Rechtsprechung
| RG, 10.06.1913 - V 93/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 47, 210
Wird zitiert von ... (66)
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Všeobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Das abgeleitete Recht, das als "Bindeglied"{FN-VERWEIS:4} zwischen dem Verfahrensrecht, dem Verbraucherrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dient, ist die Richtlinie 93/13/EWG{FN-VERWEIS:5}.Rn. 2 Im Bereich der Hypothekenvollstreckungsverfahren, die Wohnimmobilien von Verbrauchern zum Gegenstand haben, hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, im Folgenden: Urteil Kušionová) die Vereinbarkeit des slowakischen Gesetzes über außergerichtliche Vollstreckungsverfahren mit der Richtlinie 93/13 geprüft.
Richtlinie 93/13.
Rn. 4 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sieht vor:.
Rn. 7 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:.
Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta, die Richtlinie 93/13, die Richtlinie 2005/29 sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer rechtlichen Regelung wie § 53 Abs. 9 und § 565 des Občiansky zákonník (Bürgerliches Gesetzbuch) entgegen, wonach bei vorzeitiger Fälligstellung die Verhältnismäßigkeit dieser Handlung nicht berücksichtigt wird, insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung der Verbraucher im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum?.
2.a) Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta, die Richtlinie 93/13, die Richtlinie 2005/29 sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer Rechtsprechung entgegen, die die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher bzw. andere Personen wohnen, in der Sache nicht aussetzt und zugleich die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum nicht berücksichtigt, auch wenn die Forderung des Kreditgebers auf andere Art und Weise im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung befriedigt werden kann, in deren Rahmen der Verkauf der mit dem Pfandrecht belasteten Wohnung nicht vorrangig ist?.
Rn. 47 Erstens ist festzustellen, dass die erste und die zweite Vorlagefrage in der Tat neben der Richtlinie 93/13 auch die Richtlinie 2005/29 betreffen.
Rn. 48 Daher schlage ich vor, die ersten beiden Fragen allein im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 zu beantworten.
Rn. 50 So gesehen sind die Vorlagefragen nicht hypothetisch, und die erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich.
Rn. 52 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 38 und 47 der Charta sowie des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung, konkret § 53 Abs. 9 in Verbindung mit § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entgegensteht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss, insbesondere was die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum anbelangt.
Rn. 54 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zum Gegenstand hat.
Rn. 59 Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung erklärt, dass es eine Umformulierung der ersten Frage in dem Sinne befürworte, dass sie die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Klausel" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und die Kriterien betreffe, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel, die auf den beanstandeten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhe, anwenden könne oder müsse.
Mit dieser Frage soll im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss.
Für den Fall der Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, nach welchen Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 zu beurteilen ist, ob eine solche Klausel missbräuchlich ist.
Zur Frage, ob die streitige Klausel auf einer "bindenden Rechtsvorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht.
Rn. 61 Zunächst einmal ist im Rahmen der Prüfung, ob die streitige Klausel auf einer "bindenden Rechtsvorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 festlegt.
Rn. 62 Auf den Ausnahmecharakter dieses Ausschlusses wird im Urteil Kušionová{FN-VERWEIS:15} hingewiesen, in dem der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt hat, dass eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag enthalten ist, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Sie rechtfertigen meines Erachtens den Schluss, dass die umstrittenen nationalen Bestimmungen nicht von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden, und daher nicht als "bindend" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 angesehen werden können.
Rn. 71 Nach alledem zeigt sich, dass die in Rede stehende Vertragsklausel, die das Recht des Gläubigers auf Vollstreckung nach vorzeitiger Fälligstellung vorsieht, nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass diese Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt.
Rn. 72 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen.
Im Urteil in der Rechtssache Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest{FN-VERWEIS:22} hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass das Urteil in der Rechtssache Banco Primus dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.
Rn. 76 Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, ein Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss.
Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel, die das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, das vorlegende Gericht u. a. folgende Kriterien prüfen muss: erstens, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, zweitens, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, drittens, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht, und viertens, ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.
Rn. 78 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann.
Rn. 79 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können.
Dieses Gebot gilt für die Umsetzung der Richtlinie 93/13{FN-VERWEIS:23}.
Rn. 80 Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird{FN-VERWEIS:24}.
Die slowakischen Gerichte ersuchen den Gerichtshof nicht zum ersten Mal um Hinweise zu der Frage, ob die slowakischen Vorschriften, nach denen der Gläubiger die Befriedigung einer Forderung durch außergerichtliche Vollstreckung eines vom Verbraucher als Sicherheit gestellten Grundpfandrechts erlangen kann, mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind.
In der Rechtssache Macinský und Macinská wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, ob die Richtlinie 93/13 Verfahrensregelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, denen zufolge ein auf missbräuchlichen Klauseln in einem Verbrauchervertrag beruhender Anspruch außergerichtlich und daher - möglicherweise - ohne gerichtliche Kontrolle durchgesetzt werden kann.
Auf der Grundlage des Akteninhalts und der Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 93/13 einem solchen Verfahren nicht entgegenstehe.
Zweitens sei im Rahmen der fraglichen Vorgehensweise in hinreichendem Maß ein effektiver Schutz der Verbraucherrechte gegeben, wie dies die Richtlinie 93/13 verlange{FN-VERWEIS:28}.
In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die slowakische Regelung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Verwertung oder "freiwilligen" Versteigerung mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, soweit sie die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Rn. 84 Was die Möglichkeit des nationalen Gerichts anbelangt, die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu beurteilen, ist diese Kontrolle im Urteil Kušionová im Wesentlichen in die umfassende Beurteilung des nationalen Gerichts einbezogen, ob die in der Rechtsordnung verfügbaren Mittel angemessen und wirksam sind, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein Ende zu setzen{FN-VERWEIS:30}.
Die Argumentation des Gerichtshofs zeugt von der verfassungsmäßigen Dimension der Richtlinie 93/13 im Rahmen von Verbraucherstreitigkeiten.
Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die nationalen Gerichte bei der Auslegung der Richtlinie 93/13 Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung der Wohnung gewährleistet, beachten müssen{FN-VERWEIS:33}.
Schließlich hat der Gerichtshof unter Verweis auf sein Urteil in der Rechtssache Aziz{FN-VERWEIS:34} betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Vollstreckungsverfahrens treffen zu können, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten, wobei die Folgen der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung zu berücksichtigen sind{FN-VERWEIS:35}.
Rn. 93 Zwar ist der Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV befugt, aus Art. 7 der Richtlinie 93/13 die Kriterien abzuleiten, die den Rahmen vorgeben, der es ermöglicht, von Amts wegen die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu prüfen, doch ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen geeignet sind, ihm gegebenenfalls einen solchen Rahmen zu bieten{FN-VERWEIS:38}.
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen{FN-VERWEIS:44}.
Im Kontext von Hypothekenvollstreckungsverfahren hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie sie von der Richtlinie 93/13 verlangt wird, nicht sichergestellt werden kann, wenn die Rechtskraft auch für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt{FN-VERWEIS:46}.
Rn. 101 Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann, soweit der Erlass vorläufiger Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Entscheidung des für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zuständigen Gerichts zu gewährleisten.
Zweitens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das vorlegende Gericht die Antwort auf die Frage, ob es sich dabei um eine unlautere Geschäftspraxis handelt, benötigt, um die Umstände des Abschlusses des streitigen Kredits zu prüfen, was Bestandteil der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist{FN-VERWEIS:49}.
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts.
{FN:49} Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil vom 15. März 2012 in der Rechtssache Pereničová und Perenič (…C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 43), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellt, auf den der zuständige Richter seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Klauseln eines Vertrags gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stützen kann.
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG - …
Rn. 3 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht der Okresný súd Prešov (Slowakei) um Hinweise zu der Frage, ob die slowakische Regelung, wonach ein Gläubiger die Befriedigung einer Forderung im Wege eines außergerichtlichen Verfahrens zur Verwertung eines an einem Vermögensgegenstand des Schuldners bestehenden Pfandrechts betreiben kann (im Folgenden: fragliche Vorgehensweise), mit u. a. der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen{FN-VERWEIS:3} vereinbar ist.Rn. 4 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:.
Rn. 5 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:.
Rn. 17 Da der Okresný súd Prešov Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 hat, hat er das Verfahren mit Beschluss vom 27. August 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:.
Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass damit eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die Bestimmung des § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Občianský zákonník) in Verbindung mit weiteren Bestimmungen der im vorliegenden Verfahren fraglichen Regelung unvereinbar ist, die es dem Gläubiger ermöglicht, eine Vollstreckung aus unlauteren Vertragsbedingungen in der Weise zu betreiben, dass er ein Pfandrecht durch Verkauf der entsprechenden Immobilie auch entgegen Einwendungen des Verbrauchers, trotz eines Streits über die Sache und ohne dass die Vertragsbedingungen durch ein Gericht oder eine andere unabhängige gerichtliche Stelle geprüft werden, verwertet?.
Rn. 21 Zweitens möchte das vorlegende Gericht die materiell-rechtliche Frage klären, ob die fragliche Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.
Rn. 22 Drittens hat die slowakische Regierung für den Fall, dass die fragliche Vorgehensweise für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar befunden wird, die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils beantragt.
Rn. 25 Sollte sich der Gerichtshof jedoch - angesichts der Zahl der Rechtssachen, in denen es um eine ähnliche Problematik geht{FN-VERWEIS:8} - aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Beantwortung der Vorlagefrage entschließen, möchte ich darlegen, weshalb meines Erachtens die Richtlinie 93/13 vorbehaltlich bestimmter Anforderungen einer Vorgehensweise wie der hier fraglichen nicht entgegensteht{FN-VERWEIS:9}.
Rn. 51 Ein solcher Anspruch liegt naturgemäß außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/13, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur für Verbraucherverträge gilt.
Eine Auslegung der Richtlinie 93/13 ist für das Ausgangsverfahren daher ohne Bedeutung.
Rn. 57 Demzufolge leuchtet mir nicht ein, inwiefern ein Urteil des Gerichtshofs erforderlich sein soll, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu ermöglichen; bei einem solchen Urteil würde es sich vielmehr um eine abstrakte Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 handeln.
B - Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13.
Rn. 61 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 Verfahrensregelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, denen zufolge ein auf missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchervertrag beruhender Anspruch außergerichtlich und daher - möglicherweise - ohne gerichtliche Kontrolle durchgesetzt werden kann.
Rn. 62 Somit hat sich der Gerichtshof mit einer Problematik zu befassen, die weder im Urteil Banco Español de Crédito noch im Urteil Aziz angesprochen wird, zu der sich aber Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen äußert{FN-VERWEIS:24}, nämlich ob es mit der Richtlinie 93/13 zu vereinbaren ist, wenn ein Mitgliedstaat vorsieht, dass der Verbraucher von sich aus tätig werden muss, um die Vollstreckung aus einem Vertrag auszusetzen oder einzustellen, der vermeintlich missbräuchliche Klauseln enthält.
Anders formuliert lautet also die Frage, ob es mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, dass der Verbraucher "den ersten Schritt tun muss".
Rn. 63 Diese Fragen sind im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Befugnissen und Aufgaben der nationalen Gerichte im Rahmen der Richtlinie 93/13 zu untersuchen.
Rn. 64 Aus den nachstehenden Gründen steht zu meiner Überzeugung fest, dass im Rahmen der fraglichen Vorgehensweise in hinreichendem Maß ein effektiver Schutz der Verbraucherrechte gegeben ist, wie dies die Richtlinie 93/13 verlangt.
Rn. 65 Zunächst werde ich auf den Wortlaut der Richtlinie 93/13 eingehen.
Rn. 67 Mangels entsprechender ausdrücklicher Vorschriften in der Richtlinie 93/13 kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinie konkret die Frage der Durchsetzung von Ansprüchen, einschließlich Ansprüchen gegen Verbraucher, regelt.
Ich möchte hinzufügen, dass weder die Vorlageentscheidung noch die dem Gerichtshof übermittelten Akten des nationalen Gerichts irgendwelche Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die slowakischen Verfahrensvorschriften, die nach Maßgabe der Richtlinie 93/13 für Verbraucher gelten, von den Vorschriften abweichen, die in vergleichbaren Situationen aufgrund nationalen Rechts Anwendung finden{FN-VERWEIS:27}.
Somit geht es offensichtlich lediglich um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13.
Ebenso wie in der vorliegenden Rechtssache geht es in den beiden genannten Urteilen nämlich um die Bestimmung der Pflichten des nationalen Gerichts gemäß der Richtlinie 93/13 im Rahmen eines besonderen Verfahrens{FN-VERWEIS:29} und nicht um die Frage, ob das nationale Gericht von Amts wegen tätig werden kann oder sogar muss.
Ich verstehe die beiden Entscheidungen dahin, dass der Rückgriff eines Gewerbetreibenden auf ein im nationalen Recht vorgesehenes besonderes Verfahren mit dem Ziel, Verbrauchern den durch die Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutz zu entziehen, gegen das Effektivitätsprinzip verstößt, soweit dadurch die Sicherstellung des Schutzes, der den Verbrauchern mit der Richtlinie gewährt werden soll, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird{FN-VERWEIS:30}.
Fehlen solche Garantien, kommen die Mitgliedstaaten nicht ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach, zu verhindern, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher verbindlich sind, sowie dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung solcher Klauseln ein Ende gesetzt wird.
Der Gerichtshof hat eine solche Regelung als mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar angesehen{FN-VERWEIS:33}.
Aus verschiedenen Gründen{FN-VERWEIS:36} ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbraucher im Allgemeinen wohl keinen Widerspruch im Verfahren einlegen würden, und hat deshalb das fragliche spanische Gesetz für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar erklärt.
Andernfalls würde der Begriff der Verfahrensautonomie seiner praktischen Wirkung beraubt, und es entstünde ein Regelungszwang, der mit der Tatsache, dass die Richtlinie 93/13 bloß eine Mindestharmonisierung vorsieht{FN-VERWEIS:39}, nicht in Einklang zu bringen wäre.
Da die Achtung der Wohnung ein Recht ist, das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt wird, in deren Licht die Richtlinie 93/13 ausgelegt werden muss{FN-VERWEIS:47}, sollte jede Person, die von einem Eingriff von solcher Tragweite bedroht ist, die Möglichkeit haben, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch eine unabhängige gerichtliche Stelle überprüfen zu lassen{FN-VERWEIS:48}.
Rn. 83 Zusammenfassend halte ich es für mit der Richtlinie 93/13 vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einem Verbraucher zumutet, tätig zu werden, um die Vollstreckung aus einem Vertrag mit vermeintlich missbräuchlichen Klauseln auszusetzen oder einzustellen.
Rn. 91 Dies steht in keinem Vergleich zu der in der Rechtssache Banco Español de Crédito in Rede stehenden Widerspruchsfrist von 20 Tagen, aufgrund deren den Verbrauchern die wirksame Ausübung ihrer Schutzrechte aus der Richtlinie 93/13 übermäßig erschwert wurde..
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach slowakischem Recht und anders als nach den für das Vollstreckungsverfahren in der Rechtssache Aziz geltenden spanischen Vorschriften{FN-VERWEIS:54} tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die fragliche Vorgehensweise - ja sogar die Möglichkeit der Aussetzung der Vorgehensweise wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 93/13 - gegeben ist.
Da das vorlegende Gericht über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, um Zweifel an der Lauterkeit u. a. einiger Strafbestimmungen äußern zu können, die entgegen den Erfordernissen der Richtlinie 93/13 in den streitigen Vertrag aufgenommen worden waren, hat es die vorläufige Aussetzung der Versteigerung angeordnet und die Sache dem Gerichtshof vorgelegt.
Das vorlegende Gericht hat daher das innerstaatliche Prozessrecht zu Recht nach Möglichkeit so angewendet, dass das in Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gesetzte Ziel erreicht wird{FN-VERWEIS:56}.
Da dieser Bereich nicht harmonisiert ist, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, bei Vollstreckungsverfahren das ihrer Meinung nach erforderliche Verbraucherschutzniveau festzulegen, vorausgesetzt, dass den Verbrauchern der Schutz, den die Richtlinie 93/13 gewähren soll, nicht entzogen wird.
Rn. 97 Darüber hinaus ist unmissverständlich klarzustellen, dass die von einem Verbraucher bei den slowakischen Gerichten nach § 21 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen erhobene Klage gegen einen Verkauf im Wege der Versteigerung zur Folge hat, dass die oben in Nr. 63 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Befugnisse und Aufgaben der nationalen Gerichte aus der Richtlinie 93/13 zum Tragen kommt.
Rn. 98 Da nach dem Sachverhalt eine solche Möglichkeit nach slowakischem Recht durchaus gegeben ist, schlage ich dem Gerichtshof für den Fall, dass er die Vorlagefrage beantworten will, vor, festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 einer Vorgehensweise wie der hier fraglichen nicht entgegensteht, sofern das nationale Gericht die Befugnis zu der in der vorstehenden Nummer bezeichneten Rechtsprechungstätigkeit besitzt, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.
Rn. 99 Für den Fall, dass der Gerichtshof die fragliche Vorgehensweise für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar erklärt, beantragt die slowakische Regierung, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschränken.
Gestützt auf diese Statistik macht die slowakische Regierung geltend, dass eine Vielzahl von Transaktionen gutgläubig und im Vertrauen auf die Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 vorgenommen worden sei.
Rn. 105 Deshalb erübrigt sich auch eine Behandlung der Frage, ob dem Umstand, dass Rechtsverhältnisse angeblich gutgläubig zustande gekommen sind, größeres Gewicht beizumessen ist als dem Recht der Verbraucher, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs Regress wegen Verstößen gegen die Richtlinie 93/13 zu nehmen.
Aus demselben Grund braucht auch nicht untersucht zu werden, ob eine etwaige Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 bei Berücksichtigung der Grundsätze beseitigt werden könnte, die in den Urteilen in den Rechtssachen Banco Español de Crédito und Aziz (in denen eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen jener Urteile nicht beantragt wurde) aufgestellt worden sind.
Rn. 107 Demzufolge möchte ich für den Fall, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage als zulässig und die fragliche Vorgehensweise als mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar betrachtet, von einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils abraten.
{FN:28} - Zu den Pflichten der nationalen Gerichte aus der Richtlinie 93/13 vgl. auch Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, Slg. 2009, I-9579), betreffend die Vollstreckung von Schiedssprüchen, sowie Jőrös betreffend u. a. eine im nationalen Recht vorgesehene Regelung, wonach ausschließlich bestimmte Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten wegen missbräuchlicher Klauseln zuständig sind (vgl. die zweite Vorlagefrage in jener Rechtssache).
Das für das nationale Gericht geltende innerstaatliche Prozessrecht sei nach Möglichkeit jedoch so auszulegen, dass das in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gesetzte Ziel erreicht werde (vgl. Urteil Jőrös [Randnrn. 50 bis 52]).
{FN:38} - Dem Gerichtshof zufolge soll durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lediglich die Ausgewogenheit zwischen der Position des Verbrauchers und derjenigen des Gewerbetreibenden wiederhergestellt werden - vgl. u. a. Urteil Aziz (Randnr. 45).
{FN:39} - Vgl. 12. Erwägungsgrund und Art. 8 der Richtlinie 93/13.
{FN:44} - Vgl. Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 mit seiner Bezugnahme auf eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende, im Anhang der Richtlinie aufgeführte Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aziz (Randnrn. 66 und 68 bis 71).
{FN:53} - Im Gegensatz zu der Rechtssache Aziz stellt sich in der vorliegenden Rechtssache die Frage der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 im Rahmen der Beitreibung einer Forderung gegen die Verbraucher und nicht im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung in der Sache.
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-351/23
GR REAL - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
Seit diesem Urteil hat der Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13/EWG{FN-VERWEIS:4} in Bezug auf Vollstreckungsverfahren bei Hypothekendarlehensverträgen über Wohnimmobilien solide Verfahrensgarantien für Verbraucher entwickelt.Aus der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 7 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ergibt sich "ein sehr effektives Rechtsbehelfssystem"{FN-VERWEIS:5} gegen die Inbesitznahme durch Gläubiger.
Richtlinie 93/13.
Rn. 3 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:.
Rn. 27 Das vorlegende Gericht hält es für wichtig, festzustellen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 auf ein Verfahren wie dasjenige im Ausgangsrechtsstreit Anwendung finden, in dem der Verbraucher rechtliche Schritte zur Aussetzung der Verwertung ergriffen habe, die Verwertung aber dennoch erfolgt sei.
Des Weiteren fragt es, ob die Richtlinie 93/13 den slowakischen Rechtsvorschriften über außergerichtliche Versteigerungen entgegenstehe, soweit diese dem Verbraucher keinen wirksamen Vollstreckungsschutz böten.
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 auf einen Rechtsstreit wie denjenigen im Ausgangsverfahren anwendbar, der von dem in einer Immobilienversteigerung erfolgreichen Bieter eingeleitet wurde und in dem zugleich die Widerklage eines Verbrauchers auf Wiederherstellung des Zustands vor der Versteigerung anhängig ist, wenn - obwohl der Verbraucher vor der außergerichtlichen Versteigerung rechtliche Schritte gegen die Pfandrechtsverwertung ergriffen hatte, indem er den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht beantragte, und auch vor der Versteigerung die an der Versteigerung beteiligten Personen von dem anhängigen Gerichtsverfahren, das sich gegen die Pfandrechtsverwertung im Wege einer freiwilligen Versteigerung richtete, in Kenntnis gesetzt hatte - die Versteigerung trotz des anhängigen Gerichtsverfahrens durchgeführt wurde?.
Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren einschlägigen entgegensteht, wonach es bei der Verwertung eines Pfandrechts an der Immobilie eines Verbrauchers, die der Befriedigung einer Bankforderung aus einem Verbraucherkreditvertrag dient und durch ein Unternehmen, das private Versteigerungen veranstaltet (im Folgenden: Versteigerungsveranstalter), durchgeführt wird,.
c) dem Verbraucher unter den in den vorstehenden Punkten angeführten Umständen nicht gestattet ist, seine sich aus der Umsetzung der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte vollumfänglich wahrzunehmen und die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, da die in Rede stehende Rechtsnorm die Möglichkeit, die Nichtigkeit einer Versteigerung geltend zu machen, auf folgende drei Fälle beschränkt:.
Rn. 32 Zwar hat das vorlegende Gericht seine zweite Frage in der vorliegenden Rechtssache formal auf die Auslegung der Richtlinie 93/13 beschränkt, dies hindert den Gerichtshof jedoch nicht daran, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen{FN-VERWEIS:10}.
Rn. 33 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht um die Auslegung insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ersucht.
Rn. 35 Mit seiner zweiten Frage, die sinnvollerweise als erste zu prüfen ist, ersucht das vorlegende Gericht also im Wesentlichen um Prüfung, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 7 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie denen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, entgegenstehen, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Verwertung einer Hypothek an einer Immobilie, bei der es sich um das Familienheim eines Verbrauchers handelt, zum einen zulassen, dass die Versteigerung der Immobilie erfolgt, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit der die Vertragsklausel, die der Verwertung zugrunde lag, für missbräuchlich erklärt wird, verkündet wird, obwohl die Aussetzung der Versteigerung vom Verbraucher beantragt wurde, und zum anderen keine Möglichkeit vorsehen, die Versteigerung wegen Missbräuchlichkeit der der Verwertung zugrunde liegenden Vertragsklausel für nichtig erklären zu lassen.
Rn. 38 Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Kušionová{FN-VERWEIS:14} entschieden hat, dass die Richtlinie 93/13 dem slowakischen System der außergerichtlichen Versteigerung nicht entgegensteht.
Rn. 40 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Richtlinie 93/13 einem System der außergerichtlichen Verwertung entgegensteht, das 1. keine wirksamen Mittel vorsieht, mit denen der Verbraucher die Versteigerung verhindern könnte, solange seine Klage gegen die Verwertung noch anhängig ist, und 2. keine Mittel vorsieht, mit denen die Versteigerung wegen missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärt werden könnte.
Rn. 42 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt{FN-VERWEIS:16}.
Rn. 43 In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind.
Rn. 44 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt{FN-VERWEIS:18}.
Rn. 45 Im Übrigen verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund.
Rn. 46 Der Gerichtshof hat präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen{FN-VERWEIS:20}.
Rn. 47 Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann{FN-VERWEIS:21}.
Der Gerichtshof hat in dem Zusammenhang festgestellt, dass, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens verkündet wurde, mit der die Vertragsklausel, die dieser Zwangsvollstreckung zugrunde lag, für missbräuchlich und infolgedessen das Zwangsvollstreckungsverfahren für nichtig erklärt wird, diese Entscheidung dem betreffenden Verbraucher nur einen nachgelagerten, in Schadensersatz bestehenden Schutz gewähren würde, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen{FN-VERWEIS:24}.
Rn. 52 Entsprechend erfordert die volle Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutzes, dass das Vollstreckungsverfahren ausgesetzt werden kann (im gegebenen Fall nach Modalitäten, die nicht geeignet sind, den Verbraucher davon abzuhalten, einen Rechtsbehelf zu erheben und aufrechtzuerhalten), bis das zuständige Gericht die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags vorgenommen hat{FN-VERWEIS:26}.
Rn. 54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dem Umstand, dass es sich bei dem verpfändeten Gegenstand um die Wohnung des Verbrauchers handelt, besonderes Gewicht beizumessen, weil die Achtung der Wohnung ein durch Art. 7 der Charta geschütztes Grundrecht ist, das das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigen hat{FN-VERWEIS:27}.
In der wissenschaftlichen Literatur wurde dazu angemerkt, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Richtlinie 93/13 "sich in Richtung einer Anerkennung von wohnungsbezogenen Rechten als inhärente Bestandteile des Verbraucherschutzes bewegt"{FN-VERWEIS:28}.
Rn. 67 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 47 der Charta dem in diesem Fall in Rede stehenden nationalen rechtlichen Rahmen über außergerichtliche Verwertung entgegenstehen, soweit dieser den Verbrauchern keine wirksamen Verfahrensgarantien in Bezug auf die Verwertung und Versteigerung ihrer Wohnung bietet.
Rn. 81 Nach alledem sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken wie denen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, entgegenstehen, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Verwertung einer Hypothek an einer Immobilie, bei der es sich um das Familienheim eines Verbrauchers handelt, zum einen zulassen, dass die Versteigerung der Immobilie erfolgt, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit der die Vertragsklausel, die der Verwertung zugrunde lag, für missbräuchlich erklärt wird, verkündet wird, obwohl die Aussetzung der Versteigerung vom Verbraucher beantragt wurde, und zum anderen keine Möglichkeit vorsehen, die Versteigerung wegen missbräuchlicher Klauseln in dem der Verwertung zugrunde liegenden Vertrag für nichtig erklären zu lassen.
Rn. 82 Mit seiner ersten Frage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 auf ein Verfahren anwendbar sind, in dem die Person, die eine Immobilie im Wege eines außergerichtlichen Verwertungsverfahrens ersteigert hat, ihr Eigentumsrecht durchzusetzen sucht, wobei die Versteigerung erfolgte, obwohl ein Gerichtsverfahren anhängig war, mit dem der Verbraucher die Versteigerung zu verhindern suchte, und obwohl der Bieter von diesem Verfahren Kenntnis hatte.
GR REÁL macht im Wesentlichen geltend, dass diese Frage sie nicht betreffe, da sie der erfolgreiche Bieter sei und kein "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13.
Rn. 85 In materieller Hinsicht betrifft diese Frage des vorlegenden Gerichts die Grenzen der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 im Rahmen eines Räumungsverfahrens{FN-VERWEIS:51}.
Genauer gesagt ist die Hauptfrage, ob die Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf den Ersteher den Verbraucher daran hindert, sich auf die Richtlinie 93/13 zu stützen, um sich gegen die Räumung zu wehren, wenn die Versteigerung seiner Wohnung stattfand, bevor das Gerichtsverfahren zur Überprüfung auf missbräuchliche Klauseln abgeschlossen war.
Rn. 86 Wie im folgenden Abschnitt eingehender erklärt wird, ist es zur Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 grundsätzlich nicht erforderlich, in Situationen, in denen das Hypothekenvollstreckungsverfahren abgeschlossen und das Eigentum an der Immobilie auf einen Dritten übergegangen ist, die Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit zu überprüfen, wenn eine solche Überprüfung die Rechtssicherheit des auf einen Dritten übergegangenen Eigentums untergraben würde.
Die Grenzen der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 nach der Eigentumsübertragung.
Rn. 88 Im Urteil in der Rechtssache Banco Santander{FN-VERWEIS:52} wurde erstmals aufgezeigt, wo - nachdem der erfolgreiche Bieter eine Immobilie rechtmäßig erworben hat - die Grenzen der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 liegen.
Im Wesentlichen hat der Gerichtshof in dem Urteil die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen für Verfahren, die der erfolgreiche Bieter nach Ersteigerung der Immobilie, an der der Verbraucher eine Hypothek bestellt hatte, zum Schutz seiner rechtmäßig erworbenen dinglichen Rechte einleitet.
Rn. 89 Allerdings war eine der Bedingungen, an die die Grenzen der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 geknüpft waren, die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen, einschließlich der Möglichkeit für den Verbraucher, wegen Vorhandenseins einer missbräuchlichen Klausel im Hypothekenkreditvertrag Widerspruch gegen das Verfahren zu erheben oder dessen Aussetzung zu beantragen und zugleich den Erlass von vorläufigen Maßnahmen zu verlangen{FN-VERWEIS:54}.
Der Verbraucher muss sich also selbst in späteren Verfahrensstadien oder in einem späteren Feststellungsverfahren auf die Richtlinie 93/13 stützen können{FN-VERWEIS:58}.
Rn. 93 Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass der Verbraucher in einer solchen Situation gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes in der Lage sein muss, in einem nachfolgenden getrennten Verfahren die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags geltend zu machen, um seine Rechte aus dieser Richtlinie wirksam und vollständig ausüben zu können, um Ersatz des finanziellen Schadens zu erlangen, der durch die Anwendung dieser Klauseln verursacht wurde{FN-VERWEIS:60}.
Umstände, bei deren Vorliegen die Anwendung der Richtlinie 93/13 nach der Versteigerung abweichend von den grundsätzlich geltenden Grenzen gerechtfertigt sein mag.
Rn. 95 Es ist daher zu prüfen, ob diese Umstände die Anwendung der Richtlinie 93/13, nachdem die Versteigerung durchgeführt und die Immobilie an den erfolgreichen Bieter übertragen wurde, zu rechtfertigen vermögen.
Rn. 97 Es muss deshalb sichergestellt sein, dass die Vollstreckungsmaßnahmen die Achtung der Wohnung des Verbrauchers angemessen berücksichtigen und dieses Grundrecht schützen und dass dem Verbraucher wirksame verfahrenstechnische Mittel zur Verfügung stehen, die es ihm ermöglichen, seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen und zu erwirken, dass missbräuchliche Klauseln gerichtlich kontrolliert werden, bevor es zur Versteigerung kommt{FN-VERWEIS:63}.
Wird einem Verbraucher diese Möglichkeit im Hypothekenvollstreckungsverfahren vorenthalten, so muss es ihm ausnahmsweise möglich sein, sich auch noch, nachdem die Versteigerung stattgefunden hat, auf die Richtlinie 93/13 zu stützen.
Rn. 107 Die kumulative Wirkung, die das Fehlen von Verfahrensgarantien im System der außergerichtlichen Verwertung und die besonderen Umstände dieses Einzelfalls auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß der Richtlinie 93/13 haben, dürfte geeignet sein, ein Abweichen von dem im Urteil Ibercaja Banco aufgestellten Grundsatz zu rechtfertigen.
Die Verbraucher sollten deshalb berechtigt sein, sich im Räumungsverfahren auf ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz gemäß der Richtlinie 93/13 zu stützen.
Rn. 108 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie auf ein Verfahren anwendbar sind, in dem die Person, die im Wege eines außergerichtlichen Verwertungsverfahrens eine Immobilie ersteigert hat, ihr Eigentumsrecht durchzusetzen sucht, wobei die Versteigerung erfolgte, obwohl ein Gerichtsverfahren anhängig war, mit dem die Versteigerung verhindert werden sollte, und obwohl der Bieter von diesem Verfahren Kenntnis hatte, und zwar, soweit die bestehenden verfahrensrechtlichen Mittel dem Verbraucher keine wirksame und echte Möglichkeit boten, die gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln zu erwirken und das Verfahren auszusetzen, bevor die Versteigerung stattfand, oder die Versteigerung für nichtig erklären zu lassen.
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Art. 7 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …
Rn. 1 Problemstellungen im Zusammenhang mit den Folgen und den Grenzen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, des Verbraucherschutzes nach der Richtlinie 93/13/EWG{FN-VERWEIS:2} werden dem Gerichtshof immer wieder vorgelegt.Im Ausgangsverfahren fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob erstens die den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht nach Art. 7 der Richtlinie 93/13, angemessene und wirksame Mittel einzuführen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern schließt, ein Ende zu setzen, und zweitens das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die nicht vorsieht, dass der Antragsgegner in einem Vollstreckungsverfahren gegen die Entscheidung, mit der der Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, ein Rechtsmittel einlegen kann.
A - Richtlinie 93/13.
Rn. 4 In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es:.
Rn. 16 Da die Audiencia Provincial de Castellón der Ansicht ist, dass diese Vorschrift mit dem von der Richtlinie 93/13 verfolgten Schutzziel und dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unvereinbar sein könnte, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird, einer Verfahrensvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC entgegen, die im Rahmen der Regelung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung in hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen vorsieht, dass nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, während dies in den übrigen Fällen ausgeschlossen ist, was zur unmittelbaren Folge hat, dass die die Zwangsvollstreckung betreibende Person ein Rechtsmittel einlegen kann, wenn dem Einspruch des Vollstreckungsschuldners stattgegeben und die Einstellung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, während der Verbraucher als Vollstreckungsschuldner gegen die Zurückweisung seines Einspruchs kein Rechtsmittel einlegen kann?.
Ist im Anwendungsbereich der in der Richtlinie 93/13 enthaltenen Vorschriften der Union über den Verbraucherschutz eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC, die im Rahmen der Regelung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung in hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen vorsieht, dass nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, während dies in den übrigen Fällen ausgeschlossen ist, was zur unmittelbaren Folge hat, dass die die Zwangsvollstreckung betreibende Person ein Rechtsmittel einlegen kann, wenn dem Einspruch des Vollstreckungsschuldners stattgegeben und die Einstellung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, während der Verbraucher als Vollstreckungsschuldner gegen die Zurückweisung seines Einspruchs kein Rechtsmittel einlegen kann, mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und dem Recht auf ein faires Verfahren unter Waffengleichheit, die in Art. 47 der Charta verankert sind, vereinbar?.
Rn. 20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nationale Verfahrensvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC, nach der im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.
Seines Erachtens beeinträchtigt nämlich Art. 695 Abs. 4 LEC, wonach der Vollstreckungsschuldner im Rahmen des Hypothekenvollstreckungsverfahrens gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung, mit der sein Einspruch zurückgewiesen wurde, kein Rechtsmittel einlegen kann, die Effektivität des aus der Richtlinie 93/13 resultierenden Verbraucherschutzes.
Rn. 22 Vorab - und obschon diese Frage vom vorlegenden Gericht nicht behandelt wurde - erscheint es mir sachdienlich, kurz darauf einzugehen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Richtlinienkonformität der streitigen nationalen Vorschriften bejaht.
Rn. 23 BBVA hat nämlich in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift, also Art. 695 Abs. 4 LEC, sei eine bindende Rechtsvorschrift, die in keinem Vertrag enthalten sei und mithin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 falle.
Rn. 24 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache für Recht erkannt hat, dass die vom Vorabentscheidungsersuchen erfassten nationalen Rechtsvorschriften vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen waren.
Rn. 25 Insoweit ist darauf hinzuwiesen, dass nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 "Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie [unterliegen]".
Rn. 26 Im vorliegenden Fall kann man sich also zu Recht die Frage stellen, ob die Richtlinie 93/13 anwendbar ist.
Anscheinend haben nämlich weder die Parteien des Ausgangsverfahrens noch der Juzgado de Primera Instancia n° 3 de Castellón in irgendeiner Weise die Frage des Vorliegens von Klauseln angesprochen, die als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden könnten.
Zudem könnte die Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 93/13, nach deren Buchst. q zu den Klauseln gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie solche gehören, die darauf abzielen, dass "dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird," den Gedanken aufkommen lassen, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht aus dem Hypothekendarlehensvertrag zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ergibt, sondern aus bindenden Rechtsvorschriften des Zivilprozessgesetzes.
Diese Rechtssachen bezogen sich gerade auf Rechtsstreitigkeiten, in denen das vorlegende Gericht die Frage nach dem Umfang seiner ihm durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Befugnisse zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln über Verzugszinsen aufwarf.
Rn. 28 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 auf das Ausgangsverfahren somit nicht von vornherein verneint werden kann.
Sinn und Tragweite des Urteils Aziz in Bezug auf die Wirksamkeit von Verfahren der Hypothekenvollstreckung im Hinblick auf die Richtlinie 93/13.
Rn. 31 Unter Hinweis auf die Grenzen der Verfahrensautonomie, die aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes des Unionsrechts geboten sind, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bis dahin im Bereich der Hypothekenvollstreckung geltende spanische Regelung die Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes beeinträchtigen konnte, soweit sie es dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, bei dem der Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer die Grundlage des vollstreckbaren Titels bildenden Vertragsklausel gerügt hatte, unmöglich machte, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verzögerung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu treffen, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich war, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung zu gewährleisten{FN-VERWEIS:13}.
Es ging darum, dass eine Situation zu befürchten war, in der ein nachgelagerter, in Schadensersatz bestehender Schutz als der einzig denkbare erschien, ein Schutz, der kein angemessenes und wirksames Mittel darstellen konnte, um der Verwendung nach der Richtlinie 93/13 verbotener Klauseln ein Ende zu setzen.
Rn. 33 Mit anderen Worten wurde die Tatsache, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren vom Erkenntnisverfahren, das der Verbraucher zur Feststellung der Nichtigkeit bestimmter missbräuchlicher Klauseln eingeleitet hatte, gänzlich abgekoppelt war, unter dem Blickwinkel des Schutzes, den die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern zusichert, als problematisch empfunden.
Rn. 35 In Art. 695 Abs. 4 LEC geht es um einen Punkt, der in keiner Weise von der Richtlinie 93/13 geregelt wird.
Es scheint, dass unter dem Aspekt der Verfahrensrechte des Verbrauchers die für Einwendungen aufgrund der Richtlinie 93/13 geltende Regel mit der Regel vergleichbar ist, die für Einwendungen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften gilt.
Denn Art. 695 LEC schließt das Rechtsmittel des Vollstreckungsgegners in allen Fällen aus, ob es nun auf einen etwaigen missbräuchlichen Charakter der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags im Sinne der Richtlinie 93/13 oder auf andere von diesem Artikel erfasste Einwendungen gestützt wird.
Rn. 41 Erstens bin ich im Gegensatz zu der offenbar vom vorlegenden Gericht vertretenen Meinung{FN-VERWEIS:15} der Ansicht, dass die sich aus dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164) ergebenden Anforderungen im Bereich der Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes voll und ganz beachtet worden sind, indem in die LEC die Möglichkeit eingefügt wurde, gegen die Vollstreckung im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens eine auf die Missbräuchlichkeit von Klauseln gestützte Einwendung vorzubringen.
Rn. 45 Orientiert man sich zunächst an den der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164), zu entnehmenden Erkenntnissen, zeigt sich, dass die Rechte, die sich für die Verbraucher aus der Richtlinie 93/13 ergeben, wirksam geschützt sind, denn zum einen verfügt der Verbraucher über die Möglichkeit, das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln vor dem Gericht geltend zu machen, dem die Prüfung des Einspruchs gegen eine Hypothekenvollstreckung obliegt, und zum anderen ist das Gericht befugt, von Amts wegen das Vorliegen solcher Klauseln aufzugreifen und gegebenenfalls die Vollstreckung auszusetzen.
Selbst wenn man annimmt, dass die Erhebung einer auf das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln gestützten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nicht die Aussetzung eines parallelen Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Folge hätte, scheint mir die Wirksamkeit des Schutzes, den die Richtlinie 93/13 bietet, ausreichend dadurch gewährleistet, dass die für das Vollstreckungsverfahren geltenden nationalen Vorschriften den Verbrauchern und dem Gericht die zusätzliche Möglichkeit bieten, der Hypothekenvollstreckung entgegenzutreten.
Dies gelte umso mehr, als die Richtlinie 93/13 gerade ein Ziel der Wiederherstellung der Ausgewogenheit zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden verfolge.
Rn. 67 Aus alledem ergibt sich, dass Art. 7 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC nicht entgegensteht, nach der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens ein Rechtsmittel nur gegen den die Aussetzung der Vollstreckung anordnenden Beschluss zulässig ist.
Rn. 72 Im Unterschied beispielsweise zu dem Fall, um den es im Urteil Åkerberg Fransson ging, das die zwischen den Art. 2, 250 Abs. 1 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG{FN-VERWEIS:26} und Art. 325 AEUV bestehende Verbindung betraf, ist im Ausgangsverfahren die Verbindung zur Richtlinie 93/13 sehr schwer auszumachen, wovon im Übrigen der Umstand zeugt, dass die Bezugnahme auf die genannte Richtlinie anscheinend im Anschluss an eine von BBVA im Verlauf des Verfahrens gemachte Bemerkung in das Vorabentscheidungsersuchen aufgenommen wurde{FN-VERWEIS:27}.
Eine schlichte allgemeine Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die Erfordernisse des Verbraucherschutzes, die sich aus der Richtlinie 93/13 ergeben, kann nicht ausreichen, damit sich der Gerichtshof für eine Beantwortung für zuständig erklärt.
Weder der - aus dem Blickwinkel des mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verfolgten Schutzziels betrachtete - Effektivitätsgrundsatz noch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz stehen einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, die im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren ein Rechtsmittel nur gegen den Beschluss zulässt, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel angeordnet wird.
{FN:27} - BBVA hat angegeben, das vorlegende Gericht habe im Verlauf des nationalen Verfahrens ein Vorabentscheidungsersuchen ins Auge gefasst und allein Art. 47 der Charta anführen wollen, ohne die Richtlinie 93/13 zu erwähnen.
Auf eine Bemerkung von BBVA hin habe das vorlegende Gericht beschlossen, die Frage umzuformulieren und die Richtlinie 93/13 in die Auseinandersetzung einzuführen.
- BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen …
Demgegenüber genügt es nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über seine Waren bzw. seine Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt (vgl. Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates;… BT-Drucks. 17/12637, S. 50). - EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im …
Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (…ABl. L 95, S. 29) und 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates sowie der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (…ABl. L 149, S. 22) im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Urteils Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49).Rn. 6 Die Erwägungsgründe 12 bis 14 und 24 der Richtlinie 93/13 lauten wie folgt:.
Rn. 7 Art. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:.
Rn. 29 Da die Vertragsklauseln, die das vorlegende Gericht zu prüfen hat, möglicherweise als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen seien und eine dieser Klauseln auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, ist dieses Gericht der Auffassung, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhängt.
Sind die Richtlinie 93/13 und die Richtlinie 2005/29 im Licht von Art. 38 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelung entgegenstehen, die es dem Gläubiger ermöglicht, im Wege der Zwangsvollstreckung in eine als Sicherheit dienende Immobilie des Verbrauchers eine auf unzulässigen Vertragsbedingungen beruhende Leistung zu fordern, ohne dass diese Vertragsbedingungen durch ein Gericht geprüft werden, und obwohl die Parteien hinsichtlich der Frage, ob es sich um unzulässige Vertragsbedingungen handelt, widerstreitende Ansichten vertreten?.
Ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine in einem Vertrag mit einem Verbraucher enthaltene Vertragsbedingung, die von diesem ohne anwaltlichen Beistand vereinbart wird und die es dem Gläubiger ermöglicht, ohne gerichtliche Kontrolle die außergerichtliche Vollstreckung in ein Pfand zu betreiben, den unionsrechtlichen Grundsatz der amtswegigen gerichtlichen Kontrolle von Vertragsklauseln umgeht und daher auch dann missbräuchlich ist, wenn der Wortlaut dieser Vertragsklausel aus einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift stammt?.
Mit den ersten beiden Vorlagefragen erstrebe das vorlegende Gericht vielmehr eine Beurteilung, ob die nationalen Verfahrensvorschriften mit der Richtlinie 93/13 in Einklang stünden.
Rn. 39 Zunächst ist festzustellen, dass die erste Vorlagefrage in der Tat neben der Richtlinie 93/13 auch die Richtlinie 2005/29 betrifft.
Rn. 40 Zum Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist ferner anzumerken, dass es die Bedeutung von Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 betrifft, mit denen der Unionsgesetzgeber jeweils eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorgesehen hat, definiert hat, wann eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, die Regel aufgestellt hat, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und festgelegt hat, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird.
Rn. 41 Mithin sind die Vorlagefragen allein im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 zu beantworten.
Rn. 43 In diesem Sinne sind die Vorlagefragen nicht hypothetisch, und die erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich.
Rn. 46 Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 38 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Beitreibung einer auf möglicherweise missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhenden Forderung im Wege der außergerichtlichen Verwertung eines vom Verbraucher eingeräumten Grundpfandrechts erlaubt.
Diese Gebote gelten für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 (…vgl. in diesem Sinne Urteil Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 52).
Rn. 48 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (…Urteile Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).
Rn. 49 Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Verbraucherkreditverträge ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 keinerlei Hinweis in Bezug auf die Verwertung von Sicherheiten enthält.
Rn. 53 Außerdem sind die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).
Rn. 56 Auch wenn die Richtlinie 93/13 in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht vorschreibt (…Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47).
Rn. 58 Zur Wahrung der den Verbrauchern aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte sind die Mitgliedstaaten im Übrigen nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie insbesondere verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um der Verwendung als missbräuchlich anzusehender Klauseln ein Ende zu setzen.
Rn. 65 Im Unionsrecht ist die Achtung der Wohnung ein durch Art. 7 der Charta geschütztes Grundrecht, das das vorlegende Gericht bei der Anwendung der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigen hat.
Rn. 66 Was speziell die Folgen betrifft, die mit der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung verbunden sind, hat der Gerichtshof bereits betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens treffen zu können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 59).
Rn. 68 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach eine auf möglicherweise missbräuchliche Vertragsklauseln gegründete Forderung durch die außergerichtliche Verwertung eines vom Verbraucher als Sicherheit bestellten Grundpfandrechts beigetrieben werden kann, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Rn. 70 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer Klausel, die in einem von einem Gewerbetreibenden mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthalten ist, auch dann entgegensteht, wenn diese Klausel mit einer Rechtsvorschrift übereinstimmt.
Rn. 72 Soweit das vorlegende Gericht sich umfassend darauf bezieht, dass Vertragsklauseln, die auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts beruhen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen sind, ist zu berücksichtigen, dass deren Art. 1 Abs. 2, obwohl im Vorabentscheidungsersuchen nicht erwähnt, stillschweigend, aber notwendigerweise Gegenstand der vierten Vorlagefrage ist.
Rn. 74 Während Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 deren Anwendungsbereich festlegt, nimmt Art. 1 Abs. 2 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, hiervon aus.
Demgegenüber ist die Kommission der Auffassung, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 gefährdet wäre, wenn ein Fall wie der des Ausgangsverfahrens unter eine solche Ausnahme fiele.
Rn. 76 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt (…vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25).
Rn. 79 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob eine Vertragsklausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist, zu prüfen hat, ob diese Klausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 26).
Rn. 80 Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthalten ist, nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Rn. 81 Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 seien dahin auszulegen, dass der außergerichtlichen Verwertung einer Sicherheit wie der im Ausgangsverfahren zwingend eine richterliche Prüfung vorausgehen muss, beantragt die slowakische Regierung, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.
Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach eine auf möglicherweise missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhende Forderung im Wege der außergerichtlichen Verwertung eines vom Verbraucher eingeräumten Grundpfandrechts beigetrieben werden kann, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist..
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene Vertragsklausel nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn sie auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist..
- BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17
Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer …
Rn. 22 (2) Die Sichtweise des Berufungsgerichts findet - entgegen dessen Auffassung - auch in Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 304 S. 64; nachfolgend: Verbraucherrechterichtlinie) keine Stütze. - EGMR, 19.01.2021 - 46505/19
ANTONOPOULOU c. GRÈCE
Cela parce que cette clause (...) figure parmi les clauses déclaratoires du contrat, comme la défenderesse le prétend de manière fondée, vu qu'il réitère la disposition de l'article 291 du code civil, sans introduire une dérogation à celle-ci et sans qu'il la complète par des réglementations supplémentaires ; dès lors, il ne peut pas faire l'objet d'un contrôle judiciaire suivant l'injonction expresse de la directive 93/13/UE (...) selon laquelle sont exclues de son champ d'application les clauses contractuelles reflétant les dispositions supplétives de la législation interne mais qui ne modifient pas leur contenu ou leur champ d'application.Elle soutenait qu'en admettant que la clause litigieuse du contrat de prêt était déclaratoire et qu'en tant que telle un contrôle de son caractère abusif ne pouvait pas avoir lieu, le tribunal de première instance avait interprété et appliqué de manière erronée les dispositions de la loi no 2251/1994 et avait appliqué à tort l'article 1 § 2 de la directive 93/13/UE qui n'était pas transposé en droit interne.
La Cour de cassation estima qu'en admettant que l'exclusion des clauses déclaratoires du contrôle de leur caractère abusif se fondait sur une « injonction expresse de la directive 93/13/UE, le tribunal de première instance n'avait pas commis d'erreur car, même si cette exclusion n'était pas transposée dans le droit interne de manière expresse par la loi no 2251/1994, elle y était reflétée dans l'article 2 § 6 de la loi no 2251/1994 par l'effet d'une interprétation du droit communautaire conforme au but de la directive.
Elle considéra que le tribunal de première instance, qui avait considéré que la clause litigieuse du contrat de prêt constituait une clause déclaratoire car elle reflétait la disposition de l'article 291 du code civil et avait rejeté l'action de la requérante comme mal fondée, interpréta et appliqua correctement les dispositions pertinentes du droit interne (articles 291, 305 et 306 du code civil et article 2 § 6 de la loi no 2251/1994 combinés avec la directive 93/13/UE).
« (...) Il ressort de [l'article 1 § 2 de la directive 93/13/UE et du point 13 du préambule de celle-ci] que les clauses contractuelles qui reflètent, c'est-à-dire reproduisent le sens ou sont identiques avec les dispositions d'un État membre, par définition ne tombent pas dans le champ d'application de la directive et, par conséquent, ne sont pas soumises, en tant que condition générales de vente, à un contrôle portant sur leur caractère abusif, car ce qui est prévu comme clause contractuelle serait de toute façon valable, même si cette clause n'existait pas.
En outre, il est vrai que l'exclusion des clauses déclaratoires du contrôle de leur caractère abusif n'a pas été expressément transposée dans le droit interne par la loi no 2251/1994, qui transpose au droit grec la directive 93/13.
« Cela est justifié par le fait que la directive 93/13/UE procéda à une harmonisation partielle des législations nationales en matière de clauses abusives, comme cela ressort du motif 12 de son préambule, et donna pouvoir aux États, par son article 8, d'établir ou de maintenir (...) des dispositions plus sévères conformes au Traité, afin d'assurer une plus grande protection du consommateur.
Cette interprétation de l'article 2 § 6 découle de l'article 1 § 2 a) et b) de la directive 93/13/UE et du 13e considérant du préambule de celle-ci.
« 1. L'article 8 de la directive 93/13/CEE,1lequel donne aux États membres la faculté d'adopter des dispositions plus strictes pour assurer un niveau de protection plus élevé au consommateur - autorise-t-il un État membre à ne pas transposer dans son droit national l'article 1, paragraphe 2, de la directive 93/13/CEE et à permettre que des clauses qui reflètent des dispositions législatives ou réglementaires impératives ou supplétives soient également soumises au contrôle du juge ?.
Est-il possible de considérer que, bien que l'article 1, paragraphe 2, premier et second alinéas [ce second alinéa, identique à la dernière phrase du considérant 13 de la directive, n'existe que dans la version en langue grecque], de la directive 93/13/CEE n'ait pas été explicitement transposé dans le droit grec, il y a été indirectement incorporé en vertu de la teneur des articles 3, paragraphe 1, et 4, paragraphe 1, de cette directive, telle que cette teneur a été transposée dans l'article 2, paragraphe 6, de la loi 2251/1994 ?.
La notion de clause abusive et son champ d'application, tels que définis par les dispositions des articles 3, paragraphe 1, et 4, paragraphe 1, de la directive 93/13, englobent-ils la dérogation figurant à l'article 1, paragraphe 2, premier et second alinéas, de la directive 93/13 ?.
Le contrôle du caractère abusif des conditions générales contractuelles, au sens des dispositions de la directive 93/13/CEE, s'applique-t-il à une clause figurant dans un contrat de crédit conclu entre un consommateur et un établissement de crédit, laquelle reproduit le libellé d'une disposition de droit supplétif de l'État membre, lorsque ladite clause n'a pas fait l'objet d'une négociation distincte ? ".
Les dispositions pertinentes de la directive 93/13/UE relatives aux clauses abusives des contrats conclus avec les consommateurs prévoient:.
Conformément à la jurisprudence constante de la Cour de Justice de l'Union européenne, l'article 1 § 2 de la directive 93/13 prévoit que les clauses d'un contrat réitérant des dispositions législatives ou réglementaires nationales, sans entrainer un changement de leur champ d'application ou de leur contenu au moyen d'une clause contractuelle, ne sont pas soumises aux dispositions de cette directive, c'est-à-dire qu'elles sont exclues du champ d'application de celle-ci car il est présumé qu'elles servent l'équilibre contractuel garanti par le législateur national (arrêt du 21.03.2013, affaire C-92/11, RWE Vertrieb, points 25-28 ; arrêt du 10.09.2014, affaire C-34/13, Kusianova, points 76-80 ; arrêt du 30.04.2014, affaire C-26/13, Árpád Kásler et Hajnalka Káslerné Rábai c. OTP Jelzálogbank Zrt, points 80-85 ; arrêt du 20/09/2017, affaire C-186/16 ; Ruxandra contre Banca Romaneska sa, points 27-29).
Il incombe à la juridiction nationale de vérifier si les clauses faisant l'objet du litige dont elle est saisie reflètent les dispositions législatives ou réglementaires impératives et, dès lors, ne sont pas soumises aux dispositions de la directive 93/13 (arrêt du 30 mai 2013, affaire C-488/11, Dirk Frederik Asbeek Brusse et Katarina de Man Grabito, point 33).
« 70. Or, s'agissant de cet article 5 [de la directive 93/13], la Cour a déjà jugé que l'information, avant la conclusion d'un contrat, sur les conditions contractuelles et les conséquences de ladite conclusion est, pour un consommateur, d'une importance fondamentale.
L'exigence de transparence des clauses contractuelles posée par la directive 93/13 ne saurait donc être réduite au seul caractère compréhensible sur les plans formel et grammatical de celles-ci.
« 78. (...) l'article 4, paragraphe 2, de la directive 93/13 doit être interprété en ce sens que l'exigence selon laquelle une clause contractuelle doit être rédigée de manière claire et compréhensible oblige les établissements financiers à fournir aux emprunteurs des informations suffisantes pour permettre à ceux-ci de prendre leurs décisions avec prudence et en toute connaissance de cause.
« 52. Il convient de rappeler que l'article 1er, paragraphe 2, de la directive 93/13, qui vise les clauses reflétant les dispositions législatives ou réglementaires impératives, institue une exclusion du champ d'application de celle-ci.
Cette exclusion de l'application du régime de la directive 93/13 est justifiée par le fait qu'il est, en principe, légitime de présumer que le législateur national a établi un équilibre entre l'ensemble des droits et des obligations des parties à certains contrats (voir, en ce sens, arrêt du 21 mars 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, point 28).
« 23. Il convient de rappeler que l'article 1er, paragraphe 2, de la directive 93/13, qui vise les clauses reflétant les dispositions législatives ou réglementaires impératives, institue une exclusion du champ d'application de celle-ci (arrêt du 20 septembre 2018, 0TP Bank et OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, point 52).
Ainsi qu'il ressort du treizième considérant de la directive 93/13, l'expression « dispositions législatives ou réglementaires impératives ", figurant à l'article 1er, paragraphe 2, de celle-ci, couvre également les règles qui, selon la loi nationale, s'appliquent entre les parties contractantes lorsqu'aucun autre arrangement n'a été convenu (voir, en ce sens, arrêts du 21 mars 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, point 26, et du 3 avril 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, point 29).
La Cour a itérativement jugé que ladite exclusion de l'application du régime de la directive 93/13 est justifiée par le fait qu'il est, en principe, légitime de présumer que le législateur national a établi un équilibre entre l'ensemble des droits et des obligations des parties à certains contrats (voir arrêts du 21 mars 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, point 28, ainsi que du 20 septembre 2018, 0TP Bank et OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, point 53).
Partant, la circonstance selon laquelle le législateur national a établi un équilibre entre l'ensemble des droits et des obligations des parties à certains contrats constitue non pas une condition pour l'application de l'exclusion visée à l'article 1er, paragraphe 2, de la directive 93/13, mais la justification d'une telle exclusion.
En outre, les juridictions grecques n'avaient pas le choix de décider différemment car elles ont appliqué la législation européenne, soit la directive 93/13/UE, et les arrêts de la Cour de justice.
Il a considéré, d'une part, qu'il ne pouvait pas examiner cette clause sous l'angle de la directive 93/13/UE car elle était déclaratoire du contenu de l'article 291 du code civil, et d'autre part, qu'elle ne pouvait pas passer pour abusive ou vague (paragraphe 26 ci-dessus).
En deuxième lieu, la Cour de cassation, siégeant en formation plénière en raison de l'importance de la question juridique à trancher, a considéré qu'en admettant que l'exclusion des clauses déclaratoires du contrôle de leur caractère abusif se fondait sur une « injonction expresse de la directive 93/13/UE, le tribunal de première instance n'avait pas commis d'erreur car, même si cette exclusion n'était pas transposée dans le droit interne de manière expresse par la loi no 2251/1994, elle y était reflétée dans l'article 2 § 6 de la loi no 2251/1994 par l'effet d'une interprétation du droit communautaire conforme au but de la directive (paragraphe 31 ci-dessus).
En particulier, dans son arrêt récent NG et OH c. SC Banca Transilvania (paragraphe 42 ci-dessus) mais aussi dans toute une série d'arrêts portant sur les mêmes questions (paragraphe 43 ci-dessus), la Cour de Justice a en effet considéré que l'article 1, paragraphe 2, de la directive 93/13/UE (paragraphe 38 ci-dessus) doit être interprété comme signifiant qu'une clause contractuelle qui n'est pas négociée individuellement, mais qui reflète une règle laquelle, selon le droit interne, s'applique aux parties contractantes, n'est pas couverte par cette directive.
- EuGH, 20.04.2023 - C-263/22
Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida - Vorlage zur …
Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (…ABl. 1993, L 95, S. 29).Rn. 3 In den Erwägungsgründen 16 und 20 der Richtlinie 93/13 heißt es:.
Rn. 7 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:.
Rn. 22 Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs führt das vorlegende Gericht aus, es sei zweifelhaft, ob sich mit der ersten, in Rn. 20 des vorliegenden Urteils dargelegten Auffassung die praktische Wirksamkeit erzielen lasse, die ein nationales Gericht - insbesondere im Hinblick auf seine Verpflichtung, die Transparenz und die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu beurteilen - dem durch die Richtlinie 93/13 gewährten Verbraucherschutz verschaffen müsse.
Ist Art. 5 der Richtlinie 93/13, wonach "[die] dem Verbraucher … unterbreiteten Klauseln … stets klar und verständlich abgefasst sein [müssen]", im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, von allen Klauseln Kenntnis zu nehmen?.
Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der als Voraussetzung für den Ausschluss der Kontrolle von Klauseln, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags beziehen, vorsieht, dass "diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind", dahin auszulegen, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, von diesen Klauseln Kenntnis zu nehmen?.
Steht im Rahmen einer nationalen Regelung, die die gerichtliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit nicht individuell ausgehandelter Klauseln, die sich auf die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags beziehen, zulässt, i) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. i der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten als Hinweis dienenden Liste dem entgegen, dass die Versicherungsgesellschaft dem Versicherten im Rahmen eines Vertrags über eine beitragsbezogene Gruppenversicherung eine Klausel über den Ausschluss oder die Beschränkung des versicherten Risikos, die ihm nicht mitgeteilt wurde und von der er daher nicht die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen, entgegenhalten kann, ii) und zwar auch dann, wenn die nationale Regelung dem Versicherungsnehmer gleichzeitig bei Nichterfüllung der Pflicht zur Mitteilung und Information über die Klauseln die Haftung für den Ersatz des der versicherten Person entstandenen Schadens zuweist, was die versicherte Person jedoch in der Regel nicht in die Lage versetzt, in der sie sich befunden hätte, wenn der Versicherungsschutz bestanden hätte?.
Rn. 24 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, vor Abschluss eines Vertrags von den Klauseln, die den Hauptgegenstand dieses Vertrags betreffen, oder sogar von allen Klauseln dieses Vertrags Kenntnis zu nehmen.
Rn. 31 Dieses Erfordernis der vorherigen Kenntnisnahme von sämtlichen Klauseln eines Vertrags wird überdies im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 klar hervorgehoben, wonach Verträge nicht nur in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen, sondern der Verbraucher auch tatsächlich die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen.
Rn. 32 Soweit das vorlegende Gericht im Übrigen feststellt, dass die portugiesische Regelung über Gruppenversicherungen nach einer bestimmten in der Rechtsprechung vertretenen Auslegung eine lex specialis darstelle, die die Anwendung der allgemeinen Regelung über nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln ausschließe, so ist darauf hinzuweisen, dass das in der Richtlinie 93/13 vorgesehene Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln nicht mit der Begründung außer Acht gelassen werden kann, dass es eine spezielle rechtliche Regelung gebe, die auf eine bestimmte Art von Verträgen anwendbar sei.
Nach ständiger Rechtsprechung definiert die Richtlinie 93/13 nämlich die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 10. Juni 2021, X Bank, C-198/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:481, Rn. 24).
Rn. 34 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, vor Abschluss eines Vertrags von allen darin enthaltenen Klauseln Kenntnis zu nehmen.
Rn. 36 Insoweit ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage wissen möchte, wie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. i ihres Anhangs auszulegen ist und welche Folgen diese Auslegung für die Frage hat, ob ein Versicherungsunternehmen einem Verbraucher im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags eine den Versicherungsschutz ausschließende oder beschränkende Klausel entgegenhalten kann, von der der Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte.
Folglich ist es nicht erforderlich, die oben genannte Frage nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 3 und dem Anhang der Richtlinie 93/13 zu prüfen.
Rn. 38 Folglich ist davon auszugehen, dass es in der dritten Frage des vorlegenden Gerichts im Kern darum geht, ob Art. 3 Abs. 1 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass eine den Ausschluss oder die Beschränkung des Versicherungsschutzes betreffende Klausel eines Versicherungsvertrags, von der der Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte, ihm entgegengehalten werden kann, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer für eine solche fehlende Kenntnisnahme haftbar gemacht werden kann, diese Haftung den Verbraucher aber nicht in die gleiche Lage versetzt wie die, in der er sich befunden hätte, wenn der Versicherungsschutz bestanden hätte.
Rn. 39 Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs, was die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anbelangt, auf die Auslegung der Kriterien, die das nationale Gericht bei der Prüfung dieser Klausel im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden darf oder muss.
Rn. 40 Insoweit ist erstens in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 93/13 darauf hinzuweisen, dass die Transparenz einer Vertragsklausel einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (…Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Zweitens hat das nationale Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die es nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorzunehmen hat, zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne dieser Bestimmung besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Zum Gebot von Treu und Glauben ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 ergibt, bei der Beurteilung von Treu und Glauben insbesondere zu berücksichtigen hat, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand und ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der betreffenden Klausel zu geben.
Rn. 52 Nach ständiger Rechtsprechung hat ein nationales Gericht, nachdem eine Klausel für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, diese Klausel gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (…Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 50).
Eine solche Regelung, die die zivilrechtlichen Haftungsfolgen der unterbliebenen Mitteilung betrifft, kann nichts daran ändern, dass eine als missbräuchlich eingestufte Vertragsklausel gemäß der Richtlinie 93/13 dem Verbraucher nicht entgegengehalten werden kann.
Rn. 56 Nach alledem sind Art. 3 Abs. 1 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine den Ausschluss oder die Beschränkung des Versicherungsschutzes betreffende Klausel eines Versicherungsvertrags, von der der betreffende Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte, als missbräuchlich einstuft, diese Klausel für unanwendbar erklären muss, damit sie den Verbraucher nicht bindet.
Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie.
Art. 3 Abs. 1 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 93/13.
- EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung …
Rn. 1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (…ABl. 2001, L 125, S. 15), von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (…ABl. 1993, L 95, S. 29), von Art. 17, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.Richtlinie 93/13.
Rn. 15 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:.
Rn. 43 Viertens hegt das vorlegende Gericht schließlich Zweifel daran, ob die sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergebende "Aufspaltung" des Vertragsverhältnisses im Hinblick auf das Unionsrecht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, rechtmäßig ist.
Es verweist dabei auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), in dem der Gerichtshof eine Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher beschränkte, um die Stabilität des spanischen Finanzsystems zu gewährleisten, das sich seinerzeit in einer schweren Krise befand, als gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßend beurteilt habe.
Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta, mit dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, durch die eine "Brückenbank" in die Gläubigerstellung eines Hypothekendarlehensvertrags eintritt, jedoch die Verpflichtung zur Rückerstattung der von der Bank aufgrund der Anwendung einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Beträge an den Darlehensnehmer (Verbraucher) bei der zahlungsunfähigen Bank verbleibt?.
Rn. 56 Befasst mit Rechtsmitteln gegen dieses Urteil, darunter jenes von Novo Banco, das von der portugiesischen Zentralbank und dem Abwicklungsfonds unterstützt wird, stellt sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) - im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie denen, die in den Rn. 37 bis 42 dieses Urteils zusammengefasst sind und sich auf die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-498/22 beziehen - die Frage, ob die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 festgelegte Verpflichtung, die Wirkungen von im Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen, im Hinblick auf die in jener Vorlageentscheidung genannten Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts, ausgenommen die Richtlinie 93/13, rechtmäßig ist.
In den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 stellt sich das vorlegende Gericht außerdem die Frage, ob eine solche Anerkennung mit Art. 38 der Charta sowie, in der Rechtssache C-498/22, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.
Rn. 106 Vorab ist das insbesondere von Novo Banco vorgebrachte Argument zurückzuweisen, dass die dritte Frage in der Rechtssache C-499/22 unzulässig sei, da sie nur den in Art. 38 der Charta verankerten Grundsatz betreffe und im vorliegenden Fall keine Bestimmungen des abgeleiteten Rechts im Bereich des Verbraucherschutzes, einschließlich der Richtlinie 93/13, anwendbar seien.
Rn. 107 Es ist daher nacheinander zu prüfen, ob Art. 17 der Charta, der Grundsatz der Rechtssicherheit, Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie der Anerkennung der Wirkungen von im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffenen Sanierungsmaßnahmen entgegenstehen, die die Gründung einer Brückenbank und den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer vorvertraglichen oder vertraglichen Haftung geschuldeten Beträge auf der Passivseite der Bank vorsehen, gegen die sich diese Maßnahmen richteten.
Rn. 113 Wie vom Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt, hängt die Forderung, die in dem der Rechtssache C-498/22 zugrunde liegenden Rechtsstreit in Rede steht, mit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Kreditinstituts zusammen, die Zinsen zurückzuerstatten, die aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag eingezogen wurden, ohne dass die Rückerstattung dieser Zinsen auf den Zeitraum nach Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel beschränkt werden kann, wie sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und 58).
Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.
Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens ergibt sich nämlich, dass im Rahmen dieses Rechtsstreits C. F. O. als Verbraucher gemäß der Richtlinie 93/13 die Rückerstattung der Beträge fordert, die er in Anwendung der gerichtlich für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel des ursprünglich mit BES Spanien geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, der aufgrund der in Spanien anerkannten Sanierungsmaßnahmen auf Novo Banco übertragen wurde, zu Unrecht gezahlt hatte.
Konkret macht C. F. O. geltend, dass angesichts der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), vorgenommenen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit der Mindestzinsklausel für sämtliche Beträge, die er aufgrund dieser Klausel zu Unrecht gezahlt habe, zu einer Restitutionswirkung zulasten von Novo Banco führe.
Rn. 137 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gebot der Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der Politik der Union gemäß Art. 38 der Charta insbesondere für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 gilt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora, C-453/18 und C-494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 40).
Rn. 138 Die Richtlinie 93/13 verpflichtet daher die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern ein Ende gesetzt wird.
Rn. 140 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (…Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Schutz des Verbrauchers vor der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen mit einem Gewerbetreibenden, wie er sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt, kann aber nicht so weit gehen, dass die Aufteilung der finanziellen Haftung zwischen dem notleidenden Kreditinstitut und der Brückenbank, die im Rahmen der vom Herkunftsmitgliedstaat erlassenen Sanierungsmaßnahmen festgelegt wurde, außer Acht gelassen wird.
Rn. 145 Würde nämlich der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz es jedem Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats, der Gläubiger des ausfallenden Kreditinstituts ist, erlauben, der Anerkennung der Maßnahmen entgegenzuwirken, mit denen der Herkunftsmitgliedstaat über die Aufteilung der finanziellen Haftung zwischen dem Kreditinstitut und der Brückenbank entschieden hat, bestünde die Gefahr, dass dem Eingreifen der Behörden dieses Mitgliedstaats, das den Schutz der Stabilität des Bankensystems gewährleisten soll, in allen Mitgliedstaaten, in denen das ausfallende Kreditinstitut Zweigstellen hat, die praktische Wirksamkeit genommen würde.
Rn. 147 Nach alledem ist auf die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 sowie auf die zweite Frage in der Rechtssache C-500/22 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 38 der Charta, Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie grundsätzlich dem nicht entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung von aufgrund einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung geschuldeten Beträgen auf der Passivseite des Kreditinstituts vorsehen, gegen das sich diese Maßnahmen richteten.
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Art. 38 der Charta der Grundrechte, Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit.
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