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| BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21 |
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StromStG § 5 Abs 1 S 1 Alt 2, StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStV § 12 Abs 1 Nr 1, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a S 1, EGRL 96/2003 Art 21 Abs 3
Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, entnommen worden ist
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Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, entnommen worden ist
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§ 5 Abs 1 S 1 Alt 2 StromStG, § 9 Abs 1 Nr 2 StromStG, § 12 Abs 1 Nr 1 StromStV, Art 14 Abs 1 Buchst a S 1 EGRL 96/2003, Art 21 Abs 3 EGRL 96/2003
Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, entnommen worden ist - IWW
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes, § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Energiesteuergesetzes, § ... 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, § 9b StromStG, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 121 Satz 1 FGO, § 68 Satz 1 FGO, § 127 FGO, § 125 der Abgabenordnung (AO), § 124 Abs. 3 AO, § 125 Abs. 1 AO, § 119 Abs. 1 AO, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 168 Satz 1 AO, § 164 Abs. 2 Satz 1 AO, § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, § 8 Abs. 1 StromStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StromStG, § 854 Abs. 1 BGB, § 868 BGB, §§ 858 ff. BGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 2 Nr. 1 StromStG, § 5 Abs. 2 Alternative 1 StromStG, § 12 Abs. 1 StromStV, Art. 2 Nr. 6 Buchst. a des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes, § 3 EnergieStG, § 53 EnergieStG, § 11 Satz 1 Nr. 8 StromStG, § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 1, 2 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 2
- Betriebs-Berater
Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, entnommen worden ist
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Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStV § 12 Abs 1
Stromsteuer, Entnahme - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20
- FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20
- BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Papierfundstellen
- BB 2025, 918 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (43)
- EuGH, 09.03.2023 - C-571/21
RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen …
Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186 ändere an der Beurteilung des Streitfalls nichts.Rn. 36 Nach Auffassung der Klägerin wird die Vorentscheidung durch das EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186 bestätigt.
Rn. 86 (1) Die Energiesteuerrichtlinie hat, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 bis 5 und ihrem Art. 1 ergibt, die Festlegung eines harmonisierten Besteuerungssystems für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zum Gegenstand, in dessen Rahmen die Besteuerung nach den in dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten die Regel ist (EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186, Rz 24, m.w.N.).
- 97/0111(CNS), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C 139, 14), während die für die Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse von der Besteuerung auszunehmen sind, was darauf abzielt, eine Doppelbesteuerung von elektrischem Strom zu vermeiden (EuGH-Urteile RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186, Rz 35 f., m.w.N. und Endesa Generación vom 22.06.2023 - C-833/21, EU:C:2023:516, Rz 29 ff.).
Rn. 87 (2) Mit seinem Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186, Rz 26 f. hat der EuGH weiter entschieden, dass die Wendung "bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom" bedeutet, dass die Verwendung von elektrischem Strom im Rahmen der Stromerzeugung erfolgen muss, indem sie unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beiträgt.
Auch ein Stromverbrauch im Zusammenhang mit der Herstellung der Braunkohle (insbesondere ihrer Förderung und ihres Transports zum Zweck der Lagerung) wird nicht von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 EnergieStRL begünstigt (EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186, Rz 27 f.).
Ein nur mittelbarer Zusammenhang zur Stromerzeugung ist demgegenüber nicht ausreichend (EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186, Rz 29 und 31).
Rn. 89 Der Verbrauch von elektrischem Strom, der dazu dient, ein Energieerzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL zu erzeugen (zum Beispiel Braunkohle), gehört demgegenüber nicht zum Vorgang der Stromerzeugung (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 13.10.2022 - C-571/21, EU:C:2022:780, Rz 50).
Die Aufbereitung dient nämlich nicht mehr der Erzeugung des "Energieerzeugnisses", sondern unmittelbar der Stromerzeugung (Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 13.10.2022 - C-571/21, EU:C:2022:780, Rz 53).
Rn. 94 aa) Diesbezüglich hat der EuGH mit seinem Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186, Rz 44 ff. entschieden, dass es sich hierbei um eine zweite und separate Fallgestaltung handelt, die nicht auf Tätigkeiten im Bereich der Stromerzeugung abzielt, sondern auf die Verwendung von elektrischem Strom, die dieser Erzeugung vor- oder nachgelagert ist, wenn diese Verwendung zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, dient.
Demnach sah der EuGH in diesem Fall nur die im Kraftwerk stattfindenden Vorgänge der Lagerung und des Transports der Braunkohle als für die Aufrechterhaltung der Fähigkeit des technologischen Prozesses, elektrischen Strom zu erzeugen, unentbehrlich an (EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186, Rz 50).
In Übereinstimmung mit der EuGH-Entscheidung RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186, Rz 45 ff. konkretisiert der Senat diesen rechtlichen Maßstab dahingehend, dass die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur für solchen Strom zu gewähren ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird, und der Stromerzeugung vor- und nachgelagerte Vorgänge unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 EnergieStRL privilegiert sind.
- BFH, 30.04.2019 - VII R 10/18
Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen
Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Zur Stromerzeugung entnommen wird demnach Strom, der erforderlich ist, um die Generatorenleistung zu ermöglichen (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 8; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 9 und vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 11; Senatsbeschlüsse vom 09.09.2011 - VII R 75/10, BFHE 235, 89, Rz 7 und vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 33; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28.01.2021 - VII B 99/20, Rz 9 und vom 25.10.2023 - VII B 103/22, Rz 16).In die Begünstigung einzubeziehen sind jedoch auch solche Einrichtungen, ohne die ein Kraftwerk nach den atomrechtlichen, gewerberechtlichen, umweltrechtlichen, wasserrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften oder Auflagen überhaupt nicht betrieben werden kann (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 12, m.w.N.; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 12 und vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 13).
Da jedoch verwaltungsrechtliche Vorgaben nicht die Reichweite der Stromsteuerbegünstigung bestimmen dürfen, ist auch in diesen Fällen ein enger Zusammenhang zum technischen Vorgang der Stromerzeugung unabdingbar (vgl. Senatsurteil vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 13).
Rn. 95 Auch der erkennende Senat hat die zweite Alternative des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 EnergieStRL implizit von dessen erster Alternative abgegrenzt und entschieden, die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 EnergieStRL sprächen dagegen, dass die Steuerbegünstigung "bei der Stromerzeugung" (Englisch: "used to produce electricity"; Französisch: "utilisés pour produire de l'électricité"), also die erste Alternative in dieser Vorschrift, der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte oder ihr sonst nicht zuzurechnende Prozesse steuerlich privilegieren soll (vgl. Senatsurteil vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 11 f.).
- FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20
Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer …
Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.09.2021 - 4 K 19/20 aufgehoben, soweit dies die Festsetzung von Stromsteuer für das Kalenderjahr 2016 betrifft.Die Revisionen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.09.2021 - 4 K 19/20 werden zurückgewiesen, soweit dies die Festsetzung von Stromsteuer für das Kalenderjahr 2017 betrifft.
Bezüglich der Verteilung der vor dem FG streitigen Strommenge auf die einzelnen Stromverbraucher im Kraftwerk wird auf die in der Vorentscheidung enthaltene Übersicht verwiesen (FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2021 - 4 K 19/20, Rz 19, S. 9 und 10).
Streitig sind nunmehr noch … EUR (s. FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2021 - 4 K 19/20, Rz 19, S. 9 und 10).
- BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG
Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, auf welcher vertraglichen Grundlage die unmittelbare beziehungsweise tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen eingeräumt worden ist oder in wessen Eigentum die stromverbrauchenden Anlagen stehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.08.2012 - VII R 15/09, Rz 16; Senatsbeschluss vom 24.06.2021 - VII R 26/19, Rz 23 ff., m.w.N.).Dagegen dient der Entnahmebegriff im Stromsteuergesetz gänzlich anderen Zielsetzungen, sodass die zivilrechtliche Konstruktion auf das Stromsteuerrecht nicht übertragbar ist (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21.10.2015 - VII B 39/15, Rz 12 und vom 24.06.2021 - VII R 26/19, Rz 26).
Rn. 72 (a) Mit Beschluss vom 24.06.2021 - VII R 26/19, Rz 27 f. hat der Senat entschieden, dass die Entnahme von Strom dem Betriebsführer zuzurechnen ist, wenn diesem im Rahmen eines Betriebsführungsvertrags die tatsächliche Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen übertragen wurde, während dem Auftraggeber die Entnahme in diesem Fall nicht zugerechnet werden konnte.
- EuGH, 07.03.2018 - C-31/17
Cristal Union - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Dies soll dadurch erreicht werden, dass für die Erzeugung von Strom verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise dafür verwendeter elektrischer Strom von der Besteuerung ausgenommen werden sollen, da bereits der erzeugte Strom einer Besteuerung unterworfen ist (vgl. EuGH-Urteil Cristal Union vom 07.03.2018 - C-31/17, EU:C:2018:168, Rz 30 f.).Denn damit sollte lediglich eine zusätzliche Möglichkeit einer Steuerbegünstigung geschaffen, die obligatorische Steuerbefreiung in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 EnergieStRL aber nicht ausgeschlossen werden (EuGH-Urteil Cristal Union vom 07.03.2018 - C-31/17, EU:C:2018:168, Rz 44).
Zur Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 1 EnergieStRL, die für die Stromerzeugung bestimmten Energieerzeugnisse von der in der Energiesteuerrichtlinie vorgesehenen Besteuerung auszunehmen, hat der EuGH entschieden, dass diese so genau und unbedingt ist, dass sie dem Einzelnen das Recht verleiht, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen, um sich einer mit ihr unvereinbaren nationalen Regelung zu widersetzen (EuGH-Urteile Flughafen Köln/Bonn vom 17.07.2008 - C-226/07, EU:C:2008:429, Rz 33 und 39 und Cristal Union vom 07.03.2018 - C-31/17, EU:C:2018:168, Rz 26).
- BFH, 13.12.2011 - VII R 73/10
Das stromsteuerrechtliche Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf die …
Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Zur Stromerzeugung entnommen wird demnach Strom, der erforderlich ist, um die Generatorenleistung zu ermöglichen (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 8; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 9 und vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 11; Senatsbeschlüsse vom 09.09.2011 - VII R 75/10, BFHE 235, 89, Rz 7 und vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 33; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28.01.2021 - VII B 99/20, Rz 9 und vom 25.10.2023 - VII B 103/22, Rz 16).In die Begünstigung einzubeziehen sind jedoch auch solche Einrichtungen, ohne die ein Kraftwerk nach den atomrechtlichen, gewerberechtlichen, umweltrechtlichen, wasserrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften oder Auflagen überhaupt nicht betrieben werden kann (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 12, m.w.N.; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 12 und vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 13).
Rn. 106 Soweit der erkennende Senat entschieden hat, dass der für den Betrieb von Zentrifugen, die zur Entwässerung einer Gipssuspension eingesetzt werden, verwendete Strom gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 16), ist diese Entscheidung nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragbar.
- BFH, 19.03.2019 - VII R 13/18
Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten
Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Die Herstellung der Schlacke hängt somit nicht mit der Stromerzeugung im Kraftwerk der Klägerin zusammen und fördert diese nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.03.2019 - VII R 13/18, BFHE 264, 550, Rz 16 f.).Rn. 122 Kuppelprodukte fallen zwangsläufig bei der Herstellung von Energieerzeugnissen an (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2019 - VII R 13/18, BFHE 264, 550, Rz 21).
Insbesondere wenn die gewonnenen nicht energetischen Erzeugnisse wirtschaftlich verwertet werden, könnte durch die Gewährung einer Steuerbegünstigung der Zweck der Energiesteuerrichtlinie --die Einführung eines harmonisierten Systems zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom-- beeinträchtigt werden (vgl. EuGH-Urteil Repsol Petróleo vom 03.12.2020 - C-44/19, EU:C:2020:982, Rz 30 und 37; vgl. auch Senatsurteil vom 19.03.2019 - VII R 13/18, BFHE 264, 550, Rz 24).
- BFH, 18.04.2023 - VII R 59/20
Keine Nacherhebung von Schaumweinsteuer
Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Rn. 49 Die Frage, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, ist vom Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu beantworten und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG hierzu ausreichen (Senatsurteil vom 18.04.2023 - VII R 59/20, BFHE 280, 373, BStBl II 2023, 950, Rz 24).Eine entsprechende Anwendung von Art. 105 Abs. 4 UZK (vorher Art. 220 ZK) kommt nicht in Betracht, weil im Verbrauchsteuerrecht die Abgabenordnung anzuwenden ist und diese die Steuerfestsetzung abschließend regelt (Senatsurteil vom 18.04.2023 - VII R 59/20, BFHE 280, 373, BStBl II 2023, 950, Rz 33).
Ein wesentlicher Mangel, der zur Nichtigkeit des Steuerbescheids führt, liegt unter anderem vor, wenn der Steuerbescheid nicht deutlich erkennen lässt, in welchem Verhältnis er zu den zeitlich zuvor abgegebenen Steueranmeldungen steht (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2023 - VII R 59/20, BFHE 280, 373, BStBl II 2023, 950, Rz 31).
- BFH, 24.02.2016 - VII R 7/15
Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und …
Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Rn. 68 (1) Bei den Verbrauchsteuern handelt es sich um Realaktsteuern, das heißt, die Steuer entsteht durch einen Realakt, also durch einen tatsächlichen Vorgang, wie zum Beispiel die körperliche Entfernung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus einem Steuerlager, das Verbringen in das Steuergebiet, die konsumtive Verwendung oder die Herstellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware außerhalb eines Steuerlagers (Senatsbeschlüsse vom 30.09.2010 - VII B 45/10, Rz 9 und vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, Rz 9; Senatsurteil vom 10.11.2009 - VII R 39/08, BFHE 227, 546, unter II.2., m.w.N.).Rn. 69 Die Stromsteuer weist allerdings die Besonderheit auf, dass bei ihr die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und der Verbrauch zeitlich zusammenfallen (Senatsbeschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, Rz 9; Senatsurteil vom 07.07.2020 - VII R 6/19, Rz 10).
- BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14
Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen
Auszug aus BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Zur Stromerzeugung entnommen wird demnach Strom, der erforderlich ist, um die Generatorenleistung zu ermöglichen (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 8; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 9 und vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 11; Senatsbeschlüsse vom 09.09.2011 - VII R 75/10, BFHE 235, 89, Rz 7 und vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 33; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28.01.2021 - VII B 99/20, Rz 9 und vom 25.10.2023 - VII B 103/22, Rz 16).In die Begünstigung einzubeziehen sind jedoch auch solche Einrichtungen, ohne die ein Kraftwerk nach den atomrechtlichen, gewerberechtlichen, umweltrechtlichen, wasserrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften oder Auflagen überhaupt nicht betrieben werden kann (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 12, m.w.N.; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 12 und vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 13).
- BFH, 09.09.2011 - VII R 75/10
Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von …
- BFH, 24.04.2013 - II R 53/10
Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines …
- EuGH, 17.07.2008 - C-226/07
Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche …
- BFH, 07.08.2012 - VII R 15/09
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17. 07. 2012 VII R 26/09 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-571/21
RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung …
- EuGH, 03.12.2020 - C-44/19
Repsol Petróleo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
- BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07
Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis
- BFH, 10.05.2012 - IV R 34/09
Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Zuordnung der …
- BFH, 25.09.2013 - VII R 64/11
Keine Steuerbegünstigung für den von beauftragten Subunternehmern verbrauchten …
- BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05
Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten - …
- BFH, 17.12.2014 - II R 2/13
Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands einer …
- BFH, 26.11.2009 - III R 87/07
Zeitlicher Regelungsumfang eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids
- BFH, 08.11.1995 - V R 64/94
Steuerbescheid für GbR in Liquidation: - Keine Nichtigkeit durch Bezeichnung der …
- BFH, 10.11.2009 - VII R 39/08
Kein wirksames Steueraussetzungsverfahren ohne Bezugsberechtigung des Empfängers
- BFH, 11.05.1999 - IX R 72/96
Ergänzungsbescheid
- BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung
- EuGH, 06.06.2018 - C-49/17
Koppers Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
- BFH, 12.05.2022 - V R 31/20
Abgrenzung von abschließender zur Teil-Einspruchsentscheidung
- BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19
Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung
- BFH, 18.04.1991 - IV R 127/89
GmbH & Co. KG - Gewinnfeststellungserklärung - Verspätete Abgabe - …
- BFH, 17.01.2023 - VII R 54/20
Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom
- BFH, 20.06.2023 - VII R 2/21
Stromverbrauch eines Netzbetreibers in Umspannanlagen
- BFH, 21.10.2015 - VII B 39/15
Kein Rückgriff auf Bestimmungen des nationalen Sachenrechts bei autonomer …
- BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff …
- FG Düsseldorf, 19.04.2023 - 4 K 3119/18
Befreiung der gesamten Förderung und des Transports von Rohbraunkohle dienenden …
- BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10
Zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Branntweinsteuer - Sachliche …
- BFH, 28.01.2021 - VII B 99/20
Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen
- EuGH, 22.06.2023 - C-833/21
Endesa Generación - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …
- BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
Erfordernis jeweils einer Prüfungsanordnung zur Durchführung einer Außenprüfung …
- BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21
Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei …
- BFH, 28.05.2015 - IV R 27/12
Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung …
- BFH, 13.10.2016 - IV R 20/14
Notwendige Beiladung bei einer atypisch stillen Gesellschaft - Zurückverweisung …
- BFH, 11.07.2024 - III R 41/22
Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sogenannten …
- BFH, 18.03.2025 - VII R 25/22
Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo
Zur Stromerzeugung entnommen wird demnach Strom, der erforderlich ist, um die Generatorenleistung zu ermöglichen (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 8 und 12; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 9 und 12; vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 11 und vom 15.10.2024 - VII R 31/21, BFHE 286, 368; Senatsbeschlüsse vom 09.09.2011 - VII R 75/10, BFHE 235, 89, Rz 7 und vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 33; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28.01.2021 - VII B 99/20, Rz 9 und vom 25.10.2023 - VII B 103/22, Rz 16).Danach besteht eine obligatorische Steuerbefreiung für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise verwendeten elektrischen Strom (vgl. auch Senatsurteile vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 10 und vom 15.10.2024 - VII R 31/21, BFHE 286, 368, Rz 85).
Dabei handelt es sich um einen zweiten Befreiungstatbestand, der nicht auf Tätigkeiten im Bereich der Stromerzeugung abzielt, sondern auf die Verwendung von elektrischem Strom, die dieser Erzeugung vor- oder nachgelagert ist, wenn diese Verwendung zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, dient (vgl. EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21, EU:C:2023:186, Rz 45 ff.; Senatsurteil vom 15.10.2024 - VII R 31/21, BFHE 286, 368).
Allerdings kann sich der Einzelne unmittelbar auf diese unionsrechtliche Regelung berufen, weil sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (Senatsurteil vom 15.10.2024 - VII R 31/21, BFHE 286, 368).
- FG München, 21.05.2026 - 14 K 2225/24
Entlastungsberechtigung nach § 9b StromStG, tatsächliche Sachherrschaft, …
Die Personalsituation unterscheide sich maßgeblich von der, die der Entscheidung des BFH vom 15. Oktober 2024 (VII R 31/21) zu Grunde gelegen habe.Eine lediglich mittelbare Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen reicht nach ständiger Rechtsprechung für eine Zuordnung der Stromentnahme jedoch nicht aus, da der Entnahmebegriff im StromStG gänzlich anderen Zielsetzungen dient als denen der zivilrechtlichen Konstruktion des mittelbaren Besitzes (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2024 - VII R 31/21, BFH/NV 2025, 787, Rn. 69 f;… BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 25 f, jeweils m.w.N.).
Rn. 32 Der BFH (Urteil vom 15. Oktober 2024 - VII R 31/21, BFH/NV 2025, 787, Rn. 75) hat unter Festhalten an seiner Rechtsprechung zu § 9bStromStG den Entnahmebegriff des § 5 Abs. 1 Satz 1StromStG insofern präzisiert, als die Entnahme nicht nur durch die Person erfolge, die "den Schalter umlegt", sondern auch Personen zugerechnet werden könne, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft über diese Anlagen ausüben.
- FG München, 10.04.2025 - 14 K 527/24
Entlastungsberechtigung nach § 9b StromStG bei Betrieb einer Onsite-Anlage
Eine lediglich mittelbare Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen reicht nach ständiger Rechtsprechung für eine Zuordnung der Stromentnahme jedoch nicht aus, da der Entnahmebegriff im StromStG gänzlich anderen Zielsetzungen dient als denen der zivilrechtlichen Konstruktion des mittelbaren Besitzes (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2024 - VII R 31/21, juris, Rn. 69;… BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 25 f, jeweils m.w.N.).Rn. 33 Der BFH (Urteil vom 15. Oktober 2024 - VII R 31/21, juris, Rn. 75) hat unter Festhaltung an seiner Rechtsprechung zu § 9b StromStG den Entnahmebegriff des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG insofern präzisiert, als die Entnahme nicht nur durch die Person erfolge, die "den Schalter umlegt", sondern auch Personen zugerechnet werden könne, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft über diese Anlagen ausüben.
Rn. 41 cc) Da es allein auf die Sachherrschaft an den Anlagen ankommt, ist nicht entscheidend, durch welche Tätigkeiten oder durch wen der konkrete Stromverbrauch der Anlage ausgelöst wird, jedenfalls wenn - so wie hier - die auslösende Person (hier das die Schmelzwanne befüllende Personal der Klägerin) keine eigene Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die stromverbrauchenden Anlagen hat, da diese dem tatsächlichen Zugriff, der Fernüberwachung und der Programmierung durch die B unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2024 - VII R 31/21, juris, Rn. 75).
- FG München, 10.07.2025 - 14 K 1870/23
Entlastungsberechtigung nach § 9b StromStG
Eine lediglich mittelbare Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen reicht nach ständiger Rechtsprechung für eine Zuordnung der Stromentnahme jedoch nicht aus, da der Entnahmebegriff im StromStG gänzlich anderen Zielsetzungen dient als denen der zivilrechtlichen Konstruktion des mittelbaren Besitzes (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2024 - VII R 31/21, BFH/NV 2025, 787, Rn. 69 f;… BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 25 f, jeweils m.w.N.).Rn. 37 Der BFH (Urteil vom 15. Oktober 2024 - VII R 31/21, BFH/NV 2025, 787, Rn. 75) hat unter Festhalten an seiner Rechtsprechung zu § 9b StromStG den Entnahmebegriff des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG allerdings insofern präzisiert, als die Entnahme nicht nur durch die Person erfolge, die "den Schalter umlegt", sondern auch Personen zugerechnet werden könne, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft über diese Anlagen ausüben.
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