Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 10.04.2003 | BVerfG, 06.05.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.2003 - C-244/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1282
EuGH, 08.04.2003 - C-244/00 (https://dejure.org/2003,1282)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2003 - C-244/00 (https://dejure.org/2003,1282)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2003 - C-244/00 (https://dejure.org/2003,1282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Beweis - Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung - Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR

  • markenmagazin:recht

    Art. 7 RL 89/104/EWG
    Stüssy

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 1; ; EGV Art. 28; ; EGV Art. 30

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Doren + Q

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Beweis - Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung - Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR

  • EU-Kommission PDF

    Van Doren + Q. GmbH gegen Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH und Michael Orth.

    Artikel 28 EG und 30 EG; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Regelung, nach der der Dritte, der sich auf die Erschöpfung beruft, die Beweislast trägt - Zulässigkeit - Grenzen

  • EU-Kommission

    Van Doren + Q. GmbH gegen Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH und Michael Orth

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie des Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Erschöpfung des Rechts aus der Marke; Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Beweis - Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung - Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes - Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 und 30 EG) - Nationale Regelung, wonach die Beweislast für den früheren Vertrieb einer Ware in der Gemeinschaft durch den Markeninhaber oder mit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2895 (Ls.)
  • GRUR 2003, 512
  • GRUR Int. 2003, 474
  • GRUR Int. 2003, 643
  • EuZW 2003, 477
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-244/00
    Damit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung des Rechts aus der Marke für in dritten Ländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen (Urteil Silhouette International Schmied, Randnr. 26, und Urteil vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 32).

    Mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber es dem Markeninhaber somit ermöglicht, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (Urteile Sebago und Maison Dubois, Randnr. 21, sowie Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vornehmen und somit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegen (Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 39).

    Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass das Recht des Inhabers erschöpft ist, wenn die Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (siehe Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40).

    Die Zustimmung des Inhabers oder das Inverkehrbringen im EWR durch ihn, die einem Verzicht auf das ausschließliche Recht gleichkommen, stellen also jeweils ein entscheidendes Kriterium für das Erlöschen dieses Rechts dar (siehe für die Zustimmung das Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 41).

    Gelingt dem Markeninhaber dieser Nachweis, obliegt es wiederum dem Dritten, nachzuweisen, dass der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren im EWR zugestimmt hat (siehe Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 54).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-244/00
    In seinem Vorlagebeschluss weist dieser darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, und vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103) eine Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorliege, wenn die Waren im EWR unter dieser Marke vom Inhaber der Marke oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien, nicht aber, wenn das erste Inverkehrbringen außerhalb des EWR erfolgt sei.

    Damit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung des Rechts aus der Marke für in dritten Ländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen (Urteil Silhouette International Schmied, Randnr. 26, und Urteil vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 32).

  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois - Marke - Erschöpfung des Rechts eines Markeninhabers - …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-244/00
    In seinem Vorlagebeschluss weist dieser darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, und vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103) eine Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorliege, wenn die Waren im EWR unter dieser Marke vom Inhaber der Marke oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien, nicht aber, wenn das erste Inverkehrbringen außerhalb des EWR erfolgt sei.

    Mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber es dem Markeninhaber somit ermöglicht, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (Urteile Sebago und Maison Dubois, Randnr. 21, sowie Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-244/00
    Dies ist dann der Fall, wenn diese Regel es den Markeninhabern ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (siehe in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 23).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte beweisbelastet (zu § 17 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 - Schallplattenimport II; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02, GRUR 2005, 505, 506 = WRP 2005, 622 - Atlanta; zu § 24 Abs. 1 MarkenG vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 35 f. - Van Doren u.a./Lifestyle [Stüssy]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy;… Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 26 und 30 = WRP 2012, 81 - CONVERSE I).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 und 42 - Van Doren + Q; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II;… Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH…, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Das ist nicht Zweck der markenrechtlichen Schutzbestimmungen (…vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-349/95, Slg. 1997, I-6227 Tz. 23 = GRUR Int. 1998, 145 - Loendersloot; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-244/00, Slg. 2003, I-3051 Tz. 38 ff. = GRUR 2003, 512, 514 - stüssy).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH …

    Art. 7 Abs. 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 33, und vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen …

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 8. April 2003 wie folgt entschieden (EuGH GRUR 2003, 512 = WRP 2003, 623 - Van Doren + Q.):.

    Nur in diesem Fall und nicht, wenn das erste Inverkehrsetzen außerhalb dieses Raumes erfolgt, ist das Markenrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 MarkenRL (§ 24 Abs. 1 MarkenG) erschöpft (EuGH GRUR 1998, 919, 921 Tz. 26 - Silhouette;… Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, GRUR Int. 1999, 870, 872 Tz. 21 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago;… Urt. v. 20.11.2001 - Rs. C-414/99 bis C-416/99, GRUR Int. 2002, 147, 150 Tz. 32 f. = WRP 2002, 65 - Zino Davidoff und Levi Strauss; GRUR 2003, 512, 513 Tz. 25 f. - Van Doren + Q.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. - Van Doren + Q.).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, daß die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, daß eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 42 - Van Doren + Q.).

    Nötigte man daher im Streitfall die Beklagten, aus Beweisgründen ihre Bezugsquellen zu offenbaren, so gäbe man damit - das Vorbringen der Beklagten hier als richtig unterstellt - der Markeninhaberin ein Mittel an die Hand, die nationalen Märkte weiterhin in der Weise abzuschotten, daß grenzüberschreitende Lieferungen im Gemeinsamen Markt nachhaltig und erfolgreich unterbunden würden (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 40 - Van Doren + Q.).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-367/21

    Hewlett Packard Development Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …

    Wie jedoch der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204), anerkannt habe, sei es unwahrscheinlich, dass Senetic diese Art von Informationen erhalte, da die Lieferanten im Allgemeinen nicht bereit seien, ihre Bezugsquellen offenzulegen.

    Rn. 39 Das vorlegende Gericht stellt sich daher die Frage nach der Möglichkeit, unter den tatsächlichen Umständen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204), vorgenommene Beweislastumkehr anzuwenden oder sogar das Recht der Markeninhaberin auszuschließen, sich auf den durch Art. 9 und Art. 102 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 9 und Art. 130 der Verordnung 2017/1001, gewährten Schutz zu berufen.

    Rn. 58 Auch wenn der Gerichtshof in dieser Hinsicht entschieden hat, dass eine Regel des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, nach der die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke eine Einwendung darstellt, so dass die Beweislast den Beklagten trifft, der diese Einwendung geltend macht, grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat er gleichwohl klargestellt, dass die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung dieser Beweisregel gebieten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 35 bis 37).

    Rn. 60 Folglich ist es Sache des angerufenen nationalen Gerichts, eine Modifizierung der Beweislastverteilung für die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke vorzunehmen, wenn der Beklagte eines Verletzungsverfahrens in Fällen, in denen er selbst die Beweislast für das Inverkehrbringen der Waren in der Union oder im EWR durch den Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung tragen müsste, nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 39).

    Rn. 65 Selbst wenn dem Beklagten des Verletzungsverfahrens der Nachweis gelänge, dass die mit den betreffenden Unionsmarken versehenen Waren aus dem selektiven Vertriebsnetz des Inhabers dieser Marken in der Union oder im EWR stammen, könnte dieser Markeninhaber darüber hinaus für die Zukunft jede weitere Bezugsmöglichkeit bei dem Mitglied seines Vertriebsnetzes, das gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, unterbinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 40).

    Gelingt dieser Nachweis, wird es dem Beklagten des Verletzungsverfahrens obliegen, nachzuweisen, dass dieselben Exemplare anschließend vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den EWR eingeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 33/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sparkassen-Rot (abstrakte

    Rn. 124 Dem entspricht es, dass der Gerichtshof die Frage nach der Beweislast bereits als zulässigen Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens erkannt hat, weil nur so ein einheitlicher Schutz in den Mitgliedstaaten gewährleistet werden könne (EuGH vom 8.4.2003, C-244/00 (Nr. 31 ff.) , Slg. 2003, I-3078 - Van Doren; EuGH vom 18.10.2005, C-405/03 (Nr. 73), Slg. 2005, I-8761 - Class International/Colgate-Palmolive).

    Wird die Feststellungslast in Fällen wie dem vorliegenden dem Löschungsantragsteller auferlegt, so führt dies zu einer rechtserheblichen Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 57 AEUV; vgl. zur Warenverkehrsfreiheit EuGH vom 8.4.2003, C-244/00 (Nr. 37 f.), a. a. O. - van Doren; ausführlich Generalanwältin Stix-Hackl, Schlussantrag vom 18.6.2002 zu C-244/00 (Nr. 76 ff.), Slg. 2003, I-3053 - van Doren).

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18

    Querlieferungen - Verletzung einer Unionsmarke und Erschöpfungseinwand: …

    Rn. 37 c) Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten jedoch eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, dass der wegen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommene Beklagte für die Voraussetzungen der Erschöpfung darlegungs- und beweisbelastet ist, für den Fall, dass diese Beweisregel es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051, GRUR 2003, 512 Rn. 38 - Van Doren + Q [stüssy]).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II;… Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set;… BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I;… GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

  • EuGH, 30.11.2004 - C-16/03

    Peak Holding

    31 Der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verwendete Begriff des "Inverkehrbringens" im EWR stellt ein entscheidendes Kriterium für das Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers nach Artikel 5 dieser Richtlinie dar (vgl. Urteil vom 8. April 2003 in der Rechtssache C-244/00, Van Doren + Q, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 34).

    Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, und Van Doren + Q, Randnr. 33).

    36 Ferner hat er ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, es dem Markeninhaber somit ermöglicht hat, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, sowie Van Doren + Q, Randnr. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 …

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09

    Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes …

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Erschöpfung des Markenrechts: Vorliegen eines Inverkehrbringens bei Lieferung der …

  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13 …

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12

    Markenverletzungsstreit: Inverkehrbringen markenmäßig gekennzeichneter Ware im …

  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von …

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

  • EuGH, 15.10.2009 - C-324/08

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - …

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 2 U 86/09

    Erschöpfung des Markenrechts durch Vertrieb der Markenware

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 103/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "abstrakte Farbmarke (ROT)" - …

  • LG München I, 01.09.2015 - 33 O 12440/14

    Urheberrechtsverletzung durch Verkauf von "Product Keys"

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind, …

  • OLG Hamburg, 17.11.2005 - 3 U 126/03

    "KLACID/KLACID PRO"; Verletzung von Markenrechten durch Ersetzung der Marke beim …

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische …

  • LG Düsseldorf, 17.12.2008 - 2a O 358/07

    ED HARDY - Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer

  • OLG Hamburg, 23.12.2004 - 3 U 214/03

    Zur Vorabinformation und Musterübersendung beim EU-Parallelimport

  • OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 240/01

    Anspruch auf eidesstaatliche Versicherung über Richtigkeit der geschuldeten …

  • OLG Frankfurt, 16.04.2026 - 6 U 37/23

    Negative Feststellung des Nichtbestehens des vorgerichtlich wegen …

  • OLG Frankfurt, 31.10.2019 - 6 U 89/19

    Markenverletzungsprozess: Darlegungs- und Beweislast für Plagiatsvorwurf; …

  • OLG Hamburg, 12.02.2004 - 3 U 98/00

    Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung im Falle der Markenrechtsverletzung …

  • OLG Hamburg, 30.09.2004 - 3 U 46/03

    Markenverletzung durch EU-Parallelimporteur durch nicht erforderliche …

  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 3 U 4/03

    Zur Markenverletzung beim EU-Parallelimport

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 20 W 133/12

    Umfang des Auskunftsanspruchs wegen der Verletzung einer Marke durch …

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2020 - 20 U 18/19

    Ansprüche wegen der Verletzung von Markenrechten durch den Import von Fahrzeugen; …

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14

    Nichterforderlichkeit einer Begründung für eine mit ordentlichen Rechtsmitteln …

  • LG Düsseldorf, 04.02.2015 - 2a O 367/13

    Bei hinreichendem Verdacht des Verkaufs gefälschter Ware muss Lizenznehmer …

  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 3 U 94/03

    Zur Verletzung der Markenrechte des Arzneimittelherstellers durch einen …

  • EuGH, 16.07.2015 - C-379/14

    TOP Logistics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie …

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung einer Marke durch …

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2011 - 6 O 576/09

    Verkauf von Notebooks mit vorinstalliertem Betriebssystem und Produkt-Key aus …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15

    Ranks und Vasiļevičs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung …

  • EuGH, 28.10.2010 - C-449/09

    Canon - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2008 - C-59/08

    Copad - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Inhabers …

  • OLG München, 15.05.2003 - 29 U 2101/03

    Zur Frage der markenrechtlichen Erschöpfung im Zusammenhang mit dem in Verkehr …

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 20 U 209/08

    Nachweis des Vertriebs von gefälschten Markenschuhen durch einen Testkauf

  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2a O 212/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Inhaber - …

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2014 - 20 W 89/12

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren wegen Verletzung einer Marke

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-132/07

    Beecham Group u.a. - Tätigwerden der Zollbehörden - Waren, die bestimmte Rechte …

  • LG Köln, 21.12.2007 - 81 O 191/07

    Einstweiliger Rechtschutz auf Verbot der Behauptung einer Verletzung von …

  • LG Düsseldorf, 31.08.2011 - 2a O 401/10
  • Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Paris, 13.11.2024 - ACT_578697/23
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 10.04.2003 - C-305/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1750
EuGH, 10.04.2003 - C-305/00 (https://dejure.org/2003,1750)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2003 - C-305/00 (https://dejure.org/2003,1750)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2003 - C-305/00 (https://dejure.org/2003,1750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskünfte zu ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Art. 14 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1768/95 Art. 8

  • Europäischer Gerichtshof

    Schulin

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskünfte zu ...

  • EU-Kommission PDF

    Christian Schulin gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH.

    Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Artikel 14 Absätze 2 und 3; Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission, Artikel 8
    Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Sortenschutz - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und 8 der Verordnung Nr. 1768/95 - Unmöglichkeit für den Inhaber, die in den erwähnten Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, ...

  • EU-Kommission

    Christian Schulin gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH

    Landwirtschaft , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • rechtsportal.de

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskünfte zu ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT AUSKÜNFTE VERLANGEN, WENN ANHALTSPUNKTE DAFÜR VORLIEGEN, DASS DIESER VOM "LANDWIRTEPRIVILEG" GEBRAUCH GEMACHT HAT

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Schulin

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Landwirte müssen Auskunft über verwendetes Saatgut geben // Bauernverband sieht nur geringe Kosten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 6. Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2895 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1234
  • GRUR 2003, 868
  • GRUR Int. 2003, 475
  • GRUR Int. 2003, 736
  • EuZW 2003, 404
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-305/00
    Ferner gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und er soll gewährleisten, dass die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen vorhersehbar sind (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 66).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma - "Nahrungsergänzungen - Richtlinie 89/398/EWG - Umsetzung - …

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-305/00
    Ferner gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und er soll gewährleisten, dass die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen vorhersehbar sind (Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 66).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-336/02

    Brangewitz

    23 Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-305/00 (Schulin, Urteil vom 10. April 2003, Slg. 2003, I-3525) zum einen, ob nicht der Aufbereiter nur dann als auskunftspflichtig anzusehen sei, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er die in Rede stehenden Sorten aufbereitet habe.

    37 Artikel 14 dieser Verordnung, der, wie aus deren siebzehnter und achtzehnter Begründungserwägung hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteil Schulin, Randnr. 47).

    41 Denn Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, der im Übrigen ausdrücklich regelt, dass die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Absatzes 1 dieses Artikels in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden, ist im Licht dieses Absatzes 1 auszulegen und kann sich daher nicht auf Fälle beziehen, in denen eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht einmal in Betracht kommt (Urteil Schulin, Randnr. 52).

    48 Zur Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ist lediglich festzustellen, dass diese Verordnung eine Durchführungsverordnung ist, die die Bedingungen für die Wirksamkeit der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ausnahmeregelung festlegt, und dass daher ihre Bestimmungen den Aufbereitern jedenfalls keine weiter gehenden Verpflichtungen auferlegen können, als sie sich aus der Verordnung Nr. 2100/94 ergeben (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 60).

    Daher ist Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, wonach der "Aufbereiter" für den Fall, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen wurde oder nicht anwendbar ist, auf Verlangen des "Sortenschutzinhabers" eine Aufstellung relevanter Informationen zu übermitteln hat, so zu verstehen, dass er nur, wie Absatz 1, auf den betreffenden Sortenschutzinhaber und den betreffenden Aufbereiter abstellt (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 61).

    53 Da es aber zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig ist, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil die Untersuchung einer Pflanze nicht die Feststellung ermöglicht, ob sie durch Verwendung des Ernteerzeugnisses oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen wurde, und da zum anderen, wie sich aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ergibt, die jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts geschützt werden müssen (Urteil Schulin, Randnr. 63), muss der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Privileg erfassten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

    Denn diese Angaben sind nötig, wenn der Sortenschutzinhaber nur über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne zur Auskunftspflicht der Landwirte Urteil Schulin, Randnr. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzensorten - …

    {FN:2} Urteil vom 10. April 2003 (C-305/00, EU:C:2003:218).

    {FN:9} Urteile vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218), vom 11. März 2004, Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135), vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622), und vom 15. November 2012, Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main (C-56/11, EU:C:2012:713).

    {FN:15} Urteile vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218), und vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622).

    {FN:16} Urteil vom 10. April 2003 (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63).

    {FN:22} Diese Feststellung findet sich in Bezug auf Landwirte im Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 60), und in Bezug auf Aufbereiter im Urteil vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (…C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 48).

    Urteil vom 10. April 2003 (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63).

    {FN:25} Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) …

    Vgl. hierzu Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, insbesondere Rn. 59 bis 72) und Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (…C-182/01, EU:C:2004:135, Rn. 59 bis 62).

    {FN:10} - Vgl. u. a. Urteil Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 7 und 47).

    {FN:19} - Urteil Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71).

    {FN:23} - Vgl. Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71) sowie Geistbeck (…C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 25), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Aussaat von nicht gemeldetem Saatgut eine "Verletzung" im Sinne von Art. 94 der Grundverordnung darstellt.

    {FN:34} - Vgl. u. a. Urteil Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 47).

    Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maß, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen Vgl. u. a. Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 58), "Goed Wonen" (…C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 32) und Traum (…C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 27 bis 29).

    {FN:51} - In den Urteilen Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 69 ff.), Brangewitz (…C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 53 ff.) und Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (…C-182/01, EU:C:2004:135, Rn. 62) hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass weder die Grundverordnung noch die Durchführungsverordnung die Möglichkeit für den Sortenschutzinhaber vorsehen, wenn er über keine Indizien über den eventuellen Gebrauch des Landwirteprivilegs durch eine Person verfügt, diese aufzufordern, ihn darüber zu informieren, ob sie davon Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch zu machen beabsichtigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-56/11

    Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main - Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht - …

    Gleichwohl stellt das Vorliegen der angeführten Gesichtspunkte eine vom Gerichtshof in den Urteilen Schulin und Brangewitz entwickelte ungeschriebene Voraussetzung dar, die in jedem Fall erfüllt sein muss.

    Rn. 40 Zunächst hat der Generalanwalt unter Bezugnahme auf das Urteil Schulin festgestellt, dass der Sortenschutzinhaber ein Auskunftsersuchen an einen Landwirt nicht allein wegen dessen Zugehörigkeit zu diesem Berufsstand richten kann.

    {FN:5} - Vgl. Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, Slg. 2003, I-3525), Urteil Jäger sowie Urteile vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, Slg. 2004, I-9801), und vom 8. Juni 2006, Deppe u. a. (C-7/05 bis C-9/05, Slg. 2006, I-5045).

    Vgl. auch Urteil Schulin (Randnr. 63).

    {FN:14} - Vgl. Urteil Schulin (Randnr. 57).

    Vgl. auch, in Bezug auf die Auskunftspflicht des Landwirts, Urteil Schulin (Randnrn. 63 und 64).

    {FN:20} - Urteil Schulin (Randnr. 65).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz …

    Rn. 15 Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, Slg. 2003, I-3525), vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, dass sich ein Landwirt, der seinen Auskunftspflichten gegenüber dem Sortenschutzinhaber nicht nachgekommen sei, nicht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 berufen könne und nach Art. 94 dieser Verordnung auf Unterlassung der Verletzung und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch genommen werden könne.

    Rn. 21 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut einer geschützten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen und die Aufbewahrung zu diesen Zwecken der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedürfen (vgl. Urteil Schulin, Randnr. 46).

    Rn. 22 In diesem Zusammenhang stellt Art. 14 der Verordnung Nr. 2100/94 eine Abweichung vom Grundsatz der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Schulin, Randnr. 47), da die Verwendung des Ernteerzeugnisses der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 ausdrücklich genannte Bedingungen erfüllen.

    Rn. 23 Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass sich ein Landwirt, der das durch Nachbau gewonnene Vermehrungsgut einer geschützten Sorte nutzt, ohne dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, nicht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 berufen kann und somit eine der in Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein (Urteil Schulin, Randnr. 71).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2004 - 2 U 56/00
    Nach den Urteilen des EuGH vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-305/00 (GRUR 2003, 868 ff = GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 sei der hier geltend gemachte umfassende Auskunftsanspruch, soweit Sortenschutzrechte nach dem Gemeinschaftsrecht betroffen sind, begründet, weil im Sinne dieser Urteile Anhaltspunkte dafür beständen, dass der beklagte Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet habe oder verwenden werde, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe.

    Auch den Urteilen des EuGH vom 10. April 2003 (Rechtssache C-305/00) und 11. März 2004 (C-182/01) sei nur zu entnehmen, dass es einen schutzrechtsbezogenen Auskunftsanspruch gebe, wenn bereits Anhaltspunkte für den Nachbau vorlägen.

    Rn. 45 Nach den Entscheidungen des EuGH vom 10. April 2003 in der Rechtssache C -305/00 (GRUR 2003, 868 ff u. GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 setzt ein Auskunftsanspruch nach Artikel 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1768/95 voraus, dass der Sortenschutzinhaber bzw. der ausschließlich Nutzungsberechtigte über einen "Anhaltspunkt" dafür verfügt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/84 Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird (vgl. Tz. 63 des Urteils vom10. April 2003).

    Mit der in den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des OLG München und des OLG Frankfurt vertretenen Rechtsauffassung ist auch der Senat der Rechtsauffassung, dass sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus den EuGH - Entscheidungen vom 10. April 2003 (C-305/00) und vom 11. März 2004 (C- 182/01) nur ergibt, dass dann, wenn ein "Anhaltspunkt" im Sinne dieser Entscheidungen für den Nachbau einer bestimmten EU-Sorte vorliegt, der sich dadurch begründete Auskunftsanspruch auf die Nachbauhandlungen beschränkt, die der Landwirt (möglicherweise) mit dieser Sorte vorgenommen hat.

    Ob nach den beiden EuGH -Entscheidungen vom 10. April 2003 (GRUR 2003, 868 ff = GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 die hier vertretene Auffassung, wonach ein "Anhaltspunkt" für einen Nachbau im Sinne dieser Entscheidungen sich in der Regel nur auf einen Nachbau mit der Sorte beziehen kann, auf die sich konkret der "Anhaltspunkt" bezieht, oder ob diesen Entscheidungen zu entnehmen ist, dass er sich grundsätzlich auf alle Sorten aller Sortenschutzinhaber erstreckt, ist angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Fälle, in denen sich diese Frage stellt, von grundsätzlicher Bedeutung und erfordert angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 2 U 80/18

    Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung

    Er nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin;… GRUR 2012, 1013 Rn. 23 - Geistbeck;… GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin;… GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Wie bereits ausgeführt, nimmt ein Landwirt, der dem Sortenschutzinhaber keine angemessene Entschädigung zahlt, wenn er das durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte gewonnene Erntegut nutzt, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor, weshalb er nach Art. 94 GemSortV vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder auch auf beides in Anspruch genommen werden kann und darüber hinaus, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet ist (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin;… GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

  • EuGH, 25.06.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher …

    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (Urteil Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71).
  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 149/03

    Auskunftsanspruch bei Nachbau III

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin/STV) sei der Sortenschutzinhaber berechtigt, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser vom "Landwirteprivileg" Gebrauch gemacht habe.

    Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (…Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mithin sortenbezogen.

  • EuGH, 17.10.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sortenschutz - …

    Rn. 23 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt Art. 14 der Grundverordnung, der, wie aus deren Erwägungsgründen 17 und 18 hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteile vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 47, …und vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 37).

    Rn. 40 Insoweit ginge eine Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin, dass jeder Sortenschutzinhaber eine amtliche Stelle um Auskünfte über den Anbau durch Landwirte ersuchen darf, obwohl sie geschützte Pflanzensorten weder im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung verwendet noch dies beabsichtigt haben, über das zum Schutz der jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters Notwendige hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 57).

    Rn. 47 Der Gerichtshof hat insoweit zum einen in Bezug auf Ersuchen, die an einen Landwirt gerichtet werden können, entschieden, dass der Sortenschutzinhaber nur berechtigt ist, nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1768/95 von einem Landwirt Informationen zu verlangen, wenn er über einen Anhaltspunkt - etwa der Erwerb von Vermehrungsmaterial einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden geschützten Pflanzensorte - dafür verfügt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63 und 65).

  • EuG, 22.04.2016 - T-50/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung …

  • BGH, 25.10.2016 - X ZR 27/15

    Auslegung eines Schiedsvereinbarung über Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem …

  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03

    Aufbereiter

  • OLG Naumburg, 23.12.2003 - 7 U 86/03

    Geltendmachung von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen im Sortenschutzrecht

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ZR 123/09

    Solara

  • OLG München, 25.09.2003 - 6 U 3623/02

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • BGH, 13.09.2005 - X ZR 170/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau II

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die …

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 70/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 185/03

    Aufbereiter II

  • EuGH, 11.03.2004 - C-182/01

    INHABER DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES SIND FREI IN DER WAHL IHRER …

  • OLG Naumburg, 11.11.2004 - 4 U 150/04

    Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Landwirt

  • EuGH, 15.11.2012 - C-56/11

    Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-7/05

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Sortenschutz - Höhe der angemessenen Entschädigung …

  • OLG Zweibrücken, 04.12.2003 - 4 U 35/03

    Sortenschutzrecht: Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Aufbereiter …

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …

  • LG Düsseldorf, 19.12.2013 - 4b O 48/12

    Entschädigungsverpflichtung eines Kleinlandwirts (Sortenschutz)

  • OLG München, 22.05.2003 - 6 U 1574/03

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2005 - 1 U 920/00

    Sortenschutz: Inhaltliche Reichweite des Auskunftsanspruchs beim Nachbau national …

  • LG Mannheim, 09.05.2014 - 7 O 168/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Sortenschutz- und der …

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2005 - 1 U 144/04

    Inhaltliche Reichweite eines Auskunftsanspruchs nach § 10a Abs. 6 SortenG

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Inhaber - …

  • LG Düsseldorf, 10.05.2013 - 4b O 159/12

    Winterweizen (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 184/12

    Auskunftsverpflichtung bei Nachbau (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4b O 149/11

    Winterweizen (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 29.06.2021 - 4b O 127/18

    Kostenentscheidung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3052
BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3052) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei unvorhergesehener Überlastung des Gerichts; Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer; Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2895
  • NStZ 2004, 49
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Diese Ausnahmetatbestände sind eng gefasst und, wie durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber zu prüfen, ob die Auslegung dieses Begriffs durch die Gerichte nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit beruht und der Vorschrift unter Vernachlässigung anderer Auslegungsmöglichkeiten einen verfassungswidrigen Sinn beilegt (vgl. BVerfGE 36, 264 m.w.N.).

    Beruht in einer Haftsache eine erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden sind, so ist der weitere Haftvollzug nach Ablauf der für die Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Zeit schon aus diesem Grunde verfassungswidrig (BVerfGE 36, 264 ).

    Letzteres fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. näher BVerfGE 36, 264 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 m.w.N.).

    In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschränktem Umfang (vgl. BVerfGE 53, 152 ); Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ist, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der …

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Die Verfassungsbeschwerde ist bereits gegenwärtig zulässig, weil dem Beschwerdeführer die erneute Durchführung eines Haftbeschwerdeverfahrens wegen der auf die Gegenvorstellung geäußerten Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 38, 105 ).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Es verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ); kommt es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
    Rn. 18 Im Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der …

    Rn. 13 a) Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 134-IV-09
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht