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Rechtsprechung
   EuG, 21.01.1999 - T-129/95, T-2/96 und T-97/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1516
EuG, 21.01.1999 - T-129/95, T-2/96 und T-97/96 (https://dejure.org/1999,1516)
EuG, Entscheidung vom 21.01.1999 - T-129/95, T-2/96 und T-97/96 (https://dejure.org/1999,1516)
EuG, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - T-129/95, T-2/96 und T-97/96 (https://dejure.org/1999,1516)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen - Kriterium des Verhaltens eines privaten Investors - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung - Verteidigungsrechte

  • Judicialis

    Entscheidung 95/422/EGKS; ; Entscheidung 96/178/EGKS; ; Entscheidung 96/484/EGKS; ; EGKS-Vertrag Art. 95 Abs. 1; ; EGKS-Vertrag Art. 95 Abs. 2; ; EGKS-Vertrag Art. 4 c

  • Europäischer Gerichtshof

    Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Neue Maxhütte Stahlwerke / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Neue Maxhütte Stahlwerke / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech-Stahlwerke GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 1
    1 Nichtigkeitsklage - Klage nach Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag - Klagegründe - Offensichtliche Verkennung der Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm durch die Kommission - Begriff

  • EU-Kommission

    Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech-Stahlwerke GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen - Kriterium des Verhaltens eines privaten Investors - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung - Verteidigungsrechte.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen durch Darlehen; Nichtigerklärung von Entscheidungen über geplante staatliche Beihilfen des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech- Stahlwerke GmbH, ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen durch Darlehen; Nichtigerklärung von Entscheidungen über geplante staatliche Beihilfen des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech- Stahlwerke GmbH, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (95) 814 endg. der Kommission über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die Unternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke in Form einer Zahlung zum Ausgleich aufgelaufener Verluste der zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, II-17
  • ZIP 1999, 153
  • WM 1999, 1768
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Die Bundesrepublik Deutschland pflichtet dem bei und fügt hinzu, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf das Kriterium des vernünftigen Investors in vergleichbarer Lage und von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors abstelle und nicht, wie die Kommission dies tue, auf das - rein theoretische - Kriterium eines idealen Investors, der marktwirtschaftlich richtig handle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, im folgenden: Urteil Eni-Lanerossi, Randnr. 20, und Urteil Alfa Romeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 21).

    Weder aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76) noch aus dem französischen oder englischen Wortlaut des Fünften Stahlbeihilfenkodex gehe hervor, daß ein Kapitalgeber notwendigerweise einen Gewinn erzielen müsse.

    Der Gerichtshof lasse zu, daß in einem Konzern einem Mitglied während einer Übergangszeit Darlehen zur Verfügung gestellt würden mit dem Ziel, es umzustrukturieren oder es aus einem kurzfristigen finanziellen Engpaß zu befreien (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 21).

    Nach diesem Grundsatz sind Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 70).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T-129/95 stellt die Kapitalzufuhr eines öffentlichen Kapitalgebers ohne jede Ertragsaussicht eine staatliche Beihilfe dar (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 22).

    Solche Entscheidungen können nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit (vgl. Urteile Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 21, und Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 25).

    Nimmt ein öffentlicher Kapitalgeber jedoch ohne auch nur langfristige Aussicht auf Rentabilität Kapitalzuführungen vor, so sind diese als staatliche Beihilfen anzusehen (vgl. Urteil Eni-Lanerossi, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 22).

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag wird nur dadurch gemildert, daß die Kommission auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag Beihilfen genehmigen kann, die für die Erreichung eines der in den Artikeln 2 bis 4 dieses Vertrages näher bezeichneten Ziele erforderlich sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnrn.

    Außerdem verfügt die Kommission nach diesem Artikel über ein Ermessen (vgl. Urteil British Steel/Kommission, zitiert oben in Randnr. 148, Randnr. 51).

    Der Erlaß eines solchen Kodex durch die Kommission erfolgt somit in Ausübung ihres Ermessens und zieht nur eine Selbstbeschränkung dieses Ermessens bei der Prüfung von unter den Kodex fallenden Beihilfen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach sich (vgl. Urteil British Steel/Kommission, Randnr. 50).

    Diese ist nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 106, Randnr. 86, und Urteil British Steel/Kommission, zitiert oben in Randnr. 148, Randnr. 160).

    Außerdem ist die Begründung eines Rechtsakts u. a. anhand "des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme betroffene Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag an der Begründung haben können" (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 24, und Urteil British Steel/Kommission, zitiert oben in Randnr. 148, Randnr. 160).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Nach ständiger Rechtsprechung lasse sich auf das Vorliegen einer Beihilfe nur dann schließen, wenn kein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlaßt werden können, Kapitalhilfen des gleichen Umfangs zu gewähren (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, im folgenden: Urteil Alfa Romeo, Randnr. 19, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, im folgenden: Urteil Hytasa, Randnr. 21).

    Die Bundesrepublik Deutschland pflichtet dem bei und fügt hinzu, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf das Kriterium des vernünftigen Investors in vergleichbarer Lage und von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors abstelle und nicht, wie die Kommission dies tue, auf das - rein theoretische - Kriterium eines idealen Investors, der marktwirtschaftlich richtig handle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, im folgenden: Urteil Eni-Lanerossi, Randnr. 20, und Urteil Alfa Romeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 21).

    Um festzustellen, ob eine solche Übertragung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag darstellt, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage eine Kapitalhilfe dieses Umfangs hätte gewähren können (vgl. Urteile Alfa Romeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 21).

    Der private Investor, dessen Verhalten mit demjenigen eines wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muß, braucht nicht notwendigerweise ein gewöhnlicher Investor zu sein, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, es muß sich aberzumindest um eine private Holding oder eine private Unternehmensgruppe handeln, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt (vgl. Urteil Alfa Romeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 20).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Nach ständiger Rechtsprechung lasse sich auf das Vorliegen einer Beihilfe nur dann schließen, wenn kein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlaßt werden können, Kapitalhilfen des gleichen Umfangs zu gewähren (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, im folgenden: Urteil Alfa Romeo, Randnr. 19, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, im folgenden: Urteil Hytasa, Randnr. 21).

    Die Bundesrepublik Deutschland pflichtet dem bei und fügt hinzu, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf das Kriterium des vernünftigen Investors in vergleichbarer Lage und von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors abstelle und nicht, wie die Kommission dies tue, auf das - rein theoretische - Kriterium eines idealen Investors, der marktwirtschaftlich richtig handle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, im folgenden: Urteil Eni-Lanerossi, Randnr. 20, und Urteil Alfa Romeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 21).

    Zum einen hat der Gerichtshof entschieden, daß zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden ist, die der Staat als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen (vgl. Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 22).

    Ein privater Investor, der eine von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleitete umfassende oder sektorale Strukturpolitik verfolgt, kann es sich jedoch vernünftigerweise nicht erlauben, nach Jahren ununterbrochener Verluste eine Kapitalzuführung vorzunehmen, die sich wirtschaftlich nicht nur als kostspieliger als eine Liquidation der Aktiva erweist, sondern auch noch im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens steht, was ihm - selbst längerfristig - jede Gewinnaussicht nimmt (vgl. Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 26).

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Die Bundesrepublik Deutschland pflichtet dem bei und fügt hinzu, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf das Kriterium des vernünftigen Investors in vergleichbarer Lage und von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors abstelle und nicht, wie die Kommission dies tue, auf das - rein theoretische - Kriterium eines idealen Investors, der marktwirtschaftlich richtig handle (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, im folgenden: Urteil Eni-Lanerossi, Randnr. 20, und Urteil Alfa Romeo, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 19, und Urteil Hytasa, zitiert oben in Randnr. 75, Randnr. 21).

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ausgeführt, daß die Prüfung, die die Kommission daraufhin vornimmt, ob eine bestimmte Maßnahme als Beihilfe angesehen werden kann, weil der Staat nicht "wie ein normaler Wirtschaftsteilnehmer" gehandelt habe, eine komplexe wirtschaftliche Würdigung umfaßt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnrn.

    29 bis 31, vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 28, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 46).

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Die Bundesrepublik Deutschland hat am 21. Dezember 1995 beim Gerichtshof Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 96/178 erhoben, die unter der Nummer C-399/95 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.

    Dieser Antrag ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 (Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441) zurückgewiesen worden.

    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 25. Juni 1996 das Verfahren in der Rechtssache C-399/95 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-2/96 ausgesetzt.

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Nach ständiger Rechtsprechung geht es nicht an, eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Beihilfen in der Form von Darlehen und Beihilfen in der Form von Kapitalbeteiligungen an Unternehmen zu treffen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 31, und vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 12).

    Die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ist demnach ein angemessenes und ausreichendes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens (vgl. Urteil Intermills/Kommission, zitiert oben in Randnr. 131, Randnr. 17).

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Die Klägerinnen berufen sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92 (Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39) und des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92 (CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 48).

    Die oben in Randnummer 223 zitierten Urteile Fiskano/Kommission sowie CB und Europay/Kommission, die die Klägerinnen für ihren Klagegrund anführen, beschränken sich auf die Anerkennung des Rechts der Unternehmen oder Unternehmensverbände, Gelegenheit zu erhalten, in jedem Verfahren, das zur Verhängung von Sanktionen führen kann, in zweckdienlicher Weise ihre Auffassung zur Richtigkeit und Erheblichkeit der von der Kommission behaupteten Tatsachen und der von ihr erhobenen Vorwürfe darzulegen.

  • EuGH - C-195/96 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Deutschland / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung C(96)1203 endg. über …

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Die Bundesrepublik Deutschland hat am 10. Juni 1996 beim Gerichtshof Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 96/484 erhoben, die unter der Nummer C-195/96 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.

    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 3. Dezember 1996 das Verfahren in der Rechtssache C-195/96 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-97/96 ausgesetzt.

  • EuGH - C-158/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Deutschland / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung K(95)814 endg. …

    Auszug aus EuG, 21.01.1999 - T-129/95
    Die Bundesrepublik Deutschland hat am 22. Mai 1995 beim Gerichtshof Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 95/422 erhoben, die unter der Nummer C-158/95 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.

    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 24. Oktober 1995 das Verfahren in der Rechtssache C-158/95 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-129/95 ausgesetzt.

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen …

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ; …

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen …

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 21.03.1955 - 6/54

    Königreich der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für …

  • EuGH, 20.10.1987 - 119/86

    Spanien / Rat und Kommission

  • EuG, 25.09.1997 - T-150/95

    UK Steel Association / Kommission

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Darüber hinaus kann er sich dieser Pflicht aber auch nicht dadurch entziehen, dass er die unerlaubte Beihilfe in die Kapitalrücklage (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder das Stammkapital leistet (…EuGH, Rs. 323/82, Slg. 1984, 3809 Rn. 31;… Rs. 52/84, Slg. 1986, 89 Rn. 12 ff; EuG, T-129/95, T-2/96, T-97/96, Slg. 1999, II-17 Rn. 131).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

    Soweit mit der Rüge eine sachlich falsche Begründung beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung auch dann, wenn eine Begründungserwägung einer streitigen Handlung einen sachlichen Irrtum enthält, dieser Formfehler gleichwohl nicht zur Nichtigerklärung dieser Handlung führen kann, wenn die übrigen Erwägungen für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten (Urteile des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1987 in der Rechtssache 119/86, Spanien/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4121, Randnr. 51, und des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 160).
  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

    Die Lech-Stahlwerke GmbH hat mit Rechtsmittelschrift, die am 30. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96 (Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit ihre Klage in der Rechtssache T-129/95 auf Nichtigerklärung der Entscheidung 95/422/EGKS der Kommission vom 4. April 1995über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech-Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen (…ABl. L 253, S. 22; im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.

    Die NMH und die Rechtsmittelführerin fochten die streitige Entscheidung vor dem Gericht im Rahmen des Verfahrens T-129/95 an.

    Die Rechtssachen T-2/96 und T-97/96, die vom Gericht mit der Rechtssache T-129/95 verbunden wurden, betrafen Darlehen über 49, 9 Mio. DM (Rechtssache T-2/96) und 24, 1 Mio. DM (Rechtssache T-97/96), die der Freistaat Bayern der NMH später gewährt hatte und die von der Kommission ebenfalls als verbotene Beihilfen angesehen wurden.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Klageschrift in der Rechtssache T-129/95 von der NMH und der Rechtsmittelführerin gemeinsam eingereicht wurde.

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - …

    94 Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Würdigung des Sachverhalts einen Teil der Entscheidungsfindung selbst bildet und dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 231, und vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi/HABM, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 75).
  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    156 Insoweit ist entschieden worden, dass die Verpflichtung der Kommission, den fraglichen Mitgliedstaat vom bevorstehenden Erlass einer negativen Entscheidung zu benachrichtigen, zu Verzögerungen führen könnte, die sie daran hindern, das laufende Verwaltungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 231).
  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES …

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 231).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    17 Gegen die Entscheidung NMH I erhoben sowohl die Bundesrepublik Deutschland (…C-158/95, ABl. 1995, C 208, S. 4) als auch die Neue Maxhütte (T-129/95, ABl. 1995, C 229, S. 21) Nichtigkeitsklage.

    Die Entscheidung 96/178 ist von denselben Beteiligten ebenfalls angefochten worden (C-399/95, ABl. 1996, C 77, S. 5, und T-2/96, ABl.

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der …

    Rn. 227 Dies gilt auch für Belastungen des Staates, die sich aus der Entlassung von Arbeitnehmern, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und anderen Sozialleistungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 119), sowie für Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur, staatliche Darlehen zu ungewöhnlichen Bedingungen oder die Kosten der Sanierung eines Standorts zwecks Errichtung eines Technologieparks (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 22, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 140; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 108).
  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder …

    Es spricht zwar nichts dagegen, dass öffentliche Unternehmen die Sozial-, Regional- oder eine sektorbezogene Politik in ihre Erwägungen einbeziehen, jedoch ist die Einbringung von Kapital durch die öffentliche Hand am Kriterium des privaten Kapitalgebers zu messen, unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.03.2016 - T-103/14

    Frucona Košice / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verbrauchsteuer - …

    Rn. 70 Soweit die Klägerin sodann rügt, die Kommission habe die Beteiligten zur rechtlichen Würdigung und zu den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht angehört, ist darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden worden ist, dass die Kommission weder nach einer Vorschrift über staatliche Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, den Empfänger staatlicher Mittel zu ihrer rechtlichen Beurteilung der fraglichen Maßnahme zu hören oder den betroffenen Mitgliedstaat - oder gar den Beihilfeempfänger - vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn den Beteiligten und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (…Urteile vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg, EU:T:2004:222, Rn. 198, …und vom 1. Juli 2010, Nuova Terni Industrie Chimiche/Kommission, T-64/08, EU:T:2010:270, Rn. 168; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg, EU:T:1999:7, Rn. 230 und 231).
  • EuG, 12.07.2006 - T-253/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT MACHT WEITERE DARLEGUNGEN ZU DEN RECHTEN DER …

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

  • EuG, 07.06.2005 - T-303/03

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (Salvita) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche …

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 015 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten …

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des …

  • EuG, 20.04.2005 - T-273/02

    Krüger / OHMI - Calpis (CALPICO) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des …

  • EuG, 15.11.2007 - T-71/06

    Enercon / HABM (Convertisseur d'énergie éolienne) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER …

  • EuG, 21.07.1999 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission - "Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2014 - C-533/12

    SNCM und Frankreich / Corsica Ferries France - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 25.10.2001 - C-276/99

    Deutschland / Kommission - "EGKS - Staatliche Beihilfe an Stahlunternehmen - …

  • EuG, 05.06.2001 - T-6/99

    ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission

  • EuG, 31.01.2007 - T-362/04

    Minin / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2001 - C-276/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-2/96

    Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke / Kommission - EGKS

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