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Rechtsprechung
   EuG, 17.05.2023 - T-317/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,10678
EuG, 17.05.2023 - T-317/20 (https://dejure.org/2023,10678)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2023 - T-317/20 (https://dejure.org/2023,10678)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - T-317/20 (https://dejure.org/2023,10678)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Anspruch auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (41)

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf …

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-317/20
    Rn. 126 Daher ist, wenn die Kommission nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 einen Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass der fragliche Zusammenschluss, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 157 Diese Dritten haben auf entsprechenden Antrag ein Recht darauf, von der Kommission angehört zu werden, um zu den für sie nachteiligen Wirkungen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens Stellung zu nehmen, wobei aber dieses Recht mit der Beachtung der Verteidigungsrechte der am Zusammenschluss Beteiligten auf der einen und dem Hauptziel der Verordnung, der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und der Rechtssicherheit für die der Verordnung unterliegenden Unternehmen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen ist (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (…Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).

    Rn. 209 Des Weiteren kann nach ständiger Rechtsprechung die Definition des in Rede stehenden Marktes, da sie mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission verbunden ist, nur Gegenstand einer beschränkten Kontrolle durch die Unionsgerichte sein (…Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 482, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 53).

    Der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien durch die Kommission, zu denen die Sorgfaltspflicht gehört, die ihr auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, kommt daher auf diesem Gebiet eine umso größere Bedeutung zu (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 164).

    Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Kommission erstens gehalten ist, sowohl die ihr von den Anmeldern als auch die ihr von am Verfahren aktiv beteiligten Dritten mitgeteilten Fakten und Informationen zu berücksichtigen, und dass sie zweitens diese Fakten gegebenenfalls durch Marktuntersuchungen oder an die Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen ermitteln muss (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 165).

    Rn. 402 Allerdings ist auf diesem Gebiet das Erfordernis der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien, zu der die Kommission verpflichtet ist, und damit auch das Erfordernis der Beachtung der Sorgfaltspflicht ebenso wie das Erfordernis der Beachtung der Begründungspflicht im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot auszulegen, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet und der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens die Einhaltung strenger Fristen auferlegt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-317/20
    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Weder Ziff. 14 noch Ziff. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen nennt die Klägerin keine Rechtsvorschrift, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Rn. 278 Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

    Rn. 283 Nach Ziff. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, insbesondere hinsichtlich Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Rn. 348 Wie oben in Rn. 184 ausgeführt, ist die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (…Urteile vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, EU:T:2003:100, Rn. 143, und vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 58).

    Rn. 349 Die Leitlinien verlangen jedoch nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 274).

  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-317/20
    Wenn sie feststellt, dass der fragliche Zusammenschluss solche Bedenken aufwirft, eröffnet die Kommission eine zweite Untersuchungsphase, nach deren Abschluss sie zu entscheiden hat, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb im Binnenmarkt gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 erheblich behindert (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 45).

    Die Antwort auf die Frage, ob die Kommission nach Art. 6 oder nach Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 entscheiden kann, hängt daher von der zeitlichen Verfügbarkeit der Beweise, jedoch nicht von deren Niveau ab (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 46).

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).

    Rn. 50 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 nicht auf einer Vermutung der Unvereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt beruht (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 48).

    Der Begriff "ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, dennoch hat die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 komplexe wirtschaftliche Bewertungen durchzuführen und verfügt dabei über einen gewissen Spielraum, dem das Gericht Rechnung tragen muss (…Urteile vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, EU:T:2003:101, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 49).

    Hierbei müssen die Unionsgerichte nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 50).

    Außerdem wurde bereits entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nicht von der Zahl seiner Erwägungsgründe abhängen kann (…Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 363 [nicht veröffentlicht]) bzw. dass eine kurze Begründung nicht notwendigerweise den Anforderungen von Art. 296 AEUV widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 111).

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-317/20
    Die Prüfung und die entsprechende Begründung sind Gegenstand der vom Gericht über die Entscheidungen der Kommission im Fusionsbereich ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).

    Rn. 199 Nach ständiger Rechtsprechung räumen außerdem die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein, so dass die von den Gerichten vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit steht es der Kommission im Rahmen ihres Ermessens in diesem Bereich frei, auf die Grenzen des auf dem RSI-Index beruhenden Wirtschaftsanalysemodells aufmerksam zu machen, die bei der Gesamtbeurteilung des Zusammenschlusses zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 116 bis 118).

    Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit dieser Prüfung und ihre Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).

    Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (…Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 31).

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, …

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-317/20
    Zu diesem Zweck ist vorab zu klären, welche Produkte, ohne mit anderen Erzeugnissen austauschbar zu sein, nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit den von den Unternehmen angebotenen Produkten austauschbar sind (Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 20).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung, die die Kommission hinsichtlich der Definition der Referenzmärkte vorgenommen hat, auf die Frage, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (…Urteil vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T-346/02 und T-347/02, EU:T:2003:256, Rn. 119; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 26 und 32).

    Selbst wenn man von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Management von E.ON oder RWE ausginge, müsste die Klägerin Anhaltspunkte vorlegen, die den Nachweis ermöglichen, dass die Beteiligung von [vertraulich] am Kapital von RWE und E.ON darauf hindeutet, dass bereits eine Tendenz zu kollektiver Marktbeherrschung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 91).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-317/20
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich vereinbar mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen, denen die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse nachkommen muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167).

    Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-248/16

    Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-317/20
    Rn. 113 Diese Interpretation entspricht der zutreffenden Auslegung des 20. Erwägungsgrundes und des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004, wobei sowohl auf deren Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sollte die Verordnung für bedeutsame Strukturveränderungen gelten, deren Auswirkungen auf den Markt die Grenzen eines Mitgliedstaats überschreiten (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 20 und 21).

    Die letztgenannte Verordnung bleibt jedoch auf Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar, die zwar keinen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstellen, aber gleichwohl zu einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Koordinierung zwischen ihnen führen können und aus diesem Grund der Kontrolle durch die Kommission oder die nationalen Wettbewerbsbehörden unterliegen (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 32 und 33).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur …

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-317/20
    Rn. 73 Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "einziger Zusammenschluss" nur im 20. Erwägungsgrund, nicht aber in den Artikeln der Verordnung Nr. 139/2004 findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 91).

    Die Präambel eines Unionsrechtsakts ist rechtlich nicht verbindlich (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Jedoch ist zum einen hervorzuheben, dass ein Grünbuch nur die Einleitung eines Konsultationsprozesses auf Unionsebene bezweckt und daher keine Verpflichtung der Kommission begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 178).

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM …

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-317/20
    Da der Wille der am Zusammenschluss M.8871 Beteiligten, diesen zu bewirken, nicht in Frage stand, konnten die auf dem oder den betroffenen Märkten tätigen Wirtschaftsunternehmen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses eine unmittelbare oder schnelle Änderung des Marktzustands als sicher erachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Personen, die nicht Adressat eines Beschlusses sind, nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten des Beschlusses (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Teilnahme am Verfahren genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass der Kläger von dem Beschluss individuell betroffen ist, zumal wenn es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren eingehende Prüfung regelmäßige Kontakte mit zahlreichen Unternehmen erfordert, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, den die Rechtsprechung bei Wettbewerbsfragen einschließlich des spezielleren Gebietes der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelmäßig berücksichtigt, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit der Klage festzustellen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von …

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-317/20
    Zum anderen muss ihr Ergebnis darin bestehen, dass einem oder mehreren Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 109).

    Außerdem kann ein besonders hoher Marktanteil ohne Weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern, besonders wenn die übrigen Marktteilnehmer nur erheblich geringere Anteile innehaben (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 201).

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit - …

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-380/17

    HeidelbergCement und Schwenk Zement/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren …

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …

  • EuGH, 24.11.2005 - C-136/04

    Deutsches Milch-Kontor - Ausfuhrerstattungen - Verordnungen (EWG) Nrn. 804/68, …

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES …

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Leitlinien für …

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der …

  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von …

  • EuGH, 18.12.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

  • EuG, 11.01.2017 - T-699/14

    Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …

  • EuG, 13.09.2010 - T-279/04

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7. …

  • EuGH, 17.11.2011 - C-430/10

    Gaydarov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das …

  • EuGH, 25.09.2003 - C-170/02

    Schlüsselverlag J.S. Moser u.a. / Kommission - "Rechtsmittel - Untätigkeitsklage …

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die …

  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Niederländischer Markt für …

  • EuG, 26.10.2017 - T-394/15
  • EuG, 20.10.2021 - T-296/18

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT" …

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-411/16

    Syriatel Mobile Telecom/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EuGH, 27.02.2014 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 26.06.2025 - C-464/23

    Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die EVH GmbH (C-464/23 P), die Stadtwerke Leipzig GmbH (C-465/23 P), die TEAG Thüringer Energie AG (C-467/23 P), die EnergieVerbund Dresden GmbH (C-468/23 P) und die GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG (C-470/23 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2023, EVH/Kommission (T-312/20, im Folgenden: Urteil G-867/75 , EU:T:2023:252), des Urteils des Gerichts vom 17. Mai 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-313/20, im Folgenden: Urteil G-868/75 , EU:T:2023:257), des Urteils des Gerichts vom 17. Mai 2023, TEAG/Kommission (T-315/20, im Folgenden: Urteil G-860/75 , EU:T:2023:259), des Urteils des Gerichts vom 17. Mai 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T-317/20, im Folgenden: Urteil G-862/75 , EU:T:2023:261), bzw. des Urteils des Gerichts vom 17. Mai 2023, GGEW/Kommission (T-319/20, im Folgenden: Urteil G-864/75 , EU:T:2023:263) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 - RWE/E.ON Assets) (…ABl. 2020, C 111, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Rn. 15 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 18 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 2 bis 16 des Urteils T-317/20 dargestellt worden.

    Rn. 78 Die Rechtsmittelführerinnen machen erstens geltend, das Gericht habe sich zu Unrecht nicht zu seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung über den Zusammenschluss B8-28/19 geäußert und sich fälschlich auf die Prämisse gestützt, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, den Einstieg von RWE bei E.ON in Höhe von 16, 67 % förmlich in das den Zusammenschluss M.8871 betreffende Verfahren einzubeziehen (…Rn. 61 bis 72 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie Rn. 60 bis 71 des Urteils T-317/20), und daraus geschlossen, dass sie, sofern sie dem Zusammenschluss B8-28/19 gemeinschaftsweite Bedeutung beigemessen hätten, eine Beschwerde an die Kommission hätten richten müssen, damit sie darüber befinde.

    Rn. 79 Weder aus dem Urteil vom 25. September 2003, Schlüsselverlag J. S. Moser u. a./Kommission (…C-170/02 P, EU:C:2003:501, Rn. 27 bis 30), das in Rn. 68 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in Rn. 67 des Urteils T-317/20 angeführt werde, noch aus sonstigen Gründen ergebe sich für sie eine Pflicht, gesonderte Beschwerden einzulegen und gegebenenfalls gesonderte Klagen zu erheben.

    Rn. 80 Zweitens habe das Gericht mit dem Vorwurf mangelnder Belege für einen Erwerb der Kontrolle (…Rn. 70 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie Rn. 69 des Urteils T-317/20) die Tatsachen verfälscht.

    Rn. 83 Mit dem vorliegenden Teil, der die Rn. 61 bis 72 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie die Rn. 60 bis 71 des Urteils T-317/20 betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht festgestellt zu haben, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss zu ihrer Zuständigkeit hätte äußern und infolgedessen den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von RWE am Kapital von E.ON, d. h. den Zusammenschluss B8-28/19, förmlich in das den Zusammenschluss M.8871 betreffende Verfahren hätte einbeziehen müssen.

    Rn. 84 In Rn. 61 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in Rn. 60 des Urteils T-317/20 hat das Gericht ausgeführt, die Kommission habe im streitigen Beschluss darauf hingewiesen, dass sie bei ihrer Beurteilung der Auswirkungen eines Kontrollerwerbs auf den Wettbewerb auch Minderheitsbeteiligungen des Erwerbers an etwaigen verbundenen Gesellschaften zu berücksichtigen habe, und sie habe daher geprüft, ob der Erwerb der Beteiligung von RWE an E.ON, die Gegenstand des Zusammenschlusses B8-28/19 sei, ihr Interesse verringern könnte, miteinander in Wettbewerb zu treten, oder sie in die Lage versetzen und bei ihnen ein Interesse daran wecken könnte, Wettbewerber auszuschließen.

    Rn. 85 In den Rn. 62 und 63 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 61 und 62 des Urteils T-317/20 ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses M.8871 die von RWE erworbene Beteiligung an E.ON berücksichtigt, nicht aber die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses B8-28/19 mit dem Binnenmarkt gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 geprüft habe, wobei die zuständige deutsche Behörde die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses anhand des deutschen Rechts geprüft habe.

    Rn. 86 In den Rn. 64 bis 66 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 63 bis 65 des Urteils T-317/20 hat das Gericht zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Kommission den Zusammenschluss B8-28/19 hätte prüfen müssen, da RWE aufgrund ihrer an E.ON erworbenen Minderheitsbeteiligung einen bestimmenden Einfluss auf E.ON habe ausüben können, unter Bezugnahme auf die Definition des Begriffs "Zusammenschluss" im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen den Zusammenschluss B8-28/19 als einen solchen Zusammenschluss betrachtet und der Kommission daher vorgeworfen hätten, ihn nicht geprüft zu haben.

    Rn. 87 In Rn. 67 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in Rn. 66 des Urteils T-317/20 hat das Gericht ausgeführt, dass Gegenstand der bei ihm erhobenen Klage formal der streitige Beschluss sei, mit dem der Zusammenschluss M.8871 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei, und dass in diesem Beschluss, auch wenn er Angaben zu der von RWE erworbenen Beteiligung an E.ON enthalte, anhand deren sich nachvollziehen lasse, warum die Kommission den Zusammenschluss B8-28/19 nicht als Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 betrachtet habe, nicht ausdrücklich über diese Frage und in weiterer Folge über die Zuständigkeit der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt befunden worden sei.

    Rn. 88 Das Gericht hat ferner hervorgehoben, dass es den Rechtsmittelführerinnen, wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass der Zusammenschluss B8-28/19 gemeinschaftsweite Bedeutung haben könne, oblegen hätte, eine Beschwerde an die Kommission zu richten, woraufhin sie über ihre Zuständigkeit als Kontrollbehörde im Grundsatz hätte entscheiden müssen (…Rn. 68 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie Rn. 67 des Urteils T-317/20).

    Rn. 89 Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung jedenfalls nur dann zu einem Kontrollerwerb führen könne, wenn diese Beteiligung mit besonderen Rechten ausgestattet sei, die rechtlich zu einer alleinigen Kontrolle führten, oder wenn der Minderheitsgesellschafter aufgrund besonderer Umstände die alleinige Kontrolle auf faktischer Grundlage erlange (…Rn. 69 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie Rn. 68 des Urteils T-317/20).

    Zum einen hätten die Rechtsmittelführerinnen aber nicht vorgetragen, dass die von RWE erworbene Beteiligung mit solchen Rechten ausgestattet sei (…Rn. 70 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie Rn. 69 des Urteils T-317/20), und zum anderen könne RWE in Anbetracht der IRA in der Hauptversammlung von E.ON auch dann keine Mehrheit erlangen, wenn nur wenige Anteilseigner anwesend seien.

    Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass RWE eine alleinige Kontrolle auf faktischer Grundlage über E.ON erworben habe (…Rn. 71 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie Rn. 70 des Urteils T-317/20), so dass die Rechtsmittelführerinnen nicht mit Erfolg geltend machen könnten, dass der Zusammenschluss B8-28/19 einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 darstelle (…Rn. 72 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie Rn. 71 des Urteils T-317/20).

    Rn. 94 Zudem hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in ihren Rechtsmittelschriften die Beurteilungen der Kommission zum Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von RWE an E.ON erwähnt und überprüft (…vgl. Rn. 61 bis 71 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie Rn. 60 bis 70 des Urteils T-317/20; vgl. auch Rn. 269, 308, 364, letzter Satz, und 370 ff. der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 sowie Rn. 268, 307, 363, letzter Satz, und 369 ff. der Urteile G-862/75 und T-319/20).

    Rn. 95 Was zweitens die Rüge betrifft, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, da die Rechtsmittelführerinnen entgegen seinen Ausführungen in den Rn. 70 und 71 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 69 und 70 des Urteils T-317/20 den kontrollierenden Einfluss von RWE auf E.ON erläutert hätten, da ihnen das IRA nie übermittelt worden sei und da RWE durch das IRA nicht an abweichendem Stimmverhalten gehindert worden sei, können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (…Urteil vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission, C-650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 86).

    Rn. 96 Die vom Gericht in den Rn. 65 bis 68 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 64 bis 67 des Urteils T-317/20 dargelegten Gründe reichen jedoch aus, um die Zurückweisung des ersten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem die Rechtsmittelführerinnen der Kommission vorwarfen, den Zusammenschluss B8-28/19 nicht geprüft zu haben, durch das Gericht in diesen Urteilen zu rechtfertigen.

    Dass sowohl Rn. 69 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 als auch Rn. 68 des Urteils T-317/20 mit "Jedenfalls" beginnen, bestätigt dies.

    Rn. 100 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe in den Rn. 74 bis 119 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 73 bis 118 des Urteils T-317/20 ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass die Zusammenschlüsse M.8871, M.8870 und B8-28/19 einen einzigen Zusammenschluss bildeten.

    Rn. 101 Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 84 und 85 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 83 und 84 des Urteils T-317/20 sei die gemeinsame Prüfung von Tauschgeschäften weder durch eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ausgeschlossen worden, noch habe er entschieden, dass allein die Konsolidierte Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen maßgeblich sei.

    Rn. 104 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der im Wesentlichen die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 74 bis 86 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 73 bis 85 des Urteils T-317/20 betrifft, rügen die Rechtsmittelführerinnen die Auslegung des Begriffs "einziger Zusammenschluss" durch das Gericht.

    Rn. 105 In den Rn. 74 bis 77 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 73 bis 76 des Urteils T-317/20 hat das Gericht nach dem Hinweis, dass der Begriff "einziger Zusammenschluss" nur im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 zu finden sei, festgestellt, dass der 20. Erwägungsgrund keine erschöpfende Definition der Voraussetzungen enthalte, unter denen zwei oder mehr Erwerbsvorgänge einen einzigen Zusammenschluss darstellten, und dass ein Erwägungsgrund einer Verordnung zwar Aufschluss über die Auslegung einer Rechtsvorschrift geben, aber weder eine solche Regel darstellen noch zu einer Definition führen könne, die nicht mit den Bestimmungen der Verordnung, zu deren Präambel er gehöre, im Einklang stehe.

    Rn. 106 In Rn. 78 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in Rn. 77 des Urteils T-317/20 hat das Gericht daraus gefolgert, dass der Begriff "einziger Zusammenschluss" so auszulegen sei, dass er mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 definierten Begriff "Zusammenschluss" vereinbar sei, ohne die Tragweite dieser Bestimmung zu erweitern.

    Rn. 107 In den Rn. 79 und 80 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 78 und 79 des Urteils T-317/20 hat das Gericht aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 geschlossen, dass zwei oder mehr Erwerbsvorgänge nur dann als ein einziger Zusammenschluss im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden könnten, wenn sie voneinander abhängig seien, so dass die einen nicht ohne die anderen durchgeführt würden, und wenn ihr Ergebnis darin bestehe, dass einem oder mehreren Unternehmen die wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen werde.

    Rn. 108 In den Rn. 81 bis 86 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 80 bis 85 des Urteils T-317/20 ist das Gericht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen, wonach der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 den im Grünbuch zum Ausdruck gebrachten Willen der Kommission konkretisiert habe, für eine kohärente Bewertung des gesamten Vorhabens den Tausch von Vermögenswerten ganz generell als einzigen Zusammenschluss zu behandeln; es hat dazu ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber diesem Willen in der Verordnung Nr. 139/2004 nicht gefolgt sei, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Begriff "einziger Zusammenschluss" in Anbetracht der in Rn. 80 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in Rn. 79 des Urteils T-317/20 genannten Voraussetzungen nicht den Fall umfasse, dass unabhängige Unternehmen wie etwa beim Tausch von Vermögenswerten die Kontrolle über unterschiedliche Zielunternehmen erwürben.

    Rn. 114 Schließlich ist hinsichtlich der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 84 und 85 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in den Rn. 83 und 84 des Urteils T-317/20 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht entschieden hat, dass nur diese Mitteilung für die Definition des Begriffs "einziger Zusammenschluss" maßgeblich sei.

    Rn. 115 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht in Rn. 86 der Urteile G-867/75 , T-313/20, T-315/20 und T-319/20 sowie in Rn. 85 des Urteils T-317/20 zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Begriff "einziger Zusammenschluss" nicht den Fall umfasst, dass unabhängige Unternehmen - wie etwa bei dem hier vorliegenden Tausch von Vermögenswerten - die Kontrolle über unterschiedliche Zielunternehmen erwerben.

    Rn. 141 Im streitigen Beschluss habe die Kommission zwei Zeiträume unterschieden, und zwar den Zeitraum ab der Durchführung des Zusammenschlusses bis zum 31. Dezember 2022 - dem vom deutschen Gesetzgeber für den Atomausstieg festgelegten Zeitpunkt - und den Zeitraum nach diesem Tag; die Obergrenze für diesen zweiten Zeitraum habe die Kommission jedoch nicht genau angegeben, wobei vernünftigerweise davon ausgegangen werden könne, dass ihre Prüfung einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren ab der im Jahr 2019 erfolgten Anmeldung des Zusammenschlusses umfasst habe (Rn. 236 bis 240 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 235 bis 239 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Rn. 142 Dem Vorwurf der Rechtsmittelführerinnen, die Kommission hätte nach ihrer früheren Entscheidungspraxis unter Berücksichtigung der Dauer der dem Strommarkt eigenen Investitionszyklen und des Umbruchs, der auf diesem Markt aufgrund der Energiewende und des Atomausstiegs stattfinde, stattdessen einen Prognosezeitraum von 15 bis 20 Jahren in Betracht ziehen müssen, hat das Gericht entgegengehalten, dass die Kommission in den früheren Rechtssachen im Besitz von Informationen gewesen sei, die es ihr ermöglicht hätten, mit hinreichender Sicherheit die Marktentwicklung während eines solchen Zeitraums abzuschätzen (Rn. 245 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 244 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Rn. 143 Das Gericht hat geprüft, ob die Kommission im vorliegenden Fall über Informationen verfügte, die es ihr ermöglicht hätten, eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung vorzunehmen, die weiter in die Zukunft reicht als die im streitigen Beschluss vorgenommene (Rn. 246 bis 258 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 245 bis 257 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Kommission, selbst wenn man annähme, dass sich die Investitionszyklen in diesem Sektor, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, tatsächlich auf Zeiträume von 15 bis 20 Jahren erstreckten, ihre Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung nicht allein aus diesem Grund auf einen solchen Zeitraum habe ausrichten können (Rn. 249 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 248 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Zu den möglichen Auswirkungen des Kohleausstiegs hat das Gericht festgestellt, dass das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung vom 8. August 2020 (BGBl. 2020 I S. 1818, im Folgenden: Kohleausstiegsgesetz) nach dem Erlass des streitigen Beschlusses ergangen sei, aber im Anschluss an einen vor dessen Erlass vorgelegten Bericht, der den Kohleausstieg für das Jahr 2038 vorgesehen habe (Rn. 250 und 251 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 249 und 250 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Dieser Bericht enthalte kein konkretes Datum für die Stilllegung der Kohlekraftwerke der Uniper SE - deren Verschwinden die Rechtsmittelführerinnen angeführt hätten, um darzutun, dass sich die Marktstruktur zugunsten von RWE ändern werde -, sondern darin heiße es, dass der Betreiber des Kohlebergwerks, das Uniper beliefere, einen Betrieb bis Mitte der 2030er Jahre plane (Rn. 252 und 253 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 251 und 252 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf eine Pressemitteilung der deutschen Regierung vom 15. Januar 2020 über eine mit den Ländern erzielte Einigung zum Kohleausstieg, eine Pressemitteilung von Uniper vom 30. Januar 2020, in der sie mitgeteilt habe, dass sie aus der Kohleverstromung aussteigen wolle und welche Perspektiven angesichts der Nicht-Inbetriebnahme des Kohlekraftwerks Datteln 4 bestünden, hinzugefügt, dass in diesem Kontext das Kohleausstiegsgesetz erlassen worden sei, dessen § 4 zwar einen Zeitplan für die Reduzierung und Beendigung der Emissionen von Kohlekraftwerken vorsehe, in dem aber anders als im Gesetz über den Atomausstieg die betroffenen Kohlekraftwerke nicht namentlich genannt würden (Rn. 253 und 254 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 252 und 253 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Dies sei umso mehr gerechtfertigt gewesen, als eine Berücksichtigung des Kohleausstiegs, der sich bis 2038 hinziehen solle, von der Kommission eine Prognose für eine sehr ferne Zukunft erfordert hätte, die durch noch nicht absehbare, aber zur weiteren Modifizierung der Marktstruktur geeignete Änderungen gekennzeichnet sein könnte (Rn. 255 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 254 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Rn. 145 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Kohleausstiegsgesetz führe zu einer Wettbewerbsverzerrung, da die deutsche Regierung RWE mit erheblichen finanziellen Mitteln ertüchtige, hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission den Ausschreibungsmechanismus der Bundesrepublik Deutschland nicht als wettbewerbsverzerrend eingestuft habe, sondern zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die aus diesen Finanzmitteln bestehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (Rn. 257 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 256 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Rn. 146 Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die Kommission nicht über Informationen verfügt habe, die es ihr erlaubt hätten, eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung auf der Grundlage eines längeren als des von ihr gewählten Zeitraums vorzunehmen (Rn. 258 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 257 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Rn. 147 Zunächst ist festzustellen, dass der Hinweis auf die Pflichten der Kommission hinsichtlich der von ihr zu erstellenden Prognose der künftigen Entwicklung des betreffenden Marktes (Rn. 231 bis 233 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 230 bis 232 der Urteile T-317/20 und T-319/20) den Erwägungen des Gerichtshofs in den Rn. 80 bis 85 des Urteils vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments (C-376/20 P, EU:C:2023:561), entspricht und dass die Rechtsmittelführerinnen nicht geltend machen und erst recht nicht nachweisen, dass das Gericht in diesen Randnummern der Urteile T-312/20, T-313/20, T-315/20, T-317/20 und T-319/20 einen Rechtsfehler begangen hat.

    In den Rn. 233 und 234 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 232 und 233 der Urteile T-317/20 und T-319/20 hat das Gericht nämlich weder zu verstehen gegeben, dass eine Prüfung der Marktanteile ausreiche, noch die Qualität der von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweise kommentiert, sondern nur auf den Umfang der Prüfungspflicht der Kommission hingewiesen.

    Rn. 150 Zur dritten Rüge der Rechtsmittelführerinnen, wonach das Gericht die Tatsachen verfälscht habe, indem es der Kommission in Rn. 240 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 239 der Urteile T-317/20 und T-319/20 Prognosen zugeschrieben habe, die sich nicht aus dem streitigen Beschluss ergäben, ist festzustellen, dass nicht genau angegeben worden ist, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen.

    Rn. 153 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe in den Rn. 260 bis 336 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 259 bis 335 der Urteile T-317/20 und T-319/20 Rechtsfehler bei der Beurteilung der Marktmacht von RWE begangen.

    Erstens zeigten die Rn. 286 ff. der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie die Rn. 285 ff. der Urteile T-317/20 und T-319/20, dass das Gericht fälschlich Kapazitäten aus kleinen Anlagen von innogy, die auf E.ON übergegangen seien, gegen die von RWE erworbenen Kapazitäten saldiert habe und so von einer rückläufigen Tätigkeit von RWE ausgegangen sei (Rn. 291 a. E. der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 290 a. E. der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Rn. 155 Sodann seien die deutschen Behörden bei ihrer Analyse des Residual Supply Index (Index bezüglich der verbleibenden Lieferkapazität, im Folgenden: RSI) davon ausgegangen, dass ein Anbieter über Marktmacht verfüge, wenn er eine pivotale Stellung innehabe, d. h., wenn die Nachfrage ohne seine Anlagen in mehr als 5 % der Jahresstunden nicht zu decken sei (Rn. 303 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 302 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Genau dies sei hier der Fall, wie die in Rn. 310 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 309 der Urteile T-317/20 und T-319/20 angeführte Oxera-Studie zeige.

    Überdies habe das Gericht in den Rn. 300 bis 311 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 299 bis 310 der Urteile T-317/20 und T-319/20 außer Acht gelassen, dass das Bundeskartellamt die Richtigkeit der Prognosen der Oxera-Studie umfassend bestätigt habe.

    Rn. 156 Schließlich habe sich das Gericht hinsichtlich des wachsenden Potenzials von RWE zum strategischen Einsatz ihres größer werdenden Anlagenparks nicht hinreichend mit den Gegenargumenten der Rechtsmittelführerinnen befasst und in fehlerhafter Auslegung von Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 das Vorbringen der Kommission bestätigt (Rn. 312 bis 329 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 311 bis 328 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    In den Rn. 316 bis 322 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 315 bis 321 der Urteile T-317/20 und T-319/20 habe das Gericht die falsche Darstellung der Kommission wiederholt, dass Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energien einsetzten, generell aufgrund der niedrigen Grenzkosten "für Zurückhaltungen am teuersten" seien und dass Anlagen im Förderregime des EEG ohnehin einen erheblich geringeren Nutzen aus einem Preisanstieg auf dem Stromerstabsatzmarkt zögen.

    Rn. 158 Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 260 bis 336 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie die Rn. 259 bis 335 der Urteile T-317/20 und T-319/20 bezieht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Marktmacht von RWE rechtsfehlerhaft sei.

    Rn. 161 In den Rn. 300 ff. der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 299 ff. der Urteile T-317/20 und T-319/20 hat das Gericht die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Umfangs der pivotalen Stellung von RWE auf dem Markt der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels geprüft.

    In der Praxis solle damit für alle Stunden eines bestimmten Jahres gemessen werden, ob die Erzeugungskapazität der Wettbewerber des geprüften Unternehmens ausreiche, um unabhängig von dessen Erzeugungskapazität die Nachfrage zu befriedigen (Rn. 302 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 301 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im streitigen Beschluss, wonach die deutschen Wettbewerbsbehörden in einer pivotalen Stellung von 5 % ein Indiz für Marktmacht des geprüften Unternehmens sähen und der RSI Grenzen aufweise, die seinen Nutzen bei der Kontrolle von Zusammenschlüssen verringerten, hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission die RSI-Analysen gleichwohl bei ihrer Beurteilung berücksichtigt habe (Rn. 304 und 305 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 303 und 304 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Rn. 162 In den Rn. 306 bis 310 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 305 bis 309 der Urteile T-317/20 und T-319/20 hat das Gericht die im streitigen Beschluss getroffenen Feststellungen der Kommission in Bezug auf diese Analysen und insbesondere die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegte Analyse aus der Oxera-Studie geprüft.

    Es hat die Feststellung der Kommission, dass die dieser Studie zugrunde liegenden Annahmen - Zurückhaltung von Windenergiekapazitäten und Kontrolle der Erzeugungskapazitäten von E.ON durch RWE - nicht die Realität widerspiegelten, für erwiesen erachtet (Rn. 308 und 309 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 307 und 308 der Urteile T-317/20 und T-319/20 unter Verweis auf die Rn. 322 und 391 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 bzw. die Rn. 321 und 390 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Rn. 163 Außerdem hat das Gericht ausgeführt, dass sich die in der Oxera-Studie angegebene Stärkung der pivotalen Stellung von RWE nicht grundlegend von der in anderen, von Dritten vorgelegten Studien festgestellten unterscheide und dass die für das Jahr 2024 berechneten RSI-Werte unabhängig davon, ob der Zusammenschluss stattfinde oder nicht, identisch seien, was zeige, dass die pivotale Stellung von RWE nach dem Atomausstieg Ende 2022 nicht stärker werde (Rn. 310 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie Rn. 309 der Urteile T-317/20 und T-319/20).

    Rn. 166 Drittens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe sich in den Rn. 312 bis 329 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 311 bis 328 der Urteile T-317/20 und T-319/20 nicht hinreichend mit ihren Gegenargumenten hinsichtlich des wachsenden Potenzials von RWE zum strategischen Einsatz ihres größer werdenden Anlagenparks befasst und das dahin gehende Vorbringen der Kommission zu Unrecht bestätigt.

    Rn. 169 Sodann hat das Gericht in den Rn. 316 bis 319 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 315 bis 318 der Urteile T-317/20 und T-319/20 die verschiedenen von der Kommission in den Erwägungsgründen 49 bis 65 des streitigen Beschlusses beurteilten Aspekte einer etwaigen strategischen Kapazitätszurückhaltung geprüft, insbesondere den Umstand, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen die niedrigsten Grenzkosten und damit die höchsten Zurückhaltungskosten der flexiblen Erzeugungstechnologien haben.

    Rn. 170 In den Rn. 320 bis 324 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 319 bis 323 der Urteile T-317/20 und T-319/20 hat das Gericht geprüft, ob die Kommission bei ihrer Analyse der Gefahr einer Zurückhaltung von Kapazitäten durch RWE einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, und hat dies verneint.

    Rn. 173 Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 337 bis 395 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie die Rn. 336 bis 394 der Urteile T-317/20 und T-319/20 bezieht und der Sache nach aus drei Rügen besteht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen RWE und E.ON Rechtsfehler begangen.

    Rn. 174 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe in den Rn. 339 bis 346 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 338 bis 345 der Urteile T-317/20 und T-319/20 angenommen, dass die Kommission das gesamte Beteiligungsgeflecht der Konzerne, zu denen RWE und E.ON gehörten, hinreichend geprüft und insbesondere die Erzeugungskapazitäten ihrer Tochtergesellschaften berücksichtigt habe.

    Rn. 176 Hinsichtlich der Rüge, das Gericht habe gegen Ziff. 36 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse verstoßen, weil es nicht festgestellt habe, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie die Auswirkungen der Wechselbeziehungen zwischen den Konzernen, zu denen RWE und E.ON gehörten, auf das Verhalten der Parteien des Zusammenschlusses oder ihrer Wettbewerber nicht geprüft habe, ist den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 349 und 350 der Urteile T-312/20 T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 348 und 349 der Urteile T-317/20 und T-319/20 beizupflichten, dass die Kommission zwar durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden ist, doch verlangen die Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren.

    Rn. 178 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 341 und 342 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 340 und 341 der Urteile T-317/20 und T-319/20 - im Anschluss an die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht erläutert hätten, wie sich die Beteiligungen von RWE und E.ON im Energiesektor auf die Untersuchung der mit dem Zusammenschluss verbundenen Behinderungen des Wettbewerbs ausgewirkt haben könnten, sondern sich darauf beschränkt hätten, die Zahl der Beteiligungen von RWE und E.ON an anderen Unternehmen anzugeben, ohne zu erläutern, ob diese Unternehmen auf den relevanten Märkten tätig seien - ausgeführt, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung auch die Erzeugungskapazitäten von Tochtergesellschaften und Unternehmen berücksichtigt habe, an denen RWE und E.ON beteiligt seien.

    Rn. 179 In den Rn. 343 bis 346 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 342 bis 345 der Urteile T-317/20 und T-319/20 hat das Gericht zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, E.ON und RWE seien ähnlich strukturiert und positioniert, ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht erläuterten, wie die Parallelität der Entwicklung der Börsenkurse und der Betriebsergebnisse dieser Unternehmen oder der Umstand, dass sie ihren Sitz in derselben Stadt hätten, die Anwendung des Fusionsrechts betreffe und insbesondere, wie sich diese Faktoren auf die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung von RWE auswirken könnten.

    Rn. 182 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe in den Rn. 351 bis 355 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 350 bis 354 der Urteile T-317/20 und T-319/20 Rechtsfehler begangen.

    Rn. 183 Zweitens gebe es keinen Beleg für die Feststellung des Gerichts in Rn. 358 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 357 der Urteile T-317/20 und T-319/20, dass das bloße Nachlassen des Wettbewerbsdrucks durch den Wegfall eines Unternehmens, dessen Rolle größer sei, als seine Marktanteile vermuten ließen, für den Nachweis einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs nicht ausreiche.

    Rn. 184 Drittens halte die Feststellung in den Rn. 359 bis 363 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 358 bis 362 der Urteile T-317/20 und T-319/20, wonach das Ausscheiden von E.ON aus dem Erzeugungssektor nicht ausschließlich auf den Zusammenschluss zurückzuführen sei, da E.ON ihr Erzeugungsgeschäft bereits vor dem Zusammenschluss M.8871 teilweise veräußert und auch im Rahmen dieses Zusammenschlusses nur Teile davon veräußert habe, einer Prüfung nicht stand.

    Zunächst habe das Gericht in Rn. 357 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 356 der Urteile T-317/20 und T-319/20 formalistisch, ohne Berücksichtigung des gesamten Zusammenschlusses, darauf abgestellt, dass der Zusammenschluss M.8871 nicht den Erwerb von E.ON selbst, sondern nur die Übernahme bestimmter Vermögenswerte durch RWE betreffe.

    Sodann habe das Gericht in Rn. 362 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 361 der Urteile T-317/20 und T-319/20 darauf verwiesen, dass bei E.ON nach dem Zusammenschluss Erzeugung verblieben sei, ohne zu bedenken, dass es sich dabei nur um Erzeugung handele, die als Bestandteil des Angebots von Lösungen im Rahmen des Endkundengeschäfts E.ON zugewiesen worden sei, was der Kommission und dem Gericht bei einer sorgfältigen Marktabgrenzung hätte auffallen müssen.

    Rn. 187 In den Rn. 349 bis 351 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 348 bis 350 der Urteile T-317/20 und T-319/20 hat das Gericht dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Kommission gegen Ziff. 27 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse verstoßen habe, im Wesentlichen entgegengehalten, erstens sei die Kommission zwar durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, doch verlangten diese Mitteilungen nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren, so dass die Kommission über ein Ermessen verfüge, das es ihr erlaube, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen, und zweitens könne sich die Kontrolle durch das Gericht nicht allein auf die Prüfung beschränken, ob die Kommission bestimmte Faktoren in Betracht gezogen oder unberücksichtigt gelassen habe, sondern es müsse auch prüfen, ob etwaige Versäumnisse der Kommission das Ergebnis der Prüfung in Frage stellen könnten, wonach der angemeldete Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gebe.

    Rn. 189 Außerdem hat das Gericht in Rn. 352 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 351 der Urteile T-317/20 und T-319/20 festgestellt, dass sowohl die Marktanteile von RWE vor dem Zusammenschluss als auch ihre Zunahme nach dem Zusammenschluss begrenzt gewesen seien, zumal bestimmte Erzeugungsanlagen von innogy endgültig auf E.ON übertragen worden seien.

    In Rn. 353 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 352 der Urteile T-317/20 und T-319/20 hat das Gericht auf die Angaben der Kommission zur Aufteilung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf zahlreiche Anbieter, zum geringen Marktanteil von RWE und zum noch geringeren Marktanteil von E.ON hingewiesen.

    In Rn. 354 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 353 der Urteile T-317/20 und T-319/20 hat das Gericht bekräftigt, dass die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Zunahme der Marktanteile von RWE beschränkt und vorübergehend sei.

    Rn. 190 In Anbetracht dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 355 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 354 der Urteile T-317/20 und T-319/20 entschieden, dass die Kommission zwar bestimmte Faktoren nicht geprüft habe, auf die in Ziff. 27 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse abgestellt werde, solche Versäumnisse aber ihre Schlussfolgerung, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gebe, nicht in Frage stellen könnten.

    Überdies ist den Ausführungen des Gerichts in Rn. 364 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 363 der Urteile T-317/20 und T-319/20 beizupflichten, dass sich die Kommission nicht darauf beschränkte, die Marktanteile der Parteien des Zusammenschlusses und ihre Entwicklung aufgrund dieses Zusammenschlusses zu prüfen, sondern in den Erwägungsgründen 48 ff. des streitigen Beschlusses andere, die Besonderheiten des Marktes für die Stromerzeugung betreffende Beurteilungskriterien berücksichtigte.

    Rn. 192 In den Rn. 356 bis 358 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 355 bis 357 der Urteile T-317/20 und T-319/20 hat das Gericht im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen die Tragweite der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse verkannt hätten.

    Rn. 194 In den Rn. 359 bis 361 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 358 bis 360 der Urteile T-317/20 und T-319/20 hat das Gericht festgestellt, dass die Verringerung der Erzeugungskapazitäten von E.ON nicht nur durch den Zusammenschluss bedingt sei.

    Rn. 196 Ferner hat das Gericht in Rn. 362 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 361 der Urteile T-317/20 und T-319/20 zutreffend ausgeführt, aus dem streitigen Beschluss, insbesondere aus den Tabellen in dessen Erwägungsgründen 27 bis 29, könne abgeleitet werden, dass E.ON durch den Zusammenschluss nicht als Wettbewerberin verschwinde.

    Rn. 199 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe sich in den Rn. 366 bis 391 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 365 bis 390 der Urteile T-317/20 und T-319/20 auf eine mangelhafte Untersuchung des durch ihre Minderheitsbeteiligung an E.ON vermittelten steuernden Einflusses von RWE gestützt.

    Rn. 202 Das Gericht hat daher in Rn. 394 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 393 der Urteile T-317/20 und T-319/20 mit der Erwägung, dass ein Zusammenschluss Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, zu Recht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV als ins Leere gehend zurückgewiesen.

    Rn. 205 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht fordere in den Rn. 273, 278 ff., 328, 341, 344 und 382 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 272, 277 ff., 327, 340, 343 und 381 der Urteile T-317/20 und T-319/20 weiter gehende Nachweise dafür, zu welchen konkreten Ergebnissen die Kommission bei korrekter Prüfung hätte kommen müssen.

    Umgekehrt habe das Gericht in den Rn. 406 bis 411 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 405 bis 410 der Urteile T-317/20 und T-319/20 die ihm vorgelegten Beweisangebote, insbesondere den Antrag auf persönliches Erscheinen oder auf Vernehmung ehemaliger Führungskräfte der Konzerne zur Marktaufteilung, von vornherein abgelehnt.

    Rn. 214 So ist in Bezug auf die Ausführungen des Gerichts in Rn. 273 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 272 der Urteile T-317/20 und T-319/20, wonach die Rechtsmittelführerinnen keine eigenen Berechnungen des HHI vorgelegt hätten, um darzutun, dass die Kommission, wenn sie diese Werte berücksichtigt hätte, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, dem Gericht beizupflichten, dass die Kommission nicht verpflichtet war, den HHI bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen, und dass die Rechtsmittelführerinnen, soweit sie ihr ein solches Versäumnis anlasteten, hätten erläutern müssen, inwiefern eine Heranziehung des HHI die Beurteilung geändert hätte.

    Rn. 215 Überdies hat das Gericht in den Rn. 278 bis 280 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 277 bis 279 der Urteile T-317/20 und T-319/20 keinen Rechtsfehler mit seiner Feststellung begangen, dass es für den Nachweis eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission nicht genüge, wenn die Rechtsmittelführerinnen andere Daten verwendeten als die Kommission im streitigen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im streitigen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt.

    Rn. 216 Gleiches gilt für die Erwägungen zu den Auswirkungen der Kapazitätszunahmen bei RWE, zu den Auswirkungen der Beteiligungen von RWE und E.ON an dritten Unternehmen, zur Bedeutung der Parallelität bei der Entwicklung der Börsenkurse und der Ergebnisse von E.ON und RWE sowie des Umstands, dass sie ihren Sitz in derselben Stadt haben, und zu den Auswirkungen der Minderheitsbeteiligung von RWE an E.ON in den Rn. 328, 341, 344 und 382 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in den Rn. 327, 340, 343 und 381 der Urteile T-317/20 und T-319/20, mit denen das Gericht im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerinnen zwar offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission rügten, ihm aber weder konkrete Anhaltspunkte noch überzeugende Erklärungen für das Vorliegen solcher offensichtlicher Fehler vorgelegt hätten.

    Rn. 217 Was den Umstand betrifft, dass das Gericht es nicht für erforderlich gehalten hat, die von den Rechtsmittelführerinnen benannten Zeugen zu vernehmen, ergibt sich aus den verfahrensrechtlichen Erwägungen in Rn. 410 der Urteile T-312/20, T-313/20 und T-315/20 sowie in Rn. 409 der Urteile T-317/20 und T-319/20, die vor dem Gerichtshof nicht wirksam in Frage gestellt worden sind, sowie daraus, dass es nach der oben in Rn. 71 angeführten Rechtsprechung jedenfalls allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob ein persönliches Erscheinen oder eine Vernehmung erforderlich ist, dass das Gericht dadurch keinen Rechtsfehler begangen hat.

  • EuGH, 26.06.2025 - C-484/23

    Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …

    Rn. 22 Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien zu diesem Aussetzungsantrag sowie zu einer etwaigen Verbindung von neun Rechtsmitteln - darunter das vorliegende Rechtsmittel - in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-466/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P, C-469/23 P, C-470/23 P, C-484/23 P und C-485/23 P, die sich gegen die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-312/20, T-313/20, T-314/20, T-315/20, T-317/20, T-318/20, T-319/20, T-320/20 und T-321/20 richten, den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen und die Verbindung allein der Rechtsmittel in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, die Sachurteile des Gerichts betreffen, angeordnet, unter Ausschluss der vier anderen, gegen Urteile des Gerichts, mit denen die Klagen für unzulässig erklärt wurden, eingelegten Rechtsmittel, zu denen das vorliegende gehört.
  • EuGH, 26.06.2025 - C-485/23

    Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …

    Rn. 22 Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien zu diesem Aussetzungsantrag sowie zu einer etwaigen Verbindung von neun Rechtsmitteln - darunter das vorliegende Rechtsmittel - in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-466/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P, C-469/23 P, C-470/23 P, C-484/23 P und C-485/23 P, die sich gegen die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-312/20, T-313/20, T-314/20, T-315/20, T-317/20, T-318/20, T-319/20, T-320/20 und T-321/20 richten, den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen und die Verbindung allein der Rechtsmittel in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, die Sachurteile des Gerichts betreffen, angeordnet, unter Ausschluss der vier anderen, gegen Urteile des Gerichts, mit denen die Klagen für unzulässig erklärt wurden, eingelegten Rechtsmittel, zu denen das vorliegende gehört.
  • EuGH, 26.06.2025 - C-466/23

    Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …

    Rn. 19 Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien zu diesem Aussetzungsantrag sowie zu einer etwaigen Verbindung von neun Rechtsmitteln - darunter das vorliegende Rechtsmittel - in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-466/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P, C-469/23 P, C-470/23 P, C-484/23 P und C-485/23 P, die sich gegen die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-312/20, T-313/20, T-314/20, T-315/20, T-317/20, T-318/20, T-319/20, T-320/20 und T-321/20 richten, den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen und die Verbindung allein der Rechtsmittel in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, die Sachurteile des Gerichts betreffen, angeordnet, unter Ausschluss der vier anderen, gegen Urteile des Gerichts, mit denen die Klagen für unzulässig erklärt wurden, eingelegten Rechtsmittel, zu denen das vorliegende gehört.
  • EuGH, 26.06.2025 - C-469/23

    Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …

    Rn. 19 Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien zu diesem Aussetzungsantrag sowie zu einer etwaigen Verbindung von neun Rechtsmitteln - darunter das vorliegende Rechtsmittel - in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-466/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P, C-469/23 P, C-470/23 P, C-484/23 P und C-485/23 P, die sich gegen die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-312/20, T-313/20, T-314/20, T-315/20, T-317/20, T-318/20, T-319/20, T-320/20 und T-321/20 richten, den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen und die Verbindung allein der Rechtsmittel in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, die Sachurteile des Gerichts betreffen, angeordnet, unter Ausschluss der vier anderen, gegen Urteile des Gerichts, mit denen die Klagen für unzulässig erklärt wurden, eingelegten Rechtsmittel, zu denen das vorliegende gehört.
  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …

    Die Klägerin, die mit dem Inhalt des Zusammenschlusses M.8871 vertraut ist, da sie am diesen Zusammenschluss betreffenden Verwaltungsverfahren teilgenommen und außerdem beim Gericht die unter dem Aktenzeichen T-317/20 in das Register eingetragene Klage erhoben hat, mit der die Nichtigerklärung des Beschlusses betreffend den Zusammenschluss M.8871 beantragt wurde, kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Gründe, aus denen die Kommission zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Zusammenschlüsse in getrennten Verfahren zu prüfen seien, nicht zu kennen.
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