Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23) |
Abschnitt 2 - Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten (Art. 13 - 15) |
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
a) | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; | |
b) | gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; | |
c) | die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; | |
d) | wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; | |
e) | gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und | |
f) | gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind. |
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a) | die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; | |
b) | das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; | |
c) | wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird; | |
d) | das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; | |
e) | ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und | |
f) | das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. |
(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Rechtsprechung zu Art. 13 DSGVO
104 Entscheidungen zu Art. 13 DSGVO in unserer Datenbank:
- LG Köln, 23.03.2023 - 33 O 376/22
Unterlassungsanspruch gegen Deutsche Telekom wegen Datenweitergabe an Google ...
- LAG Hessen, 27.01.2023 - 14 Sa 359/22
- OLG Stuttgart, 27.02.2020 - 2 U 257/19
Reifensofortverkauf - Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung mit Inserat auf ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 20.05.2019 - 35 O 68/18
DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich nicht abmahnbar
- LG Stuttgart, 20.05.2019 - 35 O 68/18
- LG Paderborn, 19.12.2022 - 3 O 99/22
Facebook-Datenleck - Schadenersatz
- EuG, 07.12.2022 - T-709/21
WhatsApp Ireland/ Comité européen de la protection des données
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21
Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines ...
- LG Kiel, 12.01.2023 - 6 O 154/22
- LG Paderborn, 13.12.2022 - 2 O 212/22
500 Euro DSGVO-Schmerzensgeld wegen Datenleck bei Facebook
- LG Ellwangen/Jagst, 25.01.2023 - 2 O 198/22
Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen sog. Scrapings
Querverweise
Auf Art. 13 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Beschränkungen
- Art. 23 (Beschränkungen)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Allgemeine Pflichten
- Art. 26 (Gemeinsam Verantwortliche)
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 4 (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 29 (Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten)
- Rechte der betroffenen Person
- § 32 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person)
- Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64e (Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Datenschutz
- Dateisysteme
- § 204 (Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 68 (Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 82 (Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 6 (Ergänzende Verfahrensvorschriften)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 11a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 21a