Rechtsprechung
| EuG, 20.12.2023 - T-55/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Leipzig/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Recht auf ...
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Leipzig/ Kommission
Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Recht auf ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die Kommission grünes Licht dafür gab, dass E.ON die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen von Innogy erwirbt, werden abgewiesen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Stadtwerke Leipzig/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Stadtwerke Leipzig/ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 20.12.2023 - T-55/21
- EuG, 27.05.2024 - T-55/21
- EuGH - C-172/24 (anhängig)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (36)
- EuG, 07.05.2009 - T-151/05
NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Rn. 134 Diese Dritten haben auf entsprechenden Antrag ein Recht darauf, von der Kommission angehört zu werden, um zu den für sie nachteiligen Wirkungen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens Stellung zu nehmen, wobei aber dieses Recht mit der Beachtung der Verteidigungsrechte der am Zusammenschluss Beteiligten auf der einen und dem Hauptziel der Verordnung, der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und der Rechtssicherheit für die der Verordnung unterliegenden Unternehmen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen ist (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung).Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (…Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).
Rn. 199 Soweit die Vorlage einer Anlage nämlich nicht den Versuch darstellt, den der Kommission zuvor im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses unterbreiteten rechtlichen und tatsächlichen Rahmen zu ändern, sondern eine Zusammenstellung von Argumenten im Rahmen der bloßen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, ist diese Anlage als zulässig anzusehen (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 63).
Diese bloße Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen bedeutet, dass, soweit eine Anlage rechtliche Umstände enthält, auf die bestimmte in der Klageschrift vorgebrachte Klagegründe gestützt sind, diese Umstände unmittelbar in dem Schriftsatz, dem diese Anlage beigefügt ist, dargelegt oder in diesem Schriftsatz zumindest hinreichend bezeichnet werden müssen (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 61).
Der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien durch die Kommission, zu denen die Sorgfaltspflicht gehört, die ihr auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, kommt daher auf diesem Gebiet eine umso größere Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Kommission erstens gehalten ist, sowohl die ihr von den Anmeldern als auch die ihr von am Verfahren aktiv beteiligten Dritten mitgeteilten Fakten und Informationen zu berücksichtigen, und dass sie zweitens diese Fakten gegebenenfalls durch Marktuntersuchungen oder an die Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen ermitteln muss (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 165).
Rn. 492 Allerdings ist auf diesem Gebiet das Erfordernis der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien, zu der die Kommission verpflichtet ist, und damit auch das Erfordernis der Beachtung der Sorgfaltspflicht ebenso wie das Erfordernis der Beachtung der Begründungspflicht im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot auszulegen, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet und der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens die Einhaltung strenger Fristen auferlegt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-55/21
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich vereinbar mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen, denen die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse nachkommen muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167).
Rn. 109 Daher ist, wenn die Kommission nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 einen Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass durch den fraglichen Zusammenschluss, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 168).
Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).
Rn. 155 In diesem Sinne ist die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die, um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen, den Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahrens festlegt und diese somit daran hindert, in ihrer das betreffende Verfahren abschließenden Entscheidung andere Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 63).
Rn. 175 Daher beschränkt sich die Kontrolle einer Entscheidung der Kommission im Bereich der Zusammenschlüsse durch die Unionsgerichte auf die Nachprüfung der materiellen Richtigkeit des Sachverhalts und das Fehlen offensichtlicher Beurteilungsfehler (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 07.06.2013 - T-405/08
Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).Rn. 185 Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission ausschließlich auf die Angaben der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt habe, ohne diese kritisch zu prüfen, und weitere Erkenntnisquellen ausgeblendet habe, festzustellen, dass die Klägerin keine Rechtsvorschrift nennt, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).
Rn. 358 Nach Ziff. 17 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (…ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien) können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).
Rn. 362 Hierzu hat das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission (T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 61), entschieden, dass die Kommission die Leitlinien nicht verkannt hat, als sie unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Marktanteils der am Zusammenschluss Beteiligten sowohl von 35, 1 % als auch von 35, 5 % die Auffassung vertrat, dass der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss Beteiligten "moderat" sei.
Rn. 434 Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).
- EuG, 06.07.2010 - T-342/07
Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Die Prüfung und die entsprechende Begründung sind Gegenstand der vom Gericht über die Entscheidungen der Kommission im Fusionsbereich ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).Rn. 174 Nach ständiger Rechtsprechung räumen außerdem die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein, so dass die von den Gerichten vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit dieser Prüfung und ihre Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).
Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (…Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 31).
- EuG, 18.05.2022 - T-251/19
Wieland-Werke/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Somit ist das Vorbringen der Klägerin, insofern es sich auf Analysen der Kommission in einem früheren Beschluss stützt, unbeachtlich (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es ist daher immer Sache des Klägers, nachzuweisen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen für sich genommen und unabhängig von jenen in dem früheren Beschluss falsch sind (Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 79).
Rn. 479 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Klägerin ist, darzulegen, inwiefern die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Beurteilungen fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:296, Rn. 438).
Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission, T-251/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:296, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 20.10.2021 - T-240/18
Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT" …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Denn auch wenn die der Kommission in einem solchen Verfahren obliegende Verpflichtung zur Durchführung einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung es ihr nicht erlaubt, sich auf Umstände oder Informationen zu stützen, die nicht als wahr angesehen werden können, hat das Beschleunigungsgebot doch zur Folge, dass sie die Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit aller ihr übermittelten Informationen nicht selbst in allen Einzelheiten überprüfen kann, da das Fusionskontrollverfahren zwangsläufig in gewissem Maß Vertrauen voraussetzt (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es sind nämlich nicht nur die Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 802/2004 ausdrücklich verpflichtet, der Kommission wahrheitsgemäß und vollständig die Tatsachen und Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, wobei diese Verpflichtung in Art. 14 der Verordnung Nr. 139/2004 mit Sanktionen bewehrt ist, sondern die Kommission kann die Entscheidung über die Vereinbarkeit gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und Art. 8 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 auch widerrufen, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder wenn sie durch Irreführung herbeigeführt worden ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze "LOT"/Kommission, T-240/18, EU:T:2021:723, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, …und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).Diese Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erfordert es, sich die verschiedenen Kausalketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (…Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 88, …und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).
- EuG, 21.09.2005 - T-87/05
DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Rn. 198 Die Kommission kann sich indessen, um diese beiden Studien bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht zu lassen, nicht allgemein auf die Rechtsprechung berufen, nach der bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses abzustellen ist (Urteil vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, EU:T:2005:333, Rn. 158).Rn. 201 Die Kommission kann sich in Bezug auf spezifische Punkte allerdings damit verteidigen, dass eine Anlage die ausdrücklichen Erklärungen oder die Auslassungen der Parteien im Verwaltungsverfahren verkennt (Urteil vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, EU:T:2005:333, Rn. 158).
- EuG, 09.03.2015 - T-175/12
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Diese Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erfordert es, sich die verschiedenen Kausalketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (…Urteile vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 88, und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 62;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).Rn. 263 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass zwischen "technischen Beweisen" und "nicht technischen Beweisen" keine Rangordnung geschaffen werden soll, es aber Sache der Kommission ist, das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten, und dass in diesem Zusammenhang bestimmte Umstände privilegiert und andere außer Acht gelassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 133).
- EuG, 13.05.2015 - T-162/10
Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - …
Auszug aus EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Rn. 192 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.Rn. 262 Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).
- EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von …
- EuGH, 07.09.2017 - C-248/16
Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- EuG, 17.09.2007 - T-201/04
Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 31.03.1971 - 22/70
Kommission / Rat
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
- EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
Portugal / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren …
- EuGH, 16.07.2009 - C-385/07
Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - …
- EuGH, 21.11.1991 - C-269/90
Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte
- EuG, 14.12.2005 - T-209/01
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH …
- EuG, 11.12.2013 - T-79/12
Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar
- EuG, 04.07.2006 - T-177/04
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM …
- EuG, 11.01.2017 - T-699/14
Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
- EuG, 13.09.2010 - T-279/04
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7. …
- EuG, 12.07.2018 - T-441/14
Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 13.12.2017 - T-712/15
Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die …
- EuG, 09.07.2007 - T-282/06
Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
- EuG, 19.06.2009 - T-48/04
Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
- EuG, 13.09.2012 - T-119/09
Protégé International / Kommission
- EuG, 23.05.2019 - T-370/17
KPN/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Niederländischer Markt für …
- EuG, 26.10.2017 - T-394/15
- EuG, 27.01.2021 - T-691/18
KPN/ Kommission
- EuGH, 11.06.2015 - C-100/14
EMA / Kommission
- EuGH, 29.03.2022 - C-717/21
Provident Polska
- EuG, 20.10.2021 - T-296/18
Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT" …
- EuG, 12.12.2018 - T-411/16
Syriatel Mobile Telecom/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuGH, 19.03.2026 - C-171/24
Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die EVH GmbH (C-171/24 P), die Stadtwerke Leipzig GmbH (C-172/24 P), die TEAG Thüringer Energie AG (C-173/24 P), die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH (C-174/24 P), die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (C-175/24 P), die EnergieVerbund Dresden GmbH (C-176/24 P) und die GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG (C-177/24 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2023, EVH/Kommission (T-53/21, im Folgenden: UrteilG-08/76 , EU:T:2023:834), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, im Folgenden: Urteil G-00/76 , EU:T:2023:835), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, TEAG/Kommission (T-56/21, im Folgenden: Urteil G-01/76 , EU:T:2023:836), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission (T-58/21, im Folgenden: Urteil G-03/76 , EU:T:2023:837), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, eins energie in sachsen/Kommission (T-59/21, im Folgenden: Urteil G-04/76 , EU:T:2023:838), des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T-61/21, im Folgenden: Urteil G-16/76 , EU:T:2023:840) bzw. des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, GGEW/Kommission (T-62/21, im Folgenden: Urteil G-17/76 , EU:T:2023:841) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 6530 final der Kommission vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 - E.ON/Innogy) (…ABl. 2020, C 379, S. 16, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat. Rn. 16 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 24 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21 sowie in den Rn. 2 bis 19 des Urteils T-58/21, in den Rn. 2 bis 21 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 2 bis 22 des Urteils T-61/21 dargestellt worden. Rn. 48 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht mit der in den Rn. 472 und 473 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 473 und 474 des Urteils T-56/21, in den Rn. 446 und 447 des Urteils T-58/21, in den Rn. 466 und 467 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 470 und 471 der Urteile G-16/76 und T-62/21 getroffenen Feststellung, dass Art. 101 AEUV nicht anwendbar sei, einen Rechtsfehler begangen habe. Rn. 53 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den Rn. 469 und 471 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 470 und 472 des Urteils T-56/21, in den Rn. 443 und 445 des Urteils T-58/21, in den Rn. 463 und 465 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 467 und 469 der Urteile G-16/76 und T-62/21 ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, RWE und E.ON hätten durch die Gesamttransaktion die Stufen der Wertschöpfungskette im Bereich Strom sowie den deutschen Strommarkt untereinander aufgeteilt, was eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Wettbewerbsbeschränkung darstelle, und sodann in Rn. 472 der Urteile G-08/76 und T-55/21, in Rn. 473 des Urteils T-56/21, in Rn. 446 des Urteils T-58/21, in Rn. 466 des Urteils T-59/21 und in Rn. 470 der Urteile G-16/76 und T-62/21 darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 139/2004, wie sich aus ihrem Art. 21 Abs. 1 ergebe, allein für Zusammenschlüsse im Sinne ihres Art. 3 gelte, auf die die Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich nicht anwendbar sei. Rn. 54 In Rn. 473 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 474 des Urteils T-56/21, in Rn. 447 des Urteils T-58/21, in Rn. 467 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 471 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht weiter ausgeführt, es sei unstreitig, dass Gegenstand des streitigen Beschlusses ein Zusammenschluss sei. In dieser Randnummer ist es auch zu dem Ergebnis gelangt, dass das auf einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Anbetracht seiner Erwägungen in Rn. 472 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 473 des Urteils T-56/21, in Rn. 446 des Urteils T-58/21, in Rn. 466 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 470 der Urteile G-16/76 und T-62/21 ins Leere gehe. Rn. 56 In Rn. 473 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 474 des Urteils T-56/21, in Rn. 447 des Urteils T-58/21, in Rn. 467 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 471 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht die Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf die Vereinbarungen zwischen RWE und E.ON für die Zwecke des Zusammenschlusses M.8871 nicht ausgeschlossen. Rn. 58 Damit hat das Gericht nicht gegen die anwendbare Regelung verstoßen und es hat in Rn. 472 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 473 des Urteils T-56/21, in Rn. 446 des Urteils T-58/21, in Rn. 466 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 470 der Urteile G-16/76 und T-62/21 zu Recht auf die Rechtsprechung zu dieser Regelung in den Rn. 32 und 33 des Urteils Austria Asphalt Bezug genommen (…vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 56). Rn. 76 Zum anderen war das Gericht nicht verpflichtet, diese Argumente in seine Erwägungen aufzunehmen, da diese Argumente eine Rüge - und zwar die des Vorliegens eines gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Kartells - betrafen, die das Gericht in den Rn. 469 bis 473 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 470 bis 474 des Urteils T-56/21, in den Rn. 443 bis 447 des Urteils T-58/21, in den Rn. 463 bis 467 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 467 bis 471 der Urteile G-16/76 und T-62/21 zu Recht als ins Leere gehend angesehen hat. Rn. 82 Mit dem vorliegenden Teil, der die Rn. 77 bis 80 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, die Rn. 74 bis 77 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie die Rn. 75 bis 78 des Urteils T-61/21 betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht festgestellt zu haben, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss zu ihrer Zuständigkeit hätte äußern und infolgedessen den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von RWE am Kapital von E.ON, d. h. den Zusammenschluss B8-28/19, förmlich in das den Zusammenschluss M.8870 betreffende Verfahren hätte einbeziehen müssen. Rn. 83 In Rn. 79 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in Rn. 76 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in Rn. 77 des Urteils T-61/21 hat das Gericht ausgeführt, dass Gegenstand der bei ihm erhobenen Klagen formal der streitige Beschluss sei, mit dem der Zusammenschluss M.8870 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei, und dass in diesem Beschluss, auch wenn er eine Fußnote enthalte, in der ausgeführt werde, dass die Kommission die Auswirkungen der von RWE an E.ON erworbenen Minderheitsbeteiligung im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlusses M.8871 geprüft habe, nicht ausdrücklich über diese Frage befunden worden sei und in weiterer Folge auch nicht über die Zuständigkeit der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt. Rn. 84 Das Gericht hat ferner hervorgehoben, dass es den Rechtsmittelführerinnen, wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass der Zusammenschluss B8-28/19 gemeinschaftsweite Bedeutung haben könne, oblegen hätte, eine Beschwerde an die Kommission zu richten (…Rn. 80 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und G-17/76 , Rn. 77 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie Rn. 78 des Urteils T-61/21), woraufhin diese über ihre Zuständigkeit als Kontrollbehörde im Grundsatz hätte entscheiden müssen. Rn. 93 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der im Wesentlichen die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 82 bis 103 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in den Rn. 79 bis 100 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in den Rn. 80 bis 101 des Urteils T-61/21 betrifft, rügen die Rechtsmittelführerinnen die Auslegung des Begriffs "einziger Zusammenschluss" durch das Gericht. Rn. 98 In Rn. 82 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in Rn. 79 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in Rn. 80 des Urteils T-61/21 hat das Gericht aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 in Verbindung mit dem 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung daher zu Recht geschlossen, dass zwei oder mehr Erwerbsvorgänge nur dann als ein einziger Zusammenschluss im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden können, wenn sie voneinander abhängig sind, so dass die einen nicht ohne die anderen durchgeführt werden, und wenn ihr Ergebnis darin besteht, dass einem oder mehreren Unternehmen die wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird. Rn. 99 In den Rn. 83 bis 87 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in den Rn. 80 bis 84 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in den Rn. 81 bis 85 des Urteils T-61/21 hat das Gericht die Voraussetzung betreffend das Ergebnis geprüft. Rn. 103 Angesichts dieser Erwägungen ist das Gericht in den Rn. 87 und 102 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in den Rn. 84 und 99 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in den Rn. 85 und 100 des Urteils T-61/21 zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Gesamttransaktion die Voraussetzung betreffend das Ergebnis nicht erfüllt. In den Rn. 88 bis 93 und 96 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in den Rn. 85 bis 90 und 93 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in den Rn. 86 bis 91 und 94 des Urteils T-61/21 hat das Gericht ein Argument, das auf eine Praxis der Kommission mit der Bezeichnung "Prioritätsgrundsatz" gestützt war, nach dem die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses den Auswirkungen eines Zusammenschlusses Rechnung trägt, der vor dem zu prüfenden Zusammenschluss angemeldet wurde, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine solche Praxis jedenfalls nicht von Bedeutung sein kann, da im vorliegenden Fall der Zusammenschluss M.8870, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach dem Zusammenschluss M.8871 angemeldet wurde. In den Rn. 97 und 98 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in den Rn. 94 und 95 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in den Rn. 95 und 96 des Urteils T-61/21 hat das Gericht ferner ausgeführt, dass mit dem Begriff "einziger Zusammenschluss" das Ziel verfolgt wird, die gemeinsame Prüfung von Transaktionen zu ermöglichen, die letztlich auf dasselbe Ergebnis abzielen, nämlich den Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen durch ein oder mehrere Unternehmen. Wie vom Gericht in Rn. 99 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in Rn. 96 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in Rn. 97 des Urteils T-61/21 festgestellt, ist dies jedoch im vorliegenden Fall nicht so, da mehrere verschiedene Unternehmen die Kontrolle über unterschiedliche Vermögenswerte erwerben, so dass bei jedem erwerbenden Unternehmen eine separate Zusammenlegung von Ressourcen erfolgt und jeder einzelne Kontrollerwerb andere Auswirkungen auf den Markt hat. In Rn. 100 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in Rn. 97 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in Rn. 98 des Urteils T-61/21 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen zwei Zusammenschlüsse einen Zusammenhang aufweisen, der es ermöglicht, die wahrscheinlichen Auswirkungen jedes von ihnen auf den Markt vorherzusehen, die Kommission dies bei ihrer Gesamtbeurteilung des relevanten Sachverhalts, die sie für jeden dieser Zusammenschlüsse vornimmt, zu berücksichtigen hat. Wie vom Gericht in Rn. 101 der Urteile
G-08/76 , T-55/21, T-56/21 und T-62/21, in Rn. 98 der Urteile G-03/76 und T-59/21 sowie in Rn. 99 des Urteils T-61/21 dargelegt, folgt daraus, dass es nicht widersprüchlich ist, dass die Kommission die Zusammenschlüsse M.8870 und M.8871 getrennt prüft und dabei die Auswirkungen berücksichtigt, die sie auf den jeweils anderen Zusammenschluss haben. Rn. 107 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 in den Rn. 250 bis 310 und 340 bis 387 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 251 bis 311 und 341 bis 388 des Urteils T-56/21, in den Rn. 224 bis 284 und 314 bis 361 des Urteils T-58/21, in den Rn. 244 bis 304 und 334 bis 381 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 248 bis 308 und 338 bis 385 der Urteile G-16/76 und T-62/21 falsch ausgelegt und die offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf die Definition des Marktes für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden verkannt. Rn. 115 Mit dieser Rüge, die die Rn. 250 bis 278 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, die Rn. 251 bis 279 des Urteils T-56/21, die Rn. 224 bis 252 des Urteils T-58/21, die Rn. 244 bis 272 des Urteils T-59/21 und die Rn. 248 bis 276 der Urteile G-16/76 und T-62/21 betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht mit der Entscheidung, dass die Kommission zwischen Grundversorgungsverträgen und Sonderverträgen unterscheiden dürfe, die entscheidenden Merkmale der Substituierbarkeit falsch gewichtet und folglich von einer falschen Definition des relevanten Produktmarktes ausgegangen sei. Rn. 117 Das Gericht hat in Rn. 255 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 256 des Urteils T-56/21, in Rn. 229 des Urteils T-58/21, in Rn. 249 des Urteils T-59/21 und in Rn. 253 der Urteile G-16/76 und T-62/21 festgestellt, dass die Kommission diese Unterscheidung deshalb vorgenommen habe, weil die Nachfrage nicht substituierbar sei, da die Sondervertragstarife die Grundversorgungstarife sachlich nicht einschränkten, so dass folglich die zwei Arten von Verträgen zwei verschiedene Märkte darstellten. Rn. 118 In Rn. 256 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 257 des Urteils T-56/21, in Rn. 230 des Urteils T-58/21, in Rn. 250 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 254 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission einen großen Teil ihrer Analyse auf die Verbraucherträgheit gestützt habe, die sich dadurch auszeichne, dass nach der Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes in Deutschland ein großer Teil der kleinen Kunden trotz neuer, konkurrenzfähigerer Angebote dem herkömmlichen Versorger treu geblieben sei. In Rn. 257 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 258 des Urteils T-56/21, in Rn. 231 des Urteils T-58/21, in Rn. 251 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 255 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht festgehalten, dass die Kommission angemerkt habe, dass im Jahr 2017 trotz der stetig sinkenden Zahl an Grundversorgungsverträgen und trotz allgemein günstigerer Bedingungen für Sonderverträge 28 % der Haushaltskunden weiterhin über Grundversorgungsverträge verfügten. Rn. 119 In den Rn. 258 und 259 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 259 und 260 des Urteils T-56/21, in den Rn. 232 und 233 des Urteils T-58/21, in den Rn. 252 und 253 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 256 und 257 der Urteile G-16/76 und T-62/21 ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission eine gewisse Trägheit der Kunden mit Grundversorgungsverträgen aufgezeigt habe und dass sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums darauf hinweisen könne, dass es nach wie vor viele Grundversorgungsverträge gebe, was darauf hindeute, dass ein separater Produktmarkt bestehe. Rn. 120 In den Rn. 260 und 261 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 261 und 262 des Urteils T-56/21, in den Rn. 234 und 235 des Urteils T-58/21, in den Rn. 254 und 255 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 258 und 259 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht zur Rüge der Rechtsmittelführerinnen, dass der SSNIP-Test, der die Frage beantworten solle, inwieweit eine Preiserhöhung im Bereich von 5 % bis 10 % Grundversorgungskunden zu einem Umstieg auf Sonderverträge bewegen würde, falsch angewandt worden sei, ausgeführt, dass gemäß den Ausführungen der Kommission in Rn. 60 des streitigen Beschlusses fast 70 % der Wettbewerber, die auf die erste Marktbefragung geantwortet hätten, angegeben hätten, dass die Zunahme von Wechseln von Grundversorgungsverträgen zu Sonderverträgen wahrscheinlich geringfügig oder vernachlässigbar wäre. Rn. 122 In Rn. 266 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 267 des Urteils T-56/21, in Rn. 240 des Urteils T-58/21, in Rn. 260 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 264 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Wechselquote nicht wegen der Trägheit der Kunden stagniert habe, sondern aufgrund der marktaufteilenden Übereinkunft zwischen E.ON und RWE, als unbelegt und jedenfalls durch die Analysen der Kommission widerlegt zurückgewiesen. Es nimmt in Rn. 255 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 256 des Urteils T-56/21, in Rn. 229 des Urteils T-58/21, in Rn. 249 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 253 der Urteile G-16/76 und T-62/21 auf diesen Umstand Bezug. Rn. 132 Was das Vorbringen betrifft, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission auf einen präzisen quantitativen Test wie den SSNIP-Test habe verzichten dürfen, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission einen solchen Test durchgeführt hat, was vom Gericht in den Rn. 261 und 265 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 262 und 266 des Urteils T-56/21, in den Rn. 235 und 239 des Urteils T-58/21, in den Rn. 255 und 259 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 259 und 263 der Urteile G-16/76 und T-62/21 dargelegt wurde. Sodann hat das Gericht in Rn. 262 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 263 des Urteils T-56/21, in Rn. 236 des Urteils T-58/21, in Rn. 256 des Urteils T-59/21 und in Rn. 260 der Urteile G-16/76 und T-62/21 zum Umstand, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt habe, die über die Antworten der Wettbewerber hinausgegangen sei, richtig darauf hingewiesen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen. Rn. 133 Schließlich legen die Rechtsmittelführerinnen nicht dar, inwiefern der in Rn. 293 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 294 des Urteils T-56/21, in Rn. 267 des Urteils T-58/21, in Rn. 287 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 291 der Urteile G-16/76 und T-62/21 genannte Umstand, auf den die Kommission in den Rn. 83 und 144 des streitigen Beschlusses eingegangen ist und wonach die Eigenschaft als herkömmlicher Versorger es den Versorgern im Rahmen der Grundversorgung (im Folgenden: Grundversorger) ermögliche, auf Sonderverträge höhere Tarife anzuwenden, zwangsläufig das Bestehen eines einheitlichen Produktmarktes impliziere. Rn. 141 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem, was die Rechtsmittelführerinnen mit ihrer die Rn. 279 bis 310 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, die Rn. 280 bis 311 des Urteils T-56/21, die Rn. 253 bis 284 des Urteils T-58/21, die Rn. 273 bis 304 des Urteils T-59/21 und die Rn. 277 bis 308 der Urteile G-16/76 und T-62/21 betreffenden Rüge geltend zu machen scheinen, die Kommission im streitigen Beschluss den relevanten Markt nicht allgemein als nationalen Markt betrachtet hat. Wie vom Gericht in Rn. 279 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 280 des Urteils T-56/21, in Rn. 253 des Urteils T-58/21, in Rn. 273 des Urteils T-59/21 und in Rn. 277 der Urteile G-16/76 und T-62/21 ausgeführt, hat die Kommission in den Rn. 90 und 147 des streitigen Beschlusses nur die Märkte für Strom- und Gaslieferungen an Haushaltskunden im Rahmen von Sonderverträgen als nationale Märkte betrachtet. Rn. 142 In den Rn. 281 bis 285 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 282 bis 286 des Urteils T-56/21, in den Rn. 255 bis 259 des Urteils T-58/21, in den Rn. 275 bis 279 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 279 bis 283 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht die Rüge der Rechtsmittelführerinnen geprüft und zurückgewiesen, mit der diese im Wesentlichen geltend gemacht haben, dass sich die Kommission darauf beschränkt habe, sich im Hinblick auf die Definition des geografischen Marktes der Ansicht von E.ON und von RWE anzuschließen, ohne diesbezüglich eine ausreichende Untersuchung durchzuführen. Rn. 143 In den Rn. 287 bis 292 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in den Rn. 288 bis 293 des Urteils T-56/21, in den Rn. 261 bis 266 des Urteils T-58/21, in den Rn. 281 bis 286 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 285 bis 290 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht zum Argument der Rechtsmittelführerinnen, dass es nur lokale Angebote mit verschiedenen Preisen gebe und somit kein nationaler Markt vorliege, darauf hingewiesen, dass die Kommission trotz der Feststellung, dass lokale Wettbewerbselemente vorlägen, zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass es sich beim Markt der Sonderverträge für die Strom- bzw. Gasversorgung um einen nationalen Markt handele. In Rn. 293 der Urteile
G-08/76 und T-55/21, in Rn. 294 des Urteils T-56/21, in Rn. 267 des Urteils T-58/21, in Rn. 287 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 291 der Urteile G-16/76 und T-62/21 hat das Gericht dargelegt, dass die Kommission die Einwendungen der Rechtsmittelführerinnen geprüft habe und dass ihrer Ansicht nach die vergleichsweise hohen Preise, die Grundversorger für Sonderverträge verlangen könnten, auf deren Vorteil als herkömmliche Versorger zurückzuführen seien. Rn. 144 In Rn. 294 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 295 des Urteils T-56/21, in Rn. 268 des Urteils T-58/21, in Rn. 288 des Urteils T-59/21 und in Rn. 292 der Urteile T-61/21 und T-62/21 ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission hinsichtlich der geografischen Reichweite der Tarifkonditionen für Strom und Gas keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
Rn. 145 In den Rn. 295 bis 310 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 296 bis 311 des Urteils T-56/21, in den Rn. 269 bis 284 des Urteils T-58/21, in den Rn. 289 bis 304 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 293 bis 308 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass auch das potenzielle Bestehen lokaler Tarife die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Märkte für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen eher als nationale Märkte zu betrachten seien, nicht entkräften könne.
Das Gericht hat ausgeführt, dass der Beweiswert der BET-Studie und der Innoplexia-Studie aus den in den Rn. 202 bis 210 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 203 bis 211 des Urteils T-56/21, in den Rn. 176 bis 184 des Urteils T-58/21, in den Rn. 196 bis 204 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 200 bis 208 der Urteile T-61/21 und T-62/21 angeführten Gründen beschränkt sei, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass sie weitgehend auf Daten basierten, die aus einer Zeit nach dem Erlass des streitigen Beschlusses stammten.
Rn. 158 Mit dieser Rüge, die sich auf mehrere Feststellungen des Gerichts in den Rn. 348 bis 387 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 349 bis 388 des Urteils T-56/21, in den Rn. 322 bis 361 des Urteils T-58/21, in den Rn. 342 bis 381 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 346 bis 385 der Urteile T-61/21 und T-62/21 bezieht, machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht bei der Bewertung der Folgen des Zusammenschlusses auf die Versorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden mit Strom und Gas Rechtsfehler begangen habe.
Rn. 159 In den Rn. 346 bis 355 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 347 bis 356 des Urteils T-56/21, in den Rn. 320 bis 329 des Urteils T-58/21, in den Rn. 340 bis 349 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 344 bis 353 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht festgestellt, die Kommission habe, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen können, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen der Grundversorgung nicht erheblich behindere.
Rn. 160 In den Rn. 356 bis 372 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 357 bis 373 des Urteils T-56/21, in den Rn. 330 bis 346 des Urteils T-58/21, in den Rn. 350 bis 366 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 354 bis 370 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Märkte für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen ausreichend geprüft und dabei keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
Rn. 161 In den Rn. 373 und 374 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 374 und 375 des Urteils T-56/21, in den Rn. 347 und 348 des Urteils T-58/21, in den Rn. 367 und 368 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 371 und 372 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht das Argument, dass die Kommission die Auswirkungen des Verschwindens von Innogy auf den Wettbewerb sowie den Umstand, dass E.ON infolge des Zusammenschlusses Bestandskunden von einem Wechsel abhalten oder Kunden zurückgewinnen bzw. sich in anderen Gebieten entwickeln könne, nicht ausreichend geprüft habe, zurückgewiesen.
Rn. 162 In den Rn. 375 bis 395 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 376 bis 396 des Urteils T-56/21, in den Rn. 349 bis 369 des Urteils T-58/21, in den Rn. 369 bis 389 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 373 bis 393 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geprüft und zurückgewiesen, wonach die Kommission die Finanzkraft von E.ON infolge des Zusammenschlusses und die möglicherweise daraus resultierenden Verdrängungseffekte nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Rn. 166 Zum in Rn. 151 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argument, dass das Gericht Tatsachen verfälscht habe, indem es in Rn. 348 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 349 des Urteils T-56/21, in Rn. 322 des Urteils T-58/21, in Rn. 342 des Urteils T-59/21 und in Rn. 346 der Urteile T-61/21 und T-62/21 ausgeführt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht erläuterten, inwiefern der Umstand, dass die Marktanteile von E.ON auf lokaler Ebene in den Grundversorgungsgebieten 69 % erreichten, für sich genommen eine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs im Grundversorgungsmarkt darstellen könne, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang keine Verfälschung durch das Gericht vorliegt, sondern es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen als nicht überzeugend erachtet.
Wie vom Gericht in Rn. 368 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 369 des Urteils T-56/21, in Rn. 342 des Urteils T-58/21, in Rn. 362 des Urteils T-59/21 und in Rn. 366 der Urteile T-61/21 und T-62/21 ausgeführt, hat die Kommission jedoch die potenziellen lokalen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf Energielieferungen im Rahmen von Sonderverträgen geprüft, und zwar in den Rn. 281 bis 290 des streitigen Beschlusses für Strom und in den Rn. 339 bis 350 dieses Beschlusses für Gas.
Rn. 168 Was das in Rn. 153 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Argument betrifft, dass das Gericht im Wesentlichen zu Unrecht entschieden habe, dass die Beurteilung der Kommission, wonach es sich bei E.ON und Innogy nicht um "besonders nahe Wettbewerberinnen" handele (Rn. 366 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 367 des Urteils T-56/21, Rn. 340 des Urteils T-58/21, Rn. 360 des Urteils T-59/21 und Rn. 364 der Urteile T-61/21 und T-62/21), nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, so ist daran zu erinnern, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen und für die Beweiswürdigung zuständig ist.
Rn. 169 Zur in Rn. 154 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Kritik, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 369 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 370 des Urteils T-56/21, in Rn. 343 des Urteils T-58/21, in Rn. 363 des Urteils T-59/21 und in Rn. 367 der Urteile T-61/21 und T-62/21, dass das Geflecht von Beteiligungen von RWE an Energieversorgern irrelevant sei, an den Tatsachen vorbeigehe, ist anzumerken, dass es den Rechtsmittelführerinnen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass der Zusammenschluss M.8870, den es im Rahmen der bei ihm anhängigen Klagen zu prüfen habe, den Erwerb von Innogy durch E.ON betreffe, so dass RWE nicht an diesem Zusammenschluss beteiligt sei und daher die von ihr gehaltenen Mindestbeteiligungen für die Untersuchung der Auswirkungen dieses Zusammenschlusses nicht relevant seien.
Außerdem belegen die Rechtsmittelführerinnen, soweit die Beteiligungen des RWE-Konzerns gesellschaftsrechtlich - wie zwischen den Parteien unstreitig - Innogy gehörten, keinen Rechtsfehler des Gerichts hinsichtlich seiner im Wesentlichen in Rn. 370 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 371 des Urteils T-56/21, in Rn. 344 des Urteils T-58/21, in Rn. 364 des Urteils T-59/21 und in Rn. 368 der Urteile T-61/21 und T-62/21 getroffenen Feststellung, dass die Kommission die Beteiligungen als Teil des Zielunternehmens anhand der Marktanteile, die sie repräsentierten, gebührend berücksichtigt habe.
Rn. 170 Zum Argument, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission die negativen wettbewerblichen Auswirkungen von "Preisrallyes" - wie z. B. der mit der LBD-Studie nachgewiesenen im Februar 2018 - nicht habe berücksichtigen müssen, ist auszuführen, dass das Gericht in Rn. 377 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 378 des Urteils T-56/21, in Rn. 351 des Urteils T-58/21, in Rn. 371 des Urteils T-59/21 und in Rn. 375 der Urteile T-61/21 und T-62/21 festgestellt hat, dass die Kommission in Rn. 292 des streitigen Beschlusses geprüft habe, ob die am Zusammenschluss Beteiligten auf dem Grundversorgungsmarkt erzielte Gewinne verwenden könnten, um auf dem Markt für Sonderverträge eine aggressive Tarifbildungspraktik zu subventionieren.
In Rn. 379 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 380 des Urteils T-56/21, in Rn. 353 des Urteils T-58/21, in Rn. 373 des Urteils T-59/21 und in Rn. 377 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht auf die Feststellungen der Kommission in den Rn. 297 bis 299 des streitigen Beschlusses verwiesen, wonach der deutsche Stromeinzelhandelsmarkt sehr fragmentiert sei, was eine tarifbezogene Verdrängungsstrategie unwahrscheinlich mache, und wonach die niedrigsten Preise oft von kleineren und neueren Wettbewerbern angeboten würden, nicht von den am Zusammenschluss Beteiligten.
In den Rn. 380 bis 384 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 381 bis 385 des Urteils T-56/21, in den Rn. 354 bis 358 des Urteils T-58/21, in den Rn. 374 bis 378 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 378 bis 382 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht dargelegt, dass der einzige Beweis, den die Rechtsmittelführerinnen vorgelegt hätten, um den Beurteilungen der Kommission entgegenzutreten, die LBD-Studie sei.
Rn. 172 Mit dem Vorbringen, dass das Gericht in Rn. 383 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 384 des Urteils T-56/21, in Rn. 357 des Urteils T-58/21, in Rn. 377 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 381 der Urteile T-61/21 und T-62/21 Feststellungen getroffen habe, die von der Kommission nicht vorgenommen worden seien, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zudem im Wesentlichen vor, die Begründung der Urheberin des streitigen Beschlusses durch seine eigene Begründung ersetzt zu haben.
Rn. 176 Mit dem zweiten Teil, der die Rn. 391 bis 396 und 403 bis 420 der Urteile T-53/21 und T-55/21, die Rn. 392 bis 397 und 404 bis 421 des Urteils T-56/21, die Rn. 365 bis 370 und 377 bis 394 des Urteils T-58/21, die Rn. 385 bis 390 und 397 bis 414 des Urteils T-59/21 sowie die Rn. 389 bis 394 und 401 bis 418 der Urteile T-61/21 und T-62/21 betrifft, rügen die Rechtsmittelführerinnen die Würdigung des Gerichts in Bezug auf die Folgen des Zusammenschlusses für lokale Konzessionen für Installations- und Betriebsrechte im Zusammenhang mit Strom- und Gasverteilernetzen (im Folgenden: Konzessionen).
Rn. 180 In Rn. 404 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 405 des Urteils T-56/21, in Rn. 378 des Urteils T-58/21, in Rn. 398 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 402 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission in den Rn. 224 bis 236 des streitigen Beschlusses eine mögliche Verringerung des Wettbewerbs zwischen Bietern in Konzessionsvergabeverfahren nach dem Zusammenschluss geprüft habe; dabei handelte es sich um Vergabeverfahren, die regelmäßig von deutschen Gebietskörperschaften durchgeführt werden, um für ihre Gebiete Konzessionen für Zeiträume von durchschnittlich 15 bis 20 Jahren zu vergeben.
Rn. 181 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht einen Untersuchungszeitraum von 20 Jahren vor dem in Rede stehenden Zusammenschluss hätte berücksichtigen müssen, hat das Gericht in Rn. 407 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 408 des Urteils T-56/21, in Rn. 381 des Urteils T-58/21, in Rn. 401 des Urteils T-59/21 sowie in Rn. 405 der Urteile T-61/21 und T-62/21 angemerkt, dass die Wahl eines Untersuchungszeitraums von fünf Jahren vor dem Zusammenschluss es der Kommission ermöglicht habe, über 1 000 Konzessionsvergabeverfahren einzusehen.
Im Übrigen hat es in Rn. 414 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 415 des Urteils T-56/21, in Rn. 388 des Urteils T-58/21, in Rn. 408 des Urteils T-59/21 und in Rn. 412 der Urteile T-61/21 und T-62/21 ausgeführt, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung von über 1 000 Konzessionsvergabeverfahren festgestellt habe, dass die am Zusammenschluss Beteiligten nicht in einem engen Wettbewerbsverhältnis stünden, da sie in weniger als 5 % der Fälle an den gleichen Ausschreibungen teilgenommen hätten.
Rn. 187 In den Rn. 391 bis 396 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 392 bis 397 des Urteils T-56/21, in den Rn. 365 bis 370 des Urteils T-58/21, in den Rn. 385 bis 390 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 389 bis 394 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen geprüft, dass die am Zusammenschluss Beteiligten technische und regulatorische Standards beeinflussen könnten.
In Rn. 391 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 392 des Urteils T-56/21, in Rn. 365 des Urteils T-58/21, in Rn. 385 des Urteils T-59/21 und in Rn. 389 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in den Rn. 253 ff. des streitigen Beschlusses den Einfluss des Zusammenschlusses auf die von der Bundesnetzagentur (Deutschland) vorgenommene Regulierung geprüft habe und aufgrund der Angaben der Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass sich der Zusammenschluss erheblich auf die Fähigkeit der Bundesnetzagentur auswirken werde, Netztarife zu regulieren.
In den Rn. 392 bis 396 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 393 bis 397 des Urteils T-56/21, in den Rn. 366 bis 370 des Urteils T-58/21, in den Rn. 386 bis 390 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 390 bis 394 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht zum Einfluss des Zusammenschlusses auf Organisationen und Verbände, die Standards festlegen, auf die hierzu von der Kommission in den Rn. 246 bis 252 des streitigen Beschlusses durchgeführte Prüfung sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Kommission in Rn. 252 des streitigen Beschlusses davon ausgehen konnte, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Zusammenschluss E.ON in die Lage versetzen werde, die Festsetzung von Standards auf unzulässige Weise zu beeinflussen.
Rn. 188 In den Rn. 403 bis 420 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 404 bis 421 des Urteils T-56/21, in den Rn. 377 bis 394 des Urteils T-58/21, in den Rn. 397 bis 414 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 401 bis 418 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geprüft, dass die Kommission die Konzessionen nicht ausreichend untersucht und beurteilt habe.
Über die Prüfung des Gegenstands der ersten Rüge dieses zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes - die Dauer des von der Kommission berücksichtigten Untersuchungszeitraums - hinaus hat sich das Gericht in den Rn. 408 bis 413 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 409 bis 414 des Urteils T-56/21, in den Rn. 382 bis 387 des Urteils T-58/21, in den Rn. 402 bis 407 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 406 bis 411 der Urteile T-61/21 und T-62/21 mit dem Vorbringen befasst, dass E.ON nach dem Zusammenschluss dank ihrer Finanzkraft, ihrer Erfahrung und eventueller Synergieeffekte möglicherweise bessere Angebote für Konzessionen abgeben könne.
Das Gericht hat auf die Feststellung der Kommission hingewiesen, dass die am Zusammenschluss Beteiligten die Konzessionsvergabeverfahren in erster Linie an Stadtwerke verloren hätten (Rn. 409 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 410 des Urteils T-56/21, Rn. 383 des Urteils T-58/21, Rn. 403 des Urteils T-59/21 und Rn. 407 der Urteile T-61/21 und T-62/21), obwohl diese Beteiligten deutlich größer gewesen seien als die Mehrheit der Wettbewerber, insbesondere die Stadtwerke (Rn. 410 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 411 des Urteils T-56/21, Rn. 384 des Urteils T-58/21, Rn. 404 des Urteils T-59/21 und Rn. 408 der Urteile T-61/21 und T-62/21), was der Kommission die Schlussfolgerung ermöglicht habe, dass nichts darauf hindeute, dass Skaleneffekte oder frühere Erfahrungen E.ON infolge dieses Zusammenschlusses einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschaffen würden (Rn. 411 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 412 des Urteils T-56/21, Rn. 385 des Urteils T-58/21, Rn. 405 des Urteils T-59/21 und Rn. 409 der Urteile T-61/21 und T-62/21).
Zur BET-Studie, deren begrenzte Maßgeblichkeit es hervorhebt, hat das Gericht ausgeführt, dass zwar 80 % der Unternehmen, die auf diese Studie geantwortet hätten, die Ansicht verträten, dass es bei den am Zusammenschluss Beteiligten zu Synergieeffekten kommen könne, jedoch nichts darauf hindeute, dass diese Unternehmen meinten, dass diese Synergien wirksamen Wettbewerb behindern würden (Rn. 412 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 413 des Urteils T-56/21, Rn. 385 des Urteils T-58/21, Rn. 405 des Urteils T-59/21 und Rn. 409 der Urteile T-61/21 und T-62/21).
Rn. 189 In Rn. 413 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 414 des Urteils T-56/21, in Rn. 387 des Urteils T-58/21, in Rn. 407 des Urteils T-59/21 und in Rn. 411 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht aus diesen Erwägungen abgeleitet, dass die Rechtsmittelführerinnen nichts vorgelegt hätten, was einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission zeige, der den Schluss zuließe, dass E.ON infolge des Zusammenschlusses in der Lage wäre, bessere Angebote für Konzessionen abzugeben, geschweige denn, dass dieser potenzielle Umstand wettbewerbswidrig sein könnte.
Rn. 190 In Rn. 414 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 415 des Urteils T-56/21, in Rn. 388 des Urteils T-58/21, in Rn. 408 des Urteils T-59/21 und in Rn. 412 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht zum Vorbringen, dass die am Zusammenschluss Beteiligten nahe Wettbewerber seien, angemerkt, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung von über 1 000 Konzessionsverfahren, die zwischen 2013 und 2017 stattgefunden hätten, festgestellt habe, dass die Beteiligten in nur 5 % der Fälle in den gleichen Verfahren gegeneinander angetreten seien.
Rn. 191 In Rn. 415 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 416 des Urteils T-56/21, in Rn. 389 des Urteils T-58/21, in Rn. 409 des Urteils T-59/21 und in Rn. 413 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht dazu, dass die deutschlandweite Präsenz von E.ON dieser einen Vorteil verschaffen könne, um sich aus Regionen, in denen sie bereits präsent sei, in Nachbarregionen zu begeben, auf die Feststellung der Kommission verwiesen, dass sich die Ausschreibungen, an denen die am Zusammenschluss Beteiligten teilgenommen hätten, nicht auf ein bestimmtes geografisches Gebiet konzentriert und nicht durchgehend Gebiete in der Nähe der Gebiete betroffen hätten, in denen E.ON oder Innogy Verteilernetzbetreiber seien.
Rn. 192 In Rn. 416 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 417 des Urteils T-56/21, in Rn. 390 des Urteils T-58/21, in Rn. 410 des Urteils T-59/21 und in Rn. 414 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht ausgeführt, dass unstreitig ein Trend zur Rekommunalisierung der Verteilernetze bestehe.
Zur geltend gemachten Gefahr der Abschwächung dieses Trends in der Zukunft aufgrund möglicher, von E.ON praktizierter gezielter Zermürbungsstrategien hat das Gericht in den Rn. 417 und 418 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 418 und 419 des Urteils T-56/21, in den Rn. 391 und 392 des Urteils T-58/21, in den Rn. 411 und 412 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 415 und 416 der Urteile T-61/21 und T-62/21 darauf verwiesen, dass die Kommission die Taktiken untersucht habe, durch die die Übertragung von Konzessionen, die die am Zusammenschluss Beteiligten verloren hätten, absichtlich verzögert werden könne, und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass mögliche Taktiken dieser Art nicht dem Zusammenschluss angelastet werden könnten, da dieser nicht geeignet sei, den Beteiligten zusätzliche Anreize für die Nutzung solcher Strategien zu bieten.
Rn. 193 In Rn. 419 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 420 des Urteils T-56/21, in Rn. 393 des Urteils T-58/21, in Rn. 413 des Urteils T-59/21 und in Rn. 417 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die Kommunen bei der Auswahl der Konzessionäre keinen Entscheidungsspielraum hätten und dass die am Zusammenschluss Beteiligten einen Vorteil aus ihrer Finanzkraft, den Skaleneffekten und ihrer Erfahrung mit Konzessionen zögen, ausgeführt, dass zum einen, wenn dies der Fall wäre, die am Zusammenschluss Beteiligten bereits eine große Zahl an Konzessionen zulasten ihrer Wettbewerber erhalten haben müssten, was jedoch nicht so sei, und dass zum anderen das Vorbringen, dass die Kommunen keinen Entscheidungsspielraum hätten, nicht plausibel sei, zumal einige der zu berücksichtigenden Kriterien subjektiv seien, etwa das in Rn. 232 des streitigen Beschlusses genannte Kriterium der "Berücksichtigung kommunaler Interessen".
Wie in Rn. 188 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat das Gericht in Rn. 412 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 413 des Urteils T-56/21, in Rn. 386 des Urteils T-58/21, in Rn. 406 des Urteils T-59/21 und in Rn. 410 der Urteile T-61/21 und T-62/21 dargelegt, dass mehr als zwei Drittel der Unternehmen, die auf diese Studie geantwortet hätten, bestätigt hätten, dass ihnen ihre Konzessionen von E.ON oder Innogy nicht streitig gemacht worden seien, was die Schlussfolgerungen der Kommission bestätige, dass der Wettbewerb zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten im Hinblick auf Konzessionen sehr gering sei.
Rn. 201 Mit diesem Teil, der die Rn. 478 bis 483 der Urteile T-53/21 und T-55/21, die Rn. 479 bis 484 des Urteils T-56/21, die Rn. 452 bis 457 des Urteils T-58/21, die Rn. 472 bis 477 des Urteils T-59/21 und die Rn. 476 bis 481 der Urteile T-61/21 und T-62/21 betrifft, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihre Rüge, wonach die von E.ON eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht sämtliche wettbewerblichen Bedenken ausräumten, als unzulässig zurückgewiesen hat.
Rn. 203 In Rn. 474 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 475 des Urteils T-56/21, in Rn. 448 des Urteils T-58/21, in Rn. 468 des Urteils T-59/21 und in Rn. 472 der Urteile T-61/21 und T-62/21 hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, dass die von E.ON eingegangenen Verpflichtungszusagen in Bezug auf Deutschland auf diese zwei Märkte beschränkt und nicht geeignet seien, die bestehenden Wettbewerbsbedenken auszuräumen.
Rn. 204 Das Gericht hat auf die Pflicht der klagenden Partei verwiesen, aufzuzeigen, inwiefern die Ausführungen im von ihr angefochtenen Beschluss falsch seien, sowie auf die Erfordernisse gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts, bevor es in Rn. 481 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 482 des Urteils T-56/21, in Rn. 455 des Urteils T-58/21, in Rn. 475 des Urteils T-59/21 und in Rn. 479 der Urteile T-61/21 und T-62/21 festgestellt hat, dass sich die Rechtsmittelführerinnen auf das Vorbringen beschränkten, dass die Verpflichtungszusagen von E.ON die Wettbewerbsbedenken nicht ausräumten, sie aber die Gründe dafür nicht erläuterten, und keinen Beweis dafür vorlegten, dass diese Verpflichtungszusagen ungeeignet seien, den im Verwaltungsverfahren festgestellten Problemen zu begegnen, ohne dass eine Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderlich gewesen wäre.
Rn. 205 Auf der Grundlage der Feststellung, dass die Kommission unter diesen Umständen nicht in der Lage gewesen sei, eine Verteidigung vorzubereiten, und das Gericht nicht über die Frage habe befinden können, ob die Kommission bei ihrer Prüfung der von E.ON angebotenen Verpflichtungszusagen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, hat das Gericht diese Rüge der Rechtsmittelführerinnen in Rn. 483 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 484 des Urteils T-56/21, in Rn. 457 des Urteils T-58/21, in Rn. 477 des Urteils T-59/21 und in Rn. 481 der Urteile T-61/21 und T-62/21 als unzulässig zurückgewiesen.
Rn. 220 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht in den Rn. 211, 331, 332, 352, 385, 391, 418, 434 und 454 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 212, 332, 333, 353, 386, 392, 419, 435 und 455 des Urteils T-56/21, in den Rn. 185, 305, 306, 326, 359, 365, 392, 408 und 428 des Urteils T-58/21, in den Rn. 205, 325, 326, 346, 379, 385, 412, 428 und 448 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 209, 329, 330, 350, 383, 389, 416, 432 und 452 der Urteile T-61/21 und T-62/21 weiter gehende Nachweise für die konkreten Ergebnisse fordere, zu denen die Kommission bei korrekter Prüfung hätte kommen müssen.
Rn. 229 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den von den Rechtsmittelführerinnen bezeichneten Randnummern der angefochtenen Urteile, genauer gesagt in den Rn. 202 bis 211 der Urteile T-53/21 T-55/21, in den Rn. 203 bis 212 des Urteils T-56/21, in den Rn. 176 bis 185 des Urteils T-58/21, in den Rn. 296 bis 305 des Urteils T-59/21, in den Rn. 200 bis 209 der Urteile T-61/21 und T-62/21 (zur BET-Studie und zur Innoplexia-Studie), in den Rn. 331 und 332 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 332 und 333 des Urteils T-56/21, in den Rn. 305 und 306 des Urteils T-58/21, in den Rn. 325 und 326 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 329 und 330 der Urteile T-61/21 und T-62/21 (zur Entfernung zwischen Schnellladestationen an Autobahnen, bei deren Unterschreitung diese Stationen zueinander im Wettbewerb stehen), in den Rn. 350 bis 352 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 351 bis 353 des Urteils T-56/21, in den Rn. 324 bis 326 des Urteils T-58/21, in den Rn. 344 bis 346 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 348 bis 350 der Urteile T-61/21 und T-62/21 (zum geltend gemachten Anreiz, Kundenstämme zusammenzulegen, um die Chancen auf die Position als Grundversorger zu erhöhen), in Rn. 385 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 386 des Urteils T-56/21, in Rn. 359 des Urteils T-58/21, in Rn. 379 des Urteils T-59/21 und in Rn. 383 der Urteile T-61/21 und T-62/21 (zur geltend gemachten Kapazität bzw. den geltend gemachten Anreizen für eine Preisstrategie mit negativen Margen), in Rn. 391 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 392 des Urteils T-56/21, in Rn. 365 des Urteils T-58/21, in Rn. 385 des Urteils T-59/21 und in Rn. 389 der Urteile T-61/21 und T-62/21 (zur geltend gemachten Anpassung des Handelns der Bundesnetzagentur an die Bedürfnisse von E.ON), in Rn. 418 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 419 des Urteils T-56/21, in Rn. 392 des Urteils T-58/21, in Rn. 412 des Urteils T-59/21 und in Rn. 416 der Urteile T-61/21 und T-62/21 (zu den geltend gemachten Prozesstaktiken zur Verzögerung der Übertragung von Konzessionen) und schließlich in Rn. 454 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 455 des Urteils T-56/21, in Rn. 428 des Urteils T-58/21, in Rn. 448 des Urteils T-59/21 und in Rn. 452 der Urteile T-61/21 und T-62/21 (zum Markt für Elektromobilität) im Wesentlichen lediglich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen ihre Beanstandungen der von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommenen Beurteilungen nicht ausreichend untermauert hätten.
Rn. 230 Konkret hat das Gericht zur BET-Studie und zur Innoplexia-Studie in Rn. 211 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 212 des Urteils T-56/21, in Rn. 185 des Urteils T-58/21, in Rn. 205 des Urteils T-59/21 und in Rn. 209 der Urteile T-61/21 und T-62/21 festgestellt, dass diese keine Daten anführten, deren Berücksichtigung die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses unterlassen hätte.
Hinsichtlich der BET-Studie ist das Gericht zu diesem Ergebnis gelangt, nachdem es in den Rn. 202 bis 205 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 203 bis 206 des Urteils T-56/21, in den Rn. 176 bis 179 des Urteils T-58/21, in den Rn. 196 bis 199 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 200 bis 203 der Urteile T-61/21 und T-62/21 festgestellt hatte, dass sich diese Studie einer Marktbefragung widme, die von BET fast ein Jahr nach dem Erlass des streitigen Beschlusses durchgeführt worden sei und in der die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht hätten, dass die an dieser Befragung teilnehmenden Unternehmen die gleichen Meinungen vertreten hätten, wie wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses befragt worden wären.
Zur Innoplexia-Studie hat das Gericht in den Rn. 206 bis 210 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 207 bis 211 des Urteils T-56/21, in den Rn. 180 bis 184 des Urteils T-58/21, in den Rn. 200 bis 204 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 204 bis 208 der Urteile T-61/21 und T-62/21 festgestellt, dass die für diese Studie gesammelten Daten aus dem Jahr 2020 stammten, also aus einer Zeit nach Erlass des streitigen Beschlusses, und dass weder nachgewiesen noch geltend gemacht worden sei, dass die Ergebnisse dieser Studie jenen entsprochen hätten, die erzielt worden wären, wenn die verwendeten Daten aus der Zeit des streitigen Beschlusses gestammt hätten.
Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 211 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 212 des Urteils T-56/21, in Rn. 185 des Urteils T-58/21, in Rn. 205 des Urteils T-59/21 und in Rn. 209 der Urteile T-61/21 und T-62/21 nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.
Rn. 231 Die Rn. 331 und 332 der Urteile T-53/21 und T-55/21, die Rn. 332 und 333 des Urteils T-56/21, die Rn. 305 und 306 des Urteils T-58/21, die Rn. 325 und 326 des Urteils T-59/21 und die Rn. 329 und 330 der Urteile T-61/21 und T-62/21 gehören zu den Beurteilungen des Gerichts in Bezug auf die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, dass die Kommission den Markt für Elektromobilitätsdienstleistungen, konkret den Markt für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Ladestationen für Elektrofahrzeuge, falsch definiert habe.
Rn. 232 Es trifft zwar zu, dass in den Klageschriften an das Gericht in mancher Hinsicht die im streitigen Beschluss vorgenommenen Feststellungen zu diesem speziellen Markt beanstandet wurden, worauf in den angefochtenen Urteilen in den Rn. 226, 227, 235 und 236 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 227, 228, 236 und 237 des Urteils T-56/21, in den Rn. 200, 201, 209 und 210 des Urteils T-58/21, in den Rn. 220, 221, 229 und 230 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 224, 225, 233 und 234 der Urteile T-61/21 und T-62/21 (Beanstandung der fehlerhaften Abgrenzung des Untersuchungszeitraums der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diesen Markt), in den Rn. 315, 325 bis 334 und 337 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 316, 326 bis 335 und 338 des Urteils T-56/21, in den Rn. 289, 299 bis 308 und 311 des Urteils T-58/21, in den Rn. 309, 319 bis 328 und 331 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 313, 323 bis 332 und 335 der Urteile T-61/21 und T-62/21 (Beanstandung einer falschen Definition dieses Marktes), in den Rn. 425 und 447 bis 457 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 426 und 448 bis 458 des Urteils T-56/21, in den Rn. 399 und 421 bis 441 des Urteils T-58/21, in den Rn. 419 und 441 bis 461 des Urteils T-59/21 sowie in den Rn. 423 und 445 bis 465 der Urteile T-61/21 und T-62/21 (Beanstandung einer fehlerhaften Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diesen Markt) eingegangen wurde, jedoch wird in den Rechtsmittelschriften nicht auf die Problematik des Marktes für Elektromobilität Bezug genommen, und die angefochtenen Urteile werden - abgesehen von diesem punktuellen Verweis zur allgemeinen Beanstandung der Beweiserhebung des Gerichts - im Zusammenhang mit der Überprüfung der diesen konkreten Markt betreffenden Beurteilungen der Kommission in keiner Weise in Frage gestellt.
Rn. 234 Im Übrigen hat das Gericht in den Rn. 331 und 332 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 332 und 333 des Urteils T-56/21, in den Rn. 305 und 306 des Urteils T-58/21, in den Rn. 325 und 326 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 329 und 330 der Urteile T-61/21 und T-62/21 nicht unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht erläuterten, wie unter der Annahme, dass ihre Tatsachenannahmen korrekt seien, diese die Entfernung von 50 Kilometern zwischen den Ladestationen in Frage stellen könnten, in Bezug auf die die Kommission in Rn. 379 des streitigen Beschlusses im Wesentlichen davon ausgegangen ist, dass bei einer Unterschreitung die Ladestationen von E.ON und Innogy miteinander im Wettbewerb stünden, wodurch aus der Sicht der Kommission aufgrund des angemeldeten Zusammenschlusses an 47 konkreten Orten im deutschen Autobahnnetz ein wettbewerbliches Problem entstehen könnte.
Rn. 235 Rn. 352 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 353 des Urteils T-56/21, Rn. 326 des Urteils T-58/21, Rn. 346 des Urteils T-59/21 und Rn. 350 der Urteile T-61/21 und T-62/21 gehören dem Teil der angefochtenen Urteile an, in dem es um die Rüge geht, dass die Kommission die Wettbewerbssituation im Bereich der Grundversorgung nicht richtig beurteilt habe.
Das Gericht hat zunächst auf die Feststellung der Kommission verwiesen, wonach in jedem Grundversorgungsgebiet in regelmäßigen Abständen jener lokale Versorger als Grundversorger bestimmt werde, der die meisten Haushaltskunden habe (Rn. 350 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 351 des Urteils T-56/21, Rn. 324 des Urteils T-58/21, Rn. 344 des Urteils T-59/21 und Rn. 348 der Urteile T-61/21 und T-62/21), was theoretisch in Betracht ziehen lasse, dass für einen Wirtschaftsteilnehmer mit mehreren im gleichen Gebiet als Versorgerinnen tätigen Tochtergesellschaften ein Anreiz bestehe, diese Tochtergesellschaften zusammenzulegen, um im Verfahren zur Bestimmung des Grundversorgers eine höhere Anzahl an Kunden aufzuweisen, und hat anschließend in Rn. 351 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 352 des Urteils T-56/21, in Rn. 325 des Urteils T-58/21, in Rn. 345 des Urteils T-59/21 und in Rn. 349 der Urteile T-61/21 und T-62/21 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kommission in Rn. 268 des streitigen Beschlusses im Vorfeld des Zusammenschlusses kein solches Verhalten von E.ON und RWE festgestellt habe.
Rn. 236 Rn. 385 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 386 des Urteils T-56/21, Rn. 359 des Urteils T-58/21, Rn. 379 des Urteils T-59/21 und Rn. 383 der Urteile T-61/21 und T-62/21 sind Teil der Feststellungen des Gerichts zur Rüge der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Kommission die wachsende Finanzkraft von E.ON, die sich aus Wettbewerbsvorteilen ergebe, nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Diese Feststellung folgt auf die in den Rn. 382 bis 384 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in den Rn. 383 bis 385 des Urteils T-56/21, in den Rn. 356 bis 358 des Urteils T-58/21, in den Rn. 376 bis 378 des Urteils T-59/21 und in den Rn. 380 bis 382 der Urteile T-61/21 und T-62/21 durchgeführte detaillierte Prüfung der Gründe, aus denen der einzige wirklich maßgebliche Beweis, den die Rechtsmittelführerinnen vorgelegt hätten, um den Beurteilungen der Kommission entgegenzutreten - die LBD-Studie -, ihren Standpunkt nicht zu stützen vermöge.
Rn. 238 Angesichts dieser ausführlichen Feststellungen des Gerichts können die Ausführungen in Rn. 385 der Urteile T-53/21 und T-55/21, in Rn. 386 des Urteils T-56/21, in Rn. 359 des Urteils T-58/21, in Rn. 379 des Urteils T-59/21 und in Rn. 383 der Urteile T-61/21 und T-62/21 nicht als unzulässige Beweislastumkehr durch das Gericht betrachtet werden, sondern nur als Feststellung, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweise es nicht ermöglichten, die Ausführungen der Kommission in Frage zu stellen.
Rn. 239 Rn. 391 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 392 des Urteils T-56/21, Rn. 365 des Urteils T-58/21, Rn. 385 des Urteils T-59/21 und Rn. 389 der Urteile T-61/21 und T-62/21 sind Teil der Erwägungen des Gerichts zur Rüge der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Bundesnetzagentur regulatorische Vorgaben künftig vorrangig bzw. gar ausschließlich an den Belangen von E.ON orientieren müsse.
Rn. 241 Rn. 418 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 419 des Urteils T-56/21, Rn. 392 des Urteils T-58/21, Rn. 412 des Urteils T-59/21 und Rn. 416 der Urteile T-61/21 und T-62/21 gehören zu den Erwägungen des Gerichts in Bezug auf die Bedenken der Rechtsmittelführerinnen im Hinblick auf Prozesstaktiken, mit denen die am Zusammenschluss Beteiligten die Übertragung von Konzessionen, die sie verloren hätten, absichtlich verzögern könnten.
Rn. 242 Zu Rn. 434 der Urteile T-53/21 und T-55/21, Rn. 435 des Urteils T-56/21, Rn. 408 des Urteils T-58/21, Rn. 428 des Urteils T-59/21 und Rn. 432 der Urteile T-61-21 und T-62/21 genügt der Hinweis, dass sich das Gericht hier zu Recht darauf beschränkt, darzulegen, dass es für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht ausreicht, sich auf andere Daten zu stützen als die im angefochtenen Beschluss verwendeten, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergibt, dass die Berücksichtigung der Daten durch die Kommission im angefochtenen Beschluss einen solchen Fehler darstellt.
Rn. 243 Was schließlich Rn. 454 der Urteile T-53/21 und T-55/21 sowie Rn. 455 des Urteils T-56/21, Rn. 428 des Urteils T-58/21, Rn. 448 des Urteils T-59/21 und Rn. 452 der Urteile T-61/21 und T-62/21 betrifft, beschränkt sich das Gericht darauf, hilfsweise die Feststellung in den Rn. 434, 435, 408, 428 bzw. 432 dieser Urteile heranzuziehen, nachdem es in den Rn. 451 bis 453, 452 bis 454, 425 bis 427, 445 bis 447 bzw. 449 bis 451 dieser Urteile auf die Gründe verwiesen hat, aus denen die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt für das Aufladen von Elektrofahrzeugen abseits von Autobahnen nicht erheblich behindern werde, und im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Dokumente die Analyse der Kommission nicht widerlegten.
- EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Rn. 1 Am 20. Dezember 2023 hat das Gericht das Urteil Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835) erlassen.Rn. 2 Mit Schriftsatz, der am 15. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Berichtigung des Rubrums sowie der Rn. 204, 208, 211, 251, 265, 380, 381, 384, 391, 455 und 481 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), beantragt.
Die Klägerin begehrt eine Änderung des Rubrums des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), zur Verbindung der Rechtssachen.
Rn. 6 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin enthält das Rubrum des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), keine offenbare Unrichtigkeit betreffend die Verbindung der oben in Rn. 5 genannten Rechtssachen.
Deutschlandweite Erhebung zur Untersuchung von dominanten Stellungen deutscher Energieversorger" (im Folgenden: Innoplexia-Studie), was die Rn. 204, 208 und 211 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zur Definition des relevanten Produktmarkts für Strom- und Gaseinzelhandel, was die Rn. 251 und 265 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zum Verweis auf Anlagen, was die Rn. 380 und 381 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zum Umgang mit Boni in der Studie der LBD Beratungsgesellschaft mbH vom 9. Mai 2019 mit dem Titel "Merger E.ON/innogy, Analysen zum Pricing beim Vertrieb von Strom an Haushaltskunden", was Rn. 384 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zum Einfluss von E.ON auf die Regulatorik, was Rn. 391 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zum 7. Sektorgutachten Energie (2019) der Monopolkommission (Deutschland), was Rn. 455 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zu den Verpflichtungszusagen, was Rn. 481 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe.
Sie beantragt nämlich, wesentliche Teile der Rn. 204, 208, 211, 251, 265, 380, 381, 384, 391, 455 und 481 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), zu streichen oder umzuformulieren, weil das Gericht ihr Vorbringen und die von ihr vorgelegten Beweise im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht berücksichtigt und sich auf unrichtige Tatsachen und Feststellungen gestützt habe.
Rn. 12 Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin erstens im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nicht gegen die vom Gericht in Rn. 204 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), angestellte Beurteilung wenden, wonach sie in Bezug auf die BET-Studie nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht habe, dass die teilnehmenden Unternehmen die gleiche Meinung verträten, die sie bei einer Befragung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vertreten hätten.
Rn. 13 Zweitens kann sie im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens ebenso wenig die vom Gericht in Rn. 208 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), angestellte Beurteilung beanstanden, wonach sie hinsichtlich der Innoplexia-Studie nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht habe, dass die erzielten Ergebnisse die gleichen gewesen wären, wenn die Daten während des Zeitraums gesammelt worden wären, in dem die Kommission ihre eigene Analyse angestellt habe.
Rn. 14 Das Gleiche gilt drittens für die Beurteilung des Gerichts in Rn. 211 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), wonach die BET-Studie und die Innoplexia-Studie, die von der Klägerin vorgelegt wurden, keine Daten anführten, deren Berücksichtigung die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses unterlassen hätte.
Die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 204 und 208 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffen jedoch nicht die erhobenen Daten als solche, sondern den Zeitpunkt ihrer Erhebung.
Da das Gericht festgestellt hat, dass, was die in der BET-Studie angeführten Stellungnahmen und die Daten der Innoplexia-Studie anbelangt, diese Angaben nicht aus der Zeit des Erlasses des angefochtenen Beschlusses stammten, hat es in Rn. 211 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), die Auffassung vertreten, dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses hiervon keine Kenntnis habe haben können.
Rn. 17 Viertens kann die Klägerin im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens auch nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 251 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), beanstanden, wonach sie jedenfalls der Kommission vielmehr vorwerfe, hinsichtlich der Definition der Produktmärkte für Strom- und Gaseinzelhandel nicht zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt zu sein wie sie.
Rn. 18 Fünftens kann sich der Berichtigungsantrag der Klägerin auch nicht gegen die Beurteilung des Gerichts in Rn. 265 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), richten, wonach die Klägerin weder erläutere, welche konkreten Gesichtspunkte die Kommission hätte analysieren sollen, noch etwas vorgebracht habe, was den Schluss der Kommission in Zweifel ziehen könnte, wonach eine quantitative Analyse im Rahmen des "Small but significant non-transitory increase of price"-Tests (SSNIP; kleine, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung) nicht sachdienlich sei.
Rn. 19 Es ist nämlich die gleiche Feststellung zu treffen wie oben in Rn. 15, da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Ergänzung der Rn. 251 und 265 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), eine Änderung der vom Gericht vorgenommenen Prüfung ihrer Schriftsätze begehrt.
Rn. 20 Was Rn. 251 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betrifft, so hat das Gericht die Rügen der Klägerin jedenfalls nicht auf die bloße Beanstandung der Beurteilungen der Kommission beschränkt, da es in dieser Rn. 251 sehr wohl auf das in Rn. 244 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), wiedergegebene Argument der Klägerin eingegangen ist, wonach die Kommission den Sachverhalt im Bereich der Stromlieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden nicht hinreichend ermittelt habe.
Zur Rn. 265 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), ist darauf hinzuweisen, dass in Rn. 117 der Klageschrift, die im Berichtigungsantrag genannt wird, nicht auf den SSNIP-Test eingegangen wird, um den sich diese Randnummer des Urteils dreht.
Zudem wurde der wesentliche Inhalt der im Berichtigungsantrag erwähnten Rn. 31 und 32 der Erwiderung in Rn. 260 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), zusammengefasst und somit sehr wohl vom Gericht analysiert, bevor es zum in Rn. 265 dieses Urteils dargelegten Ergebnis kam.
Rn. 21 Sechstens kann sich die Klägerin mit einem Berichtigungsverfahren nicht gegen die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 380 und 381 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), wenden, wonach sie auf die Innoplexia-Studie verwiesen habe, ohne jedoch hinreichend genau die Passage zu nennen, die ihre Ausführungen belegen solle.
Rn. 22 Hierzu ist auch festzustellen, dass die Vorschläge der Klägerin, die darauf abzielten, das Ende von Rn. 380 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), abzuändern, um die Feststellung zu streichen, dass die Klägerin allgemein auf die Innoplexia-Studie verweise, sowie darauf, Rn. 381 dieses Urteils um Verweise auf bestimmte Randnummern der Klageschrift zu ergänzen, darauf hinauslaufen, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Klageschrift in Frage zu stellen, was offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt.
Rn. 23 Jedenfalls wird in den Rn. 38, 39, 40, 58, 60 und 62 der Klageschrift, die die Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag nennt, zwar durchaus auf bestimmte Stellen der Innoplexia-Studie verwiesen; indessen bezogen sich die Rn. 380 und 381 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), auf das Vorbringen in den Rn. 118 bis 120 der Klageschrift.
Diese verweisen wiederum pauschal auf die Innoplexia-Studie und enthalten keinen Verweis auf die von der Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag genannten Randnummern der Klageschrift, was vom Gericht nicht als mit der in Rn. 381 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), wiedergegebenen Rechtsprechung in Einklang stehend angesehen wurde.
Rn. 24 Siebtens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren auch nicht die Abänderung der in Rn. 384 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), enthaltenen Beurteilung des Gerichts beantragen, wonach sie in der mündlichen Verhandlung der Kritik der Kommission betreffend einen Fehler in der Methodik der Studie der LBD Beratungsgesellschaft vom 9. Mai 2019 nicht sachdienlich entgegengetreten sei.
Rn. 26 Achtens kann mit dem Berichtigungsantrag der Klägerin nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 391 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), kritisiert werden, wonach die Klägerin nichts vorbringe, was den Einfluss belegen würde, den E.ON auf die Bundesnetzagentur (BNetzA, Deutschland) ausüben könnte - der darüber hinaus von dieser selbst verneint werde -, und sie auch keinen Nachweis dafür erbringe, wie ein solcher Einfluss für sich allein ein Anzeichen für eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstellen könnte.
Rn. 27 Die von der Klägerin vorgeschlagene Ergänzung von Rn. 391 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), richtet sich nämlich gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens und fällt daher offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.
Rn. 29 Neuntens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren auch nicht die Beurteilungen des Gerichts in Rn. 455 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), beanstanden, wonach zum einen die Kommission nicht über das 7. Sektorgutachten Energie (2019) habe verfügen können, weil es erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses erstellt worden sei, und zum anderen die Klägerin jedenfalls nicht darlege, welche konkreten Aspekte des 7. Sektorgutachtens Energie (2019) zeigen sollten, dass ein der Kommission zuzurechnender offensichtlicher Fehler vorliege.
Rn. 30 Der Vorschlag der Klägerin, Rn. 455 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), zu ergänzen und ihren letzten Satz zu streichen, richtet sich gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens und fällt somit offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.
Rn. 31 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht - wie es sich aus Rn. 455 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), ergibt - den Inhalt des genannten Gutachtens geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass es das Ergebnis der Kommission nicht in Frage stelle.
Rn. 32 Zehntens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren schließlich nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 481 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), kritisieren, wonach sie nicht erläutere, warum die Verpflichtungszusagen die Wettbewerbsbedenken nicht ausräumten, und keinen Beweis dafür vorlege, dass die Verpflichtungszusagen ungeeignet seien, den im Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses festgestellten Problemen unmittelbar und ausreichend zu begegnen.
Rn. 33 Mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Ergänzung von Rn. 481 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), wird nämlich versucht, das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens abzuändern, was mithin offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt.
- EuG, 10.06.2021 - T-313/20
Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers
Rn. 35 Es ist festzustellen, dass die Anlage C.3 aus der Klageschrift besteht, die die Klägerin in der unter dem Aktenzeichen T-55/21 in das Register eingetragenen Rechtssache Stadtwerke Leipzig/Kommission eingereicht hat.
- EuG, 27.05.2024 - T-53/21
EVH/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-61/21
EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - …
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-62/21
GGEW/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-56/21
TEAG/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-60/21
Naturstrom/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-58/21
Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - …
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 27.05.2024 - T-59/21
eins energie in sachsen/ Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung - …
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele.
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Rechtsprechung
| EuG, 27.05.2024 - T-55/21 REC |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Leipzig/ Kommission
Verfahren - Urteilsberichtigung - Zurückweisung
Verfahrensgang
- EuG, 20.12.2023 - T-55/21
- EuG, 27.05.2024 - T-55/21 REC
- EuGH - C-172/24 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- EuG, 20.12.2023 - T-55/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Rn. 1 Am 20. Dezember 2023 hat das Gericht das Urteil Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835) erlassen.Rn. 2 Mit Schriftsatz, der am 15. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Berichtigung des Rubrums sowie der Rn. 204, 208, 211, 251, 265, 380, 381, 384, 391, 455 und 481 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), beantragt.
Die Klägerin begehrt eine Änderung des Rubrums des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), zur Verbindung der Rechtssachen.
Rn. 6 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin enthält das Rubrum des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), keine offenbare Unrichtigkeit betreffend die Verbindung der oben in Rn. 5 genannten Rechtssachen.
Deutschlandweite Erhebung zur Untersuchung von dominanten Stellungen deutscher Energieversorger" (im Folgenden: Innoplexia-Studie), was die Rn. 204, 208 und 211 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zur Definition des relevanten Produktmarkts für Strom- und Gaseinzelhandel, was die Rn. 251 und 265 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zum Verweis auf Anlagen, was die Rn. 380 und 381 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zum Umgang mit Boni in der Studie der LBD Beratungsgesellschaft mbH vom 9. Mai 2019 mit dem Titel "Merger E.ON/innogy, Analysen zum Pricing beim Vertrieb von Strom an Haushaltskunden", was Rn. 384 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zum Einfluss von E.ON auf die Regulatorik, was Rn. 391 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zum 7. Sektorgutachten Energie (2019) der Monopolkommission (Deutschland), was Rn. 455 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe;.
- zu den Verpflichtungszusagen, was Rn. 481 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffe.
Sie beantragt nämlich, wesentliche Teile der Rn. 204, 208, 211, 251, 265, 380, 381, 384, 391, 455 und 481 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), zu streichen oder umzuformulieren, weil das Gericht ihr Vorbringen und die von ihr vorgelegten Beweise im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht berücksichtigt und sich auf unrichtige Tatsachen und Feststellungen gestützt habe.
Rn. 12 Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin erstens im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nicht gegen die vom Gericht in Rn. 204 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), angestellte Beurteilung wenden, wonach sie in Bezug auf die BET-Studie nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht habe, dass die teilnehmenden Unternehmen die gleiche Meinung verträten, die sie bei einer Befragung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vertreten hätten.
Rn. 13 Zweitens kann sie im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens ebenso wenig die vom Gericht in Rn. 208 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), angestellte Beurteilung beanstanden, wonach sie hinsichtlich der Innoplexia-Studie nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht habe, dass die erzielten Ergebnisse die gleichen gewesen wären, wenn die Daten während des Zeitraums gesammelt worden wären, in dem die Kommission ihre eigene Analyse angestellt habe.
Rn. 14 Das Gleiche gilt drittens für die Beurteilung des Gerichts in Rn. 211 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), wonach die BET-Studie und die Innoplexia-Studie, die von der Klägerin vorgelegt wurden, keine Daten anführten, deren Berücksichtigung die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses unterlassen hätte.
Die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 204 und 208 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betreffen jedoch nicht die erhobenen Daten als solche, sondern den Zeitpunkt ihrer Erhebung.
Da das Gericht festgestellt hat, dass, was die in der BET-Studie angeführten Stellungnahmen und die Daten der Innoplexia-Studie anbelangt, diese Angaben nicht aus der Zeit des Erlasses des angefochtenen Beschlusses stammten, hat es in Rn. 211 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), die Auffassung vertreten, dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses hiervon keine Kenntnis habe haben können.
Rn. 17 Viertens kann die Klägerin im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens auch nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 251 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), beanstanden, wonach sie jedenfalls der Kommission vielmehr vorwerfe, hinsichtlich der Definition der Produktmärkte für Strom- und Gaseinzelhandel nicht zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt zu sein wie sie.
Rn. 18 Fünftens kann sich der Berichtigungsantrag der Klägerin auch nicht gegen die Beurteilung des Gerichts in Rn. 265 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), richten, wonach die Klägerin weder erläutere, welche konkreten Gesichtspunkte die Kommission hätte analysieren sollen, noch etwas vorgebracht habe, was den Schluss der Kommission in Zweifel ziehen könnte, wonach eine quantitative Analyse im Rahmen des "Small but significant non-transitory increase of price"-Tests (SSNIP; kleine, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung) nicht sachdienlich sei.
Rn. 19 Es ist nämlich die gleiche Feststellung zu treffen wie oben in Rn. 15, da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Ergänzung der Rn. 251 und 265 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), eine Änderung der vom Gericht vorgenommenen Prüfung ihrer Schriftsätze begehrt.
Rn. 20 Was Rn. 251 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), betrifft, so hat das Gericht die Rügen der Klägerin jedenfalls nicht auf die bloße Beanstandung der Beurteilungen der Kommission beschränkt, da es in dieser Rn. 251 sehr wohl auf das in Rn. 244 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), wiedergegebene Argument der Klägerin eingegangen ist, wonach die Kommission den Sachverhalt im Bereich der Stromlieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden nicht hinreichend ermittelt habe.
Zur Rn. 265 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), ist darauf hinzuweisen, dass in Rn. 117 der Klageschrift, die im Berichtigungsantrag genannt wird, nicht auf den SSNIP-Test eingegangen wird, um den sich diese Randnummer des Urteils dreht.
Zudem wurde der wesentliche Inhalt der im Berichtigungsantrag erwähnten Rn. 31 und 32 der Erwiderung in Rn. 260 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), zusammengefasst und somit sehr wohl vom Gericht analysiert, bevor es zum in Rn. 265 dieses Urteils dargelegten Ergebnis kam.
Rn. 21 Sechstens kann sich die Klägerin mit einem Berichtigungsverfahren nicht gegen die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 380 und 381 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), wenden, wonach sie auf die Innoplexia-Studie verwiesen habe, ohne jedoch hinreichend genau die Passage zu nennen, die ihre Ausführungen belegen solle.
Rn. 22 Hierzu ist auch festzustellen, dass die Vorschläge der Klägerin, die darauf abzielten, das Ende von Rn. 380 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), abzuändern, um die Feststellung zu streichen, dass die Klägerin allgemein auf die Innoplexia-Studie verweise, sowie darauf, Rn. 381 dieses Urteils um Verweise auf bestimmte Randnummern der Klageschrift zu ergänzen, darauf hinauslaufen, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Klageschrift in Frage zu stellen, was offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt.
Rn. 23 Jedenfalls wird in den Rn. 38, 39, 40, 58, 60 und 62 der Klageschrift, die die Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag nennt, zwar durchaus auf bestimmte Stellen der Innoplexia-Studie verwiesen; indessen bezogen sich die Rn. 380 und 381 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), auf das Vorbringen in den Rn. 118 bis 120 der Klageschrift.
Diese verweisen wiederum pauschal auf die Innoplexia-Studie und enthalten keinen Verweis auf die von der Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag genannten Randnummern der Klageschrift, was vom Gericht nicht als mit der in Rn. 381 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), wiedergegebenen Rechtsprechung in Einklang stehend angesehen wurde.
Rn. 24 Siebtens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren auch nicht die Abänderung der in Rn. 384 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), enthaltenen Beurteilung des Gerichts beantragen, wonach sie in der mündlichen Verhandlung der Kritik der Kommission betreffend einen Fehler in der Methodik der Studie der LBD Beratungsgesellschaft vom 9. Mai 2019 nicht sachdienlich entgegengetreten sei.
Rn. 26 Achtens kann mit dem Berichtigungsantrag der Klägerin nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 391 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), kritisiert werden, wonach die Klägerin nichts vorbringe, was den Einfluss belegen würde, den E.ON auf die Bundesnetzagentur (BNetzA, Deutschland) ausüben könnte - der darüber hinaus von dieser selbst verneint werde -, und sie auch keinen Nachweis dafür erbringe, wie ein solcher Einfluss für sich allein ein Anzeichen für eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstellen könnte.
Rn. 27 Die von der Klägerin vorgeschlagene Ergänzung von Rn. 391 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), richtet sich nämlich gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens und fällt daher offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.
Rn. 29 Neuntens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren auch nicht die Beurteilungen des Gerichts in Rn. 455 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), beanstanden, wonach zum einen die Kommission nicht über das 7. Sektorgutachten Energie (2019) habe verfügen können, weil es erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses erstellt worden sei, und zum anderen die Klägerin jedenfalls nicht darlege, welche konkreten Aspekte des 7. Sektorgutachtens Energie (2019) zeigen sollten, dass ein der Kommission zuzurechnender offensichtlicher Fehler vorliege.
Rn. 30 Der Vorschlag der Klägerin, Rn. 455 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), zu ergänzen und ihren letzten Satz zu streichen, richtet sich gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens und fällt somit offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.
Rn. 31 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht - wie es sich aus Rn. 455 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), ergibt - den Inhalt des genannten Gutachtens geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass es das Ergebnis der Kommission nicht in Frage stelle.
Rn. 32 Zehntens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren schließlich nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 481 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), kritisieren, wonach sie nicht erläutere, warum die Verpflichtungszusagen die Wettbewerbsbedenken nicht ausräumten, und keinen Beweis dafür vorlege, dass die Verpflichtungszusagen ungeeignet seien, den im Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses festgestellten Problemen unmittelbar und ausreichend zu begegnen.
Rn. 33 Mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Ergänzung von Rn. 481 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Stadtwerke Leipzig/Kommission (T-55/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:835), wird nämlich versucht, das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens abzuändern, was mithin offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt.
- EuG, 13.12.2018 - T-830/16
Monolith Frost/ EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Jedenfalls ist das Gericht nicht verpflichtet, alle von der Klägerin vorgebrachten Argumente wiederzugeben oder auf sie zu antworten, wenn sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht erforderlich sind (vgl. Beschluss vom 30. April 2019, Monolith Frost/EUIPO - Dovgan [PLOMBIR], T-830/16 REC, EU:T:2019:288, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 06.06.2017 - T-603/15
Frank/ Kommission - Verfahren - Beschlussberichtigung - Zurückweisung
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Rn. 8 Zum einen ist jedoch allein das Gericht dafür zuständig, die maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Beweise zu würdigen, die sich in den Akten des Hauptsacheverfahrens befinden, um die Begründung auszuarbeiten, auf die seine Entscheidung gestützt wird (Beschluss vom 6. Juni 2017, Frank/Kommission, T-603/15 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:394, Rn. 9).
- EuG, 30.04.2019 - T-830/16
Monolith Frost/ EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Verfahren - Urteilsberichtigung
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Jedenfalls ist das Gericht nicht verpflichtet, alle von der Klägerin vorgebrachten Argumente wiederzugeben oder auf sie zu antworten, wenn sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht erforderlich sind (vgl. Beschluss vom 30. April 2019, Monolith Frost/EUIPO - Dovgan [PLOMBIR], T-830/16 REC, EU:T:2019:288, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 13.02.2020 - T-727/18
ZW/ EIB
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Rn. 9 Zum anderen geht ein Antrag auf Überprüfung der Begründung einer Entscheidung und der darin enthaltenen Würdigung über den Gegenstand des Berichtigungsverfahrens hinaus (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2020, ZW/EIB, T-727/18 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:74, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 20.12.2023 - T-53/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 20.12.2023 - T-60/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 20.12.2023 - T-58/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 20.12.2023 - T-59/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 20.12.2023 - T-61/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
Auszug aus EuG, 27.05.2024 - T-55/21
Rn. 5 Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T-53/21, EVH/Kommission, T-55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T-56/21, TEAG/Kommission, T-58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T-59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T-60/21, Naturstrom/Kommission, T-61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T-62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. - EuG, 20.12.2023 - T-62/21
Die Klagen, mit denen elf deutsche Stadtwerke sich dagegen wenden, dass die …
- EuG, 20.12.2023 - T-56/21
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