Rechtsprechung
| EuG, 23.02.2006 - T-282/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Artikel 2, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Begriff des Zusammenschlusses - Begründung einer beherrschenden Stellung - Genehmigung unter dem Vorbehalt der Einhaltung bestimmter Zusagen - Grundsatz der ...
- Judicialis
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 Art. 8
- Europäischer Gerichtshof
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission
Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Artikel 2, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Begriff des Zusammenschlusses - Begründung einer beherrschenden Stellung - Genehmigung unter dem Vorbehalt der Einhaltung bestimmter Zusagen - Grundsatz der ...
- EU-Kommission
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission
Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Artikel 2, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Begriff des Zusammenschlusses - Begründung einer beherrschenden Stellung - Genehmigung unter dem Vorbehalt der Einhaltung bestimmter Zusagen - Grundsatz der ...
- EU-Kommission
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission
Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
FKVO a. F. Art. 2, 3, 8
Gerichtliche Bestätigung der Freigabe eines Zusammenschlusses unter Auflagen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Überprüfung eines Unternehmenszusammenschlussvorhabens; Erwerb der Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen durch ein allein handelndes Unternehmen; Abschluss eines Poolingvertrags; Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an einem bereits bestehenden ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission
Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Artikel 2, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Begriff des Zusammenschlusses - Begründung einer beherrschenden Stellung - Genehmigung unter dem Vorbehalt der Einhaltung bestimmter Zusagen - Grundsatz der ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigkeit der Entscheidung C(2002) 2315 endg. der Kommission vom 26. Juni 2002 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. COMP/M.2650 - Haniel/Cementbouw/JV [CVK]), durch die der aus dem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle der ...
Verfahrensgang
- EuG, 23.02.2006 - T-282/02
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-202/06
- EuGH, 18.12.2007 - C-202/06
Papierfundstellen
- Slg. 2006, II-319
Wird zitiert von ... (61) Zitiert selbst (15)
- EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Gencor / Kommission
Auszug aus EuG, 23.02.2006 - T-282/02
195 Mit einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 ist die wirtschaftliche Machtstellung eines oder mehrerer Unternehmen gemeint, die diese in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 200; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 38).223 und 224, sowie vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache C-12/03 P, Kommission/Tetra Laval, Slg. 2005, I-987, Randnr. 38; Urteil Gencor/Kommission des Gerichts, Randnrn.
Dieser Faktor gestattet nämlich die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenten des fraglichen Unternehmens (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 195, Randnrn. 39, 40 und 48, sowie Urteil Gencor/Kommission, zitiert oben in Randnr. 195, Randnrn. 201 und 202).
Die von den betroffenen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen müssen mit anderen Worten der Kommission die Feststellung gestatten, dass der betreffende Zusammenschluss im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung eine beherrschende Stellung weder begründen noch verstärken würde (Urteil Gencor/Kommission, zitiert oben in Randnr. 195, Randnr. 318).
- EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
Auszug aus EuG, 23.02.2006 - T-282/02
195 Mit einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 ist die wirtschaftliche Machtstellung eines oder mehrerer Unternehmen gemeint, die diese in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 200; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 38).Dieser Faktor gestattet nämlich die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenten des fraglichen Unternehmens (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 195, Randnrn. 39, 40 und 48, sowie Urteil Gencor/Kommission, zitiert oben in Randnr. 195, Randnrn. 201 und 202).
- EuG, 03.04.2003 - T-114/02
BaByliss / Kommission
Auszug aus EuG, 23.02.2006 - T-282/02
212 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass allgemein die Präsenz von Konkurrenten nur dann die beherrschende Stellung der fraglichen neuen Einheit abschwächen oder eliminieren kann, wenn diese Wettbewerber eine starke Position einnehmen, mit der ein echtes Gegengewicht ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. April 2003 in der Rechtssache T-114/02, BaByliss/Kommission, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 329).
- EuG, 28.04.1999 - T-221/95
Endemol / Kommission
Auszug aus EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Außerdem kann ein besonders hoher Marktanteil ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern, besonders wenn die übrigen Marktteilnehmer nur erheblich geringere Anteile innehaben (Urteil des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 134). - EuG, 03.04.2003 - T-342/00
Petrolessence und SG2R / Kommission
Auszug aus EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Insbesondere ist es nicht Sache des Gerichts, seine wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen (Urteil des Gerichts vom 3. April 2003 in der Rechtssache T-342/00, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2003, II-1161, Randnr. 101). - EuG, 06.06.2002 - T-342/99
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, …
Auszug aus EuG, 23.02.2006 - T-282/02
164 und 165, sowie Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 64). - EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …
Auszug aus EuG, 23.02.2006 - T-282/02
223 und 224, sowie vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache C-12/03 P, Kommission/Tetra Laval, Slg. 2005, I-987, Randnr. 38; Urteil Gencor/Kommission des Gerichts, Randnrn. - EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN …
Auszug aus EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Anwendung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens muss daher unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den wirtschaftlichen Bestimmungen, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, zugrunde liegt (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission [Kali und Salz], Slg. 1998, I-1375, Randnrn. - EuG, 28.09.2004 - T-310/00
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES …
Auszug aus EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Da die Befugnis der Kommission nicht allein auf vorab bei ihr angemeldete Zusammenschlüsse begrenzt ist (Urteil des Gerichts vom 28. September 2004 in der Rechtssache T-310/00, MCI/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 93), mussten die Beteiligten, um die Rechtssicherheit erlangen zu können, die mit den Genehmigungsentscheidungen der Kommission verbunden ist, dieser ihre Absicht mitteilen, den Zusammenschluss vom 9. August 1999 durchzuführen. - EuG, 20.11.2002 - T-251/00
Lagardère / Kommission - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen erkennen können, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung erlaubt, und dass dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 20. November 2002 in der Rechtssache T-251/00, Lagardère und Canal+/Kommission, Slg. 2002, II-4825, Randnr. 155 und die dort zitierte Rechtsprechung). - EuG, 24.03.1994 - T-3/93
Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen …
- EuG, 27.11.1997 - T-290/94
Kaysersberg / Kommission
- EuG, 15.12.1999 - T-22/97
Kesko / Kommission
- EuG, 30.06.2005 - T-347/03
Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe …
- EuG, 02.12.1994 - T-322/94
Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 26.10.2017 - T-704/14
Marine Harvest/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur …
Rn. 90 Die Kommission hat in mehreren Entscheidungen den Begriff "einziger Zusammenschluss" verwendet, und das Gericht hat diesen Begriff u. a. im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), anerkannt.Rn. 116 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 38 der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Rn. 104 bis 109 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), darstellt, auf die in Fn. 43 dieser Mitteilung verwiesen wird.
Rn. 117 Im ersten Satz der Nr. 38 der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen wird vielmehr ebenso wie in Rn. 104 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), eindeutig auf die Definition des Zusammenschlusses gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 mit der Maßgabe verwiesen, dass das Ergebnis die "Kontrolle" eines oder mehrerer Unternehmen ist.
Rn. 122 Die Klägerin beruft sich als Erstes auf das Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64).
Rn. 123 In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, stellte sich die Frage, ob mehrere Gruppen von Geschäften mehrere getrennte Zusammenschlüsse oder einen einzigen Zusammenschluss darstellten (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 8, 45 und 91).
Rn. 124 Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission zu prüfen hat, ob mehrere Geschäfte "einen einheitlichen Charakter haben, so dass sie einen einzigen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 4064/89 darstellen" (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 105).
Es hat ferner entschieden, dass, "[u]m festzustellen, ob die fraglichen Geschäfte einen einheitlichen Charakter haben, … in jedem Einzelfall zu prüfen [ist], ob sie voneinander abhängig sind, so dass das eine ohne das andere nicht durchgeführt worden wäre" (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 107).
Rn. 125 Die Klägerin beruft sich auf Rn. 107 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), aus der sich ergebe, dass mehrere rechtlich getrennte Geschäfte einen einheitlichen Charakter hätten und mithin einen einzigen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstellten, wenn "diese Transaktionen dergestalt voneinander abhängig sind, dass die eine nicht ohne die anderen realisiert worden wäre".
Rn. 126 Dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass mehrere Geschäfte immer dann, wenn sie voneinander abhängig sind, zwangsläufig einen einzigen Zusammenschluss darstellten.
Rn. 127 In Rn. 104 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), hat das Gericht Folgendes festgestellt:.
Rn. 128 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, aus Rn. 104 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), ergebe sich, dass es entscheidend darauf ankomme, ob die Kontrolle am Ende der Kette von Transaktionen erworben werde, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Kontrollerwerbs, ist diese Argumentation zurückzuweisen.
Rn. 129 In Rn. 108 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), hat das Gericht entschieden, dass durch die Prüfung, ob die betreffenden Geschäfte voneinander abhängig sind, u. a. "den Unternehmen, die einen Zusammenschluss anmelden, Rechtssicherheit für sämtliche Transaktionen gewährt werden [soll], die diesen Zusammenschluss bewirken".
Rn. 131 Schließlich hat das Gericht in Rn. 109 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), festgestellt, ein Zusammenschluss könne "auch durch eine Mehrzahl formal getrennter Rechtsgeschäfte bewirkt werden, wenn diese Geschäfte voneinander abhängig sind, so dass die einen ohne die anderen nicht durchgeführt würden, und wenn ihr Ergebnis darin besteht, dass einem oder mehreren Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird" (Hervorhebung nur hier).
Rn. 132 Diese Randnummer des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), bestätigt, dass das Ergebnis einer "Mehrzahl formal getrennter Rechtsgeschäfte" darin bestehen muss, die wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer Unternehmen zu verschaffen.
Rn. 133 Folglich kann dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), nicht entnommen werden, dass in einem Fall, in dem die Kontrolle über ein einziges Zielunternehmen durch eine einzige Transaktion erworben wurde, diese Transaktion als Teil eines einzigen Zusammenschlusses behandelt werden müsste, wenn der Aktienkauf, durch den der Kontrollerwerb bewirkt wurde, und ein späteres obligatorisches öffentliches Übernahmeangebot voneinander abhängig sind.
- EuG, 18.05.2022 - T-609/19
Das Gericht weist die Klage von Canon ab, gegen die die Kommission eine Geldbuße …
Rn. 102 Insoweit hat das Gericht, ohne dass der Gerichtshof dem widersprochen hätte, in Rn. 90 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ausgeführt, dass die Kommission in mehreren Entscheidungen den Begriff "einziger Zusammenschluss" verwendet und das Gericht diesen Begriff u. a. im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), anerkannt hat.Rn. 109 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es unerheblich ist, ob der unmittelbare oder mittelbare Erwerb der Kontrolle in einem oder mehr Schritten durch ein oder mehrere Geschäfte erfolgt ist, sofern das Ergebnis einen einzigen Zusammenschluss darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 104).
Die Kommission hat in sämtlichen Fällen zu prüfen, ob diese Geschäfte einen einheitlichen Charakter haben, so dass sie einen einzigen Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 darstellen (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 105).
Rn. 111 Dieses Vorgehen dient dazu, anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des jeweiligen Falles in dem Bestreben, die den Vorgängen zugrunde liegende wirtschaftliche Realität zu ermitteln, den von den Beteiligten verfolgten wirtschaftlichen Zweck festzustellen, indem im Fall mehrerer rechtlich getrennter Geschäfte geprüft wird, ob die beteiligten Unternehmen bereit gewesen wären, jedes Geschäft isoliert abzuschließen, oder ob im Gegenteil jedes Geschäft nur ein Bestandteil eines komplexeren Vorgangs ist, ohne den es von den Parteien nicht abgeschlossen worden wäre (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 106).
Rn. 112 Um festzustellen, ob die fraglichen Geschäfte einen einheitlichen Charakter haben, ist demnach in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sie voneinander abhängig sind, so dass das eine ohne das andere nicht durchgeführt worden wäre (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 107).
Diese beiden Ziele stellen das Hauptziel der Verordnung Nr. 139/2004 dar (vgl. Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 114 Ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 kann demnach auch durch eine Mehrzahl formal getrennter Rechtsgeschäfte bewirkt werden, wenn diese Geschäfte voneinander abhängig sind, so dass die einen ohne die anderen nicht durchgeführt würden, und wenn ihr Ergebnis darin besteht, dass einem oder mehreren Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 109).
Das Gericht habe in Rn. 126 seines Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), klargestellt, dass sich dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), nicht entnehmen lasse, dass mehrere Geschäfte immer dann, wenn sie voneinander abhängig seien, zwangsläufig einen einzigen Zusammenschluss darstellten.
Rn. 319 Was das Vorbringen der Klägerin zu Rn. 126 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), anbelangt, so trifft es zu, dass das Gericht in Erwiderung auf ein Argument der Klägerin in jener Rechtssache, das auf die im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 enthaltene Wendung "durch eine Bedingung miteinander verbunden" gestützt war, festgestellt hat, dass sich Rn. 107 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), wonach, um festzustellen, ob die fraglichen Geschäfte einen einheitlichen Charakter haben, in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sie voneinander abhängig sind, so dass das eine ohne das andere nicht durchgeführt worden wäre, nicht entnehmen lässt, dass mehrere Geschäfte immer dann, wenn sie voneinander abhängig sind, zwangsläufig einen einzigen Zusammenschluss darstellen.
Rn. 323 Daher hat das Gericht den Schluss gezogen, dass dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), nicht entnommen werden kann, dass in einem Fall, in dem die Kontrolle über ein einziges Zielunternehmen durch eine einzige Transaktion erworben wurde, diese Transaktion als Teil eines einzigen Zusammenschlusses behandelt werden müsste, wenn der Aktienkauf, durch den der Kontrollerwerb bewirkt wurde, und ein späteres obligatorisches öffentliches Übernahmeangebot voneinander abhängig sind (…Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 133).
Rn. 325 Im Übrigen hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission in mehreren Entscheidungen den Begriff "einziger Zusammenschluss" verwendet hat (…Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 90) und das Gericht diesen Begriff u. a. im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), anerkannt hat.
Rn. 329 Zum Vorbringen der Klägerin, die KM stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage dar, ist festzustellen, dass die Kommission im 75. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass bei der Feststellung, ob mehrere Erwerbsvorgänge einen einzigen Zusammenschluss bilden, gemäß dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 106), "der von den Beteiligten verfolgte wirtschaftliche Zweck" berücksichtigt werden sollte (…siehe oben, Rn. 111).
Rn. 332 Die Kommission hat daher im angefochtenen Beschluss den Begriff des einzigen Zusammenschlusses in seiner Auslegung durch das Gericht im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), angewandt und die Auffassung vertreten, dass die zwischengeschaltete Transaktion unter Zugrundelegung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), zu einem teilweisen Vollzug eines einzigen Zusammenschlusses geführt habe.
- BGH, 23.06.2009 - KZR 58/07
Gratiszeitung Hallo
Das gelte in besonderem Maße für die Berufung der Geschäftsleiter (EuG, Urt. v. 23.2.2006 - T-282/02, Slg. 2006, II-319, Tz. 41 ff.;… ebenso Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. § 36 GWB Rdn. 68, 70 und Immenga/Körber in Immenga/Mestmäcker, a.a.O., Art. 3 FKVO Rdn. 88; s. auch BGHZ 62, 193, 200 ff. - Seitz-Gruppe).
- BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10
Total/OMV
Diese Sichtweise stimmt mit dem europäischen Fusionskontrollrecht überein (vgl. EuG, Urteil vom 23. Februar 2006, T-282/02, WuW/E EU-R 1005 Rn. 102 ff. - Cementbouw/Kommission). - EuG, 10.05.2023 - T-34/21
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von …
Daher ist das Verhältnis zwischen den Marktanteilen des in Rede stehenden Unternehmens und denen ihrer Konkurrenten, insbesondere der nächstkleineren, ein taugliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, EU:T:2003:343, Rn. 210 und 211).Rn. 420 Die Rechtsprechung hat die oben angeführten Kriterien bestätigt und darauf hingewiesen, dass, um von der Kommission akzeptiert werden zu können, die Verpflichtungen der Beteiligten dem von der Kommission in ihrer Entscheidung festgestellten Wettbewerbsproblem gerecht werden und es vollständig beheben müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 307) und in jeder Hinsicht vollständig und wirksam sein müssen (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 52).
- EuG, 28.05.2020 - T-399/16
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die …
Rn. 437 Ebenso wie nämlich das Bestehen erheblicher Marktanteile in hohem Maße kennzeichnend und das Verhältnis zwischen den Marktanteilen des oder der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denen ihrer Konkurrenten ein taugliches Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung oder einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs ist, da es die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenten des fraglichen Unternehmens gestattet (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 201), legt ein besonders geringer Marktanteil einer der Parteien des Zusammenschlusses prima facie das Fehlen einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs nahe, insbesondere wenn die anderen Wirtschaftsteilnehmer über viel größere Marktanteile verfügen. - EuG, 07.06.2013 - T-405/08
Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Rn. 50 Mit einer beherrschenden Stellung nach Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 ist die wirtschaftliche Machtstellung eines oder mehrerer Unternehmen gemeint, die diese in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Gencor/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 200, und vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, Slg. 2006, II-319, Randnr. 195).Die Präsenz von Konkurrenten könnte nur dann die beherrschende Stellung der gesamten neuen Einheit abschwächen oder eliminieren, wenn diese Wettbewerber eine starke Position einnehmen, mit der ein echtes Gegengewicht ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile BaByliss/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 329, und Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 212).
Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen vereinbar, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse einhalten muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteile Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 39, und Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 192).
- EuG, 17.05.2023 - T-312/20
Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte …
Zum anderen muss ihr Ergebnis darin bestehen, dass einem oder mehreren Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 109).Außerdem kann ein besonders hoher Marktanteil ohne Weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern, besonders wenn die übrigen Marktteilnehmer nur erheblich geringere Anteile innehaben (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 201).
- EuGH, 18.12.2007 - C-202/06
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Cementbouw Handel & Industrie BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, Slg. 2006, II-319, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/756/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2650 - Haniel/Cementbouw/JV [CVK]) (…ABl. 2003, L 282, S. 1, Berichtigung im ABl. 2003, L 285, S. 52, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.Rn. 22 Mit Klageschrift, die am 11. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-282/02 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18
Marine Harvest/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …
{FN:13} Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 104).{FN:17} Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 109) (Hervorhebung nur hier).
{FN:23} Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64).
- EuGH, 26.06.2025 - C-464/23
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- EuG, 20.12.2023 - T-53/21
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