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   BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20   

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BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2022,5698)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2022,5698)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2022,5698)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 1 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
    Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts gem § 2 Abs 1 GO-BT (juris: BTGO 1980) für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten auf Fraktionen als gerechtfertigter Eingriff in die Mitwirkungsbefugnisse des einzelnen Abgeordneten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse eines Abgeordneten zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter i.R.d. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Vorschlag eines eigenen Abgeordneten der AfD-Fraktion für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang und ...

  • rewis.io

    Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts gem § 2 Abs 1 GO-BT (juris: BTGO 1980) für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten auf Fraktionen als gerechtfertigter Eingriff in die Mitwirkungsbefugnisse des einzelnen Abgeordneten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG

  • doev.de PDF

    Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse eines Abgeordneten zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter i.R.d. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Vorschlag eines eigenen Abgeordneten der AfD-Fraktion für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang und ...

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts gem § 2 Abs 1 GO-BT (juris: BTGO 1980) für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten auf Fraktionen als gerechtfertigter Eingriff in die Mitwirkungsbefugnisse des einzelnen Abgeordneten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten - und kein Vorschlagsrecht eines einzelnen Abgeordneten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wahl des Bundestagspräsidiums: Abgeordnete ohne eigenes Vorschlagsrecht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation und Auszüge)

    AfD mit Klage gescheitert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einzelner Abgeordneter hat kein Vorschlagsrecht bei der Wahl des Bundestags-Vizepräsidenten - Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 368
  • NVwZ 2022, 629
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (69)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
    Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 99, 19 ; 118, 277 ; 134, 141 ).

    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wählerinnen und Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ; 140, 115 ) Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 112, 118 ; 134, 141 ).

    Jeder Abgeordnete ist nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, an den Verhandlungen und Entscheidungen des Deutschen Bundestages teilzunehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Indem die Abgeordneten diese Befugnisse wahrnehmen, wirken sie an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages im Bereich der Gesetzgebung, des Budgetrechts, des Kreations-, Informations- und Kontrollrechts und - nicht zuletzt - an der Erörterung anstehender Probleme in öffentlicher Debatte (vgl. Art. 42 Abs. 1 GG) mit und genügen so den Pflichten ihres Amtes (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG; BVerfGE 80, 188 ).

    Hierzu zählen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Recht auf Teilhabe am Frage- und Informationsrecht des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 124, 161 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ), das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen und sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ).

    aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Abgeordneten grundsätzlich das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung am gesamten Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    Die Abgeordneten sind in Rechten und Pflichten formal gleichgestellt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; Badura, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 15 Rn. 16).

    Dem liegt zugrunde, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen vom Parlament als Ganzem, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, bewirkt wird und diese Mitglieder daher gleiche Mitwirkungsbefugnisse haben müssen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Soweit er aber Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten hingenommen hat, beruhen diese entweder auf Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die in verhältnismäßiger Weise dem Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter, insbesondere der Funktionsfähigkeit des Parlaments, dienen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; siehe dazu sogleich Rn. 52 ff.), oder sie betreffen Gegenstände, die der parlamentarischen Willensbildung vorgelagert sind und die Mitwirkung im Parlament und seinen Ausschüssen unberührt lassen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar, das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Die Geschäftsordnung setzt die grundlegenden Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung dieser Rechte, die einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden müssen; nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Richtmaß für die Ausgestaltung der Organisation und des Geschäftsgangs muss das Prinzip der gleichberechtigten Beteiligung aller Abgeordneten bleiben (vgl. zum Ganzen BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Davon ausgehend gibt Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG dem Parlament die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben effektiv erfüllen kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ).

    Zugleich bestimmt es damit den Rahmen, in dem die Abgeordneten ihre verfassungsrechtlichen Statusrechte ausüben (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Diesbezüglich entscheidet der Deutsche Bundestag etwa über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ), über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Gremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung der Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten, über die Bildung von Fraktionen und deren Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    c) Bei der Entscheidung darüber, welcher Regelungen es zur effektiven Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, kommt dem Deutschen Bundestag ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ).

    b) Auch wenn das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen weiten Gestaltungsspielraum hat, unterliegt es jedoch verfassungsgerichtlicher Kontrolle, ob dabei das Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneten an den Aufgaben des Parlaments gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Als zweite Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 142, 25 ) setzt das freie Mandat die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

    Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens einschließlich der Bestimmung der Wahlvorschlagsberechtigten stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ; siehe oben Rn. 54 ff.).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wählerinnen und Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ; 140, 115 ) Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 112, 118 ; 134, 141 ).

    Hierzu zählen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Recht auf Teilhabe am Frage- und Informationsrecht des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 124, 161 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ), das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen und sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ).

    Dabei wird in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Stimmrecht als eigenständiges Statusrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ) nicht zwischen der Beteiligung an (Sach-)Abstimmungen und Wahlen unterschieden.

    Die Abgeordneten sind in Rechten und Pflichten formal gleichgestellt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; Badura, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 15 Rn. 16).

    Dem liegt zugrunde, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen vom Parlament als Ganzem, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, bewirkt wird und diese Mitglieder daher gleiche Mitwirkungsbefugnisse haben müssen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Im Status und in der Tätigkeit der Abgeordneten wirkt die Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auf der zweiten Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung fort (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ; 130, 318 ; stRspr).

    Da im Status der Gleichheit der Abgeordneten der Grundsatz der Wahlgleichheit fortwirkt und beide besonderen Gleichheitssätze im Hinblick auf das durch sie konkretisierte Prinzip der repräsentativen Demokratie in einem unauflösbaren, sich wechselseitig bedingenden Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ; 130, 318 ), gelten für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichheit der Abgeordneten die gleichen Anforderungen, die an Differenzierungen der Wahlrechtsgleichheit (vgl. dazu BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ) zu stellen sind (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar, das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Die Geschäftsordnung setzt die grundlegenden Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung dieser Rechte, die einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden müssen; nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Richtmaß für die Ausgestaltung der Organisation und des Geschäftsgangs muss das Prinzip der gleichberechtigten Beteiligung aller Abgeordneten bleiben (vgl. zum Ganzen BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Davon ausgehend gibt Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG dem Parlament die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben effektiv erfüllen kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ).

    Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Diesbezüglich entscheidet der Deutsche Bundestag etwa über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ), über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Gremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung der Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten, über die Bildung von Fraktionen und deren Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich zulässig sind Regelungen, die bestimmte Anträge den Fraktionen oder einem bestimmten Quorum der Mitglieder des Deutschen Bundestages vorbehalten (vgl. beispielsweise § 20 Abs. 3 Satz 1, § 42, § 44 Abs. 3 Satz 1, § 76 Abs. 1 GO-BT), sowie Differenzierungen zwischen Fraktionen und anderen Gruppierungen, die von der Erwägung getragen sind, Behinderungen der parlamentarischen Arbeit durch eine Vielzahl von letztlich aussichtslosen Anträgen kleiner Gruppen zu begegnen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Daraus folgt, dass Organisationsmaßnahmen des Deutschen Bundestages, die wegen des Umfangs der delegierten Befugnisse oder wegen der von der Übertragung betroffenen Sachgebiete besonders tief in die grundsätzlich gleichen Statusrechte aller Abgeordneten eingreifen, einer strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Als zweite Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 142, 25 ) setzt das freie Mandat die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

    Besteht aber nach dem Prinzip der repräsentativen Demokratie zwischen der Wahlfreiheit und -gleichheit einerseits und dem freien Mandat der Abgeordneten andererseits ein unauflösbarer, sich wechselseitig bedingender Zusammenhang (vgl. BVerfGE 130, 318 m.w.N.), findet das Wahlvorschlagsrecht der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger seine Entsprechung in dem Recht der Abgeordneten, bei den von diesen zu treffenden Personalentscheidungen eigene Wahlvorschläge zu machen.

    Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens einschließlich der Bestimmung der Wahlvorschlagsberechtigten stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ; siehe oben Rn. 54 ff.).

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
    Dem Antragsteller kommt als Abgeordnetem des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den er im Organstreitverfahren als "anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen kann (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 112, 363 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr).

    Im Organstreitverfahren entfällt die Zulässigkeit eines Antrags regelmäßig nicht allein deshalb, weil die beanstandete Rechtsverletzung sich auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang bezieht (vgl. BVerfGE 1, 372 ; 10, 4 ; 49, 70 ; 121, 135 ; 131, 152 ; 140, 115 ; 148, 11 ).

    Selbst wenn man in derartigen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fordern wollte, läge dieses hier wegen einer bestehenden Wiederholungsgefahr und eines Bedürfnisses nach Klärung der objektiven Rechtslage vor (vgl. BVerfGE 121, 135 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 148, 11 ).

    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wählerinnen und Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ; 140, 115 ) Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 112, 118 ; 134, 141 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt das Recht zu beraten, also zu "verhandeln" im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 70, 234 ; 140, 115 ).

    Hierzu zählen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Recht auf Teilhabe am Frage- und Informationsrecht des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 124, 161 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ), das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen und sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ).

    Dabei wird in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Stimmrecht als eigenständiges Statusrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ) nicht zwischen der Beteiligung an (Sach-)Abstimmungen und Wahlen unterschieden.

    Dem liegt zugrunde, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen vom Parlament als Ganzem, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, bewirkt wird und diese Mitglieder daher gleiche Mitwirkungsbefugnisse haben müssen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Soweit er aber Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten hingenommen hat, beruhen diese entweder auf Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die in verhältnismäßiger Weise dem Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter, insbesondere der Funktionsfähigkeit des Parlaments, dienen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; siehe dazu sogleich Rn. 52 ff.), oder sie betreffen Gegenstände, die der parlamentarischen Willensbildung vorgelagert sind und die Mitwirkung im Parlament und seinen Ausschüssen unberührt lassen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    c) Bei der Entscheidung darüber, welcher Regelungen es zur effektiven Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, kommt dem Deutschen Bundestag ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ).

  • StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 1/23

    Organstreitverfahren; kommunaler Spitzenverband; Landkreistag; anderer

    statt vieler BVerfG, Urt. v. 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 (377), juris Rn. 27. Nachw. zur insofern ebenfalls h.M. in der Literatur bei Voßkuhle, in: Huber/Voßkuhle (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2024, Art. 93 Rn. 106; Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 93 Rn. 213, Stand: Juni 2017).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

    Als allenfalls informelles Mittel steht es politischen Handlungsmöglichkeiten gleich, die das Rechtsschutzbedürfnis für das Organstreitverfahren regelmäßig nicht entfallen lassen, da sie dem Organstreit weder verfassungsrechtlich noch prozessual gleichwertig sind (vgl. VerfG Bbg., Urteil vom 6.9.2023 - VfGBbg 78/21 -, Juris Rn. 88 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 379, Rn. 33 ff., Juris m.w.N.).

    Kraft seiner Organisationsautonomie verfügt der Landtag über die Befugnis, sich für die Erfüllung seiner Funktionen den notwendigen Ordnungsrahmen zu schaffen (vgl. zum Bundestag BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 55; ähnlich VerfGH, Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 121).

    Dementsprechend gibt Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV dem Landtag die Möglichkeit, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass er seine Aufgabe effektiv erfüllen kann (vgl. zum Bundestag BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 56 m.w.N.; ähnlich VerfGH, Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 121).

    Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich dabei insbesondere auf den Geschäftsgang und dabei auch auf die Zusammensetzung von Gremien (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 57 m.w.N.).

    Im Rahmen seiner Organisationsautonomie kommt dem Landtag ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. VerfGH, Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 121; Haug, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 2018, Art. 32 Rn. 24; zum Bundestag BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 58).

    Daher geht die Organisationsautonomie des Landtags mit einem nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum einher, der insbesondere die Ausgestaltung und Anwendung seiner Geschäftsordnung betrifft (ähnlich BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 61).

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob eine getroffene Organisationsentscheidung evident sachwidrig ist und ob sie in nicht zu rechtfertigender Weise kollidierende verfassungsrechtliche Positionen, wie z.B. Statusrechte von Abgeordneten, einschränkt (ähnlich VerfGH, Urteil vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 132; BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 61 f.).

    Im Übrigen trägt die freie Wahl durch die Möglichkeit des einzelnen Abgeordneten, sich durch die Wahrnehmung seines Stimmrechts zu beteiligen, auch dem aus Art. 27 Abs. 3 LV hergeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung von Abgeordneten Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 66; Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 32).

    Auch wenn der Landtag ihm obliegende Personalentscheidungen, etwa die Besetzung unterschiedlicher Gremien mit Landtagsmitgliedern, grundsätzlich durch freie Wahl treffen darf, bleibt verfassungsgerichtlich überprüfbar, ob hierbei andere verfassungsrechtliche Statusrechte, insbesondere Minderheitenrechte, verletzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 62; ähnlich VerfGH, Beschluss vom 19.3.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 121).

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen politische Handlungsmöglichkeiten das Rechtsschutzbedürfnis für das Organstreitverfahren regelmäßig nicht entfallen, da sie dem Organstreit weder verfassungsrechtlich noch prozessual gleichwertig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 2/20 -,‌ BVerfGE 160, 368, 379, Rn. 33 ff. m. w. N., www.bverfg.de).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Fraktionen zudem grundsätzlich im Rahmen aller parlamentarischen Entscheidungen und damit auch solcher über die innere Organisation und die Besetzung von Leitungsämtern (vgl. Urteil vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 2/20 -,‌ BVerfGE 160, 368, 384, Rn. 49, und Beschluss vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 420, Rn. 28, www.bverfg.de).

    Das Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen wird aber nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. für Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Urteile vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 2/20 -,‌ BVerfGE 160, 368, 385, Rn. 52, und vom 28. Februar 2012 ‌- 2 BvE 8/11 -,‌ BVerfGE 130, 318, 348, Rn. 114 ff., www.bverfg.de).

    Dies darf der Landtag in Rechnung stellen und sich für die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung aus seiner Sicht zweckmäßigste Lösung entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 2/20 -,‌ BVerfGE 160, 368, 388, Rn. 58, www.bverfg.de).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich diese nach Maßgabe anerkannter Auslegungsmethoden als evident sachwidrig erweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 2/20 -,‌ BVerfGE 160, 368, 389 ff., Rn. 60 ff., www.bverfg.de).

    Der Aufgabe demokratischer Legitimation des Volkes entspricht es, den Abgeordneten die Möglichkeit zu eröffnen, sich umfassend auch an den im Parlament zu treffenden Personalentscheidungen zu beteiligen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 2/20 -,‌ BVerfGE 160, 368, 394 f., Rn. 75, www.bverfg.de).

    Beschränkungen des Rechts zu wählen geraten deshalb mit den durch Art. 56 LV garantierten Mitwirkungsbefugnissen in Konflikt und bedürften ihrerseits der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368, 384, Rn. 50, www.bverfg.de; zum Konflikt zwischen Abgeordnetenstatus und Fraktionsrechten vgl. auch Beschluss vom 20. Februar 2003 ‌- VfGBbg 112/02 -,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Zugleich verleiht er der Entscheidung des Landtags für eine Mehrheitswahl in diesem Bereich besondere Plausibilität (vgl. zu den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in die Mitwirkungsrechte: BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 2/20 -,‌ BVerfGE 160, 368, 408 ff., Rn. 116 ff., www.bverfg.de).

    Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht ein anderes Ergebnis für ebenso möglich oder gar politisch für vorzugswürdig hielte (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 2/20 -,‌ BVerfGE 160, 368, 400, Rn. 93, und Beschluss vom 11. Oktober 1994 ‌- 1 BvR 337/92 -,‌ BVerfGE 91, 148, 172, Rn. 119, www.bverfg.de).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 160, 368 m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze).

    Die irreversible und mit Blick auf die außergewöhnliche Verdichtung des Gesetzgebungsverfahrens (s. oben Rn. 93) substantielle Verletzung seiner Beteiligungsrechte wirkt sich im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen zulasten des Parlaments und seiner Autonomie aus (vgl. zur Bedeutung substantieller Einschränkungen der Mitwirkung an der politischen Willensbildung BVerfGE 160, 368 ).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; 137, 185 ; BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 48 f. m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des  Bundestages - Vorschlagsrecht).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 122/21

    Organstreitverfahren wegen der Behandlung eines in der 17. Legislaturperiode

    Grundsätzlich sind aber Statusrechte der einzelnen Abgeordneten und der Fraktionen nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 52).

    Die Geschäftsordnung setzt die grundlegenden Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung dieser Rechte, die einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden müssen; nur so wird dem Parlament eine sachgerechte und - in Anknüpfung an Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 Abs. 3 GG - grundrechtlichen Anforderungen genügende Erfüllung seiner Aufgaben möglich (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 55 m. w. N.).

    In der Ausgestaltung seiner inneren Ordnung ist dem Parlament als allein unmittelbar demokratisch legitimiertem Verfassungsorgan weitgehende Freiheit einzuräumen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 57 f. m. w. N.).

    Insoweit findet hinsichtlich der Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung lediglich eine am - im Rahmen von Art. 30 LV zu beachtenden - Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 - VerfGH 6/97, NWVBl. 1999, 411 = juris, Rn. 75; BVerfG, Urteil vom 6. März 1952 - 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144 = juris, Rn. 24; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 28) und den anerkannten Auslegungsmethoden orientierte Kontrolle daraufhin statt, ob diese evident sachwidrig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 61).

    Je weiter Organisationsmaßnahmen und Maßgaben zum parlamentarischen Geschäftsgang des Landtags in die Statusrechte der Abgeordneten eingreifen, desto strengerer verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegen sie (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 62).

    Im Hinblick auf die gebotene Beachtung der Parlamentsautonomie findet zwar hinsichtlich der Ausgestaltung, Auslegung wie auch konkreten Anwendung von § 71 GO LT grundsätzlich lediglich eine am - im Rahmen von Art. 30 LV zu beachtenden - Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 - VerfGH 6/97, NWVBl. 1999, 411 = juris, Rn. 75; BVerfG, Urteil vom 6. März 1952 - 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144 = juris, Rn. 24; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 28) und den anerkannten Auslegungsmethoden orientierte Kontrolle daraufhin statt, ob diese evident sachwidrig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 61).

    Denn der Grundsatz, dass je intensiver Organisationsmaßnahmen und Maßgaben zum parlamentarischen Geschäftsgang des Landtags in die Statusrechte der Abgeordneten eingreifen, sie desto strengerer verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 62), betrifft auch die konkrete Anwendung der Geschäftsordnung im Einzelfall.

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

    Dieses Recht auf formale Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse betrifft sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung (vgl. umfassend BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 47 ff.).

    Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Deutschen Bundestages einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 49, 51).

    Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 80).

    Die Praxis des Antragsgegners, über die Wahlvorschläge der Antragstellerin im Rahmen einer freien Wahl abzustimmen, entspricht daher einer Auslegung seiner Geschäftsordnung (vgl. zu dem Kontrollmaßstab dafür BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 60 f. m.w.N.), die die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahrt.

    Der Umgang miteinander richtet sich nach deren Vorschriften in Ansehung des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 154, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 61, 92).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

    Sie beschreibt weder den Status der Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 44 ff. m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht) noch führt sie aus, welche Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten und Fraktionen an der politischen Willensbildung des Deutschen Bundestages sich im Allgemeinen und an Gesetzgebungsverfahren im Besonderen daraus ergeben (vgl. zu den Abgeordnetenrechten BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 m.w.N. sowie zu den Fraktionsrechten BVerfGE 135, 317 ; 154, 1 ).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - LVerfG 4/21

    Notausschuss gem Art 22a LV (RIS: Verf SH) verfassungsgemäß - Antrag im

    (vgl. für das Grundgesetz BVerfG, Urteile vom 18. Dezember 1953 - 1 BvL 106/53 -, BVerfGE 3, 225 ff., Juris Rn. 19, vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 ff., Juris Rn. 111 und vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Juris Rn. 52 f.; für die Verfassung von Berlin VerfGH Berlin, Urteil vom 15. Januar 2014 - 67/12 -, LVerfGE 25, 85 ff., Juris Rn. 92).

    (vgl. für den Bundestag BVerfG, Urteile vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11-, Juris Leitsatz 1 und Rn. 101 ff. und vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Juris Rn. 48).

    (vgl. für das Bundesverfassungsrecht BVerfG, Urteile vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 ff., Juris Rn. 114 und vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Juris Rn. 52 f.).

    (vgl. für den Bundestag BVerfG, Urteile vom 28. Februar 2012, a. a. O., Juris Rn. 114 m. w. N. sowie vom 22. März 2022 a. a. O., Juris Rn. 52 ff., 109).

    (vgl. für den Bundestag BVerfG, Urteile vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 ff., Juris Rn. 91 m. w. N. und sowie vom 22. März 2022 a. a. O., Juris Rn. 48).

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der

    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen insbesondere auch für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (VerfGH vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 32 m. w. N.; vom 26.2.2019 - Vf. 51-IVa-17 - juris Rn. 52; vgl. auch BVerfG vom 22.3.3022 NVwZ 2022, 629 Rn. 37).

    Art. 13 Abs. 2 BV schützt - wie Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG - den Status der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse und deren Mitwirkungsbefugnisse in einem formellen und umfassenden Sinn (vgl. BVerfG NVwZ 2022, 629 Rn. 47; vom 22.3.2022 NVwZ 2022, 640 Rn. 28).

    Die Landtagspräsidentin ist danach und der parlamentarischen Tradition und Praxis entsprechend - wie die Bundestagspräsidentin für den Bundestag (vgl. dazu BVerfG NVwZ 2022, 629 Rn. 98) - Repräsentativ- und Leitungsorgan des Bayerischen Landtags, die "Personifizierung des Parlaments".

    Inhaltsgleich schreibt für den Bundestagspräsidenten § 7 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eine "gerechte und unparteiische" Verhandlungsleitung ausdrücklich vor (vgl. zum Ganzen BVerfG NVwZ 2022, 629 Rn. 97 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2016 NVwZ-RR 2017, 217 Rn. 40; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 4; Bücker in Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 27 Rn. 11; Brocker in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 40 Rn. 5; Magiera in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 8; Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 94 f.; Schliesky in v. Mangoldt/Klein/Schwarz, GG, 7. Auflage 2018, Art. 40 Rn. 8 f.).

  • VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2024 - 6 LB 8/24

    Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

  • BVerfG, 21.02.2024 - 2 BvE 1/24

    Eilantrag eines Bundestagsabgeordneten gegen den Ausschluss aus dem

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag,

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten;

  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - LVerfG 4/22

    Vorlage des Oberverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des

  • StGH Hessen, 08.11.2023 - P.St. 2879

    Normenkontrollantrag: HöMS ist formell verfassungsgemäß

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

  • VerfGH Thüringen, 06.07.2022 - VerfGH 39/21

    Rechte der Gruppe der FDP im Thüringer Landtag teilweise verletzt, Anträge im

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20

    Organstreitverfahren wegen des Erfordernisses der Beibringung von

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.2022 - C-234/20, C-238/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,920
EuGH, 27.01.2022 - C-234/20, C-238/20 (https://dejure.org/2022,920)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2022 - C-234/20, C-238/20 (https://dejure.org/2022,920)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - C-234/20, C-238/20 (https://dejure.org/2022,920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sātiņi-S

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Art. 30 Abs. 6 Buchst. a - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER); Verordnung (EU) Nr. 1305/2013; Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums; Art. 30 Abs. 6 Buchst. a; Zahlungen im Rahmen von Natura 2000; Entschädigung ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Art. 30 Abs. 6 Buchst. a - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Der Gerichtshof legt die Unionsrechtsbestimmungen für im Rahmen von Natura 2000 gewährte Ausgleichszahlungen aus

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 629
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.07.2003 - C-20/00

    KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-234/20
    Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie zum Schutz der Natur und der Umwelt erlassen wurden und sich darauf beschränken, die Anpflanzung von Moosbeeren in Torfgebieten zu verbieten, um eine Beeinträchtigung der so geschützten Umweltinteressen zu verhindern, bei fehlender Ausgleichszahlung zugunsten der betroffenen Eigentümer einen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen würden, der den Wesensgehalt des Eigentumsrechts antastet (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, EU:C:2003:397, Rn. 70).

    Zwar können die Mitgliedstaaten, soweit sie dabei unter Beachtung des Unionsrechts handeln, gegebenenfalls davon ausgehen, dass es angebracht ist, die Eigentümer der Parzellen, die von den nach der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie erlassenen Erhaltungsmaßnahmen betroffen sind, ganz oder teilweise zu entschädigen, doch lässt sich aus dieser Feststellung nicht ableiten, dass im Unionsrecht eine Verpflichtung zur Leistung einer solchen Ausgleichszahlung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, EU:C:2003:397, Rn. 85).

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-234/20
    Hinsichtlich der Beschränkungen, denen die Ausübung des Eigentumsrechts unterworfen werden kann, ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das in dieser Bestimmung der Charta verbürgte Grundrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So geht aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervor, dass die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden kann, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-234/20
    Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch ist, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Ermessens, das ihm durch einen Rechtsakt der Union gewährt worden ist, Maßnahmen ergreift, davon auszugehen, dass er das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-234/20
    Der bloße Umstand, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine Ausgleichszahlungsregelung vorzusehen, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass Art. 17 der Charta nicht anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 86).

    Insoweit ist insbesondere das Ausgangsverfahren von jenen zu unterscheiden, in denen das Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428), ergangen ist, da es dort um die systematische Abholzung von Bäumen, nämlich Olivenbäumen, und damit um den Entzug des Eigentums an ihnen als solchen ging.

  • EuGH, 30.03.2017 - C-315/16

    Lingurár

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-234/20
    Zwar dürfen die von den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihres Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Beschränkungen dem Natura-2000-Förderungssystem nicht seinen Ausgleichszweck nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 28), die Mitgliedstaaten können aber gleichwohl bestimmen, wie die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Verordnung Nr. 1305/2013 konkret umzusetzen sind.

    Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung zwischen diesen Auswahlmöglichkeiten die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (vgl. in diesem Sinne zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Urteil vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-234/20
    Der Schutz der Umwelt kann daher eine Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts rechtfertigen (Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-234/20
    Zum einen gehört nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Schutz der Umwelt zu diesen dem Gemeinwohl dienenden Zielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-56/13

    Érsekcsanádi Mezőgazdasági - Richtlinien 92/40/EWG und 2005/94/EG -

    Auszug aus EuGH, 27.01.2022 - C-234/20
    Nach Ansicht der Kommission müsste einer Lösung, die jener entspreche, die der Gerichtshof im Urteil vom 22. Mai 2014, Érsekcsanádi Mez?'gazdasági (C-56/13, EU:C:2014:352), gewählt habe, im vorliegenden Fall der Vorzug gegeben werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-395/22

    "Trade Express-L" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Richtlinie

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S (C-234/20, im Folgenden: Urteil Sati?†i-S, EU:C:2022:56, Rn. 56 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil Sati?†i-S (Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Vgl. entsprechend Urteil Sati?†i-S (Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Vgl. entsprechend Urteil Sati?†i-S (Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-251/21

    Piltenes mezi

    Nach Art. 30 Abs. 6 Buchst. a sind nämlich nur land- und forstwirtschaftliche Gebiete im Sinne dieser Verordnung oder gegebenenfalls im Sinne der im Einklang mit ihr erlassenen nationalen Regelung förderfähig, die als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43 und 2009/147 ausgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 27, 33, 35 und 37).

    Der Charakter dieser Förderung als Entschädigung oder als Ausgleich ergibt sich somit schon aus der vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Zielsetzung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 26 und 28, sowie vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 43) und vermag daher ihre Einstufung als Beihilfen, die gemäß der Unionsregelung über den ELER gewährt werden können, nicht in Frage zu stellen.

    Daraus folgt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen zu gewähren; sie sind dazu aber nicht verpflichtet, sondern verfügen insoweit über einen Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C-119/20, EU:C:2021:817, Rn. 56, vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 40 und 66, sowie vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 36).

    Zum einen hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass das Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt und dass seine Ausübung unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen Gegenstand einer durch ein von der Union anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigten Beschränkung sein kann, wie sie sich aus einer anhand der Richtlinien 92/43 oder 2009/147 zu Zwecken des Natur- und Umweltschutzes erlassenen nationalen Maßnahme ergibt, ohne dass die Person, deren Eigentum eine solche Beschränkung erfährt, in jedem Fall eine Entschädigung und speziell eine Förderung auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1305/2013 erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 62 bis 66, und vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-238/20, EU:C:2022:57, Rn. 32 bis 36).

  • EuGH, 30.04.2024 - C-395/22

    "Trade Express-L" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Richtlinie

    Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteile vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 51).
  • VG Sigmaringen, 28.03.2023 - 4 K 1887/21

    Ausgleichszulage; Landwirtschaft; Gebietsabgrenzung; förderfähige Fläche;

    Bislang existiert nur Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 2, 5 und 9 der VO (EU) Nr. 1305/2013 (hierzu: EuGH, Urteil vom 08.07.2021 - C-830/19 -, BeckRS 2021, 17530 -, [ECLI:EU:C:2021:552]) und zu Art. 30 sowie Art. 30 Abs. 6a der VO (EU) Nr. 1305/2013 (EuGH, Urteil vom 27.01.2022 - C-234/20 -, BeckRS 2022, 578 -, [ECLI:EU:C:2022:56]).
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