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Rechtsprechung
   EuG, 19.09.2019 - T-783/17   

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https://dejure.org/2019,30005
EuG, 19.09.2019 - T-783/17 (https://dejure.org/2019,30005)
EuG, Entscheidung vom 19.09.2019 - T-783/17 (https://dejure.org/2019,30005)
EuG, Entscheidung vom 19. September 2019 - T-783/17 (https://dejure.org/2019,30005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    GE Healthcare/ Kommission

    Humanarzneimittel - Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Gadolinium enthaltenden Kontrastmitteln - Art. 31 und 116 der Richtlinie 2001/83/EG - Vorsorgeprinzip - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Unparteilichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 03.12.2015 - C-82/15

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel -

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-783/17
    Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip müssen die Gefahren für die Gesundheit, denen die in Art. 116 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 genannten Gründe vorbeugen sollen, folglich nicht konkret sein, sondern nur potenziell bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 59, und vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 23).

    Wegen des Vorsorgeprinzips kann sich die Kommission jedoch darauf beschränken, ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte zu liefern, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit des fraglichen Arzneimittels, an seiner therapeutischen Wirksamkeit, an einem günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis oder an der angegebenen quantitativen und qualitativen Zusammensetzung erlauben (Urteile vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 23, und vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 66).

    Auch wenn die Risikobewertung, wie die Klägerin geltend macht, nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden darf, hat der Gerichtshof jedoch anerkannt, dass der Vorsorgegrundsatz den Erlass beschränkender Maßnahmen rechtfertigt, selbst wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung aber fortbesteht, falls das Risiko eintritt (Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 58, und vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 22).

    Jedenfalls weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass ein Ausschuss wie der PRAC oder der CHMP, wenn er mit Fällen von Unionsinteresse befasst ist, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 auf europäischer Ebene seine eigene Bewertung des betreffenden Arzneimittels vornehmen muss, die unabhängig von der Bewertung durch die nationalen Behörden ist, die ihm nicht entgegengehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 36 und 37).

  • EuG, 11.12.2014 - T-189/13

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Humanarzneimittel - Wirkstoff Tolperison

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-783/17
    Diese Voraussetzungen für die Änderung, Aussetzung oder Rücknahme einer Zulassung sind alternativ und nicht kumulativ (Urteil vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 41).

    Allerdings ist der Erlass eines Beschlusses über die Änderung, Aussetzung oder Rücknahme der Zulassung eines Arzneimittels nur gerechtfertigt, wenn dieser Beschluss durch objektive und neue Daten wissenschaftlicher oder medizinischer Art untermauert wird (Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 174, 177 und 191 bis 194, und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 44 und 75).

    Dabei ist kontradiktorisch und transparent zu verfahren, um sicherzustellen, dass der betreffende Stoff Gegenstand einer eingehenden und objektiven wissenschaftlichen Beurteilung war, die auf einer Gegenüberstellung der repräsentativsten wissenschaftlichen Auffassungen und der von den betroffenen Arzneimittelbetrieben vertretenen wissenschaftlichen Standpunkte beruhte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 200, und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 52).

    Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt kann das Gericht nur prüfen, ob die Empfehlung und das Gutachten eine Begründung enthalten, anhand deren die Erwägungen beurteilt werden können, auf die sie sich stützen, und ob ein verständlicher Zusammenhang zwischen den medizinischen oder wissenschaftlichen Feststellungen und den Schlussfolgerungen hergestellt wird, zu denen die Empfehlung und das Gutachten gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 52).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 -

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-783/17
    Daher obliegt es diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, dem Unparteilichkeitsgebot in seinen beiden Ausprägungen nachzukommen, zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C-521/15, EU:C:2017:982, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann selbst in einem Fall, in dem nur eines von ihnen diesem Gebot nicht nachgekommen ist, die am Ende des betreffenden Verfahrens vom anderen getroffene Entscheidung rechtswidrig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C-521/15, EU:C:2017:982, Rn. 94).

    Es ist jedoch zu prüfen, ob dieser Umstand entscheidende Auswirkungen auf den Ablauf oder den Ausgang dieses Verfahrens hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C-521/15, EU:C:2017:982, Rn. 104).

  • EuG, 09.09.2010 - T-74/08

    Now Pharm / Kommission - Humanarzneimittel - Verfahren der Ausweisung als

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-783/17
    Insbesondere muss ein Sachverständiger, der um Erstellung eines Gutachtens über die Wirkungen eines Arzneimittels gebeten wird, seine Aufgabe absolut unvoreingenommen erfüllen (Urteil vom 9. September 2010, Now Pharm/Kommission, T-74/08, EU:T:2010:376, Rn. 88).

    Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass das Gericht in seinem Urteil vom 9. September 2010, Now Pharm/Kommission (T-74/08, EU:T:2010:376, Rn. 93), entschieden hat, dass sich aus der Verpflichtung zur Unparteilichkeit nicht ableiten lässt, dass ein Sachverständiger allein deswegen rechtlich daran gehindert wäre, im Rahmen eines ein Arzneimittel betreffenden Verfahrens hinzugezogen zu werden, weil er bereits ein Gutachten zu demselben Arzneimittel im Rahmen eines anderen Verfahrens erstellt hat.

    Daraus folgt, dass die im Urteil vom 9. September 2010, Now Pharm/Kommission (T-74/08, EU:T:2010:376), gefundene Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-269/13

    Acino / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-783/17
    Zudem ermächtigt das Vorsorgeprinzip, das ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, die zuständigen Behörden im Fall von Ungewissheiten, zur Vermeidung bestimmter potenzieller Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ohne dass abgewartet werde müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip müssen die Gefahren für die Gesundheit, denen die in Art. 116 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 genannten Gründe vorbeugen sollen, folglich nicht konkret sein, sondern nur potenziell bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 59, und vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 23).

    Auch wenn die Risikobewertung, wie die Klägerin geltend macht, nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden darf, hat der Gerichtshof jedoch anerkannt, dass der Vorsorgegrundsatz den Erlass beschränkender Maßnahmen rechtfertigt, selbst wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung aber fortbesteht, falls das Risiko eintritt (Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 58, und vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 22).

  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-783/17
    Im Hinblick auf die Beweislast folgt daraus, dass es der zuständigen Behörde - im vorliegenden Fall der Kommission - obliegt, nachzuweisen, dass die in Art. 116 der Richtlinie 2001/83 genannten Voraussetzungen für die Rücknahme, Aussetzung oder Änderung einer Zulassung erfüllt sind (Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 79).

    Wegen des Vorsorgeprinzips kann sich die Kommission jedoch darauf beschränken, ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte zu liefern, die, ohne die wissenschaftliche Ungewissheit zu beseitigen, vernünftige Zweifel an der Unbedenklichkeit des fraglichen Arzneimittels, an seiner therapeutischen Wirksamkeit, an einem günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis oder an der angegebenen quantitativen und qualitativen Zusammensetzung erlauben (Urteile vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 23, und vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 66).

    Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und die Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T-539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-783/17
    Allerdings ist der Erlass eines Beschlusses über die Änderung, Aussetzung oder Rücknahme der Zulassung eines Arzneimittels nur gerechtfertigt, wenn dieser Beschluss durch objektive und neue Daten wissenschaftlicher oder medizinischer Art untermauert wird (Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 174, 177 und 191 bis 194, und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 44 und 75).

    Dabei ist kontradiktorisch und transparent zu verfahren, um sicherzustellen, dass der betreffende Stoff Gegenstand einer eingehenden und objektiven wissenschaftlichen Beurteilung war, die auf einer Gegenüberstellung der repräsentativsten wissenschaftlichen Auffassungen und der von den betroffenen Arzneimittelbetrieben vertretenen wissenschaftlichen Standpunkte beruhte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 200, und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 52).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-783/17
    Sie müssen außerdem gemäß dem von der Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsatz ausgelegt werden, wonach dem Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen zweifelsohne vorrangige Bedeutung beizumessen ist (Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 99).

    In diesem System verleiht Art. 116 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 den Unternehmen, die Inhaber einer Zulassung sind, Rechte, da er sicherstellt, dass die Zulassungen bestehen bleiben, solange das Vorliegen einer der Voraussetzungen für ihre Änderung, Aussetzung oder Rücknahme nicht nachgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 96).

  • EuG, 26.11.2002 - T-84/00

    Roussel und Roussel Diamant / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-783/17
    Allerdings ist der Erlass eines Beschlusses über die Änderung, Aussetzung oder Rücknahme der Zulassung eines Arzneimittels nur gerechtfertigt, wenn dieser Beschluss durch objektive und neue Daten wissenschaftlicher oder medizinischer Art untermauert wird (Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 174, 177 und 191 bis 194, und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 44 und 75).

    Dabei ist kontradiktorisch und transparent zu verfahren, um sicherzustellen, dass der betreffende Stoff Gegenstand einer eingehenden und objektiven wissenschaftlichen Beurteilung war, die auf einer Gegenüberstellung der repräsentativsten wissenschaftlichen Auffassungen und der von den betroffenen Arzneimittelbetrieben vertretenen wissenschaftlichen Standpunkte beruhte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, EU:T:2002:283, Rn. 200, und vom 11. Dezember 2014, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, T-189/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1056, Rn. 52).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-783/17
    Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind zur Beachtung der vom Unionsrecht garantierten Grundrechte verpflichtet, zu denen der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der guten Verwaltung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Kostenerstattungs- und

  • EuGH, 25.10.2007 - C-167/06

    Komninou u.a. / Kommission

  • EuG, 31.05.2018 - T-461/16

    Kaddour / Rat

  • EuG, 12.06.2015 - T-296/12

    Health Food Manufacturers' Association u.a. / Kommission

  • EuG, 28.09.2004 - T-216/03

    Tenreiro / Kommission

  • EuG, 11.07.2018 - T-783/17

    GE Healthcare/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20

    M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff

    16 Urteile vom 19. September 2019, GE Healthcare/Kommission (T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 49), und vom 23. September 2020, BASF/Kommission (T-472/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:432, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteile vom 19. September 2019, GE Healthcare/Kommission (T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 50), und vom 23. September 2020, BASF/Kommission (T-472/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:432, Rn. 52).

    18 Urteile vom 19. September 2019, GE Healthcare/Kommission (T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 51), und vom 23. September 2020, BASF/Kommission (T-472/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:432, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 19. September 2019 (T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 46 und 48).

  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Insoweit kann dem CHMP hinsichtlich der Informationen, die er erstmals zu analysieren hat, nicht entgegengehalten werden, wie eine nationale Behörde in der Vergangenheit diese Informationen beurteilt haben mag (Urteil vom 3. Dezember 2015, PP Nature-Balance Lizenz/Kommission, C-82/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:796, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2019, GE Healthcare/Kommission, T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 101).
  • EuG, 16.12.2020 - T-207/18

    PlasticsEurope/ ECHA

    Dieses Prinzip, das ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, bedeutet, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die Umwelt Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 43, und vom 19. September 2019, GE Healthcare/Kommission, T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 45).
  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

    Im Gegenteil: Die kollektive Ausübung einer Befugnis - wie im vorliegenden Fall - bietet den Adressaten der zu treffenden Maßnahmen in der Regel mehr Schutz als eine Befugnis, die von einer einzelnen Person ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, GE Healthcare/Kommission, T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 182).
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Rechtsprechung
   EuG, 11.07.2018 - T-783/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25663
EuG, 11.07.2018 - T-783/17 (https://dejure.org/2018,25663)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2018 - T-783/17 (https://dejure.org/2018,25663)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - T-783/17 (https://dejure.org/2018,25663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    GE Healthcare/ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Aussetzung der Zulassungen von Gadolinium enthaltenden Kontrastmitteln für die Verwendung beim Menschen - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit

  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Juli 2018 (Auszüge). GE Healthcare A/S gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Aussetzung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Gadolinium enthaltenden ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    GE Healthcare/ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Aussetzung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Gadolinium enthaltenden Kontrastmitteln für die Verwendung beim Menschen - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 30.04.2010 - T-71/10

    Xeda International und Pace International / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2018 - T-783/17
    Ein Marktanteil kommt somit offenkundig in finanzieller Form zum Ausdruck, da er seinem Inhaber nur zugutekommen kann, soweit er ihm zu Einkünften verhilft (vgl. Beschluss vom 30. April 2010, Xeda International/Kommission, T-71/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:173, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Schwere des geltend gemachten finanziellen Schadens betrifft, ist nach gefestigter Rechtsprechung die beantragte einstweilige Anordnung nur zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass andernfalls die Partei, die sie beantragt, in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte (vgl. Beschluss vom 30. April 2010, Xeda International/Kommission, T-71/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:173, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht daher nicht, dass ein Marktanteil für ein Unternehmen irreversibel verloren zu gehen droht, sondern er muss im Hinblick u. a. auf die Größe des Unternehmens unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Konzerns, zu dem es durch seine Anteilseigner gehört, hinreichend gewichtig sein (vgl. Beschluss vom 30. April 2010, Xeda International/Kommission, T-71/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:173, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.07.2017 - T-130/17

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Auszug aus EuG, 11.07.2018 - T-783/17
    In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass angesichts der durchschnittlichen Dauer der Verfahren vor dem Gericht die Entscheidung in der Hauptsache in der vorliegenden Rechtssache wahrscheinlich binnen zwei Jahren ergehen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juli 2017, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, T-130/17 R, EU:T:2017:541, Rn. 47).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2018 - T-783/17
    Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2018 - T-783/17
    So muss ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission, C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.02.2016 - T-732/15

    ICA Laboratories u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2018 - T-783/17
    Folglich muss diese Partei insbesondere dann, wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation vorlegen (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, T-732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.02.2017 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

    Auszug aus EuG, 11.07.2018 - T-783/17
    Diese Partei hat in jedem Fall die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, da er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017, Gollnisch/Parlament, T-624/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:94, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.06.2014 - T-410/14

    Wilders / Parlament u.a.

    Auszug aus EuG, 11.07.2018 - T-783/17
    Eine solche Verpflichtung zu Lasten des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters wäre überdies geeignet, Art. 156 Abs. 5 der Verfahrensordnung, wonach der Antrag auf einstweilige Anordnung mit gesondertem Schriftsatz einzureichen ist, seiner Wirkung zu berauben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Juni 2014, Wilders/Parlament u. a., T-410/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:564, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.04.2009 - T-95/09

    United Phosphorus / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2018 - T-783/17
    Wie die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2018 hervorhebt, ist jedoch im Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission (T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 69), anerkannt worden, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei der Beurteilung der Schwere des Schadens nicht nur mechanisch und streng allein die einschlägigen Umsätze in Betracht ziehen darf, sondern dass er auch die Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen und sie, wenn er seine Entscheidung erlässt, zu dem beim Umsatz verursachten Schaden ins Verhältnis setzen muss.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20

    M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff

    16 Urteile vom 19. September 2019, GE Healthcare/Kommission (T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 49), und vom 23. September 2020, BASF/Kommission (T-472/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:432, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteile vom 19. September 2019, GE Healthcare/Kommission (T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 50), und vom 23. September 2020, BASF/Kommission (T-472/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:432, Rn. 52).

    18 Urteile vom 19. September 2019, GE Healthcare/Kommission (T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 51), und vom 23. September 2020, BASF/Kommission (T-472/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:432, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 19. September 2019 (T-783/17, EU:T:2019:624, Rn. 46 und 48).

  • EuG, 08.06.2020 - T-77/20

    Ascenza Agro und Industrias Afrasa/ Kommission

    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 11 juillet 2018, GE Healthcare/Commission, T-783/17 R, EU:T:2018:503, point 23 et jurisprudence citée).

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière (voir ordonnance du 11 juillet 2018, GE Healthcare/Commission, T-783/17 R, EU:T:2018:503, point 26 et jurisprudence citée).

  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    Par conséquent, un refus d'octroyer ladite désignation ne peut avoir un lien de causalité direct avec une prétendue atteinte à la réputation du demandeur d'une autorisation de mise sur le marché en tant que médicament orphelin (voir, en ce sens, dans le domaine des marchés publics, ordonnance du 4 septembre 2012, Elitaliana/Eulex Kosovo, T-213/12 R, non publiée, EU:T:2012:398, point 14 et jurisprudence citée, et, en matière de retrait d'autorisation de mise sur le marché d'un médicament, ordonnance du 11 juillet 2018, GE Healthcare/Commission, T-783/17 R, EU:T:2018:503, point 62).
  • EuG, 19.09.2019 - T-783/17

    GE Healthcare/ Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung der Genehmigung für

    Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 11. Juli 2018, GE Healthcare/Kommission (T-783/17 R, EU:T:2018:503), zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.
  • EuG, 11.06.2020 - T-652/19

    Elevolution - Engenharia / Kommission

    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 11 juillet 2018, GE Healthcare/Commission, T-783/17 R, EU:T:2018:503, point 23 et jurisprudence citée).
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