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Rechtsprechung
   EuGH, 07.05.1987 - 240/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,737
EuGH, 07.05.1987 - 240/84 (https://dejure.org/1987,737)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1987 - 240/84 (https://dejure.org/1987,737)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1987 - 240/84 (https://dejure.org/1987,737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 2

  • EU-Kommission PDF

    Toyo / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL*173 ABSATZ*2; VERORDNUNG NR.*3017/79 DES RATES
    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • EU-Kommission

    Toyo / Rat

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines Antidumpingzolls ; Einfuhr von Kugellagern aus Japan und Singapur ; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 1809
 
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Wird zitiert von ... (57)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.05.1987 - 240/84
    WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH UNTER ANDEREM IM URTEIL VOM 11.*JULI 1985 IN DER RECHTSSACHE 42/84 ( REMIA, SLG. 1985, 2545 ) ENTSCHIEDEN HAT, IST DIE GERICHTLICHE PRÜFUNG EINER SOLCHEN SACHVERHALTSWÜRDIGUNG AUF DIE FRAGE ZU BESCHRÄNKEN, OB DIE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN EINGEHALTEN WORDEN SIND, OB DER SACHVERHALT, DER DER WAHL DER BERECHNUNGSMETHODE ZUGRUNDE GELEGT WURDE, ZUTREFFEND FESTGESTELLT WORDEN IST UND OB KEINE OFFENSICHTLICH FEHLERHAFTE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS UND KEIN ERMESSENSMISSBRAUCH VORLIEGEN.
  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.05.1987 - 240/84
    5 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( SIEHE NAMENTLICH DAS URTEIL VOM 21.*FEBRUAR 1984 IN DER RECHTSSACHE 239/82, ALLIED CORPORATION U.*A./RAT, SLG. 1984, 1005 ) KÖNNEN DIE RECHTSAKTE, DURCH DIE IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR.*3017/79 DES RATES VOM 20.*DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE ODER SUBVENTIONIERTE EINFUHREN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( ABL. L*339, S.*1 ) ANTIDUMPINGZÖLLE EINGEFÜHRT WERDEN, DIEJENIGEN PRODUZIERENDEN UND EXPORTIERENDEN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ*2 EWG-VERTRAG UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN, DIE NACHWEISEN KÖNNEN, DASS SIE IN DEN RECHTSAKTEN DER KOMMISSION ODER DES RATES NAMENTLICH GENANNT SIND ODER VON DEN VORHERGEHENDEN UNTERSUCHUNGEN BETROFFEN WAREN.
  • EuGH, 26.06.1986 - 203/85

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    Auszug aus EuGH, 07.05.1987 - 240/84
    31 ZUR RÜGE DER UNZUREICHENDEN BEGRÜNDUNG IST SODANN DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG NOTWENDIGE BEGRÜNDUNG NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG, AUF DIE INSBESONDERE IM URTEIL VOM 26.*JUNI 1986 IN DER RECHTSSACHE 203/85 ( NICOLET INSTRUMENT, SLG. 1986, 2049 ) HINGEWIESEN WORDEN IST, DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE, DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT, SO KLAR UND UNZWEIDEUTIG WIEDERGEBEN MUSS, DASS ES DEN BETROFFENEN MÖGLICH IST, ZUR WAHRNEHMUNG IHRER RECHTE DIE TRAGENDEN GRÜNDE FÜR DIE MASSNAHME KENNENZULERNEN, UND DASS DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN.
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe - "Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - …

    Daher ist die Klage eines Unternehmens nur zulässig, soweit mit ihr die Nichtigkeit derjenigen Bestimmungen der Verordnung begehrt wird, die ausschließlich den Kläger betreffen (Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnrn.
  • EuG, 24.10.2006 - T-274/02

    Ritek und Prodisc Technology / Rat - Dumping - Bespielbare Compact Discs mit …

    Wie der Rat vorträgt, hängt der Rückgriff auf die asymmetrische Methode nicht davon ab, dass die Organe eine Absicht feststellen, das Dumping zu verschleiern, sondern allein von der Feststellung, dass die Verwendung der symmetrischen Methoden dazu führen würde, den vollen Umfang der Dumpingpraktiken technisch zu "verschleiern" oder auch zu "verdecken" (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 23, und in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 25), d. h., dass damit der volle Umfang nicht richtig eingeschätzt werden könnte.

    80 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle Industry/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T-340/99, Arne Mathisen/Rat, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 53, und vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 48; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Randnr. 55 oben, Randnr. 19, und das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51).

    81 Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofes NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Randnr. 55 oben, Randnr. 19, und vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163, Randnr. 12; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 67, Thai Bicycle Industry/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 33, Arne Mathisen/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 54, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 49).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in …

    Rn. 41 Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass die Entscheidung zwischen den in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung genannten verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware oder die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzen und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, C-150/94, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 54).
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