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   EuGH, 01.03.2012 - C-467/10   

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https://dejure.org/2012,306
EuGH, 01.03.2012 - C-467/10 (https://dejure.org/2012,306)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2012 - C-467/10 (https://dejure.org/2012,306)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2012 - C-467/10 (https://dejure.org/2012,306)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht über die körperlichen und ...

  • verkehrslexikon.de

    Zur uneingeschränkten Anerkennung von ausländischen EU-Führerscheinen bei Einhaltung des Wohnsitzprinzips

  • Europäischer Gerichtshof

    Akyüz

    Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht über die körperlichen und ...

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Baris Akyüz.

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht über die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere ...

  • blutalkohol PDF, S. 171
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht über die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für das sichere ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zum Führerscheintourismus

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Zum Führerscheintourismus/zur Anerkennung einer ausländischen FE

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Zum Führerscheintourismus/zur Anerkennung einer ausländischen FE

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Zum ausländischen Führerschein - Rechtssache Hofmann

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verweigerung der Führerscheinanerkennung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anerkennung des Führerscheins

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Anerkennung eines in einem EU-Staat erworbenen Führerscheins

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ungultige Fahrerlaubnis bei EU-Führerschein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausländischer Führerschein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Führerschein muss bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anerkannt werden - Gerichtshof der Europäischen Union schränkt Führerscheintourismus erneut ein

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Auslandsführerschein nach Straftaten in Deutschland möglich // EuGH fordert aber Wohnsitz im ausstellenden Land

Besprechungen u.ä.

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 01.03.2012, Rs. C-467/10 (Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen)" von Dr. Peter Dauer, original erschienen in: NJW 2012, 1341 - 1346.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gießen (Deutschland) eingereicht am 28. September 2010 - Strafverfahren gegen Baris Akyüz

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Gießen - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) sowie von Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1341
  • NZV 2012, 453 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (219)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 91/439 zwar erst mit Wirkung zum 19. Januar 2013 aufgehoben wird, doch sind die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 gemäß deren Art. 18 Abs. 2 ab dem 19. Januar 2009 anwendbar (vgl. Urteil vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, Randnr. 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, sowie Urteil Akyüz, Randnr. 40).

    Diese Auslegung gilt auch für die Richtlinie 2006/126, die wie die Richtlinie 91/439 eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, Randnr. 53) und für die, wie in Randnr. 78 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine weiterhin den Schlussstein darstellt.

    Das vorlegende Gericht hat allerdings auf der Grundlage der Angaben in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils und unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, Randnr. 75), ob Herr Hofmann zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 wurde die Richtlinie 91/439 zwar erst mit Wirkung zum 19. Januar 2013 aufgehoben, mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2006/126, wie etwa ihre Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4, sind gemäß ihrem Art. 18 Abs. 2 jedoch ab dem 19. Januar 2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 31).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44).

    Diese Bestimmung, die, wie aus den Rn. 40 und 41 dieses Urteils hervorgeht, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeitlich anwendbar ist, sieht vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor die genannte Vorschrift wirksam wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 32).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, C-476/01, EU:C:2004:261, Rn. 77; Beschluss Kremer, C-340/05, EU:C:2006:620, Rn. 30, sowie Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 57, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 78).

  • AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15

    Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot,

    Erst nach umfassender Bewertung und Beurteilung der Informationen aus dem Ausstellermitgliedsstaates unter Berücksichtigung "aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahren" hat das Gericht zu beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im Ausstellermitgliedstaat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. EuGH NJW 2012, 1341, 1344f).

    Europa- und verwaltungsrechtlich genügt es grundsätzlich, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates vom Ausstellungsmitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter (z.B. einer deutschen Auslandsvertretung oder des Zentrums für deutsch-tschechische Polizei- und Zollzusammenarbeit) übermittelt werden, sofern diese ihre Informationen zuvor von einer Behörde dieses Ausstellungsmitgliedstaates bezogen haben (vgl. EuGH NJW 2012, 1341, 1344f; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 21 StVG Rn. 2 a m.w.N.).

    Nach dem EuGH (vgl. EuGH NJW 2012, 1341, 1344) müssen diese Informationen des Ausstellermitgliedstaates von einer Behörde dieses Staates herrühren.

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