.02.2024 - IV ZR 32/22 - Rn. 19, juris;… BGH, Urteil v. 27.11.1998 - V ZR 180/97 -, Rn. 8, juris).
- OLG Nürnberg, 03.02.2025 - 8 U 1284/24
Ausübung des Widerrufsrechts, Versicherungsnehmer, Widerrufserklärung, …
Soweit die Vorinstanz den Antrag jedenfalls als Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO für zulässig angesehen hat (LGU 6), bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 32/22, NJW 2024, 1496 Rn. 19).
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