Rechtsprechung
| EuGH, 26.10.1982 - 104/81 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
Abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der portugiesischen Republik vom 22. Juli 1972 Art. 21 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1
- EU-Kommission
Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.
1 . VÖLKERRECHTLICHE VERTRAEGE - VERTRAEGE DER GEMEINSCHAFT - FREIHANDELSABKOMMEN - DURCHFÜHRUNG DURCH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE UND DIE MITGLIEDSTAATEN
- EU-Kommission
Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.
- Wolters Kluwer
Diskriminierungsverbot des Art. 95 Abs. 1 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag); Geltungsbereich des Art. 21 Abs. 1 des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der portugiesischen Republik vom 22. Juli 1972; ...
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1. VÖLKERRECHTLICHE VERTRAEGE - VERTRAEGE DER GEMEINSCHAFT - FREIHANDELSABKOMMEN - DURCHFÜHRUNG DURCH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE UND DIE MITGLIEDSTAATEN
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wirkungen der Freihandelsabkommen - Steuerliche Diskriminierung.
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- Slg. 1982, 3641
- NJW 1983, 508
Wird zitiert von ... (91) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 05.02.1976 - 87/75
Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato
Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 104/81
ist?" 6. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß der Bundesfinanzhof der Ansicht ist, aus den Entscheidungen, in denen der Gerichtshof Bestimmungen von Assoziierungsabkommen für unmittelbar anwendbar erklärt habe, lasse sich keine Antwort auf die Frage la herleiten; der Bundesfinanzhof verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company und andere (Slg. S. 1219), vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman (Slg. S. 449), vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani (Slg. S. 129) und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen (Slg. S. 935).So verweise der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 1976 (Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. S. 129, Randnummern 17/18 der Entscheidungsgründe) auf die "besonderen wirtschaftlichen und politischen Bindungen" an bestimmte überseeische Länder und Gebiete.
Bei der .Beurteilung der Frage, ob bestimmte Vorschriften eines Abkommens unmittelbar anwendbar seien, greife der Gerichtshof auf "Sinn, Aufbau und Wortlaut" dieser Vorschriften zurück (Urteil in der Rechtssache 87/75, a. a. O., Randnummer 16 der Entscheidungsgründe).
Zur Vorabentscheidungsfrage la bemerken sie, daß der Gerichtshof in seinem Urteil in der genannten Rechtssache 87/75 eine Bestimmung des Jaunde-Abkommens als unmittelbar anwendbar angesehen habe, dabei allerdings dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe, daß dieses Abkommen der Gemeinschaft nicht die gleichen Verpflichtungen wie den assoziierten Staaten auferlegt habe.
- EuGH, 09.02.1982 - 270/80
Polydor u.a. / Harlequin u.a.
Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 104/81
Die Bundesregierung verweist auf ihre Stellungnahme in der Rechtssache 270/80, Polydor (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1982), in der sie ausgeführt hat, die Anwendung der Kriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 1963 (Rechtssache 26/62, Van Gend und Loos, Sig.b) Zur Vorabentscbeidungsfrage la trägt die Kommission vor, sie habe sich in der zitierten Rechtssache 270/80, Polydor, darauf berufen, daß das Abkommen EWG-Portugal keine mit rechtsprechenden Funktionen ausgestatteten Instanzen zum Zwecke der Streitschlichtung vorsehe, daß es eine Reihe derogatorischer Klauseln enthalte und schließlich auf Jahresfrist kündbar sei.
30 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 1982 (Rechtssache 270/80, Polydor, noch nicht veröffentlicht) ausgeführt hat, haben der EWG-Vertrag und das Freihandelsabkommen unterschiedliche Zielsetzungen.
- EuGH, 30.04.1974 - 181/73
Haegemann / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 104/81
ist?" 6. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß der Bundesfinanzhof der Ansicht ist, aus den Entscheidungen, in denen der Gerichtshof Bestimmungen von Assoziierungsabkommen für unmittelbar anwendbar erklärt habe, lasse sich keine Antwort auf die Frage la herleiten; der Bundesfinanzhof verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company und andere (Slg. S. 1219), vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman (Slg. S. 449), vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani (Slg. S. 129) und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen (Slg. S. 935).Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. April 1974 (Rechtssache 181/73, Haegeman, Slg. S. 449, Randnummern 2/6 der Entscheidungsgründe) entschieden, daß das Assoziierungsabkommen EWG-Griechenland "einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung" bilde.
Insoweit bilden die Bestimmungen eines solchen Abkommens, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 30, April 1974 (in der Rechtssache 181/73, Haegeman, Slg. S. 449) entschieden hat, einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung.
- EuGH, 13.03.1979 - 91/78
Hansen
Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 104/81
ist?" 6. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß der Bundesfinanzhof der Ansicht ist, aus den Entscheidungen, in denen der Gerichtshof Bestimmungen von Assoziierungsabkommen für unmittelbar anwendbar erklärt habe, lasse sich keine Antwort auf die Frage la herleiten; der Bundesfinanzhof verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company und andere (Slg. S. 1219), vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman (Slg. S. 449), vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani (Slg. S. 129) und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen (Slg. S. 935).Das ergebe sich indirekt aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. S. 935, Randnummer 22 der Entscheidungsgründe).
- EuGH, 27.02.1980 - 168/78
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 104/81
Erklärungen der Firma Kupferberg Die Firma Kupferberg trägt vor, der Begriff der Gleichartigkeit, wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. S. 347) definiert habe, dürfe nicht wiederum aufgespaltet werden in unmittelbare und mittelbare Gleichartigkeit. - EuGH, 29.06.1978 - 142/77
Statens Kontrol
Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 104/81
Die Kommission zählt sodann im Lichte der vorstehenden Bemerkungen drei Fallgruppen auf, in denen ein Verstoß gegen Artikel 95 bejaht worden sei, wo es aber in hohem Maße zweifelhaft sein müsse, ob sie auch unter das Diskriminierungsverbot der EFTA-Abkommen fallen würden: diejenigen Fälle, in denen die Feststellung des Verbringens eines gleichartigen Erzeugnisses im Hinblick auf die vom Gerichtshof verwendeten materiellen Unterscheidungskriterien in der Praxis sehr große Schwierigkeiten bereite; die Fälle, in denen eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 angenommen worden sei, weil das staatliche Besteuerungssystem den einheimischen Erzeugnissen in bestimmten Fällen Vergünstigungen einräume, in deren Genuß das eingeführte Erzeugnis nicht gelange; den Fall in der Rechtssache 142/77, Statens Kontrol med aedle Metaller/Larsen (Urteil vom 29. Juni 1978, Slg. S. 1543), wo der Gerichtshof Artikel 95 im Wege der Analogie auf steuerliche Diskriminierungen in bezug auf Waren, die zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten vorgesehen seien, erstreckt habe. - EuGH, 05.02.1963 - 26/62
Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht
Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 104/81
Die Bundesregierung verweist auf ihre Stellungnahme in der Rechtssache 270/80, Polydor (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1982), in der sie ausgeführt hat, die Anwendung der Kriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 1963 (Rechtssache 26/62, Van Gend und Loos, Sig. - EuGH, 30.10.1980 - 26/80
Schneider-Import / Hautzollamt Mainz
Auszug aus EuGH, 26.10.1982 - 104/81
Der Gerichtshof habe diese Frage unter anderem in Randnummer 10 der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 30. Oktober 1980 (Rechtssache 26/80, Schneider Import, Sig.
- EuGH, 21.12.2011 - C-366/10
Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit …
Nur wenn diese Frage im Abkommen nicht geregelt ist, haben die zuständigen Gerichte und insbesondere der Gerichtshof über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage zu entscheiden, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der Union stellt (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1982, Kupferberg, 104/81, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17, und vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 34).Rn. 83 Die Vertragsparteien haben in Art. 19 des "Open-Skies"-Abkommens vereinbart, dass alle Streitigkeiten hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens einem Verfahren unterworfen werden können, das mit der Anrufung eines Schiedsgerichts enden kann; hierzu ist festzustellen, dass die Tatsache allein, dass die Vertragsparteien einen besonderen institutionellen Rahmen für Konsultationen und Verhandlungen untereinander über die Durchführung dieses Abkommens geschaffen haben, nicht ausreicht, um jegliche Anwendung dieses Abkommens durch die Gerichte auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 20).
- EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
Portugal / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren …
Nur wenn diese Frage im Abkommen nicht geregelt ist, haben die zuständigen Gerichte und im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund des EG-Vertrags insbesondere der Gerichtshof über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage zu entscheiden, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der Gemeinschaft stellt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17).Wenn somit jede Vertragspartei für die vollständige Erfüllung der von ihr eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich ist, steht es ihr doch zu, die rechtlichen Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung dieses Zieles innerhalb ihrer Rechtsordnung geeignet sind, es sei denn, die Auslegung des Abkommens nach seinem Sinn und Zweck ergibt, daß diese Maßnahmen im Abkommen selbst festgelegt sind (Urteil Kupferberg, Randnr. 18).
Es unterscheidet sich daher, in bezug auf die Gemeinschaft, von deren Abkommen mit Drittländern, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen oder besondere Integrationsbeziehungen mit der Gemeinschaft begründen, wie dies bei dem im Urteil Kupferberg ausgelegten Abkommen der Fall war.
Zwar fehlt nicht schon allein deswegen schlechthin die Gegenseitigkeit bei der Durchführung eines Abkommens, weil die Gerichte einer der Parteien einige Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar anwenden, die Gerichte der anderen Partei dies aber ablehnen (vgl. Urteil Kupferberg, Randnr. 18).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-93/02
DER GENERALANWALT SPRICHT SICH FÜR DIE ANERKENNUNG EINES AUF DIE VERLETZUNG VON …
Vielmehr gehe es um eine Inzidentkontrolle im Sinne des Artikels 241 EG der Gültigkeit der Verordnung Nr. 2423/88. Unter Berufung auf das Urteil Kupferberg(51) führte der Gerichtshof des Weiteren aus, die Verordnung Nr. 2423/88 sei zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem GATT und dem Antidumping-Kodex erlassen worden.Die bloße Existenz der Möglichkeit eines "waivers" dürfte aber nach dem Urteil Kupferberg(68) der Annahme einer unmittelbaren Anwendbarkeit von WTO-Vorschriften nicht entgegenstehen.(69).
Zwar hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum GATT- und WTO-Recht immer wieder darauf abgestellt, dass diese Abkommen auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen.(76) Im Urteil Kupferberg hat er jedoch bereits entschieden, dass die Tatsache, dass die Gerichte einer von mehreren Vertragsparteien einer Vorschrift eines völkerrechtlichen Abkommens unmittelbare Anwendbarkeit zuerkennen, für sich allein nicht bedeutet, dass die Gegenseitigkeit zwischen den Vertragsparteien nicht mehr gewahrt ist.(77) In diesem Sinne hat sich auch der damalige Generalanwalt Gulmann in der Rechtssache Deutschland/Rat geäußert.(78).
17: - Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 20); Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96 (Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 36).
36: - Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73 (Haegeman, Slg. 1974, 449, Randnr. 2/6); Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 2 bis 6); Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39, Randnr. 101).
68: - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 20 f.).
77: - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 18).
- EuGH, 30.09.1987 - 12/86
Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd
11 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 26. OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 104/81 ( KUPFERBERG, SLG. 1982, 3641 ) FESTGESTELLT HAT, ERFÜLLEN DIE MITGLIEDSTAATEN, INDEM SIE DAFÜR SORGEN, DASS DIE VERPFLICHTUNGEN AUS EINEM VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN GESCHLOSSENEN ABKOMMEN EINGEHALTEN WERDEN, IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSORDNUNG EINE PFLICHT GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT, DIE DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ÜBERNOMMEN HAT. - Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-94/02
Biret und Cie / Rat
Vielmehr gehe es um eine Inzidentkontrolle im Sinne des Artikels 241 EG der Gültigkeit der Verordnung Nr. 2423/88. Unter Berufung auf das Urteil Kupferberg(51) führte der Gerichtshof des Weiteren aus, die Verordnung Nr. 2423/88 sei zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem GATT und dem Antidumping-Kodex erlassen worden.Die bloße Existenz der Möglichkeit eines "waivers" dürfte aber nach dem Urteil Kupferberg(68) der Annahme einer unmittelbaren Anwendbarkeit von WTO-Vorschriften nicht entgegenstehen.(69).
Zwar hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum GATT- und WTO-Recht immer wieder darauf abgestellt, dass diese Abkommen auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen.(76) Im Urteil Kupferberg hat er jedoch bereits entschieden, dass die Tatsache, dass die Gerichte einer von mehreren Vertragsparteien einer Vorschrift eines völkerrechtlichen Abkommens unmittelbare Anwendbarkeit zuerkennen, für sich allein nicht bedeutet, dass die Gegenseitigkeit zwischen den Vertragsparteien nicht mehr gewahrt ist.(77) In diesem Sinne hat sich auch der damalige Generalanwalt Gulmann in der Rechtssache Deutschland/Rat geäußert.(78).
17: - Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 20); Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96 (Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 6).
36: - Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73 (Haegeman, Slg. 1974, 449, Randnr. 2/6); Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 2 bis 6); Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39, Randnr. 101).
68: - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 20 f.).
77: - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 18).
- EuGH, 09.09.2008 - C-120/06
DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN …
Ist diese Frage in dem Abkommen nicht ausdrücklich geregelt, haben die zuständigen Gerichte und hat insbesondere der Gerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund des EG-Vertrags über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der Gemeinschaft zu entscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1982, Kupferberg, 104/81, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17, und Portugal/Rat, Randnr. 34), insbesondere gestützt auf den Sinn, die Systematik oder den Wortlaut dieses Abkommens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 110). - Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96
Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing …
Im Urteil Kupferberg hat der Gerichtshof indessen - aus Anlaß der Auslegung eines Freihandelsabkommens, eines Abkommens also, das Gegenseitigkeit voraussetzt(60) - klargestellt, daß ein solcher Schluß nicht automatisch geboten sei.(31) - Nicht überfluessig erscheint hier der Hinweis, daß im Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641) bei einem (allerdings nicht gemischten) Abkommen Gewicht vor allem auf die Notwendigkeit einheitlicher Auslegung der Vorschriften gelegt wurde, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, darunter auch die internationalen Abkommen.
Sind aber die Abkommensbestimmungen, auch wenn sie in gemischten Abkommen enthalten sind, Teil des Gemeinschaftsrechts, wie es der Gerichtshof bereits im Urteil Hägeman (zitiert in Fußnote 17) festgestellt hat, so folgt daraus, daß auch und vor allem für solche Abkommen die Feststellung gilt, daß "[w]egen ihres gemeinschaftsrechtlichen Charakters ... diese vertraglichen Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft keine unterschiedlichen Rechtswirkungen entfalten [können], je nachdem, ob sie in der Praxis von den Gemeinschaftsorganen oder von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, und im letztgenannten Fall je nachdem, welche Wirkungen das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats den von diesem abgeschlossenen internationalen Abkommen innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung zuerkennt" (Urteil Kupferberg, Randnr. 14).
(36) - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 17).
(46) - Vgl. in diesem Sinn z. B. Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 31), in dem der Gerichtshof zum einen ausgeführt hat, daß die "Tatsache allein, daß die Vertragsparteien einen besonderen institutionellen Rahmen für Konsultationen und Verhandlungen untereinander über die Durchführung des Abkommens geschaffen haben, ... nicht aus[reicht], jegliche Anwendung dieses Abkommens durch die Gerichte auszuschließen" (Randnr. 20), und zum anderen, daß, was "die Schutzklauseln betrifft, die den Parteien ein Abweichen von bestimmten Vorschriften des Abkommens gestatten, ... diese Klauseln nur unter bestimmten Umständen und grundsätzlich nur nach einer unter Beteiligung beider Parteien erfolgten Prüfung im Gemischten Ausschuß anwendbar sind" (Randnr. 21).
(61) - Urteil Kupferberg (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 18).
- EuGH, 10.09.1996 - C-61/94
Kommission / Deutschland
16 Zudem ist es Sache des Gerichtshofes, im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Auslegung der von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen, deren einheitliche Anwendung innerhalb der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen (Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 14).30 Bei der Auslegung dieser Bestimmung sind der Zweck der Übereinkunft, der Kontext des Artikels 6 und die allgemeine Regel des Völkerrechts zu berücksichtigen, wonach jedes Abkommen von den Parteien nach Treu und Glauben erfuellt werden muß (Urteil Kupferberg, a. a. O., Randnr. 18).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-18/90
Office national de l'emploi gegen Bahia Kziber. - Kooperationsabkommen …
Im Urteil Kupferberg (21) anerkannte der Gerichtshof die Möglichkeit der unmittelbaren Wirkung eines Freihandelsabkommens trotz des Bestehens eines besonderen institutionellen Rahmens für Konsultationen und Verhandlungen der Vertragsparteien untereinander und des Bestehens von Schutzklauseln, die allerdings nur unter besonderen Umständen anwendbar waren.Das jetzt in Rede stehende Abkommen mit Marokko ist, jedenfalls im sozialen Bereich, viel weniger durch Ungleichheit in bezug auf Verpflichtungen gekennzeichnet als das Assoziierungsabkommen, um das es im Urteil Bresciani ging, es verfügt über einen gleichartigen institutionellen Rahmen und enthält gewiß keine weiteren Schutzklauseln als das Abkommen, um das es im Urteil Kupferberg ging (siehe die folgende Nummer), und es weist nicht den "Programmcharakter" des im Urteil Demirel behandelten Abkommens auf.
In bezug auf letzteres Abkommen heisst es im Urteil Kupferberg:.
(10) Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince/Staatssecretaris van Justitie, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 11, unter Verweisung auf die Urteile vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, und vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801.
(12) Urteil Kupferberg, bereits angeführt in Fußnote 10.
14 bis 21, und das Urteil Kupferberg, bereits angeführt in Fußnote 10, Randnrn.
- EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
Sevince / Staatssecretaris van Justitie
11 Dies gilt um so mehr, als Artikel 177 EWG-Vertrag die einheitliche Anwendung aller zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft sichern und damit verhindern soll, daß diese Bestimmungen je nach der Auslegung, die ihnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegeben wird, unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten ( vergleiche Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, und Urteil vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801 ). - EuGH, 15.01.1985 - 253/83
Kupferberg / Hauptzollamt Mainz
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- EuGH, 15.11.1984 - 236/83
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- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-173/05
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- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1994 - C-432/92
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- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.1993 - C-207/91
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