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Rechtsprechung
   EuG, 13.07.2018 - T-58/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19526
EuG, 13.07.2018 - T-58/14 (https://dejure.org/2018,19526)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2018 - T-58/14 (https://dejure.org/2018,19526)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2018 - T-58/14 (https://dejure.org/2018,19526)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stührk Delikatessen Import/ Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nordseegarnelen in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Abstimmung der Preise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Einheitliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Stührk Delikatessen Import/ Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nordseegarnelen in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Abstimmung der Preise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Einheitliche ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Stührk Delikatessen Import / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 8286 final der Kommission vom 27. November 2013 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] (Sache AT.39633 - Garnelen) zu einem Kartell auf dem Markt für Nordseegarnelen in Belgien, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden, ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (48)

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-58/14
    Rn. 64 Zur Beweiswürdigung durch die Kommission ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweise beizubringen hat, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Was den Umfang der gerichtlichen Kontrolle anbelangt, hat nach ständiger Rechtsprechung das Gericht, wenn es mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV befasst ist, generell eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllt sind (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann daher nicht darauf schließen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn es daran noch Zweifel hat; dies gilt insbesondere im Fall einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt wird (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieser Anforderung genügt (…vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss zum Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV angeführten Indizien sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (…Urteile vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 185, und vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 35).

    Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation sachgerecht dadurch verteidigen, dass sie zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung nehmen können (…Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 203, und vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 36).

    Rn. 71 Für die Beweise, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 72 Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das einzige für die Beurteilung der beigebrachten Beweise relevante Kriterium ihre Glaubhaftigkeit (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 73 Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Stützt die Kommission ihre Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung vorlag, ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, müssen diese lediglich das Vorliegen von Umständen nachweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union geschlossen hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beweisführung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Bei der Würdigung des Beweiswerts schriftlicher Beweise ist dem Umstand hohe Bedeutung zuzumessen, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Anschluss an die Ereignisse oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Ereignisse erstellt wurde (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-58/14
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 43).

    Rn. 121 Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht erwiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, sowie für die von den anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhaltensweisen, bei denen nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 44).

    Die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es daran beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist nämlich für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant, da diese Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 123 Eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das betreffende Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, so dass es sich in diesem Punkt verteidigen konnte, und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 46).

    Rn. 124 Sind die oben in Rn. 118 genannten Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich daraus folglich für den Unionsrichter, wenn er feststellt, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ein Unternehmen bei seiner Beteiligung an einer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, aus denen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung besteht, von den anderen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele an den Tag legten, wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, als einzige Konsequenz, dass dieses Unternehmen nicht für die anderen Verhaltensweisen und damit die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung insgesamt zur Verantwortung gezogen werden kann und dass die angefochtene Entscheidung nur insoweit als unbegründet anzusehen ist (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 47).

    Rn. 125 Da im Übrigen die Feststellung durch den Unionsrichter, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ein Unternehmen bei seiner Beteiligung an einer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, von dem übrigen wettbewerbswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, nicht zu einer Entlastung dieses Unternehmens von seiner Verantwortlichkeit für den Teil des Verhaltens führen darf, in Bezug auf den seine Beteiligung erwiesen ist und für den feststeht, dass es zur Verantwortung gezogen werden kann, muss sich der Unionsrichter auf die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beschränken (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 50).

    Rn. 137 Wie oben in Rn. 119 ausgeführt, genügt es insoweit, wenn die Kommission nachweist, dass das Unternehmen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 43).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-58/14
    Rn. 118 Für den Nachweis der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird, der vorsätzliche Beitrag des Unternehmens zu diesem Plan und die (bewiesene oder vermutete) Kenntnis des Unternehmens vom rechtswidrigen Verhalten der anderen Teilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 51 und 53).

    Rn. 137 Wie oben in Rn. 119 ausgeführt, genügt es insoweit, wenn die Kommission nachweist, dass das Unternehmen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (…vgl. Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 190 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Gerichtshof es zugelassen hat, dass die Kommission die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Falles bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 101 bis 104).

    Rn. 191 In den Fällen, in denen die Kommission diesen Ansatz wählt, muss die Beurteilung der mildernden und erschwerenden Umstände jedoch eine angemessene Berücksichtigung der relativen Schwere der Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung und einer etwaigen Veränderung dieser Schwere im Laufe der Zeit ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104).

    Eine beispielhafte Aufzählung erschwerender und mildernder Umstände ist in den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien enthalten (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 105).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (…vgl. Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 186, …und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).

    Im Übrigen sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die betreffende Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-58/14
    Die im 542. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegte summarische Begründung konnte im Gegenteil den falschen Eindruck erwecken, dass der Hauptgrund für die horizontale Anpassung der Grundbeträge zugunsten der betroffenen Unternehmen darin bestand, dass sie sich alle wegen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als "Monoprodukt"-Unternehmen in zumindest vergleichbarer Lage befanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 55).

    Rn. 316 Beschließt die Kommission, von der in den Leitlinien dargelegten allgemeinen Methodik, durch die sie sich in der Ausübung ihres Ermessens bei der Festsetzung der Höhe von Geldbußen selbst gebunden hat, abzuweichen, indem sie sich, wie im vorliegenden Fall, auf Ziff. 37 der Leitlinien stützt, sind diese Begründungserfordernisse umso strenger zu beachten (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48).

    In einem solchen Fall kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt und zu denen die Begründungspflicht gehört, umso größere Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einzelnen umfasst die Begründungspflicht wegen der Verpflichtung der Kommission, bei der Festsetzung der Geldbußen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, den sie zum Nachteil der Klägerin verletzt haben soll, sämtliche relevanten Umstände, damit beurteilt werden kann, ob sich die betroffenen Unternehmen, bei denen die Grundbeträge ihrer Geldbußen angepasst wurden, in einer vergleichbaren Situation befanden, ob die Sachverhalte gleich oder unterschiedlich behandelt wurden und ob ihre etwaige Gleich- oder Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt war (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat es die Parteien gebeten, sich zur Auswirkung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), auf die vorliegende Rechtssache zu äußern, insbesondere in Bezug auf eine etwaige Unzulänglichkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Anwendung von Ziff. 37 der Leitlinien.

    Der angefochtene Beschluss enthalte - anders als der angefochtene Beschluss in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), ergangen sei - für alle Adressaten Angaben zu ihren weltweiten Gesamtumsätzen und ihren weltweiten Umsätzen mit Nordseegarnelen.

    In einem solchen Fall kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt und zu denen die Begründungspflicht gehört, nämlich umso größere Bedeutung zu (Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-444/11

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011, Team …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-58/14
    Rn. 118 Für den Nachweis der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird, der vorsätzliche Beitrag des Unternehmens zu diesem Plan und die (bewiesene oder vermutete) Kenntnis des Unternehmens vom rechtswidrigen Verhalten der anderen Teilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 51 und 53).

    Rn. 137 Wie oben in Rn. 119 ausgeführt, genügt es insoweit, wenn die Kommission nachweist, dass das Unternehmen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (…vgl. Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 190 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Gerichtshof es zugelassen hat, dass die Kommission die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Falles bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 101 bis 104).

    Rn. 191 In den Fällen, in denen die Kommission diesen Ansatz wählt, muss die Beurteilung der mildernden und erschwerenden Umstände jedoch eine angemessene Berücksichtigung der relativen Schwere der Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung und einer etwaigen Veränderung dieser Schwere im Laufe der Zeit ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104).

    Eine beispielhafte Aufzählung erschwerender und mildernder Umstände ist in den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien enthalten (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 105).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (…vgl. Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 186, …und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).

    Im Übrigen sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die betreffende Maßnahme fällt (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    Nippon Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-58/14
    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation sachgerecht dadurch verteidigen, dass sie zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung nehmen können (Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 203, …und vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission, T-558/08, EU:T:2014:1080, Rn. 36).

    Rn. 194 Zum gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieses Grundsatzes im Rahmen von Verfahren, die von der Kommission zur Ahndung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln eingeleitet wurden, bedeutet, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Einhaltung dieser Regeln, stehen dürfen und dass der Betrag der Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen einer wettbewerblichen Zuwiderhandlung verhängt wird, so zu bemessen ist, dass er zu der Zuwiderhandlung bei deren Gesamtwürdigung und unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 532).

    Daher ist die Herabsetzung einer Geldbuße wegen Kooperation nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines Unternehmens der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erleichtert hat, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union festzustellen und zu verfolgen (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 499 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-58/14
    Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121, …und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es jedoch an der Klägerin, die Vermutung zu widerlegen, wonach Unternehmen, die von ihren Wettbewerbern Preisinformationen oder andere wettbewerbsrelevante Informationen erhalten, diese bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121, …und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162).

    Folglich kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das zwar von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt wurde, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 79 und 80, …und vom 6. März 2012, UPM-Kymmene/Kommission, T-53/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:101, Rn. 53).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-58/14
    Insbesondere bei Einzelentscheidungen hat die Begründungspflicht somit neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150…, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, …und vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 91).

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, …und vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-58/14
    Insbesondere bei Einzelentscheidungen hat die Begründungspflicht somit neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (…vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, …und vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 91).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Leitlinien nämlich Verhaltensnormen dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten, von der die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-181/11

    Cetarsa / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-58/14
    Stellt sich heraus, dass am Ende der Berechnung der Endbetrag der Geldbuße in dem Umfang zu senken ist, in dem er die genannte Obergrenze übersteigt, so ist die Tatsache, dass sich einige Faktoren wie Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht erschöpfend auf den Betrag der verhängten Geldbuße auswirken, daher eine bloße Folge der Anwendung dieser Obergrenze auf den Endbetrag (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 277 bis 279, vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 80 und 81, …und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, EU:T:2002:70, Rn. 451 bis 453).

    Folglich sind die mildernden Umstände nicht anders zu behandeln als die übrigen Berechnungsschritte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 85).

    Zudem gilt die fragliche Obergrenze, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, einheitlich für alle Unternehmen und hängt von deren jeweiliger Größe ab (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 281, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 83), so dass bei ihrer Anwendung der Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen gewahrt ist.

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am …

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit …

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der …

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission und …

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - …

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, …

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS …

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Rechtsmittel; Kartelle; Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und …

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht NV, vormals Kartonfabriek de Eendracht NV, gegen Kommission der …

  • EuG, 19.05.2010 - T-21/05

    Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - …

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer …

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb …

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für …

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Rechtsmittel; Kartelle; Europäischer Markt für Methacrylate; Dauer der …

  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des …

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - …

  • EuG, 14.05.2014 - T-30/10

    Reagens SpA gegen Europäische Kommission.

  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen - …

  • EuG, 06.03.2012 - T-53/06

    UPM-Kymmene Oyj gegen Europäische Kommission. - Wettbewerb - Kartelle - Sektor …

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer …

    Einem Unternehmen ist die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bekannt, wenn ihm die materiellen Tatsachen bekannt waren, die es rechtfertigen, sowohl eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt anzunehmen als auch in diesem Verhalten - wie dies die Kommission getan hat - einen Missbrauch dieser Stellung zu sehen (…Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 319 und 320; vgl. auch Urteil vom 13. Juli 2018, Stührk Delikatessen Import/Kommission, T-58/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:474, Rn. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …

    Rn. 461 Daraus ergibt sich, dass für den Nachweis der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird, der vorsätzliche Beitrag des betreffenden Unternehmens zu diesem Plan und die (bewiesene oder vermutete) Kenntnis des Unternehmens von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Teilnehmer, an dem es sich nicht unmittelbar beteiligt hat (…Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T-211/08, EU:T:2011:289, Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 13. Juli 2018, Stührk Delikatessen Import/Kommission, T-58/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:474, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …

    Rn. 261 Daraus ergibt sich, dass für den Nachweis der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird, der vorsätzliche Beitrag des betreffenden Unternehmens zu diesem Plan und die (bewiesene oder vermutete) Kenntnis des Unternehmens von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Teilnehmer, an dem es sich nicht unmittelbar beteiligt hat (…Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T-211/08, EU:T:2011:289, Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 13. Juli 2018, Stührk Delikatessen Import/Kommission, T-58/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:474, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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