Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) 1Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. 2Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
vertretung § 33Beschlüsse des Betriebsrats § 34Sitzungsniederschrift § 35Aussetzung von Beschlüssen § 36Geschäftsordnung § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis § 38Freistellungen § 39Sprechstunden § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats § 41Umlageverbot
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Rechtsprechung zu § 26 BetrVG
513 Entscheidungen zu § 26 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 02.06.2026 - 1 AZR 166/25
Stufenklage - Auskunftsanspruch - Insolvenzsozialplan
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 21.08.2024 - 15 SLa 650/24
- LAG Hamm, 21.08.2024 - 15 SLa 651/24
- LAG Hamm, 12.06.2025 - 15 SLa 649/24
Insolvenz; Auskunftsanspruch; Sozialplanabfindung; Fälligkeit; Ausschlussfrist
- LAG Hamm, 21.08.2025 - 15 SLa 650/24
- LAG Hamm, 21.08.2025 - 15 SLa 651/24
- LAG Niedersachsen, 07.07.2026 - 9 SLa 352/25
Gesamtbetriebsrat; Schriftform; Widersprüchliches Verhalten; Schriftform und ...
- LAG Niedersachsen, 07.07.2026 - 9 SLa 350/25
Widersprüchliches Verhalten; Gesamtbetriebsrat; Schriftform; Schriiftform und ...
- LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23
Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 26 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Geschäftsführung des Betriebsrats
- § 29 (Einberufung der Sitzungen)
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)