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Weitere Entscheidung unten: EuG, 30.10.2009

Rechtsprechung
   EuG, 21.09.2011 - T-325/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19200
EuG, 21.09.2011 - T-325/09 P (https://dejure.org/2011,19200)
EuG, Entscheidung vom 21.09.2011 - T-325/09 P (https://dejure.org/2011,19200)
EuG, Entscheidung vom 21. September 2011 - T-325/09 P (https://dejure.org/2011,19200)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete - Befristeter Dienstvertrag - Weigerung, einen neuen Dienstvertrag abzuschließen oder einen Dienstvertrag auf unbestimmte Dauer zu verlängern - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 1999/70/EG - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adjemian u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete - Befristeter Dienstvertrag - Weigerung, einen neuen Dienstvertrag abzuschließen oder einen Dienstvertrag auf unbestimmte Dauer zu verlängern - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 1999/70/EG - ...

  • EU-Kommission

    Vahan Adjemian e.a gegen Europäische Kommission.

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2009 von Vahan Adjemian u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Juni 2009, verbundene Rechtssachen F-134/07, Adjemian u. a./Kommission, und F-8/08, Renier/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 in den verbundenen Rechtssachen F"134/07, Adjemian u. a./Kommission, und F"8/08, Renier/Kommission, mit dem die Klagen auf, zum einen, Aufhebung der Entscheidungen der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Zitiert selbst (41)

  • EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07

    Adjemian u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-325/09
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegt worden ist, beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klagen abgewiesen wurden, die darauf gerichtet waren, die Verfügungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, keine neuen Dienstverträge abzuschließen oder frühere Dienstverträge der Rechtsmittelführer als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten im Sinne von Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern (im Folgenden: beanstandete Einzelverfügungen), aufzuheben sowie den Beschluss K(2004) 1597 der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 75-2004 vom 24. Juni 2004 (im Folgenden: Beschluss vom 28. April 2004), und, soweit erforderlich, Art. 88 der BSB für rechtswidrig zu erklären.

    Rn. 3 Mit Klageschrift, die am 3. Dezember 2007 beim Gericht für den öffentlichen Dienst einging, erhoben die Kläger in der Rechtssache F-134/07, die in den Anhängen 1, 11 und III des angefochtenen Urteils namentlich aufgeführt sind, Klage auf erstens Feststellung der Rechtswidrigkeit von Entscheidungen der Kommission, darunter der Beschluss vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission, und, soweit erforderlich, von Art. 88 der BSB, soweit er die Vertragsdauer von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten begrenzt, zweitens Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 22. August, 5. September, 30. Oktober und 28. November 2007, keine neuen Dienstverträge abzuschließen oder die früheren Dienstverträge der Kläger nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern, und drittens, soweit erforderlich, Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Festlegung der jeweiligen Beschäftigungsbedingungen der Kläger, soweit die neuen Dienstverträge der Kläger oder die Verlängerungen ihrer früheren Dienstverträge auf bestimmte Dauer begrenzt wurden.

    Rn. 5 Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-134/07 einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit.

    Rn. 8 Mit am 4. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem Schriftsatz beantragte der Rat, in der Rechtssache F-134/07 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    Rn. 9 Mit Streithilfeschriftsatz, der am 23. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, beantragte der Rat in der Rechtssache F-134/07, die in der Klageschrift erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 88 der BSB als unzulässig im Hinblick auf vier Kläger und jedenfalls bzw. im Hinblick auf die übrigen Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

    Rn. 10 Mit Beschluss vom 18. November 2008 verband der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Beteiligten die Rechtssachen F-134/07 und F-8/08 lediglich zum Zweck des mündlichen Verfahrens.

    Rn. 11 Mit dem angefochtenen Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst wurden die Rechtssachen F-134/07 und F-8/08 miteinander verbunden, die beim Gericht erhobenen Klagen abgewiesen und die Kläger zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission in der jeweiligen Rechtssache verurteilt.

    Rn. 25 Der erste Rechtsmittelgrund ist darauf gestützt, dass die Begründung des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden hat, in der Rechtssache F-134/07 sei davon auszugehen, dass sich die Klage nur gegen die Entscheidungen richte, gegen die Beschwerden erhoben worden seien, und nicht gegen die Entscheidungen, mit denen diese Beschwerden zurückgewiesen worden seien, mit einem Rechtsfehler und einem Verstoß gegen die Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) sowie gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf behaftet sei.

    Rn. 34 In der vorliegenden Rechtssache geht aus Randnr. 40 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst angesichts der Rechtsprechung, die aus dem oben in Randnr. 32 angeführten Urteil Vainker/Parlament hervorgegangen ist, im Wesentlichen der Auffassung gewesen ist, dass über die Anträge, die die Kläger in der Rechtssache F-134/07 gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichtet hatten, nicht zu entscheiden sei, da die Anträge keinen eigenständigen Gehalt hätten.

    Rn. 35 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wenden sich die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 gerade dagegen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht über die Anträge entschieden hat, die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichtet waren.

    In Randnr. 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst jedoch nicht die Gründe dargelegt, die es zu der Feststellung veranlasst haben, dass die "formal [gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden] gerichteten Aufhebungsanträge" der Kläger in der Rechtssache F-134/07 gegenüber den Anträgen, die diese Kläger in Bezug auf die beanstandeten Einzelverfügungen gestellt hätten, "keinen eigenständigen Gehalt" aufwiesen.

    Rn. 44 Somit ist das angefochtene Urteil wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, soweit die Anträge, die die im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden richten, für erledigt erklärt werden.

    Rn. 94 Sodann sind die Rügen des fünften Rechtsmittelgrundes gemeinsam zu prüfen, mit denen beanstandet wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil die Rügen zurückgewiesen hat, welche die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 im Hinblick auf die beanstandeten Einzelverfügungen, die ihre Beschäftigungsbedingungen festlegten, insofern erhoben hatten, als sie die Dauer ihrer Dienstverträge in Anwendung von Art. 88 der BSB und der Sechsjahresregel des Beschlusses vom 28. April 2004 begrenzten und/oder ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Dienstverträge auf unbefristete Dauer ablehnten.

    Folglich können die Rechtsmittelführer nicht zu Recht beanstanden, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht festgestellt, dass die Entscheidungen, mit denen sich die Einstellungsbehörde angesichts der in Art. 88 der BSB festgelegten Begrenzungen und des Beschlusses vom 28. April 2004 geweigert habe, mit den im Anhang namentlich aufgeführten Klägern in der Rechtssache F-134/07 neue Dienstverträge abzuschließen oder ihre früheren Dienstverträge auf unbestimmte Dauer zu verlängern, im Hinblick auf die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots auf die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge im öffentlichen Dienst nicht oder unzureichend begründet seien.

    Rn. 96 Soweit die vorliegenden Rügen außerdem dahin gehend auszulegen sind, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig außer Acht gelassen habe, dass die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 als Hilfskräfte, Vertragsbedienstete oder Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten ständige Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahrgenommen hätten oder manuelle Aufgaben und unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der BSB als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten verrichtet hätten, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass im Rahmen der BSB der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Rechtsmissbrauch durch Umdeutung ihrer aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverträge unter Berücksichtigung der Aufgaben, die sie tatsächlich während ihrer Dienstzeiten wahrgenommen haben, und der Dauer dieser Aufgaben geahndet wird.

    Rn. 98 Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichteten Anträge der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 für erledigt erklärt werden.

    In der vorliegenden Rechtssache ist dies im Hinblick auf die Anträge, die die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gestellt haben, der Fall (vgl. oben, Randnrn. 44 und 98).

    Rn. 101 Aus den Akten geht hervor, dass die Entscheidungen über die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerden der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 ausdrücklich zu den Rechts- und Tatsachenfragen Stellung nahmen, die in den beanstandeten Einzelverfügungen nicht untersucht worden waren.

    Rn. 103 Die Gründe, die im angefochtenen Urteil für die Zurückweisung der Klagegründe und Einreden der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 angegeben worden sind oder die im vorliegenden Urteil angegeben werden, um die Zurückweisung dieser Klagegründe und Einreden, soweit sie sich gegen die beanstandeten Einzelverfügungen richteten, durch das Gericht für den öffentlichen Dienst zu rechtfertigen, rechtfertigen die Zurückweisung dieser Klagegründe und Einreden, soweit sie sich gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden richten.

    Rn. 104 Folglich ist die Klage der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 abzuweisen, soweit es die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden betrifft.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08), wird aufgehoben, soweit die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichteten Anträge der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 für erledigt erklärt werden..

    Die Klage der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 wird abgewiesen, soweit es die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden betrifft..

  • EuGöD, 04.06.2009 - F-8/08

    Renier / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-325/09
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegt worden ist, beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klagen abgewiesen wurden, die darauf gerichtet waren, die Verfügungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, keine neuen Dienstverträge abzuschließen oder frühere Dienstverträge der Rechtsmittelführer als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten im Sinne von Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern (im Folgenden: beanstandete Einzelverfügungen), aufzuheben sowie den Beschluss K(2004) 1597 der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 75-2004 vom 24. Juni 2004 (im Folgenden: Beschluss vom 28. April 2004), und, soweit erforderlich, Art. 88 der BSB für rechtswidrig zu erklären.

    Rn. 4 Mit Klageschrift, die am 22. Januar 2008 beim Gericht für den öffentlichen Dienst einging, erhob Frau Renier in der Rechtssache F-8/08 Klage auf Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 11. April 2007, soweit darin die Dauer ihres Vertrags als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten auf den Zeitraum vom 16. April 2007 bis 15. Dezember 2008 begrenzt wurde.

    Rn. 6 Mit am 14. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem Schriftsatz beantragte der Rat der Europäischen Union, in der Rechtssache F-8/08 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    Rn. 7 Mit Streithilfeschriftsatz zur Begründetheit, der am 26. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, beantragte der Rat in der Rechtssache F-8/08, die in der Klageschrift erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 88 der BSB als unbegründet zurückzuweisen.

    Rn. 10 Mit Beschluss vom 18. November 2008 verband der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Beteiligten die Rechtssachen F-134/07 und F-8/08 lediglich zum Zweck des mündlichen Verfahrens.

    Rn. 11 Mit dem angefochtenen Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst wurden die Rechtssachen F-134/07 und F-8/08 miteinander verbunden, die beim Gericht erhobenen Klagen abgewiesen und die Kläger zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission in der jeweiligen Rechtssache verurteilt.

    Rn. 90 Zunächst sind die Rügen des fünften Rechtsmittelgrundes zu prüfen, mit denen beanstandet wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil die Rügen zurückgewiesen hat, die die Klägerin in der Rechtssache F-8/08 im Hinblick auf eine der beanstandeten Einzelverfügungen erhoben hatte, und zwar die Verfügung, mit der die Dauer ihres neuen Dienstvertrags als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten bis zum 15. Dezember 2008 begrenzt wurde.

    Rn. 91 Soweit die Rechtsmittelführer im Wesentlichen beanstanden, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung die Anwendung der Sechsjahresregel, die sich aus dem Beschluss vom 28. April 2004 ergebe, nicht insofern ausgeschlossen habe, als sie die Möglichkeit der Einstellungsbehörde, einen neuen Dienstvertrag als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten für die gesamte in Art. 88 der BSB vorgesehene Dauer abzuschließen, rechtswidrig beschränkt habe, ist festzustellen, dass die Klägerin in der Rechtssache F-8/08, wie aus Randnr. 54 des angefochtenen Urteils hervorgeht, der Kommission vorwarf, sie habe ihr den Vorteil eines unbefristeten Vertrags und eine reale Karrierechance vorenthalten, als sie ihr in der streitigen Verfügung nur einen neuen befristeten Dienstvertrag als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten bis zum 15. Dezember 2008 angeboten habe.

    41 bis 57 des angefochtenen Urteils nicht hervor, dass die Klägerin in der Rechtssache F-8/08 eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Sechsjahresregel nach dem Beschluss vom 28. April 2004 erhoben hatte, die sich darauf stützte, dass die Anwendung dieser Regel die Möglichkeit der Einstellungsbehörde, den neuen Dienstvertrag als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten für die gesamte in Art. 88 der BSB vorgesehene Dauer abzuschließen, beschränkt habe.

    Rn. 92 Soweit die Rechtsmittelführer im Übrigen beanstanden, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht festgestellt, dass die streitige Verfügung im Hinblick auf Art. 88 der BSB einen Begründungsmangel aufweise, ist hervorzuheben, dass, wie die Rechtsmittelführer in ihren Schriftsätzen selbst eingeräumt haben, die Dauer des neuen Dienstvertrags der Klägerin in der Rechtssache F-8/08 als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten in Anwendung der Sechsjahresregel des Beschlusses vom 28. April 2004 bis zum 15. Dezember 2008 beschränkt war.

    Rn. 93 Was schließlich die Rüge betrifft, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht anhand sämtlicher ihm vorgelegter Dienstverträge und Vertragszusätze geprüft, ob die Klägerin in der Rechtssache F-8/08 ständige Aufgaben wahrgenommen habe, die mit den normalen Tätigkeiten der Kommission einhergingen, ist in Übereinstimmung mit den oben in Randnr. 88 dargelegten Grundsätzen festzustellen, dass es der Klägerin oblag, zu beantragen, ihr die formal in Durchführung eines Dienstvertrags als Hilfskraft oder Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten zurückgelegte Dienstzeit als Dienstzeit, die sie als Bedienstete auf Zeit oder als Vertragsbedienstete zurückgelegt habe, anzuerkennen, und mit jedem Mittel zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Umwandlung ihrer aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverträge in einen unbefristeten Dienstvertrag in Bezug auf sie vorlägen.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08), wird aufgehoben, soweit die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichteten Anträge der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 für erledigt erklärt werden..

  • EuGH, 09.09.2003 - C-25/02

    Rinke - "Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinien 86/457/EWG und …

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-325/09
    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie als solche den Organen bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungs- und Entscheidungsbefugnisse Verpflichtungen auferlegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Rinke, C-25/02, Slg. 2003, I-8349, Randnr. 24, und vom Gericht vom 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T-495/04, Slg. 2008, II-781, Randnr. 43).

    Rn. 56 Selbst wenn die Bestimmungen der Richtlinie 1999/70, die die Rahmenvereinbarung umsetzen, als solche keine Verpflichtungen des Rates oder der Kommission bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungs- und Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Regelung der Beziehungen der Europäischen Gemeinschaften mit ihren Bediensteten und ebenso wenig eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 88 der BSB oder des Beschlusses vom 28. April 2004 begründen können (vgl. oben, Randnr. 52), können die in dieser Richtlinie erlassenen oder entwickelten Regeln oder Grundsätze diesen Organen entgegengehalten werden, wenn sich darin nur die Grundregeln des EG-Vertrags und der allgemeinen Rechtsgrundsätze niederschlagen, die unmittelbar für diese Organe gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Rinke, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 11.07.2002 - T-137/99

    Martinez Paramo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-325/09
    Rn. 77 Unter den Begriff "Dauerplanstelle [bei einem der Organe]" im Sinne von Art. 1a Abs. 1 des Statuts fallen nur solche Stellen, die im Haushaltsplan der Gemeinschaft ausdrücklich als "Dauerplanstellen" oder unter ähnlicher Bezeichnung vorgesehen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 1964, Schmitz/EWG, 18/63, Slg. 1964, 163, 192, und des Gerichts vom 11. Juli 2002, Martinez Paramo u. a./Kommission, T-137/99 und T-18/00, Slg. ÖD 2002, I-A-119 und II-639, Randnr. 96).

    Außerdem kann sie nur greifen, wenn das Organ über eine freie Dauerplanstelle verfügt, die bereits im Haushaltsplan vorgesehen ist (Urteil Martinez Paramo u. a./Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 97).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-325/09
    Dagegen ist festgestellt worden, dass die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht zwingend vorschreibt, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge vorzusehen, zumindest dann nicht, wenn die fragliche Regelung Maßnahmen enthält, die darauf gerichtet sind, die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge wirksam zu verhindern, sowie Maßnahmen, die eine angemessene Ahndung solcher Missbräuche ermöglichen und gleichzeitig die schädigenden Auswirkungen für die Betroffenen beseitigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON …

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-325/09
    Rn. 42 Im Übrigen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst, als es in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass "sich nicht leugnen lässt, dass die genannten Kläger ein Interesse daran haben, die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gleichzeitig mit der Aufhebung der sie beschwerenden Maßnahmen [d. h. den beanstandeten Einzelverfügungen] zu beantragen", zu verstehen gegeben, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die alleinige Aufhebung der erstgenannten Entscheidungen den Klägern einen Vorteil verschaffen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnr. 23), der sich per definitionem von dem Vorteil unterscheide, der ihnen durch die Aufhebung der letztgenannten Entscheidungen verschafft werde.
  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-325/09
    Rn. 59 Das Rechtsmissbrauchsverbot, wonach sich niemand missbräuchlich auf Rechtsnormen berufen darf, zählt zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Richter zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnrn. 27, 30 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und des Gerichts vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T-271/04, Slg. 2007, II-1375, Randnr. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der …

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-325/09
    In einer Rechtsgemeinschaft ist die einheitliche Anwendung des Rechts nämlich ein Grunderfordernis (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 104), und jedes Rechtssubjekt unterliegt dem Gebot rechtmäßigen Handelns.
  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-325/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Richter von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern er die Parteien zuvor zur Stellungnahme aufgefordert hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …

    Auszug aus EuG, 21.09.2011 - T-325/09
    Die Organe müssen die Regeln des EG-Vertrags und die für sie geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze daher in gleicher Weise anwenden wie alle anderen Rechtssubjekte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnrn.
  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission - …

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der …

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - …

  • EuG, 10.12.2009 - T-195/08

    Antwerpse Bouwwerken / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches …

  • EuGH, 11.09.2007 - C-227/04

    Lindorfer / Rat - Rechtsmittel - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - …

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuGH, 28.05.1980 - 33/79

    Kuhner / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale …

  • EuGH, 11.07.1985 - 87/77

    Salerno u.a. / Kommission und Rat

  • EuGH, 17.07.2008 - C-71/07

    Campoli / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Ruhegehalt - …

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES …

  • EuGH, 26.01.1989 - 224/87

    Koutchoumoff / Kommission

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag - …

  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

  • EuGH, 01.02.1979 - 17/78

    Deshormes / Kommission

  • EuGH, 28.02.1989 - 341/85

    Van der Stijl u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 43/84

    Maag / Kommission

  • EuG, 12.12.2002 - T-338/00

    Morello / Kommission

  • EuG, 21.05.2008 - T-495/04

    Belfass / Rat - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches …

  • EuGH, 16.07.1981 - 33/80

    Albini / Rat und Kommission

  • EuG, 07.06.2005 - T-375/02

    Alessandro Cavallaro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …

  • EuG, 10.06.2004 - T-258/01

    Eveillard / Kommission - Beamte - Disziplinarordnung - Einstufung in eine …

  • EuGH, 04.10.2007 - C-311/05

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuG, 14.10.2004 - T-389/02

    Sandini / Gerichtshof

  • EuGH, 19.11.1981 - 106/80

    Fournier / Kommission

  • EuG, 07.02.1991 - T-2/90

    Ana Fernandes Ferreira de Freitas gegen Kommission der Europäischen …

  • EuG, 22.10.1996 - T-154/94

    Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de …

  • EuG, 25.10.2006 - T-281/04

    Staboli / Kommission

  • EuGH, 19.03.1964 - 18/63

    Estelle Schmitz, Ehefrau von Roland Wollast gegen Europäische …

  • EuGH, 23.02.1983 - 225/81

    Toledano-Laredo / Kommission

  • EuG, 06.02.2019 - T-580/17

    Karp/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstufung - Art. …

    En s'appuyant sur l'arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission (T-325/09 P, EU:T:2011:506), le requérant soutient que le Parlement a commis un abus de droit résultant du choix des contrats qui lui ont été proposés et, en particulier, de la décision de ne pas renouveler le second contrat ou de ne pas lui proposer un contrat à durée indéterminée.

    Toute interprétation contraire conduirait à augmenter considérablement le nombre des emplois permanents consentis par l'autorité budgétaire, mettant ainsi en échec tant les attributions que les intentions de cette dernière (voir arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 77 et jurisprudence citée).

    Rn. 65 Ensuite, il ressort d'une lecture combinée de l'article 1er bis, paragraphe 1, du statut et des articles 2 à 5 du RAA que les emplois permanents des institutions ont, en principe, vocation à être pourvus par des fonctionnaires et que ce n'est donc qu'à titre d'exception que de tels emplois peuvent être occupés par des agents (arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 78).

    Dans la mesure où ces emplois sont compris dans le tableau des effectifs, ils correspondent à des tâches permanentes définies de service public, lesquelles ne correspondent toutefois pas, en vertu du choix de l'autorité budgétaire, à un « emploi permanent ", au sens défini au point 64 ci-dessus, qui aurait vocation à être pourvu par un fonctionnaire (voir, en ce sens, arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 81).

    Cela confère audit engagement un caractère précaire, qui correspond à l'objet même de celui-ci, à savoir remplacer une personne temporairement indisponible (voir, en ce sens, arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 80).

    Rn. 68 Il ressort de ce qui précède que la caractéristique principale des contrats d'engagement en qualité d'agent contractuel auxiliaire est leur précarité dans le temps, correspondant à la finalité même de ces contrats, qui est de faire remplir des tâches précaires, notamment en l'absence d'un titulaire, par du personnel occasionnel, et que les agents du service public de l'Union engagés sur la base d'un contrat à durée déterminée ne peuvent ignorer le caractère temporaire de leur engagement et le fait que celui-ci ne confère pas de garantie d'emploi (voir, en ce sens, arrêts du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 86, et du 24 avril 2017, HF/Parlement, T-584/16, EU:T:2017:282, point 109).

    Rn. 69 C'est dans le contexte des considérations mentionnées aux points 64 à 68 ci-dessus que la jurisprudence a précisé que l'AHCC commet un abus de droit lorsqu'elle a recours à l'article 3 ter du RAA pour confier durant de longues périodes des tâches correspondant à un « emploi permanent ", ou des tâches correspondant à un emploi compris dans le tableau des effectifs annexé à la section du budget afférente à chaque institution, et auquel les autorités budgétaires ont conféré un caractère temporaire, à du personnel recruté en vertu dudit article, qui se trouverait ainsi anormalement utilisé, au prix d'une incertitude prolongée (voir, en ce sens, arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 86 et jurisprudence citée).

    En outre, pour autant que l'AHCC a eu recours à une succession de contrats d'engagement à durée déterminée pour l'exécution durable de tâches permanentes, cet abus pourrait être corrigé et les conséquences négatives subies par l'intéressé pourraient être effacées en procédant à une requalification du contrat d'engagement conforme aux dispositions du RAA, laquelle peut notamment conduire à la transformation des contrats d'engagement à durée déterminée successifs en contrat à durée indéterminée (voir, en ce sens, arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 67 et jurisprudence citée).

  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten - …

    In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (vgl. Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 102 Was den Umstand angeht, dass die Einstellungsbehörde nach der neuen dienstlichen Verwendung der Klägerin im Referat Besuchsprogramme beschlossen hat, Beamte mit den Aufgaben zu betrauen, die zuvor die Klägerin im Referat Audiovisuelles wahrgenommen hatte, was zur Folge hatte, dass für dieses Referat kein Grund mehr bestand, eine nochmalige Verlängerung ihres Anstellungsvertrags zu beantragen, obwohl die Klägerin seit 2003 in besagtem Referat beschäftigt gewesen war, so ist darauf hinzuweisen, dass die Dauerplanstellen der Organe zum einen grundsätzlich mit Beamten besetzt werden sollen und solche Stellen nur ausnahmsweise von Bediensteten besetzt werden können (Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 78).

    Dass die Klägerin, die weder ein von EPSO durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren noch ein parlamentsinternes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat, von der Einstellungsbehörde mittels verschiedener aufeinanderfolgender, unter verschiedene Stellenkategorien fallender Verträge weiterhin für die Ausübung weitgehend identischer Tätigkeiten beschäftigt werden konnte, verpflichtete die Einstellungsbehörde nämlich in keiner Weise, das Beschäftigungsverhältnis mit der Betroffenen fortzusetzen, da das Hauptmerkmal von Verträgen zur Einstellung als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten ihre zeitliche Begrenztheit ist, die dem Zweck dieser Verträge entspricht, nämlich Aufgaben, die ihrem Wesen nach oder wegen des Fehlens eines Stelleninhabers begrenzt sind, durch Zeitpersonal ausführen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 86), und da die auf der Grundlage eines befristeten Vertrags eingestellten Bediensteten des öffentlichen Dienstes der Union die zeitliche Begrenztheit ihrer Anstellung und die Tatsache, dass die Anstellung keine Beschäftigungsgarantie verleiht, nicht außer Betracht lassen können (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2013, ETF/Schuerings, T-107/11 P, EU:T:2013:624, Rn. 84).

    Gemäß Art. 8 Abs. 2 BSB endete dieser Vertrag über die Anstellung als Bedienstete auf Zeit zwangsläufig mit Ablauf der Beschäftigungshöchstdauer von sechs Jahren für Bedienstete auf Zeit und es ist festzustellen, dass diese Anstellung, die als Ausnahme von dem Grundsatz, der die Besetzung von Dauerplanstellen durch Ernennung von Beamten vorsieht, erfolgte, nur zum Ziel haben konnte, den dienstlichen Erfordernissen des Referats Audiovisuelles gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 79).

  • EuG, 05.07.2023 - T-223/21

    SE/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - …

    Rn. 81 Außerdem können sich die Rechtsunterworfenen in den von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen auf die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung, die mit ihr durchgeführt werden soll, gegenüber den Unionsorganen berufen, damit die Bestimmungen des Statuts und der BSB so weit wie möglich im Einklang mit den Anforderungen der Rahmenvereinbarung ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 57).

    Rn. 82 Folglich sind der Gesetzgeber bei der Ausübung seiner in Art. 336 AEUV festgelegten Gesetzgebungsbefugnisse für den Erlass der BSB und die Einstellungsbehörde bei der Ausübung des weiten Ermessens, das ihr im Rahmen der Bestimmungen der BSB eingeräumt wird, in Übereinstimmung mit den in Art. 151 AEUV festgelegten Zielen der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie ihres angemessenen sozialen Schutzes verpflichtet, beim Erlass oder der Durchführung von Vorschriften zur Regelung der Beziehungen der Union mit ihren Bediensteten Rechtsmissbrauch zu verhindern, der sich aus der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge ergeben könnte (Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 61).

    Rn. 89 Was die Grenze für die Zahl der möglichen Verlängerungen betrifft, enthält, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, Art. 8 Abs. 2 der BSB, indem er die Zahl der Verlängerungen des Vertrags des nach Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit begrenzt, auch eine der in Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgeführten Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge, im vorliegenden Fall die in Abs. 1 Buchst. c dieses Paragrafen vorgesehene Maßnahme, so dass die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung des Vertrags des auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit gewährleisten soll, dass das Organ, das ihn einstellt, den auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit vor Missbräuchen schützt, die sich aus der Verwendung zahlreicher aufeinanderfolgender kurzer befristeter Verträge ergeben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 66).

    Rn. 139 Was drittens die auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der BSB eingestellten Bediensteten auf Zeit betrifft, sehen die BSB zwar ausdrücklich vor, dass Bedienstete auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt werden können, doch sie legen auch fest, dass die Einstellung nur auf Zeit erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 79).

  • EuGöD, 11.04.2016 - F-59/13

    Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Personal …

    En premier lieu, le requérant demandait, sur le fondement de la jurisprudence dégagée dans l'arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission (T-325/09 P, EU:T:2011:506), que son contrat d'agent contractuel auxiliaire, qui avait pris effet le 1er septembre 2010 et qui avait été prorogé jusqu'au 31 août 2012, soit requalifié en un contrat d'agent contractuel au titre de l'article 3 bis du RAA.

    Rn. 47 En revanche, selon l'article 3 ter du RAA, il y a lieu de recruter sous un contrat d'agent contractuel auxiliaire l'agent engagé dans une institution soit pour exécuter des tâches autres que des tâches manuelles ou d'appui administratif visées à l'article 3 bis, paragraphe 1, sous a), du RAA, soit pour remplacer, sous certaines conditions, certains fonctionnaires ou agents temporaires se trouvant momentanément dans l'incapacité d'exercer leurs fonctions (voir également arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 83).

    Rn. 66 Il y a lieu d'ajouter que, en se basant sur l'arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission (T-325/09 P, EU:T:2011:506), le requérant fait valoir qu'un contrat d'agent contractuel auxiliaire correspond à un emploi précaire.

    Rn. 67 À cet égard, le Tribunal constate que, dans l'arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission (T-325/09 P, EU:T:2011:506), il a été jugé que, lorsqu'un agent contractuel auxiliaire a effectivement assumé des tâches correspondant à un emploi permanent, le juge de l'Union peut requalifier le contrat d'agent contractuel auxiliaire conclu avec l'agent concerné en un contrat d'agent temporaire lorsque certaines conditions sont remplies.

  • EuG, 08.11.2012 - T-268/11

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Urlaub - …

    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 als solche den Organen Verpflichtungen in ihren Beziehungen zu ihrem Personal auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission, F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86, bestätigt durch Urteil des Gerichts vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Somit können die Bestimmungen dieser Richtlinie als solche keine Verpflichtungen der Kommission bei der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Regelung der Beziehungen zu ihrem Personal und ebenso wenig eine Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Statuts begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, Randnr. 52).

    25 bis 28, Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2009, Aayhan u. a./Parlament, F-65/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 113).

  • EuG, 04.12.2018 - T-517/16

    Janoha u.a./ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des …

    Rn. 28 À cet égard, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, la réclamation administrative et son rejet, explicite ou implicite, font partie intégrante d'une procédure complexe et ne constituent qu'une condition préalable à la saisine du juge (arrêts du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 32, et du 15 septembre 2017, Skareby/SEAE, T-585/16, EU:T:2017:613, point 18).

    Il peut, notamment, en être ainsi lorsqu'il constate que la décision portant rejet de la réclamation est purement confirmative de la décision objet de la réclamation et que, partant, l'annulation du rejet de la réclamation ne produirait sur la situation juridique de la personne intéressée aucun effet distinct de celui découlant de l'annulation de la décision initiale (voir, en ce sens, arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 33).

    Tel est le cas lorsque la décision de rejet de la réclamation contient un réexamen de la situation de la partie requérante, en fonction d'éléments de droit et de fait nouveaux, ou lorsqu'elle modifie ou complète la décision initiale (voir arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 32 et jurisprudence citée).

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/15

    Jenkinson/ Rat u.a. - Schiedsklausel - Internationale Zivilbedienstete …

    Rn. 96 Was drittens die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts betrifft, auf die sich der Kläger beruft, zählt das Rechtsmissbrauchsverbot, wonach sich niemand missbräuchlich auf Rechtsnormen berufen darf, zwar zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dessen Wahrung der Unionsrichter zu sichern hat (vgl. Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49).

    Rn. 98 Die Ahndung von Rechtsmissbrauch durch Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse entspricht den Zielen, die die Union und die Mitgliedstaaten eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, in Art. 151 AEUV vereinbart haben und zu denen die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie ihr angemessener sozialer Schutz zählen (Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 60).

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/18
    96 Was drittens die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts betrifft, auf die sich der Kläger beruft, zählt das Rechtsmissbrauchsverbot, wonach sich niemand missbräuchlich auf Rechtsnormen berufen darf, zwar zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dessen Wahrung der Unionsrichter zu sichern hat (vgl. Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506 , Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63 , Rn. 49).

    98 Die Ahndung von Rechtsmissbrauch durch Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse entspricht den Zielen, die die Union und die Mitgliedstaaten eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, in Art. 151 AEUV vereinbart haben und zu denen die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie ihr angemessener sozialer Schutz zählen (Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506 , Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-326/16

    LL/ Parlament - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Ehemaliger Abgeordneter des …

    Eine Ausnahme von dieser Regel betrifft den Fall, dass die Zurückweisung der Beschwerde eine andere Wirkung hat als die Handlung, gegen die Beschwerde eingelegt worden ist (vgl. Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 32).

    {FN:11} Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission (…224/87, EU:C:1989:38, Rn. 7), und vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission (T-325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 33).

  • EuG, 16.10.2018 - T-605/16

    OY/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 3b BSB - …

    Il peut, notamment, en être ainsi lorsqu'il constate que la décision portant rejet de la réclamation est purement confirmative de la décision objet de la réclamation et que, partant, l'annulation du rejet de la réclamation ne produirait sur la situation juridique de la personne intéressée aucun effet distinct de celui découlant de l'annulation de la décision initiale (arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 33).

    Rn. 38 En l'espèce, la décision de rejet de la réclamation ne fait que confirmer la décision du 2 octobre 2015 confirmant elle-même le classement de la requérante dans le groupe de fonctions IV, au grade 15, échelon 1. Conformément à la jurisprudence (arrêt du 21 septembre 2011, Adjemian e.a./Commission, T-325/09 P, EU:T:2011:506, point 32), il convient en effet d'observer que le rejet de la réclamation ne contient pas un réexamen de la situation de la requérante qui aurait été effectué au vu d'éléments de droit ou de fait nouveaux et qu'elle ne modifie pas non plus la décision susmentionnée, du 2 octobre 2015.

  • EuG, 22.03.2018 - T-579/16

    HJ/ EMA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung eines …

  • EuG, 12.12.2018 - T-283/17

    SH/ Kommission

  • EuGöD, 21.11.2013 - F-122/12

    Arguelles Arias / Rat - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - …

  • EuGöD, 08.12.2014 - F-4/13

    Öffentlicher Dienst - Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die …

  • EuGöD, 13.11.2014 - F-2/12

    Hristov / Kommission und EMA

  • EuG, 13.12.2016 - T-713/14

    IPSO / EZB - EZB - Personal der EZB - Leiharbeitnehmer - Begrenzung der …

  • EuGöD, 18.05.2015 - F-11/14

    Dupré / EAD - Öffentlicher Dienst - Personal des EAD - Bediensteter auf Zeit - …

  • EuGöD, 30.09.2014 - F-35/12

    Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung, im Anschluss an die ärztliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung - Öffentlicher Dienst - Beamte - …

  • EuGöD, 05.12.2012 - F-88/09

    Z / Gerichtshof

  • EuG, 15.09.2016 - T-456/14

    TAO-AFI und SFIE-PE / Parlament und Rat - Dienst- und Versorgungsbezüge der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-464/13

    Oberto und O'Leary - Statut der Europäischen Schulen - Zuständigkeit der …

  • EuG, 10.09.2025 - T-435/23

    Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Entscheidung des Verwaltungsrats des …

  • EuG, 21.05.2014 - T-347/12

    Mocová / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf …

  • EuG, 14.12.2018 - T-750/16

    FV/ Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in den …

  • EuG, 19.06.2015 - T-88/13

    Z / Gerichtshof - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Unparteilichkeit …

  • EuGöD, 29.04.2015 - F-78/12

    Todorova Androva / Rat - Öffentlicher Dienst - Beförderung - …

  • EuGöD, 21.03.2013 - F-94/11

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - …

  • EuG, 14.12.2022 - T-296/21

    SU/ EIOPA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - …

  • EuG, 19.01.2017 - T-232/16

    Kommission / Frieberger und Vallin - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte …

  • EuGöD, 04.05.2016 - F-131/11

    Dun / Kommission - Öffentlicher Dienst - Aufhebung der auf den neu berechneten …

  • EuGöD, 04.05.2016 - F-44/12

    Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der Vorschläge zur Übertragung der vor …

  • EuGöD, 04.05.2016 - F-42/12

    Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung des Vorschlags zur Übertragung der vor …

  • EuG, 13.12.2018 - T-641/16

    Kakol/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung …

  • EuGöD, 03.05.2016 - F-31/12

    Noël / Kommission - Öffentlicher Dienst - Aufhebung der auf den neu berechneten …

  • EuGöD, 03.05.2016 - F-18/12

    Aprili und Kilian / Kommission - Öffentlicher Dienst - Aufhebung der auf den neu …

  • EuGöD, 03.05.2016 - F-136/11

    Kovács / Kommission - Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung über die …

  • EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten …

  • EuGöD, 04.05.2010 - F-47/09

    Fries Guggenheim / Cedefop

  • EuGöD, 23.11.2010 - F-8/10

    Gheysens / Rat - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten …

  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK/ Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in …

  • EuGöD, 20.07.2016 - F-94/13

    Piessevaux / Rat - Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der Entscheidung, …

  • EuGöD, 12.05.2016 - F-91/14

    Piessevaux / Rat

  • EuG, 02.10.2024 - T-11/23

    XH/ Kommission

  • EuGöD, 24.06.2016 - F-142/11

    Simpson / Rat

  • EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13

    Lopez Cejudo / Kommission - Öffentlicher Dienst - Untersuchung des Europäischen …

  • EuG, 06.02.2019 - T-461/17

    TN/ ENISA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - …

  • EuG, 04.10.2018 - T-17/17

    Constantinescu/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Schulbildung - …

  • EuG, 27.07.2018 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB

  • EuGöD, 16.07.2015 - F-116/14

    Murariu / AEAPP - Öffentlicher Dienst - Personal der EIOPA - Bediensteter auf …

  • EuGöD, 06.11.2014 - F-4/14

    Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nach …

  • EuGöD, 28.02.2013 - F-33/12

    Pepi / ERCEA

  • EuGöD, 13.12.2012 - F-7/11

    AX / EZB

  • EuGöD, 17.12.2015 - F-24/15

    Di Marzio / Rat - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Funktionsgruppe I …

  • EuGöD, 19.09.2013 - F-83/08

    Gheysens / Rat

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Rechtsprechung
   EuG, 30.10.2009 - T-325/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,43813
EuG, 30.10.2009 - T-325/09 P (https://dejure.org/2009,43813)
EuG, Entscheidung vom 30.10.2009 - T-325/09 P (https://dejure.org/2009,43813)
EuG, Entscheidung vom 30. Oktober 2009 - T-325/09 P (https://dejure.org/2009,43813)
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  • EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07

    Adjemian u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2009 - T-325/09
    ayant pour objet un pourvoi formé contre l'arrêt du Tribunal de la fonction publique (deuxième chambre), du 4 juin 2009, rendu dans les affaires jointes F-134/07, Adjemian e.a./Commission, et F-8/08, Renier/Commission, qui rejette les recours visant, d'une part, l'annulation des décisions de la Commission refusant de conclure un contrat ou de renouveler l'engagement des intéressés pour une durée indéterminée, ainsi que, d'autre part, la déclaration de l'illégalité de la décision de la Commission, du 28 avril 2004, relative à la durée maximale de recours au personnel non permanent dans ses services et, pour autant que de besoin, de l'article 88 du RAA,.
  • EuGöD, 04.06.2009 - F-8/08

    Renier / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2009 - T-325/09
    ayant pour objet un pourvoi formé contre l'arrêt du Tribunal de la fonction publique (deuxième chambre), du 4 juin 2009, rendu dans les affaires jointes F-134/07, Adjemian e.a./Commission, et F-8/08, Renier/Commission, qui rejette les recours visant, d'une part, l'annulation des décisions de la Commission refusant de conclure un contrat ou de renouveler l'engagement des intéressés pour une durée indéterminée, ainsi que, d'autre part, la déclaration de l'illégalité de la décision de la Commission, du 28 avril 2004, relative à la durée maximale de recours au personnel non permanent dans ses services et, pour autant que de besoin, de l'article 88 du RAA,.
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